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Ausgabe | 10 | 2008 - Landesbeamte

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Personalratsarbeit spezial – Teil IV<br />

Länderregelungen zur Freistellung<br />

Neben dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPers<br />

VG) enthalten auch die Personalvertretungsgesetze der<br />

Länder Regelungen zur Schulungsteilnahme von Personalratsmitgliedern.<br />

Die landesrechtlichen Regelungen stimmen<br />

hinsichtlich der Voraussetzung der Erforderlichkeit der jeweiligen<br />

Schulung im Wesentlichen mit der Regelung des<br />

§ 46 Abs. 6 BPersVG überein. In den Details weichen sie<br />

davon jedoch teilweise ab. Folgende Unterschiede sind<br />

besonders bedeutsam:<br />

; Bayern: Auch das jeweils erste Ersatzmitglied ist gegebenenfalls<br />

freizustellen. Die Dauer der Freistellung ist<br />

begrenzt. Sie umfasst in der Regel bei erstmals in den<br />

Personalrat gewählten Mitgliedern fünf Kalendertage sowie<br />

darüber hinaus bis zu fünf Kalendertage für Personalratsmitglieder,<br />

denen innerhalb ihrer Personalvertretung<br />

besondere in der Schulung zu behandelnde Aufgaben zugewiesen<br />

sind.<br />

; Berlin: Ersatzmitglieder können anstelle eines ordentlichen<br />

Mitglieds in begründeten Einzelfällen, insbesondere<br />

wenn zu erwarten ist, dass sie regelmäßig an Personalratssitzungen<br />

teilnehmen müssen, unter den gleichen<br />

Voraussetzungen wie die Mitglieder des Personalrats<br />

benannt werden. Der Entsendungsbeschluss des Personalrats<br />

ist für die Dienststelle bindend, wenn diese ihm innerhalb<br />

von zehn Arbeitstagen nach schriftlicher Anzeige<br />

nicht widerspricht.<br />

; Bremen: Hält die Dienststelle die dienstlichen Notwendigkeiten<br />

bei der vom Personalrat vorgenommenen<br />

Festlegung der zeitlichen Lage der Schulungsveranstaltung<br />

für nicht ausreichend berücksichtigt, so entscheidet die<br />

Einigungsstelle verbindlich. Entsprechendes gilt in Hamburg.<br />

Ähnliches neben anderen Besonderheiten auch in<br />

Rheinland-Pfalz (dazu unten).<br />

; Mecklenburg-Vorpommern: Die Dauer der Freistellung<br />

ist begrenzt. Sie umfasst in der ersten Amtszeit<br />

bis zu 25 Arbeitstage, im Übrigen bis zu 20 Arbeitstage je<br />

Amtszeit. Ersatzmitglieder jeder Wahlvorschlagsliste können<br />

entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl<br />

von Personalratsmitgliedern bis zu zehn Arbeitstage freigestellt<br />

werden. Entsendungsbeschlüsse des Personalrats,<br />

die sich im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel<br />

halten, sind für die Dienststelle bindend, solange sie nicht<br />

auf Antrag der Dienststelle (der innerhalb von zehn Arbeitstagen<br />

nach Unterrichtung durch den Personalrat zu<br />

stellen ist) vom Verwaltungsgericht aufgehoben werden.<br />

Diese Regelungen bestehen auch in Schleswig-Holstein,<br />

wo jedoch die Dauer der Freistellung generell bis zu 20<br />

Arbeitstage je Amtszeit beträgt.<br />

; Niedersachsen: Gleiches wie für ordentliche Personalratsmitglieder<br />

gilt bei Mehrheitswahl für zwei Ersatzmitglieder,<br />

bei Verhältniswahl für ein Ersatzmitglied jeder<br />

Vorschlagsliste, von der Mitglieder in den Personalrat gewählt<br />

worden sind.<br />

; Nordrhein-Westfalen: Für Ersatzmitglieder, die re-<br />

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