Ausgabe | 10 | 2008 - Landesbeamte
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Personalratsarbeit spezial – Teil IV<br />
Länderregelungen zur Freistellung<br />
Neben dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPers<br />
VG) enthalten auch die Personalvertretungsgesetze der<br />
Länder Regelungen zur Schulungsteilnahme von Personalratsmitgliedern.<br />
Die landesrechtlichen Regelungen stimmen<br />
hinsichtlich der Voraussetzung der Erforderlichkeit der jeweiligen<br />
Schulung im Wesentlichen mit der Regelung des<br />
§ 46 Abs. 6 BPersVG überein. In den Details weichen sie<br />
davon jedoch teilweise ab. Folgende Unterschiede sind<br />
besonders bedeutsam:<br />
; Bayern: Auch das jeweils erste Ersatzmitglied ist gegebenenfalls<br />
freizustellen. Die Dauer der Freistellung ist<br />
begrenzt. Sie umfasst in der Regel bei erstmals in den<br />
Personalrat gewählten Mitgliedern fünf Kalendertage sowie<br />
darüber hinaus bis zu fünf Kalendertage für Personalratsmitglieder,<br />
denen innerhalb ihrer Personalvertretung<br />
besondere in der Schulung zu behandelnde Aufgaben zugewiesen<br />
sind.<br />
; Berlin: Ersatzmitglieder können anstelle eines ordentlichen<br />
Mitglieds in begründeten Einzelfällen, insbesondere<br />
wenn zu erwarten ist, dass sie regelmäßig an Personalratssitzungen<br />
teilnehmen müssen, unter den gleichen<br />
Voraussetzungen wie die Mitglieder des Personalrats<br />
benannt werden. Der Entsendungsbeschluss des Personalrats<br />
ist für die Dienststelle bindend, wenn diese ihm innerhalb<br />
von zehn Arbeitstagen nach schriftlicher Anzeige<br />
nicht widerspricht.<br />
; Bremen: Hält die Dienststelle die dienstlichen Notwendigkeiten<br />
bei der vom Personalrat vorgenommenen<br />
Festlegung der zeitlichen Lage der Schulungsveranstaltung<br />
für nicht ausreichend berücksichtigt, so entscheidet die<br />
Einigungsstelle verbindlich. Entsprechendes gilt in Hamburg.<br />
Ähnliches neben anderen Besonderheiten auch in<br />
Rheinland-Pfalz (dazu unten).<br />
; Mecklenburg-Vorpommern: Die Dauer der Freistellung<br />
ist begrenzt. Sie umfasst in der ersten Amtszeit<br />
bis zu 25 Arbeitstage, im Übrigen bis zu 20 Arbeitstage je<br />
Amtszeit. Ersatzmitglieder jeder Wahlvorschlagsliste können<br />
entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl<br />
von Personalratsmitgliedern bis zu zehn Arbeitstage freigestellt<br />
werden. Entsendungsbeschlüsse des Personalrats,<br />
die sich im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel<br />
halten, sind für die Dienststelle bindend, solange sie nicht<br />
auf Antrag der Dienststelle (der innerhalb von zehn Arbeitstagen<br />
nach Unterrichtung durch den Personalrat zu<br />
stellen ist) vom Verwaltungsgericht aufgehoben werden.<br />
Diese Regelungen bestehen auch in Schleswig-Holstein,<br />
wo jedoch die Dauer der Freistellung generell bis zu 20<br />
Arbeitstage je Amtszeit beträgt.<br />
; Niedersachsen: Gleiches wie für ordentliche Personalratsmitglieder<br />
gilt bei Mehrheitswahl für zwei Ersatzmitglieder,<br />
bei Verhältniswahl für ein Ersatzmitglied jeder<br />
Vorschlagsliste, von der Mitglieder in den Personalrat gewählt<br />
worden sind.<br />
; Nordrhein-Westfalen: Für Ersatzmitglieder, die re-<br />
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