Ausgabe | 10 | 2008 - Landesbeamte
Ausgabe | 10 | 2008 - Landesbeamte
Ausgabe | 10 | 2008 - Landesbeamte
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
VERMISCHTES<br />
Personalien<br />
Herbert ist neuer<br />
Vorsitzender Richter<br />
Georg Herbert ist neuer Vorsitzender Richter<br />
am Bundesverwaltungsgericht. Herbert,<br />
1947 in Dortmund geboren, begann<br />
seine richterliche Tätigkeit im Richterverhältnis<br />
auf Probe beim Verwaltungsgericht<br />
Freiburg. Nach Tätigkeiten am Bundesverfassungsgericht,<br />
am Verwaltungsgerichtshof<br />
Baden-Württemberg und im<br />
Sächsischen Staatsministerium der Justiz<br />
wurde er 1993 zum Richter am Bundesverwaltungsgericht<br />
ernannt. Das Präsidium<br />
des Gerichts hat Herbert nun den Vorsitz<br />
des u. a. für das Recht des öffentlichen<br />
Dienstes zuständigen 2. Revisionssenats<br />
und des Disziplinarsenats übertragen.<br />
Urteile<br />
Aufforderung zur Bewerbung<br />
ist rechtswidrig<br />
Ein bei der Deutschen Telekom AG eingesetzter<br />
Beamter, der amtsangemessen<br />
beschäftigt werden will, ist nicht verpflichtet,<br />
sich auf Stellen bei der Telekom<br />
oder ihren Tochterunternehmen zu bewerben.<br />
Kommt er einer entsprechenden<br />
Weisung nicht nach, darf er deswegen<br />
nicht gemaßregelt werden. Das hat das<br />
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig<br />
entschieden. Der Kläger wurde 2003 im<br />
Zuge personeller Umstrukturierungen<br />
von seinen bisherigen Aufgaben entbunden<br />
und zur Personalservice-Agentur Vivento<br />
der Telekom versetzt. Dort wurde<br />
ihm – wie allen zu Vivento versetzten<br />
Beamten – kein neuer Aufgabenbereich<br />
übertragen. Die Telekom forderte ihn auf,<br />
sich auf freie Stellen zu bewerben, deren<br />
Besetzung ungewiss war. Die Telekom<br />
wurde rechtskräftig verurteilt, den Kläger<br />
amtsangemessen zu beschäftigen.<br />
Dennoch sprach sie wegen seiner Weigerung,<br />
sich zu bewerben, eine schriftliche<br />
Missbilligung aus und drohte dem Kläger<br />
disziplinarische Sanktionen an. Das Verwaltungsgericht<br />
hob die Missbilligung<br />
auf, was nun durch das Bundesverwaltungsgericht<br />
bestätigt wurde (Az.: 2 C<br />
126.07).<br />
Versetzung zum Stellenpool<br />
verfassungswidrig<br />
Beamtinnen und Beamte des Landes<br />
Berlin dürfen nicht zum Stellenpool versetzt<br />
werden, ohne dort ein neues Amt<br />
zu erhalten. Diese Versetzung ist rechtswidrig.<br />
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht<br />
in Leipzig entschieden. Nach dem<br />
Berliner „Stellenpoolgesetz” werden<br />
diejenigen Beamtinnen und Beamten<br />
zum Stellenpool versetzt, deren Beschäftigung<br />
bei ihren bisherigen Dienststellen<br />
durch den Wegfall oder die Verlagerung<br />
ihrer Aufgaben nicht mehr möglich ist.<br />
Durch die Versetzung verlieren sie ihr bisheriges<br />
Amt, ohne beim Stellenpool ein<br />
neues Amt zu erhalten, so die Begründung<br />
des Gerichts. Stattdessen würden<br />
sie wie Leiharbeitnehmer/innen zu verschiedenen<br />
Berliner Dienststellen abgeordnet<br />
oder bei Beschäftigungslosigkeit<br />
fortgebildet oder umgeschult. Dies verstoße<br />
gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten<br />
Grundsatz, dass jeder Beamtin<br />
und jedem Beamten ein ihrem/seinem<br />
Status entsprechendes Amt übertragen<br />
werden muss, in dem sie/er amtsangemessen<br />
zu beschäftigen ist.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht durfte in<br />
den beiden von ihm entschiedenen Fällen<br />
das Berliner Stellenpoolgesetz dem<br />
Bundesverfassungsgericht zur Prüfung<br />
seiner Verfassungsmäßigkeit nicht vorlegen,<br />
weil die Versetzungen schon wegen<br />
einer Verletzung der Mitwirkungsrechte<br />
des Personalrats aufzuheben waren<br />
(Az.: 2 C 3.07 und 2 C 8.07).<br />
Literaturtipp<br />
DGB-Broschüre zur<br />
Freistellung<br />
Der DGB hat eine Broschüre zur Freistellung<br />
von Personalräten nach § 46<br />
Abs. 6 Bundespersonalvertretungsgesetz<br />
für die Teilnahme an Seminaren<br />
und Bildungsveranstaltungen<br />
herausgebracht.<br />
Sie enthält Erläuterungen<br />
zum Bildungsanspruch,<br />
Hinweise<br />
zur Rechtsprechung<br />
und eine Kommentierung<br />
des BMI-Rundschreibens<br />
vom 28. April<br />
<strong>2008</strong> zur Freistellung. Die Broschüre<br />
kann beim DGB-Bestellservice zum Preis<br />
von 3 Euro (zzgl. Versand) bestellt werden:<br />
www.dgb-bestellservice.de (Stichwort:<br />
Freistellung).<br />
Zahlen, Daten, Fakten<br />
Frauenanteil an den Richtern und Staatsanwälten am 30. Juni 2007<br />
Richter<br />
R 4 – R <strong>10</strong><br />
15,8%<br />
R 1<br />
44,7%<br />
R 3<br />
16,6%<br />
R 2<br />
24,0%<br />
Frauenanteil 36,7%<br />
Staatsanwälte<br />
R 4 – R <strong>10</strong><br />
5,3%<br />
R 1<br />
45,1%<br />
R 3<br />
14,5%<br />
R 2<br />
19,0%<br />
Frauenanteil 38,8%<br />
Juristinnen bei der Richterschaft und bei den Staatsanwaltschaften<br />
werden ganz überwiegend in den unteren<br />
Vergütungsgruppen beschäftigt; fast 50 Prozent werden<br />
nach R 1 besoldet. In den oberen Besoldungsgruppen R 4<br />
bis R <strong>10</strong> sind Frauen nur selten anzutreffen: Nur rund 16<br />
Prozent der Richter/innen in diesen Besoldungsgruppen<br />
und sogar nur knapp über 5 Prozent der Jurist/inn/en<br />
bei den Staatsanwaltschaften sind weiblich.<br />
Um den Anteil der Frauen an allen Beschäftigten (rund<br />
37 Prozent bei den Richter/innen und rund 39 Prozent<br />
bei den Staatsanwält/inn/en) auch in R 4 bis R <strong>10</strong> zu erreichen,<br />
müsste der Frauenanteil bei den Gerichten mehr<br />
als verdoppelt und bei den Staatsanwaltschaften sogar<br />
versiebenfacht werden.<br />
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 6,<br />
2007, eigene Berechnungen<br />
| | 18 | www.beamten-magazin.de DGB BEAMTEN-MAGAZIN