Urheberrecht und Lizenzen DIN-Merkblätter und ... - Standard:IS
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<strong>DIN</strong>-Normenmanagement-Tagung<br />
19. <strong>und</strong> 20. Juni 2013<br />
<strong>Urheberrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Lizenzen</strong><br />
<strong>DIN</strong>-<strong>Merkblätter</strong> <strong>und</strong> andere Hinweise<br />
<strong>DIN</strong> Deutsches Institut für Normung e. V.<br />
Christian Löhrs<br />
christian.loehrs@din.de<br />
© Beuth Verlag 2013<br />
Gliederung<br />
1. <strong>Urheberrecht</strong>liche Gr<strong>und</strong>lagen:<br />
Internationale <strong>und</strong> nationale Gesetze<br />
<strong>Urheberrecht</strong><br />
Geschütze Werke<br />
Verwertungsrechte<br />
Begriff der Vervielfältigung<br />
Gemeinfreiheit<br />
Amtliche Werke (§ 5 Abs. 3 UrhG)<br />
Zugänglichmachung<br />
„Schranken“<br />
2. Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV:<br />
Allgemeines<br />
Lizenzmöglichkeiten<br />
Allgemeine Voraussetzungen<br />
<strong>Merkblätter</strong> 1-4<br />
<strong>DIN</strong>-Mitgliedschaft<br />
Warum kosten Normen Geld?<br />
3. <strong>DIN</strong>-Normen in der Rechtsordnung<br />
Rechtscharakter von <strong>DIN</strong>-Normen<br />
Fazit<br />
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© Beuth Verlag 2013
<strong>Urheberrecht</strong>: Internationale <strong>und</strong><br />
nationale Gesetze<br />
• Gesetzesgr<strong>und</strong>lage in Deutschland ist das UrhG<br />
– <strong>Urheberrecht</strong>sreformen: 2003 (sog. Erster Korb), 2007 (sog. Zweiter Korb), derzeit Erarbeitung am so. Dritten Korb<br />
– Zuletzt Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verlage<br />
• Internationale Regelwerke:<br />
– TRIPS-Abkommen (1994)<br />
– WIPO-<strong>Urheberrecht</strong>svertrag (1996)<br />
‣ in EG-<strong>Urheberrecht</strong>slinie (2001) umgesetzt im Ersten Korb<br />
• Änderungen durch <strong>Urheberrecht</strong>sreform, u.a.:<br />
– Einführung einer neuen Verwertungsart: öffentliche Zugänglichmachung (Publikationen im Internet)<br />
– Schrankenregelung des <strong>Urheberrecht</strong> für Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung (u.a. §§ 52a, 52b, 53a UrhG)<br />
– Schrankenregelung der Privatkopie (§ 53 UrhG)<br />
– Amtliche Werke (§ 5 Abs. 3 UrhG)<br />
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© Beuth Verlag 2013<br />
<strong>Urheberrecht</strong><br />
Was ist <strong>Urheberrecht</strong>?<br />
‣ <strong>Urheberrecht</strong> beinhaltet das absolute Recht auf Schutz geistigen Eigentums in ideeller <strong>und</strong> materieller<br />
Hinsicht<br />
‣ §1 UrhG: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft <strong>und</strong> Kunst genießen für ihre Werke Schutz<br />
nach Maßgabe dieses Gesetzes“<br />
Was ist ein Werk?<br />
‣ persönliche geistige Schöpfung im Sinne des <strong>Urheberrecht</strong>s<br />
‣ persönliche Schöpfung des Urhebers<br />
‣ geistiger Gehalt<br />
‣ wahrnehmbare Formgestaltung<br />
‣ Individualität der Schöpfung<br />
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© Beuth Verlag 2013
<strong>Urheberrecht</strong>: Geschützte Werke<br />
• Geschütze Werke nach § 2 UrhG (Auszug):<br />
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden <strong>und</strong> Computerprogramme;<br />
(…)<br />
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen <strong>und</strong> plastische<br />
Darstellungen<br />
‣ <strong>DIN</strong>-Normen genießen urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. als<br />
Darstellung technischer Art gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG<br />
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© Beuth Verlag 2013<br />
<strong>Urheberrecht</strong>: Verwertungsrechte<br />
• Verwertungsrechte = ausschließliches Recht des Urhebers sein Werk zu verwerten, § 15 Abs. 1, 2 UrhG<br />
• Die Verwertung (durch den Beuth Verlag) erfolgt durch eine Vielzahl der bekannten Nutzungsarten,<br />
insbesondere:<br />
– Vervielfältigung (§ 16 UrhG)<br />
– Verbreitung (§ 17 UrhG)<br />
– Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG)<br />
– Veröffentlichung einer Bearbeitung (§ 23 UrhG)<br />
‣ Diese Rechte werden nach den Bedingungen des <strong>DIN</strong> auch Dritten eingeräumt<br />
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© Beuth Verlag 2013
<strong>Urheberrecht</strong>: Vervielfältigung<br />
• „Vervielfältigung“ = Verwertung einer <strong>DIN</strong>-Norm für die Schaffung eines weiteren Exemplars, z.B. durch<br />
kopieren, drucken, verfilmen, abschreiben, einscannen, Datenübernahme etc.<br />
• Vervielfältigung von <strong>DIN</strong>-Normen nur mit Erlaubnis des <strong>DIN</strong> für bestimmte Zwecke <strong>und</strong> auf bestimmte<br />
Arten, sofern dadurch den eigenen Interessen des <strong>DIN</strong> nicht geschadet wird<br />
• Vervielfältigung nur anhand eines eigenen Exemplars der Originalfassung einer <strong>DIN</strong>-Norm, gleichgültig ob<br />
auf Papier oder auf elektronischem Datenträger<br />
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© Beuth Verlag 2013<br />
<strong>Urheberrecht</strong>: Gemeinfreiheit<br />
<strong>Urheberrecht</strong>liche Problematik in Bezug auf Normen:<br />
„Gemeinfreiheit“:<br />
• Kein <strong>Urheberrecht</strong>schutz für amtliche Werke (§ 5 Abs. 1, 2 UrhG)<br />
• Norm als „amtliches Werk“?<br />
‣ Neuregelung des § 5 Abs. 3 UrhG in Bezug auf private Normenwerke<br />
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© Beuth Verlag 2013
<strong>Urheberrecht</strong>: Amtliche Werke<br />
Neuer § 5 Abs. 3 UrhG zu amtlichen Werken:<br />
• 1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse <strong>und</strong> Bekanntmachungen sowie Entscheidungen <strong>und</strong> amtlich<br />
verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.<br />
• 2) Das gleiche gilt für amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme<br />
veröffentlicht worden sind, …<br />
• 3) Das <strong>Urheberrecht</strong> an privaten Normenwerken wird durch die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 nicht berührt, wenn<br />
Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren<br />
Wortlaut wieder zu geben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet jedem Verleger zu<br />
angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung <strong>und</strong> Verbreitung einzuräumen. …<br />
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© Beuth Verlag 2013<br />
<strong>Urheberrecht</strong>: Amtliche Werke<br />
Gesetzesbegründung:<br />
• Korrektur der <strong>DIN</strong>-Normenentscheidung des BGH von 1990<br />
• Interesse der privaten Regelsetzer, durch den Verkauf ihrer geschützten Werke ihre Finanzierung zu<br />
sichern<br />
• Wahrung öffentlichen Interesses durch freie Zugänglichkeit, dass auch in Bezug genommene Normen<br />
jederzeit zugänglich <strong>und</strong> gegen angemessene Vergütung zu erwerben sind<br />
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© Beuth Verlag 2013
<strong>Urheberrecht</strong>: Amtliche Werke<br />
Bedeutung für <strong>DIN</strong>/Beuth Verlag (wie auch für andere private technische Regelsetzer):<br />
• Das <strong>Urheberrecht</strong> an <strong>DIN</strong>-Normen wurde ausdrücklich bestätigt<br />
• Eine Inbezugnahme bzw. Referenzierung von <strong>DIN</strong>-Normen durch den Gesetzgeber bleibt auch weiterhin<br />
möglich<br />
• Die Finanzierungsgr<strong>und</strong>lage der freiwilligen, gemeinnützigen Normungsarbeit bleibt erhalten<br />
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© Beuth Verlag 2013<br />
<strong>Urheberrecht</strong>: Pflicht zur Zugänglichmachung<br />
• Das <strong>DIN</strong> ist laut Satzung verpflichtet die Verbreitung <strong>und</strong> Anwendung seiner Normen zu fördern<br />
• Auch die kostenfreie Einsichtnahme wird seit Jahrzehnten über die Auslegestellen gewährleistet<br />
• Im Rahmen der Förderung von KMU <strong>und</strong> dem auch von der B<strong>und</strong>esregierung geforderten verbesserten<br />
Zugang zu Normen sind Auslegestellen wichtiger denn je<br />
• Die vertragliche Regelung zwischen Rechteinhaber <strong>und</strong> Bibliothek ist die auch vom Gesetzgeber primär<br />
vorgesehene Lösung<br />
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© Beuth Verlag 2013
<strong>Urheberrecht</strong>: Schranken<br />
Was sind „Schranken“?<br />
• Sinn der Schrankenregelung: gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Autors bzw. des<br />
Rechteinhabers/Verwerters <strong>und</strong> denen der Allgemeinheit<br />
• Grenze: Überwiegende Bedürfnisse der Allgemeinheit<br />
• Gesetzliche Regelungen: §§ 44a – 63a UrhG<br />
• Beispiele:<br />
– Erlaubnis der Vervielfältigung zu eigenem Gebrauch (Privatkopie) § 53 UrhG<br />
– Entlehnungsfreiheit (so z. B. die Zitate) § 51 UrhG<br />
– Gestattung der öffentlichen Wiedergabe im Lehrbetrieb<br />
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© Beuth Verlag 2013<br />
<strong>Urheberrecht</strong>: Schranken<br />
Die Schranken sind auf <strong>DIN</strong>-Normen gr<strong>und</strong>sätzlich in der Praxis nicht anwendbar, denn<br />
– <strong>DIN</strong>-Normen werden in aller Regel zu gewerblichen Zwecken benutzt<br />
– Die Anwendung von <strong>DIN</strong>-Normen erfolgt in aller Regel nicht zum privaten oder sonstigen<br />
eigenen Gebrauch<br />
– <strong>DIN</strong>-Normen sind jederzeit online zu angemessenen Bedingungen verfügbar. Die Preise sind<br />
weder prohibitiv noch unangemessen (so das B<strong>und</strong>eskartellamt!)<br />
– Verträge mit Bibliotheken haben Vorrang vor gesetzlichen Ausnahmeregelungen<br />
‣ Schrankenregelungen stellen jeweils einen hart verhandelten Kompromiss dar<br />
‣ Auch die Nutzung im Rahmen eines Schrankenprivilegs ist vergütungspflichtig<br />
‣ Vergütung der Nutzungen wird durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht<br />
‣ Freier Zugang zu Informationen bedeutet nicht kostenloser Zugang zu Informationen<br />
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© Beuth Verlag 2013
Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV: Allgemeines<br />
• Gemeinschaftswerk gem. § 8 UrhG<br />
• Verwertungsrechte gem. §§ 15 ff. UrhG werden von den Experten auf das <strong>DIN</strong> übertragen<br />
• Das <strong>DIN</strong> räumt dem Beuth Verlag das Verlagsrecht <strong>und</strong> das einfache Recht zur Unterlizenzierung ein<br />
• Der Beuth Verlag erteilt an seine K<strong>und</strong>en <strong>Lizenzen</strong><br />
• Die Nutzung <strong>und</strong> Verwertung von <strong>DIN</strong>-Normen erfolgt aufgr<strong>und</strong> einer ungebrochenen Kette von Verträgen<br />
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© Beuth Verlag 2013<br />
Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV: Lizenzmöglichkeiten<br />
Lizenzmöglichkeiten:<br />
• Nachdruck von <strong>DIN</strong>-Normen für<br />
– literarische Zwecke = Publikationen (Merkblatt 1)<br />
– Werbeschriften = Publikationen (Merkblatt 1)<br />
– Übersetzung von <strong>DIN</strong>-Normen in Fremdsprachen (Merkblatt 2)<br />
– innerbetriebliche Zwecke, elektronische Netzwerke, Dokumentationszwecke (Merkblatt 3)<br />
– Unterrichtszwecke (Merkblatt 4)<br />
• Lizenzgebühren jeweils abhängig von Auflagenhöhe <strong>und</strong> Zweck der Vervielfältigung<br />
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© Beuth Verlag 2013
Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV:<br />
Allgemeine Voraussetzungen<br />
Allgemeine Voraussetzungen:<br />
• Bedingungen der <strong>Merkblätter</strong> gelten nicht für <strong>DIN</strong>-Normen mit VDE Klassifikation<br />
• Schriftliche Genehmigung des Justiziariats notwendig<br />
– Bei vollständiger Vervielfältigung ist die <strong>DIN</strong>-Nummer einschließlich Ausgabedatum sowie gegebenenfalls die Nummer des Teiles<br />
zu nennen<br />
– Bei auszugsweiser Vervielfältigung sind außerdem die jeweils gewünschten Auszüge mit der entsprechenden Abschnitts-, Bildoder<br />
Tabellen-Nummer der betreffenden <strong>DIN</strong>-Norm anzugeben<br />
• Jede unerlaubte Vervielfältigung stellt eine zum Schadenersatz verpflichtende Rechtsverletzung dar <strong>und</strong> ist<br />
strafbar (nachträgliche Genehmigung:100%iger Aufschlag auf die Gebühr)<br />
Es gelten je nach Vervielfältigungsart besondere Bedingungen!<br />
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© Beuth Verlag 2013<br />
Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV: Merkblatt 1<br />
Vervielfältigung von <strong>DIN</strong>-Normen für Publikationen:<br />
• Vervielfältigungsgebühr pro Exemplar der Publikationsauflage<br />
– bei Werbeschriften 1 % für Mitglieder <strong>und</strong><br />
– 4 % für Nichtmitglieder des <strong>DIN</strong><br />
– Bei Fachbüchern <strong>und</strong> sonstigen gedruckten Werken beträgt sie 4 %<br />
‣ siehe Merkblatt 1, Ziffer 7<br />
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© Beuth Verlag 2013
Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV: Merkblatt 2<br />
Übersetzung von <strong>DIN</strong>-Normen in Fremdsprachen:<br />
• Die Übersetzung erlaubt für<br />
– den eigenen Gebrauch <strong>und</strong><br />
– für die Zwecke, für die das <strong>DIN</strong> die Vervielfältigung der Deutschen Fassung gestattet<br />
‣ siehe Merkblatt 1, 3 <strong>und</strong> 4<br />
• Darf äußerlich nicht den Anschein einer offiziellen vom <strong>DIN</strong> herausgegebenen Übersetzung erwecken<br />
• Für die Vervielfältigung der Übersetzung ist die sonst übliche Vervielfältigungsgebühr zu entrichten.<br />
• Dem <strong>DIN</strong> ist das Recht einzuräumen, das Belegexemplar als Gr<strong>und</strong>lage für eine offizielle Übersetzung zu<br />
verwenden <strong>und</strong> Kopien des Belegexemplars entgeltlich an Dritte abzugeben.<br />
• Übersetzungsvermerk muss aufgenommen werden<br />
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© Beuth Verlag 2013<br />
Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV: Merkblatt 3<br />
Vervielfältigung für innerbetriebliche Zwecke/elektronisches Netzwerk:<br />
Netzwerklizenzen können erworben werden durch:<br />
• <strong>DIN</strong> Mitgliedschaft mit jährlicher Vervielfältigungspauschale<br />
• Erlaubnis des <strong>DIN</strong> gem. Merkblatt 3, s. hierzu www.beuth.de Hilfe Informationen zur Vervielfältigung<br />
von Normen (<strong>DIN</strong>-<strong>Merkblätter</strong>)<br />
• Erlaubnis des Beuth Verlages im Rahmen des A&I-Normen-Abonnements<br />
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© Beuth Verlag 2013
Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV: Merkblatt 3<br />
Vervielfältigung für innerbetriebliche Zwecke/elektronisches Netzwerk:<br />
Netzwerklizenzen für Nicht-Mitglieder:<br />
• Vervielfältigung innerhalb des Unternehmens<br />
• Jährliche Lizenzgebühr abhängig von<br />
– Unternehmensgröße/Belegschaftszahl<br />
– Anzahl der eingespeicherten <strong>DIN</strong>-Normen<br />
• Daneben Netzwerklizenz für <strong>IS</strong>O-<strong>Standard</strong>s entsprechend den Bedingungen der International Organization<br />
for <strong>Standard</strong>ization<br />
• Weitere technische Regeln anderer Regelsetzer werden ebenfalls durch den Beuth Verlag lizenziert<br />
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© Beuth Verlag 2013<br />
Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV: Merkblatt 3<br />
Dokumentationszwecke:<br />
• Dokumentationszwecke = Warenbestellungen <strong>und</strong> Warenlieferungen, Gutachten, Lehrgangs- <strong>und</strong><br />
Seminarunterlagen<br />
• Vervielfältigungsgebühr für Dokumentationszwecke beträgt 50 % des jeweiligen Verkaufspreises der<br />
betreffenden <strong>DIN</strong>-Norm je Vervielfältigung<br />
• Vervielfältigungen müssen mit der Firma desjenigen gekennzeichnet sein, der die Vervielfältigung<br />
vornimmt<br />
• Die Vervielfältigungserlaubnis erstreckt sich nur auf die jeweils erlaubte Anzahl der Vervielfältigung<br />
‣ Jede neue Vervielfältigung bedarf erneut einer Erlaubnis<br />
• Das Vervielfältigen <strong>und</strong> Verbreiten von <strong>DIN</strong>-Normen zur öffentlichen Wiedergabe im Internet oder z. B.<br />
durch Online-Dienste wird nicht gestattet<br />
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© Beuth Verlag 2013
Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV: Merkblatt 4<br />
Vervielfältigung von <strong>DIN</strong>-Normen für Unterrichtszwecke<br />
• Werden die Vervielfältigungsstücke nach der Lehrveranstaltung wieder eingesammelt:<br />
‣ Vervielfältigungsgebühr entfällt<br />
• Behalten die Teilnehmer der Lehrveranstaltung die Vervielfältigungen:<br />
‣ pro Exemplar eine Vervielfältigungsgebühr i.H.v. 20 % des jeweiligen Verkaufspreises zu bezahlen<br />
‣ siehe Merkblatt 4, Ziffer 4<br />
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© Beuth Verlag 2013<br />
Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV: <strong>DIN</strong>-Mitgliedschaft<br />
Vorteile einer <strong>DIN</strong>-Mitgliedschaft:<br />
• ideelle <strong>und</strong> finanzielle Förderung des Normungsgedankens <strong>und</strong> der gemeinnützigen Tätigkeit des <strong>DIN</strong><br />
• 15 % Rabatt beim Kauf von <strong>DIN</strong>-Normen, des <strong>DIN</strong>-Katalogs <strong>und</strong> der <strong>DIN</strong>-Mitteilungen<br />
• Preisnachlass bei Lehrgängen des <strong>DIN</strong><br />
• Recht zu innerbetrieblichen Vervielfältigung <strong>und</strong> Nutzung in einem internen Netzwerk<br />
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© Beuth Verlag 2013
Warum kosten Normen Geld?<br />
• Der Anwender profitiert von einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile:<br />
– Erleichterter Marktzugang – national, europa- <strong>und</strong> weltweit<br />
– Vereinfachte Angebots- <strong>und</strong> Ausschreibungspraxis<br />
– Effizienzsteigerung<br />
– Stand der Technik/Innovation<br />
– Erleichterte Dokumentation der Qualitätssicherung<br />
– Senkung des Produkthaftungsrisikos<br />
– Verbesserte Produktsicherheit<br />
– Rechtssicherheit<br />
• Die Arbeit des <strong>DIN</strong> e. V. wird zu r<strong>und</strong> 60 Prozent durch den Verkauf<br />
von Normen <strong>und</strong> durch Mitgliedsbeiträge finanziert. So wird<br />
gewährleistet, dass die privatwirtschaftliche Organisation der<br />
Normungsarbeit erhalten bleibt.<br />
• Die Kosten für die Erarbeitung werden auf die Anwender verteilt, die<br />
einen Nutzen aus Normen ziehen.<br />
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© Beuth Verlag 2013<br />
Warum finanziert der Staat<br />
die Normungsarbeit nicht selbst?<br />
• Das <strong>DIN</strong> ist keine staatliche Institution, sondern privatwirtschaftlich<br />
organisiert mit dem Status eines eingetragenen, gemeinnützigen<br />
Vereins.<br />
• Die Arbeit des <strong>DIN</strong> wird zu einem großen Teil durch die Erlöse aus<br />
dem Verkauf von Normen finanziert.<br />
• Somit verteilen sich die Kosten auf die Anwender, die auch einen<br />
Nutzen aus Normen ziehen, <strong>und</strong> nicht auf den Steuerzahler.<br />
26<br />
© Beuth Verlag 2013
Warum bezahle ich für ein dickes Fachbuch teilweise<br />
weniger als für eine Norm mit wenigen Seiten?<br />
• Nicht die Kosten für Druck <strong>und</strong> Vertrieb der <strong>DIN</strong>-Normen sind für die<br />
Preisgestaltung maßgebend, sondern die Prozesskosten des <strong>DIN</strong>:<br />
– die Erarbeitung der einzelnen Normungsdokumente, die durch die Einbeziehung aller<br />
interessierten Kreise den allgemein anerkannten Stand der technisch-wissenschaftlichen<br />
Entwicklung beinhalten <strong>und</strong> somit ein besonderes Maß an Verlässlichkeit besitzen,<br />
– die Durchführung eines öffentlichen Einspruchsverfahrens mit der Veröffentlichung der<br />
Entwürfe von Normen,<br />
– die Bekanntmachung neuer Normen z. B. über die Web-Services des <strong>DIN</strong> <strong>und</strong> des<br />
Beuth Verlages,<br />
– die Gestaltung des überschneidungsfreien Normenwerkes in seiner Gesamtheit,<br />
– die Harmonisierung mit den europäischen <strong>und</strong> internationalen Normen sowie<br />
– die ständige Überprüfung der Normen auf Übereinstimmung mit dem aktuellen Stand der<br />
technisch-wissenschaftlichen Entwicklung.<br />
• Des Weiteren werden auch IT-Investitionen des <strong>DIN</strong>, die den<br />
Normungsprozess bzw. den Zugang zu Normen vereinfachen, über<br />
den Verkauf von Normen finanziert.<br />
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© Beuth Verlag 2013<br />
Wie kann ich Normen günstiger erwerben?<br />
• <strong>DIN</strong>-Taschenbücher<br />
• Normen-Flatrate<br />
• Kostenlose Einsicht: <strong>DIN</strong>-Normen-Auslegestellen<br />
• Kostenlose Einsicht in Norm-Entwürfe: Norm-Entwurfs-Portal<br />
• Verbandsportale, z.B.<br />
– www.din-metallbauerhandwerk.de<br />
– www.normenportal-architektur.de<br />
– www.handwerk.din.de.<br />
28<br />
© Beuth Verlag 2013
<strong>DIN</strong>-Normen in der Rechtsordnung:<br />
Rechtscharakter von <strong>DIN</strong>-Normen<br />
• Anwendung von Normen ist freiwilliger Natur<br />
• Bindend werden Normen nur dann, wenn sie Gegenstand von Verträgen zwischen Parteien sind oder wenn<br />
der Gesetzgeber ihre Einhaltung zwingend vorschreibt<br />
• Normen sind eindeutige (anerkannte) Regeln, daher bietet der Bezug auf Normen in Verträgen<br />
Rechtssicherheit<br />
• Im Rechtsstreit billigt ein Richter der <strong>DIN</strong>-Norm regelmäßig den "Beweis des ersten Anscheins" zu.( →<br />
widerlegbare Rechtsvermutung ≈ Beweislastumkehr)<br />
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© Beuth Verlag 2013<br />
<strong>DIN</strong>-Normen in der Rechtsordnung<br />
Rechtscharakter von <strong>DIN</strong>-Normen<br />
Die zwingende Anwendung von Normen aufgr<strong>und</strong> von Gesetzen ist die Ausnahme<br />
Beispiel:<br />
• § 1 10. BImSchV (Beschaffenheit von Kraftstoffen) : in §1 Verweis auf <strong>DIN</strong> EN 228:2004-03<br />
• Verbindlichkeit resultiert in der Regel aus vertraglicher Vereinbarung:<br />
– Durch Bezugnahme auf <strong>DIN</strong>-Normen sollen Beschaffenheitsanforderungen konkretisiert werden;<br />
– sie dienen zur Klärung, ob der Vertragsgegenstand fehlerbehaftet ist.<br />
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© Beuth Verlag 2013
<strong>DIN</strong>-Normen in der Rechtsordnung<br />
<strong>DIN</strong>-Normen eignen sich<br />
• zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe im Rahmen von Gesetzen <strong>und</strong> Verordnungen<br />
• im Kauf- <strong>und</strong> Werkvertragsrecht bei der Beurteilung, ob ein Fehler vorliegt<br />
– bei Fehlerhaftigkeit eines Produktes <strong>und</strong> daraus resultierendem Schaden: Produzenten- bzw. Produkthaftung<br />
• nach BGB<br />
• nach Produkthaftungsgesetz<br />
31<br />
© Beuth Verlag 2013<br />
<strong>DIN</strong>-Normen in der Rechtsordnung<br />
Rezeption wissenschaftlich-technischer Regeln durch die Rechtsordnung:<br />
• Inkorporation<br />
– Vollständige, teil- oder auszugsweise Übernahme von Normen in Rechtsnormen<br />
• Verweisung<br />
– Bezugnahme auf Regelungen außerhalb der jeweiligen Rechtsnorm<br />
• Starre Verweisung (bestimmte Regelung mit Ausgabedatum)<br />
• Gleitende Verweisung (bestimmte Regelung in der jeweils aktuellen Fassung)<br />
– Erweiterte Verweisung auf in europäischen Rechtsvorschriften<br />
festgelegte Sicherheitsaufforderungen <strong>und</strong> deren Konkretisierung<br />
durch Normen<br />
• Generalklausel<br />
– Verwendung von Rechtsbegriffen, z. B. "Anerkannte Regel der Technik"<br />
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© Beuth Verlag 2013
<strong>DIN</strong>-Normen in der Rechtsordnung: Fazit<br />
<strong>DIN</strong>-Normen sind keine Rechtsnormen<br />
ABER:<br />
• Wegen der hohen Qualitätsanforderungen bei ihrer Erstellung besteht Vermutungswirkung, dass ihre<br />
Berücksichtigung zugleich die Einhaltung rechtlicher Sorgfaltsanforderungen bedeutet<br />
• Unerlässlich zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „anerkannte Regeln der Technik“<br />
• Abweichungen von diesem Gr<strong>und</strong>satz werden nur in atypischen Fällen vorkommen<br />
33<br />
© Beuth Verlag 2013<br />
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !<br />
Christian Löhrs<br />
Justiziariat<br />
Deutsches Institut für Normung e.V.<br />
Telefon: 030 2601 2553<br />
email: christian.loehrs@din.de<br />
34<br />
© Beuth Verlag 2013