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Vertrag über ein partiarisches Darlehen - Stadtwerke Greven

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<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong> <strong>partiarisches</strong> <strong>Darlehen</strong><br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong> <strong>partiarisches</strong> <strong>Darlehen</strong><br />

Zwischen der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Greven</strong> GmbH,<br />

Saerbecker Straße 77-81, 48268 <strong>Greven</strong><br />

vertreten durch: Geschäftsführer Jürgen Schäpermeier<br />

- nachfolgend <strong>Darlehen</strong>snehmerin genannt -<br />

und<br />

, <br />

- nachfolgend <strong>Darlehen</strong>sgeber genannt -<br />

wird folgender <strong>Vertrag</strong> geschlossen:<br />

Präambel<br />

Die Stadt <strong>Greven</strong> und die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Greven</strong> GmbH haben im Zusammenhang mit der Aktion „Woche der<br />

Sonne“ das Projekt „Bürger-Photovoltaikanlage“ ins Leben gerufen. Das Projekt sieht <strong>ein</strong>e Photovoltaikanlage<br />

auf <strong>ein</strong>em geeigneten Dach <strong>ein</strong>er Immobilie der Stadt <strong>Greven</strong> (Schule, Kindergarten, Sporthalle etc.) vor.<br />

Die Anlage soll u. a. mit partiarischen <strong>Darlehen</strong> von <strong>Greven</strong>er Bürgerinnen und Bürger finanziert werden. Die<br />

erste <strong>Greven</strong>er Bürgerphotovoltaikanlage wird auf dem Dach der Marien-Hauptschule in <strong>Greven</strong> installiert<br />

und betrieben. Der per Photovoltaik erzeugte Strom wird vollständig in das <strong>Greven</strong>er Ortsnetz <strong>ein</strong>gespeist.<br />

Die Einspeisevergütung ist durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) der Bundesrepublik Deutschland<br />

geregelt.<br />

Als verantwortlicher Partner für dieses Projekt wurde durch die Stadt <strong>Greven</strong> die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Greven</strong> GmbH<br />

gewonnen, die <strong>über</strong> hinreichende Erfahrungen auf diesem Sektor verfügt und ihr „Know-how“ in der Energiewirtschaft<br />

in dieses Projekt <strong>ein</strong>bringt. Die Beschaffung, Installation und der Betrieb der Photovoltaikanlage<br />

erfolgt all<strong>ein</strong> durch die <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Greven</strong> GmbH und auf deren Rechnung. Des Weiteren <strong>über</strong>nimmt die<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Greven</strong> GmbH die vollständige kaufmännische Betriebsführung der Anlage.<br />

Der <strong>Darlehen</strong>sgeber gewährt der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Greven</strong> GmbH <strong>ein</strong> <strong>partiarisches</strong> <strong>Darlehen</strong> nach Maßgabe nachfolgender<br />

Bestimmungen.<br />

§ 1 <strong>Darlehen</strong>skonditionen<br />

(1) Der <strong>Darlehen</strong>sgeber gewährt der <strong>Darlehen</strong>snehmerin <strong>ein</strong> <strong>Darlehen</strong> in Höhe von<br />

€ ______________ (in Worten: € _______________________________),<br />

(mindestens € 500,00/Anteil oder <strong>ein</strong> Mehrfaches, maximal jedoch € 5.000,00)<br />

das die <strong>Darlehen</strong>snehmerin zur Finanzierung der Beschaffung und Installation <strong>ein</strong>er Photovoltaikanlage auf<br />

dem Dach der Marien-Hauptschule in <strong>Greven</strong> verwendet.<br />

(2) Das <strong>Darlehen</strong> in Höhe von € ……… wird vom <strong>Darlehen</strong>sgeber bis spätestens 15 Tage nach <strong>Vertrag</strong>sabschluss<br />

an die <strong>Darlehen</strong>snehmerin auf das<br />

Konto-Nummer: 63 012 207<br />

Bank:<br />

Kreissparkasse St<strong>ein</strong>furt<br />

BLZ: 403 510 60<br />

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<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong> <strong>partiarisches</strong> <strong>Darlehen</strong><br />

<strong>ein</strong>gezahlt. Die <strong>Darlehen</strong>snehmerin ist verpflichtet, die Zahlung dem <strong>Darlehen</strong>sgeber unverzüglich schriftlich<br />

zu bestätigen.<br />

(3) Das <strong>Darlehen</strong> kann unter Einhaltung <strong>ein</strong>er Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 31.12. <strong>ein</strong>es Jahres gekündigt<br />

werden. Die Kündigung des <strong>Darlehen</strong>svertrages ist frühestens zum 31.12.2010 zulässig. Die Kündigung<br />

bedarf der Schriftform.<br />

(4) Das <strong>Darlehen</strong> ist in 20 gleich hohen jährlichen Raten zu je EUR _____________durch die <strong>Darlehen</strong>snehmerin<br />

zu tilgen, die Tilgungsraten werden jeweils fällig zum 31.12. <strong>ein</strong>es jeden Jahres, beginnend mit dem<br />

31.12.2009.<br />

(5) Kommt die <strong>Darlehen</strong>snehmerin mit der Rückzahlung <strong>ein</strong>er der Tilgungsraten länger als 4 Wochen in Verzug,<br />

so ist der gesamte <strong>Darlehen</strong>srestbetrag binnen 14 Tagen zur Rückzahlung an den <strong>Darlehen</strong>sgeber fällig.<br />

(6) Dar<strong>über</strong> hinaus kann das <strong>Darlehen</strong> jederzeit mit der Wirkung fällig gestellt werden, dass der gesamte<br />

<strong>Darlehen</strong>srestbetrag binnen 14 Tagen an den <strong>Darlehen</strong>sgeber zurückzuzahlen ist, wenn die <strong>Darlehen</strong>snehmerin<br />

die <strong>Darlehen</strong>ssumme vertragswidrig verwendet oder wenn aufgrund <strong>ein</strong>er wesentlichen Veränderung<br />

der <strong>Darlehen</strong>snehmerin (Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung, wesentliche Änderung von<br />

Geschäftsgegenstand oder Geschäftsbetrieb, etc.) für den <strong>Darlehen</strong>sgeber <strong>ein</strong>e erhebliche Be<strong>ein</strong>trächtigung<br />

der Bonität der <strong>Darlehen</strong>snehmerin oder der Überschusserwartungen zu erwarten ist.<br />

§ 2 Mindestverzinsung bzw. Überschussbeteiligung<br />

(1) Die Verzinsung des <strong>Darlehen</strong>sbetrages beträgt 4 % p. a. der aushaftenden <strong>Darlehen</strong>ssumme. Dar<strong>über</strong><br />

hinaus erfolgt <strong>ein</strong>e Beteiligung in Höhe von […] % (in Worten […] Prozent) p. a. des nach Maßgabe nachfolgender<br />

Bestimmungen zu ermittelnden Überschusses.<br />

(2) Der maßgebende Überschuss ist der gemäß der Kosten-/Profitcenterrechnung der <strong>Darlehen</strong>snehmerin<br />

zu ermittelnde Überschuss vor Steuern und vor Überschussbeteiligung des partiarischen <strong>Darlehen</strong>s gemäß<br />

Abs. 1. Steuerliche Sondervorschriften, wie <strong>ein</strong>e Investitionsrücklage oder <strong>ein</strong>e vorzeitige Abschreibung sowie<br />

sonstige Rücklagenbewegungen, bleiben ausdrücklich außer Betracht. Rückstellungen und vergleichbare<br />

Positionen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auch steuerlich anerkannt werden.<br />

(3) Eine Beteiligung an der Substanz oder am Liquidationserlös ist ebenso wie <strong>ein</strong>e Verlustbeteiligung ausgeschlossen.<br />

Verluste aus dem oder den Vorjahr/en bleiben für die Ermittlung des Überschusses des laufenden<br />

Geschäftsjahres unberücksichtigt.<br />

(4) Die Mindestverzinsung und der Überschussanteil sind 30 Tage nach Beschlussfassung <strong>über</strong> die Bilanz<br />

der <strong>Darlehen</strong>snehmerin, spätestens jedoch zum 30.09. des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres zur Zahlung<br />

an den <strong>Darlehen</strong>sgeber fällig. Bestand das <strong>Darlehen</strong> nicht während <strong>ein</strong>es ganzen Kalenderjahres, so ist<br />

die Mindestverzinsung und der Überschussanteil zeitanteilig zu kürzen.<br />

(5) Dem <strong>Darlehen</strong>sgeber stehen k<strong>ein</strong>erlei Mitwirkungsbefugnisse, Stimm- und Weisungrechte hinsichtlich der<br />

Führung des Geschäftsbetriebs – insbesondere die Photovoltaikanlage betreffend – der <strong>Darlehen</strong>snehmerin,<br />

deren Verwaltung und Bilanzierung zu. Gleiches gilt – soweit nicht nachfolgend anders geregelt – für diesbezügliche<br />

Kontrollrechte des <strong>Darlehen</strong>sgebers. Auf Anforderung des <strong>Darlehen</strong>sgebers ist die <strong>Darlehen</strong>snehmerin<br />

verpflichtet, dem <strong>Darlehen</strong>sgeber <strong>ein</strong>e detaillierte und nachvollziehbare Berechnung des Überschussanteils<br />

zu <strong>über</strong>mitteln. Weiterhin kann der <strong>Darlehen</strong>sgeber auf s<strong>ein</strong>e Kosten <strong>ein</strong>en Rechtsanwalt,<br />

Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer in die Buchführungs- und Geschäftsunterlagen<br />

der <strong>Darlehen</strong>snehmerin in deren Geschäftsräumen Einsicht nehmen lassen, soweit dies für die Ermittlung<br />

des Überschussanteils gemäß Abs. 2 zwingend erforderlich ist. Weitergehende Auskunftsrechte stehen dem<br />

<strong>Darlehen</strong>sgeber nicht zu. Der <strong>Darlehen</strong>sgeber hat <strong>über</strong> alle ihm hierbei bekannt gewordenen Angelegenheiten<br />

Stillschweigen zu bewahren.<br />

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<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong> <strong>partiarisches</strong> <strong>Darlehen</strong><br />

§ 3 Leistung von Sicherheiten<br />

Zur Absicherung des <strong>Darlehen</strong>srückzahlungsanspruchs des <strong>Darlehen</strong>sgebers wird die <strong>Greven</strong>er Versorgungs-<br />

und Verkehrs-Holding GmbH mit separater Ver<strong>ein</strong>barung <strong>ein</strong>e Bürgschaft stellen.<br />

§ 4 Schlussbestimmungen<br />

(1) Die Rechte und Pflichten aus diesem <strong>Vertrag</strong> können nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen<br />

Teils abgetreten oder sonst <strong>über</strong>tragen werden.<br />

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses <strong>Vertrag</strong>es bedürfen der Schriftform, wobei dieses Schriftformerfordernis<br />

selbst wiederum nur schriftlich abbedungen werden kann.<br />

(3) Sollten <strong>ein</strong>zelne Klauseln dieses <strong>Vertrag</strong>es ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar –<br />

gleich aus welchem Rechtsgrund – s<strong>ein</strong>, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Beide <strong>Vertrag</strong>spartner<br />

verpflichten sich, die unwirksame/undurchführbare Klausel durch <strong>ein</strong>e andere zu ersetzen, die<br />

dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen/undurchführbaren Regelung am nächsten kommt und ihrerseits<br />

wirksam ist.<br />

<strong>Greven</strong>, den<br />

<strong>Greven</strong>, den<br />

_________________________<br />

(Name, Vornahme )<br />

<strong>Darlehen</strong>sgeber<br />

_________________________<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Greven</strong> GmbH<br />

<strong>Darlehen</strong>snehmerin<br />

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