27.07.2014 Aufrufe

Urheberrecht und Lizenzen DIN-Merkblätter und ... - Standard:IS

Urheberrecht und Lizenzen DIN-Merkblätter und ... - Standard:IS

Urheberrecht und Lizenzen DIN-Merkblätter und ... - Standard:IS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>DIN</strong>-Normenmanagement-Tagung<br />

19. <strong>und</strong> 20. Juni 2013<br />

<strong>Urheberrecht</strong> <strong>und</strong> <strong>Lizenzen</strong><br />

<strong>DIN</strong>-<strong>Merkblätter</strong> <strong>und</strong> andere Hinweise<br />

<strong>DIN</strong> Deutsches Institut für Normung e. V.<br />

Christian Löhrs<br />

christian.loehrs@din.de<br />

© Beuth Verlag 2013<br />

Gliederung<br />

1. <strong>Urheberrecht</strong>liche Gr<strong>und</strong>lagen:<br />

Internationale <strong>und</strong> nationale Gesetze<br />

<strong>Urheberrecht</strong><br />

Geschütze Werke<br />

Verwertungsrechte<br />

Begriff der Vervielfältigung<br />

Gemeinfreiheit<br />

Amtliche Werke (§ 5 Abs. 3 UrhG)<br />

Zugänglichmachung<br />

„Schranken“<br />

2. Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV:<br />

Allgemeines<br />

Lizenzmöglichkeiten<br />

Allgemeine Voraussetzungen<br />

<strong>Merkblätter</strong> 1-4<br />

<strong>DIN</strong>-Mitgliedschaft<br />

Warum kosten Normen Geld?<br />

3. <strong>DIN</strong>-Normen in der Rechtsordnung<br />

Rechtscharakter von <strong>DIN</strong>-Normen<br />

Fazit<br />

2<br />

© Beuth Verlag 2013


<strong>Urheberrecht</strong>: Internationale <strong>und</strong><br />

nationale Gesetze<br />

• Gesetzesgr<strong>und</strong>lage in Deutschland ist das UrhG<br />

– <strong>Urheberrecht</strong>sreformen: 2003 (sog. Erster Korb), 2007 (sog. Zweiter Korb), derzeit Erarbeitung am so. Dritten Korb<br />

– Zuletzt Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verlage<br />

• Internationale Regelwerke:<br />

– TRIPS-Abkommen (1994)<br />

– WIPO-<strong>Urheberrecht</strong>svertrag (1996)<br />

‣ in EG-<strong>Urheberrecht</strong>slinie (2001) umgesetzt im Ersten Korb<br />

• Änderungen durch <strong>Urheberrecht</strong>sreform, u.a.:<br />

– Einführung einer neuen Verwertungsart: öffentliche Zugänglichmachung (Publikationen im Internet)<br />

– Schrankenregelung des <strong>Urheberrecht</strong> für Wissenschaft <strong>und</strong> Forschung (u.a. §§ 52a, 52b, 53a UrhG)<br />

– Schrankenregelung der Privatkopie (§ 53 UrhG)<br />

– Amtliche Werke (§ 5 Abs. 3 UrhG)<br />

3<br />

© Beuth Verlag 2013<br />

<strong>Urheberrecht</strong><br />

Was ist <strong>Urheberrecht</strong>?<br />

‣ <strong>Urheberrecht</strong> beinhaltet das absolute Recht auf Schutz geistigen Eigentums in ideeller <strong>und</strong> materieller<br />

Hinsicht<br />

‣ §1 UrhG: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft <strong>und</strong> Kunst genießen für ihre Werke Schutz<br />

nach Maßgabe dieses Gesetzes“<br />

Was ist ein Werk?<br />

‣ persönliche geistige Schöpfung im Sinne des <strong>Urheberrecht</strong>s<br />

‣ persönliche Schöpfung des Urhebers<br />

‣ geistiger Gehalt<br />

‣ wahrnehmbare Formgestaltung<br />

‣ Individualität der Schöpfung<br />

4<br />

© Beuth Verlag 2013


<strong>Urheberrecht</strong>: Geschützte Werke<br />

• Geschütze Werke nach § 2 UrhG (Auszug):<br />

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden <strong>und</strong> Computerprogramme;<br />

(…)<br />

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen <strong>und</strong> plastische<br />

Darstellungen<br />

‣ <strong>DIN</strong>-Normen genießen urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. als<br />

Darstellung technischer Art gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG<br />

5<br />

© Beuth Verlag 2013<br />

<strong>Urheberrecht</strong>: Verwertungsrechte<br />

• Verwertungsrechte = ausschließliches Recht des Urhebers sein Werk zu verwerten, § 15 Abs. 1, 2 UrhG<br />

• Die Verwertung (durch den Beuth Verlag) erfolgt durch eine Vielzahl der bekannten Nutzungsarten,<br />

insbesondere:<br />

– Vervielfältigung (§ 16 UrhG)<br />

– Verbreitung (§ 17 UrhG)<br />

– Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG)<br />

– Veröffentlichung einer Bearbeitung (§ 23 UrhG)<br />

‣ Diese Rechte werden nach den Bedingungen des <strong>DIN</strong> auch Dritten eingeräumt<br />

6<br />

© Beuth Verlag 2013


<strong>Urheberrecht</strong>: Vervielfältigung<br />

• „Vervielfältigung“ = Verwertung einer <strong>DIN</strong>-Norm für die Schaffung eines weiteren Exemplars, z.B. durch<br />

kopieren, drucken, verfilmen, abschreiben, einscannen, Datenübernahme etc.<br />

• Vervielfältigung von <strong>DIN</strong>-Normen nur mit Erlaubnis des <strong>DIN</strong> für bestimmte Zwecke <strong>und</strong> auf bestimmte<br />

Arten, sofern dadurch den eigenen Interessen des <strong>DIN</strong> nicht geschadet wird<br />

• Vervielfältigung nur anhand eines eigenen Exemplars der Originalfassung einer <strong>DIN</strong>-Norm, gleichgültig ob<br />

auf Papier oder auf elektronischem Datenträger<br />

7<br />

© Beuth Verlag 2013<br />

<strong>Urheberrecht</strong>: Gemeinfreiheit<br />

<strong>Urheberrecht</strong>liche Problematik in Bezug auf Normen:<br />

„Gemeinfreiheit“:<br />

• Kein <strong>Urheberrecht</strong>schutz für amtliche Werke (§ 5 Abs. 1, 2 UrhG)<br />

• Norm als „amtliches Werk“?<br />

‣ Neuregelung des § 5 Abs. 3 UrhG in Bezug auf private Normenwerke<br />

8<br />

© Beuth Verlag 2013


<strong>Urheberrecht</strong>: Amtliche Werke<br />

Neuer § 5 Abs. 3 UrhG zu amtlichen Werken:<br />

• 1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse <strong>und</strong> Bekanntmachungen sowie Entscheidungen <strong>und</strong> amtlich<br />

verfasste Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.<br />

• 2) Das gleiche gilt für amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme<br />

veröffentlicht worden sind, …<br />

• 3) Das <strong>Urheberrecht</strong> an privaten Normenwerken wird durch die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 nicht berührt, wenn<br />

Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren<br />

Wortlaut wieder zu geben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet jedem Verleger zu<br />

angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung <strong>und</strong> Verbreitung einzuräumen. …<br />

9<br />

© Beuth Verlag 2013<br />

<strong>Urheberrecht</strong>: Amtliche Werke<br />

Gesetzesbegründung:<br />

• Korrektur der <strong>DIN</strong>-Normenentscheidung des BGH von 1990<br />

• Interesse der privaten Regelsetzer, durch den Verkauf ihrer geschützten Werke ihre Finanzierung zu<br />

sichern<br />

• Wahrung öffentlichen Interesses durch freie Zugänglichkeit, dass auch in Bezug genommene Normen<br />

jederzeit zugänglich <strong>und</strong> gegen angemessene Vergütung zu erwerben sind<br />

10<br />

© Beuth Verlag 2013


<strong>Urheberrecht</strong>: Amtliche Werke<br />

Bedeutung für <strong>DIN</strong>/Beuth Verlag (wie auch für andere private technische Regelsetzer):<br />

• Das <strong>Urheberrecht</strong> an <strong>DIN</strong>-Normen wurde ausdrücklich bestätigt<br />

• Eine Inbezugnahme bzw. Referenzierung von <strong>DIN</strong>-Normen durch den Gesetzgeber bleibt auch weiterhin<br />

möglich<br />

• Die Finanzierungsgr<strong>und</strong>lage der freiwilligen, gemeinnützigen Normungsarbeit bleibt erhalten<br />

11<br />

© Beuth Verlag 2013<br />

<strong>Urheberrecht</strong>: Pflicht zur Zugänglichmachung<br />

• Das <strong>DIN</strong> ist laut Satzung verpflichtet die Verbreitung <strong>und</strong> Anwendung seiner Normen zu fördern<br />

• Auch die kostenfreie Einsichtnahme wird seit Jahrzehnten über die Auslegestellen gewährleistet<br />

• Im Rahmen der Förderung von KMU <strong>und</strong> dem auch von der B<strong>und</strong>esregierung geforderten verbesserten<br />

Zugang zu Normen sind Auslegestellen wichtiger denn je<br />

• Die vertragliche Regelung zwischen Rechteinhaber <strong>und</strong> Bibliothek ist die auch vom Gesetzgeber primär<br />

vorgesehene Lösung<br />

12<br />

© Beuth Verlag 2013


<strong>Urheberrecht</strong>: Schranken<br />

Was sind „Schranken“?<br />

• Sinn der Schrankenregelung: gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Autors bzw. des<br />

Rechteinhabers/Verwerters <strong>und</strong> denen der Allgemeinheit<br />

• Grenze: Überwiegende Bedürfnisse der Allgemeinheit<br />

• Gesetzliche Regelungen: §§ 44a – 63a UrhG<br />

• Beispiele:<br />

– Erlaubnis der Vervielfältigung zu eigenem Gebrauch (Privatkopie) § 53 UrhG<br />

– Entlehnungsfreiheit (so z. B. die Zitate) § 51 UrhG<br />

– Gestattung der öffentlichen Wiedergabe im Lehrbetrieb<br />

13<br />

© Beuth Verlag 2013<br />

<strong>Urheberrecht</strong>: Schranken<br />

Die Schranken sind auf <strong>DIN</strong>-Normen gr<strong>und</strong>sätzlich in der Praxis nicht anwendbar, denn<br />

– <strong>DIN</strong>-Normen werden in aller Regel zu gewerblichen Zwecken benutzt<br />

– Die Anwendung von <strong>DIN</strong>-Normen erfolgt in aller Regel nicht zum privaten oder sonstigen<br />

eigenen Gebrauch<br />

– <strong>DIN</strong>-Normen sind jederzeit online zu angemessenen Bedingungen verfügbar. Die Preise sind<br />

weder prohibitiv noch unangemessen (so das B<strong>und</strong>eskartellamt!)<br />

– Verträge mit Bibliotheken haben Vorrang vor gesetzlichen Ausnahmeregelungen<br />

‣ Schrankenregelungen stellen jeweils einen hart verhandelten Kompromiss dar<br />

‣ Auch die Nutzung im Rahmen eines Schrankenprivilegs ist vergütungspflichtig<br />

‣ Vergütung der Nutzungen wird durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht<br />

‣ Freier Zugang zu Informationen bedeutet nicht kostenloser Zugang zu Informationen<br />

14<br />

© Beuth Verlag 2013


Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV: Allgemeines<br />

• Gemeinschaftswerk gem. § 8 UrhG<br />

• Verwertungsrechte gem. §§ 15 ff. UrhG werden von den Experten auf das <strong>DIN</strong> übertragen<br />

• Das <strong>DIN</strong> räumt dem Beuth Verlag das Verlagsrecht <strong>und</strong> das einfache Recht zur Unterlizenzierung ein<br />

• Der Beuth Verlag erteilt an seine K<strong>und</strong>en <strong>Lizenzen</strong><br />

• Die Nutzung <strong>und</strong> Verwertung von <strong>DIN</strong>-Normen erfolgt aufgr<strong>und</strong> einer ungebrochenen Kette von Verträgen<br />

15<br />

© Beuth Verlag 2013<br />

Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV: Lizenzmöglichkeiten<br />

Lizenzmöglichkeiten:<br />

• Nachdruck von <strong>DIN</strong>-Normen für<br />

– literarische Zwecke = Publikationen (Merkblatt 1)<br />

– Werbeschriften = Publikationen (Merkblatt 1)<br />

– Übersetzung von <strong>DIN</strong>-Normen in Fremdsprachen (Merkblatt 2)<br />

– innerbetriebliche Zwecke, elektronische Netzwerke, Dokumentationszwecke (Merkblatt 3)<br />

– Unterrichtszwecke (Merkblatt 4)<br />

• Lizenzgebühren jeweils abhängig von Auflagenhöhe <strong>und</strong> Zweck der Vervielfältigung<br />

16<br />

© Beuth Verlag 2013


Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV:<br />

Allgemeine Voraussetzungen<br />

Allgemeine Voraussetzungen:<br />

• Bedingungen der <strong>Merkblätter</strong> gelten nicht für <strong>DIN</strong>-Normen mit VDE Klassifikation<br />

• Schriftliche Genehmigung des Justiziariats notwendig<br />

– Bei vollständiger Vervielfältigung ist die <strong>DIN</strong>-Nummer einschließlich Ausgabedatum sowie gegebenenfalls die Nummer des Teiles<br />

zu nennen<br />

– Bei auszugsweiser Vervielfältigung sind außerdem die jeweils gewünschten Auszüge mit der entsprechenden Abschnitts-, Bildoder<br />

Tabellen-Nummer der betreffenden <strong>DIN</strong>-Norm anzugeben<br />

• Jede unerlaubte Vervielfältigung stellt eine zum Schadenersatz verpflichtende Rechtsverletzung dar <strong>und</strong> ist<br />

strafbar (nachträgliche Genehmigung:100%iger Aufschlag auf die Gebühr)<br />

Es gelten je nach Vervielfältigungsart besondere Bedingungen!<br />

17<br />

© Beuth Verlag 2013<br />

Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV: Merkblatt 1<br />

Vervielfältigung von <strong>DIN</strong>-Normen für Publikationen:<br />

• Vervielfältigungsgebühr pro Exemplar der Publikationsauflage<br />

– bei Werbeschriften 1 % für Mitglieder <strong>und</strong><br />

– 4 % für Nichtmitglieder des <strong>DIN</strong><br />

– Bei Fachbüchern <strong>und</strong> sonstigen gedruckten Werken beträgt sie 4 %<br />

‣ siehe Merkblatt 1, Ziffer 7<br />

18<br />

© Beuth Verlag 2013


Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV: Merkblatt 2<br />

Übersetzung von <strong>DIN</strong>-Normen in Fremdsprachen:<br />

• Die Übersetzung erlaubt für<br />

– den eigenen Gebrauch <strong>und</strong><br />

– für die Zwecke, für die das <strong>DIN</strong> die Vervielfältigung der Deutschen Fassung gestattet<br />

‣ siehe Merkblatt 1, 3 <strong>und</strong> 4<br />

• Darf äußerlich nicht den Anschein einer offiziellen vom <strong>DIN</strong> herausgegebenen Übersetzung erwecken<br />

• Für die Vervielfältigung der Übersetzung ist die sonst übliche Vervielfältigungsgebühr zu entrichten.<br />

• Dem <strong>DIN</strong> ist das Recht einzuräumen, das Belegexemplar als Gr<strong>und</strong>lage für eine offizielle Übersetzung zu<br />

verwenden <strong>und</strong> Kopien des Belegexemplars entgeltlich an Dritte abzugeben.<br />

• Übersetzungsvermerk muss aufgenommen werden<br />

19<br />

© Beuth Verlag 2013<br />

Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV: Merkblatt 3<br />

Vervielfältigung für innerbetriebliche Zwecke/elektronisches Netzwerk:<br />

Netzwerklizenzen können erworben werden durch:<br />

• <strong>DIN</strong> Mitgliedschaft mit jährlicher Vervielfältigungspauschale<br />

• Erlaubnis des <strong>DIN</strong> gem. Merkblatt 3, s. hierzu www.beuth.de Hilfe Informationen zur Vervielfältigung<br />

von Normen (<strong>DIN</strong>-<strong>Merkblätter</strong>)<br />

• Erlaubnis des Beuth Verlages im Rahmen des A&I-Normen-Abonnements<br />

20<br />

© Beuth Verlag 2013


Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV: Merkblatt 3<br />

Vervielfältigung für innerbetriebliche Zwecke/elektronisches Netzwerk:<br />

Netzwerklizenzen für Nicht-Mitglieder:<br />

• Vervielfältigung innerhalb des Unternehmens<br />

• Jährliche Lizenzgebühr abhängig von<br />

– Unternehmensgröße/Belegschaftszahl<br />

– Anzahl der eingespeicherten <strong>DIN</strong>-Normen<br />

• Daneben Netzwerklizenz für <strong>IS</strong>O-<strong>Standard</strong>s entsprechend den Bedingungen der International Organization<br />

for <strong>Standard</strong>ization<br />

• Weitere technische Regeln anderer Regelsetzer werden ebenfalls durch den Beuth Verlag lizenziert<br />

21<br />

© Beuth Verlag 2013<br />

Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV: Merkblatt 3<br />

Dokumentationszwecke:<br />

• Dokumentationszwecke = Warenbestellungen <strong>und</strong> Warenlieferungen, Gutachten, Lehrgangs- <strong>und</strong><br />

Seminarunterlagen<br />

• Vervielfältigungsgebühr für Dokumentationszwecke beträgt 50 % des jeweiligen Verkaufspreises der<br />

betreffenden <strong>DIN</strong>-Norm je Vervielfältigung<br />

• Vervielfältigungen müssen mit der Firma desjenigen gekennzeichnet sein, der die Vervielfältigung<br />

vornimmt<br />

• Die Vervielfältigungserlaubnis erstreckt sich nur auf die jeweils erlaubte Anzahl der Vervielfältigung<br />

‣ Jede neue Vervielfältigung bedarf erneut einer Erlaubnis<br />

• Das Vervielfältigen <strong>und</strong> Verbreiten von <strong>DIN</strong>-Normen zur öffentlichen Wiedergabe im Internet oder z. B.<br />

durch Online-Dienste wird nicht gestattet<br />

22<br />

© Beuth Verlag 2013


Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV: Merkblatt 4<br />

Vervielfältigung von <strong>DIN</strong>-Normen für Unterrichtszwecke<br />

• Werden die Vervielfältigungsstücke nach der Lehrveranstaltung wieder eingesammelt:<br />

‣ Vervielfältigungsgebühr entfällt<br />

• Behalten die Teilnehmer der Lehrveranstaltung die Vervielfältigungen:<br />

‣ pro Exemplar eine Vervielfältigungsgebühr i.H.v. 20 % des jeweiligen Verkaufspreises zu bezahlen<br />

‣ siehe Merkblatt 4, Ziffer 4<br />

23<br />

© Beuth Verlag 2013<br />

Lizenzpolitik des <strong>DIN</strong>/BV: <strong>DIN</strong>-Mitgliedschaft<br />

Vorteile einer <strong>DIN</strong>-Mitgliedschaft:<br />

• ideelle <strong>und</strong> finanzielle Förderung des Normungsgedankens <strong>und</strong> der gemeinnützigen Tätigkeit des <strong>DIN</strong><br />

• 15 % Rabatt beim Kauf von <strong>DIN</strong>-Normen, des <strong>DIN</strong>-Katalogs <strong>und</strong> der <strong>DIN</strong>-Mitteilungen<br />

• Preisnachlass bei Lehrgängen des <strong>DIN</strong><br />

• Recht zu innerbetrieblichen Vervielfältigung <strong>und</strong> Nutzung in einem internen Netzwerk<br />

24<br />

© Beuth Verlag 2013


Warum kosten Normen Geld?<br />

• Der Anwender profitiert von einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile:<br />

– Erleichterter Marktzugang – national, europa- <strong>und</strong> weltweit<br />

– Vereinfachte Angebots- <strong>und</strong> Ausschreibungspraxis<br />

– Effizienzsteigerung<br />

– Stand der Technik/Innovation<br />

– Erleichterte Dokumentation der Qualitätssicherung<br />

– Senkung des Produkthaftungsrisikos<br />

– Verbesserte Produktsicherheit<br />

– Rechtssicherheit<br />

• Die Arbeit des <strong>DIN</strong> e. V. wird zu r<strong>und</strong> 60 Prozent durch den Verkauf<br />

von Normen <strong>und</strong> durch Mitgliedsbeiträge finanziert. So wird<br />

gewährleistet, dass die privatwirtschaftliche Organisation der<br />

Normungsarbeit erhalten bleibt.<br />

• Die Kosten für die Erarbeitung werden auf die Anwender verteilt, die<br />

einen Nutzen aus Normen ziehen.<br />

25<br />

© Beuth Verlag 2013<br />

Warum finanziert der Staat<br />

die Normungsarbeit nicht selbst?<br />

• Das <strong>DIN</strong> ist keine staatliche Institution, sondern privatwirtschaftlich<br />

organisiert mit dem Status eines eingetragenen, gemeinnützigen<br />

Vereins.<br />

• Die Arbeit des <strong>DIN</strong> wird zu einem großen Teil durch die Erlöse aus<br />

dem Verkauf von Normen finanziert.<br />

• Somit verteilen sich die Kosten auf die Anwender, die auch einen<br />

Nutzen aus Normen ziehen, <strong>und</strong> nicht auf den Steuerzahler.<br />

26<br />

© Beuth Verlag 2013


Warum bezahle ich für ein dickes Fachbuch teilweise<br />

weniger als für eine Norm mit wenigen Seiten?<br />

• Nicht die Kosten für Druck <strong>und</strong> Vertrieb der <strong>DIN</strong>-Normen sind für die<br />

Preisgestaltung maßgebend, sondern die Prozesskosten des <strong>DIN</strong>:<br />

– die Erarbeitung der einzelnen Normungsdokumente, die durch die Einbeziehung aller<br />

interessierten Kreise den allgemein anerkannten Stand der technisch-wissenschaftlichen<br />

Entwicklung beinhalten <strong>und</strong> somit ein besonderes Maß an Verlässlichkeit besitzen,<br />

– die Durchführung eines öffentlichen Einspruchsverfahrens mit der Veröffentlichung der<br />

Entwürfe von Normen,<br />

– die Bekanntmachung neuer Normen z. B. über die Web-Services des <strong>DIN</strong> <strong>und</strong> des<br />

Beuth Verlages,<br />

– die Gestaltung des überschneidungsfreien Normenwerkes in seiner Gesamtheit,<br />

– die Harmonisierung mit den europäischen <strong>und</strong> internationalen Normen sowie<br />

– die ständige Überprüfung der Normen auf Übereinstimmung mit dem aktuellen Stand der<br />

technisch-wissenschaftlichen Entwicklung.<br />

• Des Weiteren werden auch IT-Investitionen des <strong>DIN</strong>, die den<br />

Normungsprozess bzw. den Zugang zu Normen vereinfachen, über<br />

den Verkauf von Normen finanziert.<br />

27<br />

© Beuth Verlag 2013<br />

Wie kann ich Normen günstiger erwerben?<br />

• <strong>DIN</strong>-Taschenbücher<br />

• Normen-Flatrate<br />

• Kostenlose Einsicht: <strong>DIN</strong>-Normen-Auslegestellen<br />

• Kostenlose Einsicht in Norm-Entwürfe: Norm-Entwurfs-Portal<br />

• Verbandsportale, z.B.<br />

– www.din-metallbauerhandwerk.de<br />

– www.normenportal-architektur.de<br />

– www.handwerk.din.de.<br />

28<br />

© Beuth Verlag 2013


<strong>DIN</strong>-Normen in der Rechtsordnung:<br />

Rechtscharakter von <strong>DIN</strong>-Normen<br />

• Anwendung von Normen ist freiwilliger Natur<br />

• Bindend werden Normen nur dann, wenn sie Gegenstand von Verträgen zwischen Parteien sind oder wenn<br />

der Gesetzgeber ihre Einhaltung zwingend vorschreibt<br />

• Normen sind eindeutige (anerkannte) Regeln, daher bietet der Bezug auf Normen in Verträgen<br />

Rechtssicherheit<br />

• Im Rechtsstreit billigt ein Richter der <strong>DIN</strong>-Norm regelmäßig den "Beweis des ersten Anscheins" zu.( →<br />

widerlegbare Rechtsvermutung ≈ Beweislastumkehr)<br />

29<br />

© Beuth Verlag 2013<br />

<strong>DIN</strong>-Normen in der Rechtsordnung<br />

Rechtscharakter von <strong>DIN</strong>-Normen<br />

Die zwingende Anwendung von Normen aufgr<strong>und</strong> von Gesetzen ist die Ausnahme<br />

Beispiel:<br />

• § 1 10. BImSchV (Beschaffenheit von Kraftstoffen) : in §1 Verweis auf <strong>DIN</strong> EN 228:2004-03<br />

• Verbindlichkeit resultiert in der Regel aus vertraglicher Vereinbarung:<br />

– Durch Bezugnahme auf <strong>DIN</strong>-Normen sollen Beschaffenheitsanforderungen konkretisiert werden;<br />

– sie dienen zur Klärung, ob der Vertragsgegenstand fehlerbehaftet ist.<br />

30<br />

© Beuth Verlag 2013


<strong>DIN</strong>-Normen in der Rechtsordnung<br />

<strong>DIN</strong>-Normen eignen sich<br />

• zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe im Rahmen von Gesetzen <strong>und</strong> Verordnungen<br />

• im Kauf- <strong>und</strong> Werkvertragsrecht bei der Beurteilung, ob ein Fehler vorliegt<br />

– bei Fehlerhaftigkeit eines Produktes <strong>und</strong> daraus resultierendem Schaden: Produzenten- bzw. Produkthaftung<br />

• nach BGB<br />

• nach Produkthaftungsgesetz<br />

31<br />

© Beuth Verlag 2013<br />

<strong>DIN</strong>-Normen in der Rechtsordnung<br />

Rezeption wissenschaftlich-technischer Regeln durch die Rechtsordnung:<br />

• Inkorporation<br />

– Vollständige, teil- oder auszugsweise Übernahme von Normen in Rechtsnormen<br />

• Verweisung<br />

– Bezugnahme auf Regelungen außerhalb der jeweiligen Rechtsnorm<br />

• Starre Verweisung (bestimmte Regelung mit Ausgabedatum)<br />

• Gleitende Verweisung (bestimmte Regelung in der jeweils aktuellen Fassung)<br />

– Erweiterte Verweisung auf in europäischen Rechtsvorschriften<br />

festgelegte Sicherheitsaufforderungen <strong>und</strong> deren Konkretisierung<br />

durch Normen<br />

• Generalklausel<br />

– Verwendung von Rechtsbegriffen, z. B. "Anerkannte Regel der Technik"<br />

32<br />

© Beuth Verlag 2013


<strong>DIN</strong>-Normen in der Rechtsordnung: Fazit<br />

<strong>DIN</strong>-Normen sind keine Rechtsnormen<br />

ABER:<br />

• Wegen der hohen Qualitätsanforderungen bei ihrer Erstellung besteht Vermutungswirkung, dass ihre<br />

Berücksichtigung zugleich die Einhaltung rechtlicher Sorgfaltsanforderungen bedeutet<br />

• Unerlässlich zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „anerkannte Regeln der Technik“<br />

• Abweichungen von diesem Gr<strong>und</strong>satz werden nur in atypischen Fällen vorkommen<br />

33<br />

© Beuth Verlag 2013<br />

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !<br />

Christian Löhrs<br />

Justiziariat<br />

Deutsches Institut für Normung e.V.<br />

Telefon: 030 2601 2553<br />

email: christian.loehrs@din.de<br />

34<br />

© Beuth Verlag 2013

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!