Vertrag über ein partiarisches Darlehen - Stadtwerke Greven
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<strong>Vertrag</strong> <strong>über</strong> <strong>ein</strong> <strong>partiarisches</strong> <strong>Darlehen</strong><br />
<strong>ein</strong>gezahlt. Die <strong>Darlehen</strong>snehmerin ist verpflichtet, die Zahlung dem <strong>Darlehen</strong>sgeber unverzüglich schriftlich<br />
zu bestätigen.<br />
(3) Das <strong>Darlehen</strong> kann unter Einhaltung <strong>ein</strong>er Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 31.12. <strong>ein</strong>es Jahres gekündigt<br />
werden. Die Kündigung des <strong>Darlehen</strong>svertrages ist frühestens zum 31.12.2010 zulässig. Die Kündigung<br />
bedarf der Schriftform.<br />
(4) Das <strong>Darlehen</strong> ist in 20 gleich hohen jährlichen Raten zu je EUR _____________durch die <strong>Darlehen</strong>snehmerin<br />
zu tilgen, die Tilgungsraten werden jeweils fällig zum 31.12. <strong>ein</strong>es jeden Jahres, beginnend mit dem<br />
31.12.2009.<br />
(5) Kommt die <strong>Darlehen</strong>snehmerin mit der Rückzahlung <strong>ein</strong>er der Tilgungsraten länger als 4 Wochen in Verzug,<br />
so ist der gesamte <strong>Darlehen</strong>srestbetrag binnen 14 Tagen zur Rückzahlung an den <strong>Darlehen</strong>sgeber fällig.<br />
(6) Dar<strong>über</strong> hinaus kann das <strong>Darlehen</strong> jederzeit mit der Wirkung fällig gestellt werden, dass der gesamte<br />
<strong>Darlehen</strong>srestbetrag binnen 14 Tagen an den <strong>Darlehen</strong>sgeber zurückzuzahlen ist, wenn die <strong>Darlehen</strong>snehmerin<br />
die <strong>Darlehen</strong>ssumme vertragswidrig verwendet oder wenn aufgrund <strong>ein</strong>er wesentlichen Veränderung<br />
der <strong>Darlehen</strong>snehmerin (Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung, wesentliche Änderung von<br />
Geschäftsgegenstand oder Geschäftsbetrieb, etc.) für den <strong>Darlehen</strong>sgeber <strong>ein</strong>e erhebliche Be<strong>ein</strong>trächtigung<br />
der Bonität der <strong>Darlehen</strong>snehmerin oder der Überschusserwartungen zu erwarten ist.<br />
§ 2 Mindestverzinsung bzw. Überschussbeteiligung<br />
(1) Die Verzinsung des <strong>Darlehen</strong>sbetrages beträgt 4 % p. a. der aushaftenden <strong>Darlehen</strong>ssumme. Dar<strong>über</strong><br />
hinaus erfolgt <strong>ein</strong>e Beteiligung in Höhe von […] % (in Worten […] Prozent) p. a. des nach Maßgabe nachfolgender<br />
Bestimmungen zu ermittelnden Überschusses.<br />
(2) Der maßgebende Überschuss ist der gemäß der Kosten-/Profitcenterrechnung der <strong>Darlehen</strong>snehmerin<br />
zu ermittelnde Überschuss vor Steuern und vor Überschussbeteiligung des partiarischen <strong>Darlehen</strong>s gemäß<br />
Abs. 1. Steuerliche Sondervorschriften, wie <strong>ein</strong>e Investitionsrücklage oder <strong>ein</strong>e vorzeitige Abschreibung sowie<br />
sonstige Rücklagenbewegungen, bleiben ausdrücklich außer Betracht. Rückstellungen und vergleichbare<br />
Positionen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auch steuerlich anerkannt werden.<br />
(3) Eine Beteiligung an der Substanz oder am Liquidationserlös ist ebenso wie <strong>ein</strong>e Verlustbeteiligung ausgeschlossen.<br />
Verluste aus dem oder den Vorjahr/en bleiben für die Ermittlung des Überschusses des laufenden<br />
Geschäftsjahres unberücksichtigt.<br />
(4) Die Mindestverzinsung und der Überschussanteil sind 30 Tage nach Beschlussfassung <strong>über</strong> die Bilanz<br />
der <strong>Darlehen</strong>snehmerin, spätestens jedoch zum 30.09. des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres zur Zahlung<br />
an den <strong>Darlehen</strong>sgeber fällig. Bestand das <strong>Darlehen</strong> nicht während <strong>ein</strong>es ganzen Kalenderjahres, so ist<br />
die Mindestverzinsung und der Überschussanteil zeitanteilig zu kürzen.<br />
(5) Dem <strong>Darlehen</strong>sgeber stehen k<strong>ein</strong>erlei Mitwirkungsbefugnisse, Stimm- und Weisungrechte hinsichtlich der<br />
Führung des Geschäftsbetriebs – insbesondere die Photovoltaikanlage betreffend – der <strong>Darlehen</strong>snehmerin,<br />
deren Verwaltung und Bilanzierung zu. Gleiches gilt – soweit nicht nachfolgend anders geregelt – für diesbezügliche<br />
Kontrollrechte des <strong>Darlehen</strong>sgebers. Auf Anforderung des <strong>Darlehen</strong>sgebers ist die <strong>Darlehen</strong>snehmerin<br />
verpflichtet, dem <strong>Darlehen</strong>sgeber <strong>ein</strong>e detaillierte und nachvollziehbare Berechnung des Überschussanteils<br />
zu <strong>über</strong>mitteln. Weiterhin kann der <strong>Darlehen</strong>sgeber auf s<strong>ein</strong>e Kosten <strong>ein</strong>en Rechtsanwalt,<br />
Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer in die Buchführungs- und Geschäftsunterlagen<br />
der <strong>Darlehen</strong>snehmerin in deren Geschäftsräumen Einsicht nehmen lassen, soweit dies für die Ermittlung<br />
des Überschussanteils gemäß Abs. 2 zwingend erforderlich ist. Weitergehende Auskunftsrechte stehen dem<br />
<strong>Darlehen</strong>sgeber nicht zu. Der <strong>Darlehen</strong>sgeber hat <strong>über</strong> alle ihm hierbei bekannt gewordenen Angelegenheiten<br />
Stillschweigen zu bewahren.<br />
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