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Ausgabe | 10 | 2008 - Landesbeamte

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VERMISCHTES<br />

Personalien<br />

Herbert ist neuer<br />

Vorsitzender Richter<br />

Georg Herbert ist neuer Vorsitzender Richter<br />

am Bundesverwaltungsgericht. Herbert,<br />

1947 in Dortmund geboren, begann<br />

seine richterliche Tätigkeit im Richterverhältnis<br />

auf Probe beim Verwaltungsgericht<br />

Freiburg. Nach Tätigkeiten am Bundesverfassungsgericht,<br />

am Verwaltungsgerichtshof<br />

Baden-Württemberg und im<br />

Sächsischen Staatsministerium der Justiz<br />

wurde er 1993 zum Richter am Bundesverwaltungsgericht<br />

ernannt. Das Präsidium<br />

des Gerichts hat Herbert nun den Vorsitz<br />

des u. a. für das Recht des öffentlichen<br />

Dienstes zuständigen 2. Revisionssenats<br />

und des Disziplinarsenats übertragen.<br />

Urteile<br />

Aufforderung zur Bewerbung<br />

ist rechtswidrig<br />

Ein bei der Deutschen Telekom AG eingesetzter<br />

Beamter, der amtsangemessen<br />

beschäftigt werden will, ist nicht verpflichtet,<br />

sich auf Stellen bei der Telekom<br />

oder ihren Tochterunternehmen zu bewerben.<br />

Kommt er einer entsprechenden<br />

Weisung nicht nach, darf er deswegen<br />

nicht gemaßregelt werden. Das hat das<br />

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig<br />

entschieden. Der Kläger wurde 2003 im<br />

Zuge personeller Umstrukturierungen<br />

von seinen bisherigen Aufgaben entbunden<br />

und zur Personalservice-Agentur Vivento<br />

der Telekom versetzt. Dort wurde<br />

ihm – wie allen zu Vivento versetzten<br />

Beamten – kein neuer Aufgabenbereich<br />

übertragen. Die Telekom forderte ihn auf,<br />

sich auf freie Stellen zu bewerben, deren<br />

Besetzung ungewiss war. Die Telekom<br />

wurde rechtskräftig verurteilt, den Kläger<br />

amtsangemessen zu beschäftigen.<br />

Dennoch sprach sie wegen seiner Weigerung,<br />

sich zu bewerben, eine schriftliche<br />

Missbilligung aus und drohte dem Kläger<br />

disziplinarische Sanktionen an. Das Verwaltungsgericht<br />

hob die Missbilligung<br />

auf, was nun durch das Bundesverwaltungsgericht<br />

bestätigt wurde (Az.: 2 C<br />

126.07).<br />

Versetzung zum Stellenpool<br />

verfassungswidrig<br />

Beamtinnen und Beamte des Landes<br />

Berlin dürfen nicht zum Stellenpool versetzt<br />

werden, ohne dort ein neues Amt<br />

zu erhalten. Diese Versetzung ist rechtswidrig.<br />

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht<br />

in Leipzig entschieden. Nach dem<br />

Berliner „Stellenpoolgesetz” werden<br />

diejenigen Beamtinnen und Beamten<br />

zum Stellenpool versetzt, deren Beschäftigung<br />

bei ihren bisherigen Dienststellen<br />

durch den Wegfall oder die Verlagerung<br />

ihrer Aufgaben nicht mehr möglich ist.<br />

Durch die Versetzung verlieren sie ihr bisheriges<br />

Amt, ohne beim Stellenpool ein<br />

neues Amt zu erhalten, so die Begründung<br />

des Gerichts. Stattdessen würden<br />

sie wie Leiharbeitnehmer/innen zu verschiedenen<br />

Berliner Dienststellen abgeordnet<br />

oder bei Beschäftigungslosigkeit<br />

fortgebildet oder umgeschult. Dies verstoße<br />

gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten<br />

Grundsatz, dass jeder Beamtin<br />

und jedem Beamten ein ihrem/seinem<br />

Status entsprechendes Amt übertragen<br />

werden muss, in dem sie/er amtsangemessen<br />

zu beschäftigen ist.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht durfte in<br />

den beiden von ihm entschiedenen Fällen<br />

das Berliner Stellenpoolgesetz dem<br />

Bundesverfassungsgericht zur Prüfung<br />

seiner Verfassungsmäßigkeit nicht vorlegen,<br />

weil die Versetzungen schon wegen<br />

einer Verletzung der Mitwirkungsrechte<br />

des Personalrats aufzuheben waren<br />

(Az.: 2 C 3.07 und 2 C 8.07).<br />

Literaturtipp<br />

DGB-Broschüre zur<br />

Freistellung<br />

Der DGB hat eine Broschüre zur Freistellung<br />

von Personalräten nach § 46<br />

Abs. 6 Bundespersonalvertretungsgesetz<br />

für die Teilnahme an Seminaren<br />

und Bildungsveranstaltungen<br />

herausgebracht.<br />

Sie enthält Erläuterungen<br />

zum Bildungsanspruch,<br />

Hinweise<br />

zur Rechtsprechung<br />

und eine Kommentierung<br />

des BMI-Rundschreibens<br />

vom 28. April<br />

<strong>2008</strong> zur Freistellung. Die Broschüre<br />

kann beim DGB-Bestellservice zum Preis<br />

von 3 Euro (zzgl. Versand) bestellt werden:<br />

www.dgb-bestellservice.de (Stichwort:<br />

Freistellung).<br />

Zahlen, Daten, Fakten<br />

Frauenanteil an den Richtern und Staatsanwälten am 30. Juni 2007<br />

Richter<br />

R 4 – R <strong>10</strong><br />

15,8%<br />

R 1<br />

44,7%<br />

R 3<br />

16,6%<br />

R 2<br />

24,0%<br />

Frauenanteil 36,7%<br />

Staatsanwälte<br />

R 4 – R <strong>10</strong><br />

5,3%<br />

R 1<br />

45,1%<br />

R 3<br />

14,5%<br />

R 2<br />

19,0%<br />

Frauenanteil 38,8%<br />

Juristinnen bei der Richterschaft und bei den Staatsanwaltschaften<br />

werden ganz überwiegend in den unteren<br />

Vergütungsgruppen beschäftigt; fast 50 Prozent werden<br />

nach R 1 besoldet. In den oberen Besoldungsgruppen R 4<br />

bis R <strong>10</strong> sind Frauen nur selten anzutreffen: Nur rund 16<br />

Prozent der Richter/innen in diesen Besoldungsgruppen<br />

und sogar nur knapp über 5 Prozent der Jurist/inn/en<br />

bei den Staatsanwaltschaften sind weiblich.<br />

Um den Anteil der Frauen an allen Beschäftigten (rund<br />

37 Prozent bei den Richter/innen und rund 39 Prozent<br />

bei den Staatsanwält/inn/en) auch in R 4 bis R <strong>10</strong> zu erreichen,<br />

müsste der Frauenanteil bei den Gerichten mehr<br />

als verdoppelt und bei den Staatsanwaltschaften sogar<br />

versiebenfacht werden.<br />

Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 6,<br />

2007, eigene Berechnungen<br />

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