Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
VERFASSUNG DER EVANGELISCHEN KIRCHE<br />
A.U.H.B. IN ÖSTERREICH,<br />
beschlossen von der Generalsynode am 17. Mai 2005<br />
(<strong>Kirche</strong>ngesetz der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.u.H.B., ABl.<br />
Nr. 136/2005, 215/2005, 216/2005, 221/2005, 89/2006,<br />
157/2006, 162/2006, 248/2006, 254/2006, 96/2007,<br />
115/2007, 132/2007, 94/2008, 196/2008, 201/2008,<br />
214/2008, 236/2009, 188/2010, 189/2010, 4/2011,<br />
63/2011, 231/2011, 236/2011, 254/2011, 4/2012,<br />
109/2012, 148/2012, 154/2012, 177/2012 und 180/2012)<br />
PRÄAMBEL<br />
ZUR VERFASSUNG DER EVANGELISCHEN<br />
KIRCHE A.u.H.B. IN ÖSTERREICH<br />
Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> Augsburgischen und<br />
Helvetischen Bekenntnisses <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> steht <strong>in</strong> der<br />
E<strong>in</strong>heit mit der E<strong>in</strong>en heiligen christlichen <strong>Kirche</strong>. Sie<br />
bekennt sich zu dem Dreie<strong>in</strong>igen Gott, gründet sich auf<br />
das <strong>in</strong> der ganzen Heiligen Schrift bezeugte Evangelium<br />
von Jesus Christus und gehorcht dem Auftrag ihres<br />
Herrn, das Evangelium lauter zu predigen und die<br />
Sakramente dem göttlichen Wort gemäß zu verwalten.<br />
Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />
schließt die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.B. und die<br />
<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> H.B. auf dem Boden <strong>Österreich</strong>s<br />
zusammen zu geschwisterlichem Dienst ane<strong>in</strong>ander, zu<br />
geme<strong>in</strong>samem Handeln der Liebe und zu geme<strong>in</strong>samer<br />
Verwaltung.<br />
1<br />
2<br />
III1<br />
Beide <strong>Kirche</strong>n, durch Gott zusammengeführt <strong>in</strong> ihrer<br />
Geschichte, s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>ig <strong>in</strong> der B<strong>in</strong>dung an den Weg der<br />
Väter der Reformation, vor allem an die Erkenntnis, dass<br />
alle<strong>in</strong> <strong>in</strong> Jesus Christus Heil ist, dargeboten von Gott<br />
alle<strong>in</strong> aus Gnaden und empfangen alle<strong>in</strong> durch den<br />
Glauben.<br />
Beide <strong>Kirche</strong>n haben die Leuenberger Konkordie<br />
reformatorischer <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> Europa angenommen und<br />
stehen damit <strong>in</strong> <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft mit allen <strong>Kirche</strong>n,<br />
die der Konkordie beigetreten s<strong>in</strong>d. 1<br />
1 Da die Leuenberger Konkordie <strong>in</strong> die Präambel der KV<br />
aufgenommen wird, sollen die rechtlichen Bestimmungen der LK<br />
(„organisatorische Folgerungen“) <strong>in</strong> den Text der KV aufgenommen<br />
werden:<br />
42<br />
Durch die Erklärung der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft werden<br />
kirchenrechtliche Regelungen von E<strong>in</strong>zelfragen zwischen den<br />
<strong>Kirche</strong>n und <strong>in</strong>nerhalb der <strong>Kirche</strong>n nicht vorweggenommen. Die<br />
<strong>Kirche</strong>n werden jedoch bei diesen Regelungen die Konkordie<br />
berücksichtigen.<br />
43<br />
Alle<strong>in</strong> gilt, dass die Erklärung der Kanzel- und<br />
Abendmahlsgeme<strong>in</strong>schaft und die gegenseitige Anerkennung der<br />
Ord<strong>in</strong>ation die <strong>in</strong> den <strong>Kirche</strong>n geltenden Bestimmungen für die<br />
Anstellung im Pfarramt, die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes<br />
und die Ordnungen des Geme<strong>in</strong>delebens nicht bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
44<br />
Die Frage e<strong>in</strong>es organisatorischen Zusammenschlusses e<strong>in</strong>zelner<br />
beteiligter <strong>Kirche</strong>n kann nur <strong>in</strong> der Situation entschieden werden, <strong>in</strong><br />
der diese <strong>Kirche</strong>n leben. Bei der Prüfung dieser Frage sollten<br />
folgende Gesichtspunkte beachtet werden:<br />
45<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Beide <strong>Kirche</strong>n wissen sich <strong>in</strong> Bekenntnis, Lehre und<br />
<strong>in</strong>nerer Ordnung an ihre Bekenntnisschriften gebunden.<br />
Die Bekenntnisschriften der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B.<br />
s<strong>in</strong>d die im Konkordienbuch zusammengefassten<br />
Bekenntnisschriften der lutherischen <strong>Kirche</strong>. Als<br />
Bekenntnisschriften der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B.<br />
gelten vornehmlich das zweite Helvetische Bekenntnis<br />
und der Heidelberger Katechismus.<br />
Beide <strong>Kirche</strong>n bejahen die Theologische Erklärung<br />
der Bekenntnissynode von Barmen als verb<strong>in</strong>dliches<br />
Zeugnis für ihren Dienst. 2<br />
E<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>heitlichung, die die lebendige Vielfalt der<br />
Verkündigungsweisen, des gottesdienstlichen Lebens, der<br />
kirchlichen Ordnung und der diakonischen wie gesellschaftlichen<br />
Tätigkeit bee<strong>in</strong>trächtigt, würde dem Wesen der mit dieser Erklärung<br />
e<strong>in</strong>gegangenen <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft widersprechen. Andererseits<br />
kann aber <strong>in</strong> bestimmten Situationen der Dienst der <strong>Kirche</strong> um des<br />
Sachzusammenhanges von Zeugnis und Ordnung willen rechtliche<br />
Zusammenschlüsse nahe legen. Werden organisatorische<br />
Konsequenzen aus der Erklärung der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft gezogen,<br />
so darf die Entscheidungsfreiheit der M<strong>in</strong>oritätskirchen nicht<br />
bee<strong>in</strong>trächtigt werden. (LK §§ 42 – 45) (ABl. Nr. 16/2004)<br />
2 Die Aufnahme der „Barmer Theologischen Erklärung 1934“<br />
versteht die Synode H.B. im Kontext ihrer „Grundsatzerklärung<br />
1996“, <strong>in</strong>sbesondere der Punkte 6 – 7:<br />
6. Der ganzen Geme<strong>in</strong>de ist das prophetische Amt aufgetragen. Sie<br />
ist verpflichtet, die aktuelle politische, soziale und kulturelle<br />
Situation zu analysieren und aus dieser Analyse ihr konkretes<br />
Sprechen und Handeln zu entwickeln. Sie ist bereit, die Zukunft<br />
mitzugestalten, und ist sich bewusst, damit Konflikte zu riskieren.<br />
7. Weil Christus sich e<strong>in</strong>deutig auf die Seite der Erniedrigten und<br />
Beladenen gestellt hat, ist die ganze Geme<strong>in</strong>de verpflichtet, alle<br />
Formen von Unrecht, Unmenschlichkeit und Bedrohung der<br />
3<br />
4<br />
III1<br />
Beide <strong>Kirche</strong>n wissen sich verpflichtet, ihr Bekenntnis<br />
immer neu an der Heiligen Schrift zu prüfen.<br />
Beide <strong>Kirche</strong>n bekennen die bleibende Erwählung<br />
Israels als Gottes Volk und wissen sich durch ihren Herrn<br />
Jesus Christus h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>genommen <strong>in</strong> die Heilsgeschichte<br />
Gottes. 3<br />
Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>,<br />
gewiss, dass alle äußere Ordnung der <strong>Kirche</strong> bestimmt<br />
se<strong>in</strong> muss von dem Auftrag des Herrn der <strong>Kirche</strong>, gibt<br />
sich darum von diesem Auftrag her folgende Verfassung:<br />
Schöpfung nicht als unabänderlich h<strong>in</strong>zunehmen, sondern dagegen<br />
öffentlich Widerstand zu leisten. (ABl. Nr. 16/2004)<br />
3 Die Aufnahme dieser Erklärung versteht die Synode H.B. im<br />
Kontext ihrer „Grundsatzerklärung 1996“, <strong>in</strong>sbesondere des Punktes<br />
18:<br />
18. Gott geht e<strong>in</strong>en Weg mit den Juden und e<strong>in</strong>en mit den Christen.<br />
Die heilige Schrift der Juden ist auch für uns als Altes Testament<br />
Heilige Schrift. Das Verständnis des mosaischen Gesetzes als die<br />
gute Gabe Gottes und die Predigt der Propheten haben die<br />
Reformation geprägt. Deshalb verurteilt unsere <strong>Kirche</strong> den<br />
Antisemitismus <strong>in</strong> jeder Form. Sie sucht Begegnung und<br />
Versöhnung mit den Juden und lehnt daher christliche Judenmission<br />
ab. (GE 1996/18) (ABl. Nr. 16/2004)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
4 5<br />
I. Grundsätze<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
4 Die Grundsätze <strong>in</strong> Art. 1 und die Rechte und Pflichten der<br />
Mitglieder <strong>in</strong> Art. 2 nehmen e<strong>in</strong>erseits Motive aus der Präambel der<br />
KV auf, andererseits folgen sie - wie oben ausgeführt - dem Konzept<br />
neuerer <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>en. Mit Grundsätzen und Rechten, die an<br />
den Anfang gestellt werden, soll e<strong>in</strong> neues partnerschaftliches<br />
Verhältnis deutlich gemacht werden. (ABl. Nr. 136/2005)<br />
5 Die Zustimmung zur Gesamtredaktion der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
wurde im Jahre 2005 seitens des Theologischen Ausschusses nur<br />
unter der Bed<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er ihn befriedigenden Novellierung der Art.<br />
1 bis 3 KV erteilt. Die nun vorliegende Überarbeitung dient der<br />
Erledigung des von der Generalsynode mitgetragenen Wunsches des<br />
Theologischen Ausschusses.<br />
Nota Bene:<br />
- Redundanzen der Präambel und der Art. 1 bis 3 KV bleiben<br />
erhalten; denn die Präambel war nicht Thema der Bearbeitung.<br />
- Auf die unterschiedlichen Term<strong>in</strong>i „Glied“ und „Mitglied“ der<br />
<strong>Kirche</strong> ist ausdrücklich h<strong>in</strong>zuweisen. Die Gliedschaft ergibt sich<br />
allgeme<strong>in</strong> und grundsätzlich aus der Taufe bzw. der<br />
Anerkennung der Taufe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen christlichen <strong>Kirche</strong>; die<br />
Mitgliedschaft ergibt sich aus e<strong>in</strong>er aktuellen Taufe bzw. aus<br />
dem konkreten E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e bestimmte <strong>Kirche</strong>/Pfarrgeme<strong>in</strong>de,<br />
verbunden mit und gemäß dem Wohnsitzpr<strong>in</strong>zip.<br />
- Aus der Neufassung der Art. 1 bis 3 KV ergibt sich die<br />
Notwendigkeit weiterer Veränderungen <strong>in</strong> den verschiedenen<br />
Artikeln der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>; dies wird Thema weiterer<br />
Beratungen se<strong>in</strong>. So s<strong>in</strong>d z. B. die „Gliederungen“ der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />
Art. 13 KV unvollständig; der Geme<strong>in</strong>debegriff der alten<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> sollte nach Me<strong>in</strong>ung vieler wiederum<br />
Verwendung f<strong>in</strong>den. Die kirchlichen Aufgaben und die<br />
kirchlichen Strukturen waren zur Zeit ohne Vorwegnahme bzw.<br />
Berücksichtigung der Organisationsentwicklung der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> zu formulieren.<br />
(ABl. Nr. 196/2008)<br />
5<br />
6<br />
III1<br />
Artikel 1. (1) Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> hört, bekennt und<br />
verkündet das Evangelium von Jesus Christus; sie ist <strong>in</strong><br />
allen ihren Gliederungen <strong>Kirche</strong>, die lernt und lehrt, dient<br />
und feiert und Geme<strong>in</strong>schaft lebt. 5a<br />
(2) Die Botschaft der Heiligen Schrift Alten und Neuen<br />
Testaments gilt allen Menschen. Darum s<strong>in</strong>d alle<br />
e<strong>in</strong>geladen, am Leben der <strong>Kirche</strong> und ihren<br />
Gliederungen, <strong>in</strong>sbesondere am Gottesdienst<br />
teilzunehmen.<br />
(3) Die Gliedschaft zur <strong>Kirche</strong> Jesu Christi gründet auf<br />
der Taufe im Namen des Dreie<strong>in</strong>igen Gottes.<br />
(4) Als Geme<strong>in</strong>schaft von Schwestern und Brüdern<br />
bezeugt die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> Jesus Christus als Haupt<br />
der <strong>Kirche</strong>. In ihm haben alle Unterschiede der Menschen<br />
ihre trennende Bedeutung verloren. Niemand darf<br />
ihretwegen benachteiligt werden. Jede rechtliche<br />
Regelung und Handlung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />
<strong>Österreich</strong> muss sich daran messen lassen.<br />
(5) In ökumenischer Gesprächsbereitschaft lebt<br />
<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> ihre Verbundenheit mit anderen<br />
christlichen <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> den regionalen und<br />
<strong>in</strong>ternationalen Formen der Zusammenarbeit, wie dem<br />
Weltrat der <strong>Kirche</strong>n, dem Ökumenischen Rat der <strong>Kirche</strong>n<br />
<strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>, der Konferenz Europäischer <strong>Kirche</strong>n und<br />
5a Ergänzt mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 189/2010).<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
den regionalen und <strong>in</strong>ternationalen konfessionellen<br />
Zusammenschlüssen.<br />
(6) Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> hat <strong>in</strong> ihren Ordnungen und<br />
<strong>in</strong> ihrem Handeln die Würde jedes e<strong>in</strong>zelnen Menschen<br />
zu achten und für sie e<strong>in</strong>zutreten. Sie sucht den Dialog<br />
und die Zusammenarbeit mit Menschen und Gruppen,<br />
denen Menschenwürde, Gerechtigkeit, Frieden und<br />
Bewahrung der Schöpfung e<strong>in</strong> Anliegen s<strong>in</strong>d.<br />
(7) Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.B. und die <strong>Evangelische</strong><br />
<strong>Kirche</strong> H.B. s<strong>in</strong>d nach dem presbyterial-synodalen<br />
Pr<strong>in</strong>zip aufgebaut. Sie stehen unter der Herausforderung<br />
steter Reformen (ecclesia semper reformanda). 6<br />
(8) Alle Gliederungen s<strong>in</strong>d verantwortlich für die<br />
Gestaltung und die Förderung des christlichen Glaubens<br />
und Lebens.<br />
(9) Mit dieser <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und den<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetzen will die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />
<strong>Österreich</strong> unter ihren Mitgliedern, Geme<strong>in</strong>den, Werken<br />
und E<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong> geregeltes christliches Mite<strong>in</strong>ander<br />
fördern, <strong>in</strong>sbesondere durch geordnete Verfahren, durch<br />
Gleichbehandlung und durch den Schutz ihrer Rechte.<br />
II. Mitgliedschaft, Geme<strong>in</strong>dezugehörigkeit<br />
6 Abs. 7 des Art. 1 nimmt den Grundsatz "ecclesia semper<br />
reformanda" auf. (ABl. Nr. 136/2005)<br />
7<br />
8<br />
III1<br />
Artikel 2. (1) Die Mitgliedschaft zur <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> A.B. (Lutherische <strong>Kirche</strong>) und zur <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> H.B. (Reformierte <strong>Kirche</strong>) folgt aus der Taufe <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er dieser <strong>Kirche</strong>n oder aus dem E<strong>in</strong>tritt als Glied der<br />
<strong>Kirche</strong> Jesu Christi (Art. 1 Abs. 2). Niemand darf gegen<br />
se<strong>in</strong> Gewissen zur Mitgliedschaft gezwungen werden.<br />
(2) Die Mitglieder s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>geladen, am kirchlichen Leben<br />
teilzunehmen und ihre Gaben e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. 7<br />
(3) Die Mitglieder können Angebote der Verkündigung,<br />
der Sakramente, der Seelsorge und der Begleitung <strong>in</strong><br />
Anspruch nehmen.<br />
(4) Die Mitglieder haben das Recht, entsprechend den<br />
kirchlichen Ordnungen das kirchliche Leben<br />
mitzubestimmen.<br />
(5) Die Mitglieder s<strong>in</strong>d verpflichtet, gemäß den<br />
kirchlichen Beitragsordnungen Beiträge zum kirchlichen<br />
Leben zu leisten.<br />
(6) aufgehoben.<br />
Artikel 3. (1) Jeder <strong>Evangelische</strong>, der se<strong>in</strong>en<br />
Hauptwohnsitz oder Wohnsitz 8 <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> hat, gehört<br />
7 Aufgehoben (ABl. Nr. 196/2008)<br />
8 Absatz 7 des § 20 Meldegesetz normiert: „Die Bürgermeister s<strong>in</strong>d<br />
verpflichtet, den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften auf<br />
Verlangen die Meldedaten all jener <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de angemeldeten<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
derjenigen Pfarrgeme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong>es Bekenntnisses an, <strong>in</strong><br />
deren Gebiet se<strong>in</strong> Hauptwohnsitz oder Wohnsitz liegt und<br />
ist unter Wahrung se<strong>in</strong>es Bekenntnisses Mitglied der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>, der diese Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />
angehört. 9<br />
Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen Religionsgesellschaften<br />
bekannt haben. E<strong>in</strong>e Verknüpfungsanfrage nach e<strong>in</strong>em bestimmten<br />
Religionsbekenntnis darf nur auf Grund e<strong>in</strong>es entsprechenden<br />
Verlangens verarbeitet werden.“ (Siehe Meldegesetz IB8)<br />
Mit dem Meldezettel wird bekannt gegeben, ob am Meldeort der<br />
Hauptwohnsitz oder e<strong>in</strong> Wohnsitz begründet wird. Das Meldegesetz<br />
def<strong>in</strong>iert <strong>in</strong> § 1 diese Begriffe wie folgt:<br />
(6) E<strong>in</strong> Wohnsitz e<strong>in</strong>es Menschen ist an e<strong>in</strong>er Unterkunft begründet,<br />
an der er sich <strong>in</strong> der erweislichen oder aus den Umständen<br />
hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres<br />
e<strong>in</strong>en Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.<br />
(7) Der Hauptwohnsitz e<strong>in</strong>es Menschen ist an jener Unterkunft<br />
begründet, an der er sich <strong>in</strong> der erweislichen oder aus den<br />
Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum<br />
Mittelpunkt se<strong>in</strong>er Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese<br />
sachliche Voraussetzung bei e<strong>in</strong>er Gesamtbetrachtung der<br />
beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen<br />
Lebensbeziehungen e<strong>in</strong>es Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so<br />
hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das<br />
überwiegende Naheverhältnis hat.<br />
(ABl. Nr. 192/1994)<br />
9 Grundlagen der Wahlen <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>devertretung und für die<br />
PfarrerInnenwahl ist e<strong>in</strong> Verzeichnis der Wahlberechtigten, das vom<br />
Presbyterium als der Wahlbehörde anzulegen und zu führen ist (§ 14<br />
Abs. 1 WahlO). In dieses Verzeichnis s<strong>in</strong>d die Wahlberechtigten<br />
aufzunehmen, die ihren Hauptwohnsitz <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de haben,<br />
getauft und konfirmiert oder auf andere Weise zum Heiligen<br />
Abendmahl zugelassen s<strong>in</strong>d, am Wahltag das 14. Lebensjahr<br />
vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen s<strong>in</strong>d (§ 8<br />
9<br />
10<br />
III1<br />
Abs. 1 WahlO). Die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> als übergeordnete Norm hat<br />
vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 <strong>in</strong> § 3 Abs. 1 festgelegt,<br />
dass <strong>Evangelische</strong>, die außerhalb des Sprengels e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />
ihres Bekenntnisses ihren Hauptwohnsitz oder Wohnsitz haben, als<br />
gleichberechtigte und gleichverpflichtete Glieder der ihrem<br />
Hauptwohnsitz oder Wohnsitz nächstgelegenen Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />
A.u.H.B. angehören. Die Anfechtung e<strong>in</strong>er Wahl kann gemäß § 6<br />
Abs. 1 WahlO erfolgen, wenn ... sich sonstige grobe<br />
Ordnungswidrigkeiten ereigneten, die das Ergebnis der Wahl<br />
bee<strong>in</strong>flusst haben.<br />
Für e<strong>in</strong>e ganze Reihe von Pfarrgeme<strong>in</strong>den A.B. haben sich dann<br />
außerordentliche Schwierigkeiten bei der Anlegung bzw. Führung<br />
des Verzeichnisses der Wahlberechtigten ergeben, wenn <strong>in</strong> ihrem<br />
Sprengel <strong>Evangelische</strong> reformierten Bekenntnisses ihren<br />
Hauptwohnsitz oder Wohnsitz hatten: Wurden sie <strong>in</strong> das Verzeichnis<br />
aufgenommen und es gab knappe Wahlergebnisse, hätte mit<br />
Sicherheit e<strong>in</strong>e Wahlanfechtung erfolgreich se<strong>in</strong> müssen, weil das<br />
Ergebnis dann, wenn sie nicht aufgenommen worden wären, anders<br />
ausfallen hätte können. Wurden sie aber <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de ihres<br />
Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes nicht aufgenommen und <strong>in</strong> der<br />
nächstgelegenen Geme<strong>in</strong>de A.u.H.B. auch nicht, so verlagerte sich<br />
das Problem dorth<strong>in</strong>.<br />
So wären die 7 Lienzer Reformierten <strong>in</strong> das Verzeichnis von<br />
Klagenfurt aufzunehmen gewesen, die 5 Oberschützener<br />
Reformierten entweder <strong>in</strong> Kapfenberg oder <strong>in</strong> Graz, jedenfalls nicht<br />
Oberwart, weil dies e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de H.B. und nicht A.u.H.B. ist ...!<br />
Hier war dr<strong>in</strong>gender Regelungsbedarf <strong>in</strong> Bezug auf die KV gegeben,<br />
um die Anfechtungsmöglichkeiten der Geme<strong>in</strong>devertretungswahlen<br />
1999 e<strong>in</strong>zuschränken. Bei der damals beantragten Änderung ist auf<br />
die vom verewigten Landeskirchenkurator Dr. Kunert erarbeitete<br />
Formel zurückgegriffen worden, wobei die Zugehörigkeit nach dem<br />
Bekenntnis für Lutheraner <strong>in</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>den A.B. und A.u.H.B., für<br />
Reformierte <strong>in</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>den H.B. und A.u.H.B. gegeben ist. Beim<br />
Studientag des Instituts für <strong>Kirche</strong>nrecht der Evangelischtheologischen<br />
Fakultät der Universität Wien am 20. November 1996<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
zum Thema „Freie Wahl der Geme<strong>in</strong>dezugehörigkeit? – Zeitgeist,<br />
Theologie und <strong>Kirche</strong>nrecht“ ist außerordentlich reichhaltiges<br />
Material darüber vorgelegt worden, wie das Problem der<br />
Geme<strong>in</strong>dezugehörigkeit <strong>in</strong> deutschen Landeskirchen geregelt worden<br />
ist. Den Mitgliedern des Rechts- und Verfassungsausschusses ist<br />
dieses Material bei ihren Beratungen ebenfalls vorgelegen.<br />
Bei dem erwähnten Studientag ist als Kernproblem benannt worden,<br />
dass der ehemalige § 2 KV (jetzt § 1 Abs. 2 MitgO) vor der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 unter bestimmten Voraussetzungen<br />
e<strong>in</strong>e Wahlmöglichkeit e<strong>in</strong>räumte, allerd<strong>in</strong>gs nur <strong>in</strong> Bezug auf das<br />
Wahlrecht. Beitragspflichtig war jede und jeder nach wie vor <strong>in</strong> der<br />
Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong>es Hauptwohnsitzes bzw. Wohnsitzes. Insbesondere<br />
<strong>in</strong> urbanen Ballungsräumen wurde damals das Problem dadurch<br />
besonders akut, dass jede Veränderung der traditionellen<br />
Geme<strong>in</strong>desprengel <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>deautonomie fällt, die Grenzen<br />
durch neue leistungsfähige Massenverkehrsmittel aber längst obsolet<br />
geworden s<strong>in</strong>d.<br />
So ist für e<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deglied aus Wien-Erdberg die Lutherische<br />
Stadtkirche <strong>in</strong> Wien-Innere Stadt, Dorotheergasse, viel schneller und<br />
bequemer erreichbar, als die Pauluskirche am Sebastianplatz, zu der<br />
es „eigentlich“ gehört. Die Beispiele lassen sich entlang jeder U-<br />
Bahn-Trasse fortsetzen. Dazu kommt, dass im urbanen Raum die<br />
Geme<strong>in</strong>den mehr und stärker vor der Herausforderung stehen, durch<br />
die Betonung von Schwerpunkten ihrer Arbeit zusätzliche Attraktion<br />
zu gew<strong>in</strong>nen. Bei der 50-Jahr-Feier der Diözese A.B. Wien am 6.<br />
Jänner 1997 ist dies bei der Präsentation der Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>drücklich<br />
bestätigt worden.<br />
Es erschien daher aus mehreren Gründen angezeigt,<br />
Wahlmöglichkeiten der Geme<strong>in</strong>dezugehörigkeit vorzusehen,<br />
allerd<strong>in</strong>gs mit bestimmten Kautelen, wie sie die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 vorsah. (ABl. Nr. 218/1997)<br />
11<br />
12<br />
III1<br />
(2) Jeder <strong>Evangelische</strong> hat das Recht, e<strong>in</strong>e andere<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu wählen, als die se<strong>in</strong>es Hauptwohnsitzes<br />
oder Wohnsitzes.<br />
(3) E<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>demitglied kann nach vorausgehender<br />
ordnungsgemäßer Delegation e<strong>in</strong>e kirchliche<br />
Amtshandlung von e<strong>in</strong>em anderen geistlichen<br />
Amtsträger, als dem/der zuständigen PfarrerIn<br />
vornehmen lassen.<br />
(4) Die näheren Bestimmungen über die Mitgliedschaft,<br />
die Wahlen und die Verfahren <strong>in</strong> den Organen der <strong>Kirche</strong><br />
werden durch <strong>Kirche</strong>ngesetze getroffen. 10<br />
III. Besondere kirchliche Aufgaben<br />
1. Diakonie<br />
Artikel 4. (1) Diakonie gehört als Lebensäußerung<br />
evangelischen Glaubens zu den wesentlichen Aufgaben<br />
der <strong>Kirche</strong> als Dienst christlicher Nächstenliebe <strong>in</strong> den<br />
vielfachen leiblichen, seelischen und geistlichen Nöten,<br />
besonders unter der Jugend, den Alten, Kranken und<br />
Armen.<br />
10 Im Rahmen der Totalredaktion der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> war es<br />
zeitlich nicht möglich, auch noch Vorschläge für die rechtliche<br />
Durchführung von <strong>Kirche</strong>nvolks-Begehren auszuarbeiten. So konnte<br />
nur der H<strong>in</strong>weis darauf und damit e<strong>in</strong> künftig zu erfüllender<br />
Anspruch aufgenommen werden. (ABl. Nr. 136/2005)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(2) Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> weiß sich verpflichtet, den<br />
diakonischen Auftrag wahrzunehmen und die diakonische<br />
Arbeit personell und f<strong>in</strong>anziell zu unterstützen. Alle<br />
kirchlichen Stellen s<strong>in</strong>d verpflichtet, diesen Dienst <strong>in</strong><br />
jeder Form zu fördern.<br />
(3) Die diakonische Verantwortung ist angemessen zu<br />
berücksichtigen bei der Erstellung von Lehrplänen,<br />
Ausbildungsrichtl<strong>in</strong>ien und Arbeitsprofilen, sowohl für<br />
e<strong>in</strong>zelne Amtsträger als auch für kirchliche Ämter,<br />
evangelisch-kirchliche Vere<strong>in</strong>e, Kapitalgesellschaften<br />
oder Genossenschaften und kirchliche Werke.<br />
(4) Den Vere<strong>in</strong>en und Werken der Diakonie ist besonders<br />
der Dienst der Liebe aufgetragen. Sie erfüllen diese<br />
Aufgabe der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> ihrem pflegerischen und<br />
missionarischen Dienst <strong>in</strong> ihren Anstalten, Heimen und<br />
anderen E<strong>in</strong>richtungen und fördern damit die diakonische<br />
Arbeit der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den.<br />
(5) E<strong>in</strong>richtungen der Diakonie s<strong>in</strong>d nur und nur solange<br />
als ”evangelisch-kirchlich”, bzw. als Werk der <strong>Kirche</strong><br />
anzuerkennen, als sie den Richtl<strong>in</strong>ien der Diakonie<br />
<strong>Österreich</strong> entsprechen.<br />
2. Jugendarbeit<br />
Artikel 5. (1) Die außerschulische Jugendarbeit ist e<strong>in</strong>e<br />
weitere wesentliche Aufgabe der <strong>Kirche</strong>. Ihr Ziel ist die<br />
Sammlung der evangelischen Jugend um das Evangelium<br />
13<br />
14<br />
III1<br />
von Jesus Christus und die Zurüstung zum diakonischen<br />
und missionarischen Dienst im Auftrag Jesu Christi.<br />
(2) Die Jugendarbeit ist vor allem e<strong>in</strong>e Aufgabe der<br />
Geme<strong>in</strong>den. In der Super<strong>in</strong>tendenz, der <strong>Kirche</strong> H.B. und<br />
der Landeskirche wird sie durch die entsprechenden<br />
Gliederungen der <strong>Evangelische</strong>n Jugend wahrgenommen.<br />
Die E<strong>in</strong>zelheiten werden durch die Ordnung der<br />
<strong>Evangelische</strong>n Jugend geregelt.<br />
3. <strong>Evangelische</strong>s Schulwesen und der<br />
Religionsunterricht<br />
Artikel 6. (1) <strong>Evangelische</strong>, <strong>in</strong>sbesondere K<strong>in</strong>der und<br />
SchülerInnen, haben e<strong>in</strong> Recht auf Religionsunterricht.<br />
Die kirchlichen Stellen haben das Recht ausreichend zu<br />
gewährleisten. 10a<br />
(2) Das <strong>Evangelische</strong> Schulwesen und der<br />
Religionsunterricht s<strong>in</strong>d wesentliche Aufgaben der<br />
<strong>Kirche</strong>, die im E<strong>in</strong>zelnen durch <strong>Kirche</strong>ngesetze geregelt<br />
werden.<br />
(3) Errichtung, Erweiterung, Führung und Auflassung<br />
<strong>Evangelische</strong>r Schulen werden durch das <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />
10a Der Text des bisherigen Art. 2 Abs. 6: „Jeder evangelische<br />
Schüler hat das Recht auf Religionsunterricht. Die kirchlichen<br />
Stellen haben das Recht ausreichend zu gewährleisten.“ wird zu Art.<br />
6 Abs. 1 KV und entfällt an der ursprünglichen Stelle. (ABl. Nr.<br />
196/2008)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
„Ordnung für das <strong>Evangelische</strong> Schulwesen <strong>in</strong><br />
<strong>Österreich</strong>“ (EvSchul-O) 11 geregelt.<br />
(4) Alle Belange h<strong>in</strong>sichtlich des Religionsunterrichts<br />
werden durch das <strong>Kirche</strong>ngesetz „Ordnung für den<br />
Religionsunterricht“ 12 geregelt.<br />
4. Hochschulgeme<strong>in</strong>den<br />
Artikel 7. (1) Hochschulgeme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d kirchliche<br />
E<strong>in</strong>richtungen, die sich als Teil der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />
wissen und <strong>in</strong> ökumenischer Offenheit <strong>in</strong>sbesondere an<br />
den Universitäten und Hochschulen wirken. 13<br />
(2) Die Visitation der Hochschulgeme<strong>in</strong>den obliegt dem<br />
Oberkirchenrat A.u.H.B. durch se<strong>in</strong>en Vorsitzenden und<br />
11 Siehe Ordnung für das <strong>Evangelische</strong> Schulwesen <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />
(IV1)<br />
12 Siehe Ordnung für den Religionsunterricht (IV2)<br />
13 Weder <strong>in</strong> der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, noch <strong>in</strong> der Ordnung des<br />
geistlichen Amtes war vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 die<br />
Hochschulseelsorge als kirchliches Arbeitsfeld erwähnt. Das hat zB<br />
zu erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten zB bei der Eröffnung und<br />
Führung von Konten geführt. Da 1999 von der Hochschulseelsorge<br />
alle<strong>in</strong> am Standort Wien ger<strong>in</strong>g gerechnet rund 6.000 Studierende,<br />
am Standort Graz rund 2.000 Studierende zu betreuen waren, war<br />
erstens dieses Arbeitsfeld zu verankern und damit auch klarzustellen,<br />
dass es sich, wie zB bei der Militärseelsorge, um e<strong>in</strong>e<br />
gesamtkirchliche Aufgabe handelt, die von akademisch gebildeten<br />
Seelsorgern wahrzunehmen ist. Letzteres wurde mit der Ergänzung<br />
des § 19 Abs. 3 OdgA festgehalten. (ABl. Nr. 265/1999)<br />
15<br />
16<br />
III1<br />
dessen Stellvertreter unter Beiziehung des bzw. der<br />
betroffenen Super<strong>in</strong>tendenten. 14<br />
5. Frauenarbeit 15<br />
Artikel 8. Die <strong>Evangelische</strong> Frauenarbeit <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />
ist e<strong>in</strong>e wesentliche Aufgabe der <strong>Kirche</strong> und fördert<br />
Anliegen evangelischer Frauen auf allen Ebenen der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>. Die<br />
E<strong>in</strong>zelheiten werden <strong>in</strong> der Ordnung der <strong>Evangelische</strong>n<br />
Frauenarbeit 16 geregelt.<br />
6. Weltmission<br />
Artikel 9. Die <strong>Kirche</strong> nimmt ihren Sendungsauftrag an<br />
die Völkerwelt <strong>in</strong> der Weltmission wahr. Der<br />
Missionsauftrag gilt jeder Geme<strong>in</strong>de. <strong>Kirche</strong> und<br />
Geme<strong>in</strong>den beteiligen sich verantwortlich an den<br />
Aufgaben der Weltmission <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit dem<br />
14 E<strong>in</strong>e Klarstellung bezüglich der Visitation der<br />
Hochschulgeme<strong>in</strong>den fehlte vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle<br />
2003. Dieser Absatz entspricht dem <strong>in</strong> Art. 114 Abs. 7 KV für die<br />
Militärseelsorge vorgesehenen. (ABl. Nr. 241/2003)<br />
15 Die <strong>Evangelische</strong> Frauenarbeit besteht seit nunmehr 65 Jahren, hat<br />
seit 1961 e<strong>in</strong>e eigene Rechtspersönlichkeit und ist seit 1988 e<strong>in</strong><br />
Werk der <strong>Kirche</strong>. Sie sollte daher wie die <strong>Evangelische</strong> Jugend, der<br />
Religionsunterricht, die Hochschulgeme<strong>in</strong>de, die Weltmission und<br />
die Diakonie als e<strong>in</strong> wesentlicher Arbeitsbereich der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> verankert se<strong>in</strong>. (ABl. Nr.<br />
81/2005)<br />
16 Siehe Ordnung der <strong>Evangelische</strong>n Frauenarbeit (VI2)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Ökumenischen Rat der <strong>Kirche</strong>n und den konfessionellen<br />
Weltbünden, den Missionsgesellschaften und den aus der<br />
Mission hervorgegangenen <strong>Kirche</strong>n.<br />
IV. Die kirchlichen Ämter<br />
1. Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
Artikel 10. 17 (1) Die Bezeugung des Evangeliums ist der<br />
ganzen <strong>Kirche</strong> aufgetragen. Sie nimmt diese Berufung<br />
durch vielfältige Ämter und Dienste wahr.<br />
(2) Das Amt der öffentlichen, theologisch verantworteten<br />
Verkündigung des Evangeliums <strong>in</strong> Wort und Sakrament<br />
ohne zeitliche und örtliche Begrenzung wird durch die<br />
Ord<strong>in</strong>ation übertragen.<br />
(3) Weitere kirchliche Ämter und Dienste – <strong>in</strong>sbesondere<br />
<strong>in</strong> den Bereichen der Geme<strong>in</strong>deleitung, der Diakonie, der<br />
Bildung, des Unterrichts oder der <strong>Kirche</strong>nmusik –<br />
bezeugen ebenfalls das Evangelium <strong>in</strong> Wort und Tat.<br />
(4) In Notfällen kann und soll jedes getaufte Mitglied der<br />
<strong>Kirche</strong> e<strong>in</strong>zelne Aufgaben des geistlichen Amtes<br />
17 Die Vorstellung vom Amt des Pfarrers, das e<strong>in</strong>sam an der Spitze<br />
e<strong>in</strong>er kirchlichen Funktionshierarchie steht, entspricht weder dem<br />
evangelisch-theologischen Selbstverständnis, noch dem Geist der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> <strong>in</strong> ihrer heutigen Form, noch wird sie der<br />
Tatsache e<strong>in</strong>er zunehmenden Ausdifferenzierung kirchlicher<br />
Leitungsämter und Berufsfelder gerecht. (ABl. Nr. 188/2004)<br />
17<br />
18<br />
III1<br />
ausüben. Solches Handeln bedarf um der Ordnung willen<br />
der nachträglichen kirchlichen Bestätigung.<br />
(5) Alle Amtsträger, sowohl die geistlichen, wie die<br />
weltlichen, üben ihr Amt im Namen und Auftrag der<br />
<strong>Kirche</strong> aus. Sie müssen der Evangelisch-Lutherischen<br />
<strong>Kirche</strong> (Evang. <strong>Kirche</strong> A.B.) <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> oder der<br />
Evangelisch-Reformierten <strong>Kirche</strong> (Evang. <strong>Kirche</strong> H.B.)<br />
<strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> angehören, sofern nicht <strong>Kirche</strong>ngesetze,<br />
bzw. Vere<strong>in</strong>barungen mit anderen <strong>Kirche</strong>n<br />
Ausnahmeregelungen treffen. 18<br />
(6) Personenbezeichnungen s<strong>in</strong>d unabhängig vom<br />
grammatikalischen Geschlecht nicht<br />
geschlechtsspezifisch zu verstehen. Wenn e<strong>in</strong> weibliches<br />
Mitglied der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong> kirchliches Amt gewählt oder<br />
bestellt wird, ist die geschlechtsspezifische Form der<br />
Amtsbezeichnung zu verwenden. 19<br />
18 Der E<strong>in</strong>satz von "Leihpfarrern", die Mitglied ihrer <strong>Kirche</strong> bleiben,<br />
ist dadurch kirchenverfassungsrechtlich zulässig. (ABl. Nr.<br />
136/2005)<br />
19 Durch diese Grundsatzbestimmung wurde der seit langem<br />
vorgetragene und berechtigte Wunsch weiblicher Amtsträger<strong>in</strong>nen<br />
nach geschlechtsspezifischer Bezeichnung von der XI.<br />
Generalsynode auf ihrer 2. Session berücksichtigt, so wie das auch<br />
im staatlichen Bereich geschehen ist, zB mit § 63 Abs. 2 des<br />
Beamten-Dienstrechtsgesetzes. E<strong>in</strong>e korrespondierende Bestimmung<br />
wurde <strong>in</strong> die Ordnung des geistlichen Amtes aufgenommen. (ABl.<br />
Nr. 93/1994)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(7) Die Beauftragung zu e<strong>in</strong>em kirchlichen Amt hat <strong>in</strong> der<br />
Regel durch Wahl zu erfolgen.<br />
(8) Für alle Wahlen gilt grundsätzlich das gleiche,<br />
unmittelbare, geheime und persönliche Wahlrecht.<br />
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen<br />
Stimmen erhalten hat, soweit <strong>in</strong> der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
bzw. der Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist. Für<br />
Wahlen <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>devertretung und für die<br />
Pfarrerwahl ist auch Briefwahl zulässig.<br />
(9) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung<br />
der Wahl werden durch e<strong>in</strong> eigenes <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />
(Wahlordnung) geregelt.<br />
(10) Mit dem Verlust e<strong>in</strong>er Voraussetzung für e<strong>in</strong> Amt<br />
tritt zugleich auch der Verlust des Amtes selbst e<strong>in</strong>,<br />
gleichviel, ob es auf unbestimmte Zeit oder auf e<strong>in</strong>e<br />
bestimmte Zeitdauer übertragen wurde.<br />
(11) Wer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Organ der <strong>Kirche</strong> e<strong>in</strong>e Funktion<br />
übernommen hat, für die <strong>in</strong> der Wahl e<strong>in</strong>e bestimmte Zeit<br />
festgelegt worden ist, hat dieses Amt auch darüber h<strong>in</strong>aus<br />
bis zur rechtskräftig erfolgten Neuwahl zu führen, sofern<br />
die persönliche Eignung dafür weiter gegeben ist.<br />
Artikel 11. (1) Jeder Amtsträger hat das Recht und die<br />
Pflicht, sich für die ihm übertragene Aufgabe<br />
19<br />
20<br />
III1<br />
weiterzubilden. Von den dazu berufenen kirchlichen<br />
Stellen s<strong>in</strong>d entsprechende Angebote zu erstellen. 20<br />
(2) Auf alle Amtsträger f<strong>in</strong>det die Diszipl<strong>in</strong>arordnung der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> Anwendung.<br />
(3) In der Evangelisch-Lutherischen <strong>Kirche</strong> regelt die<br />
”Ordnung für Lehrfeststellungen” 21 das Verfahren, ob<br />
jemand <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Bekenntnis bzw. se<strong>in</strong>er Lehre<br />
beharrlich und <strong>in</strong> wesentlichen Punkten der biblischen<br />
Botschaft nach reformatorischem Verständnis<br />
widerspricht.<br />
In der Evangelisch-Reformierten <strong>Kirche</strong> wird diese<br />
Aufgabe von der Synode wahrgenommen. 22<br />
20 Das <strong>in</strong> Abs. 1 neu aufgenommene Recht und die Pflicht zur<br />
Weiterbildung für alle Amtsträger bedarf ke<strong>in</strong>er weiteren<br />
Begründung, wäre jedoch ohne die ebenfalls aufgenommene<br />
Verpflichtung zur Erstellung entsprechender Angebote nudum ius<br />
geblieben. Die alte Bestimmung des § 12 Abs. 8 KV ist h<strong>in</strong>sichtlich<br />
der Reformierten <strong>Kirche</strong> ergänzt worden, um es auch dort zu<br />
vermeiden, dass nur im Wege von Diszipl<strong>in</strong>arverfahren e<strong>in</strong>e Klärung<br />
erfolgen kann. (ABl. Nr. 136/2005)<br />
21 Siehe Ordnung für Lehrfeststellungen (III6)<br />
22 E<strong>in</strong> Unterausschuss „Lehrfeststellung“ des Rechts- und<br />
Verfassungsausschusses hat sich ausführlich mit der Problematik<br />
beschäftigt und dem RVA vorgeschlagen, für den Komplex der<br />
Lehrbeurteilung entsprechend dem Beschluss der Generalsynode<br />
vom 25. Jänner 1949 (ABl. Nr. 11/1949) wieder <strong>in</strong> modifizierter<br />
Form e<strong>in</strong>e Begutachtungskommission e<strong>in</strong>zurichten. Im<br />
Unterausschuss und Rechts- und Verfassungsausschuss ist<br />
Übere<strong>in</strong>stimmung darüber erzielt worden, dass das<br />
Diszipl<strong>in</strong>arverfahren ke<strong>in</strong> adäquates Instrument zur Beurteilung von<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(4) Alle Amtsträger s<strong>in</strong>d für ihre Amtsführung dem<br />
berufenden Organ, sowie den übergeordneten Stellen<br />
verantwortlich. Alle für die Mitwirkung bei der<br />
Vermögensverwaltung verantwortlichen Personen s<strong>in</strong>d<br />
nach den bürgerlichen Gesetzen haftbar.<br />
Fragen des Bekenntnisses oder der Lehre ist und se<strong>in</strong> kann. Da<br />
<strong>in</strong>zwischen durch die Anpassung des kirchlichen Verfahrensrechtes<br />
an die Standards des Allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(AVG) auch für Begutachtungsvorgänge e<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>reichende<br />
rechtliche Basis zur Verfügung steht, konnte von speziellen<br />
Verfahrensregelungen abgesehen werden. Formal muss e<strong>in</strong>e solche<br />
Regelung <strong>in</strong> der KV verankert werden, da die Begutachtung sowohl<br />
für geistliche wie weltliche Amtsträger vorzusehen ist. Die<br />
detaillierte Regelung kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er „Ordnung zur Lehrfeststellung“<br />
getroffen werden.<br />
Ausdrücklich ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass ausschließlich Bekenntnis<br />
und Lehre von physischen Personen begutachtet werden soll und<br />
kann, also nicht die Position von E<strong>in</strong>richtungen, Vere<strong>in</strong>en und dgl.<br />
Ebenso soll ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>gewiesen werden, dass die 1949<br />
vorgesehene E<strong>in</strong>beziehung des/der zuständigen Super<strong>in</strong>tendent/<strong>in</strong><br />
deshalb nicht übernommen worden ist, weil <strong>in</strong> aller Regel vor e<strong>in</strong>er<br />
formellen Begutachtung e<strong>in</strong>e Visitation vorzunehmen se<strong>in</strong> wird.<br />
Übere<strong>in</strong>stimmung ist im Unterausschuss und Rechts- und<br />
Verfassungsausschuss auch darüber erzielt worden, dass wie 1949<br />
jede der <strong>in</strong> Art. 13 Abs. 2 KV angeführten kirchlichen Stellen<br />
antragsberechtigt se<strong>in</strong> soll, also weder e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung auf<br />
Stellen, die Dienstgeberfunktionen ausüben wie<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss, Super<strong>in</strong>tendent oder Oberkirchenrat<br />
adäquat ersche<strong>in</strong>t, noch auch e<strong>in</strong>e totale Öffnung auf praktisch<br />
jedermann wie im Diszipl<strong>in</strong>arrecht. (ABl. Nr. 218/1997)<br />
21<br />
22<br />
III1<br />
(5) Den Amtsträgern ist es untersagt, im Zusammenhang<br />
mit ihrer Funktion für sich oder e<strong>in</strong>en Dritten e<strong>in</strong><br />
Geschenk, e<strong>in</strong>en anderen Vermögensvorteil oder<br />
sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich<br />
versprechen zu lassen. Dies gilt nicht für Spenden für<br />
kirchliche E<strong>in</strong>richtungen und karitative Zwecke. Orts-<br />
oder landesübliche Aufmerksamkeiten von ger<strong>in</strong>gem<br />
Wert gelten nicht als Geschenke <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>n. 23<br />
Artikel 12. (1) Alle Amtsträger s<strong>in</strong>d dauernd verpflichtet,<br />
über alle Angelegenheiten, die ausdrücklich als<br />
vertraulich bezeichnet werden, strengste<br />
Verschwiegenheit zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn<br />
e<strong>in</strong> Amt <strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong> nicht mehr ausgeübt wird. Die<br />
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht nicht<br />
gegenüber den zur Aufsicht berufenen Organen der<br />
<strong>Kirche</strong>, sofern nicht seelsorgerliche Angelegenheiten<br />
oder das Beichtgeheimnis betroffen s<strong>in</strong>d.<br />
23 Das bisher nur <strong>in</strong> der Ordnung des geistlichen Amtes normierte<br />
Verbot der Geschenkannahme war e<strong>in</strong>erseits zu eng gefasst, nämlich<br />
nur auf geistliche Amtsträger<strong>in</strong>nen und Amtsträger bezogen.<br />
Andererseits war die Bestimmung <strong>in</strong> sich widersprüchlich, da<br />
Stolgebühren <strong>in</strong> jedem Fall abzuliefern s<strong>in</strong>d und dafür ke<strong>in</strong>e<br />
besondere rechtliche Verankerung notwendig ist. Völlig gefehlt hat<br />
bisher e<strong>in</strong>e Regelung, die die Geschenkannahme durch andere<br />
Amtsträger regelt. Es ist daher auf die <strong>in</strong> § 59 des<br />
Beamtendienstrechtsgesetzes normierte Regelung zurückgegriffen<br />
worden, diese entsprechend adaptiert und <strong>in</strong> die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
e<strong>in</strong>gefügt worden. (ABl. Nr. 241/2003)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(2) Von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit<br />
kann der Amtsträger durch den Bischof bzw. den<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendenten entbunden werden. Die<br />
Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses wird durch<br />
diese Vorschrift nicht berührt.<br />
(3) E<strong>in</strong>e Entb<strong>in</strong>dung von der Amtsverschwiegenheit ist<br />
für Diszipl<strong>in</strong>arangelegenheiten <strong>in</strong> Bezug auf Mitglieder<br />
von Diszipl<strong>in</strong>arbehörden, deren Schriftführer, die<br />
Untersuchungsführer und die Diszipl<strong>in</strong>aranwälte nicht<br />
zulässig.<br />
(4) Wird der Träger e<strong>in</strong>es kirchlichen Amtes wegen<br />
Handlungen behördlich verfolgt, die er <strong>in</strong> Ausübung<br />
dieses Amtes gesetzt hat, die aber ke<strong>in</strong> kirchliches<br />
Diszipl<strong>in</strong>arvergehen begründen, so hat ihm die <strong>Kirche</strong><br />
Rechtsbeistand zu gewähren.<br />
(5) Die Amtsträger haben nach Beendigung ihres Amtes<br />
noch <strong>in</strong> ihrer Verwahrung bef<strong>in</strong>dliche amtliche<br />
Schriftstücke unaufgefordert zurückzustellen.<br />
V. Gliederung der <strong>Kirche</strong><br />
und die kirchliche Verwaltung<br />
Artikel 13. 24 (1) Selbständige Körperschaften s<strong>in</strong>d<br />
24 Auf dem H<strong>in</strong>tergrund zahlreicher Kundgebungen der<br />
Generalsynode und der Synoden - Diakonie ist <strong>Kirche</strong>/<strong>Kirche</strong> ist<br />
Diakonie, Jugendarbeit ist <strong>Kirche</strong> etc. - erschien es legitim und<br />
selbstverständlich, anerkannte Werke <strong>in</strong> den Kanon der kirchlichen<br />
23<br />
24<br />
III1<br />
1. die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.B. (Evangelisch-<br />
Lutherische <strong>Kirche</strong>), deren Pfarrgeme<strong>in</strong>den und<br />
Super<strong>in</strong>tendenzen;<br />
2. die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> H.B. (Evangelisch-<br />
Reformierte <strong>Kirche</strong>) und deren Pfarrgeme<strong>in</strong>den;<br />
3. die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />
(Landeskirche);<br />
4. die kirchlichen Werke, Anstalten und Stiftungen.<br />
(2) Kirchliche Organe s<strong>in</strong>d:<br />
1. für die Pfarrgeme<strong>in</strong>de: die Geme<strong>in</strong>devertretung, bzw.<br />
die Geme<strong>in</strong>deversammlung und das<br />
Geme<strong>in</strong>deforum 24a ; ferner das Presbyterium; für<br />
Geme<strong>in</strong>deverbände als Körperschaften öffentlichen<br />
Rechts die Verbandsausschüsse.<br />
2. für die Super<strong>in</strong>tendenz: die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />
und der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss;<br />
3. für die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.B. (Evangelisch-<br />
Lutherische <strong>Kirche</strong>) und die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong><br />
H.B. (Evangelisch-Reformierte <strong>Kirche</strong>): Die Synode<br />
A.B. bzw. H.B.; das <strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. bzw.<br />
H.B.; ferner der Oberkirchenrat A.B. bzw. H.B., der<br />
Rechts- und Verfassungsausschuss und der<br />
Stellen aufzunehmen. In den Kanon der Organe waren die Gerichte<br />
aufzunehmen, weil sie mit ihren Entscheidungen sowohl personell,<br />
wie <strong>in</strong>stitutionell rechtsgestaltend wirken. (ABl. Nr. 136/2005)<br />
24a Obwohl se<strong>in</strong>em Wesen nach ke<strong>in</strong> beschließendes Organ, ist das<br />
Geme<strong>in</strong>deforum dennoch e<strong>in</strong> Organ im S<strong>in</strong>ne des<br />
Protestantengesetzes 1961 und daher anzuführen. (ABl. Nr.<br />
231/2011)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
F<strong>in</strong>anzausschuss h<strong>in</strong>sichtlich der Erlassung<br />
e<strong>in</strong>stweiliger Verfügungen;<br />
4. für die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A. und H.B.: die<br />
Generalsynode, die <strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und<br />
H.B. <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung, die Rechts- und<br />
Verfassungsausschüsse und die F<strong>in</strong>anzausschüsse <strong>in</strong><br />
geme<strong>in</strong>samer Sitzung, soferne sie verb<strong>in</strong>dliche<br />
Regelungen treffen, sowie der <strong>Evangelische</strong><br />
Oberkirchenrat A. und H.B.;<br />
5. für die Werke, die evangelisch-kirchlichen<br />
Geme<strong>in</strong>schaften, Gesellschaften, Anstalten und<br />
Stiftungen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>:<br />
die <strong>in</strong> ihrer Ordnung jeweils dazu berufenen Organe.<br />
6. die Diszipl<strong>in</strong>arsenate I. und II. Instanz sowie<br />
7. der Revisionssenat.<br />
(3) Die Mitglieder der Diszipl<strong>in</strong>arsenate und des<br />
Revisionssenates s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Ausübung ihres Amtes<br />
selbstständig, unabhängig und weisungsfrei.<br />
(4) Die Tätigkeit der Ausschüsse, Kommissionen und<br />
Projektteams ist jenen kirchlichen Organen zuzurechnen,<br />
die sie e<strong>in</strong>gesetzt haben.<br />
(5) Geme<strong>in</strong>deverbände zwischen den Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />
A.B., zwischen den Pfarrgeme<strong>in</strong>den H.B. sowie zwischen<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den A.B. und H.B. s<strong>in</strong>d zulässig; sie s<strong>in</strong>d zu<br />
fördern. Pfarrgeme<strong>in</strong>den H.B. können mit<br />
Super<strong>in</strong>tendenzen A.B. <strong>in</strong>nerkirchlich verb<strong>in</strong>dliche<br />
Vere<strong>in</strong>barungen treffen.<br />
25<br />
26<br />
III1<br />
(6) Der Oberkirchenrat A. und H.B. ist <strong>Kirche</strong>nleitung im<br />
S<strong>in</strong>ne des § 7 Protestantengesetz 1961; davon s<strong>in</strong>d<br />
Agenden, vor allem bekenntnisrelevante Agenden, die<br />
jeweils der Oberkirchenrat A.B. bzw. H.B.<br />
wahrzunehmen hat, ausgenommen. 24b Der Oberkirchenrat<br />
A. und H.B. vertritt die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />
<strong>Österreich</strong> gegenüber den staatlichen Behörden, erstattet<br />
<strong>in</strong> den dafür vorgesehenen Begutachtungsverfahren die<br />
Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen<br />
des Bundes, der Länder und Geme<strong>in</strong>den; er nimmt an<br />
<strong>in</strong>nerstaatlichen Beratungsvorgängen für Maßnahmen<br />
und Vorschriften der Europäischen Union teil.<br />
Artikel 14. 25 (1) Alle kirchlichen Organe haben das Recht<br />
und die Pflicht, ihre Aufgaben im Rahmen der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, der <strong>Kirche</strong>ngesetze und der sonstigen<br />
kirchenrechtlichen Regelungen zu gestalten und<br />
durchzuführen. Es s<strong>in</strong>d dies alle Angelegenheiten, die im<br />
ausschließlichen oder überwiegenden Interesse ihrer<br />
kirchlichen Körperschaft gelegen und geeignet s<strong>in</strong>d,<br />
24b Als Beispiele für die genannten Ausnahmen s<strong>in</strong>d liturgische<br />
Fragen im Rahmen des Denkmalschutzes zu nennen („ius<br />
liturgicum“) oder Meldungen an Behörden im S<strong>in</strong>ne des<br />
Protestantengesetzes. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
25 Die neu <strong>in</strong> die KV aufgenommene Subsidiaritätsklausel ist jener<br />
des Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes über den<br />
eigenen Wirkungsbereich nachgebildet. Sie wird ergänzt durch die<br />
an sich selbstverständlichen, bisher aber nirgends aufsche<strong>in</strong>enden<br />
Mitbestimmungs- und Informationsrechte. (ABl. Nr. 136/2005)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
durch sie <strong>in</strong>nerhalb ihres Wirkungsbereiches besorgt zu<br />
werden. 25a<br />
(2) Alle kirchlichen Körperschaften nehmen <strong>in</strong><br />
Mitbestimmung und Mitverantwortung direkt durch<br />
Anträge und <strong>in</strong>direkt durch gewählte Vertreter an Leben<br />
und Weg der <strong>Kirche</strong> teil.<br />
(3) Die Pfarrgeme<strong>in</strong>den, die Geme<strong>in</strong>deverbände, die<br />
Super<strong>in</strong>tendenturen und die kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen<br />
haben das Recht auf Information über Vorhaben,<br />
Stellungnahmen und Beschlüsse der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> und der Diakonie. Vor<br />
Beschlussfassung oder Änderung von Ordnungen, die sie<br />
betreffen, s<strong>in</strong>d sie zu hören. Sie s<strong>in</strong>d verpflichtet, den<br />
Oberkirchenrat A.B., den Oberkirchenrat H.B. und den<br />
Oberkirchenrat A. und H.B. rechtzeitig vor<br />
Prozessführungen, jedenfalls vor E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung von<br />
Rechtsmitteln bei Höchstgerichten, dem Europäischen<br />
Gerichtshof für Menschenrechte und den Gerichten der<br />
Europäischen Union zu <strong>in</strong>formieren. 25b<br />
25a Die bisher bestehende Formulierung legte nahe, dass es sich <strong>in</strong><br />
Art. 14 Abs. 1 erster Satz um „Autonomie“ handle; dies ist rechtlich<br />
bei Organen nie vorgesehen, sondern betrifft die Institution, die<br />
durch Organe handelt, <strong>in</strong>soweit als ihr, <strong>in</strong>sbesondere als e<strong>in</strong>er<br />
kirchlichen Körperschaft öffentlichen Rechts, Selbstbestimmung<br />
e<strong>in</strong>geräumt wird. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
25b Diese vorgeschlagene Änderung steht im Zusammenhang mit<br />
e<strong>in</strong>er gleichlautenden Bestimmung für die kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen<br />
im Interesse und im Dienste der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>.<br />
Das Erfordernis der Meldung von höchstgerichtlichen Verfahren<br />
27<br />
28<br />
III1<br />
(4) Die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d berechtigt, Zuschläge zum<br />
<strong>Kirche</strong>nbeitrag (Geme<strong>in</strong>deumlagen) e<strong>in</strong>zuheben.<br />
Artikel 15. Das Verfahren <strong>in</strong> kirchlichen<br />
Verwaltungsangelegenheiten wird durch die Kirchliche<br />
Verfahrensordnung (KVO) geregelt. In letzter Instanz<br />
entscheidet der Oberkirchenrat A.B. bzw. H.B., <strong>in</strong><br />
geme<strong>in</strong>samen Angelegenheiten der Oberkirchenrat<br />
A.u.H.B.<br />
VI. Die kirchlichen Vertretungskörper<br />
1. Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
Artikel 16. (1) Die kirchlichen Vertretungskörper<br />
verfahren nach der Verfahrensordnung der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> (KVO), sofern sie nicht <strong>in</strong> ihrer<br />
Geschäftsordnung, Geme<strong>in</strong>deordnung und dgl. davon<br />
abweichende Regelungen getroffen haben.<br />
(2) Für das Verfahren der Synoden, der Generalsynode,<br />
der <strong>Kirche</strong>npresbyterien und aller ihrer Ausschüsse,<br />
Kommissionen und Projektteams haben die Synoden, für<br />
das Verfahren der Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen<br />
muss nach Ansicht der Generalsynode auch für die Pfarrgeme<strong>in</strong>den,<br />
Gliederungen und die anderen E<strong>in</strong>richtungen der <strong>Kirche</strong> gelten.<br />
(ABl. Nr. 196/2008)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
haben diese für sich selbst, Geschäftsordnungen26 zu<br />
27 27a<br />
erlassen.<br />
(3) Jedes Mitglied e<strong>in</strong>es kirchlichen Vertretungskörpers<br />
oder Organs hat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Äußerungen und<br />
Abstimmungen nur se<strong>in</strong>er eigenen Überzeugung nach<br />
bestem Wissen und Gewissen zu folgen; es darf an ke<strong>in</strong>e<br />
Weisungen gebunden werden. Es hat sich der Ausübung<br />
se<strong>in</strong>es Amtes oder Mitwirkung zu enthalten und se<strong>in</strong>e<br />
Vertretung zu veranlassen, wenn Gründe vorliegen, die<br />
geeignet s<strong>in</strong>d, se<strong>in</strong>e volle Unbefangenheit <strong>in</strong> Zweifel zu<br />
ziehen. Näheres bestimmt die Kirchliche<br />
Verfahrensordnung. 27b<br />
(4) Alle Mitglieder e<strong>in</strong>es kirchlichen Vertretungskörpers<br />
s<strong>in</strong>d an dessen Beschlüsse gebunden.<br />
26 Siehe Geschäftsordnung der Synode A.B. (III3.3),<br />
Geschäftsordnung der Synode H.B. (III3.4), Geschäftsordnung der<br />
Generalsynode (III3.5)<br />
27 Im Zuge der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 wurde bei der<br />
Klärung der Frage der Verfahren kirchlicher Gremien festgehalten,<br />
dass die Synoden und die Generalsynode für sich und ihre<br />
Ausschüsse, <strong>in</strong>klusive der Synodalausschüsse Geschäftsordnungen<br />
zu erlassen haben, die primär gelten, soferne nicht die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> selbst Vorgänge regelt. (ABl. Nr. 218/1997)<br />
27a Die Geschäftsordnungen, Geme<strong>in</strong>deordnungen usw. haben die<br />
Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der <strong>Kirche</strong>ngesetze<br />
durchzuführen. Sie haben <strong>in</strong> Zukunft vor allem Bestimmungen über<br />
geme<strong>in</strong>same Sitzungen der <strong>Kirche</strong>norgane A.B. und H.B. zu<br />
enthalten. Bezüglich des Vorsitzes bei geme<strong>in</strong>samen Sitzungen u. a.<br />
siehe Art. 74 Abs. 3 usw. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
27b Siehe Kirchliche Verfahrensordnung (III3.2)<br />
29<br />
30<br />
III1<br />
(5) Alle Mitglieder kirchlicher Vertretungskörper s<strong>in</strong>d zur<br />
Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Jedes Mitglied,<br />
das am Ersche<strong>in</strong>en verh<strong>in</strong>dert ist, hat das mit Begründung<br />
so rechtzeitig anzuzeigen, dass se<strong>in</strong> Stellvertreter<br />
e<strong>in</strong>berufen werden kann. 28<br />
(6) Gewählte Mitglieder, die von drei aufe<strong>in</strong>ander<br />
folgenden Sitzungen ohne begründete Entschuldigung<br />
ausgeblieben s<strong>in</strong>d, können nach erfolgloser Mahnung<br />
durch Mehrheitsbeschluss des Vertretungskörpers ihrer<br />
Mitgliedschaft verlustig erklärt werden. Gegen andere,<br />
die kraft ihres Amtes Mitglieder s<strong>in</strong>d, ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
solchen Falle die Diszipl<strong>in</strong>aranzeige zu erstatten.<br />
(7) Während der Zeit, <strong>in</strong> der geistlicher Amtsträger<br />
Sabbathzeit <strong>in</strong> Anspruch nehmen, ruhen ihre<br />
Mitgliedschaft <strong>in</strong> kirchlichen Organen und ihre<br />
kirchlichen Nebenämter. 29<br />
28 Die bisher <strong>in</strong> § 141 Abs. 1 KV für Mitglieder der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung festgelegte Verpflichtung ist wegen<br />
ihres generellen Charakters <strong>in</strong> den allgeme<strong>in</strong>en Teil aufgenommen<br />
worden. (ABl. Nr. 136/2005)<br />
29 Für das Sabbathzeit-Modell ist die <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> im<br />
Rhe<strong>in</strong>land seit 1. August 1998 geltende Regelung herangezogen und<br />
mit der <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> für Lehrer im öffentlichen Dienst geltenden<br />
Regelung komb<strong>in</strong>iert worden. (Siehe dazu “Die allgeme<strong>in</strong>bildende<br />
höhere Schule”, Nr. 8/1997, S. 226) Mit diesem<br />
Zeitausgleichsmodell werden alle sozialversicherungs-rechtlichen<br />
Schwierigkeiten vermieden.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(8) Die Geme<strong>in</strong>devertretung, die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung,<br />
die Synode oder die Generalsynode kann<br />
auf Antrag des betreffenden Mitglieds beschließen, das<br />
Mitglied für bestimmte Zeit von der Ausübung des<br />
Mandats zu entb<strong>in</strong>den. Das beurlaubte Mitglied tritt mit<br />
Ablauf dieser Zeit wieder se<strong>in</strong> Mandat an, sofern es nicht<br />
b<strong>in</strong>nen acht Tagen nach Ende der Beurlaubung gegenüber<br />
dem Vorsitzenden schriftlich erklärt hat, auf die<br />
Wiederausübung des Mandats zu verzichten. 30<br />
Zu berücksichtigen war, dass <strong>in</strong> unserer <strong>Kirche</strong> das Leistungsrecht <strong>in</strong><br />
dem zwischen dem VEPPÖ und der <strong>Kirche</strong>nleitung mit Zustimmung<br />
der Synodalausschüsse abgeschlossenen Kollektivvertrag geregelt<br />
ist, während die Ordnung des geistlichen Amtes die dienstrechtlichen<br />
Belange regelt. Für das Ruhen der Mitgliedschaft während der<br />
Sabbathzeit schließlich war e<strong>in</strong>e entsprechende Bestimmung <strong>in</strong> der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> vorzusehen. (ABl. Nr. 265/1999)<br />
30 E<strong>in</strong>ige Geme<strong>in</strong>den standen und stehen vor dem Problem, dass<br />
Presbyter für längere Zeit beruflich auswärts tätig s<strong>in</strong>d, nach ihrer<br />
Rückkehr gerne wieder mitarbeiten würden, aber ke<strong>in</strong>e<br />
Vertretungsregelung vorgesehen ist. Mit zunehmender Mobilität<br />
stellt sich dieses Problem vermehrt. Mit der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002 wurde der Absatz der mit Art. 56<br />
BundesverfassungsG für Abgeordnete getroffenen Regelung<br />
nachgebildet und bietet so die Möglichkeit, e<strong>in</strong>en Vertreter auf Zeit<br />
nachzuwählen. Begleitregelungen <strong>in</strong> der Wahlordnung bzw. bei den<br />
jeweils betroffenen Organen s<strong>in</strong>d deshalb entbehrlich, weil die<br />
Beurlaubung so zu behandeln ist, wie Ausscheiden aus dem Organ.<br />
Der Ersatz wird vom Entsendeorgan nachgewählt, das Mandat des<br />
Ersatzes endet mit Wiederantritt des Beurlaubten. Für die Synode<br />
und ihre Ausschüsse ist durch diese Regelung sichergestellt, dass der<br />
Ersatz für den Beurlaubten von der entsendenden<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung gewählt wird. (ABl. Nr. 193/2002)<br />
31<br />
32<br />
III1<br />
(9) Mit dem Wiederantritt des Mandats endet das Mandat<br />
jenes Mitglieds, welches das Mandat des vorübergehend<br />
ausgeschiedenen Mitglieds <strong>in</strong>negehabt hat.<br />
(10) Die mit Abs. 8 und 9 getroffenen Regelungen gelten<br />
auch für Mitglieder des Presbyteriums, des<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschusses oder des Oberkirchenrates.<br />
(11) Die Geme<strong>in</strong>devertreter, die Presbyter und die<br />
Mitglieder der Predigtstationsausschüsse, der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen, der Synoden und der<br />
Generalsynode versehen ihr Amt unentgeltlich als<br />
Ehrenamt.<br />
2. Unvere<strong>in</strong>barkeiten 31<br />
31 Anlass zur Klärung des gesamten Komplexes der<br />
Unvere<strong>in</strong>barkeiten war die Diskussion <strong>in</strong> der 4. Session anlässlich<br />
der Wahl des weiteren weltlichen Mitglieds des Oberkirchenrates<br />
A.u.H.B. Übere<strong>in</strong>stimmend ist festgestellt worden, dass die<br />
Bestimmungen über Unvere<strong>in</strong>barkeiten präzisiert werden müssen.<br />
E<strong>in</strong>e Expertengruppe, der Unterausschuss <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> des<br />
RVA und dieser selbst haben sich dabei nicht nur mit der Frage der<br />
Doppelmitgliedschaft <strong>in</strong> kirchenleitenden Organen beschäftigt,<br />
sondern auch damit, dass weder für diese Organe, noch für das<br />
Synodalpräsidium, die Diszipl<strong>in</strong>arbehörden und den Revisionssenat<br />
persönliche Unvere<strong>in</strong>barkeiten festgelegt s<strong>in</strong>d, sodass <strong>in</strong> diese<br />
Verwandte und Verschwägerte wählbar wären.<br />
Als Ergebnis wurde bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 die<br />
Lösung gewählt, die e<strong>in</strong>zige existierende Unvere<strong>in</strong>barkeitsregelung<br />
aus § 81 <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> vorzuziehen, als generelle Norm zu<br />
formulieren und aufzugliedern, und zwar nach persönlichen,<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
formellen und politischen Kriterien. Die persönlichen Kriterien s<strong>in</strong>d<br />
nahe persönliche Beziehung und wirtschaftliche Abhängigkeit.<br />
Davon kann wie bisher dispensiert werden.<br />
Auf der 5. Session der XI. Generalsynode ist beantragt worden, die<br />
vom RVA mit § 21 Abs. 2 beantragte Regelung:<br />
„(2) Personen, die zu e<strong>in</strong>er Pfarr- bzw. Super<strong>in</strong>tendentialgeme<strong>in</strong>de <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em Dienstverhältnis oder f<strong>in</strong>anziellen Abhängigkeitsverhältnis<br />
stehen, dürfen ke<strong>in</strong>em Vertretungsorgan dieser Geme<strong>in</strong>de<br />
angehören.“<br />
so zu formulieren, dass Geme<strong>in</strong>deschwester, Kantor u.a. <strong>in</strong> die<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung gewählt werden können. Diese Frage ist schon<br />
se<strong>in</strong>erzeit vom RVA e<strong>in</strong>gehend erwogen worden. Zum vorgelegten<br />
Ergebnis ist der RVA aus folgenden Gründen gekommen.<br />
Nach dem damaligen § 70 Abs. 1 der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> gehörte<br />
zum Wirkungskreis der Geme<strong>in</strong>devertretung:<br />
3. die Beschlussfassung über die Errichtung und Auflassung<br />
hauptamtlicher Stellen für ... Angestellte der Pfarrgeme<strong>in</strong>de;<br />
7. die E<strong>in</strong>führung oder Änderung regelmäßig wiederkehrender<br />
Ausgaben;<br />
11. die Genehmigung des vom Presbyterium aufgestellten<br />
Haushaltsplanes.<br />
Auf Grund dieser Kompetenzlage wäre es unvermeidlich, dass<br />
Geme<strong>in</strong>deschwestern, Kantoren u.a. <strong>in</strong> eigener Sache zu beschließen<br />
haben. Sehr wohl sollen auch weiterh<strong>in</strong> diese Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und<br />
Mitarbeiter ihre Arbeit vertreten können, wie das <strong>in</strong> Art. 45 Abs. 2<br />
und 3 KV zT sogar als Verpflichtung sie zu hören, vorgesehen ist.<br />
Für den RVA war aber auch maßgeblich, dass <strong>in</strong> größeren<br />
Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>e manchmal durchaus erhebliche Anzahl<br />
hauptamtlicher MitarbeiterInnen tätig ist. Würde ke<strong>in</strong>e Schranke<br />
dadurch e<strong>in</strong>geführt, dass sie nicht automatisch, sondern nur nach<br />
Dispens Mitglieder der Geme<strong>in</strong>devertretung werden können, ist der<br />
Fall denkbar, dass die Geme<strong>in</strong>devertretung überhaupt von<br />
Hauptamtlichen dom<strong>in</strong>iert wird.<br />
Zu den Kriterien Verwandtschaft und Ehe wurde bei der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 neu das der Lebensgeme<strong>in</strong>schaften<br />
33<br />
34<br />
III1<br />
aufgenommen, weil sich sonst als Konsequenz ergeben hätte, dass<br />
Ehegatten demselben Organ nicht, Lebensgefährten aber sehr wohl<br />
angehören können. Mit dieser neu def<strong>in</strong>ierten Unvere<strong>in</strong>barkeit sollte<br />
e<strong>in</strong>e de-facto-Diskrim<strong>in</strong>ierung der Ehen vermieden und ke<strong>in</strong>esfalls<br />
e<strong>in</strong>e Abwertung der Institution der Ehe ausgedrückt werden.<br />
Die Unvere<strong>in</strong>barkeit der Mitgliedschaft <strong>in</strong> anderen Leitungsorganen<br />
wurde bereits von der 5. Session der XI. Generalsynode beschlossen.<br />
Die Unvere<strong>in</strong>barkeit mit e<strong>in</strong>em nicht ehrenamtlichen politischen<br />
Mandat, jetzt als Grundnorm <strong>in</strong> § 36 Abs. 1 Z. 4 OdgA geregelt und<br />
dann weiter nur zitiert <strong>in</strong> den Art. 64 Abs. 1, 91 Abs. 2 und 102 Abs.<br />
1 KV, sollte vorgezogen und als Grundsatz präziser formuliert<br />
werden. Das hat auf der 5. Session der XI. Generalsynode zu<br />
ausführlichen Diskussionen geführt, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Antrag gemündet<br />
haben, die bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 als § 25 Abs. 1<br />
(jetzt Art. 19 Abs. 1 KV) vorgeschlagene Regelung<br />
§ 25: (1) Mit der Ausübung des geistlichen Amtes, der<br />
Tätigkeit als Lektor und als Religionslehrer sowie mit der<br />
Mitgliedschaft im Präsidium e<strong>in</strong>er Synode, e<strong>in</strong>em<br />
Synodalausschuss, e<strong>in</strong>em Oberkirchenrat und e<strong>in</strong>em<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss ist die Übernahme e<strong>in</strong>es<br />
politischen Mandates bzw. e<strong>in</strong>er solchen Funktion auf<br />
Bundes- oder Landesebene und <strong>in</strong> Wien als<br />
Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteherstellvertreter<br />
unvere<strong>in</strong>bar.“<br />
ersatzlos zu streichen. Als Begründung ist angeführt worden, es solle<br />
nicht die Mitarbeit von Politikern a lim<strong>in</strong>e ausgeschlossen werden.<br />
Dazu ist nachdrücklich auf den H<strong>in</strong>tergrund der besonderen<br />
österreichischen Geschichte bis 1945 h<strong>in</strong>zuweisen. Wegen des<br />
starken persönlichen Engagements römisch-katholischer Kleriker im<br />
politischen Leben bis 1938 e<strong>in</strong>erseits, dem E<strong>in</strong>treten von<br />
evangelischen Pfarrern und Laien für den Nationalsozialismus<br />
andererseits, war nach 1945 von den <strong>Kirche</strong>n der seither geltende<br />
Grundsatz der Unvere<strong>in</strong>barkeit des Amtes der öffentlichen<br />
Verkündigung mit öffentlichem parteipolitischem Auftreten<br />
festgeschrieben worden.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Artikel 17. (1) Zum Mitglied <strong>in</strong> zwei oder mehreren<br />
Vertretungskörpern oder Organen der selben Gliederung<br />
Weiters ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass der bei der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 vorgeschlagene § 25 Abs. 1 die<br />
Mitgliedschaft <strong>in</strong> kirchenleitenden Organen betrifft, die die Aufgabe<br />
haben, die Anliegen der <strong>Kirche</strong> auch und gegebenenfalls sehr<br />
deutlich formuliert, den politischen Instanzen und Gremien<br />
vorzutragen.<br />
Schließlich ist zu bedenken, dass es nicht um „die Politiker“ geht,<br />
sondern konkret um e<strong>in</strong>en bestimmten Funktionär e<strong>in</strong>er bestimmten<br />
Partei. Es wäre unvermeidlich, dass von Politikern anderer Parteien<br />
das kirchenleitende Organ, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong> konkreter Politiker Mitglied<br />
ist, unter parteipolitischen Gesichtspunkten gesehen und bewertet<br />
wird.<br />
So ist die grundsätzliche Festlegung beibehalten worden und wurde<br />
beschlossen.<br />
In Bezug auf „nicht ehrenamtliche“ Mandate war andererseits<br />
festzuhalten, dass Bürgermeister und Stadträte <strong>in</strong> Land- und<br />
Kle<strong>in</strong>stgeme<strong>in</strong>den, die e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gfügige Entschädigung erhalten,<br />
nicht schon deshalb unter diese Unvere<strong>in</strong>barkeit fallen sollten. Mit<br />
der Formulierung „auf Bundes- oder Landesebene“ sollte das<br />
klargestellt se<strong>in</strong>. So ist zB die Funktion der Bürgermeister von St.<br />
Pölten oder Krems deshalb auch e<strong>in</strong>e Landesfunktion, weil diese<br />
Städte mit eigenem Statut s<strong>in</strong>d, deren Bürgermeister die Funktion der<br />
Bezirkshauptleute für den Bereich der Stadt ausüben, was zB auf die<br />
Bürgermeister von P<strong>in</strong>kafeld oder Lilienfeld nicht zutrifft.<br />
Zusammenfassung: Konkret können den „allgeme<strong>in</strong>en“<br />
Vertretungskörpern, also den Geme<strong>in</strong>devertretungen, den<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen, den Synoden und der<br />
Generalsynode auch Ehegatten, Lebensgefährten, nahe Verwandte,<br />
Abgeordnete zum Landtag, Nationalrat, Bundesrat und EU-<br />
Parlament angehören, den Leitungsorganen aber nicht, wobei wie<br />
bisher für Ehegatten, Lebensgefährten und nahe Verwandte Dispens<br />
erteilt werden kann. (ABl. Nr. 218/1997)<br />
35<br />
36<br />
III1<br />
ist niemand wählbar. Würde jemand aufgrund von<br />
Wahlen oder Entsendungen mehreren Vertretungskörpern<br />
oder kirchlichen Organen angehören, muss er/sie sich für<br />
die Mitarbeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em der Vertretungskörper oder Organe<br />
entscheiden. 32<br />
(2) Außer der Geme<strong>in</strong>devertretung, der Geme<strong>in</strong>deversammlung,<br />
dem Geme<strong>in</strong>deforum, der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung, den Synoden und der<br />
Generalsynode dürfen e<strong>in</strong>em Vertretungskörper, dem<br />
Revisionssenat oder e<strong>in</strong>er Diszipl<strong>in</strong>arbehörde gleichzeitig<br />
nicht angehören: Ehegatten, Lebensgefährten,<br />
e<strong>in</strong>getragene Lebenspartner, Geschwister, Verwandte<br />
oder Verschwägerte <strong>in</strong> auf- und absteigender L<strong>in</strong>ie,<br />
Geschwisterk<strong>in</strong>der oder Personen, die noch näher<br />
33 33a<br />
verwandt oder im gleichen Grad verschwägert s<strong>in</strong>d.<br />
32 Die Bestimmung musste umformuliert werden, um e<strong>in</strong>en<br />
möglichen Widerspruch zur Bestimmung des Art. 35 Abs. 2<br />
auszuschließen. Beide Bestimmungen stellen nun auf die<br />
Wählbarkeit ab. (ABl. Nr. 136/2005)<br />
33 Bei der von der XI. Generalsynode auf ihrer 6. Session erfolgten<br />
Durchberatung der Unvere<strong>in</strong>barkeitsbestimmungen wurde<br />
festgestellt, dass die bis dah<strong>in</strong> geltende Formulierung der<br />
Unvere<strong>in</strong>barkeit aus Gründen persönlicher Naheverhältnisse und<br />
verwandtschaftlicher Beziehungen präzisiert werden sollte. Deshalb<br />
ist auf die Befangenheitsbestimmungen der KVO zurückgegriffen<br />
worden, die jenen des AVG, des Allgeme<strong>in</strong>en<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes, entsprechen. Entgegen dem<br />
Vorschlag von DDr. Dietrich ist der Begriff „Geschwisterk<strong>in</strong>d“<br />
beibehalten worden, da er sich so im AVG f<strong>in</strong>det. (ABl. Nr.<br />
218/1997)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Die Zugehörigkeit zu Vertretungskörpern oder Organen<br />
ist auch dann unzulässig, wenn zwischen den genannten<br />
Personen Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse<br />
entstünden; tritt der Fall während e<strong>in</strong>er Funktionsperiode<br />
e<strong>in</strong>, hat der/die Betroffene Amtsverzicht zu erklären,<br />
sofern vom jeweils zuständigen Organ der <strong>Kirche</strong> nicht<br />
Nachsicht erteilt wird. Die Vorschrift ist bereits vor der<br />
Wahl <strong>in</strong> Vertretungskörper oder Entsendungen <strong>in</strong> Organe<br />
zu beachten. Näheres bestimmt die Wahlordnung bzw.<br />
die Geschäftsordnung des Vertretungskörpers. 33a<br />
(3) Personen, die zu e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder e<strong>in</strong>er<br />
Teilgeme<strong>in</strong>de bzw. e<strong>in</strong>er Super<strong>in</strong>tendenz oder zum<br />
<strong>Kirche</strong>namt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. und der<br />
<strong>Kirche</strong>nkanzlei der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Dienstverhältnis oder f<strong>in</strong>anziellen<br />
Abhängigkeitsverhältnis stehen, dürfen ke<strong>in</strong>em<br />
Vertretungsorgan ihrer E<strong>in</strong>richtungen oder ihrer <strong>Kirche</strong>n<br />
angehören, ausgenommen die Fälle des Artikel 35 Abs. 1<br />
Z. 4 <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>. 34 Unberührt bleibt davon auch<br />
33a Im österreichischen Recht werden Lebensgefährten als<br />
heterosexuelle, Lebenspartner als gleichgeschlechtliche<br />
Partnerbeziehungen unterschieden. (ABl. Nr. 188/2010)<br />
33a Zwischen Befangenheit, sie ergibt sich aus e<strong>in</strong>er persönlichen<br />
Lage, und Unvere<strong>in</strong>barkeit, sie ist e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>stitutionelle Beziehung, ist<br />
durch die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2007 besser als bisher zu<br />
unterscheiden; Unvere<strong>in</strong>barkeiten s<strong>in</strong>d auch vorweg, z. B. bei<br />
Nom<strong>in</strong>ierungs- und Wahlvorgängen, zu beachten. (ABl. Nr.<br />
96/2007)<br />
34 Siehe Erkenntnis des Revisionssenates R 4/2000 (ABl. 7./8. Stück,<br />
2000)<br />
37<br />
38<br />
III1<br />
die Entsendung von Vertretern oder Vertreter<strong>in</strong>nen der<br />
Werke und E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> die Synode A.B., Synode<br />
H.B. und <strong>in</strong> die Generalsynode. Der Oberkirchenrat A.B.<br />
bzw. H.B. kann Nachsicht von diesem Verbot erteilen,<br />
wenn ke<strong>in</strong>e Verletzung von kirchlichen Interessen zu<br />
befürchten ist.<br />
(4) Nachsicht von den Unvere<strong>in</strong>barkeiten gemäß Abs. 2<br />
und 3 kann <strong>in</strong> berücksichtigungswürdigen Fällen der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. bzw. der Oberkirchenrat<br />
H.B. bzw. der Oberkirchenrat A.B. vor oder nach der<br />
Wahl erteilen, jedoch nicht dem Ehegatten e<strong>in</strong>es<br />
geistlichen Amtsträgers, der <strong>in</strong> der Pfarrgeme<strong>in</strong>de bestellt<br />
ist, sofern nicht Artikel 42 Abs. 1 Z. 1 KV anzuwenden<br />
ist.<br />
(5) Auf kirchenleitende geistliche Stellen s<strong>in</strong>d<br />
akademisch gebildete geistliche Amtsträger oder<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen zu wählen.<br />
Artikel 18. (1) Wer zur Aufsicht über e<strong>in</strong> Werk der<br />
<strong>Kirche</strong>, e<strong>in</strong>en evangelisch-kirchlichen Vere<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>e<br />
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, kirchliche<br />
Stiftungen und Anstalten berufen ist, darf ke<strong>in</strong>em<br />
Leitungsorgan der zu beaufsichtigenden E<strong>in</strong>richtung<br />
angehören, sofern dies nicht e<strong>in</strong>e besondere<br />
kirchengesetzliche Regelung zulässt oder dafür e<strong>in</strong>e<br />
ausdrückliche spezielle Genehmigung des für die<br />
Aufsicht zuständigen Oberkirchenrates vorliegt. Wahlen,<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
die entgegen dieser Bestimmung durchgeführt werden,<br />
s<strong>in</strong>d nichtig. 35<br />
(2) E<strong>in</strong>em Super<strong>in</strong>tendentialausschuss darf nicht<br />
angehören, wer Mitglied des Oberkirchenrates ist. 36<br />
(3) Dem Oberkirchenrat A.B. darf nicht angehören, wer<br />
Mitglied des Präsidiums der Synode bzw. e<strong>in</strong>es<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschusses ist. 37<br />
(4) Dem Oberkirchenrat H.B. darf nicht angehören, wer<br />
Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden der<br />
Synode H.B. ist.<br />
Artikel 19. (1) Mit e<strong>in</strong>em öffentlich-kirchlichen Dienst<br />
(Art. 20 Abs. 1), ausgenommen der Dienst als<br />
<strong>Kirche</strong>nmusiker und <strong>Kirche</strong>nmusiker<strong>in</strong>, ist die<br />
Übernahme und Ausübung e<strong>in</strong>es politischen Mandates<br />
auf europäischer, auf Bundes- oder Landesebene, auf<br />
Geme<strong>in</strong>deebene des Bürgermeisteramtes, <strong>in</strong> Wien auch<br />
e<strong>in</strong>er leitenden politischen Tätigkeit auf Bezirksebene,<br />
35 Aus Art. 71 Abs. 3 der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und aus den<br />
Kompetenzbestimmungen ergibt sich die Aufsichtspflicht kirchlicher<br />
Organe. Da Kontrolle <strong>in</strong> eigenen Angelegenheiten jedenfalls<br />
auszuschließen ist, wurde bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999<br />
e<strong>in</strong>e Ergänzung der Unvere<strong>in</strong>barkeitsbestimmungen vorgenommen.<br />
(ABl. Nr. 265/1999)<br />
36 In diesem Absatz werden die Unvere<strong>in</strong>barkeiten auf diözesaner<br />
Ebene geregelt. (ABl. Nr. 235/1996)<br />
37 In diesem Absatz werden die Unvere<strong>in</strong>barkeiten auf<br />
gesamtgeme<strong>in</strong>dlicher Ebene geregelt. (ABl. Nr. 235/1996)<br />
39<br />
40<br />
III1<br />
unvere<strong>in</strong>bar; davon unberührt ist die Mitgliedschaft und<br />
Mitarbeit <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>devertretung, im Geme<strong>in</strong>deforum<br />
38 39<br />
und <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung.<br />
(2) Bewirbt sich e<strong>in</strong>er der <strong>in</strong> Abs. 1 genannten<br />
Amtsträger der <strong>Kirche</strong> um e<strong>in</strong>es der dort genannten<br />
politischen Mandate, so ruht se<strong>in</strong>e kirchliche Funktion für<br />
die Zeit ab E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung des Wahlvorschlages bei der<br />
zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des<br />
amtlichen Wahlergebnisses.<br />
(3) Bewerber um e<strong>in</strong>es der <strong>in</strong> Abs. 1 genannten<br />
politischen Mandate, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em kirchlichen<br />
38 Da politische Funktionäre nicht durch die Entsendungsvorgänge<br />
aus den Presbyterien <strong>in</strong> kirchliche Stellen gewählt werden können,<br />
bezieht sich die Vorschrift auch auf berufene Mitglieder (siehe z.B.<br />
Art 53 Abs 1 Z 9). (ABl. Nr. 231/2011)<br />
39 Siehe die Verfügung mit e<strong>in</strong>stweiliger Geltung vom 5.12.2011<br />
(ABl. Nr. 254/2011), mit der das Inkrafttreten der Regelung bis 2015<br />
verschoben wurde. Es ist ferner darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass politische<br />
Funktionäre nicht durch die Entsendungsvorgänge aus den<br />
Presbyterien <strong>in</strong> kirchliche Stellen gewählt werden können. Somit<br />
bezieht sich die Vorschrift auch auf berufene Mitglieder (siehe zB<br />
Art. 53 Abs. 1 Z. 8).<br />
Die Verfügung mit e<strong>in</strong>stweiliger Geltung dienst der Erhebung und<br />
der Prüfung der Lage. Nach dem Jahr 2015 kann die Synode A.B.<br />
über die Evaluationsergebnisse beraten und die Bestimmung<br />
abändern oder im S<strong>in</strong>ne der Novelle der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
beibehalten. Der betroffene Personenkreis ist durch die Art. 18 Abs.<br />
3, 55 Abs. 1 Z. 3 und 76 Abs. 1 Z. 2 <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> bezeichnet.<br />
Auf die weiteren Unvere<strong>in</strong>barkeiten <strong>in</strong> Art. 17, 18, 54, 63 Abs. 3, 70<br />
abs. 6 und 74 Abs. 1 Z. 2 <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> sei der Vollständigkeit<br />
halber h<strong>in</strong>gewiesen. (ABl. Nr. 148/2012)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Dienstverhältnis stehen, s<strong>in</strong>d für den <strong>in</strong> Abs. 2 genannten<br />
Zeitraum unter Karenz der Bezüge zu beurlauben, wobei<br />
diese Zeit für Ansprüche, die sich aus der Dauer des<br />
Dienstverhältnisses ergeben, nicht zu berücksichtigen ist.<br />
VII. Ämter und Dienste <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />
1. Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
Artikel 20. 40 (1) Die Tätigkeit der Mitglieder der<br />
kirchlichen Organe und die Ausübung e<strong>in</strong>es geistlichen<br />
Amtes, e<strong>in</strong>schließlich der Arbeit als Lektor oder Lektor<strong>in</strong>,<br />
als Religionslehrer oder Religionslehrer<strong>in</strong>, als Diakon<br />
oder Diakon<strong>in</strong>, als Geme<strong>in</strong>depädagoge oder<br />
Geme<strong>in</strong>depädagog<strong>in</strong> und als <strong>Kirche</strong>nmusiker oder<br />
<strong>Kirche</strong>nmusiker<strong>in</strong>, s<strong>in</strong>d öffentlich kirchliche Dienste.<br />
40 Ihrer Bedeutung entsprechend wurde die vor der 2. Session der XI.<br />
Generalsynode als Verordnung <strong>in</strong> Geltung stehende<br />
Lektorenordnung als <strong>Kirche</strong>ngesetz (siehe Lektorenordnung VB1)<br />
beschlossen. Die bis dah<strong>in</strong> diese Materie betreffenden<br />
Bestimmungen der früheren §§ 110 ff. KV wurden daher<br />
entsprechend adaptiert, und zwar so, dass auch der Schutz der<br />
Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter abgesichert wird. Generell für alle<br />
öffentlichen kirchlichen Dienste ist nun festgelegt, dass Berufene <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em öffentlichen Geme<strong>in</strong>degottesdienst e<strong>in</strong>zuführen s<strong>in</strong>d und dass<br />
durch <strong>Kirche</strong>ngesetze nähere Regelungen für Voraussetzungen,<br />
Berufung, Ausübung des Dienstes und die Aus- und Fortbildung zu<br />
treffen s<strong>in</strong>d. Bezüglich der Lektorenordnung war mit e<strong>in</strong>er<br />
Übergangsbestimmung sichergestellt, dass ke<strong>in</strong> rechtliches Vakuum<br />
e<strong>in</strong>treten konnte. (ABl. Nr. 93/1994)<br />
41<br />
42<br />
III1<br />
(2) Zur Erfüllung von anderen Aufgaben <strong>in</strong> der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de kann das Presbyterium weitere Mitarbeiter<br />
und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen berufen. Die Aufgaben der<br />
Berufenen s<strong>in</strong>d festzulegen und schriftlich zu<br />
dokumentieren, sofern nicht e<strong>in</strong> Dienstvertrag<br />
auszufertigen ist (Art. 46 Abs. 3 Z. 6, Art. 61 Abs. 2 lit. a<br />
41 42 Z. 9).<br />
(3) Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die zu e<strong>in</strong>em<br />
öffentlich-kirchlichen Dienst berufen s<strong>in</strong>d, erfüllen ihre<br />
Aufgaben <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit dem und unter der<br />
Verantwortung des Presbyteriums der Pfarrgeme<strong>in</strong>de. Sie<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Geme<strong>in</strong>degottesdienst <strong>in</strong> ihr Amt<br />
e<strong>in</strong>zuführen. Für andere Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />
entscheidet das Presbyterium, <strong>in</strong> welcher Form ihre<br />
E<strong>in</strong>führung erfolgen soll. 43<br />
(4) Für Personen <strong>in</strong> öffentlich kirchlichen Diensten gilt<br />
die Verpflichtung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />
<strong>Österreich</strong>, die kirchliche Amtsverschwiegenheit und das<br />
Beichtgeheimnis zu schützen. 44<br />
41 Geändert mit der Novelle 2011 der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> (ABl. Nr.<br />
231/2011)<br />
42 Siehe auch Verordnung zur Dokumentation ehrenamtlicher<br />
Mitarbeit (VE1)<br />
43 Siehe Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 KV; daraus folgt, dass das<br />
Presbyterium als Ganzes für alle geistlichen und adm<strong>in</strong>istrativen<br />
Angelegenheiten zuständig und verantwortlich ist. Der Pfarrer oder<br />
die Pfarrer<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d Teil des Presbyteriums. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
44 Diese Vorschrift richtet sich an die <strong>Kirche</strong>, dafür zu sorgen, dass<br />
der Schutz <strong>in</strong>nerkirchlich und <strong>in</strong> der Öffentlichkeit gewährt wird und<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(5) Die Berufung von Mitarbeitern und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />
kann vom berufenden Organ oder von den berufenden<br />
Organen widerrufen werden, soweit nicht<br />
Sonderregelungen bestehen. Die Abberufung ist zu<br />
begründen. 45<br />
(6) Die ehrenamtliche Tätigkeit ist durch <strong>Kirche</strong>ngesetze<br />
näher zu regeln. 46<br />
2. Auszeichnungen<br />
gewährt bleibt. Das Protestantengesetz 1961 enthält e<strong>in</strong>e<br />
Schutzbestimmung für geistliche Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />
sie gilt es, <strong>in</strong> Zukunft zu wahren, wie die Schutzregelungen <strong>in</strong><br />
anderen Gesetzen (z.B. im Strafprozessrecht). Der Schutz ist noch<br />
nicht vollständig, z.B. für andere Personen im öffentlich kirchlichen<br />
Dienst. Der Theologische Ausschuss der Synode A.B. bzw. der<br />
Generalsynode hat <strong>in</strong> den Vorberatungen angeregt, über Fragen der<br />
Amtsverschwiegenheit und des Beichtgeheimnisses e<strong>in</strong>e gesonderte,<br />
allgeme<strong>in</strong>e Diskussion zu führen, die u.U. zu neuen Initiativen<br />
betreffend das staatliche Recht führen kann. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
45 Es ist pr<strong>in</strong>zipiell festzuhalten, dass <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />
<strong>Österreich</strong> zu jedem Wahl- oder Berufungsakt auch der contrarius<br />
actus verankert se<strong>in</strong> muss. In e<strong>in</strong>igen <strong>Kirche</strong>ngesetzen ist es<br />
festgelegt, <strong>in</strong> vielen Fällen nicht. Der Super<strong>in</strong>tendent/die<br />
Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> und der Landessuper<strong>in</strong>tendent/die<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d berufende oder mitberufende Organe<br />
und daher nicht mehr ausdrücklich und/oder alle<strong>in</strong> zu nennen (siehe<br />
Abs 2). (ABl. Nr. 231/2011)<br />
46 Dies ist durch die Ehrenamtsordnung 2010 (VE1.1) erfolgt. Die<br />
Regelung für hauptamtliche und nebenamtliche, für Vollzeit– oder<br />
Teilzeit-Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> Abs 2. (ABl.<br />
Nr. 231/2011)<br />
43<br />
44<br />
III1<br />
Artikel 21. 47 (1) Für Personen, die sich <strong>in</strong> besonderer<br />
Weise um die <strong>Kirche</strong> A.B., bzw. die <strong>Kirche</strong> A.u.H.B.<br />
verdient gemacht haben, können Auszeichnungen durch<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetz geschaffen werden. Dort s<strong>in</strong>d die<br />
Voraussetzungen, das Verfahren und die Form der<br />
Auszeichnung festzulegen. 48<br />
(2) Für sich selbst kann niemand e<strong>in</strong>e Auszeichnung<br />
beantragen.<br />
3. Dienst des Pfarrers/der Pfarrer<strong>in</strong><br />
Artikel 22. (1) Dem Pfarrer obliegt die geistliche Leitung<br />
der Geme<strong>in</strong>de. Er ist der zuständige Seelsorger im S<strong>in</strong>ne<br />
der staatlichen Gesetze. In Geme<strong>in</strong>schaft mit dem<br />
Kurator vertritt er die Geme<strong>in</strong>de nach außen <strong>in</strong> allen<br />
Angelegenheiten, die nicht dem Presbyterium<br />
vorbehalten s<strong>in</strong>d.<br />
(2) Der Pfarrer hat die kirchliche Ordnung sowie den<br />
Frieden der Geme<strong>in</strong>de und ihre Rechte zu wahren.<br />
47 In der Lutherischen <strong>Kirche</strong> bestand ke<strong>in</strong>e rechtliche Grundlage<br />
dafür, zB Persönlichkeiten, die sich außerordentlich um unsere<br />
<strong>Kirche</strong> verdient gemacht haben, den Dank der <strong>Kirche</strong> durch e<strong>in</strong>e<br />
sichtbare Auszeichnung auszudrücken. Hier sollte § 30 (Art. 21 KV)<br />
e<strong>in</strong>e verfassungsrechtliche Grundlage bieten. Die konkrete Regelung<br />
wird mit e<strong>in</strong>em <strong>Kirche</strong>ngesetz A.B. getroffen. (ABl. Nr. 202/98)<br />
48 Siehe Auszeichnungs-Ordnung (III10), Verordnung über die<br />
Schaffung e<strong>in</strong>es „Dankeszeichens“ (III11)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
(3) Dem Pfarrer/der Pfarrer<strong>in</strong> obliegen:<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
1. der Dienst der Verkündigung <strong>in</strong> Predigt, Abendmahl<br />
und <strong>in</strong> den Amtshandlungen;<br />
2. <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>schaft mit dem Presbyterium die geistliche<br />
Leitung der Geme<strong>in</strong>de;<br />
3. als amtsführender Pfarrer oder amtsführende Pfarrer<strong>in</strong><br />
die Leitung des Pfarramtes im S<strong>in</strong>ne des Art. 46 Abs.<br />
3;<br />
4. die Übernahme rechtmäßig aufgetragener Aufgaben.<br />
(4) Der Pfarrer ist gemäß dem Amtsauftrag <strong>in</strong><br />
Verkündigung, Lehre, Religionsunterricht und Seelsorge<br />
vom Presbyterium und von der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
unabhängig.<br />
(5) Wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de mehrere Pfarrer tätig<br />
s<strong>in</strong>d, so regelt die zu errichtende Geme<strong>in</strong>deordnung ihren<br />
Wirkungskreis und bestimmt, mit welchem<br />
Wirkungskreis die Leitung des Pfarramtes verbunden ist.<br />
4. Übergeme<strong>in</strong>dliche Ämter und Dienste<br />
Artikel 23. (1) Zur Errichtung von Pfarrstellen für<br />
besondere Aufgaben, die über den Sprengel e<strong>in</strong>er<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>ausgehen, haben sich die betreffenden<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den gemäß Artikel 31 zusammenzuschließen.<br />
Die Errichtung solcher Pfarrstellen bedarf der<br />
Genehmigung des Oberkirchenrates A.B. bzw. des<br />
Oberkirchenrates H.B.<br />
45<br />
46<br />
III1<br />
(2) Bezüglich der <strong>Kirche</strong>nbuchführung gelten die<br />
Bestimmungen der Matrikenordnung 49 , bzw. der<br />
Amtshandlungsordnung 50 .<br />
(3) Die Errichtung von Pfarrstellen für besondere<br />
Aufgaben der Super<strong>in</strong>tendenz bedarf der Genehmigung<br />
des Oberkirchenrates A.B. Der Inhaber e<strong>in</strong>er solchen<br />
Pfarrstelle ist e<strong>in</strong>em Pfarramt oder e<strong>in</strong>er Super<strong>in</strong>tendentur<br />
zuzuteilen. 51<br />
(4) Pfarrstellen für besondere gesamtkirchliche Aufgaben<br />
können errichtet werden:<br />
vom Oberkirchenrat A.B. im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B.; vom Oberkirchenrat H.B. im<br />
E<strong>in</strong>vernehmen mit der Synode H.B., bzw. für<br />
landeskirchliche Aufgaben vom Oberkirchenrat A.u.H.B.<br />
im E<strong>in</strong>vernehmen mit den <strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und<br />
H.B. 50a<br />
(5) Der Wirkungskreis, das diesem entsprechende<br />
Beschäftigungsausmaß, die Art der Besetzung und<br />
gegebenenfalls die Gültigkeitsdauer dieser Regelung s<strong>in</strong>d<br />
durch Ordnungen zu regeln.<br />
49 Siehe Matrikenordnung (III8)<br />
50 Siehe Amtshandlungsordnung (III7)<br />
51 Siehe Ausschreibungs-Verordnung 2004 (VA7)<br />
50a Siehe ABl. Nr. 231/2011, Art. 123 KV.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(6) Die Ordnungen s<strong>in</strong>d bei Pfarrstellen gemäß Abs. 1<br />
durch übere<strong>in</strong>stimmende Beschlüsse der beteiligten<br />
Presbyterien, bei Pfarrstellen gemäß Abs. 3 durch<br />
Beschluss der zuständigen<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung,<br />
bei gesamtkirchlichen Pfarrstellen gemäß Abs. 4 durch<br />
den Oberkirchenrat A.B. im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B., bzw. durch den<br />
Oberkirchenrat H.B. und bei landeskirchlichen<br />
Pfarrstellen durch den Oberkirchenrat A.u.H.B. im<br />
E<strong>in</strong>vernehmen mit den <strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und<br />
H.B. zu errichten. 50b<br />
VIII. Die Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />
1. Errichtung, Vere<strong>in</strong>igung und Auflösung von<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />
Artikel 24. Bestehende Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d<br />
nach dem Bundesgesetz vom 6. Juli 1961 über äußere<br />
Rechtsverhältnisse der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>, BGBl. Nr.<br />
182/1961 52 , anerkannt und genießen die Stellung von<br />
Körperschaften des öffentlichen Rechts. 51a<br />
Artikel 25. Für <strong>Evangelische</strong>, die aus e<strong>in</strong>er ausländischen<br />
evangelischen <strong>Kirche</strong>, <strong>in</strong>sbesondere aus der<br />
50b Siehe ABl. Nr. 231/2011, Art. 123 KV.<br />
52 Siehe Protestantengesetz (IB3)<br />
51a Die Absätze 2 und 3 werden <strong>in</strong> die Artikel 26 und 31 verschoben.<br />
(ABl. Nr. 188/2010)<br />
47<br />
48<br />
III1<br />
Geme<strong>in</strong>schaft <strong>Evangelische</strong>r <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> Europa, nach<br />
<strong>Österreich</strong> kommen und sich zu e<strong>in</strong>er Personalgeme<strong>in</strong>de<br />
ihrer Sprache, Nationalität bzw. Volksgruppe<br />
zusammenschließen wollen, hat der <strong>Evangelische</strong><br />
Oberkirchenrat A. und H.B. mit Zustimmung der<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und H.B. Sonderregelungen zu<br />
treffen. Der Entwurf e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>deordnung ist<br />
vorzulegen, die Geme<strong>in</strong>deordnung ist vom<br />
Oberkirchenrat A. und H.B. zu genehmigen. Sie muss die<br />
Grundsätze der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und ihre<br />
bestimmenden Elemente übernehmen. Der<br />
Oberkirchenrat A. und H.B. kann, abweichend von den<br />
Erfordernissen gemäß Art. 26, Sonderregelungen treffen<br />
und sie vom Abschluss zwischenkirchlicher<br />
53 52a<br />
Vere<strong>in</strong>barungen abhängig machen.<br />
53 Für jede solche Regelung ist die Zustimmung der<br />
Synodalausschüsse vorgesehen, weil mit der Schaffung von<br />
Personalgeme<strong>in</strong>den das existierende System der lückenlosen<br />
Erfassung durch territorial def<strong>in</strong>ierte Geme<strong>in</strong>den strukturell<br />
überlagert wird. Es ist vorgesehen, dass jedenfalls der Entwurf e<strong>in</strong>er<br />
Geme<strong>in</strong>deordnung vorzulegen ist. Damit soll ermöglicht und<br />
sichergestellt werden, dass jede dieser Personalgeme<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong>tern<br />
so organisieren kann, wie sie das möchte bzw. bisher schon getan<br />
hat.<br />
Schließlich soll der Oberkirchenrat die Möglichkeit erhalten,<br />
Sonderregelungen vom Abschluss zwischenkirchlicher<br />
Vere<strong>in</strong>barungen abhängig zu machen, <strong>in</strong> denen zB die Fragen der<br />
Besoldung des Pfarrers bzw. anderer Mitarbeiter und die Zuordnung<br />
zu e<strong>in</strong>er bestimmten <strong>Kirche</strong> bzw. Super<strong>in</strong>tendenz geregelt werden<br />
können. Zwischenkirchliche Vere<strong>in</strong>barungen und Sonderregelungen<br />
ersche<strong>in</strong>en jedoch nur dann s<strong>in</strong>nvoll, wenn die E<strong>in</strong>haltung der dort<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Artikel 26. 52b (1) Über die Errichtung neuer Pfarr und<br />
Teilgeme<strong>in</strong>den entscheidet der Oberkirchenrat A.B. bzw.<br />
der Oberkirchenrat H.B., bei Personalgeme<strong>in</strong>den gemäß<br />
Art. 25 der Oberkirchenrat A. und H.B. mit Zustimmung<br />
der <strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und H.B.<br />
(2) Der Antrag auf Errichtung e<strong>in</strong>er neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />
oder Teilgeme<strong>in</strong>de (Art. 30), auf Vere<strong>in</strong>igung von<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den und/oder Teilgeme<strong>in</strong>den sowie auf<br />
Auflösung von Pfarrgeme<strong>in</strong>den und Teilgeme<strong>in</strong>den kann<br />
sowohl von den Geme<strong>in</strong>demitgliedern, die den Wunsch<br />
nach Errichtung der neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder<br />
Teilgeme<strong>in</strong>de bzw. deren Vere<strong>in</strong>igung oder Auflösung<br />
äußern, durch Vermittlung ihres Presbyteriums als auch<br />
von dem <strong>in</strong> Betracht kommenden Presbyterium selbst<br />
beim Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. oder beim<br />
Oberkirchenrat H.B. e<strong>in</strong>gebracht werden. In den<br />
Super<strong>in</strong>tendenzen A.B. kann auch der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss den Antrag auf Errichtung<br />
e<strong>in</strong>er neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder Teilgeme<strong>in</strong>de bzw. deren<br />
Vere<strong>in</strong>igung oder Auflösung stellen.<br />
getroffenen Festlegungen auch überprüft bzw. kontrolliert wird.<br />
(ABl. Nr. 192/1994)<br />
52a Geändert mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 188/2010). Siehe auch<br />
ABl. Nr. 231/2011, Art. 123 KV.<br />
52b Ergänzt und geändert mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 188/2010).<br />
Siehe auch ABl. Nr. 231/2011, Art. 123 KV.<br />
49<br />
50<br />
III1<br />
(3) Der Antrag auf Errichtung e<strong>in</strong>er Pfarr- oder<br />
Teilgeme<strong>in</strong>de hat zu enthalten:<br />
1. den Nachweis des Bedarfs nach Errichtung der neuen<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder Teilgeme<strong>in</strong>de; der Bedarf kann<br />
<strong>in</strong>sbesondere mit topografischen und<br />
verkehrstechnischen oder mit langfristigen<br />
demografischen Erwägungen oder mit e<strong>in</strong>er 1500<br />
Personen übersteigenden Zahl von Mitgliedern der<br />
neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder Teilgeme<strong>in</strong>de begründet<br />
werden.<br />
2. e<strong>in</strong>e Aufstellung über die für die Errichtung und<br />
Erhaltung der neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder<br />
Teilgeme<strong>in</strong>de erforderlichen Mittel mit e<strong>in</strong>em<br />
Haushaltsplan, <strong>in</strong> dem die voraussichtlichen<br />
Ausgaben und ihre Bedeckung e<strong>in</strong>ander<br />
gegenüberzustellen s<strong>in</strong>d;<br />
3. den Nachweis der bereits vorhandenen und noch<br />
aufbr<strong>in</strong>gbaren Mittel (vorhandene Barmittel,<br />
Erträgnisse vorhandener Kapitalien, zu erwartende<br />
Spenden und Erträgnisse aus Kollekten). Ansprüche<br />
auf das im Eigentum oder Fruchtgenuss der<br />
bisherigen Pfarrgeme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>dliche Vermögen<br />
können nur dann unter die vorhandenen Mittel<br />
gerechnet werden, wenn sie auf Grund e<strong>in</strong>es<br />
besonderen Rechtstitels der Geme<strong>in</strong>schaft jener<br />
Geme<strong>in</strong>deglieder, die der neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder<br />
Teilgeme<strong>in</strong>de angehören sollen, zustehen oder durch<br />
Vere<strong>in</strong>barung zuerkannt werden;<br />
4. die Angabe der Abgrenzung der zu errichtenden<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder Teilgeme<strong>in</strong>de; die Abgrenzung<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
hat entweder durch Aufzählung der politischen<br />
Bezirke, der Gerichtsbezirke oder der Ortsgeme<strong>in</strong>den,<br />
welche die neue Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder Teilgeme<strong>in</strong>de<br />
umfassen soll, oder, soweit ihr nur Teile von<br />
Ortsgeme<strong>in</strong>den angehören sollen, durch genaue<br />
Angaben der Grenzl<strong>in</strong>ien zu erfolgen;<br />
5. den Antrag auf Errichtung e<strong>in</strong>er Pfarrstelle;<br />
6. die Stellungnahme des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses<br />
A.B.<br />
(4) Den im Sprengel der zu errichtenden Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />
wohnhaften stimmberechtigten Geme<strong>in</strong>demitgliedern ist<br />
unter s<strong>in</strong>ngemäßer Anwendung der Bestimmung des Art.<br />
27 Abs. 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />
Bilden die stimmberechtigten Geme<strong>in</strong>demitglieder, die<br />
ausdrücklich gegen die Errichtung der Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />
oder Teilgeme<strong>in</strong>de Stellung genommen haben, die<br />
Mehrheit, so darf die Errichtung nicht erfolgen.<br />
(5) Werden durch die Errichtung der neuen<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder Teilgeme<strong>in</strong>de mehrere<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den berührt, so ist die Stellungnahme der<br />
Presbyterien aller beteiligten Pfarrgeme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>zuholen.<br />
Werden hierdurch mehrere Super<strong>in</strong>tendenzen berührt, so<br />
ist die Stellungnahme der Super<strong>in</strong>tendentialausschüsse<br />
aller beteiligten Super<strong>in</strong>tendenzen e<strong>in</strong>zuholen.<br />
(6) Bei der Bestimmung der Grenzen der neuen<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder Teilgeme<strong>in</strong>de ist tunlichst zu<br />
51<br />
52<br />
III1<br />
vermeiden, dass ihr Sprengel die Grenze e<strong>in</strong>er<br />
Super<strong>in</strong>tendenz oder e<strong>in</strong>es Bundeslandes überschneidet.<br />
(7) Im Bescheid über die Errichtung der neuen<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder Teilgeme<strong>in</strong>de ist deren Sprengel<br />
durch Anführung der e<strong>in</strong>zelnen politischen<br />
Ortsgeme<strong>in</strong>den oder der e<strong>in</strong>zelnen Teile von solchen,<br />
nötigenfalls durch genaue Angaben der Grenzl<strong>in</strong>ien, zu<br />
bestimmen. Der Bescheid ist den beteiligten Presbyterien<br />
und Super<strong>in</strong>tendenturen zuzustellen.<br />
(8) Wenn die Zahl der Geme<strong>in</strong>demitglieder unter 200<br />
s<strong>in</strong>kt oder wenn andere wichtige Gründe, <strong>in</strong>sbesondere<br />
die Gründe nach Abs. 3 Z. 1 und 2, den Bestand der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de 52c nicht mehr rechtfertigen, s<strong>in</strong>d<br />
Vere<strong>in</strong>igungen oder Auflösungen der Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />
und/oder Teilgeme<strong>in</strong>den durch den<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. mit Genehmigung des<br />
Oberkirchenrates A.B. bzw. durch den Oberkirchenrat<br />
H.B. vorzunehmen. Die Bestimmungen des Art. 26 Abs.<br />
3 s<strong>in</strong>d bei Vere<strong>in</strong>igungen s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden; an die<br />
Stelle der Nachweise gemäß Abs. 3 treten die<br />
Rechnungsabschlüsse, die Kontroll- und allfälligen<br />
Prüfberichte zur nachhaltigen wirtschaftlichen<br />
Lebensfähigkeit der Pfarrgeme<strong>in</strong>de und/oder<br />
Teilgeme<strong>in</strong>de.<br />
52c „oder Teilgeme<strong>in</strong>de“ fehlt, um ke<strong>in</strong>en Widerspruch zu Art. 30<br />
Abs. 1 hervorzurufen. (ABl. Nr. 188/2010)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
2. Gebietsänderungen bestehender Pfarrgeme<strong>in</strong>den 52d<br />
Artikel 27. (1) Änderungen <strong>in</strong> der Abgrenzung der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den oder Teilgeme<strong>in</strong>den erfolgen, abgesehen<br />
von Vere<strong>in</strong>igungen, Auflösungen oder Neuerrichtungen,<br />
durch Aus- und E<strong>in</strong>pfarrung e<strong>in</strong>zelner Ortsgeme<strong>in</strong>den<br />
oder e<strong>in</strong>zelner Teile von Ortsgeme<strong>in</strong>den (Umpfarrung).<br />
(2) Anträge auf Umpfarrung können sowohl von der<br />
Mehrheit der <strong>in</strong> dem umzupfarrenden Gebiet wohnhaften<br />
stimmberechtigten Geme<strong>in</strong>demitglieder als auch von dem<br />
Presbyterium e<strong>in</strong>er der beteiligten Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />
e<strong>in</strong>gebracht werden.<br />
(3) Im ersteren Falle s<strong>in</strong>d die Presbyterien der beteiligten<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den zu befragen, im letzteren Falle ist nach<br />
Befragung des Presbyteriums der mitbeteiligten<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de und der <strong>in</strong> dem umzupfarrenden Gebiet<br />
wohnhaften stimmberechtigten Geme<strong>in</strong>demitglieder die<br />
Zustimmung der Mehrheit dieser Geme<strong>in</strong>demitglieder<br />
erforderlich. In der Befragung ist auf die Möglichkeit<br />
e<strong>in</strong>es Wahlgeme<strong>in</strong>deantrages ausdrücklich h<strong>in</strong>zuweisen.<br />
Die Befragung der betroffenen stimmberechtigten<br />
Geme<strong>in</strong>demitglieder erfolgt <strong>in</strong> der Weise, dass der die<br />
Umpfarrung betreffende Beschluss des Presbyteriums den<br />
Geme<strong>in</strong>demitgliedern mit dem H<strong>in</strong>weis mitgeteilt wird,<br />
dass sie gegen den Beschluss b<strong>in</strong>nen vier Wochen<br />
52d Ergänzt mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 188/2010).<br />
53<br />
54<br />
III1<br />
E<strong>in</strong>wendungen erheben können und dass die Nichtabgabe<br />
e<strong>in</strong>er Erklärung als Zustimmung angesehen werden wird.<br />
(4) Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. bzw. der<br />
Oberkirchenrat H.B. können das Verfahren zur Änderung<br />
von Geme<strong>in</strong>degrenzen auch ohne Vorliegen von<br />
Anträgen gemäß Abs. 1 von Amts wegen durchführen;<br />
die betroffenen Pfarrgeme<strong>in</strong>den genießen Parteistellung. 54<br />
54 Seit längerer Zeit wird unter dem Stichwort „Strukturplanung“ das<br />
Problem diskutiert, wie traditionelle Organisationsformen zu<br />
verändern s<strong>in</strong>d, um den heute zum Teil radikal veränderten<br />
Gegebenheiten zu entsprechen, konkret zB wie die Sprengel<br />
bestehender Pfarrgeme<strong>in</strong>den an die seit ihrer Errichtung veränderte<br />
Besiedlungs- und Verkehrssituation angepasst werden könnten.<br />
Die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> behandelt dies unter dem Titel<br />
„Umpfarrungen“ im Artikel 27 und zwar so, dass – ausschließlich! –<br />
antragsberechtigt ist entweder die Mehrheit der im umzupfarrenden<br />
Gebiet wohnhaften stimmberechtigten Geme<strong>in</strong>deglieder oder das<br />
Presbyterium e<strong>in</strong>er der beteiligten Pfarrgeme<strong>in</strong>den. Die<br />
Entscheidung liegt beim Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. beim<br />
Oberkirchenrat, falls die Umpfarrung mehrere Super<strong>in</strong>tendenzen<br />
berührt.<br />
Die Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> über „Änderungen <strong>in</strong> der<br />
Abgrenzung der Pfarrgeme<strong>in</strong>den“ (Art. 27 KV) s<strong>in</strong>d aus der<br />
historischen Situation entstandener Altbestand der Verfassung. Sie<br />
gehen davon aus, dass erstens die Geme<strong>in</strong>deglieder am Leben der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de teilnehmen und zweitens es vor allem ihre<br />
Entscheidung ist, zu welcher lokalen Pfarrgeme<strong>in</strong>de sie gehören<br />
wollen. Nun haben sich vor allem <strong>in</strong> urbanen Ballungszentren, aber<br />
nicht nur dort, seit der Errichtung der nun bestehenden<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den zum Teil außerordentlich starke Veränderungen<br />
ergeben, sowohl durch die seither erfolgte Wohnbautätigkeit, aber<br />
auch durch verkehrstechnische Entwicklungen. Änderungen <strong>in</strong> der<br />
Abgrenzung der Pfarrgeme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d auch dann nur außerordentlich<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
schwierig durchzuführen, wenn sie sich zw<strong>in</strong>gend nahe legen, etwa<br />
weil e<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deteil durch e<strong>in</strong>e Autobahntrasse vom Rest des<br />
Geme<strong>in</strong>degebietes abgetrennt worden ist oder sich durch e<strong>in</strong>e neue<br />
U-Bahn-L<strong>in</strong>ie völlig veränderte „Naheverhältnisse“ ergeben haben.<br />
Um überhaupt Strukturplanung möglich zu machen, erschien es<br />
notwendig, e<strong>in</strong> zusätzliches Instrument zu schaffen. Dabei war<br />
besonders zu berücksichtigen, dass die betroffenen Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />
<strong>in</strong> ihren Rechten nicht verkürzt werden.<br />
Jedes solche Verfahren ist daher besonders gründlich durchzuführen,<br />
und es s<strong>in</strong>d jedenfalls alle Bestimmungen der Kirchlichen<br />
Verfahrensordnung exakt e<strong>in</strong>zuhalten. Die Entscheidung wird dort<br />
getroffen, wo die lokale Situation überblickt und berücksichtigt wird,<br />
nämlich durch den Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. bzw. den<br />
Oberkirchenrat H.B.<br />
Um die Erfahrungen aus der praktischen Durchführung<br />
berücksichtigen zu können, wurden diese Änderungen zunächst nur<br />
befristet bis 31. Dezember 1999 <strong>in</strong> Geltung gesetzt.<br />
Die durch die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 vorgenommene<br />
Ergänzung sieht <strong>in</strong> Abs. 4 des Art. 27 KV e<strong>in</strong> amtswegiges<br />
Verfahren vor und bedeutet damit konkret:<br />
1. Es ist <strong>in</strong> jedem Fall, auch dem nach der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 neu vorgesehenen<br />
amtswegigen Verfahren, nach der KVO vorzugehen, nach der<br />
die beteiligten Pfarrgeme<strong>in</strong>den nicht nur zu hören s<strong>in</strong>d, sondern<br />
Parteistellung haben.<br />
2. Gegen den Bescheid auf Änderung der Geme<strong>in</strong>degrenzen ist<br />
damit sowohl das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an den<br />
Oberkirchenrat A.B. bzw. die Synode H.B. zulässig, wie auch<br />
das außerordentliche Rechtsmittel, den Revisionssenat<br />
anzurufen. Durch die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 wurde<br />
jedoch nicht das Verfahren <strong>in</strong> dem Fall, dass die Umpfarrung<br />
mehrere Super<strong>in</strong>tendenzen betrifft, verändert. (ABl. Nr.<br />
218/1997)<br />
55<br />
56<br />
III1<br />
(5) Über Änderungen von Geme<strong>in</strong>degrenzen entscheidet<br />
<strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. der zuständige<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss durch Bescheid. Berührt<br />
jedoch die Umpfarrung mehrere Super<strong>in</strong>tendenzen, so<br />
entscheidet der Oberkirchenrat A.B. nach Anhören der<br />
beteiligten Super<strong>in</strong>tendentialausschüsse. 55<br />
(6) Im Bescheid ist das umzupfarrende Gebiet durch<br />
Anführung der e<strong>in</strong>zelnen politischen Ortsgeme<strong>in</strong>den oder<br />
der e<strong>in</strong>zelnen Teilgeme<strong>in</strong>den von Ortsgeme<strong>in</strong>den,<br />
nötigenfalls durch genaue Angabe der Grenzl<strong>in</strong>ien, zu<br />
bestimmen.<br />
(7) Der Bescheid ist den beteiligten Presbyterien<br />
zuzustellen und, sofern er vom<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. erlassen wurde, nach<br />
E<strong>in</strong>tritt der Rechtskraft dem Oberkirchenrat A.B.<br />
vorzulegen. Über Änderungen von Geme<strong>in</strong>degrenzen<br />
entscheidet <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. der<br />
Oberkirchenrat H.B. durch Bescheid.<br />
(8) Dieselben Bestimmungen gelten bei Änderung der<br />
Abgrenzung zwischen Muttergeme<strong>in</strong>de und<br />
55 Das <strong>in</strong> Abs. 4 beschriebene Verfahren ist nicht zulässig <strong>in</strong> dem<br />
Fall, dass die Umpfarrung mehrere Super<strong>in</strong>tendenzen betrifft. (ABl.<br />
Nr. 218/1997)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Tochtergeme<strong>in</strong>de sowie bei der Vere<strong>in</strong>igung oder<br />
Auflösung von Pfarrgeme<strong>in</strong>den bzw. Teilgeme<strong>in</strong>den. 56<br />
Artikel 28. (1) Für die Änderung der Bezeichnung der<br />
Geme<strong>in</strong>de als Pfarrgeme<strong>in</strong>de A.B., H.B. oder A. und<br />
H.B. sowie für den Wechsel der Zugehörigkeit e<strong>in</strong>er<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de A. und H.B. zur <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />
A.B. bzw. der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. ist e<strong>in</strong><br />
Beschluss der Geme<strong>in</strong>devertretung erforderlich, der <strong>in</strong><br />
der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. zu se<strong>in</strong>er<br />
Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. und durch den<br />
Oberkirchenrat A.B., <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B.<br />
durch den Oberkirchenrat H.B. bzw. des<br />
Oberkirchenrates A. und H.B. bedarf. 57<br />
(2) Falls durch die Änderung der Bezeichnung e<strong>in</strong>er<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de A.B. oder H.B. <strong>in</strong> A. und H.B. die<br />
Geme<strong>in</strong>degrenzen e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de A.B. oder H.B.<br />
betroffen s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong>sbesondere das Geme<strong>in</strong>degebiet<br />
verkle<strong>in</strong>ert wird, so ist vor der Zustimmung oder der<br />
Ablehnung durch den Oberkirchenrat A.B. bzw. durch<br />
den Oberkirchenrat H.B. vom jeweiligen für die<br />
56 Um die Benützung zu erleichtern, ist die an sich durch Analogie<br />
zu erschließende Regelung nun expressis verbis e<strong>in</strong>gefügt worden.<br />
(ABl. Nr. 136/2005)<br />
57 Um die Benützung zu erleichtern, ist die an sich durch Analogie<br />
zu erschließende Regelung nun expressis verbis e<strong>in</strong>gefügt worden.<br />
Die näheren Modalitäten für e<strong>in</strong>en Wechsel der<br />
<strong>Kirche</strong>nzugehörigkeit werden durch Verordnung gemäß Art. 114<br />
Abs. 6 Z. 4 KV zu treffen se<strong>in</strong>. (ABl. Nr. 136/2005)<br />
57<br />
58<br />
III1<br />
betroffene Pfarrgeme<strong>in</strong>de bisher zuständigen<br />
Oberkirchenrat wie im Falle e<strong>in</strong>er vom Presbyterium<br />
beantragten Umpfarrung nach Art. 27 Abs. 3 vorzugehen.<br />
Artikel 29. (1) Hört e<strong>in</strong>e Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder e<strong>in</strong><br />
Geme<strong>in</strong>deverband zu bestehen auf, wird das etwa<br />
vorhandene Vermögen der Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder des<br />
Geme<strong>in</strong>deverbandes von der übergeordneten Stelle zur<br />
Verwaltung übernommen. Dies ist <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> A.B. die Super<strong>in</strong>tendenz, <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> H.B. diese selbst. Über die weitere Verwendung<br />
des Vermögens ist unter Wahrung etwaiger<br />
Bestimmungen der Geme<strong>in</strong>deordnung (Artikel 32), von<br />
Widmungen für Sondervermögen und unter<br />
Bedachtnahme auf den Fall e<strong>in</strong>er Wiedererrichtung der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de bzw. des Verbandes zu beschließen. Der<br />
Beschluss bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates<br />
A.B. bzw. des Oberkirchenrates H.B.<br />
(2) Im Falle der Auflösung e<strong>in</strong>er Teilgeme<strong>in</strong>de fällt etwa<br />
vorhandenes Vermögen der Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu, wobei die<br />
<strong>in</strong> Abs. 1 getroffenen Regelungen s<strong>in</strong>ngemäß<br />
anzuwenden s<strong>in</strong>d.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
3. Teilgeme<strong>in</strong>den 58<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
58 Vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 führten die Wahlen <strong>in</strong><br />
die Geme<strong>in</strong>devertretungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Pfarrgeme<strong>in</strong>den deshalb zu<br />
Unklarheiten, weil die damals geltende Wahlordnung (WahlO 92) <strong>in</strong><br />
§ 8 ff. ganz allgeme<strong>in</strong> nur „Wahlen <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>devertretung“<br />
geregelt hatte, ohne zwischen den Geme<strong>in</strong>devertretungen der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de und jener der Teilgeme<strong>in</strong>den (Muttergeme<strong>in</strong>de und<br />
Tochtergeme<strong>in</strong>de) zu differentieren.<br />
Dazu kam, dass die Bestimmungen der KV selbst <strong>in</strong> sich<br />
widersprüchlich waren. So schrieb der damalige § 81 Abs. 1<br />
zw<strong>in</strong>gend vor, dass <strong>in</strong> jeder Pfarr-, Mutter- und Tochtergeme<strong>in</strong>de die<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung aus ihrer Mitte e<strong>in</strong> Presbyterium zu wählen hat,<br />
während der damalige § 63 Abs. 3 festlegte, dass die geme<strong>in</strong>samen<br />
Vertretungskörper (Pfarrpresbyterium, Pfarrgeme<strong>in</strong>devertretung und<br />
Ausschüsse) durch Entsendung aus den Vertretungskörpern der<br />
zusammengeschlossenen Geme<strong>in</strong>den zu bilden s<strong>in</strong>d.<br />
Zusätzlich kompliziert wurde die Situation noch dadurch, dass nach<br />
den 1993 durchgeführten Geme<strong>in</strong>devertretungswahlen auf Ersuchen<br />
des damaligen burgenländischen Super<strong>in</strong>tendenten Univ.-Prof. Dr.<br />
Re<strong>in</strong>grabner vom Kultusamt im Juli 1994 auf Grund e<strong>in</strong>es<br />
Ermittlungsverfahrens festgestellt worden ist, dass im Burgenland<br />
nicht nur die Pfarrgeme<strong>in</strong>de und Tochtergeme<strong>in</strong>de(n) rechtlich<br />
selbstständige Körperschaften s<strong>in</strong>d, sondern auch die jeweilige<br />
Muttergeme<strong>in</strong>de, die e<strong>in</strong>e weitere Teilgeme<strong>in</strong>de mit der Bezeichnung<br />
Muttergeme<strong>in</strong>de darstellt.<br />
Auf Grund zahlreicher Beschwerden wurde vom damaligen Obmann<br />
des Rechts- und Verfassungsausschusses, Herrn Univ.-Prof. Dr.<br />
Gustav Re<strong>in</strong>grabner, e<strong>in</strong>e Umfrage durchgeführt, die im<br />
Wesentlichen erstens den Wunsch nach e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>fachung des<br />
Vorganges ergab und <strong>in</strong> der zweitens das Begehren vorgebracht<br />
wurde, <strong>in</strong> vielen Pfarrgeme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>gespielte Wahltraditionen auch<br />
rechtlich zu ermöglichen und abzusichern.<br />
E<strong>in</strong>e Expertenkommission hat dieses Problem schon 1995 e<strong>in</strong>gehend<br />
geprüft. Dabei wurde von Herrn Hofrat Dr. Schuster auf den<br />
Motivenbericht zum Revisionsentwurf der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> 1887<br />
59<br />
60<br />
III1<br />
verwiesen, wo Folgendes ausgeführt wird: „In den meisten Fällen<br />
werden besondere Angelegenheiten der Muttergeme<strong>in</strong>de nicht<br />
bestehen bzw. werden sie von Organen der Pfarrgeme<strong>in</strong>de besorgt<br />
werden können; besteht aber <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de der Wunsch, neben<br />
den Organen der Pfarrgeme<strong>in</strong>de und jenen der Filiale besondere<br />
Organe für die Verwaltung etwaiger spezieller Angelegenheiten der<br />
Muttergeme<strong>in</strong>de zu haben, so soll die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der Ausstellung<br />
des von ihr gewünschten complicirten Organismus nicht geh<strong>in</strong>dert<br />
werden.“<br />
Weitere Überlegungen bezogen jene Bestimmungen e<strong>in</strong>, die seit der<br />
KV 1864/66 den Geme<strong>in</strong>den freistellten, „<strong>in</strong>nerhalb der Grenzen der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> e<strong>in</strong> aus ihren besonderen Verhältnissen und ihren<br />
bisherigen Gepflogenheiten hervorgehendes Lokalstatut aufzustellen.<br />
Solche Statuten bedürfen vor ihrer E<strong>in</strong>führung der Genehmigung des<br />
Oberkirchenrates“.<br />
In Aufnahme dieser schon sehr früh entwickelten subsidiaren<br />
Regelungstechnik, ist die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 erarbeitet<br />
worden. Sie sieht vor, dass rechtzeitig vor Ausschreibung der<br />
Neuwahl die Pfarrgeme<strong>in</strong>de-Geme<strong>in</strong>devertretung festlegt, was und<br />
wie gewählt bzw. bestellt wird. Damit soll ermöglicht werden, die<br />
„besonderen Verhältnisse“ und die „bisherigen Gepflogenheiten“ zu<br />
berücksichtigen. Die Regelungskompetenz für e<strong>in</strong>e sehr<br />
entscheidende Frage wird damit auf die lokale Ebene verlagert,<br />
wobei an der Mitentscheidung der Super<strong>in</strong>tendenz festgehalten wird.<br />
Konkret wird damit e<strong>in</strong>e ganze Palette von Modellen möglich.<br />
Modell A: E<strong>in</strong>e Pfarrgeme<strong>in</strong>de besteht aus e<strong>in</strong>er Muttergeme<strong>in</strong>de<br />
und drei Tochtergeme<strong>in</strong>den. „Bisherige Gepflogenheit“ war und ist,<br />
dass jede dieser vier Teilgeme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong> Viertel der<br />
Geme<strong>in</strong>devertreter stellt. Hier könnte das „Localstatut“ = die<br />
Geme<strong>in</strong>deordnung vorsehen, dass für die Pfarrgeme<strong>in</strong>de-<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung nom<strong>in</strong>iert ist, wer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vorwahl <strong>in</strong> der<br />
Teilgeme<strong>in</strong>de Y die Plätze 1 – 4, <strong>in</strong> der Teilgeme<strong>in</strong>de Z die Plätze 1<br />
– 7 usw. erzielen konnte.<br />
Modell B: „Bisherige Gepflogenheit“ war und ist, dass zwar alle<br />
Geme<strong>in</strong>devertretungen gewählt werden, das Pfarrgeme<strong>in</strong>de-<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Artikel 30. (1) Innerhalb e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de ist die<br />
Errichtung von Tochtergeme<strong>in</strong>den für die vom Sitz des<br />
Pfarramtes entfernt wohnenden Mitglieder der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de zulässig. Sie bedarf der zustimmenden<br />
Entscheidung des Presbyteriums der Pfarrgeme<strong>in</strong>de.<br />
Nicht zulässig ist die Errichtung, wenn die Zahl der<br />
Geme<strong>in</strong>demitglieder der Tochtergeme<strong>in</strong>de 200 Personen<br />
unterschreitet oder 1500 Personen überschreitet. Zur<br />
Prüfung der Kriterien ist der zuständige<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss berufen. Die Bestimmungen<br />
der Art. 27 bis 29 s<strong>in</strong>d s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden. Die<br />
Errichtung muss zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong> halbes Jahr vor Beg<strong>in</strong>n<br />
der nächsten Wahlperiode der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
abgeschlossen se<strong>in</strong>. S<strong>in</strong>kt die Zahl der Mitglieder e<strong>in</strong>er<br />
Tochtergeme<strong>in</strong>de auf weniger als 50 Personen, ist die<br />
Presbyterium aber aus jeweils 4 von den Teilgeme<strong>in</strong>de-<br />
Geme<strong>in</strong>devertretungen gewählten Presbytern gebildet wird.<br />
Modell C: Ebenfalls „bisherige Gepflogenheit“: Die Muttergeme<strong>in</strong>de<br />
wählt, die Tochtergeme<strong>in</strong>de wählt und e<strong>in</strong> „Seelsorgebezirk“, also<br />
e<strong>in</strong> Wahlsprengel, wählt auch.<br />
Der Rechts- und Verfassungsausschuss, von der Überzeugung<br />
geleitet, dass nur vor Ort geklärt werden kann, welcher Wahlmodus<br />
den lokalen Gegebenheiten und Traditionen entspricht, legte daher<br />
den Antrag vor, für Pfarrgeme<strong>in</strong>den mit Teilgeme<strong>in</strong>den diese<br />
Regelungskompetenz auf die lokale Ebene zu übertragen. Dazu war<br />
es allerd<strong>in</strong>gs nötig, auch die entsprechenden Bestimmungen der KV<br />
zu adaptieren.<br />
Für den Fall, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de die Möglichkeiten von<br />
Vorwahlen vorgesehen werden sollte, war dafür jedenfalls<br />
sicherzustellen, dass die Rechte der Geme<strong>in</strong>deglieder gemäß § 16 der<br />
WahlO 92 gewährleistet blieben. (ABl. Nr. 218/1997)<br />
61<br />
62<br />
III1<br />
Tochtergeme<strong>in</strong>de durch Beschluss der<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung aufzulösen und mit der<br />
Muttergeme<strong>in</strong>de oder mit e<strong>in</strong>er anderen Tochtergeme<strong>in</strong>de<br />
der Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu vere<strong>in</strong>en. Die Auflösung e<strong>in</strong>er<br />
Tochtergeme<strong>in</strong>de führt zur Auflösung der<br />
Muttergeme<strong>in</strong>de, wenn nur e<strong>in</strong>e Tochtergeme<strong>in</strong>de<br />
besteht. Die Muttergeme<strong>in</strong>de ist demnach als neue<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu errichten. Für die<br />
Durchführungsmaßnahmen s<strong>in</strong>d die betroffenen<br />
Presbyterien, gegebenenfalls geme<strong>in</strong>sam,<br />
verantwortlich. 57a<br />
(2) Bestehen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e oder mehrere<br />
Tochtergeme<strong>in</strong>den, so heißt der Teil der Pfarrgeme<strong>in</strong>de,<br />
<strong>in</strong> welchem das Pfarramt liegt, Muttergeme<strong>in</strong>de. Sie gilt<br />
als Teilgeme<strong>in</strong>de. 59<br />
57a Geändert mit der Novelle 2010.<br />
Wenn die Zahl 1500 überschritten wird, ist nicht die Errichtung e<strong>in</strong>er<br />
Teilgeme<strong>in</strong>de, sondern die Errichtung e<strong>in</strong>er neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu<br />
erwägen. (ABl. Nr. 188/2010)<br />
59 Die Muttergeme<strong>in</strong>de war nach § 57 Abs. 1 der KV 1949, ABl. Nr.<br />
57/1949, e<strong>in</strong>e vollberechtigte Teilgeme<strong>in</strong>de mit<br />
Rechtspersönlichkeit. In die Verlautbarung der Geme<strong>in</strong>den nach<br />
Inkrafttreten des Protestantengesetzes im Bundesgesetzblatt, wurden<br />
die 17 <strong>Evangelische</strong>n Muttergeme<strong>in</strong>den des Burgenlandes <strong>in</strong>des<br />
versehentlich nicht aufgenommen, so dass dies mit<br />
Feststellungsbescheid des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Unterricht und<br />
Kunst, GZ 6905/20-9b/94 vom 27. Juli 1994, nachgeholt werden<br />
musste.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(3) Die Teilgeme<strong>in</strong>den (die Muttergeme<strong>in</strong>de und die<br />
Tochtergeme<strong>in</strong>den) bilden zusammen die Pfarrgeme<strong>in</strong>de;<br />
sowohl der Pfarrgeme<strong>in</strong>de wie der Muttergeme<strong>in</strong>de und<br />
den Tochtergeme<strong>in</strong>den stehen die <strong>in</strong> Artikel 14<br />
bezeichneten Rechte zu.<br />
(4) In Pfarrgeme<strong>in</strong>den mit e<strong>in</strong>er oder mehreren<br />
Tochtergeme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d gesonderte Vertretungskörper für<br />
die Muttergeme<strong>in</strong>de und für jede Tochtergeme<strong>in</strong>de zu<br />
wählen.<br />
(5) In e<strong>in</strong>er aus e<strong>in</strong>er Muttergeme<strong>in</strong>de und e<strong>in</strong>er oder<br />
mehreren Tochtergeme<strong>in</strong>den bestehenden Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />
hat die Zusammensetzung des<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>depresbyteriums zahlenmäßig dem<br />
Verhältnis der stimmberechtigten Geme<strong>in</strong>deglieder der<br />
Muttergeme<strong>in</strong>de zu jenem der Tochtergeme<strong>in</strong>den zu<br />
entsprechen.<br />
(6) In Teilgeme<strong>in</strong>den (Muttergeme<strong>in</strong>de und Tochtergeme<strong>in</strong>den)<br />
s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>samen Vertretungskörper<br />
(Pfarrgeme<strong>in</strong>depresbyterium, Pfarrgeme<strong>in</strong>devertretung<br />
und Ausschüsse) durch Entsendung aus den<br />
Vertretungskörpern der Teilgeme<strong>in</strong>den zu bilden, sofern<br />
die Geme<strong>in</strong>deordnung nicht anderes festlegt.<br />
(7) Solange die gesonderten Vertretungskörper der<br />
Muttergeme<strong>in</strong>de und der Tochtergeme<strong>in</strong>de noch nicht<br />
gebildet s<strong>in</strong>d, haben die bestehenden Vertretungskörper<br />
63<br />
64<br />
III1<br />
der Pfarrgeme<strong>in</strong>de die besonderen Angelegenheiten der<br />
Mutter- und der Tochtergeme<strong>in</strong>de zu besorgen.<br />
4. Geme<strong>in</strong>deverbände<br />
Artikel 31. (1) Zur Erfüllung geme<strong>in</strong>samer Aufgaben<br />
und zur Befriedigung geme<strong>in</strong>samer Bedürfnisse sowie<br />
zur geme<strong>in</strong>samen Betreuung durch geistliche Amtsträger<br />
oder Amtsträger<strong>in</strong>nen können Pfarrgeme<strong>in</strong>den derselben<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> und/oder Teile von<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den Geme<strong>in</strong>deverbände bilden. Dazu bedarf<br />
es übere<strong>in</strong>stimmender Beschlüsse der betroffenen<br />
Presbyterien und der Erstellung e<strong>in</strong>er<br />
Geme<strong>in</strong>deverbandsordnung.<br />
(2) Die Bildung von Geme<strong>in</strong>deverbänden ist zu<br />
begünstigen. Auf den Beitritt zu bestehenden<br />
Geme<strong>in</strong>deverbänden s<strong>in</strong>d Art. 26 und 31 Abs. 1<br />
s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden.<br />
(3) Der Beschluss der betroffenen Presbyterien sowie der<br />
Beschluss über die Geme<strong>in</strong>deverbandsordnung bedürfen<br />
zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den<br />
Oberkirchenrat A.B. bzw. den Oberkirchenrat H.B. In der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. ist die Zustimmung der<br />
zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschüsse e<strong>in</strong>zuholen. Bei<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den und/oder Teilgeme<strong>in</strong>den der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. und der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> H.B. ist dazu die Genehmigung des<br />
Oberkirchenrates A. und H.B. erforderlich.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(4) Die Erfüllung der geme<strong>in</strong>samen Aufgaben obliegt<br />
e<strong>in</strong>em von den Presbyterien der beteiligten<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den zu wählenden Ausschuss, dessen<br />
Zusammensetzung dem zuständigen<br />
Super<strong>in</strong>tendenten/der zuständigen Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> bzw.<br />
dem Landessuper<strong>in</strong>tendenten/der Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />
mitzuteilen ist.<br />
(5) Das Ausscheiden aus dem Geme<strong>in</strong>deverband erfolgt<br />
auf Grund e<strong>in</strong>es Beschlusses e<strong>in</strong>es der Presbyterien<br />
entsprechend den Bestimmungen der<br />
Geme<strong>in</strong>deverbandsordnung. Die Auflösung des<br />
Verbandes kann, sofern dafür <strong>in</strong> der<br />
Geme<strong>in</strong>deverbandsordnung ke<strong>in</strong>e Bestimmung über das<br />
Ausscheiden vorgesehen ist, durch übere<strong>in</strong>stimmende<br />
Beschlüsse der betroffenen Presbyterien oder durch<br />
Beschluss der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung erfolgen.<br />
Diese Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit<br />
der Genehmigung durch den zuständigen Oberkirchenrat,<br />
soferne nicht die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung den<br />
Beschluss gefasst hat, auf Grund der Zustimmung des<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschusses; <strong>in</strong> allen anderen Fällen ist<br />
der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss zu hören. 60<br />
60 Ergänzt mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 188/2010).<br />
Abs. 5 def<strong>in</strong>iert den Vorgang, der zur Rechtswirksamkeit den schon<br />
für die Errichtung vorgesehenen Regelungen folgt, allerd<strong>in</strong>gs mit der<br />
Sonderbestimmung, dass die Auflösung auch durch Beschluss der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung erfolgen kann. Die Notwendigkeit<br />
dafür ergibt sich daraus, dass Verbände auch übergeme<strong>in</strong>dliche<br />
65<br />
66<br />
III1<br />
5. Die Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
Artikel 32. (1) Jede Pfarrgeme<strong>in</strong>de kann e<strong>in</strong>e ihre<br />
örtlichen Verhältnisse und bisherigen Gepflogenheiten<br />
berücksichtigende, den kirchlichen Rechtsvorschriften<br />
nicht widersprechende Geme<strong>in</strong>deordnung errichten.<br />
Soweit Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der<br />
sonstigen <strong>Kirche</strong>ngesetze <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
aufgenommen werden, s<strong>in</strong>d sie wörtlich wiederzugeben. 61<br />
(2) Beschlüsse über die Errichtung e<strong>in</strong>er<br />
Geme<strong>in</strong>deordnung bzw. deren Änderung bedürfen zu<br />
ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschusses bzw. des Oberkirchenrates<br />
H.B. 62<br />
Aufgaben wie Krankenhaus- oder Gefängnisseelsorge wahrnehmen,<br />
die strukturell den Rahmen der Zuständigkeit e<strong>in</strong>zelner<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den überschritten haben. Es ist daher hier die<br />
Möglichkeit e<strong>in</strong>es Beschlusses der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />
vorgesehen, <strong>in</strong> der alle Pfarrgeme<strong>in</strong>den vertreten s<strong>in</strong>d. (ABl. Nr.<br />
188/2004)<br />
61 Seit der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> 1864/66 ist es den Geme<strong>in</strong>den<br />
freigestellt, „<strong>in</strong>nerhalb der Grenzen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> e<strong>in</strong> aus<br />
ihren besonderen Verhältnissen und ihren bisherigen<br />
Gepflogenheiten hervorgehendes Lokalstatut aufzustellen. Solche<br />
Statuten bedürfen vor ihrer E<strong>in</strong>führung der Genehmigung des<br />
Oberkirchenrates.“ (ABl. Nr. 218/1997)<br />
62 Abs. 2 soll sicherstellen, dass auch Änderungen der<br />
Geme<strong>in</strong>deordnung der Genehmigung des<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschusses bedürfen. (ABl. Nr. 188/2004)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(3) E<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>deordnung ist zu errichten:<br />
1. wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e oder mehrere<br />
Teilgeme<strong>in</strong>den bestehen;<br />
2. wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de zwei oder mehrere<br />
Pfarrer oder Pfarrer<strong>in</strong>nen tätig s<strong>in</strong>d;<br />
3. wenn der Vorsitz im Presbyterium und <strong>in</strong> der<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />
A.B., der <strong>in</strong> der Regel dem amtsführenden Pfarrer<br />
oder der amtsführenden Pfarrer<strong>in</strong> kraft Amtes obliegt,<br />
dem Kurator oder der Kurator<strong>in</strong> übertragen wird;<br />
4. wenn die Pfarrstelle e<strong>in</strong>e Teilstelle ist, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e solche<br />
umgewandelt oder als Teilstelle besetzt werden soll;<br />
5. wenn e<strong>in</strong>e Personalgeme<strong>in</strong>de errichtet wird (Art. 25).<br />
(4) Im Falle des Abs. 3 Z. 1 hat die Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
Bestimmungen über die Auflösung oder Vere<strong>in</strong>igung von<br />
Teilgeme<strong>in</strong>den vorzusehen. Für diese Fälle ist<br />
<strong>in</strong>sbesondere festzulegen, wem das etwa vorhandene<br />
Vermögen zu übertragen ist und wer offene<br />
Verpflichtungen zu übernehmen hat. 63<br />
(5) In den Fällen des Abs. 3 Z. 4 hat die<br />
Geme<strong>in</strong>deordnung die genauen Amtsobliegenheiten für<br />
63 Das jegliche Fehlen von Regeln für den Austritt aus e<strong>in</strong>em<br />
Verband bzw. dessen Auflösung hat zu Schwierigkeiten geführt, die<br />
zwar durch Analogieschlüsse aufgefangen werden, aber nicht<br />
wirklich befriedigend gelöst werden konnten. Abs. 4 soll<br />
Unklarheiten über die vermögensrechtliche Ause<strong>in</strong>andersetzung<br />
vermeiden helfen. Bestehende Verbandsgeme<strong>in</strong>deordnungen werden<br />
entsprechend zu ergänzen se<strong>in</strong>. (ABl. Nr. 188/2004 und 188/2010)<br />
67<br />
68<br />
III1<br />
die Teilstelle sowie die mit dieser verbundenen<br />
Verpflichtungen, wie der Fortbildung und der<br />
Wahrnehmung übergeme<strong>in</strong>dlicher Aufgaben festzuhalten.<br />
Diese Geme<strong>in</strong>deordnungen bedürfen der Genehmigung<br />
des zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschusses und der<br />
Genehmigung des Oberkirchenrates A.B. 64<br />
64 Geändert mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 188/2010)<br />
1. Der Vorschlag hält die Schaffung von Teilstellen für Pfarrer<strong>in</strong>nen<br />
und Pfarrer, also nicht für Kandidaten, für praktikabel und geht für<br />
die Schaffung von Teilstellen von e<strong>in</strong>em Zusammenwirken von<br />
Presbyterium, Super<strong>in</strong>tendent und Oberkirchenrat aus. Dabei ist e<strong>in</strong><br />
Plan der genauen Amtsobliegenheiten zu erstellen.<br />
2. Diese Möglichkeit soll sowohl für Pfarrstellen, und zwar<br />
<strong>in</strong>sbesonders für zweite bzw. weitere Pfarrstellen und solche <strong>in</strong><br />
Kle<strong>in</strong>stgeme<strong>in</strong>den, wie auch für die Stellen von Pfarrer<strong>in</strong>nen und<br />
Pfarrer im Schuldienst geschaffen werden, implicit damit auch für<br />
übergeme<strong>in</strong>dliche Stellen nach Art. 23.<br />
3. Als weitere Voraussetzung sieht der zur Begutachtung an die<br />
Diözesen ausgesandte Entwurf e<strong>in</strong>er Haushaltsordnung e<strong>in</strong>en<br />
gesamtkirchlichen Stellenplan vor, der so wie <strong>in</strong> vielen deutschen<br />
Landeskirchen und <strong>in</strong> den Budgets von Bund, Ländern und<br />
Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> Teil des Haushaltsvoranschlages ist.<br />
4. Die E<strong>in</strong>fügung der Möglichkeit von Teilzeitbeschäftigung erfolgt<br />
so, dass das geltende System beibehalten wird. Dafür bietet sich an,<br />
für die Schaffung von Teilstellen das vorhandene Instrument von<br />
Geme<strong>in</strong>deordnungen bzw. Ordnungen nach Art. 23 zu benützen, die<br />
nur bei Willensübere<strong>in</strong>stimmung aller Betroffenen errichtet bzw.<br />
abgeändert werden können. Damit können sowohl das<br />
Beschäftigungsausmaß, wie auch die genauen Amtsobliegenheiten<br />
den je nach Geme<strong>in</strong>de bzw. übergeme<strong>in</strong>dlicher Aufgabe<br />
unterschiedlichen Anforderungen angepasst, festgehalten und<br />
bekannt gemacht werden, und es können auch Regelungen mit<br />
zeitlich befristeter Geltung beschlossen werden. (ABl. Nr. 93/1994)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
6. Geme<strong>in</strong>devertretung; Geme<strong>in</strong>deversammlung;<br />
Geme<strong>in</strong>deforum<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Artikel 33. (1) In jeder Pfarr-, Mutter- und<br />
Tochtergeme<strong>in</strong>de ist e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>devertretung zu wählen.<br />
In Tochtergeme<strong>in</strong>den, denen nicht mehr als 200<br />
Mitglieder angehören, können die Aufgaben der<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung für jeweils e<strong>in</strong>e Wahlperiode durch<br />
e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>deversammlung, das ist die Versammlung<br />
der wahlberechtigten Geme<strong>in</strong>demitglieder, besorgt<br />
werden.<br />
(2) In jeder Pfarrgeme<strong>in</strong>de kann für die Diskussion<br />
grundsätzlicher Fragen der Entwicklung der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de durch das Presbyterium oder die<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung von Fall zu Fall e<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deforum<br />
e<strong>in</strong>berufen werden. Das Geme<strong>in</strong>deforum ist e<strong>in</strong>zuberufen,<br />
wenn es m<strong>in</strong>destens 5 % der wahlberechtigten Mitglieder<br />
der Pfarrgeme<strong>in</strong>de verlangen. Es ist öffentlich. Alle<br />
wahlberechtigten Mitglieder der Pfarrgeme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d zu<br />
dem Geme<strong>in</strong>deforum <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ortsüblich wirksamen Form<br />
e<strong>in</strong>zuladen; darüber h<strong>in</strong>aus können <strong>in</strong>teressierte Personen,<br />
die nicht Mitglieder der Pfarrgeme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d oder die<br />
nicht der evangelischen <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> angehören,<br />
an dem Geme<strong>in</strong>deforum auf Grund e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>ladung des<br />
Presbyteriums teilnehmen. Alle Teilnehmer und<br />
Teilnehmer<strong>in</strong>nen besitzen das Rederecht;<br />
stimmberechtigt s<strong>in</strong>d jedoch ausschließlich die<br />
wahlberechtigten Mitglieder der Pfarrgeme<strong>in</strong>de.<br />
Anregungen und Vorschläge des Geme<strong>in</strong>deforums s<strong>in</strong>d<br />
69<br />
70<br />
III1<br />
den jeweils zuständigen kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen oder<br />
den Organen der Pfarrgeme<strong>in</strong>de zur Beratung zu<br />
übermitteln. Für das Verfahren gelten die Vorschriften<br />
der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der Kirchlichen<br />
Verfahrensordnung betreffend die Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
s<strong>in</strong>ngemäß. 63a<br />
Artikel 34. (1) Die Geme<strong>in</strong>devertreter werden auf sechs<br />
Jahre gewählt und können nach Ablauf der<br />
Funktionsperiode wieder gewählt werden.<br />
(2) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung hat <strong>in</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>den bzw.<br />
Teilgeme<strong>in</strong>den bis zu 1000 Mitgliedern 12 bis 25, <strong>in</strong><br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den über 1000 Mitgliedern 20 bis 50 zu<br />
betragen.<br />
(3) Wird e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>deordnung gemäß Art. 32 erlassen,<br />
so ist <strong>in</strong> dieser die Zahl der zu wählenden<br />
Geme<strong>in</strong>devertreter und Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen<br />
63a (1) Die Geme<strong>in</strong>deversammlung entspricht der<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung und ist analog geregelt. Das Geme<strong>in</strong>deforum ist<br />
e<strong>in</strong>e außerordentliche Veranstaltung; sie f<strong>in</strong>det weder regelmäßig<br />
noch für die Erledigung der Angelegenheiten der<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung statt. Sie dient vielmehr der Beratung von<br />
Grundsatzfragen, zu denen auch Außenstehende beitragen können<br />
und beitragen sollen.<br />
(2) Auch wenn e<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deforum nur Anregungen geben kann,<br />
s<strong>in</strong>d diese Anregungen gemäß der Kirchlichen Verfahrensordnung<br />
zu beraten, zu beschließen und zu protokollieren. (ABl. Nr.<br />
188/2010)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
festzulegen. In allen anderen Fällen ist die Zahl der zu<br />
wählenden Geme<strong>in</strong>devertreter und<br />
Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen von der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
festzusetzen. Die Zahl der zu wählenden<br />
Geme<strong>in</strong>devertreter und Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen ist dem<br />
zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. <strong>in</strong> der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. dem Oberkirchenrat H.B.<br />
mitzuteilen. Jede spätere Änderung der Zahl der<br />
Geme<strong>in</strong>devertreter bedarf der Genehmigung des<br />
zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschusses bzw. des<br />
Oberkirchenrates H.B. 65<br />
(4) Jede Geme<strong>in</strong>devertretung kann rechtzeitig vor der<br />
Wahl beschließen, die Sitze <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
der Pfarrgeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zelnen Teilgeme<strong>in</strong>den oder<br />
bestimmten Seelsorgesprengeln zuzuordnen. Dieser<br />
Beschluss bedarf der Genehmigung des zuständigen<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschusses bzw. des Oberkirchenrates<br />
H.B.<br />
(5) S<strong>in</strong>kt die Zahl der gewählten Geme<strong>in</strong>devertreter oder<br />
Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen unter die nach Abs. 2 festgelegte<br />
65 Die geltende Bestimmung des Art. 34 Abs. 3 KV sagt nichts über<br />
den Zeitpunkt e<strong>in</strong>er späteren Änderung und deren Wirksamkeit.<br />
Offen bleibt, ob sich e<strong>in</strong>e "spätere" Änderung auf den Zeitpunkt der<br />
Errichtung der Geme<strong>in</strong>deordnung bezieht oder jeweils auf den vor<br />
e<strong>in</strong>er aktuellen Wahl oder auf e<strong>in</strong>e Änderung während e<strong>in</strong>er<br />
Wahlperiode. Die Formulierung "jede" würde dafür sprechen, damit<br />
aber die Möglichkeit eröffnen, dass auch mehrmals während e<strong>in</strong>er<br />
Wahlperiode Änderungen vorgenommen werden können. (ABl. Nr.<br />
136/2005)<br />
71<br />
72<br />
III1<br />
Zahl, so s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> entsprechender Anzahl durch Beschluss<br />
der Geme<strong>in</strong>devertretung, der e<strong>in</strong>er 2/3-Mehrheit bedarf,<br />
Mitglieder der Pfarrgeme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
zu berufen; sie müssen die Wahlvoraussetzungen<br />
erfüllen. E<strong>in</strong>e Nachwahl ist aber dann erforderlich, wenn<br />
die Zahl der Berufenen e<strong>in</strong> Drittel der Mitglieder der<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung überschreitet. 64a<br />
Artikel 35. (1) Kraft ihres Amtes gehören der<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung an:<br />
1. der amtsführende Pfarrer oder die amtsführende<br />
Pfarrer<strong>in</strong> bzw. der Adm<strong>in</strong>istrator 66 oder die<br />
Adm<strong>in</strong>istrator<strong>in</strong> während der Erledigung e<strong>in</strong>er<br />
Pfarrstelle;<br />
2. alle sonst zur geistlichen Versorgung der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de bestellten geistlichen Amtsträger oder<br />
geistlichen Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />
3. die zur geistlichen Versorgung e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />
zugeteilten geistlichen Amtsträger oder<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen, Pfarramtskandidaten oder<br />
Pfarramtskandidat<strong>in</strong>nen;<br />
4. der im Sprengel der Pfarrgeme<strong>in</strong>de bestellte<br />
Religionslehrer oder die bestellte Religionslehrer<strong>in</strong>,<br />
falls mehr als e<strong>in</strong> Religionslehrer oder e<strong>in</strong>e<br />
Religionslehrer<strong>in</strong> bestellt s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong> aus ihrer Mitte<br />
durch das Presbyterium zu berufender Vertreter oder<br />
64a Geändert mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 188/2010).<br />
66 Bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 wurde der veraltete<br />
Ausdruck „Pfarramtsverweser“ sprachlich durch den damals bereits<br />
üblichen Ausdruck „Adm<strong>in</strong>istrator“ ersetzt. (ABl. Nr. 202/1998)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
zu berufende Vertreter<strong>in</strong>; für den Fall, dass sich unter<br />
den gewählten Geme<strong>in</strong>devertretern oder<br />
Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen bereits e<strong>in</strong> im Sprengel der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de bestellter Religionslehrer oder<br />
bestellte Religionslehrer<strong>in</strong> bef<strong>in</strong>det, entfällt das<br />
Erfordernis der Berufung e<strong>in</strong>es weiteren<br />
Religionslehrers oder e<strong>in</strong>er weiteren<br />
Religionslehrer<strong>in</strong>.<br />
5. die gemäß Art. 39 Z. 13 berufenen Geme<strong>in</strong>devertreter<br />
oder Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen; 65a<br />
<strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. ferner<br />
6. geistliche Amtsträger oder Amtsträger<strong>in</strong>nen, die <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em Werk der <strong>Kirche</strong> Dienst als Geistliche auf<br />
Grund e<strong>in</strong>er schriftlichen, vom<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss genehmigten<br />
Vere<strong>in</strong>barung mit dem Presbyterium ausüben;<br />
7. im Ehrenamt Ord<strong>in</strong>ierte für die Zeit, <strong>in</strong> der sie zu<br />
e<strong>in</strong>em Dienst <strong>in</strong> der Pfarrgeme<strong>in</strong>de beauftragt worden<br />
s<strong>in</strong>d, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65.<br />
Lebensjahres. Der zuständige<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss kann auf Antrag der<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung Ausnahmen zur<br />
Altersbegrenzung genehmigen. 67<br />
65a Die Berufung ist <strong>in</strong>sbesondere auch während e<strong>in</strong>er<br />
Funktionsperiode zulässig, sie dient gerade der Sicherung der<br />
Funktionsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>devertretung. (ABl. Nr. 188/2010)<br />
67 Ergänzt mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 188/2010).<br />
Mehrfach wurde gewünscht, die <strong>in</strong>s Ehrenamt Ord<strong>in</strong>ierten <strong>in</strong> die<br />
Mitverantwortung <strong>in</strong> Presbyterium und Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
73<br />
74<br />
III1<br />
(2) Die amtswegige Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>em<br />
Vertretungskörper ist unverzichtbar und schließt die<br />
Wählbarkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Vertretungskörper e<strong>in</strong>er anderen<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder e<strong>in</strong>er anderen Super<strong>in</strong>tendenz aus.<br />
Artikel 36. (1) Die Namen der gewählten und allenfalls<br />
berufenen Mitglieder der Geme<strong>in</strong>devertretung s<strong>in</strong>d der<br />
Super<strong>in</strong>tendentur bzw. dem Oberkirchenrat H.B.<br />
mitzuteilen und <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ortsüblicher Weise<br />
bekannt zu geben.<br />
(2) Die Mitglieder der Geme<strong>in</strong>devertretung s<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong>en<br />
Term<strong>in</strong> <strong>in</strong>nerhalb von sechs Wochen nach der Wahl vom<br />
Vorsitzenden der bisherigen Geme<strong>in</strong>devertretung zu ihrer<br />
Angelobung und zur Konstituierung des<br />
Vertretungskörpers e<strong>in</strong>zuladen. Dabei haben sie <strong>in</strong> die<br />
Hand des amtsführenden Pfarrers folgendes Gelöbnis<br />
abzulegen:<br />
,,Ich gelobe vor Gott, bei me<strong>in</strong>em Wirken als<br />
Geme<strong>in</strong>devertreter die <strong>in</strong>nere und äußere Wohlfahrt<br />
dieser Geme<strong>in</strong>de nach bestem Wissen und Gewissen zu<br />
wahren und darauf zu achten, dass die <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> allen<br />
Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus." 68<br />
e<strong>in</strong>zubeziehen, was mit der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002<br />
durchgeführt wurde. (ABl. Nr. 193/2002)<br />
68 Das nun für Geme<strong>in</strong>devertreter vorgesehene Gelöbnis entspricht<br />
wörtlich jenem, das nach § 77 der KV 1891 die neugewählten<br />
Presbyter <strong>in</strong> die Hand des Pfarrers zu leisten hatten. Die Redaktoren<br />
haben an den Theologischen Ausschuss die Frage gestellt, ob sie<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Artikel 37. Das Amt e<strong>in</strong>es gewählten und berufenen<br />
Mitglieds der Geme<strong>in</strong>devertretung erlischt:<br />
1. durch Amtsniederlegung;<br />
2. durch Tod;<br />
3. durch Austritt aus der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />
<strong>Österreich</strong>;<br />
4. durch rechtskräftiges, auf Verlust des Amtes<br />
lautendes Diszipl<strong>in</strong>arerkenntnis;<br />
5. durch Wegfall der Eigenberechtigung 67a ;<br />
6. durch Wegfall e<strong>in</strong>er sonstigen Voraussetzung der<br />
Wählbarkeit ;<br />
7. <strong>in</strong> den Fällen des Artikel 16 Abs. 6.<br />
Artikel 38. (1) Der oder die Vorsitzende des<br />
Presbyteriums (Art. 43) ist zugleich der oder die<br />
Vorsitzende der Geme<strong>in</strong>devertretung und des<br />
Geme<strong>in</strong>deforums (Art. 33 Abs. 2), sofern die<br />
Geme<strong>in</strong>deordnung nichts anderes vorsieht.<br />
(2) Die Geme<strong>in</strong>devertretung ist vom Vorsitz b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>es<br />
Monats e<strong>in</strong>zuberufen, wenn dies m<strong>in</strong>destens von e<strong>in</strong>em<br />
Viertel ihrer Mitglieder oder vom amtsführenden Pfarrer,<br />
der amtsführenden Pfarrer<strong>in</strong> (Adm<strong>in</strong>istrator,<br />
heute noch so formuliert werden kann, haben sich aber nicht<br />
legitimiert und <strong>in</strong> der Lage gesehen e<strong>in</strong>e Änderung vorzuschlagen.<br />
(ABl. Nr. 136/2005)<br />
67a Darunter werden u. a. auch alle Formen der Sachwalterschaft<br />
verstanden. (ABl. Nr. 188/2010)<br />
75<br />
76<br />
III1<br />
Adm<strong>in</strong>istrator<strong>in</strong> 69 ) oder vom Kurator bzw. von der<br />
Kurator<strong>in</strong> verlangt wird.<br />
(3) Für das Verfahren <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>devertretung und im<br />
Presbyterium gelten die Bestimmungen der Kirchlichen<br />
Verfahrensordnung.<br />
Artikel 39. (1) Zum Wirkungskreis der<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung gehören <strong>in</strong>sbesondere:<br />
1. die Beratung und Beschlussfassung über<br />
grundsätzliche Fragen des Lebens der Pfarrgeme<strong>in</strong>de;<br />
2. die Wahl der Presbyter und der Presbyter<strong>in</strong>nen, der<br />
Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen;<br />
3. die Festlegung des Ortes des Pfarramtes (Art. 30 abs.<br />
2); allenfalls ist <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>deordnung zu regeln,<br />
wie e<strong>in</strong>zelne Aufgaben des Pfarramtes <strong>in</strong> den<br />
Teilgeme<strong>in</strong>den wahrgenommen werden sollen (Art.<br />
32 Abs. 3 Z. 1);<br />
4. die Behandlung der Jahresberichte des amtsführenden<br />
Pfarrers bzw. der amtsführenden Pfarrer<strong>in</strong>, der<br />
übrigen Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen und der<br />
e<strong>in</strong>gesetzten Arbeitskreise;<br />
5. die Genehmigung des vom Presbyterium aufgestellten<br />
Haushaltsplanes;<br />
6. die Prüfung und Genehmigung der<br />
Rechnungsabschlüsse der Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>de<br />
und ihrer Anstalten und Stiftungen;<br />
69 Bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 wurde der veraltete<br />
Ausdruck „Pfarramtsverweser“ sprachlich durch den damals bereits<br />
üblichen Ausdruck „Adm<strong>in</strong>istrator“ ersetzt. (ABl. Nr. 202/1998)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
7. die Beschlussfassung über die Geme<strong>in</strong>deordnung;<br />
8. die Errichtung und Auflassung von Stellen für<br />
Angestellte der Pfarrgeme<strong>in</strong>de;<br />
9. die Antragstellung auf Zuweisung oder Zuteilung von<br />
geistlichen Amtsträgern oder Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />
10. die Beschlussfassung über den Erwerb, die<br />
Veräußerung oder die d<strong>in</strong>gliche Belastung von<br />
unbeweglichem Vermögen sowie über den Abschluss<br />
von Bestandverträgen auf mehr als drei Jahre;<br />
11. die Übernahme von Schuldverpflichtungen, deren<br />
Tilgung nicht <strong>in</strong>nerhalb des Rechnungsjahres erfolgt,<br />
sowie von Haftungserklärungen; 70<br />
12. die Beschlussfassung über Neu-, Zu- und Umbauten<br />
an kirchlichen Gebäuden oder deren Abbruch sowie<br />
über Instandsetzungsarbeiten an diesen und ihren<br />
E<strong>in</strong>richtungen, soweit die Kosten der letzteren nicht<br />
<strong>in</strong> den E<strong>in</strong>nahmen des Rechnungsjahres ihre Deckung<br />
f<strong>in</strong>den; die Beschlussfassungen betreffend allfälliger<br />
Gesellschaftverträge;<br />
13. die Ernennung von besonders verdienten Mitgliedern<br />
des Presbyteriums zum Ehrenpresbyter oder<br />
Ehrenkurator bzw. Ehrenpresbyter<strong>in</strong> oder<br />
Ehrenkurator<strong>in</strong>. 71<br />
70 Die durch die 1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle vollzogene Änderung<br />
war durch die Bestimmungen der Haushaltsordnung bed<strong>in</strong>gt, die von<br />
der Jährlichkeit der Budgets ausgehen und die verlangen, dass im<br />
Rahmen des Rechnungsabschlusses auch alle Verpflichtungen<br />
aufzunehmen s<strong>in</strong>d, die <strong>in</strong> der Zukunft die Geme<strong>in</strong>de belasten<br />
könnten. (ABl. Nr. 93/1994)<br />
71 Im Zuge der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 wurde damit<br />
gerechnet, dass mit den Geme<strong>in</strong>devertretungswahlen 1999 wiederum<br />
77<br />
78<br />
III1<br />
14. die Wahl von bis zu drei von der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
berufenen, <strong>in</strong>sbesondere fachlich qualifizierten<br />
Mitgliedern der Pfarrgeme<strong>in</strong>de, die alle<br />
Voraussetzungen für die Wählbarkeit <strong>in</strong> die<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung erfüllen. 72<br />
(2) Zur Berichterstattung und Beratung können fachlich<br />
qualifizierte Mitglieder der Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>de<br />
beigezogen werden.<br />
(3) Die unter Abs. 1 Z. 11 angeführten Beschlüsse<br />
bedürfen der Genehmigung des zuständigen<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschusses bzw. des Oberkirchenrates<br />
H.B. oder des Oberkirchenrates A.B. gemäß den<br />
Vorschriften der Kirchlichen Bauordnung.<br />
(4) Die unter Abs. 1 Z. 9 und 10 angeführten Beschlüsse<br />
bedürfen der Genehmigung durch den zuständigen<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. den Oberkirchenrat<br />
H.B.<br />
(5) Die Genehmigungen gemäß Abs. 1 Z. 9 und 10 s<strong>in</strong>d<br />
zu verweigern, wenn die begründete Annahme e<strong>in</strong>er<br />
e<strong>in</strong>e Reihe von verdienten Amtsträger aus Geme<strong>in</strong>devertretungen<br />
und Presbyterien ausscheiden. Völlig zu Recht, aber ohne<br />
Rechtsgrundlage, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Perioden vor der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 immer wieder besonders verdiente<br />
Amtsträger zu Ehrenpresbytern und Ehrenkuratoren ernannt worden,<br />
dafür sollte nun rechtzeitig auch die rechtliche Basis geschaffen<br />
werden. (ABl. Nr. 202/1998)<br />
72 Geändert mit der Novelle 2010. (ABl. Nr. 188/2010)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
rechtlichen Unzulässigkeit oder e<strong>in</strong>es wirtschaftlichen<br />
Schadens besteht. Bei Vorliegen e<strong>in</strong>er une<strong>in</strong>geschränkten<br />
Unbedenklichkeitsbestätigung durch<br />
Wirtschaftstreuhänder, Notare oder Rechtsanwälte kann<br />
die Prüfung auf die ordnungsgemäße Beschlussfassung<br />
und Zeichnung beschränkt werden.<br />
(6) Ausfertigungen von Genehmigungsbescheiden <strong>in</strong><br />
Bauangelegenheiten und Kopien der Urkunden über die<br />
Rechtsgeschäfte s<strong>in</strong>d unverzüglich dem zuständigen<br />
Oberkirchenrat zu übermitteln.<br />
79<br />
80<br />
III1<br />
Artikel 40. 73 (1) E<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>devertretung und/oder e<strong>in</strong><br />
73 Es werden von immer mehr Pfarrgeme<strong>in</strong>den Verbände errichtet,<br />
denen vom Super<strong>in</strong>tendentialausschuss e<strong>in</strong>e Pfarrstelle zugewiesen<br />
wird, damit so auch kle<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>den entsprechend betreut werden.<br />
Die Aufgaben des Presbyteriums bzw. der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
werden Verbandsorganen zugeordnet, für die jene Regelungen<br />
vorzusehen s<strong>in</strong>d, wie sie für Presbyterien und Geme<strong>in</strong>devertretungen<br />
gelten.<br />
Es musste weiters festgestellt werden, dass bei Gefahr im Verzug,<br />
etwa durch Abschluss von nicht genehmigten Kreditverträgen, von<br />
den Super<strong>in</strong>tendentialausschüssen, wenn überhaupt, dann nur mit<br />
sehr großer Verzögerung e<strong>in</strong>gegriffen werden kann. Da die<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschüsse als direkt aufsichtsführende Organe<br />
aber sehr wohl haftbar gemacht werden können, muss die<br />
Möglichkeit vorgesehen werden, dass rasch e<strong>in</strong>gegriffen werden<br />
kann, um Nachteile möglichst h<strong>in</strong>tan zu halten. Die unterschiedliche<br />
Regelung <strong>in</strong> Art. 40 und Art. 47, wie sie <strong>in</strong> der KV vorgesehen ist,<br />
geht darauf zurück, dass grobe oder beharrliche Pflichtverletzung<br />
durch die Geme<strong>in</strong>devertretung kaum reparabel ist, zB wenn e<strong>in</strong><br />
Rechnungsabschluss genehmigt wird, der wegen exorbitanter<br />
Überschreitungen nicht genehmigungsfähig wäre oder wegen<br />
Genehmigung e<strong>in</strong>es Haushalts, der e<strong>in</strong> unbedeckbares Defizit<br />
aufweist, oder Verschleuderung e<strong>in</strong>es wertvollen Grundstücks. Beim<br />
Presbyterium h<strong>in</strong>gegen, das relativ rasch e<strong>in</strong>berufen werden kann, ist<br />
es leichter möglich, e<strong>in</strong>en Missstand noch zu beheben. Ausdrücklich<br />
ist hier auf die <strong>in</strong> Art. 11 Abs. 4 KV festgeschriebene Regelung<br />
h<strong>in</strong>zuweisen, dass alle zur Mitwirkung bei der<br />
Vermögensverwaltung e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de Berufenen, der Geme<strong>in</strong>de<br />
nach den bürgerlichen Gesetzen haften.<br />
Vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002 war <strong>in</strong> der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> ke<strong>in</strong>e Bestimmung vorgesehen, wenn e<strong>in</strong>e<br />
Mehrheit von Presbytern ihr Amt niederlegen, aus dem Presbyterium<br />
ausscheiden und das Rumpfpresbyterium sich weigert, Nachwahlen<br />
durchzuführen und mit den verbleibenden Mitgliedern die Geschäfte<br />
weiterführen will. Damit die Pfarrgeme<strong>in</strong>de nicht handlungsunfähig<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Verbandsausschuss gemäß Art. 31 können vom<br />
zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. vom<br />
Oberkirchenrat H.B. unter gleichzeitiger Anordnung der<br />
Neuwahl aufgelöst werden, wenn sie ihre Pflichten grob<br />
oder beharrlich verletzen oder sich gesetzwidrig<br />
verhalten. Dies ist <strong>in</strong>sbesondere dann gegeben, wenn die<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de bzw. der Geme<strong>in</strong>deverband nicht mehr <strong>in</strong><br />
der Lage ist, f<strong>in</strong>anziellen Verpflichtungen<br />
nachzukommen.<br />
(2) In diesen Fällen ist vom zuständigen<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss unverzüglich e<strong>in</strong><br />
Verwaltungsausschuss zu bestellen, der aus e<strong>in</strong>em<br />
Mitglied des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses als<br />
Vorsitzendem und zwei vom Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />
bestellten Mitgliedern bzw. <strong>in</strong> den Pfarrgeme<strong>in</strong>den der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. aus drei vom Oberkirchenrat<br />
H.B. bestellten Geme<strong>in</strong>degliedern besteht. Er hat alle<br />
Obliegenheiten der Geme<strong>in</strong>devertretung bzw. des<br />
Verbandsausschusses und des Presbyteriums bzw. des<br />
Verbandsvorstandes auszuüben.<br />
(3) Die Amtsdauer dieses Verwaltungsausschusses endet<br />
mit der verfassungsgemäß vollzogenen Neuwahl der<br />
wird, weil ihr geschäftsführendes Organ entweder nicht<br />
ordnungsgemäß besetzt oder überhaupt nicht mehr vorhanden ist,<br />
war dr<strong>in</strong>gender Handlungsbedarf gegeben, will man nicht Gefahr<br />
laufen, dass die Mitglieder der Super<strong>in</strong>tendentialausschüsse <strong>in</strong><br />
unabsehbare Haftungsfragen gezogen werden. (ABl. Nr. 193/2002)<br />
81<br />
82<br />
III1<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung bzw. des Verbandsausschusses; sie<br />
darf drei Jahre nicht überschreiten.<br />
(4) Wenn Vertretungskörper dauernd beschlussunfähig<br />
s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d die Bestimmungen des Art. 40 s<strong>in</strong>ngemäß<br />
anzuwenden.<br />
7. Rechnungsprüfung<br />
Artikel 41. 74 (1) Die Rechnungsprüfung ist entsprechend<br />
den vom zuständigen Oberkirchenrat mit Zustimmung<br />
des F<strong>in</strong>anzausschusses beschlossenen Richtl<strong>in</strong>ien<br />
vorzunehmen.<br />
(2) Sofern diese Richtl<strong>in</strong>ien nichts anderes vorsehen, s<strong>in</strong>d<br />
von der Geme<strong>in</strong>devertretung wenigstens zwei<br />
Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen und e<strong>in</strong><br />
Stellvertreter oder e<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> zu wählen. E<strong>in</strong>er<br />
74 Mit der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002 sollten zwei damals<br />
akute Probleme gelöst werden. Erstens wurde von Geme<strong>in</strong>den der<br />
dr<strong>in</strong>gende Wunsch geäußert, auch Personen heranziehen zu können,<br />
die nicht bzw. nicht mehr der Geme<strong>in</strong>devertretung angehören, aber<br />
Sachkenntnis und Erfahrung e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen bereit und <strong>in</strong> der Lage<br />
s<strong>in</strong>d. Zum anderen sollen durch die Richtl<strong>in</strong>ien die Rechnungsprüfer<br />
bei ihrer Aufgabe unterstützt und zugleich davor bewahrt werden, <strong>in</strong><br />
nicht absehbare Haftungen h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>gezogen zu werden. Dies gilt vor<br />
allem für Geme<strong>in</strong>den, die e<strong>in</strong>en Betrieb gewerblicher Art (BgA), wie<br />
zB e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>dergarten, e<strong>in</strong>en Hort oder e<strong>in</strong> Pensionistenheim führen.<br />
Die F<strong>in</strong>anzkommission hatte sich <strong>in</strong> mehreren Sitzungen mit dieser<br />
Problematik befasst und e<strong>in</strong>e Richtl<strong>in</strong>ie verfasst. (ABl. Nr.<br />
193/2002)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
der Rechnungsprüfer oder e<strong>in</strong>e der Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen<br />
muss Mitglied der Geme<strong>in</strong>devertretung se<strong>in</strong>. Die<br />
Rechnungsprüfer oder die Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen dürfen<br />
<strong>in</strong> der zu prüfenden Periode nicht dem Presbyterium<br />
angehören oder angehört haben oder dem nach Artikel 17<br />
Abs. 2 und 3 ausgeschlossenen Personenkreis zuzuzählen<br />
se<strong>in</strong>. Für Pfarrgeme<strong>in</strong>den, die <strong>in</strong> zwei aufe<strong>in</strong>ander<br />
folgenden Jahren im ordentlichen Haushalt mehr als €<br />
500.000,- an laufenden E<strong>in</strong>nahmen, ausgenommen die<br />
abgeführten <strong>Kirche</strong>nbeiträge, im Rechnungsabschluss<br />
aufweisen, s<strong>in</strong>d zur Rechnungsprüfung qualifizierte<br />
externe Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen zu<br />
bestellen. Sie s<strong>in</strong>d nachweislich zur Verschwiegenheit<br />
über alle Angelegenheiten der Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu<br />
verpflichten.<br />
(3) Sofern ke<strong>in</strong>e externen qualifizierten Rechnungsprüfer<br />
oder Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen tätig s<strong>in</strong>d, haben<br />
Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen die dem<br />
Haushaltsvoranschlag entsprechende Verwendung der<br />
Mittel sowie die Richtigkeit, Rechtmäßigkeit,<br />
Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu prüfen und darüber<br />
der Geme<strong>in</strong>devertretung vor der Beschlussfassung über<br />
den Rechnungsabschluss zu berichten.<br />
(4) S<strong>in</strong>d qualifizierte externe Rechnungsprüfer oder<br />
Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen bestellt worden, übernehmen die<br />
83<br />
84<br />
III1<br />
gewählten Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen<br />
die Aufgabe der begleitenden Kontrolle. 73b<br />
8. Das Presbyterium<br />
Artikel 42. (1) Kraft ihres Amtes gehören dem<br />
Presbyterium an:<br />
1. die geistlichen Amtsträger und geistlichen<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen der Pfarr- oder Teilgeme<strong>in</strong>de,<br />
unabhängig von der Vorschrift des Art. 17;<br />
2. der Adm<strong>in</strong>istrator oder die Adm<strong>in</strong>istrator<strong>in</strong> 75 während<br />
der Erledigung e<strong>in</strong>er Pfarrstelle;<br />
<strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. ferner<br />
3. die zur geistlichen Versorgung e<strong>in</strong>er<br />
Tochtergeme<strong>in</strong>de zugeteilten geistlichen Amtsträger<br />
oder Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />
4. die im Ehrenamt Ord<strong>in</strong>ierten für die Zeit, <strong>in</strong> der sie zu<br />
e<strong>in</strong>em Dienst <strong>in</strong> der Pfarrgeme<strong>in</strong>de beauftragt worden<br />
s<strong>in</strong>d, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65.<br />
Lebensjahres; der zuständige<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss kann auf Antrag der<br />
73b Externe Rechnungsprüfungen leisten bezahlte oder ehrenamtlich<br />
tätige Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater. Der Begriff<br />
„begleitende Kontrolle“ bedeutet die laufende Kontrolle des<br />
Rechnungswesens. (ABl. Nr. 188/2010)<br />
75 Bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 wurde der veraltete<br />
Ausdruck „Pfarramtsverweser“ sprachlich durch den damals bereits<br />
üblichen Ausdruck „Adm<strong>in</strong>istrator“ ersetzt. (ABl. Nr. 202/1998)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung Ausnahmen von der<br />
Altersbegrenzung genehmigen. 76<br />
(2) In jeder Pfarrgeme<strong>in</strong>de hat die Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
aus ihrer Mitte e<strong>in</strong> Presbyterium zu wählen. In<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den mit Teilgeme<strong>in</strong>den ist <strong>in</strong> der<br />
Geme<strong>in</strong>deordnung festzulegen, wie deren Presbyterien<br />
gebildet werden. 77<br />
(3) Wählbar <strong>in</strong> das Presbyterium s<strong>in</strong>d nur<br />
Geme<strong>in</strong>devertreter und Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen, die das<br />
24. Lebensjahr vollendet haben. Altersnachsicht kann <strong>in</strong><br />
berücksichtigungswürdigen Fällen der zuständige<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. bzw. der Oberkirchenrat<br />
H.B. erteilen.<br />
(4) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des<br />
Presbyteriums wird von der jeweils neu gewählten<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung festgesetzt, sofern sie nicht <strong>in</strong> der<br />
Geme<strong>in</strong>deordnung geregelt ist.<br />
(5) Die Zahl hat unter Berücksichtigung der Zahl der<br />
Geme<strong>in</strong>devertreter und Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Pfarr-<br />
76 Mehrfach wurde gewünscht, die <strong>in</strong>s Ehrenamt Ord<strong>in</strong>ierten <strong>in</strong> die<br />
Mitverantwortung <strong>in</strong> Presbyterium und Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
e<strong>in</strong>zubeziehen, was mit der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002<br />
durchgeführt wurde. (ABl. Nr. 193/2002)<br />
77 Nicht nur die Pfarrgeme<strong>in</strong>de und Tochtergeme<strong>in</strong>de(n) s<strong>in</strong>d<br />
rechtlich selbstständige Körperschaften, sondern auch die jeweilige<br />
Muttergeme<strong>in</strong>de, die e<strong>in</strong>e weitere Teilgeme<strong>in</strong>de mit der Bezeichnung<br />
Muttergeme<strong>in</strong>de darstellt. (ABl. Nr. 218/1997)<br />
85<br />
86<br />
III1<br />
und Teilgeme<strong>in</strong>den bis zu 1000 Mitglieder 4 bis 8 zu<br />
wählende Mitglieder, <strong>in</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>den über 1000<br />
Mitglieder 6 bis 16 zu wählende Mitglieder zu betragen,<br />
jedenfalls aber nicht mehr als 1/3 der gewählten<br />
Mitglieder der Geme<strong>in</strong>devertretung.<br />
(6) Das Presbyterium <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B.<br />
kann <strong>in</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>den bis zu 1000 Mitgliedern e<strong>in</strong><br />
weiteres Mitglied zusätzlich, <strong>in</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>den über<br />
1000 Mitglieder zwei weitere Mitglieder zusätzlich<br />
berufen. Die berufenen Mitglieder müssen die<br />
Voraussetzungen zur Wahl <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
erfüllen und das 24. Lebensjahr vollendet haben. Jede<br />
Berufung muss durch die Geme<strong>in</strong>devertretung <strong>in</strong><br />
geheimer Wahl mit 2/3-Mehrheit bestätigt werden, bei<br />
nicht erfolgter Bestätigung erlischt die Berufung. 76a<br />
(7) Die Namen, Geburtsdaten, Adressen und Berufe der<br />
<strong>in</strong> das Presbyterium Gewählten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> A.B. dem Super<strong>in</strong>tendenten und von diesem dem<br />
Oberkirchenrat A.B., <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B.<br />
dem Oberkirchenrat H.B. zu berichten; die Namen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
der Pfarrgeme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ortsüblicher Weise bekannt zu<br />
machen.<br />
(8) Die gewählten Presbyter und Presbyter<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em Gottesdienst feierlich <strong>in</strong> ihr Amt e<strong>in</strong>zuführen.<br />
76a Die Berufung ist <strong>in</strong>sbesondere auch während e<strong>in</strong>er<br />
Funktionsperiode zulässig, sie dient gerade der Sicherung der<br />
Funktionsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>devertretung. (ABl. Nr. 188/2010)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Artikel 43. (1) Sofern die Geme<strong>in</strong>deordnung nichts<br />
anderes vorsieht, übernimmt <strong>in</strong> der ersten Sitzung das an<br />
Jahren älteste Mitglied den Vorsitz, konstituiert das<br />
Presbyterium und führt die Geschäfte des Vorsitzenden<br />
bis zur erfolgten Wahl des oder der Vorsitzenden oder<br />
des Kurators oder der Kurator<strong>in</strong>; es leitet die Wahl der<br />
Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen des oder der<br />
78 77a<br />
Vorsitzenden bzw. des Kurators oder der Kurator<strong>in</strong>.<br />
78 Siehe beispielsweise Art. 32 Abs. 3 Z. 3. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
77a Bei den Beratungen <strong>in</strong> der 7. Session der XI. Generalsynode im<br />
Collegium August<strong>in</strong>um <strong>in</strong> Wien ist der Vorlage, nach der im<br />
„Normalfall“ der Kurator den Vorsitz zu führen hat, zwar mit e<strong>in</strong>er<br />
Mehrheit, nicht aber mit der nötigen Zweidrittelmehrheit zugestimmt<br />
worden. In der folgenden Diskussion wurde angeregt, diese Frage<br />
neuerlich an die Geme<strong>in</strong>den heranzutragen und sie um ihre Me<strong>in</strong>ung<br />
zu ersuchen. Dies hat folgendes Ergebnis erbracht:<br />
Von den Geme<strong>in</strong>den, die geantwortet haben, waren dafür, dass den<br />
Vorsitz führt<br />
der Pfarrer: unbed<strong>in</strong>gt JA: 11, bed<strong>in</strong>gt: 2<br />
der Kurator: JA 27 mit Wahlmöglichkeit<br />
grundsätzlich für e<strong>in</strong>e Wahlmöglichkeit: 2<br />
Ke<strong>in</strong>e Stellungnahme: 2<br />
Total: 44<br />
E<strong>in</strong>e große Mehrheit war demnach dafür, dass die Geme<strong>in</strong>de<br />
grundsätzlich selbst bestimmen soll, wie sie die Vorsitzführung<br />
regelt. Dafür spricht auch, dass bei der Bildung von<br />
Geme<strong>in</strong>deverbänden dem Kurator als dem Vorsteher Aufgaben der<br />
Geme<strong>in</strong>deleitung zuwachsen können und werden, die nicht<br />
unbed<strong>in</strong>gt mit der Vorsitzführung verbunden se<strong>in</strong> müssen. Die<br />
Neufassung des Art. 43 (früher § 88 KV) lässt daher jeder Geme<strong>in</strong>de<br />
die größtmögliche Freiheit. (ABl. Nr. 265/1999)<br />
87<br />
88<br />
III1<br />
(2) In der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. kann <strong>in</strong> der<br />
Geme<strong>in</strong>deordnung bestimmt werden, dass der Vorsitz<br />
dem Kurator oder der Kurator<strong>in</strong>, bei se<strong>in</strong>er Verh<strong>in</strong>derung<br />
dem Kuratorstellvertreter oder der Stellvertreter<strong>in</strong> bzw.<br />
vor deren Wahl dem an Jahren ältesten Mitglied des<br />
Presbyteriums übertragen wird. Von der Führung des<br />
Vorsitzes unberührt ist die Vertretung der Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />
nach außen gemäß Art. 22 Abs. 1.<br />
(3) In der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. führt den Vorsitz<br />
der Kurator oder die Kurator<strong>in</strong>, <strong>in</strong> dessen oder deren<br />
Vertretung der Kuratorstellvertreter oder die<br />
Stellvertreter<strong>in</strong>, bei dessen Verh<strong>in</strong>derung oder bis zur<br />
Neuwahl des Vorsitzes das an Jahren älteste Mitglied des<br />
Presbyteriums.<br />
Artikel 44. 77b (1) Das Amt e<strong>in</strong>es gewählten Presbyters<br />
oder e<strong>in</strong>er gewählten Presbyter<strong>in</strong> erlischt:<br />
77b Die Abwahl oder der Ausschluss e<strong>in</strong>es Mitglieds der<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung – anders als bei Mitgliedern des Presbyteriums<br />
– wird nicht erwogen. Geme<strong>in</strong>devertreter s<strong>in</strong>d durch e<strong>in</strong>e direkte<br />
Wahl der Mitglieder e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de bestellt; sie haben e<strong>in</strong><br />
Mandat für diese Funktion, auch wenn sie gegen die <strong>Evangelische</strong><br />
<strong>Kirche</strong> oder ihre eigene Pfarrgeme<strong>in</strong>de kritisch e<strong>in</strong>gestellt s<strong>in</strong>d. Sie<br />
weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>devertretung e<strong>in</strong>zubeziehen, mag sich später<br />
sogar als positiv auswirken. Die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> hat bewusst<br />
ke<strong>in</strong>en Ausschluss oder ke<strong>in</strong>e Abwahl von Geme<strong>in</strong>devertretern<br />
vorgesehen. Geme<strong>in</strong>devertreter s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs angelobt worden und<br />
müssen daher an ihre Verpflichtungen gemäß Art. 36 Abs. 2 KV<br />
er<strong>in</strong>nert werden. Im Konfliktsfall bedarf es z. B. e<strong>in</strong>er Erklärung<br />
solcher Geme<strong>in</strong>devertreter vor der Geme<strong>in</strong>devertretung bzw.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
1. durch Amtsniederlegung oder<br />
Abberufung;<br />
2. durch Tod;<br />
3. durch Austritt aus der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>;<br />
4. durch rechtskräftiges, auf Verlust des<br />
Amtes lautendes Diszipl<strong>in</strong>arerkenntnis;<br />
5. durch Wegfall der Eigenberechtigung;<br />
6. durch Wegfall e<strong>in</strong>er sonstigen<br />
Voraussetzung der Wählbarkeit;<br />
7. <strong>in</strong> den Fällen des Art. 16 Abs. 6.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(2) Gewählte Presbyter und Presbyter<strong>in</strong>nen oder<br />
Kuratoren und Kurator<strong>in</strong>nen können vor Vollendung der<br />
Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, auf die<br />
Funktion bzw. das Mandat verzichten. Der Verzicht oder<br />
die Amtsniederlegung ist aus wichtigen Gründen sofort,<br />
sonst nach Ablauf e<strong>in</strong>er Frist von vierzehn Tagen<br />
wirksam. E<strong>in</strong> gewähltes Mitglied des Presbyteriums oder<br />
e<strong>in</strong> Kurator bzw. e<strong>in</strong>e Kurator<strong>in</strong> kann auf Antrag der<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung oder des Presbyteriums vom<br />
zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw.<br />
Oberkirchenrat H.B. abberufen werden; der Antrag der<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung oder des Presbyteriums muss von<br />
jeweils zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder<br />
unterstützt se<strong>in</strong>.<br />
dem/der (Landes-)Super<strong>in</strong>tendentIn, wie sie ihre Haltung und<br />
Mitarbeit <strong>in</strong> Zukunft begründen. (ABl. Nr. 196/2008)<br />
89<br />
90<br />
III1<br />
(3) Wird e<strong>in</strong>e Stelle im Presbyterium vor Ablauf der<br />
Amtsdauer erledigt, so hat die Geme<strong>in</strong>devertretung <strong>in</strong><br />
ihrer nächsten Sitzung aus ihrer Mitte e<strong>in</strong>e Neuwahl für<br />
die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Presbyters<br />
oder der Presbyter<strong>in</strong> durchzuführen.<br />
Artikel 45. (1) Das Presbyterium wählt aus se<strong>in</strong>er Mitte<br />
e<strong>in</strong>en Kurator oder e<strong>in</strong>e Kurator<strong>in</strong>, dessen oder deren<br />
Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>en Schriftführer<br />
oder e<strong>in</strong>e Schriftführer<strong>in</strong> und e<strong>in</strong>en Schatzmeister oder<br />
e<strong>in</strong>e Schatzmeister<strong>in</strong>, wenn möglich jeweils auch die<br />
Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen für diese<br />
Funktionen; mit anderen besonderen Aufgaben kann<br />
jedes Mitglied des Presbyteriums beauftragt werden.<br />
Wird e<strong>in</strong>e dieser Stellen vakant, ist sie unverzüglich<br />
nachzubesetzen.<br />
(2) Das Presbyterium kann außerdem unter se<strong>in</strong>er<br />
Verantwortung auch ihm nicht angehörige<br />
Geme<strong>in</strong>deglieder mit der Führung e<strong>in</strong>zelner<br />
Arbeitszweige betrauen; bei Erörterung von<br />
Angelegenheiten der betreffenden Arbeitszweige s<strong>in</strong>d sie<br />
zu hören, haben jedoch ke<strong>in</strong> Stimmrecht.<br />
(3) Werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sitzung des Presbyteriums<br />
Angelegenheiten e<strong>in</strong>es kirchlichen Arbeitszweiges wie<br />
zB außerschulische Jugendarbeit, Frauenarbeit,<br />
Evangelisation und Geme<strong>in</strong>deaufbau, Diakonie,<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
<strong>Kirche</strong>nmusik 79 sowie Religionsunterricht und<br />
Angelegenheiten evangelischer Schulen behandelt, soll<br />
e<strong>in</strong> bevollmächtigter Vertreter oder e<strong>in</strong>e bevollmächtigte<br />
Vertreter<strong>in</strong> des betreffenden Arbeitszweiges oder der<br />
betreffenden E<strong>in</strong>richtung gehört werden.<br />
(4) Das Presbyterium ist vom Vorsitz b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>es<br />
Monates e<strong>in</strong>zuberufen, wenn dies m<strong>in</strong>destens von e<strong>in</strong>em<br />
Drittel se<strong>in</strong>er Mitglieder oder von e<strong>in</strong>em der Pfarrer oder<br />
Pfarrer<strong>in</strong> (Adm<strong>in</strong>istrator oder Adm<strong>in</strong>istrator<strong>in</strong> 80 ) oder<br />
vom Kurator bzw. der Kurator<strong>in</strong> verlangt wird.<br />
Artikel 46. 81 (1) Das Presbyterium ist geme<strong>in</strong>sam mit<br />
dem amtsführenden Pfarrer oder mit der amtsführenden<br />
Pfarrer<strong>in</strong> im S<strong>in</strong>ne des Art. 1 Abs. 3 verantwortlich für<br />
die geistliche Leitung der Pfarr- oder Teilgeme<strong>in</strong>de.<br />
Insbesondere obliegen ihm:<br />
79 Von Landeskantor Mag. Krampe wurde darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass<br />
e<strong>in</strong> dr<strong>in</strong>gender Wunsch der für die <strong>Kirche</strong>nmusik Verantwortlichen<br />
ist, <strong>in</strong> allen Belangen, die die <strong>Kirche</strong>nmusik betreffen, rechtzeitig<br />
<strong>in</strong>formiert und <strong>in</strong> Beratungen bzw. Planungen e<strong>in</strong>bezogen zu werden.<br />
Dies sollte durch die Aufnahme des H<strong>in</strong>weises auf die <strong>Kirche</strong>nmusik<br />
<strong>in</strong> Art. 45 und 53 KV erreicht werden. (ABl. Nr. 268/2003)<br />
80 Bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 wurde der veraltete<br />
Ausdruck „Pfarramtsverweser“ sprachlich durch den damals bereits<br />
üblichen Ausdruck „Adm<strong>in</strong>istrator“ ersetzt. (ABl. Nr. 202/1998)<br />
81 Die Aufgaben des Presbyteriums wurden neu geordnet und <strong>in</strong><br />
geistliche Aufgaben, solche der Vertretung und Verwaltungsaufgaben<br />
zusammengefasst. Neu formuliert wurde das <strong>in</strong> § 90 Abs. 2 Z.<br />
2 KV gefasste Recht und die Pflicht <strong>in</strong> Bezug auf Amtsführung und<br />
Lebenswandel der Geistlichen, die wörtlich auf § 51 Z. 10 der KV<br />
1891 zurückgeht. (ABl. Nr. 136/2005)<br />
91<br />
92<br />
III1<br />
1. die Begleitung der geistlichen Amtsträger und<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> geschwisterlicher Liebe;<br />
2. die Festsetzung von Zeit und Ort der Gottesdienste;<br />
3. die E<strong>in</strong>richtung von K<strong>in</strong>der- und<br />
Jugendgottesdiensten und die Förderung der<br />
außerschulischen Jugendarbeit;<br />
4. die Verantwortung für die diakonische Arbeit <strong>in</strong> der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de;<br />
5. die ökumenische Zusammenarbeit mit anderen<br />
<strong>Kirche</strong>n und Pfarrgeme<strong>in</strong>den;<br />
6. die Mitwirkung bei der Bestellung geistlicher<br />
Amtsträger oder Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />
7. die Mitsorge für die Bestellung e<strong>in</strong>es Vertreters oder<br />
e<strong>in</strong>er Vertreter<strong>in</strong> für den amtsführenden Pfarrer oder<br />
für die amtsführende Pfarrer<strong>in</strong> bei Urlaub und<br />
sonstigen Verh<strong>in</strong>derungen.<br />
(2) Das Presbyterium sorgt verantwortlich für die<br />
Vertretung der Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong>sbesondere<br />
durch<br />
1. die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen samt<br />
der Führung des Verzeichnisses der<br />
Wahlberechtigten;<br />
2. die E<strong>in</strong>berufung der Geme<strong>in</strong>devertretung und die<br />
Ausführung ihrer Beschlüsse;<br />
3. die Wahl der weltlichen Abgeordneten und ihrer<br />
Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen zur<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung bzw. zur Synode<br />
H.B.;<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
4. die Erstattung von Vorschlägen über allgeme<strong>in</strong>e<br />
kirchliche Angelegenheiten an kirchliche Stellen.<br />
(3) Das Presbyterium ist verantwortlich für die<br />
Verwaltung aller Angelegenheiten <strong>in</strong> der Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />
oder Teilgeme<strong>in</strong>de, soweit sie nicht dem amtsführenden<br />
Pfarrer oder der amtsführenden Pfarrer<strong>in</strong> übertragen oder<br />
der Geme<strong>in</strong>devertretung vorbehalten s<strong>in</strong>d, ferner für den<br />
Vollzug der Anordnungen der übergeordneten Stellen<br />
und die rechtliche Vertretung der Pfarrgeme<strong>in</strong>de und der<br />
Teilgeme<strong>in</strong>de. Insbesondere ist von ihm wahrzunehmen:<br />
1. die Aufstellung des Haushaltsplanes, der dem<br />
zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. dem<br />
Oberkirchenrat H.B. zur Kenntnisnahme vorzulegen<br />
ist;<br />
2. die von der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. bzw. H.B.<br />
übertragene Verantwortung für die E<strong>in</strong>hebung der<br />
<strong>Kirche</strong>nbeiträge und die Mitwirkung bei der<br />
E<strong>in</strong>hebung der <strong>Kirche</strong>nbeiträge und<br />
Geme<strong>in</strong>deumlagen;<br />
3. die Sorge um die genaue Erfüllung aller von der<br />
Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>de übernommenen<br />
Zahlungsverpflichtungen;<br />
4. die Vorlage des Jahresberichtes und des von der<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung geprüften und genehmigten<br />
Rechnungsabschlusses an die Super<strong>in</strong>tendentur und<br />
an den Oberkirchenrat A.B. bzw. den Oberkirchenrat<br />
H.B. bis 31. März e<strong>in</strong>es jeden Jahres, sofern vom<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. vom Oberkirchenrat<br />
93<br />
94<br />
III1<br />
H.B. nicht e<strong>in</strong> früherer Term<strong>in</strong> festgesetzt worden<br />
ist; 82<br />
5. die Anlage der Barvermögen entsprechend den vom<br />
zuständigen Oberkirchenrat gemäß Art. 88 Abs. 1 Z.<br />
5 bzw. Art. 98 Abs. 3 Z. 5 erlassenen allgeme<strong>in</strong>en<br />
Verwaltungsordnungen für kirchliches Vermögen<br />
jeder Art; 83<br />
6. die Anstellung und die Kündigung oder Entlassung<br />
von Angestellten der Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>de; wobei<br />
die abzuschließenden Dienstverträge zu ihrer<br />
Gültigkeit der Zustimmung des zuständigen<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschusses bzw. des<br />
Oberkirchenrates H.B. bedürfen;<br />
7. die Entscheidung über die Berufung weiterer<br />
Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, den Widerruf und<br />
gegebenenfalls über die E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das Amt (Art.<br />
20 Abs. 2 und 6);<br />
8. die Sorge für die Aus- und Fortbildung von<br />
Mitarbeitern und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Pfarr- und<br />
Teilgeme<strong>in</strong>de;<br />
9. die Verwaltung des gesamten beweglichen und<br />
unbeweglichen Vermögens der Pfarr- und<br />
82 Diese Klarstellung war gewünscht worden, weil vor der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Fällen unter Berufung<br />
auf die frühere Bestimmung der KV die E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>es von der<br />
Super<strong>in</strong>tendentur festgelegten früheren Term<strong>in</strong>s abgelehnt worden<br />
ist. (ABl. Nr. 193/2002)<br />
83 Siehe Verwaltungsanordnung für die Verwaltung kirchlichen<br />
Vermögens (IV6.1)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Teilgeme<strong>in</strong>de, des Stiftungs- und Zweckvermögens,<br />
samt der Versicherung dieser Werte;<br />
10. Entscheidungen über Veranstaltungen der Pfarr- und<br />
Teilgeme<strong>in</strong>de;<br />
11. die Führung e<strong>in</strong>es Verzeichnisses über den gesamten<br />
Besitz der Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>de;<br />
12. die Überlassung von <strong>Kirche</strong>ngebäuden für nicht dem<br />
Gottesdienst der Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>de dienende<br />
Zwecke, vorausgesetzt dass diese mit dem Wesen der<br />
<strong>Kirche</strong> und der Würde des Gotteshauses vere<strong>in</strong>bar<br />
s<strong>in</strong>d;<br />
13. die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung und<br />
gute Ordnung des Pfarrarchivs.<br />
(4) Das Presbyterium kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geschäftsordnung für<br />
die Erledigung bestimmter Aufgaben, <strong>in</strong>sbesondere unter<br />
Berücksichtigung der Lebensvollzüge im S<strong>in</strong>ne des Art. 1<br />
Arbeitszweige bestimmen (Art. 45 Abs. 2), für die es<br />
Referate vorübergehend oder auf Dauer e<strong>in</strong>richtet und mit<br />
persönlich und fachlich geeigneten Mitgliedern der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder anderen fachlich qualifizierten<br />
Personen besetzt.<br />
Artikel 47. (1) Wenn e<strong>in</strong> Presbyterium bzw. e<strong>in</strong><br />
Verbandsvorstand se<strong>in</strong>e Pflichten vernachlässigt oder<br />
gesetzeswidrig verfährt, so hat zunächst der zuständige<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. der Oberkirchenrat H.B.<br />
die Behebung des Missstandes zu verfügen.<br />
95<br />
96<br />
III1<br />
(2) Sollte diese Verfügung ohne Erfolg bleiben oder sich<br />
das Presbyterium bzw. der Verbandsvorstand grober oder<br />
beharrlicher Pflichtverletzung schuldig machen bzw.<br />
weiterh<strong>in</strong> gesetzwidrig verfahren, so hat der zuständige<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. bzw. der Oberkirchenrat<br />
H.B. das Presbyterium bzw. den Verbandsvorstand<br />
aufzulösen und die sofortige Neuwahl des Presbyteriums<br />
bzw. des Verbandsvorstandes anzuordnen. Die<br />
E<strong>in</strong>berufung der Geme<strong>in</strong>devertretung und der Vorsitz <strong>in</strong><br />
ihr obliegen dann dem Super<strong>in</strong>tendenten oder der<br />
Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> bzw. <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. e<strong>in</strong>em vom Oberkirchenrat<br />
H.B. namhaft zu machenden Mitglied des Presbyteriums<br />
e<strong>in</strong>er Nachbargeme<strong>in</strong>de.<br />
(3) Bleibt die Neuwahl ergebnislos oder erfolgt <strong>in</strong>nerhalb<br />
e<strong>in</strong>es Jahres e<strong>in</strong>e zweite Auflösung des Presbyteriums<br />
bzw. des Verbandsvorstandes, so hat der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. der Oberkirchenrat H.B.<br />
an Stelle des Presbyteriums und, ausgestattet mit den<br />
Rechten und Pflichten des aufgelösten Presbyteriums<br />
bzw. Verbandsvorstandes, e<strong>in</strong>en Verwaltungsausschuss<br />
zu bestellen, der aus e<strong>in</strong>em Mitglied des<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschusses als Vorsitz und zwei vom<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bestellten Geme<strong>in</strong>degliedern<br />
bzw. <strong>in</strong> den Pfarrgeme<strong>in</strong>den der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />
H.B. aus drei bis sechs Vertretern oder Vertreter<strong>in</strong>nen<br />
bzw. anderen wahlberechtigten Geme<strong>in</strong>demitgliedern<br />
besteht.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(4) Die Amtsdauer dieses Verwaltungsausschusses endet<br />
mit der verfassungsgemäß vollzogenen Neuwahl des<br />
Presbyteriums bzw. des Verbandsvorstandes; sie darf drei<br />
Jahre nicht überschreiten.<br />
9. Die Predigtstation und der Predigtstationsausschuss<br />
Artikel 48. (1) Abgesehen von Predigtstellen für<br />
regelmäßige oder gelegentliche Gottesdienste können<br />
<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de Predigtstationen für e<strong>in</strong><br />
bestimmtes abzugrenzendes Gebiet durch Beschluss des<br />
Presbyteriums und mit Zustimmung des amtsführenden<br />
Pfarrers bzw. der amtsführenden Pfarrer<strong>in</strong> errichtet<br />
werden. Die Errichtung e<strong>in</strong>er Predigtstation gilt für e<strong>in</strong>e<br />
Funktionsperiode. E<strong>in</strong> halbes Jahr vor ihrem Ende ist<br />
darüber neu zu beschließen.<br />
(2) Die Errichtung e<strong>in</strong>er Predigtstation bedarf der<br />
Genehmigung durch den Super<strong>in</strong>tendenten oder durch die<br />
Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> bzw. des Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder<br />
der Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>. Der Oberkirchenrat A.B.<br />
bzw. den Oberkirchenrat H.B. ist von der erteilten<br />
Genehmigung zu verständigen.<br />
Artikel 49. (1) Die selbstständige Verwaltung der<br />
besonderen Angelegenheiten e<strong>in</strong>er Predigtstation steht<br />
der Versammlung der ihr angehörigen wahlberechtigten<br />
Geme<strong>in</strong>deglieder und e<strong>in</strong>em von ihr zu wählenden<br />
Ausschuss zu, wobei die Bestimmungen der<br />
97<br />
98<br />
III1<br />
Wahlordnung für die Wahl der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden s<strong>in</strong>d. 84<br />
(2) In der Ausübung dieses Rechtes ist der<br />
Predigtstationsausschuss, falls die Kosten der Errichtung<br />
und Erhaltung der Predigtstation nicht von ihr selbst,<br />
sondern von der Pfarrgeme<strong>in</strong>de, der Mutter- oder<br />
Tochtergeme<strong>in</strong>de getragen werden, an die Zustimmung<br />
des Presbyteriums der erhaltenden Pfarr- oder<br />
Teilgeme<strong>in</strong>de gebunden.<br />
(3) Zur Erwerbung von Rechten und zur Übernahme von<br />
Pflichten durch die Predigtstation gegenüber Dritten ist<br />
die Zustimmung des Presbyteriums der Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />
erforderlich.<br />
(4) Der Predigtstationsausschuss besteht aus drei bis fünf<br />
gewählten Mitgliedern, für die zwei Stellvertreter oder<br />
Stellvertreter<strong>in</strong>nen zu wählen s<strong>in</strong>d. Art. 42 Abs. 6 gilt<br />
s<strong>in</strong>ngemäß. Kraft ihres Amtes gehören ihm der<br />
amtsführende Pfarrer oder die amtsführende Pfarrer<strong>in</strong><br />
oder an Stelle dessen bzw. deren Vertreter oder<br />
Vertreter<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Leitung des Pfarramtes oder der<br />
84 Vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 fehlten e<strong>in</strong>deutige<br />
Bestimmungen darüber, wie e<strong>in</strong> Predigtstationsausschuss zustande<br />
kommt. Um das Nom<strong>in</strong>ierungsrecht der Betroffenen sicherzustellen,<br />
s<strong>in</strong>d die Bestimmungen für die Wahl der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
anwendbar gemacht worden. (ABl. Nr. 202/1998)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Adm<strong>in</strong>istrator oder die Adm<strong>in</strong>istrator<strong>in</strong> 85 während der<br />
Erledigung e<strong>in</strong>er Pfarrstelle sowie der zur geistlichen<br />
Versorgung der Predigtstation geistliche Amtsträger oder<br />
geistliche Amtsträger<strong>in</strong> an.<br />
(5) Der Predigtstationsausschuss wählt e<strong>in</strong>en Obmann<br />
oder e<strong>in</strong>e Obfrau, e<strong>in</strong>en Schatzmeister oder e<strong>in</strong>e<br />
Schatzmeister<strong>in</strong> und e<strong>in</strong>en Schriftführer oder e<strong>in</strong>e<br />
Schriftführer<strong>in</strong>. Die Gewählten s<strong>in</strong>d dem<br />
Super<strong>in</strong>tendenten/der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> bzw. dem<br />
Oberkirchenrat H.B. im Wege des zuständigen<br />
Presbyteriums mitzuteilen.<br />
(6) Für den Predigtstationsausschuss gelten s<strong>in</strong>ngemäß<br />
die für das Presbyterium bestehenden Bestimmungen;<br />
se<strong>in</strong> Wirkungskreis beschränkt sich jedoch auf die <strong>in</strong> Art.<br />
46 Abs. 1 Z. 1, 2, 3, 4, 7 und Abs. 2 Z. 4 angeführten<br />
Angelegenheiten.<br />
IX. Die Super<strong>in</strong>tendenz A.B.<br />
1. Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
Artikel 50. (1) Jede Pfarrgeme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nerhalb der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. muss e<strong>in</strong>er Super<strong>in</strong>tendenz<br />
zugehören.<br />
85 Bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 wurde der veraltete<br />
Ausdruck „Pfarramtsverweser“ sprachlich durch den damals bereits<br />
üblichen Ausdruck „Adm<strong>in</strong>istrator“ ersetzt. (ABl. Nr. 202/1998)<br />
99<br />
100<br />
III1<br />
(2) E<strong>in</strong>e neuerrichtete Pfarrgeme<strong>in</strong>de ist jener<br />
Super<strong>in</strong>tendenz e<strong>in</strong>zugliedern, welcher die Mehrheit ihrer<br />
Geme<strong>in</strong>deglieder bisher angehörte, soweit nicht der<br />
Bekenntnisstand oder andere wichtige Gründe e<strong>in</strong>e<br />
andere E<strong>in</strong>gliederung erfordern.<br />
(3) Die Zugehörigkeit e<strong>in</strong>er neuerrichteten Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />
A. und H.B. zur <strong>Kirche</strong> A.B. und damit zu e<strong>in</strong>er<br />
Super<strong>in</strong>tendenz wird durch den Bekenntnisstand der<br />
Mehrheit der Geme<strong>in</strong>deglieder bestimmt.<br />
Artikel 51. (1) Die Errichtung neuer und die Auflösung<br />
bestehender Super<strong>in</strong>tendenzen erfolgt über Antrag der<br />
zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialversammlung durch<br />
Beschluss des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums A.B.<br />
(2) Der Antrag auf Errichtung e<strong>in</strong>er neuen<br />
Super<strong>in</strong>tendenz kann auch von den Presbyterien der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den gestellt werden, die sich zu e<strong>in</strong>er neuen<br />
Super<strong>in</strong>tendenz zusammenschließen wollen.<br />
Artikel 52. (1) Die Gebietsänderung von<br />
Super<strong>in</strong>tendenzen durch E<strong>in</strong>- oder Ausgliederung<br />
e<strong>in</strong>zelner Pfarr- oder Teilgeme<strong>in</strong>den erfolgt durch das<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. Hiezu bedarf es e<strong>in</strong>es Antrags<br />
aller beteiligten Pfarrgeme<strong>in</strong>den und der Stellungnahme<br />
der beteiligten Super<strong>in</strong>tendentialausschüsse oder e<strong>in</strong>es<br />
Antrags e<strong>in</strong>es dieser Super<strong>in</strong>tendentialausschüsse.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(2) Die Grenzen der Super<strong>in</strong>tendenzen sollen sich mit<br />
dem Gebiet der Bundesländer decken.<br />
2. Die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />
2.1 Zusammensetzung<br />
Artikel 53. 86 (1) Der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />
gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:<br />
86 Die Super<strong>in</strong>tendenzen waren gebeten worden, bis 31. Dezember<br />
2004 zu e<strong>in</strong>er Vorlage Stellung zu nehmen, mit der versucht worden<br />
war, den unterschiedlichen Anträgen zu den §§ 137, 160 u. a. der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> zu entsprechen. Der Vorschlag verfolgte mehrere<br />
Ziele, nämlich die Redimensionierung der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen, die Erweiterung der<br />
Wahlfähigkeit und die E<strong>in</strong>beziehung aller relevanten<br />
Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, Mitarbeiter und Gruppen der Super<strong>in</strong>tendenz.<br />
Diese Begutachtung hat wegen der Unterschiedlichkeit der<br />
Super<strong>in</strong>tendenzen zu kontroversen Stellungnahmen geführt: E<strong>in</strong>ige<br />
waren nicht bereit, irgende<strong>in</strong>er Veränderung zuzustimmen, andere<br />
stimmten zu, manche Vorschläge g<strong>in</strong>gen darüber h<strong>in</strong>aus. Da für jede<br />
Änderung die Verfassungsmehrheit erforderlich ist, hätte diese Patt-<br />
Situation dazu geführt, dass ke<strong>in</strong>e Änderung erfolgen kann, der<br />
Rechtsbestand also für die Konstituierung der neu zu wählenden<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen bzw. Synode A.B. unverändert<br />
bleibt. In der nächsten Gesetzgebungsperiode etwa beschlossene<br />
Änderungen könnten erst mit der nächsten GP, d. i. mit 1. Jänner<br />
2012, <strong>in</strong> Kraft treten. Das erschien nicht verantwortbar.<br />
Die <strong>Kirche</strong>nleitung hat daher e<strong>in</strong>en vermittelnden Vorschlag<br />
vorgelegt, der die Möglichkeit eröffnen soll, noch <strong>in</strong> 12. GP e<strong>in</strong>e<br />
Neuordnung der §§ 137 und 160 vorzunehmen und zwar nach den<br />
folgenden Gesichtspunkten.<br />
101<br />
102<br />
III1<br />
Super<strong>in</strong>tendenz<br />
1. Der Grundbestand für die Sup.-Versammlung wird wie bisher<br />
mit den Bestimmungen des § 137 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 3, 5, 6 und<br />
7 festgelegt.<br />
2. Künftig kann jede Sup.-Versammlung ohne E<strong>in</strong>schränkung <strong>in</strong><br />
ihrer Super<strong>in</strong>tendentialordnung festlegen, welche weiteren<br />
Mitglieder ihr als Stimmberechtigte angehören. Die<br />
E<strong>in</strong>schränkungen des § 137 Abs. 2 fallen überhaupt weg, mit<br />
Ausnahme des Satzes „Dabei darf die Zahl der geistlichen<br />
Amtsträger die der weltlichen nicht übersteigen“.<br />
3. E<strong>in</strong> Abs. 3 wird <strong>in</strong> § 137 für Mitglieder mit beratender Stimme<br />
e<strong>in</strong>gefügt.<br />
4. Um den „magnus consensus“ zu sichern, wird für den Beschluss<br />
der Super<strong>in</strong>tendentialordnung und für Anträge an die Synode<br />
bzw. Generalsynode die Zweidrittelmehrheit festgelegt.<br />
Damit hätte jede Super<strong>in</strong>tendenz die volle Freiheit, ihre<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung so zusammenzusetzen, wie es ihren<br />
konkreten Gegebenheiten entspricht.<br />
Dieser Vermittlungsvorschlag wurde von allen Super<strong>in</strong>tendenten auf<br />
der Super<strong>in</strong>tendentenkonferenz am 14. Jänner 2005 <strong>in</strong> Wien sehr<br />
positiv aufgenommen und es wurde ihm mit e<strong>in</strong>er Ausnahme<br />
ausdrücklich zugestimmt. Im Erfordernis e<strong>in</strong>er Zweidrittelmehrheit<br />
für Anträge an die Synode und Generalsynode wurde e<strong>in</strong>e<br />
unzulässige E<strong>in</strong>schränkung gesehen.<br />
Aufgrund dieser e<strong>in</strong>helligen Stellungnahme ist der vorliegende Text<br />
erstellt worden. Vorab ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass so, wie szt. bei<br />
Novellierung des § 88 KV (jetzt Art. 43 KV), also der Erweiterung<br />
der Wahlmöglichkeit e<strong>in</strong>es Vorsitzenden des Presbyteriums, S<strong>in</strong>n<br />
und Ziel der nun vorliegenden Neuregelung e<strong>in</strong>e Erweiterung der<br />
Entscheidungsmöglichkeiten ist. Die Regelungen s<strong>in</strong>d grundsätzlich<br />
so konzipiert, dass jede Super<strong>in</strong>tendentialversammlung wie gewohnt<br />
vorgehen, zB also die Synodalen nur aus Mitgliedern der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung wählen kann. Jede<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung kann aber dann auch für e<strong>in</strong>en oder<br />
mehrere Synodalen davon abgehen, hat dabei aber die Vorgabe<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
e<strong>in</strong>zuhalten, dass nur aktive oder ehemalige Presbyter<strong>in</strong>nen bzw.<br />
Presbyter wahlfähig s<strong>in</strong>d.<br />
Dem presbyterial-synodalen Pr<strong>in</strong>zip entsprechend, s<strong>in</strong>d alle<br />
Abgeordneten zu wählen. Wie oben ausgeführt, kann jede Geme<strong>in</strong>de<br />
ihre Vertretung so wie bisher zusammensetzen, also den<br />
amtsführenden Pfarrer, die amtsführende Pfarrer<strong>in</strong> und die Kurator<strong>in</strong><br />
bzw. den Kurator wählen.<br />
Mit der Neuformulierung ergeben sich darüber h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>e ganze<br />
Reihe von neuen Möglichkeiten. Durch Wegfall der<br />
E<strong>in</strong>schränkungen auf "Leitung von Pfarrämtern" und "volle<br />
Pfarrstellen" s<strong>in</strong>d nun auch teilbeschäftigte geistliche<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen bzw. Amtsträger wählbar, denen nicht die Leitung<br />
des Pfarramtes übertragen worden ist.<br />
Die Formulierung "ihre zum Presbyterium wählbaren Mitglieder"<br />
erfasst e<strong>in</strong>erseits, so wie bisher, alle aktiven Presbyter<strong>in</strong>nen und<br />
Presbyter, macht es aber andererseits auch möglich, dass bewährte<br />
Mitglieder <strong>in</strong> die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung entsandt werden<br />
können. Mit der Bestimmung des Absatz 5 von Art. 53 KV ist der<br />
Informationszusammenhang hergestellt.<br />
Von entscheidender Bedeutung ist der neue Absatz 4 des Artikel 53<br />
KV. Mit dieser Bestimmung fallen alle Beschränkungen <strong>in</strong> Bezug<br />
auf die weiteren Mitglieder weg. Damit werden nicht nur<br />
Diskussionen darüber vermieden, welcher Arbeitszweig nun<br />
wichtiger ist, es kann die unterschiedliche Größe von Geme<strong>in</strong>den<br />
berücksichtigt werden, ebenso wie sonst für erforderlich angesehene<br />
Vertretungen. Mit dieser Regelung kann zudem der gegebenenfalls<br />
erforderliche Ausgleich zwischen weltlichen und geistlichen<br />
Abgeordneten sichergestellt werden.<br />
Jede Super<strong>in</strong>tendenz ist damit frei, ihre<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung ihren spezifischen Erfordernissen<br />
entsprechend zu gestalten. Sie tritt damit diesbezüglich an die Stelle<br />
des Verfassungsgesetzgebers, weshalb - so wie <strong>in</strong> Art. 58 KV schon<br />
vorgesehen - für die Super<strong>in</strong>tendentialordnung auch die<br />
Zweidrittelmehrheit vorzusehen ist.<br />
103<br />
104<br />
III1<br />
1. der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>;<br />
2. der Super<strong>in</strong>tendentialkurator oder die<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>;<br />
3. für jede Pfarrgeme<strong>in</strong>de je e<strong>in</strong> Abgeordneter oder e<strong>in</strong>e<br />
Abgeordnete des geistlichen und des weltlichen<br />
Standes, die das Presbyterium aus den ihr<br />
angehörenden geistlichen Amtsträgern oder<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen bzw. aus den wahlfähigen<br />
Mitgliedern der Pfarrgeme<strong>in</strong>de wählt, sofern diese für<br />
wenigstens e<strong>in</strong>e Amtsperiode lang Mitglied e<strong>in</strong>es<br />
Presbyteriums s<strong>in</strong>d oder bereits waren; 87<br />
4. die weiteren Abgeordneten gemäß Abs. 4;<br />
5. wenn <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendenz e<strong>in</strong>e Evangelischtheologische<br />
Fakultät besteht, e<strong>in</strong> von der Fakultät zu<br />
entsendender Abgeordneter oder e<strong>in</strong>e zu entsendende<br />
Erhalten blieben die grundsätzlichen Vorgaben der Absätze 1 a und<br />
des 2. Satzes von Abs. 2 des § 137 (jetzt Art. 54 und 53 Abs. 4,<br />
letzter Satz KV).<br />
Ziffer 6 des Absatz 1 von Art. 53 berücksichtigt die Neuordnung des<br />
<strong>Evangelische</strong>n Schulwesens, die mit 1.9.2005 <strong>in</strong> Kraft getreten ist.<br />
Mit Art. 53 Abs. 3 KV werden e<strong>in</strong>erseits die Geme<strong>in</strong>den fremder<br />
Sprache und Herkunft gemäß Art. 25 KV formell als Mitglieder<br />
e<strong>in</strong>gebunden, andererseits wird sichergestellt, dass Fach<strong>in</strong>spektoren,<br />
Werkevertreter usw. auch dann Mitgliedstatus haben, wenn sie nicht<br />
gemäß Abs. 2 durch stimmberechtigte Abgeordnete vertreten s<strong>in</strong>d.<br />
Auch als Mitglieder mit beratender Stimme haben ihnen allen<br />
E<strong>in</strong>ladung und Tagesordnung zuzugehen und sie haben Rede- und<br />
Antragsrecht. (ABl. Nr. 81/2005)<br />
87 Die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> folgte dem Pr<strong>in</strong>zip der „H<strong>in</strong>aufwahl“.<br />
(ABl. Nr. 226/1997) Die Neufassung geht vom Pr<strong>in</strong>zip der<br />
„Filtrierung“ aus, nach dem gewählt werden kann, wer Presbyter ist<br />
oder wenigstens e<strong>in</strong>e Periode war. (ABl. Nr. 81/2005)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Abgeordnete aus dem Kreis der an ihr lehrenden<br />
Universitätsprofessoren<br />
Universitätsprofessor<strong>in</strong>nen der Theologie;<br />
oder<br />
6. <strong>in</strong> Super<strong>in</strong>tendenzen mit evangelischen Schulen je e<strong>in</strong><br />
Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> jedes Schulerhalters;<br />
7. e<strong>in</strong> nichtord<strong>in</strong>ierter, angestellter Vertreter oder e<strong>in</strong>e<br />
nichtord<strong>in</strong>ierte, angestellte Vertreter<strong>in</strong> der<br />
Religionslehrer oder Religionslehrer<strong>in</strong>nen an<br />
allgeme<strong>in</strong>bildenden und an berufsbildenden mittleren<br />
und höheren Schulen; e<strong>in</strong> nichtord<strong>in</strong>ierter,<br />
angestellter Vertreter oder e<strong>in</strong>e nichtord<strong>in</strong>ierte,<br />
angestellte Vertreter<strong>in</strong> der Religionslehrer und<br />
88 87a<br />
Religionslehrer<strong>in</strong>nen an Pflichtschulen.<br />
88 In der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> wurde vor der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2003 die Standesbezeichnung „Laien-<br />
Religionslehrer“ an Pflichtschulen (früher § 137 Abs. 1 Z. 7 KV)<br />
oder „Laienreligionslehrer“ (früher § 160 Abs. 1 Z. 6 und § 160 Abs.<br />
2 Z. 3 KV) im Zusammenhang mit der Vertretung dieser<br />
Personengruppe <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und <strong>in</strong> der<br />
Synode verwendet.<br />
Die bei der Synode 2002 vorgeschlagene Änderung von<br />
„Laienreligionslehrer“ <strong>in</strong> „nichtord<strong>in</strong>ierte“ Religionslehrer an<br />
Pflichtschulen suggeriert, dass e<strong>in</strong> Religionslehrer an Pflichtschulen<br />
eigentlich ord<strong>in</strong>iert se<strong>in</strong> sollte und ist damit ähnlich diskrim<strong>in</strong>ierend<br />
wie „Laienreligionslehrer“.<br />
Da die Standesbezeichnung nicht auf die Synode beschränkt bleibt,<br />
sondern mit Berufung auf die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> <strong>in</strong> der<br />
Öffentlichkeit verwendet wurde, wurde folgende Änderung<br />
vorgeschlagen: Streichung des Wortes „Laien“. Es bleibt:<br />
„Religionslehrer an Pflichtschulen“.<br />
Die Absicht, dass der/die VertreterIn der Religionslehrer an<br />
Pflichtschulen <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und <strong>in</strong> der<br />
105<br />
106<br />
III1<br />
8. bis zu drei von der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />
berufene, <strong>in</strong>sbesondere fachlich qualifizierte<br />
Mitglieder der Super<strong>in</strong>tendenz, die alle<br />
Voraussetzungenn für die Wählbarkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung erfüllen müssen.<br />
(2) Die Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. s<strong>in</strong>d<br />
berechtigt, ohne Stimmrecht <strong>in</strong> allen, auch vertraulichen<br />
Abschnitten der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />
teilzunehmen. 89<br />
(3) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung an, sofern sie nicht bereits<br />
stimmberechtigte Abgeordnete s<strong>in</strong>d,<br />
1. die Vertreter oder Vertreter<strong>in</strong>nen von Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />
gemäß Art. 25, die <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendenz ihren Sitz<br />
haben;<br />
2. die Anstalts- und Hochschulseelsorger und –<br />
seelsorger<strong>in</strong>nen;<br />
3. die Fach<strong>in</strong>spektoren oder Fach<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>nen für den<br />
Religionsunterricht;<br />
4. e<strong>in</strong> Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> jedes<br />
Rechtsträgers/jeder Rechtsträger<strong>in</strong> der Diakonie<br />
Synode nicht ord<strong>in</strong>iert se<strong>in</strong> soll, ist durch H<strong>in</strong>zufügen von<br />
„nichtord<strong>in</strong>ierter“ zu erreichen. (ABl. Nr. 241/2003)<br />
87a Siehe Wahlordnung betreffend die Wahl dieser Vertreter und<br />
Vertreter<strong>in</strong>nen. Die Funktion erlischt nicht bei Karenz, sondern wenn<br />
der Vertreter oder die Vertreter<strong>in</strong> nicht mehr vollzeit- oder<br />
teilzeitangestellt oder tätig ist. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
89 Abs. 2 nimmt die durchgehend feststellbare Praxis auf. (ABl. Nr.<br />
136/2005)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
<strong>Österreich</strong>, von dem E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> der<br />
Super<strong>in</strong>tendenz geführt werden;<br />
5. je e<strong>in</strong> Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> der<br />
<strong>Evangelische</strong>n Jugend, der Frauenarbeit und der<br />
<strong>Kirche</strong>nmusik sowie e<strong>in</strong> Beauftragter oder e<strong>in</strong>e<br />
Beauftragte für die Weltmission;<br />
6. der oder die Zuständige für die Militärseelsorge 88a ;<br />
bei e<strong>in</strong>er Zuständigkeit über die Grenzen e<strong>in</strong>er<br />
Super<strong>in</strong>tendenz hat e<strong>in</strong>e Festlegung für e<strong>in</strong>e der<br />
Supter<strong>in</strong>tendenzen zu erfolgen;<br />
7. Synodale der Super<strong>in</strong>tendenz, die nicht Mitglieder der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung s<strong>in</strong>d.<br />
(4) Die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung kann <strong>in</strong> der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialordnung die Zahl der stimmberechtigten<br />
geistlichen und weltlichen Abgeordneten über das <strong>in</strong> Abs.<br />
1 vorgesehene Ausmaß erhöhen. Die Gesamtzahl der<br />
geistlichen Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen darf die der<br />
weltlichen nicht übersteigen. 90<br />
(5) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 haben <strong>in</strong> allen sie<br />
betreffenden Angelegenheiten das Recht, Anträge zu<br />
stellen.<br />
88a Ergänzt mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 4/2011).<br />
90 Mit der <strong>in</strong> der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 durchgeführten<br />
Erweiterung der Möglichkeit, zusätzliche Mitglieder zu berufen,<br />
wurde e<strong>in</strong>erseits die bereits geübte Praxis rechtlich abgedeckt.<br />
Andererseits sollte durch die angeführte Maßgabe verh<strong>in</strong>dert werden,<br />
dass die Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen zahlenmäßig von den<br />
geistlichen Amtsträger<strong>in</strong>nen und Amtsträgern dom<strong>in</strong>iert werden.<br />
(ABl. Nr. 265/1999)<br />
107<br />
108<br />
III1<br />
(6) Werden <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />
Angelegenheiten des Religionsunterrichtes, der Jugend-<br />
und Erziehungsarbeit, der außerschulischen Jugendarbeit,<br />
der Erwachsenenbildung, der Frauenarbeit, der Diakonie,<br />
der <strong>Kirche</strong>nmusik 91 und der Weltmission behandelt, s<strong>in</strong>d<br />
Vertreter oder Vertreter<strong>in</strong>nen der zuständigen Stellen<br />
oder E<strong>in</strong>richtungen dieser Bereiche jedenfalls zu hören.<br />
(7) Jedes Mitglied der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung hat<br />
der Pfarrgeme<strong>in</strong>de bzw. der E<strong>in</strong>richtung, von der es <strong>in</strong> die<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung gewählt bzw. entsandt<br />
worden ist, regelmäßig über se<strong>in</strong>e Tätigkeit und<br />
<strong>in</strong>sbesondere die Tätigkeit der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung zu berichten. 92<br />
Artikel 54. Zu weltlichen Abgeordneten gemäß Art. 53<br />
Abs. 1 Z. 4 und 5 sowie Abs. 4 ist nicht wählbar, wer zur<br />
Super<strong>in</strong>tendenz, der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. oder der<br />
91 Von Landeskantor Mag. Krampe wurde darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass<br />
e<strong>in</strong> dr<strong>in</strong>gender Wunsch der für die <strong>Kirche</strong>nmusik Verantwortlichen<br />
ist, <strong>in</strong> allen Belangen, die die <strong>Kirche</strong>nmusik betreffen, rechtzeitig<br />
<strong>in</strong>formiert und <strong>in</strong> Beratungen bzw. Planungen e<strong>in</strong>bezogen zu werden.<br />
Dies sollte durch die Aufnahme des H<strong>in</strong>weises auf die <strong>Kirche</strong>nmusik<br />
<strong>in</strong> Art. 45 und 53 KV erreicht werden. (ABl. Nr. 268/2003)<br />
92 Diese Bestimmung sieht vor, dass Abgeordnete dem<br />
Vertretungskörper, der sie gewählt hat, über ihre Tätigkeit auch<br />
Bericht erstatten. E<strong>in</strong>e regelmäßige Berichterstattung kann nicht nur<br />
wertvolle Informationen vermitteln, es kann so auch die Vielfalt der<br />
Arbeit und der Aufgaben besser sichtbar werden. (ABl. Nr.<br />
218/1997)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A. und H.B. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Dienstverhältnis oder e<strong>in</strong>em sonstigen f<strong>in</strong>anziellen<br />
Abhängigkeitsverhältnis steht. 93<br />
2.2 Aufgaben<br />
Artikel 55. (1) Die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung wählt:<br />
1. den Super<strong>in</strong>tendenten oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> auf<br />
die Dauer von zwölf Jahren;<br />
2. den Super<strong>in</strong>tendentialkurator oder die<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong> für die Dauer der<br />
Funktionsperiode der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung,<br />
ferner<br />
3. für die Amtsperiode der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung aus dem Kreise der<br />
Mitglieder der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung:<br />
a) zwei Super<strong>in</strong>tendentenstellvertreter oder<br />
Super<strong>in</strong>tendentenstellvertreter<strong>in</strong>nen bzw. mit<br />
Zustimmung des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums A.B.<br />
e<strong>in</strong>en weiteren Super<strong>in</strong>tendentenstellvertreter oder<br />
e<strong>in</strong>e weitere Super<strong>in</strong>tendentenstellvertreter<strong>in</strong>.<br />
93 In diesem Artikel werden die Unvere<strong>in</strong>barkeiten auf diözesaner,<br />
gesamtgeme<strong>in</strong>dlicher und landeskirchlicher Ebene geregelt. (ABl.<br />
Nr. 235/1996)<br />
E<strong>in</strong> f<strong>in</strong>anzielles Abhängigkeitsverhältnis entsteht z.B. durch<br />
Anstellung oder durch dauernde Dienstleistungen, die, wenn sie<br />
entfielen, zu e<strong>in</strong>er wesentlichen Bee<strong>in</strong>trächtigung der<br />
Wirtschaftslage der betroffenen Person führen. (ABl. Nr. 188/2010)<br />
109<br />
110<br />
III1<br />
Diese tragen die Amtsbezeichnung „Senior“ oder<br />
„Senior<strong>in</strong>“; 92a<br />
b) zwei bzw. drei Stellvertreter oder<br />
Stellvertreter<strong>in</strong>nen des Super<strong>in</strong>tendentialkurators<br />
oder der Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong> entsprechend<br />
der Zahl der Seniorate;<br />
c) weitere weltliche oder geistliche Mitglieder des<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschusses (Art. 60 Abs. 1);<br />
d) die Delegierten für die Synode und ihre<br />
Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen gemäß Art.<br />
76 Abs. 4 <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>;<br />
e) zwei Rechnungsprüfer oder<br />
Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen; e<strong>in</strong>er oder e<strong>in</strong>e der beiden<br />
darf nicht Mitglied der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung se<strong>in</strong>.<br />
(2) Die Aufgaben der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />
s<strong>in</strong>d:<br />
1. die Beratung über die Entwicklung und Lage des<br />
Lebens <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendenz und den Pfarr- und<br />
Teilgeme<strong>in</strong>den auf Grund e<strong>in</strong>es vom<br />
Super<strong>in</strong>tendenten oder von der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />
erstatteten Berichtes;<br />
92a Im Begutachtungsverfahren wurde für die Bezeichnung<br />
„Senior/Senior<strong>in</strong>“ der Name „Dekan/Dekan<strong>in</strong>“ vorgeschlagen. Der<br />
Grund liegt <strong>in</strong> der umgangssprachlichen Bedeutung des Wortes<br />
„Senior“. Auf Antrag des Theologischen Ausschusses der<br />
Generalsynode bzw. der Synode A.B. wird über die Bezeichnung<br />
„Senior“ später beraten werden. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
2. die Beschlussfassung über die<br />
Super<strong>in</strong>tendentialordnung oder die Geschäftsordnung<br />
im S<strong>in</strong>ne des Art. 58 Abs. 1 Z. 2 <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>;<br />
3. die Behandlung von Anträgen der Presbyterien und<br />
4. des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses;<br />
5. die Stellungnahme zu Vorlagen des Oberkirchenrates<br />
A.B. und H.B. sowie des Oberkirchenrates A. und<br />
H.B.;<br />
6. die Beschlussfassung über Anträge aus der Mitte der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung selbst;<br />
7. die Beschlussfassung über die Errichtung und<br />
Auflassung von Pfarrstellen;<br />
8. die Festsetzung von Beiträgen der Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />
und von Kollekten;<br />
9. die Genehmigung des Haushaltsplanes der<br />
Super<strong>in</strong>tendenz;<br />
10. die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse der<br />
Super<strong>in</strong>tendenz e<strong>in</strong>schließlich ihrer Anstalten,<br />
Stiftungen oder Zweckvermögen und die Entlastung<br />
des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses;<br />
11. die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung oder<br />
d<strong>in</strong>gliche Belastung von unbeweglichem Vermögen,<br />
sowie über den Abschluss von Bestandverträgen auf<br />
mehr als drei Jahre;<br />
12. die Übernahme von Schuldverpflichtungen, deren<br />
Tilgung nicht <strong>in</strong>nerhalb des Rechnungsjahres erfolgt;<br />
13. die Beratung über Angelegenheiten der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und über Aufsichtsbeschwerden<br />
wegen Verletzung der den Mitgliedern der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. gewährleisteten Rechte;<br />
111<br />
112<br />
III1<br />
14. die Kenntnisnahme der Berichte aus der Synode A.B.<br />
und der Generalsynode;<br />
15. die Verhandlung über Aufsichtsbeschwerden gegen<br />
den Super<strong>in</strong>tendenten bzw. die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> oder<br />
sonstige Mitglieder des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses<br />
und die Vorlage des Verhandlungsergebnisses zur<br />
Entscheidung an den zuständigen Oberkirchenrat.<br />
(3) Die Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z. 7, 11 und 12<br />
bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrates A.B.<br />
(4) Soferne e<strong>in</strong>e externe qualifizierte Rechnungsprüfung<br />
beauftragt wird, erfüllt sie die Funktion jenes<br />
Rechnungsprüfers oder jener Rechnungsprüfer<strong>in</strong>, der<br />
oder die der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung nicht<br />
angehört.<br />
2.3 Besondere Verfahrensbestimmungen<br />
Artikel 56. (1) Sofern die Super<strong>in</strong>tendentialordnung<br />
nichts anderes bestimmt, führt den Vorsitz <strong>in</strong> der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung der Super<strong>in</strong>tendent bzw.<br />
die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>, bei dessen Verh<strong>in</strong>derung der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkurator oder die<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>, bei dessen oder deren<br />
Verh<strong>in</strong>derung der dienstälteste Senior oder die<br />
dienstälteste Senior<strong>in</strong>; ist auch dieser oder diese<br />
verh<strong>in</strong>dert, der erste Stellvertreter oder die erste<br />
Stellvertreter<strong>in</strong> des Super<strong>in</strong>tendentialkurators oder<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(2) Die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung ist m<strong>in</strong>destens<br />
e<strong>in</strong>mal jährlich e<strong>in</strong>zuberufen 94 , außerdem über Beschluss<br />
des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses, wenn die E<strong>in</strong>berufung<br />
<strong>in</strong>sbesondere wegen der Wahl des Super<strong>in</strong>tendenten oder<br />
Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> oder wegen der Vorbereitung der<br />
Synode bzw. Generalsynode oder aus anderen wichtigen<br />
Gründen erforderlich ersche<strong>in</strong>t; ferner wenn die Mehrheit<br />
der Presbyterien der Pfarrgeme<strong>in</strong>den die E<strong>in</strong>berufung<br />
verlangt.<br />
(3) Die E<strong>in</strong>berufung der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />
erfolgt durch den Super<strong>in</strong>tendenten oder die<br />
Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>; darüber ist der Oberkirchenrat A.B. zu<br />
<strong>in</strong>formieren. Der Super<strong>in</strong>tendent bzw. die<br />
Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> hat die vom Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />
vorbereiteten Verhandlungsgegenstände tunlichst 30<br />
Tage vor dem Beg<strong>in</strong>n der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />
allen ihren Mitgliedern bekannt zu geben.<br />
Artikel 57. (1) Die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung wird<br />
mit e<strong>in</strong>er Andacht eröffnet.<br />
94 Die durch die 1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle vollzogene Änderung<br />
war durch die Bestimmungen der Haushaltsordnung bed<strong>in</strong>gt, die von<br />
der Jährlichkeit der Budgets ausgehen und die verlangen, dass im<br />
Rahmen des Rechnungsabschlusses auch alle Verpflichtungen<br />
aufzunehmen s<strong>in</strong>d, die <strong>in</strong> der Zukunft die Geme<strong>in</strong>de belasten<br />
könnten. (ABl. Nr. 93/1994)<br />
113<br />
114<br />
III1<br />
(2) Die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung wählt vor Beg<strong>in</strong>n<br />
der Verhandlungen aus ihrer Mitte e<strong>in</strong>en oder mehrere<br />
Schriftführer oder Schriftführer<strong>in</strong>nen.<br />
(3) Der oder die Vorsitzende hat vor Beg<strong>in</strong>n der<br />
Verhandlungen die Gültigkeit der Entsendung der<br />
Mitglieder zu prüfen, allenfalls bei gewählten Mitgliedern<br />
die Wahlberichte e<strong>in</strong>zusehen. Im Zweifelsfalle hat<br />
darüber endgültig die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung zu<br />
entscheiden.<br />
(4) Neu <strong>in</strong> die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung gewählte,<br />
bzw. entsandte Mitglieder haben <strong>in</strong> die Hand des<br />
Vorsitzenden folgendes Gelöbnis abzulegen:<br />
"Ich gelobe vor Gott, bei me<strong>in</strong>em Wirken <strong>in</strong> der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung die <strong>in</strong>nere und äußere<br />
Wohlfahrt der Super<strong>in</strong>tendenz nach bestem Wissen und<br />
Gewissen zu wahren und darauf zu achten, dass die<br />
<strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> allen Stücken wachse an dem, der das Haupt<br />
ist, Christus." 95<br />
95 Da sich vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002 <strong>in</strong> der KV ke<strong>in</strong>e<br />
spezielle Bestimmung für die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung fand,<br />
war e<strong>in</strong>e höchst unterschiedliche Praxis festzustellen. In e<strong>in</strong>igen<br />
Super<strong>in</strong>tendenzen wurden die Abgeordneten angelobt, <strong>in</strong> anderen<br />
nicht. Durch diese Bestimmung soll erstens e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche<br />
Vorgangsweise sichergestellt werden, zum anderen damit aber auch<br />
die Qualität der Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung hervorgehoben werden. (ABl. Nr.<br />
193/2002)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Artikel 58. (1) Für die Verhandlung <strong>in</strong> der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung gelten die folgenden<br />
Sonderbestimmungen; sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die Geschäftsordnung<br />
aufzunehmen:<br />
1. Anträge aus der Mitte der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung bedürfen der<br />
Unterstützung von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Fünftel der<br />
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.<br />
2. Beschlüsse über Änderung der Geschäftsordnung<br />
bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der<br />
anwesenden Mitglieder. 96<br />
3. Anträge der Presbyterien und Vorschläge des<br />
Oberkirchenrates A.B. s<strong>in</strong>d jedenfalls zu verhandeln.<br />
4. Zur Vorberatung und Berichterstattung über<br />
Verhandlungsgegenstände können Arbeitsausschüsse<br />
gewählt werden.<br />
5. Die Verhandlungsschrift über die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />
ist dem Oberkirchenrat A.B. durch den<br />
Super<strong>in</strong>tendenten oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />
vorzulegen.<br />
6. Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> hat<br />
e<strong>in</strong>e übersichtliche Zusammenstellung der Beschlüsse<br />
den Presbyterien der Super<strong>in</strong>tendenz bekannt zu<br />
96 Mit Z. 2 des Abs. 1 ist die durchgehend vorgesehene Regelung<br />
auch hier festgehalten, wonach Änderungen der Geschäftsordnung<br />
mit Zweidrittelmehrheit zu erfolgen haben. Wie oben ausgeführt, hat<br />
e<strong>in</strong>er Änderung der Verfahrensweise e<strong>in</strong> magnus consensus<br />
zugrunde zu liegen. Nicht zuletzt ersche<strong>in</strong>t dies zum Schutz von<br />
M<strong>in</strong>derheitsme<strong>in</strong>ungen s<strong>in</strong>nvoll. (ABl. Nr. 136/2005)<br />
115<br />
116<br />
III1<br />
geben und kann sie den anderen Super<strong>in</strong>tendenzen zur<br />
Kenntnis br<strong>in</strong>gen.<br />
(2) Ansonsten gelten die Bestimmungen der Kirchlichen<br />
Verfahrensordnung.<br />
Artikel 59. (1) Für die Wahlen gelten folgende<br />
Sonderbestimmungen:<br />
1. Die Mitglieder des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses<br />
sollen <strong>in</strong> der Regel verschiedenen Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />
angehören.<br />
2. Wird e<strong>in</strong>e Stelle im Super<strong>in</strong>tendentialausschuss vor<br />
Ablauf der Funktionsperiode erledigt, so hat die<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung <strong>in</strong> ihrer nächsten<br />
Sitzung e<strong>in</strong>e Neuwahl für den Rest der<br />
Funktionsperiode durchzuführen.<br />
3. Die Super<strong>in</strong>tendentialkuratoren oder<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>nen haben bis längstens<br />
drei Monate nach ihrer Wahl verb<strong>in</strong>dlich zu erklären,<br />
ob sie aus den Presbyterien, denen sie angehören,<br />
ausscheiden wollen.<br />
(2) Im Übrigen gelten die Regelungen der Kirchlichen<br />
Wahlordnung.<br />
3. Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />
Artikel 60. (1) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die<br />
Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>, se<strong>in</strong>e oder ihre Stellvertreter oder<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Stellvertreter<strong>in</strong>nen, der Super<strong>in</strong>tendentialkurator oder die<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>, dessen oder deren<br />
Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen und die weiteren<br />
weltlichen oder geistlichen Gewählten gemäß Art. 55<br />
Abs. 1 Z. 4 bilden den Super<strong>in</strong>tendentialausschuss. Die<br />
Super<strong>in</strong>tendentialordnung legt für ihre Amtsperiode die<br />
Zahl dieser Berufenen verb<strong>in</strong>dlich fest. E<strong>in</strong>zelne<br />
Mitglieder des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses sollen nach<br />
Möglichkeit über wirtschaftliche, bauliche und/oder<br />
rechtliche Fachkenntnisse verfügen.<br />
(2) Den Vorsitz im Super<strong>in</strong>tendentialausschuss führt der<br />
Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>, bei dessen<br />
oder deren Verh<strong>in</strong>derung der Super<strong>in</strong>tendentialkurator<br />
oder die Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>.<br />
(3) Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss verhandelt <strong>in</strong> der<br />
Regel am Sitz der Super<strong>in</strong>tendentur; er kann auf<br />
schriftlichem Weg Beschlüsse fassen, soferne nicht e<strong>in</strong><br />
Mitglied der schriftlichen Beschlussfassung widerspricht.<br />
(4) Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss ist vom Vorsitzenden<br />
bzw. von der Vorsitzenden e<strong>in</strong>zuberufen, wenn dies von<br />
m<strong>in</strong>destens zwei Mitgliedern verlangt wird.<br />
Artikel 61. (1) Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />
a) hat die Beschlüsse der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />
zu vollziehen oder ihren Vollzug zu veranlassen; er<br />
kann <strong>in</strong> besonders begründeten E<strong>in</strong>zelfällen den<br />
117<br />
118<br />
III1<br />
zuständigen Oberkirchenrat anrufen und ersuchen,<br />
e<strong>in</strong>e Erledigung für ihn vorzunehmen;<br />
b) wirkt als Ansprechpartner für alle Fragen der<br />
Presbyterien oder Geme<strong>in</strong>devertretungen der Pfarr-<br />
und Teilgeme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendenz;<br />
c) übt die Aufsicht über die Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den<br />
aus.<br />
(2) Zum Wirkungskreis des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses<br />
gehört <strong>in</strong>sbesondere:<br />
a) h<strong>in</strong>sichtlich der e<strong>in</strong>zelnen Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den<br />
der Super<strong>in</strong>tendenz:<br />
1. die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>er geeigneten Beratungs- und<br />
Kontrollstelle <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung;<br />
das E<strong>in</strong>schreiten gegen Presbyterien und<br />
Geme<strong>in</strong>devertretungen (Art. 40 und 47);<br />
2. die Verhandlung und Schlichtung von Streitfällen<br />
zwischen Pfarrern und Pfarrer<strong>in</strong>nen, Lehrern und<br />
Lehrer<strong>in</strong>nen, Presbyterien und Geme<strong>in</strong>devertretungen<br />
untere<strong>in</strong>ander oder mit e<strong>in</strong>zelnen<br />
Geme<strong>in</strong>demitgliedern;<br />
3. die Behandlung der die kirchliche Lebensordnung<br />
und <strong>Kirche</strong>nzucht betreffenden Angelegenheiten;<br />
4. die Verhandlung über die Errichtung, Umwandlung<br />
oder Auflösung von Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den (Art.<br />
26 und 30);<br />
5. die Entscheidung über Umpfarrungen (Art. 27);<br />
6. die Beschlussfassung über die Ausschreibung von<br />
Diözesankollekten;<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
7. die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens der<br />
Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den und der<br />
Geme<strong>in</strong>deverbände, ihrer Anstalten, Stiftungen und<br />
Zweckvermögen sowie über das Rechnungs- und<br />
Kassenwesen; 97<br />
8. die Genehmigung, Begutachtung oder Reihung<br />
geplanter kirchlicher Baumaßnahmen unter<br />
Beachtung der Kirchlichen Bauordnung;<br />
9. die Genehmigung von entgeltlichen Vere<strong>in</strong>barungen<br />
mit Mitarbeitern und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den:<br />
10. die Aufsicht über die E<strong>in</strong>hebung der <strong>Kirche</strong>nbeiträge<br />
und die Bestellung e<strong>in</strong>es Referenten oder e<strong>in</strong>er<br />
Referent<strong>in</strong> für <strong>Kirche</strong>nbeitragsangelegenheiten aus<br />
se<strong>in</strong>er Mitte.<br />
b) h<strong>in</strong>sichtlich der Super<strong>in</strong>tendenz:<br />
1. die Vorbereitung der Vorlagen für die<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und der Vollzug ihrer<br />
Beschlüsse (Art. 61);<br />
2. die Führung der Super<strong>in</strong>tendentialkasse;<br />
3. die Verwaltung des Stammvermögens der<br />
Super<strong>in</strong>tendenz und ihrer Anstalten sowie ihrer<br />
Stiftungs- und Zweckvermögen;<br />
97 Obwohl rechtlich vollkommen klar ist, dass die Aufsicht über die<br />
Verwaltung des Vermögens der Geme<strong>in</strong>den jenes Vermögen<br />
e<strong>in</strong>schließt, das gegebenenfalls der Verwaltung e<strong>in</strong>es Verbandes<br />
übertragen wurde, dem die Pfarrgeme<strong>in</strong>de angehört, ersche<strong>in</strong>t diese<br />
E<strong>in</strong>fügung doch wegen der damit gegebenen Verdeutlichung<br />
geboten. (ABl. Nr. 81/2005)<br />
119<br />
120<br />
III1<br />
4. die Genehmigungen gemäß der Ordnung der<br />
<strong>Evangelische</strong>n Jugend;<br />
5. die Zustimmung zur Besetzung von Stellen für<br />
geistliche Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen für<br />
besondere Aufgaben im Bereich der Super<strong>in</strong>tendenz,<br />
wie <strong>in</strong>sbesondere Militärpfarrer und<br />
Militärpfarrer<strong>in</strong>nen, Fach<strong>in</strong>spektoren und<br />
Fach<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>nen;<br />
6. die Festlegung zweier Arbeitszweige (ohne Rücksicht<br />
auf deren rechtliche Stellung oder Zuordnung), die<br />
auf Grund der Super<strong>in</strong>tendentialordnung berechtigt<br />
s<strong>in</strong>d, Vertreter und Vertreter<strong>in</strong>nen weltlichen Standes<br />
<strong>in</strong> die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung zu entsenden<br />
(Art. 53 Abs. 6).<br />
c) h<strong>in</strong>sichtlich der Pfarrstellen:<br />
1. die Beantragung der Veränderung bzw. Umwandlung<br />
von Pfarrstellen und Amtsaufträgen;<br />
2. die Beschlussfassung über Zuteilungen und<br />
Bestellungen. 96a<br />
d) h<strong>in</strong>sichtlich der Geschäftsführung der<br />
Super<strong>in</strong>tendenz: 98 die Überwachung der<br />
Geschäftsführung: Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss kann<br />
damit e<strong>in</strong>zelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben<br />
besondere Sachverständige beauftragen.<br />
96a Dies schließt die gegenläufige Akte e<strong>in</strong>. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
98 Diese Zuständigkeit entspricht jener des Aufsichtsrates gemäß §<br />
95 AktienG. (ABl. Nr. 188/2004)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Artikel 62. 99 (1) Mit Zustimmung der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung kann der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss ihm obliegende<br />
Verwaltungsgeschäfte zur Gänze oder für bestimmte<br />
Aufgaben e<strong>in</strong>em oder e<strong>in</strong>er, mehreren Geschäftsführern<br />
oder Geschäftsführer<strong>in</strong>nen übertragen, deren Aufgaben <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er Geschäftsordnung festzulegen s<strong>in</strong>d. Der bzw. die<br />
Geschäftsführer oder Geschäftsführer<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d haupt-<br />
oder nebenamtlich tätig und müssen entsprechend<br />
qualifiziert se<strong>in</strong>. Sie nehmen an den Beratungen des<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschusses und der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung ohne Stimme teil.<br />
(2) Der Beschluss gemäß Abs. 1 über die Bestellung von<br />
Geschäftsführern oder Geschäftsführer<strong>in</strong>nen und die dazu<br />
99 Für größere Super<strong>in</strong>tendenzen ist die Führung der<br />
Verwaltungsgeschäfte durch den Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />
quantitativ und qualitativ an Grenzen gelangt und zwar sowohl für<br />
die ihm angehörenden geistlichen AmtsträgerInnen wie auch für die<br />
ehrenamtlichen Mitglieder. Um e<strong>in</strong>e professionelle Geschäftsführung<br />
zu ermöglichen, wird die Möglichkeit eröffnet, bestimmte oder alle<br />
Verwaltungsgeschäfte haupt- oder nebenamtlich tätigen<br />
professionellen Kräften zu übertragen. Ausdrücklich nicht s<strong>in</strong>d<br />
dadurch alle geistlichen und seelsorgerlichen Angelegenheiten<br />
erfasst und solche, die den Religionsunterricht betreffen, da für<br />
letztere ad personam der Super<strong>in</strong>tendent/die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />
zuständig ist.<br />
Wegen der mit Art. 88 Abs. 1 Z. 11 KV dem Oberkirchenrat<br />
übertragenen „obersten Aufsicht über die Verwaltung des<br />
Vermögens der Geme<strong>in</strong>den und der Super<strong>in</strong>tendenzen“ s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong><br />
Abs. 2 normierten Zustimmungspflichten ebenso unerlässlich wie die<br />
Erweiterung der Stammbestimmung. (ABl. Nr. 241/2003)<br />
121<br />
122<br />
III1<br />
abzuschließenden Verträge bedürfen zu ihrer<br />
Rechtswirksamkeit der Zustimmung des<br />
Oberkirchenrates A.B.<br />
(3) Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss und gegebenenfalls<br />
der bzw. die Geschäftsführer oder Geschäftsführer<strong>in</strong>nen<br />
haben der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und dem<br />
Oberkirchenrat A.B. auf deren Verlangen E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong><br />
se<strong>in</strong>e Urkunden und Amtsschriften zu gewähren und<br />
Bericht zu erstatten.<br />
4. Der Super<strong>in</strong>tendent/die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />
Artikel 63. (1) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die<br />
Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> wird von der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung mit Zweidrittelmehrheit<br />
für e<strong>in</strong>e Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt,<br />
soferne nicht e<strong>in</strong>e Amtszeitverlängerung gemäß Abs. 2<br />
100 101<br />
beschlossen wird. Wiederwahl ist zulässig.<br />
100 Als e<strong>in</strong>zige Mitglieder kirchenleitender Organe waren bis zur<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 nur die Super<strong>in</strong>tendenten und der<br />
Bischof ohne Amtszeitbegrenzung, sodass sich im Zuge dieser<br />
Novelle auch hier e<strong>in</strong>e Begrenzung auf zwölf Jahre bei Zulässigkeit<br />
der Wiederwahl angeboten hatte. (ABl. Nr. 218/1997)<br />
101 Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für<br />
kirchenleitende Amtsträger<br />
1. Der geltende Vertrag zur Gründung der Europäischen<br />
Geme<strong>in</strong>schaft (EGV) i.d.F. vom 2.10.1997 (Vertrag von Amsterdam)<br />
legt <strong>in</strong> Artikel 39 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer <strong>in</strong> den<br />
Abs. 1 und 2 zwar fest, dass im Rechtsgebiet der Union jede auf der<br />
Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(2) Nach durchgeführter Wahl hat der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkurator oder die<br />
Arbeitnehmer abgeschafft ist, nimmt aber <strong>in</strong> Abs. 3 leg. cit. davon<br />
ausdrücklich die Beschäftigung <strong>in</strong> der öffentlichen Verwaltung aus.<br />
Dem entsprechend normiert das österreichische Beamten-<br />
Dienstrechtsgesetz <strong>in</strong> § 42a ausdrücklich, dass Verwendungen, die<br />
e<strong>in</strong> Verhältnis besonderer Verbundenheit zu <strong>Österreich</strong> voraussetzen,<br />
die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft<br />
erwartet werden kann, ausschließlich Beamten mit österreichischer<br />
Staatsbürgerschaft zuzuweisen s<strong>in</strong>d und führt an, dass solche<br />
Verwendungen <strong>in</strong>sbesondere jene s<strong>in</strong>d, die die unmittelbare oder<br />
mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und<br />
die Wahrnehmung allgeme<strong>in</strong>er Belange des Staates be<strong>in</strong>halten.<br />
2. […]<br />
3. Den Super<strong>in</strong>tendenten obliegt gemäß Art. 65 Abs. 2 Z. 15 KV<br />
(früher § 151 Abs. 1 Z. 14) u.a. die Oberaufsicht über den<br />
Religionsunterricht an sämtlichen, d.i. auch an den öffentlichen<br />
Schulen der Super<strong>in</strong>tendenz, was e<strong>in</strong>e unmittelbare Teilnahme an<br />
öffentlicher Verwaltung bedeutet, steht doch die Aufsichtsfunktion<br />
untrennbar <strong>in</strong> Zusammenhang mit der gegebenenfalls<br />
wahrzunehmenden Verpflichtung zum E<strong>in</strong>schreiten bis h<strong>in</strong> zum<br />
Entzug der Ermächtigung.<br />
Hier ist ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass das für<br />
Super<strong>in</strong>tendenten normierte Erfordernis der österreichischen<br />
Staatsbürgerschaft ebenso wie jenes der akademischen Ausbildung<br />
auch für jene gilt, gelten muss, die zur Vertretung berufen s<strong>in</strong>d, hat<br />
doch der Vertretende die Qualifikationen des zu Vertretenden<br />
ebenfalls zu erfüllen.<br />
4. Im Ergebnis ist soh<strong>in</strong> für kirchenleitende Funktionen im Kontext<br />
des österreichischen Staatskirchenrechtes e<strong>in</strong>deutig das Erfordernis<br />
der österreichischen Staatsbürgerschaft unabd<strong>in</strong>gbare<br />
Voraussetzung, solange die evangelischen <strong>Kirche</strong>n mittelbar und<br />
unmittelbar an Aufgaben der öffentlichen Verwaltung teilnehmen.<br />
(ABl. Nr. 225/2003)<br />
123<br />
124<br />
III1<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong> unter Berücksichtigung des<br />
Amtsantrittes des oder der Gewählten festzustellen, zu<br />
welchem Lebensalter des oder der Gewählten die<br />
zwölfjährige Amtszeit endet. Endet die zwölfjährige<br />
Amtszeit nach Vollendung des 61. Lebensjahres des oder<br />
der Gewählten, jedoch vor dem gesetzlichen<br />
Pensionsantritt im S<strong>in</strong>ne der Bestimmungen der Ordnung<br />
des geistlichen Amtes, ist die Amtszeit des oder der<br />
Gewählten kraft Gesetzes bis zu dessen oder deren<br />
Übertritt <strong>in</strong> den Ruhestand verlängert. Dies ist im<br />
Amtsblatt kundzumachen. 100a<br />
(3) Bei se<strong>in</strong>em bzw. ihrem Amtsantritt hat der oder die<br />
Gewählte auf die bisherigen Amtsstellen <strong>in</strong> und außerhalb<br />
der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> zu verzichten.<br />
(4) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> kann<br />
mit e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de des Ortes, <strong>in</strong> dem sich der Sitz<br />
der Super<strong>in</strong>tendentur bef<strong>in</strong>det, im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss, e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung<br />
abschließen, <strong>in</strong> welchem Ausmaß er oder sie sich <strong>in</strong><br />
dieser Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu Predigt oder Seelsorge<br />
verpflichtet. In diesem Fall erfolgt die Visitation der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de durch den Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong>. 102<br />
100a Geändert mit Novelle 2010 (ABl. Nr. 4/2011).<br />
102 Da die vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 geltende<br />
Regelung aus der Zeit stammte, <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendent e<strong>in</strong>e<br />
nebenamtliche Funktion e<strong>in</strong>es Geme<strong>in</strong>depfarrers war, was heute<br />
nicht mehr zutrifft, waren die Randbed<strong>in</strong>gungen neu zu def<strong>in</strong>ieren.<br />
Der Anknüpfungspunkt des Wohnsitzes für die der geltenden<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(5) Die Visitation der Pfarrgeme<strong>in</strong>de durch den Bischof<br />
oder die Bischöf<strong>in</strong> erfolgt auch dann, wenn der<br />
Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> als Visitator<br />
oder Visitator<strong>in</strong> befangen wäre. 103<br />
Artikel 64. (1) Das Amt des Super<strong>in</strong>tendenten oder der<br />
Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> wird erledigt durch Zeitablauf,<br />
Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei E<strong>in</strong>tritt von<br />
Unvere<strong>in</strong>barkeiten gemäß Art. 19.<br />
(2) Legt e<strong>in</strong> Super<strong>in</strong>tendent oder e<strong>in</strong>e Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />
aus Gründen, deren Stichhaltigkeit der Oberkirchenrat<br />
A.B. und die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung anerkennen<br />
müssen, se<strong>in</strong> oder ihr Amt freiwillig vor Vollendung der<br />
Dienstzeit nieder, so ist er oder sie, falls ke<strong>in</strong>e geeignete<br />
Pfarrstelle vorhanden und falls noch ke<strong>in</strong> Anspruch auf<br />
Ruhegenuss gegeben ist, <strong>in</strong> den Wartestand zu<br />
versetzen. 104<br />
Regelung zugrunde liegende gesetzliche Vermutung der<br />
Befangenheit, ist damit weggefallen. Sehr wohl kann dies aber nun<br />
für den Fall angenommen werden, dass der Super<strong>in</strong>tendent e<strong>in</strong>e<br />
Vere<strong>in</strong>barung gemäß § 151 Abs. 1 Z. 17 KV (jetzt Art. 67 Abs. 1<br />
KV) mit e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de getroffen hat. Die Bestimmung ist<br />
daher an jene des § 151 (jetzt Art. 67) angeglichen worden. (ABl. Nr.<br />
265/1999)<br />
103 Neu zu regeln war bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 der<br />
Fall, dass der Super<strong>in</strong>tendent als Visitator nach § 20 der<br />
Verfahrensordnung deshalb befangen ist, weil er mit dem Pfarrer <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em persönlichen Naheverhältnis steht. (ABl. Nr. 265/1999)<br />
104 Bei der 1999 erfolgten Amtsniederlegung des steirischen<br />
125<br />
126<br />
III1<br />
(3) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> kann,<br />
wenn es das Wohl der Super<strong>in</strong>tendenz oder der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. erfordert, auf Antrag oder mit<br />
Zustimmung der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und des<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyteriums A.B. vom Oberkirchenrat A.B.<br />
abberufen werden. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten<br />
s<strong>in</strong>ngemäß.<br />
Artikel 65. (1) Dem Super<strong>in</strong>tendenten oder der<br />
Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> obliegt die geistliche Führung der<br />
Super<strong>in</strong>tendenz. Er oder sie führt die Aufsicht über die<br />
kirchliche Ordnung der Super<strong>in</strong>tendenz und die<br />
Vertretung und Verwaltung der Super<strong>in</strong>tendenz <strong>in</strong> allen<br />
Fällen, die nicht ausdrücklich dem<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss vorbehalten s<strong>in</strong>d.<br />
(2) Zum selbstständigen Wirkungskreis des<br />
Super<strong>in</strong>tendenten bzw. der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> gehört außer<br />
den <strong>in</strong> anderen Bestimmungen angeführten Rechten und<br />
Pflichten <strong>in</strong>sbesondere:<br />
1. die Aufsicht über die schriftgemäße Verkündigung<br />
des Wortes Gottes, über die Sakramentsverwaltung<br />
Super<strong>in</strong>tendenten war zutreffend darauf aufmerksam gemacht<br />
worden, dass der frühere § 157 Abs. 2 aus der sonst gegebenen<br />
Systematik herausgefallen war. Sowohl bei der Abberufung (Art. 64<br />
Abs. 3 KV), wie auch bei der Amtszeitverlängerung (§ 75 Abs. 3<br />
OdgA) liegt die Initiative bei der Super<strong>in</strong>tendentialebene. Die<br />
Bestimmung des früheren § 157 Abs. 2 war im Zuge der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 daher anzugleichen. (ABl. Nr.<br />
265/1999)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
und E<strong>in</strong>haltung der liturgischen Ordnung der <strong>Kirche</strong>,<br />
die Verwendung der zugelassenen Lehrbücher und<br />
Gesangbücher sowie die Wahrung der<br />
bekenntnisgemäßen Grundlagen der <strong>Kirche</strong>;<br />
2. die Aufsicht über das geistliche Leben <strong>in</strong> den Pfarr-<br />
und Teilgeme<strong>in</strong>den, über die Amtsführung der<br />
kirchlichen Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen und der<br />
Angestellten der Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den sowie die<br />
Förderung des kirchlichen Lebens der Pfarr- und<br />
Teilgeme<strong>in</strong>den;<br />
3. die Erlassung von Hirtenbriefen;<br />
4. die Seelsorge an den Pfarrern und Pfarrer<strong>in</strong>nen sowie<br />
die Obsorge für deren wissenschaftliche und<br />
berufliche Fort- und Weiterbildung;<br />
5. die Betreuung der Studierenden der Super<strong>in</strong>tendenz,<br />
die sich dem Theologiestudium mit der Absicht<br />
widmen, <strong>in</strong> den Dienst der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />
A.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> zu treten; 105<br />
6. die Vorbereitung und Leitung der Pfarrkonferenzen<br />
und Rüstzeiten;<br />
7. die Aufsicht und nötigenfalls die Entscheidung <strong>in</strong><br />
Fragen der zweckmäßigen und gerechten Verteilung<br />
des Dienstes unter mehreren Geistlichen e<strong>in</strong>er<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de;<br />
105 Mit dem Wegfall der Theologenliste aufgrund der Novelle 1994<br />
der OdgA sollte durch die E<strong>in</strong>fügung im früheren § 151 KV deutlich<br />
gemacht werden, dass die Betreuung der Studierenden e<strong>in</strong>e<br />
wesentliche Aufgabe der Super<strong>in</strong>tendenten und des Oberkirchenrates<br />
ist. (ABl. Nr. 93/1994)<br />
127<br />
128<br />
III1<br />
8. der geschwisterliche Ausgleich bei Unstimmigkeiten<br />
zwischen kirchlichen Amtsträgern und<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen untere<strong>in</strong>ander und anderen<br />
Geme<strong>in</strong>degliedern;<br />
9. die Erteilung der Erlaubnis zur Wortverkündigung<br />
und zur Sakramentsspendung (licentia concionandi)<br />
an ausgebildete Theologen und Theolog<strong>in</strong>nen, die<br />
nicht <strong>in</strong> die Liste der zum Pfarramt Befähigten<br />
e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d; ferner die Aufsicht über die<br />
Lektoren und Lektor<strong>in</strong>nen und deren Beauftragung;<br />
10. die Ord<strong>in</strong>ation und die Amtse<strong>in</strong>führung der<br />
geistlichen Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />
11. die E<strong>in</strong>weihung von <strong>Kirche</strong>n, konfessionellen<br />
Schulen und sonstigen kirchlichen Gebäuden;<br />
12. die Beurlaubung der geistlichen Amtsträger und<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen und die Überprüfung der Vorsorge<br />
für die Führung des Pfarramtes während des Urlaubs<br />
oder der Krankheit e<strong>in</strong>es Pfarrers bzw. e<strong>in</strong>er Pfarrer<strong>in</strong><br />
oder während der Erledigung e<strong>in</strong>er Pfarrstelle;<br />
13. die Erteilung der Altersnachsicht an Konfirmanden<br />
und Konfirmand<strong>in</strong>nen, die das 13. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben, und der Nachsicht für<br />
Trauungen <strong>in</strong> der geschlossenen Zeit, wo dies<br />
herkömmlich ist;<br />
14. die Bestätigung der Lehrer und Lehrer<strong>in</strong>nen an<br />
evangelischen Pflichtschulen sowie der Leiter und<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Leiter<strong>in</strong>nen von Erziehungs- und Fürsorgeanstalten<br />
der Pfarrgeme<strong>in</strong>den; 106<br />
15. die Oberaufsicht über sämtliche evangelische Schulen<br />
sowie über den Religionsunterricht an sämtlichen<br />
Schulen der Super<strong>in</strong>tendenz, wobei die unmittelbare<br />
Aufsicht an mittleren und höheren Schulen <strong>in</strong> ihrem<br />
Auftrag Fach<strong>in</strong>spektoren und Fach<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>nen<br />
ausüben;<br />
16. die Aufsicht über die Verteilung der Religionsunterrichtsstunden<br />
<strong>in</strong> den Pfarr- und<br />
Tochtergeme<strong>in</strong>den sowie die Verteilung der<br />
Religionsunterrichtsstunden unter mehreren<br />
Geistlichen mehrerer Pfarrgeme<strong>in</strong>den;<br />
17. die Beaufsichtigung des Matrikenwesens;<br />
18. die Wahrung der Rechte der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />
und den ihren Mitgliedern gewährleisteten Rechte, die<br />
Erhaltung des Friedens unter den Pfarrgeme<strong>in</strong>den der<br />
Super<strong>in</strong>tendenz.<br />
(3) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> ist<br />
berechtigt, sich im E<strong>in</strong>vernehmen mit se<strong>in</strong>en<br />
Stellvertretern oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen bzw. mit ihren<br />
Stellvertretern oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen bei e<strong>in</strong>zelnen<br />
se<strong>in</strong>er oder ihrer Amtshandlungen durch e<strong>in</strong>en anderen<br />
Pfarrer oder e<strong>in</strong>e andere Pfarrer<strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Super<strong>in</strong>tendenz<br />
vertreten zu lassen, ist jedoch für die ordnungsgemäße<br />
Vornahme der Amtshandlungen verantwortlich.<br />
106 Alle anderen Ermächtigungen und Bestätigungen („vocatio“, im<br />
katholischen <strong>Kirche</strong>nrecht „missio canonica“ genannt) erteilt der<br />
Oberkirchenrat A. und H.B. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
129<br />
130<br />
III1<br />
(4) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> ist<br />
berechtigt, <strong>in</strong> allen Pfarrgeme<strong>in</strong>den der Super<strong>in</strong>tendenz<br />
nach vorausgegangener Verständigung des<br />
amtsführenden Pfarrers oder der amtsführenden Pfarrer<strong>in</strong><br />
Gottesdienst zu halten und Sakramente zu spenden.<br />
5. Die Senioren und Senior<strong>in</strong>nen 107<br />
Artikel 66. (1) Die Senioren oder die Senior<strong>in</strong>nen haben<br />
den Super<strong>in</strong>tendenten oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en<br />
oder ihren Amtsgeschäften zu unterstützen. Ihr<br />
107 Staatsbürgerschaft von Senior<strong>in</strong>nen bzw. Senioren<br />
Mehrfach ist die Frage gestellt worden, ob bei der Wahl von<br />
Senior<strong>in</strong>nen bzw. Senioren als Stellvertreter der<br />
Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>/des Super<strong>in</strong>tendenten ausschließlich Kandidat<strong>in</strong>nen<br />
und Kandidaten österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar s<strong>in</strong>d.<br />
Grundsätzlich gilt, dass jede Vertreter<strong>in</strong> und jeder Vertreter<br />
dieselben Voraussetzungen zu erfüllen hat, wie die oder der zu<br />
Vertretende. Der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>/dem Super<strong>in</strong>tendenten s<strong>in</strong>d durch<br />
die KV und staatliches Recht, zB die Schulgesetze, aber auch durch<br />
das Personenstandsrecht (Altmatriken!) sogenannte hoheitliche<br />
Aufgaben übertragen, für die zur Zeit die österreichische<br />
Staatsbürgerschaft Voraussetzung ist. Dieser Vorbehalt ist EUrechtskonform.<br />
E<strong>in</strong> Ausweg wäre und damit die Möglichkeit, auch e<strong>in</strong>e Kandidat<strong>in</strong>,<br />
e<strong>in</strong>en Kandidaten nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft zu<br />
wählen, wenn gemäß Art. 55 Abs. 2 Z. 2 KV <strong>in</strong> der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialordnung festgelegt wird, dass h<strong>in</strong>sichtlich der<br />
hoheitlichen Aufgaben, die von der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>/dem<br />
Super<strong>in</strong>tendenten wahrzunehmen s<strong>in</strong>d, sie bzw. er ausschließlich<br />
durch Stellvertreter österreichischer Staatsbürgerschaft zu vertreten<br />
ist. (ABl. Nr. 68/2006)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Wirkungskreis ist nach den Bedürfnissen der<br />
Super<strong>in</strong>tendenz <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialordnung zu<br />
bestimmen.<br />
(2) Der dienstälteste Senior oder die dienstälteste<br />
Senior<strong>in</strong> hat, soweit nicht anders bestimmt ist, den<br />
Super<strong>in</strong>tendenten oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> bei dessen<br />
oder deren Verh<strong>in</strong>derung mit allen se<strong>in</strong>en bzw. ihren<br />
Rechten und Pflichten zu vertreten.<br />
6. Die Visitation<br />
Artikel 67. (1) Bei der Visitation der Pfarr- und<br />
Teilgeme<strong>in</strong>den der Super<strong>in</strong>tendenz, <strong>in</strong> der Regel<br />
längstens alle zwölf Jahre 108 , tunlichst <strong>in</strong> Begleitung des<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkurators oder der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>, bei Bedarf von weiteren<br />
Mitgliedern des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses, hat sich<br />
der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> genaue<br />
Kenntnis zu verschaffen über den Stand des<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>delebens, <strong>in</strong>sbesondere im<br />
Religionsunterricht an Schulen, <strong>in</strong> der Pflege der<br />
<strong>Kirche</strong>nmusik sowie <strong>in</strong> den diakonischen E<strong>in</strong>richtungen<br />
der Super<strong>in</strong>tendenz; ferner über die Amtsführung der<br />
geistlichen Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen und der<br />
108 Die vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 gesetzlich<br />
festgelegte Dreijahresfrist für Visitationen konnte <strong>in</strong> der Regel nicht<br />
e<strong>in</strong>gehalten werden. Von der Generalsynode wurde beschlossen, sie<br />
durch die realistischere Frist von 12 Jahren zu ersetzen. (ABl. Nr.<br />
265/1999)<br />
131<br />
132<br />
III1<br />
Angestellten, über die Beachtung der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
und der übrigen <strong>Kirche</strong>ngesetze sowie der sonstigen<br />
Anordnungen der kirchlichen Stellen, über die<br />
Kanzleiführung und Vermögensgebarung der Pfarr- oder<br />
Teilgeme<strong>in</strong>de und über den Zustand der kirchlichen<br />
Gebäude.<br />
(2) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> hat<br />
Wünsche und Beschwerden, die ihm oder ihr vorgebracht<br />
werden, entweder selbst zu erledigen oder an die sonst<br />
zuständige Stelle weiterzuleiten.<br />
(3) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> hat<br />
über die Visitation jeder Pfarr- oder Teilgeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en<br />
genauen Bericht an den Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> zu<br />
erstatten.<br />
(4) Die Kosten der Visitation trägt die Super<strong>in</strong>tendenz.<br />
Wird die Visitation von e<strong>in</strong>er Pfarr- oder Teilgeme<strong>in</strong>de<br />
veranlasst, trägt diese die Kosten.<br />
(5) Die Visitation der Super<strong>in</strong>tendenz 109 erfolgt durch den<br />
Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong>, <strong>in</strong> Begleitung der Mitglieder<br />
des Oberkirchenrates A.B.<br />
109 Klarzustellen war, was visitiert wird, weil der vor der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 verwendete Begriff<br />
“Super<strong>in</strong>tendentur” jedenfalls zu eng war. Da das ius visitandi<br />
jeweils die gesamte Geme<strong>in</strong>de me<strong>in</strong>t, war die Formulierung<br />
entsprechend zu treffen. (ABl. Nr. 265/1999)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
7. Die Super<strong>in</strong>tendentur<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Artikel 68. (1) Die Super<strong>in</strong>tendentur führt die Geschäfte<br />
der Super<strong>in</strong>tendenz. Sie wird vom Super<strong>in</strong>tendenten oder<br />
von der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> geleitet.<br />
(2) Der Sitz der Super<strong>in</strong>tendentur ist über Antrag der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung vom<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. zu bestimmen. Umfasst e<strong>in</strong>e<br />
Super<strong>in</strong>tendenz e<strong>in</strong> Gebiet von mehr als e<strong>in</strong>em<br />
Bundesland mit zwei <strong>in</strong> ihrem Gebiet liegenden<br />
Landeshauptstädten, kann <strong>in</strong> jedem Bundesland für dort<br />
zu führende Geschäfte e<strong>in</strong>e Super<strong>in</strong>tendentur errichtet<br />
werden.<br />
X. Werke, Geme<strong>in</strong>schaften, Vere<strong>in</strong>e,<br />
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen<br />
und Anstalten<br />
Artikel 69. (1) Vere<strong>in</strong>e, Anstalten, Stiftungen und<br />
Gesellschaften des Privatrechtes oder des öffentlichen<br />
Rechts können im Interesse der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />
<strong>Österreich</strong> kirchliche, diakonische oder mildtätige<br />
Aufgaben übernehmen oder übertragen erhalten. Ihnen<br />
kann auf Antrag die Führung e<strong>in</strong>er der Bezeichnungen<br />
„evangelisch“, „evangelisch A.B.“, „evangelisch H.B.“,<br />
„evangelisch-lutherisch“, „evangelisch-reformiert“,<br />
„lutherisch“, „reformiert“ oder „protestantisch“ gestattet<br />
werden. Ohne diese Erlaubnis ist die Führung der<br />
133<br />
134<br />
III1<br />
genannten Bezeichnungen unzulässig und auf dem<br />
Rechtsweg zu untersagen.<br />
(2) Mit der Zuerkennung e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> Abs. 1 genannten<br />
Bezeichnungen br<strong>in</strong>gt die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />
<strong>Österreich</strong> gegenüber der E<strong>in</strong>richtung und gegenüber den<br />
staatlichen Behörden zum Ausdruck, dass sie <strong>in</strong> der<br />
Tätigkeit der E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>en wichtigen Beitrag zum<br />
kirchlichen Leben sieht und dass sie durch den Beitrag<br />
der E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> ihrer eigenen Arbeit unterstützt wird.<br />
(3) Die Zuerkennung der Bezeichnung kann jederzeit<br />
widerrufen werden, wenn die Kriterien der Zuerkennung<br />
nicht mehr vorliegen.<br />
Artikel 70. (1) Werke, evangelisch-kirchliche<br />
Geme<strong>in</strong>schaften, Anstalten und Stiftungen, die nach dem<br />
Recht der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> errichtet<br />
werden, s<strong>in</strong>d Körperschaften öffentlichen Rechts; sie s<strong>in</strong>d<br />
als E<strong>in</strong>richtungen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />
Unternehmen kraft Gesetzes. Sie stellen organisatorische<br />
Ausgliederungen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />
dar, mit deren Hilfe kirchliche, <strong>in</strong>sbesondere<br />
übergeme<strong>in</strong>dliche, diakonische, missionarische,<br />
mildtätige Aufgaben, auch <strong>in</strong> organisatorischer und<br />
wirtschaftlicher H<strong>in</strong>sicht, wahrgenommen werden.<br />
(2) Mit der Errichtung br<strong>in</strong>gt die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />
<strong>Österreich</strong> zum Ausdruck, dass die E<strong>in</strong>richtung<br />
unmittelbar und auf Dauer für sie selbst oder für e<strong>in</strong>e<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
ihrer Gliederungen tätig wird. Für die E<strong>in</strong>richtungen hat<br />
der zuständige Oberkirchenrat auf der Grundlage von<br />
Vorschlägen der Proponenten e<strong>in</strong>e Ordnung zu<br />
entwerfen, welche Bestimmungen über den<br />
Arbeitsumfang, die Art der Führung und Verwaltung<br />
sowie über die gegenseitige Regelung des Verhältnisses<br />
und der wechselseitigen Zusammenarbeit zwischen der<br />
Landeskirche, ihren Gliederungen und dem betreffenden<br />
Werk zu enthalten hat. Diese Ordnung ist je nach der<br />
E<strong>in</strong>richtung der Zugehörigkeit entweder der<br />
Generalsynode oder der Synode A.B. bzw. H.B. zur<br />
Genehmigung vorzulegen. 110<br />
(3) Für E<strong>in</strong>richtungen gemäß Abs. 1 s<strong>in</strong>d die staatlichen<br />
Gesetze für Unternehmen betreffend die organisatorische<br />
Ausgestaltung der juristischen Person, die Leitung und<br />
Betriebsführung, die Auflösung und das<br />
Liquidationsverfahren subsidiär anzuwenden.<br />
Insbesondere ist bei e<strong>in</strong>er jährlichen E<strong>in</strong>- und<br />
Ausgabenrechnung von über 350.000 Euro oder bei e<strong>in</strong>er<br />
konsolidierten Bilanzsumme von über 1,5 Millionen Euro<br />
oder bei e<strong>in</strong>er Zahl von über 20 vollzeitäquivalenten<br />
Dienstnehmern und Dienstnehmer<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>e<br />
qualifizierte, mit allen erforderlichen Haftungen<br />
110 Die evangelisch-kirchliche „Geme<strong>in</strong>schaft“ ist e<strong>in</strong>e für das<br />
evangelische <strong>Kirche</strong>nrecht <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> neue Form der<br />
Vergeme<strong>in</strong>schaftung, obwohl bereits mehrere „Geme<strong>in</strong>schaften“ <strong>in</strong><br />
diesem S<strong>in</strong>ne <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> bestehen und erfolgreich tätig s<strong>in</strong>d. Auf<br />
die Muster dieser Form <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen deutschen Landeskirchen sei<br />
ebenfalls verwiesen. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
135<br />
136<br />
III1<br />
ausgestattete Geschäftsführung e<strong>in</strong>zusetzen und bei<br />
sonstiger persönlicher Haftung der Leitungsorgane<br />
Wirtschaftstreuhänderunternehmen zur Erstellung und<br />
Prüfung der Bilanz zu berufen.<br />
(4) E<strong>in</strong>richtungen gemäß Abs. 1, die wirtschaftliche<br />
Aufgaben wahrnehmen, dürfen nur errichtet werden,<br />
wenn die nachhaltige wirtschaftliche Lebensfähigkeit<br />
besche<strong>in</strong>igt werden kann. Ihre Auflösung hat zu erfolgen,<br />
wenn die Nachhaltigkeit nicht mehr gegeben oder nicht<br />
mehr anzunehmen ist. Mit dem Auflösungsbeschluss und<br />
der nachfolgenden Liquidation verliert die E<strong>in</strong>richtung<br />
ihre Rechtspersönlichkeit; die zuständige kirchliche<br />
Stelle hat die staatliche Behörde über den Dienstweg des<br />
Oberkirchenrates A. und H.B. zu verständigen.<br />
(5) Für E<strong>in</strong>richtungen gemäß Abs 1 ist der jeweils<br />
zuständige Oberkirchenrat bzw. die für das Werk<br />
zuständige Gliederung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />
<strong>Österreich</strong> das Aufsichtsorgan. Die Aufsicht betrifft die<br />
Prüfung der Rechtmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und<br />
der Sparsamkeit der gesamten Geschäftstätigkeit des<br />
Werkes, der evangelisch-kirchlichen Geme<strong>in</strong>schaft, der<br />
Anstalt oder Stiftung der <strong>Kirche</strong>. Aufsichtsmittel s<strong>in</strong>d auf<br />
der Grundlage von Jahresberichten oder Meldungen<br />
<strong>in</strong>sbesondere die E<strong>in</strong>schau <strong>in</strong> alle Daten und Unterlagen,<br />
die jederzeit und auf Verlangen sofort zu gewähren ist,<br />
ferner die Versiegelung der Unterlagen, die E<strong>in</strong>setzung<br />
e<strong>in</strong>er fachlich ausgewiesenen Person oder Organisation<br />
als Verwaltungskommissar zur Prüfung der<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Geschäftstätigkeit und der Vorbehalt des zuständigen<br />
Oberkirchenrates, bestimmte oder alle Geschäfte der<br />
E<strong>in</strong>richtung der <strong>Kirche</strong> vorweg zu genehmigen. Die<br />
Tätigkeit der Kontrollausschüsse A.B. und H.B., der<br />
Synoden bzw. der Generalsynode wird nicht berührt.<br />
(6) Mitglieder der Oberkirchenräte A.B., H.B. und A.<br />
und H.B. dürfen <strong>in</strong> Werken, evangelisch-kirchlichen<br />
Geme<strong>in</strong>schaften, Gesellschaften, Anstalten und<br />
Stiftungen ke<strong>in</strong>e Vorstands- oder Aufsichtsratsfunktion<br />
übernehmen, können jedoch ohne Stimmrecht mitwirken.<br />
(7) Die E<strong>in</strong>richtungen gemäß Abs. 1 regeln und<br />
verwalten ihre Aufgaben selbstständig im Rahmen ihrer<br />
Ordnungen, im Rahmen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, der<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetze und der sonstigen kirchenrechtlichen<br />
Regelungen. E<strong>in</strong>e wie immer geartete Haftung der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. bzw. H.B. oder A. und H.B.<br />
ist ausgeschlossen.<br />
(8) H<strong>in</strong>sichtlich der Anerkennung als Werk der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> oder e<strong>in</strong>er ihrer<br />
Gliederungen als evangelisch-kirchliche Geme<strong>in</strong>schaft,<br />
als Anstalt, oder Stiftung gilt Art. 69 s<strong>in</strong>ngemäß. Das<br />
Ansuchen ist bei der Generalsynode im Wege der<br />
zuständigen Super<strong>in</strong>tendentur, des Oberkirchenrates A.B.<br />
bzw. H.B. bzw. A. und H.B. unter Anschluss der die<br />
Gründung und Führung regelnden Satzung oder e<strong>in</strong>er<br />
Ordnung gemäß Art. 70 Abs. 1 e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. Die<br />
Anerkennung durch die Verleihung e<strong>in</strong>er Bezeichnung<br />
137<br />
138<br />
III1<br />
gemäß Art. 69 Abs. 2 kann unter den Voraussetzungen<br />
erfolgen, wie sie für die nach dem Recht der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> geschaffenen<br />
E<strong>in</strong>richtungen im S<strong>in</strong>ne des Art. 70 Abs. 1 genannt s<strong>in</strong>d.<br />
Die Anerkennung kann jederzeit widerrufen werden,<br />
wenn der kirchliche Zweck nicht mehr erfüllt wird oder<br />
wenn die Tätigkeit das Wohl oder Ansehen der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> schädigt. Die<br />
Anerkennung und der Widerruf s<strong>in</strong>d mit Bescheid<br />
auszusprechen und im Amtsblatt zu verlautbaren.<br />
Artikel 71. (1) E<strong>in</strong>richtungen gemäß Art. 69 und Art. 70,<br />
die von der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> f<strong>in</strong>anziell<br />
unterstützt werden, unterliegen h<strong>in</strong>sichtlich dieser<br />
Unterstützung bzw. Förderung der Aufsicht der die<br />
Förderung gewährenden Gliederung der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> durch ihre Organe. Die Tätigkeit der<br />
Kontrollausschüsse der Synode A.B. und H.B. bzw. der<br />
Generalsynode bleibt unberührt. Es entsteht oder besteht<br />
aus Anlass oder im Zusammenhang mit der<br />
Unterstützung und Förderung ke<strong>in</strong>e darüber<br />
h<strong>in</strong>ausgehende Aufsichtspflicht, Haftung oder sonstige<br />
andere vermögensrechtliche Sicherungspflicht für die<br />
<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> oder e<strong>in</strong>e ihrer Gliederungen.<br />
(2) E<strong>in</strong>richtungen gemäß Art. 69 und Art. 70 s<strong>in</strong>d zu<br />
jährlichen Berichten über ihre Tätigkeit und ihre<br />
F<strong>in</strong>anzlage an den jeweils zuständigen Oberkirchenrat<br />
verpflichtet. E<strong>in</strong>richtungen, die ausschließlich im Bereich<br />
e<strong>in</strong>er Super<strong>in</strong>tendenz tätig werden, s<strong>in</strong>d zu Berichten an<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
den jeweiligen Super<strong>in</strong>tendentialausschuss verpflichtet.<br />
Sie haben Veränderungen <strong>in</strong> den Organen unverzüglich<br />
dem zuständigen Super<strong>in</strong>tendenten oder Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />
und dem zuständigen Oberkirchenrat anzuzeigen. Sie<br />
haben rechtzeitig von wichtigen Prozessführungen,<br />
<strong>in</strong>sbesondere vor E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung von Rechtsmitteln bei<br />
Höchstgerichten bzw. Gerichten der Europäischen Union<br />
den zuständigen Oberkirchenrat zu <strong>in</strong>formieren. 111<br />
Artikel 72. (1) Für die Mitgliedse<strong>in</strong>richtungen der<br />
„Diakonie <strong>Österreich</strong>“ kann der Oberkirchenrat A. und<br />
H.B. unter Berücksichtigung der Kriterien der Art. 69 bis<br />
72 mit der „Diakonie <strong>Österreich</strong>“ Ausnahmen<br />
vere<strong>in</strong>baren. Der Oberkirchenrat A. und H.B. hat vor<br />
Abschluss solcher Vere<strong>in</strong>barungen die Zustimmung des<br />
Rechts- und Verfassungsausschusses und des<br />
F<strong>in</strong>anzausschusses e<strong>in</strong>zuholen.<br />
(2) Nähere Regelungen für die E<strong>in</strong>richtungen gemäß Art.<br />
69 und Art. 70, <strong>in</strong>sbesondere über das Verfahren der<br />
Gründung, über die Kontrolle, die Auflösung und<br />
Liquidation s<strong>in</strong>d durch <strong>Kirche</strong>ngesetz zu treffen.<br />
111<br />
Siehe Richtl<strong>in</strong>ie über die Mitteilungspflicht f<strong>in</strong>anzieller<br />
Gefährdung (IV6.2)<br />
139<br />
140<br />
III1<br />
XI. Die Evangelisch-Lutherische <strong>Kirche</strong><br />
(<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> Augsburgischen Bekenntnisses)<br />
und<br />
die Evangelisch-Reformierte <strong>Kirche</strong><br />
(<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> Helvetischen Bekenntnisses)<br />
1. Die Synoden<br />
1.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen 112<br />
112<br />
Erläuterung der neuen Struktur der dritten Ebene, dem Modell B<br />
folgend:<br />
• Die Synode A.B., <strong>in</strong> gleicher Weise die Synode H.B., ist der<br />
kirchliche Gesetzgeber. Wie alle Gesetzgeber nach dem westlichen<br />
Verfassungsdenken hat die Synode noch weitere Aufgaben zu<br />
erfüllen; vor allem ist sie Wahlorgan.<br />
• Wenn, wie <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>, das Legalitätspr<strong>in</strong>zip<br />
herrscht, bedarf es der Durchführung der <strong>Kirche</strong>ngesetze<br />
(<strong>in</strong>sbesondere durch Verordnungen, Richtl<strong>in</strong>ien, Entscheidungen,<br />
Maßnahmen verschiedener Art); dazu ist der Oberkirchenrat berufen.<br />
Er ist <strong>in</strong> Zukunft, mehr als früher, e<strong>in</strong> Exekutivorgan; er ist das<br />
operative Gremium, <strong>Kirche</strong>nleitung jedoch nicht mehr allgeme<strong>in</strong>,<br />
sondern e<strong>in</strong>geschränkt im S<strong>in</strong>ne des Protestantengesetzes 1961 (pro<br />
foro externo). Er behält e<strong>in</strong>ige se<strong>in</strong>er Konsistorialagenden, ist aber<br />
nur mehr Aufsichtsorgan und nicht mehr Rechtsmittel<strong>in</strong>stanz.<br />
• Der Synodalausschuss entfällt. Se<strong>in</strong>e gegenwärtigen Agenden,<br />
die zum Teil nicht <strong>in</strong> der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> verankert waren, und<br />
se<strong>in</strong>e Zusammensetzung, die ursprünglich anders als heute gedacht<br />
war und praktiziert wurde, werden <strong>in</strong> Zukunft aufgeteilt: E<strong>in</strong>erseits<br />
auf die (ständigen) Ausschüsse der Synode, andererseits auf das<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterium, u. U. auch dem Oberkirchenrat. Die<br />
Ausschüsse der Synode werden vollgültige Ausschüsse im S<strong>in</strong>ne der<br />
Synodenarbeit; sie werden der Synode zuarbeiten, ihre Vorlagen<br />
vorbereiten und daher auch während der Synodensession tagen. Sie<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
werden Zustimmungs- und Antragsrechte erhalten, im Verzugsfall<br />
sogar e<strong>in</strong>stweilige Verfügungen anstelle der Synode treffen können<br />
(<strong>in</strong> Rechtsfragen der Rechts- und Verfassungsausschuss, <strong>in</strong><br />
theologischen Fragen der Theologische Ausschuss, <strong>in</strong> F<strong>in</strong>anzfragen<br />
der (neue) F<strong>in</strong>anzausschuss, bei Querschnittsmaterien zum Teil<br />
geme<strong>in</strong>sam). Da die Synoden zweimal jährlich tagen werden, werden<br />
Fälle der e<strong>in</strong>stweiligen Verfügung so gut wie entfallen. Die<br />
Zuständigkeiten des völlig neuen Organs „<strong>Kirche</strong>npresbyterium“<br />
h<strong>in</strong>sichtlich Anhörungen, Zustimmungen oder Ermächtigungen ist <strong>in</strong><br />
diesem Zusammenhang zu erwähnen, folgt e<strong>in</strong>er anderen<br />
Systemlogik.<br />
• Der Oberkirchenrat und das neue <strong>Kirche</strong>npresbyterium stehen<br />
nebene<strong>in</strong>ander, beide organisationsrechtlich unter der Synode. Sie<br />
s<strong>in</strong>d ihr verantwortlich. Wenngleich also beide Durchführungs-<br />
und/oder Vorbereitungs- und Entscheidungsaufgaben zu übernehmen<br />
haben, s<strong>in</strong>d es ganz unterschiedliche Aufgaben im neuen System der<br />
dritten Ebene.<br />
• Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium wird Aufgaben erfüllen, die bisher <strong>in</strong><br />
ke<strong>in</strong>em Organ der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> gebündelt waren, nämlich<br />
Planung und Maßnahmen zur Entwicklung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> und <strong>in</strong> der GEKE. Solche Zuständigkeiten waren bisher<br />
zerstreut und/oder mehrfach angesiedelt. In diesem S<strong>in</strong>ne ist das<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterium neben dem Oberkirchenrat e<strong>in</strong> zweites<br />
kirchenleitendes Organ, wenngleich nicht pro foro externo. Das<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterium verb<strong>in</strong>det die drei Grundpr<strong>in</strong>zipien<br />
evangelischer <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>en, nämlich das presbyterialsynodale<br />
und episkopale Element. In se<strong>in</strong>er Zusammensetzung,<br />
durch se<strong>in</strong>en Namen und durch se<strong>in</strong>e Aufgaben wird deutlich, dass<br />
<strong>Kirche</strong> nach evangelischem Verständnis auch auf der dritten Ebene<br />
als Geme<strong>in</strong>de gestaltet und geordnet wird. Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium<br />
versteht sich als Dienst, im Auftrag des Evangeliums, Verantwortung<br />
für die Gesamtkirche wahrzunehmen.<br />
• Die Super<strong>in</strong>tendentenkonferenz, <strong>in</strong> ihren drei Formationen, wird<br />
entfallen oder kann als Ausschuss oder Ad-hoc-Treffen des<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyteriums <strong>in</strong> Zukunft bestehen bleiben. Die<br />
141<br />
142<br />
III1<br />
Fach<strong>in</strong>spektoren/<strong>in</strong>nen erhalten als ihre Plattform die<br />
Religionspädagogische Kommission der Synode/Generalsynode.<br />
Term<strong>in</strong>e werden e<strong>in</strong>gespart; die Arbeit, die bisher an verschiedenen<br />
Orten nicht oder teilweise oder mehrfach erledigt wurde, wird<br />
fokussiert und an e<strong>in</strong>er Stelle, nämlich im <strong>Kirche</strong>npresbyterium,<br />
zusammengeführt.<br />
• Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium ist nicht der Synodalausschuss „alt“,<br />
ersetzt ihn nicht und setzt ihn nicht fort. Es ist e<strong>in</strong> Organ der<br />
Exekutivebene, e<strong>in</strong> neues Organ im System. Gleichwohl ist es, wenn<br />
se<strong>in</strong>e Zuständigkeiten berührt s<strong>in</strong>d, zu hören oder um Zustimmung<br />
zu ersuchen. Es ist antragsberechtigt <strong>in</strong> der Synode. Wie bei allen<br />
grundlegenden Änderungen ist zu erwarten, dass viele das<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterium als e<strong>in</strong>en „neuen Synodalausschuss“ verstehen,<br />
nicht aber als e<strong>in</strong> Organ, das die Entwicklung und die<br />
Zukunftsorientierung der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie verantwortet. Dafür<br />
s<strong>in</strong>d am wenigsten die dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium e<strong>in</strong>geräumten<br />
Entscheidungskompetenzen relevant; vielmehr s<strong>in</strong>d es Studien und<br />
Projekte, die Planungen und Entwicklungsmaßnahmen vorbereiten<br />
und grundlegen werden, ebenso die Grundsatzdebatten <strong>in</strong><br />
theologischer, ökumenischer, rechtlicher und wirtschaftlicher<br />
H<strong>in</strong>sicht (z. B. Bekenntnisfragen <strong>in</strong> der nationalen und<br />
<strong>in</strong>ternationalen Zusammenarbeit mit evangelischen und anderen<br />
christlichen <strong>Kirche</strong>n, Mitarbeit <strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationalen Gremien,<br />
F<strong>in</strong>anzplanungen und die Erarbeitung von Stellenplänen, die auch<br />
während e<strong>in</strong>er fünfjährigen Laufdauer mehrfach zu beraten und zu<br />
gestalten se<strong>in</strong> werden).<br />
• Der Landeskurator/die Landeskurator<strong>in</strong> entfällt. Das weltliche<br />
Pendant zum Bischof wird, systemlogisch berechtigt, der Präsident<br />
oder die Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B. Dieser neue Funktionär soll <strong>in</strong><br />
Zukunft nicht (wie die Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen) aus der<br />
Mitte der Synode gewählt werden, sondern aus allen Mitgliedern der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>. Als Vorsitzender der Synode<br />
A.B. wird er zusätzliche Aufgaben, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> der allgeme<strong>in</strong>en<br />
Öffentlichkeit, übernehmen müssen.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Artikel 73. (1) Die „<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.B.“ bzw. die<br />
„Evangelisch-Lutherische <strong>Kirche</strong>“, umfasst alle<br />
Super<strong>in</strong>tendenzen, deren Pfarrgeme<strong>in</strong>den, sowie die<br />
Werke, die evangelisch-kirchlichen Geme<strong>in</strong>schaften,<br />
Anstalten und Stiftungen dieser <strong>Kirche</strong>.<br />
(2) Die „<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> Helvetischen<br />
Bekenntnisses“ bzw. die „Evangelisch-Reformierte<br />
<strong>Kirche</strong>“, kurz „<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> H.B.“, umfasst alle<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den H.B. und die Pfarrgeme<strong>in</strong>den A. und<br />
H.B. im Bundesland Vorarlberg 113 sowie die Werke,<br />
Obwohl überwiegend alte Bezeichnungen verwendet werden, haben<br />
die Organe und Funktionäre weitgehend neue Aufgaben und<br />
Systemfunktionen erhalten. Der Präsident oder die Präsident<strong>in</strong><br />
werden sich <strong>in</strong> Zukunft stärker <strong>in</strong> der Öffentlichkeit der <strong>Kirche</strong>n und<br />
der Politik und im Leben der Pfarrgeme<strong>in</strong>den engagieren. Der<br />
Oberkirchenrat ist neu gestaltet. Der F<strong>in</strong>anzausschuss wird alle<br />
bisherigen Ausschüsse für Budget und Wirtschaft ersetzen und<br />
umfassend tätig se<strong>in</strong>. Die Änderungen bedeuten e<strong>in</strong>e<br />
Verwaltungsreform, die – wenn schon nicht viele Kosten – viele<br />
Term<strong>in</strong>e und Verdoppelungen e<strong>in</strong>sparen wird. Zum Teil tragen die<br />
Veränderungen auch jüngsten Entwicklungen Rechnung, wie z.B.<br />
die notwendige E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung der Super<strong>in</strong>tendenten und der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkuratoren <strong>in</strong> kirchenleitende Aufgaben und<br />
Maßnahmen. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
113 Von der Reformierten <strong>Kirche</strong> wurde bei der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 die Bere<strong>in</strong>igung der historischen<br />
Formulierung des damaligen § 159 Abs. 2 KV vorgeschlagen. (ABl.<br />
Nr. 218/1997)<br />
143<br />
144<br />
III1<br />
evangelisch-kirchliche Geme<strong>in</strong>schaften, Anstalten und<br />
Stiftungen dieser <strong>Kirche</strong>.<br />
(3) Die Organe dieser <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>n s<strong>in</strong>d die<br />
Synoden, der Rechts- und Verfassungsausschuss, der<br />
Theologische Ausschuss und der F<strong>in</strong>anzausschuss, wenn<br />
sie verb<strong>in</strong>dliche Beschlüsse fassen, die<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterien und die Oberkirchenräte.<br />
(4) Die Funktionsperiode der Synoden beg<strong>in</strong>nt mit dem<br />
Zeitpunkt ihrer Konstituierung und endet mit dem<br />
Zeitpunkt der Konstituierung der neu gewählten Synoden.<br />
(5) Die Mitglieder der Synoden werden auf sechs Jahre<br />
gewählt und können nach Ablauf ihrer Funktionsdauer<br />
wieder gewählt werden.<br />
(6) Für jedes gewählte Mitglied ist e<strong>in</strong> Stellvertreter oder<br />
e<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> zu wählen, der oder die im Fall<br />
vorübergehender Verh<strong>in</strong>derung des gewählten Mitglieds<br />
dieses vertritt, ohne <strong>in</strong> der Synode das passive Wahlrecht<br />
zu erhalten.<br />
(7) Scheidet e<strong>in</strong> Mitglied aus, ist für die restliche Dauer<br />
der Synode e<strong>in</strong> neues Mitglied zu wählen oder zu<br />
bestellen. Bis zur Neuwahl oder Bestellung nimmt der<br />
allfällige Stellvertreter oder die allfällige Stellvertreter<strong>in</strong><br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
ohne passives Wahlrecht <strong>in</strong> der Synode die Funktion des<br />
oder der Ausgeschiedenen wahr. 114<br />
(8) Jedes Mitglied der Synode hat se<strong>in</strong>em Organ, von<br />
dem es <strong>in</strong> die Synode gewählt bzw. entsandt worden ist,<br />
regelmäßig über se<strong>in</strong>e Tätigkeit <strong>in</strong> der Synode zu<br />
berichten. 115<br />
(9) Die Mitgliedschaft zur Synode erlischt auch vor<br />
Ablauf deren Amtsperiode<br />
1. für gewählte und entsendete Mitglieder, wenn sie die<br />
Voraussetzungen ihrer Wählbarkeit verlieren.<br />
2. wenn e<strong>in</strong> von der Evangelisch-theologischen Fakultät<br />
der Universität Wien aus dem Kreis der an ihr<br />
lehrenden Universitätsprofessoren oder<br />
Universitätsprofessor<strong>in</strong>nen der Theologie A.B. bzw.<br />
H.B. entsendetes Mitglied diesem Personenkreis nicht<br />
mehr angehört.<br />
114 Es sei ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass der Stellvertreter<br />
oder die Stellvertreter<strong>in</strong> nom<strong>in</strong>iert und gewählt werden kann. (ABl.<br />
Nr. 231/2011)<br />
115 Diese Bestimmung sieht vor, dass Abgeordnete dem<br />
Vertretungskörper, der sie gewählt hat, über ihre Tätigkeit auch<br />
Bericht erstatten. E<strong>in</strong>e regelmäßige Berichterstattung kann nicht nur<br />
wertvolle Informationen vermitteln, es kann so auch die Vielfalt der<br />
Arbeit und der Aufgaben besser sichtbar werden. (ABl. Nr.<br />
218/1997)<br />
145<br />
146<br />
III1<br />
3. wenn e<strong>in</strong> Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> der<br />
Religionslehrer und Religionslehrer<strong>in</strong>nen nicht mehr<br />
angestellt ist oder die Tätigkeit nicht mehr ausübt. 116<br />
Artikel 74. (1) Den Synoden obliegt die Gesetzgebung<br />
für ihre <strong>Kirche</strong> sowie die Beratung und Beschlussfassung<br />
über alle wichtigen Angelegenheiten der Gesamtkirche.<br />
Zu ihrem Wirkungskreis gehören <strong>in</strong>sbesondere:<br />
1. die Erlassung der Geschäftsordnung der Synode, ihrer<br />
Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams;<br />
2. die Wahl des Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong> (A.B.)<br />
bzw. des oder der Vorsitzenden (H.B.), sowie die<br />
Wahl der Stellvertreter bzw. der Stellvertreter<strong>in</strong>nen;<br />
Mitglieder der Oberkirchenräte s<strong>in</strong>d für das Amt des<br />
Präsidiums bzw. des Vorsitzenden oder der<br />
Vorsitzenden nicht wahlfähig; 117<br />
3. die Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter bzw.<br />
deren Stellvertreter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Ausschüsse,<br />
Kommissionen und Projektteams;<br />
4. die Entscheidung über Fragen der kirchlichen Lehre<br />
und der gottesdienstlichen Ordnung;<br />
5. die Beratung und Beschlussfassung über die nur diese<br />
<strong>Kirche</strong> betreffenden gesetzlichen Regelungen,<br />
e<strong>in</strong>schließlich der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, <strong>in</strong>sbesondere<br />
auch die Genehmigung von Verfügungen mit<br />
e<strong>in</strong>stweiliger Geltung; die Beratung über Berichte<br />
116 Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Anstellung;<br />
Karenzierungen führen daher nicht zur Beendigung der Funktion.<br />
(ABl. Nr. 231/2011)<br />
117 Siehe § 34 Wahlordnung (III3.1)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
betreffend die geistliche Entwicklung und den<br />
Zustand der <strong>Kirche</strong>n; die Stellungnahme zu Vorlagen<br />
des Oberkirchenrates;<br />
6. die Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die<br />
sie selbst betreffen, an die Generalsynode,<br />
<strong>in</strong>sbesondere h<strong>in</strong>sichtlich der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und<br />
anderer landeskirchlicher Gesetze;<br />
7. die Zulassung von Agenden, Gesangsbüchern, Bibel-<br />
und Katechismusausgaben; bei allen Maßnahmen und<br />
Entscheidungen über kirchenmusikalische<br />
Angelegenheiten s<strong>in</strong>d Stellungnahmen der Fachkräfte,<br />
<strong>in</strong>sbesondere des Landeskantors bzw. der<br />
Landeskantor<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zuholen;<br />
8. die Beschlussfassung über Angelegenheiten der Art.<br />
69 bis 72;<br />
9. die Erlassung von Richtl<strong>in</strong>ien für die<br />
Subventionsvergabe und für die F<strong>in</strong>anzgebarung der<br />
<strong>Kirche</strong> im Allgeme<strong>in</strong>en;<br />
10. die Beschlussfassung über die Haushaltspläne und die<br />
Rechnungsabschlüsse, die Bestellung der<br />
Abschlussprüfer; kommt e<strong>in</strong> Beschluss über den<br />
Haushalt des nächsten Jahres nicht zustande, wird für<br />
jeden Monat 1/12 des Vorjahreshaushaltes<br />
bereitgestellt; 118<br />
118 Zur Erstellung der Dokumente nach Z. 10 ist der jeweils<br />
zuständige Oberkirchenrat berufen. Bei Abänderungen während der<br />
Beratungen der Synode ist vor der endgültigen Beschlussfassung der<br />
F<strong>in</strong>anzausschuss zu hören. Die Geschäftsordnung wird konkrete<br />
Regelungen treffen. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
147<br />
148<br />
III1<br />
11. die Entscheidung über Aufsichtsbeschwerden gegen<br />
die <strong>Kirche</strong>npresbyterien und die Oberkirchenräte oder<br />
deren Mitglieder. 119<br />
(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z. 10. werden <strong>in</strong> der<br />
<strong>Kirche</strong> H.B. über Auftrag der Synode H.B. vom<br />
Kontrollausschuss H.B. wahrgenommen.<br />
(3) Wenn die Synoden zu geme<strong>in</strong>samer Beratung über<br />
geme<strong>in</strong>same Angelegenheiten zusammentreten, erfolgt<br />
die Abstimmung getrennt nach Synoden.<br />
Übere<strong>in</strong>stimmende Beschlüsse der Synode A.B. und H.B.<br />
gelten als Beschluss der Generalsynode. Die<br />
Geschäftsordnung der Generalsynode legt den Vorsitz bei<br />
geme<strong>in</strong>samen Beratungen fest.<br />
(4) Die Synoden s<strong>in</strong>d nicht berechtigt, das Bekenntnis<br />
ihrer <strong>Kirche</strong> zu ändern.<br />
Artikel 75. (1) Die Synoden treten zusammen und<br />
verfahren nach den Bestimmungen der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und den von ihnen zu beschließenden<br />
Geschäftsordnungen. Sofern dort nichts Näheres<br />
bestimmt ist, gelten die Regelungen der<br />
Verfahrensordnung.<br />
119 Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Oberkirchenräte und<br />
anderer Organe s<strong>in</strong>d an den Revisionssenat zu richten, sofern nicht<br />
Sonderregelungen bestehen. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(2) Die von den Synoden gefassten allgeme<strong>in</strong><br />
verb<strong>in</strong>dlichen Beschlüsse s<strong>in</strong>d vom Oberkirchenrat A.<br />
und H.B. ohne Verzug im Amtsblatt für die <strong>Evangelische</strong><br />
<strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> zu verlautbaren und erlangen, wenn<br />
im Beschluss nicht anders bestimmt ist, e<strong>in</strong>e Woche nach<br />
der Verlautbarung rechtsverb<strong>in</strong>dliche Kraft. 120<br />
(3) Davon s<strong>in</strong>d Regelungen ausgenommen, auf die Art.<br />
111 Abs. 6 Anwendung f<strong>in</strong>det. Diese Regelungen treten<br />
erst nach Abschluss des Verfahrens gemäß Art. 111 Abs.<br />
3 und 4 <strong>in</strong> Kraft.<br />
(4) Verhandlungsschriften und sonstige Schriftstücke der<br />
Synoden, der Generalsynode und der <strong>Kirche</strong>npresbyterien<br />
s<strong>in</strong>d dem zuständigen Oberkirchenrat zur Aufbewahrung<br />
zu übergeben.<br />
1.2 Die Synode A.B.<br />
Artikel 76. (1) Mitglieder der Synode A.B. s<strong>in</strong>d:<br />
1. der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong>;<br />
2. der Präsident oder die Präsident<strong>in</strong> der Synode, der<br />
oder die mit Amtsantritt aus e<strong>in</strong>em Presbyterium, aus<br />
e<strong>in</strong>em Super<strong>in</strong>tendentialausschuss oder aus e<strong>in</strong>em<br />
Oberkirchenrat ausscheidet, falls er diesen kirchlichen<br />
Leitungsämtern angehört;<br />
3. die Mitglieder des Oberkirchenrates A.B.;<br />
120 Siehe das e<strong>in</strong>schlägige <strong>Kirche</strong>ngesetz. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
149<br />
150<br />
III1<br />
4. die Super<strong>in</strong>tendenten und Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>nen, die<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkuratoren und<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>nen;<br />
5. die von den Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen<br />
gewählten Abgeordneten;<br />
6. bis zu drei von der Synode mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit<br />
gewählte weitere Abgeordnete;<br />
7. e<strong>in</strong> von der Evangelisch-theologischen Fakultät der<br />
Universität Wien aus dem Kreis der an ihr lehrenden<br />
Universitätsprofessoren oder<br />
Universitätsprofessor<strong>in</strong>nen der Lutherischen<br />
Theologie entsendetes Mitglied;<br />
8. je e<strong>in</strong> angestellter, nichtord<strong>in</strong>ierter Vertreter oder e<strong>in</strong>e<br />
angestellte, nichtord<strong>in</strong>ierte Vertreter<strong>in</strong> der<br />
Religionslehrer und Religionslehrer<strong>in</strong>nen an<br />
allgeme<strong>in</strong>bildenden und an berufsbildenden mittleren<br />
und höheren Lehranstalten sowie e<strong>in</strong> angestellter,<br />
nichtord<strong>in</strong>ierter Vertreter oder e<strong>in</strong>e angestellte,<br />
nichtord<strong>in</strong>ierte Vertreter<strong>in</strong> an Pflichtschulen; 121<br />
121 In der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> wurde vor der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2003 die Standesbezeichnung „Laien-<br />
Religionslehrer“ an Pflichtschulen (früher § 137 Abs. 1 Z. 7 KV)<br />
oder „Laienreligionslehrer“ (früher § 160 Abs. 1 Z. 6 und § 160 Abs.<br />
2 Z. 3 KV) im Zusammenhang mit der Vertretung dieser<br />
Personengruppe <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und <strong>in</strong> der<br />
Synode verwendet.<br />
Die bei der Synode 2002 vorgeschlagene Änderung von<br />
„Laienreligionslehrer“ <strong>in</strong> „nichtord<strong>in</strong>ierte“ Religionslehrer an<br />
Pflichtschulen suggeriert, dass e<strong>in</strong> Religionslehrer an Pflichtschulen<br />
eigentlich ord<strong>in</strong>iert se<strong>in</strong> sollte und ist damit ähnlich diskrim<strong>in</strong>ierend<br />
wie „Laienreligionslehrer“.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
9. e<strong>in</strong> Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> der „Diakonie<br />
<strong>Österreich</strong>“;<br />
10. e<strong>in</strong> Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong>nmusik<br />
entsendet vom Beirat für <strong>Kirche</strong>nmusik.<br />
(2) Insgesamt darf die Zahl der geistlichen Amtsträger<br />
und Amtsträger<strong>in</strong>nen die Zahl der weltlichen Mitglieder<br />
nicht übersteigen. Übersteigt die Zahl der geistlichen<br />
Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen die Zahl der weltlichen<br />
Mitglieder, ist der Präsident der Synode A.B. ermächtigt,<br />
geeignete Vorkehrungen für die E<strong>in</strong>haltung der<br />
Bestimmung zu treffen. 122<br />
(3) Von den Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen s<strong>in</strong>d je<br />
zwei Abgeordnete geistlichen und weltlichen Standes zu<br />
wählen. Super<strong>in</strong>tendenzen, die mehr als 40.000<br />
Mitglieder zählen, entsenden je angefangene weitere<br />
20.000 Mitglieder je e<strong>in</strong> weiteres Mitglied geistlichen<br />
und weltlichen Standes. Grundlage der Berechnung ist<br />
Da die Standesbezeichnung nicht auf die Synode beschränkt bleibt,<br />
sondern mit Berufung auf die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> <strong>in</strong> der<br />
Öffentlichkeit verwendet wurde, wurde folgende Änderung<br />
vorgeschlagen: Streichung des Wortes „Laien“. Es bleibt:<br />
„Religionslehrer an Pflichtschulen“.<br />
Die Absicht, dass der/die VertreterIn der Religionslehrer an<br />
Pflichtschulen <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und <strong>in</strong> der<br />
Synode nicht ord<strong>in</strong>iert se<strong>in</strong> soll, ist durch H<strong>in</strong>zufügen von<br />
„nichtord<strong>in</strong>ierter“ zu erreichen. (ABl. Nr. 241/2003)<br />
122 Damit ist klargestellt, dass die Zahl der weltlichen Mitglieder die<br />
Zahl der geistlichen überschreiten kann und wird. (ABl. Nr.<br />
231/2011)<br />
151<br />
152<br />
III1<br />
der vom Oberkirchenrat im Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> A. und H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> <strong>in</strong> dem der<br />
Konstituierung 123 der Synode vorangegangenen Jahr<br />
verlautbarte Seelenstandsbericht.<br />
(4) Wählbar zu Mitgliedern geistlichen Standes s<strong>in</strong>d<br />
gewählte, bestellte bzw. zugeteilte Pfarrer und<br />
Pfarrer<strong>in</strong>nen der Super<strong>in</strong>tendenz, zu Mitgliedern<br />
weltlichen Standes wahlfähige Mitglieder der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B., die e<strong>in</strong>em Presbyterium<br />
angehören oder m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Funktionsperiode<br />
angehört haben.<br />
(5) Näheres bestimmen die Wahlordnung, die<br />
Geschäftsordnungen bzw. die Ordnungen der Werke und<br />
der evangelisch-kirchlichen Geme<strong>in</strong>schaften, Anstalten<br />
und Stiftungen.<br />
Artikel 77. (1) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Art. 74<br />
gehören zum Aufgabenbereich der Lutherischen Synode<br />
1. die Wahl des Bischofs oder der Bischöf<strong>in</strong>, des<br />
Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong> aus den wahlfähigen<br />
Mitgliedern der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B., die<br />
e<strong>in</strong>em Presbyterium angehören oder m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e<br />
Amtsperiode angehört haben; ferner die Wahl der<br />
Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen des Präsidenten<br />
oder der Präsident<strong>in</strong>, die aus der Mitte der Synode<br />
123 Der früher verwendete Begriff „Beg<strong>in</strong>n“ ist im Zuge der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 durch die präzisere Formulierung<br />
„Konstituierung“ ersetzt worden. (ABl. Nr. 265/1999)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
A.B. gewählt werden; ferner die Wahl der Mitglieder<br />
des Oberkirchenrates (Art. 86 Abs. 2). Abberufungen<br />
dieser Mitglieder der Synode A.B. erfolgen nach den<br />
Vorschriften ihrer Wahl.<br />
2. Aussprache über den Bericht des Bischofs oder der<br />
Bischöf<strong>in</strong>;<br />
3. die Entlastung des F<strong>in</strong>anzausschusses und des<br />
Oberkirchenrates A.B.<br />
(2) E<strong>in</strong>e Mehrheit von zwei Dritteln ist erforderlich:<br />
1. bei der Wahl des Bischofs oder der Bischöf<strong>in</strong>, des<br />
Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong>;<br />
2. bei der Abberufung des Bischofs oder der Bischöf<strong>in</strong>,<br />
des Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong>, der<br />
Oberkirchenräte oder Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen; 124<br />
3. bei Beschlüssen zur <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und<br />
Wahlordnung sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 74<br />
Abs. 1 Z. 1, 4 und 7;<br />
4. die Zustimmung oder die Ablehnung des<br />
längerfristigen, d.h. zum<strong>in</strong>dest fünfjährigen<br />
Stellenplanes der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. bzw.<br />
H.B., der vom zuständigen <strong>Kirche</strong>npresbyterium nach<br />
e<strong>in</strong>em Entwurf des zuständigen Oberkirchenrates und<br />
nach Befassung des F<strong>in</strong>anzausschusses zur<br />
Beschlussfassung vorzulegen ist.<br />
(3) In der Synode A.B. führt der Präsident oder die<br />
Präsident<strong>in</strong> den Vorsitz. Er oder sie bilden mit den<br />
124<br />
Diese Regelung entspricht Art. 86 Abs. 2 KV. (ABl. Nr.<br />
136/2005)<br />
153<br />
154<br />
III1<br />
Stellvertretern oder den Stellvertreter<strong>in</strong>nen das Präsidium<br />
der Synode A.B.<br />
(4) Das Präsidium beruft die Synode A.B. e<strong>in</strong>. Sie tagt<br />
zweimal jährlich. Die Tagesordnung, den Ort und die<br />
Zeit der Sessionen legt das Präsidium der Synode nach<br />
Anhörung des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums fest. Die<br />
Konstituierung der Synode, die Segnung und<br />
Angelobung ihrer Mitglieder erfolgt durch den Bischof<br />
bzw. die Bischöf<strong>in</strong>, ebenso die Amtse<strong>in</strong>führung des<br />
Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong>.<br />
(5) In der Geschäftsordnung ist näher zu regeln, dass und<br />
<strong>in</strong> welcher Form die Ausschüsse der Synode während der<br />
Session der Synode zur Beratung zusammentreten<br />
können.<br />
1.3 Die Synode H.B.<br />
Artikel 78. (1) Mitglieder der Reformierten Synode<br />
(Synode H.B.) s<strong>in</strong>d:<br />
1. alle Pfarrer und Pfarrer<strong>in</strong>nen auf Pfarrstellen der<br />
e<strong>in</strong>zelnen Pfarrgeme<strong>in</strong>den sowie die Presbyter und<br />
Presbyter<strong>in</strong>nen, die jedes Presbyterium aus se<strong>in</strong>er<br />
Mitte entsprechend der Anzahl der Pfarrstellen wählt;<br />
2. e<strong>in</strong> von der Evangelisch-theologischen Fakultät der<br />
Universität Wien aus dem Kreise der an ihr lehrenden<br />
Universitätsprofessoren oder<br />
Universitätsprofessor<strong>in</strong>nen der reformierten<br />
Theologie entsendetes Mitglied;<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
3. je e<strong>in</strong> Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> von dem im<br />
Bereich der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. tätigen<br />
Religionslehrern und Religionslehrer<strong>in</strong>nen namhaft<br />
gemachte Vertreter oder Vertreter<strong>in</strong>nen, nämlich an<br />
allgeme<strong>in</strong>bildenden und berufsbildenden mittleren<br />
und höheren Schulen sowie an Pflichtschulen; 125<br />
4. e<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>e von den Diakonen und Diakon<strong>in</strong>nen der<br />
Reformierten <strong>Kirche</strong> namhaft gemachtes Mitglied. 126<br />
(2) Die Mitgliedschaft zur Synode H.B. erlischt auch vor<br />
Ablauf ihrer Funktionsdauer, wenn e<strong>in</strong> Pfarrer oder e<strong>in</strong>e<br />
Pfarrer<strong>in</strong> die Pfarrstelle nicht mehr <strong>in</strong>nehat oder der<br />
Presbyter oder Presbyter<strong>in</strong> aus dem Presbyterium, das es<br />
wählte, ausscheidet.<br />
Artikel 79. (1) Zum Wirkungskreis der Synode H.B.<br />
gehört <strong>in</strong>sbesondere<br />
1. die Wahl des Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>;<br />
2. die Wahl der sieben Mitglieder der Synode H.B. <strong>in</strong><br />
der Generalsynode;<br />
3. die Wahl e<strong>in</strong>es Vertreters oder e<strong>in</strong>er Vertreter<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />
den Jugendrat H.B.; 127<br />
125 Die konfessionelle Zuordnung ist nicht relevant, sondern die<br />
Tätigkeit im Bereich der <strong>Kirche</strong> H.B. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
126 Ergänzt mit der Novelle 2009 (ABl. Nr. 236/2009).<br />
127 Mit Z. 3 des Abs. 1 ist die Regelung des § 12 Abs. 1 Z. 4 O EJÖ<br />
aufgenommen worden, weil - anders als <strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong> A.B. - <strong>in</strong> der<br />
<strong>Kirche</strong> H.B. dafür e<strong>in</strong> Wahlvorgang vorgesehen ist. (ABl. Nr.<br />
136/2005)<br />
155<br />
156<br />
III1<br />
4. die Beratung über den Zustand und die Bedürfnisse<br />
der Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> H.B. auf Grund e<strong>in</strong>es vom<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder von der<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> erstatteten Berichtes,<br />
<strong>in</strong>sbesondere mit Bezug auf Gottesdienst,<br />
Weltmission und Ökumene, <strong>Kirche</strong>nzucht,<br />
Schulwesen, Jugendarbeit, Diakonie und soziale<br />
Verantwortung, Bildungsarbeit, Öffentlichkeitsarbeit<br />
und kulturelle Aktivitäten sowie die Sorge für<br />
Vertiefung und Ausbau des kirchlichen Lebens <strong>in</strong> den<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den;<br />
5. die Beschlussfassung über Anträge der Presbyterien<br />
sowie über Anträge aus der Mitte der Synode H.B.,<br />
falls sie von m<strong>in</strong>destens drei anwesenden Mitgliedern<br />
unterstützt werden;<br />
6. die Entscheidung über Berufungen gegen<br />
Entscheidungen des Oberkirchenrates H.B., soweit<br />
nicht der Revisionssenat zuständig ist;<br />
7. die Beratung über Angelegenheiten der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und über Beschwerden wegen<br />
Verletzung der der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. und<br />
ihren Mitgliedern gewährleisteten Rechte;<br />
8. die <strong>in</strong> Art. 74 und 97 Abs. 10 festgelegten Aufgaben.<br />
(2) E<strong>in</strong>e Mehrheit von zwei Dritteln ist erforderlich bei<br />
der Wahl des Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> und bei Beschlüssen über<br />
Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> bzw. der<br />
Wahlordnung.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
2. Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Artikel 80. (1) Dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. gehören<br />
von amtswegen an:<br />
1. der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong>;<br />
2. der Präsident oder die Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B.;<br />
3. die Oberkirchenräte oder Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen A.B.;<br />
4. die Super<strong>in</strong>tendenten oder Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>nen;<br />
5. die Super<strong>in</strong>tendentialkuratoren bzw. die<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>nen. Im Verh<strong>in</strong>derungsfall<br />
treten die entsprechenden Stellvertreter oder<br />
Stellvertreter<strong>in</strong>nen an die Stelle der Mitglieder des<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyteriums, beim Präsidenten oder der<br />
Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B. jedoch nur der weltliche<br />
Vizepräsident oder die weltliche Vizepräsident<strong>in</strong>. 128<br />
(2) Im <strong>Kirche</strong>npresbyterium führen der Bischof oder die<br />
Bischöf<strong>in</strong> und der Präsident oder die Präsident<strong>in</strong> unter<br />
geme<strong>in</strong>samer Verantwortung den Vorsitz im Wechsel.<br />
Artikel 81. (1) Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. trägt die<br />
Verantwortung für die nachhaltige Entwicklung der<br />
128 Im Zusammenhang mit den Wünschen des<br />
Nom<strong>in</strong>ierungsausschusses A.B., als ersten Vizepräsidenten/<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />
geistlichen Amtsträger/<strong>in</strong> zu wählen, müsste wegen des<br />
Gleichgewichtes – weltliche – geistliche Amtsträger/<strong>in</strong>nen – e<strong>in</strong>e<br />
solche Verfassungsbestimmung aufgenommen werden. (ABl. Nr.<br />
177/2012)<br />
157<br />
158<br />
III1<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. Es hat darauf zu achten, dass<br />
die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.B. <strong>in</strong> allen ihren Gliederungen<br />
den ihr <strong>in</strong> den Lebensvollzügen (Art. 1 Abs. 1)<br />
anvertrauten Auftrag erfüllen kann. Es hat <strong>in</strong>sbesondere<br />
die Aufgabe, die längerfristigen Planungen, die<br />
grundsätzlichen Entwicklungsl<strong>in</strong>ien der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> A.B. zu erarbeiten, zu beraten und der Synode<br />
A.B. zur Beschlussfassung vorzulegen; im Besonderen<br />
1. die längerfristigen, zum<strong>in</strong>dest fünfjährigen<br />
Stellenpläne für geistliche Amtsträger und<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen, für Mitarbeiter und<br />
Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im <strong>Kirche</strong>namt A.B.;<br />
2. die Erarbeitung von Stellungnahmen zu<br />
grundsätzlichen religiösen, kirchlichen und<br />
gesellschaftlichen Fragen, <strong>in</strong>sbesondere zwischen den<br />
Sessionen der Synode A.B.;<br />
3. die Festlegung der Pflichtkollekten;<br />
4. die Erarbeitung allgeme<strong>in</strong>er Grundsätze für die<br />
Ausbildung und Prüfung der geistlichen Amtsträger<br />
und Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />
5. die Vorschläge zu kirchlichen Feiertagen;<br />
6. die grundsätzliche, theologisch begründete Regelung<br />
des <strong>Kirche</strong>ne<strong>in</strong>- und -austrittes.<br />
(2) Zur Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgaben bedient sich das<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterium <strong>in</strong>sbesondere des <strong>Kirche</strong>namtes<br />
A.B. oder externer Experten oder Expert<strong>in</strong>nen.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(3) Sofern es zur Umsetzung der Beschlüsse des<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyteriums der Erlassung von<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetzen bedarf, hat das <strong>Kirche</strong>npresbyterium auf<br />
dem vorgesehenen Weg die Synode A.B. zu befassen und<br />
Anträge zur Beschlussfassung vorzulegen; es ist <strong>in</strong> der<br />
Synode antragsberechtigt. Zur unmittelbaren Umsetzung<br />
der Beschlüsse ist das <strong>Kirche</strong>namt unter Verantwortung<br />
des Oberkirchenrates A.B. verpflichtet. Das<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterium kann das <strong>Kirche</strong>namt A.B. oder den<br />
Oberkirchenrat mit bestimmten Angelegenheiten<br />
beauftragen.<br />
(4) Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium tagt <strong>in</strong> der Regel viermal<br />
jährlich; Tagesordnung, Ort und Zeit der Sitzungen legen<br />
die Vorsitzenden im E<strong>in</strong>vernehmen mit den Mitgliedern<br />
geme<strong>in</strong>sam fest. Beschlüsse auf schriftlichem Weg s<strong>in</strong>d<br />
zulässig.<br />
(5) Bei Sitzungen der <strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und H.B.<br />
<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung führt der Präsident oder die<br />
Präsident<strong>in</strong> A.B., <strong>in</strong> deren Vertretung der oder die<br />
Vorsitzende der Synode H.B. den Vorsitz.<br />
(6) Zu außerordentlichen Sitzungen ist das<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterium e<strong>in</strong>zuberufen, wenn dies von<br />
m<strong>in</strong>destens vier Mitgliedern bzw. vom Oberkirchenrat<br />
beantragt wird.<br />
159<br />
160<br />
III1<br />
(7) Näheres zum Verfahren der <strong>Kirche</strong>npresbyterien<br />
bestimmen die Geschäftsordnung der Synode A.B., der<br />
Synode H.B. und der Generalsynode.<br />
3. Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium H.B.<br />
Artikel 82. (1). Dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium H.B. gehören<br />
der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Synode H.B.<br />
sowie zwei geistliche und zwei weltliche Abgeordnete an,<br />
welche die Synode H.B. aus ihrer Mitte wählt. Von den<br />
geistlichen Mitgliedern muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>er oder e<strong>in</strong>e,<br />
von den weltlichen müssen beide die österreichische<br />
Staatsbürgerschaft besitzen. 129<br />
(2) Wählbar zum geistlichen Mitglied <strong>in</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterium ist jeder geistliche Amtsträger oder<br />
jede geistliche Amtsträger<strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong> H.B.<br />
129 Auf Grund der hoheitsrechtlichen Aufgaben des<br />
Oberkirchenrates, nämlich der Matrikenführung und der Aufsicht<br />
über den Religionsunterricht, war bisher vorgesehen, dass alle<br />
Oberkirchenräte österreichische Staatsbürger se<strong>in</strong> müssen.<br />
Dies ersche<strong>in</strong>t <strong>in</strong> dieser Form nicht notwendig, da die Aufsicht über<br />
den Religionsunterricht e<strong>in</strong>e Aufgabe des Oberkirchenrates A.u.H.B.<br />
ist und das Matrikenwesen <strong>in</strong> den Aufgabenbereich des<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendenten fällt.<br />
Die vorgeschlagene Änderung sieht daher vor, dass der<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent und e<strong>in</strong> geistlicher Oberkirchenrat<br />
österreichische Staatsbürger se<strong>in</strong> müssen, der zweite geistliche<br />
Oberkirchenrat jedoch nicht. So kann sichergestellt werden, dass alle<br />
hoheitsrechtlichen Aufgaben von Mitgliedern des Oberkirchenrates<br />
mit österreichischer Staatsbürgerschaft wahrgenommen werden. […]<br />
(ABl. Nr. 214/2008)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(3) E<strong>in</strong>es der weltlichen Mitglieder soll über<br />
Qualifikationen und Erfahrungen <strong>in</strong> wirtschaftlichen<br />
Belangen verfügen, e<strong>in</strong> anderes über solche juristischer<br />
Art.<br />
4. Ausschüsse, Kommissionen, Projekte<br />
Artikel 83. (1) Ausschüsse und Kommissionen werden<br />
von der Synode oder dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium auf die<br />
Dauer der Amtsperiode der Synode A.B. e<strong>in</strong>gesetzt. Die<br />
Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte der<br />
Organe gewählt. Die ebenfalls von der Synode A.B. oder<br />
dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. zu wählenden Mitglieder<br />
der Kommissionen können dagegen bis zu zwei Drittel<br />
dem sie e<strong>in</strong>setzenden Organ nicht angehören. Die<br />
letztgenannten Mitglieder müssen aber dem Presbyterium<br />
e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de angehören oder zum<strong>in</strong>dest für die<br />
Zeitdauer e<strong>in</strong>er Funktionsperiode angehört haben. Richtet<br />
die Synode Kommissionen e<strong>in</strong>, können die der Synode<br />
nicht angehörenden Mitglieder auf Beschluss der Synode<br />
vom <strong>Kirche</strong>npresbyteriums A.B. später bestellt werden.<br />
Die Ausschüsse und Kommissionen haben die<br />
Beratungen der Synode oder des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums<br />
vorzubereiten und Beschlussvorlagen auszuarbeiten.<br />
Projektteams werden zeitlich befristet mit konkreten<br />
Arbeitszielen, Arbeitsmethoden und den zu erwartenden<br />
Ergebnissen von der Synode A.B., dem Oberkirchenrat<br />
A.B. oder dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. e<strong>in</strong>gerichtet<br />
und von dem sie e<strong>in</strong>richtenden Organ besetzt. Für die<br />
161<br />
162<br />
III1<br />
Mitglieder e<strong>in</strong>es Projektteams besteht ke<strong>in</strong> Erfordernis<br />
e<strong>in</strong>er Mitgliedschaft zu dem sie e<strong>in</strong>setzenden Organ.<br />
Davon ausgenommen ist der Leiter bzw. die Leiter<strong>in</strong> des<br />
Projektteams. Ausschüsse, Kommissionen und<br />
Projektteams werden von dem sie e<strong>in</strong>setzenden Organ<br />
f<strong>in</strong>anziert.<br />
(2) Die Leitung der Ausschüsse, Kommissionen und<br />
Projektteams obliegt jeweils e<strong>in</strong>em Mitglied des sie<br />
e<strong>in</strong>setzenden Organs. Im Übrigen regeln die<br />
Wahlordnung und allenfalls die Geschäftsordnung die<br />
Besetzung, das Verfahren und die Aufgaben der<br />
Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams.<br />
(3) Die Mitglieder der Oberkirchenräte s<strong>in</strong>d berechtigt,<br />
an den Sitzungen der Ausschüsse, Kommissionen oder<br />
Projektteams ohne Stimmrecht teilzunehmen.<br />
(4) Als ständige Ausschüsse s<strong>in</strong>d von der Synode A.B.<br />
der Theologische Ausschuss, der Rechts- und<br />
Verfassungsausschuss, der F<strong>in</strong>anzausschuss, der<br />
Kontrollausschuss und der Nom<strong>in</strong>ierungsausschuss<br />
e<strong>in</strong>zurichten. Der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> ist von<br />
Amts wegen Mitglied des Theologischen Ausschusses<br />
und des Nom<strong>in</strong>ierungsausschusses, e<strong>in</strong> Mitglied des<br />
Präsidiums der Synode A.B. Mitglied des<br />
F<strong>in</strong>anzausschusses und des Rechts- und<br />
Verfassungsausschusses.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(5) Die Synode kann nach Zweckmäßigkeit weitere<br />
Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams e<strong>in</strong>richten.<br />
(6) Der Rechts- und Verfassungsausschuss, <strong>in</strong><br />
theologischen Fragen geme<strong>in</strong>sam mit dem Theologischen<br />
Ausschuss, ist ermächtigt, mit Zweitdrittelmehrheit<br />
namens der Synode A.B. Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger<br />
Geltung über Antrag des Oberkirchenrates A.B. zu<br />
erlassen (Art. 88); sie s<strong>in</strong>d der nächsten Session der<br />
Synode A.B. zur Bestätigung oder Aufhebung<br />
vorzulegen. Der F<strong>in</strong>anzausschuss ist ermächtigt, jederzeit<br />
die F<strong>in</strong>anzlage der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. zu prüfen,<br />
allfällige Nachtragshaushalte über Antrag des<br />
Oberkirchenrates A.B. mit Zweidrittelmehrheit zu<br />
genehmigen, bei Gefahr im Verzug e<strong>in</strong>zuschreiten und<br />
die zum Wohle der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. nötig<br />
ersche<strong>in</strong>enden Maßnahmen bei den zuständigen Organen<br />
anzuregen und <strong>in</strong>sbesondere Sitzungen der Synode A.B.,<br />
des Oberkirchenrates A.B. und des Kontrollausschusses<br />
e<strong>in</strong>zuberufen.<br />
(7) Über Antrag des Oberkirchenrates A.B., des<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyteriums A.B., der Ausschüsse und<br />
Kommissionen kann das Präsidium der Synode A.B.<br />
beschließen, dass <strong>in</strong> wichtigen Fällen Anträge vor deren<br />
Vorlage an die Synode A.B. bzw. Generalsynode den<br />
Presbyterien, <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. auch den<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschüssen, mitzuteilen s<strong>in</strong>d.<br />
163<br />
164<br />
III1<br />
5. Die Kontrollausschüsse<br />
Artikel 84. 130 (1) Die Synoden A.B. und H.B. wählen für<br />
ihre Amtsdauer zur Prüfung der Rechnungsabschlüsse ihrer<br />
jeweiligen <strong>Kirche</strong>n Kontrollausschüsse, <strong>in</strong> der Regel aus<br />
ihrer Mitte.<br />
(2) In den Kontrollausschuss der Synode A.B. können auch<br />
Personen gewählt werden, die e<strong>in</strong>em Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />
angehören, <strong>in</strong> die Kontrollausschüsse der Synode<br />
H.B. können auch Personen gewählt werden, die e<strong>in</strong>em<br />
Presbyterium angehören. Der oder die Vorsitzende der<br />
130 Bei der Totalredaktion der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> (Karner, Kauer) hat<br />
sich gezeigt, dass die bisherigen Kompetenzen des Oberkirchenrates<br />
H.B. und des Synodalausschusses H.B. geändert werden müssen, da<br />
sich e<strong>in</strong> kirchliches Gremium nicht selbst kontrollieren kann. Da<br />
diese beiden Gremien praktisch – mit Ausnahme der Vorsitzenden –<br />
personenident s<strong>in</strong>d, mussten die Zustimmungs- und<br />
Genehmigungskompetenzen neu geordnet werden, um<br />
Anfechtungsmöglichkeiten auszuschließen. Infolgedessen s<strong>in</strong>d die<br />
Zustimmungs- bzw. Genehmigungskompetenzen, die früher der<br />
Synodalausschuss H.B. <strong>in</strong>nehatte, der Synode H.B. bzw. dem<br />
Kontrollausschuss H.B. zugeteilt worden.<br />
Zur Verstärkung der Verantwortung der Synode ist der<br />
Kontrollausschuss H.B. um den Präsidenten der Synode H.B.<br />
erweitert worden.<br />
Insgesamt ist mit diesen Änderungen Punkt 12 der<br />
„Grundsatzerklärung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>“<br />
umgesetzt worden, wie sie von der 13. Synode H.B. am 14. Oktober<br />
1996 beschlossen worden ist, und nach der <strong>Kirche</strong>nleitung durch die<br />
Synode bzw. <strong>in</strong> deren Auftrag geschieht. (ABl. Nr. 110/2004)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Synode H.B. gehört dem Vorsitz des Kontrollausschusses<br />
der Synode H.B. von Amts wegen an.<br />
(3) Als Mitglied e<strong>in</strong>es Kontrollausschusses ist nur wählbar,<br />
wer <strong>in</strong> der zu prüfenden Periode weder e<strong>in</strong>em<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterium oder e<strong>in</strong>em F<strong>in</strong>anzausschuss noch<br />
e<strong>in</strong>em Oberkirchenrat angehört hat.<br />
(4) Den Kontrollausschüssen obliegt die Prüfung der<br />
gesamten Gebarung ihrer <strong>Kirche</strong> sowie ihrer Werke,<br />
evangelisch-kirchlichen Geme<strong>in</strong>schaften, Stiftungen und<br />
E<strong>in</strong>richtungen auf die Ordnungsmäßigkeit und auf<br />
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Über<br />
das Ergebnis ihrer Prüfungen haben sie schriftlich der<br />
Synode zu berichten. Der Kontrollausschuss A.B. hat dabei<br />
den Bericht e<strong>in</strong>es beeideten Wirtschaftsprüfers zu<br />
berücksichtigen.<br />
(5) Bei Gefahr im Verzug haben die Kontrollausschüsse<br />
das Recht, die E<strong>in</strong>berufung der Synode A.B. bzw. der<br />
Synode H.B. zu verlangen.<br />
(6) Der Oberkirchenrat A.B. bzw. der Oberkirchenrat H.B.,<br />
alle mit der Vermögensverwaltung der <strong>Kirche</strong>n befassten<br />
Personen sowie die Verantwortlichen der Werke und<br />
E<strong>in</strong>richtungen haben dem Kontrollausschuss alle<br />
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />
(7) Der Kontrollausschuss H.B. hat das Recht, jederzeit die<br />
F<strong>in</strong>anzgebarung se<strong>in</strong>er <strong>Kirche</strong> zu überprüfen. Der<br />
165<br />
166<br />
III1<br />
Haushaltsplan und der Rechnungsabschluss bedürfen zu<br />
ihrer Rechtswirksamkeit se<strong>in</strong>er Genehmigung (Art. 74 Abs.<br />
1 Z. 10).<br />
6. Der Oberkirchenrat A.B. und H.B.<br />
6.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
Artikel 85. (1) Die Mitglieder des Oberkirchenrates<br />
müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. 131<br />
131 Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für<br />
kirchenleitende Amtsträger<br />
1. Der geltende Vertrag zur Gründung der Europäischen<br />
Geme<strong>in</strong>schaft (EGV) i.d.F. vom 2.10.1997 (Vertrag von Amsterdam)<br />
legt <strong>in</strong> Artikel 39 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer <strong>in</strong> den<br />
Abs. 1 und 2 zwar fest, dass im Rechtsgebiet der Union jede auf der<br />
Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der<br />
Arbeitnehmer abgeschafft ist, nimmt aber <strong>in</strong> Abs. 3 leg. cit. davon<br />
ausdrücklich die Beschäftigung <strong>in</strong> der öffentlichen Verwaltung aus.<br />
Dem entsprechend normiert das österreichische Beamten-<br />
Dienstrechtsgesetz <strong>in</strong> § 42a ausdrücklich, dass Verwendungen, die<br />
e<strong>in</strong> Verhältnis besonderer Verbundenheit zu <strong>Österreich</strong> voraussetzen,<br />
die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft<br />
erwartet werden kann, ausschließlich Beamten mit österreichischer<br />
Staatsbürgerschaft zuzuweisen s<strong>in</strong>d und führt an, dass solche<br />
Verwendungen <strong>in</strong>sbesondere jene s<strong>in</strong>d, die die unmittelbare oder<br />
mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und<br />
die Wahrnehmung allgeme<strong>in</strong>er Belange des Staates be<strong>in</strong>halten.<br />
2. Die Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. und des<br />
Oberkirchenrates H.B. nehmen mittelbar und unmittelbar an der<br />
Besorgung hoheitlicher Aufgaben teil und haben allgeme<strong>in</strong>e Belange<br />
des Staates wahrzunehmen. Darunter fällt nicht nur die <strong>in</strong> § 174 Abs.<br />
1 bzw. § 190a Abs. 1 (jetzt Art. 87 Abs. 3 bzw. 98 Abs. 1) der<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Verfassung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> (KV)<br />
festgelegte Pflicht über die Beachtung und richtige Anwendung der<br />
staatlichen Rechtsvorschriften, d.i. aller staatlichen<br />
Rechtsvorschriften <strong>in</strong>nerhalb der <strong>Kirche</strong> zu wachen, sondern auch<br />
die ausschließlich diesen Organen gemäß §§ 123 bzw. 132 KV (jetzt<br />
§. 24 Abs. 3 und § 25 OdgA) übertragene Kompetenz zur Bestellung<br />
und Abberufung von Pfarrern, denen gemäß § 100 Abs. 1 Z. 5 (jetzt<br />
§ 40 Abs. 4 OdgA) die ausschließliche Verantwortung für die<br />
vorschriftsmäßige Führung der <strong>Kirche</strong>nbücher, also auch der sog.<br />
Altmatriken, obliegt. Haben damit die Pfarrer jedenfalls h<strong>in</strong>sichtlich<br />
der letztgenannten Aufgabe e<strong>in</strong>e hoheitliche Funktion als<br />
Standesbeamte auszuüben, so gilt das umsomehr und jedenfalls für<br />
jenes Organ, das für die Bestellung zuständig ist.<br />
Die Mitglieder des Oberkirchenrates A.u.H.B. haben zudem gemäß §<br />
212 Abs. 3 und 4 KV die ausschließliche Kompetenz, zur Erteilung<br />
des Religionsunterrichtes an Schulen aller Art, also jedenfalls an<br />
Schulen öffentlich-rechtlicher Schulerhalter zu ermächtigen und<br />
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über äußere<br />
Rechtsverhältnisse der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> vom 6. Juli 1961<br />
(Protestantengesetz) Pfarrer zum Dienst als Militärseelsorger,<br />
Krankenhausseelsorger und Gefangenenseelsorger zu ermächtigen,<br />
bzw. diese Ermächtigung zu entziehen, sowie Fach<strong>in</strong>spektoren für<br />
den Religionsunterricht zu bestellen und abzuberufen, die als solche<br />
Mitglieder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em staatlichen Verwaltungsorgan, nämlich den<br />
Landesschulräten bzw. dem Stadtschulrat für Wien s<strong>in</strong>d.<br />
3. […]<br />
Hier ist ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass das für<br />
Super<strong>in</strong>tendenten und den Landessuper<strong>in</strong>tendenten normierte<br />
Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft ebenso wie jenes<br />
der akademischen Ausbildung auch für jene gilt, gelten muss, die zur<br />
Vertretung berufen s<strong>in</strong>d, hat doch der Vertretende die<br />
Qualifikationen des zu Vertretenden ebenfalls zu erfüllen.<br />
4. Im Ergebnis ist soh<strong>in</strong> für kirchenleitende Funktionen im Kontext<br />
des österreichischen Staatskirchenrechtes e<strong>in</strong>deutig das Erfordernis<br />
der österreichischen Staatsbürgerschaft unabd<strong>in</strong>gbare<br />
167<br />
168<br />
III1<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen<br />
Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft s<strong>in</strong>d<br />
den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. 132<br />
(2) Soweit <strong>in</strong> den folgenden Bestimmungen nichts anderes<br />
vorgesehen ist, verhandelt der Oberkirchenrat <strong>in</strong> Sitzungen;<br />
er ist nach ordnungsgemäßer E<strong>in</strong>berufung bei Anwesenheit<br />
der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig.<br />
(3) Der Oberkirchenrat kann unter se<strong>in</strong>er Verantwortung<br />
Personen, die ihm nicht angehören, die Betreuung e<strong>in</strong>zelner<br />
Arbeitsbereiche bzw. die Besorgung e<strong>in</strong>zelner Aufgaben<br />
übertragen. 133 Die Aufgaben des bzw. der Berufenen s<strong>in</strong>d<br />
Voraussetzung, solange die evangelischen <strong>Kirche</strong>n mittelbar und<br />
unmittelbar an Aufgaben der öffentlichen Verwaltung teilnehmen.<br />
(ABl. Nr. 225/2003)<br />
132 Der Oberkirchenrat H.B. hat die Novellierung von Art. 85 Abs. 1<br />
beantragt. Die Synode A.B. hatte <strong>in</strong> der Generalsynode 2007<br />
angeregt, mit den zuständigen Stellen der Republik <strong>Österreich</strong><br />
darüber zu verhandeln, dass das Erfordernis der Staatsbürgerschaft<br />
für die Mitglieder der Oberkirchenräte zwar nicht entfallen, aber<br />
gelockert werden sollte; so sollten die Vorsitzenden und ihre<br />
StellvertreterInnen weiterh<strong>in</strong> die österreichische Staatsbürgerschaft<br />
besitzen, nicht jedoch notwendigerweise die anderen Mitglieder der<br />
Oberkirchenräte. Diese Gespräche mit Vertretern der<br />
Bundesregierung konnten wegen der bekannten Ereignisse nicht<br />
mehr stattf<strong>in</strong>den; die neue Regelung ist daher als e<strong>in</strong>e<br />
Übergangsregelung anzusehen. (ABl. Nr. 196/2008)<br />
133 Mit dieser Bestimmung ist es verfassungsgesetzlich geregelt und<br />
gesichert, dass von den <strong>Kirche</strong>nleitungen unter ihrer Verantwortung<br />
auch Personen Aufgaben wahrnehmen können, die dem Kollegium<br />
nicht angehören, <strong>in</strong>sbesondere zB die Stellvertreter der weltlichen<br />
Oberkirchenräte. (ABl. Nr. 188/2004)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
schriftlich festzuhalten, sofern nicht e<strong>in</strong> Dienstverhältnis<br />
begründet wird.<br />
(4) Der Oberkirchenrat und jedes e<strong>in</strong>zelne se<strong>in</strong>er Mitglieder<br />
s<strong>in</strong>d der jeweils zuständigen Synode verantwortlich.<br />
Artikel 86. E<strong>in</strong> Mitglied des Oberkirchenrates kann mit<br />
Zustimmung der Synode A.B. bzw. H.B. vor Ende der<br />
Amtsperiode, für die es gewählt wurde, auf das Amt<br />
verzichten. An die Stelle der Synode A.B. oder H.B. tritt<br />
das Präsidium der jeweiligen Synode, wenn die zuständige<br />
Synode vor Ende der Amtsperiode nicht mehr e<strong>in</strong>berufen<br />
werden kann. 134<br />
6.2 Der Oberkirchenrat der<br />
Evangelisch-Lutherischen <strong>Kirche</strong><br />
(<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.B.)<br />
Artikel 87. (1) Der Oberkirchenrat A.B. hat se<strong>in</strong>en Sitz <strong>in</strong><br />
Wien.<br />
(2) Der Oberkirchenrat A.B. besteht aus sechs Mitgliedern.<br />
Der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> gehören dem<br />
Oberkirchenrat von Amts wegen an, die weiteren<br />
Mitglieder wählt die Synode A.B. Zwei der zu wählenden<br />
Mitglieder haben dem geistlichen, drei dem weltlichen<br />
Stand anzugehören. Über Beschluss der Synode A.B.<br />
134 Diese Bestimmung betrifft auch die Synode H.B., deren<br />
Zustimmung <strong>in</strong> der Generalsynode abgegeben wurde. (ABl. Nr.<br />
177/2012)<br />
169<br />
170<br />
III1<br />
können für e<strong>in</strong>zelne oder alle gewählten Oberkirchenräte<br />
bzw. Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen stellvertretende Oberkirchenräte<br />
oder Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen gewählt werden.<br />
(3) E<strong>in</strong> Mitglied des Oberkirchenrates A.B. kann, wenn es<br />
das Wohl der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. erfordert, durch<br />
e<strong>in</strong>en mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss der<br />
Synode A.B. abberufen werden.<br />
Artikel 88. (1) Dem Oberkirchenrat A.B. obliegt die<br />
oberste Verwaltung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B.; er<br />
führt die Aufträge der Synode A.B. und des<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyteriums durch, bereitet deren Sitzungen vor,<br />
vertritt die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.B. nach außen und hat<br />
über die Beachtung und richtige Anwendung der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der anderen kirchlichen Gesetze,<br />
Verordnungen und Erlässe sowie der staatlichen<br />
Rechtsvorschriften <strong>in</strong>nerhalb der <strong>Kirche</strong> A.B. zu wachen. 135<br />
(2) Insbesondere gehören zu se<strong>in</strong>en Aufgaben<br />
1. die Wahrung der Rechte der <strong>Kirche</strong> A.B. nach außen<br />
und des Friedens im Inneren;<br />
2. der Abschluss von Vere<strong>in</strong>barungen mit anderen<br />
<strong>Kirche</strong>n und Religionsgesellschaften, <strong>Kirche</strong>nbünden<br />
und Vere<strong>in</strong>igungen von <strong>Kirche</strong>n mit Zustimmung des<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyteriums;<br />
135<br />
Siehe Erkenntnis des Revisionssenates R 5/2000 (ABl. 7./8.<br />
Stück, 2000)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
3. die Beantragung von Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger<br />
Geltung durch die zuständigen kirchlichen Organe;<br />
4. die Erlassung von Verordnungen zur Vollziehung von<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetzen und der sonst von der Synode A.B.<br />
gefassten Beschlüsse sowie die Überwachung ihrer<br />
Beachtung;<br />
5. die Aufstellung e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en<br />
Verwaltungsordnung für kirchliches Vermögen jeder<br />
Art sowie von Richtl<strong>in</strong>ien für das Rechnungswesen<br />
der kirchlichen Stellen;<br />
136 137<br />
6. die Erarbeitung des Haushaltsplanes gemäß Art. 74;<br />
7. die Sorge um die genaue Erfüllung aller von der<br />
<strong>Kirche</strong> A.B. übernommenen<br />
Zahlungsverpflichtungen;<br />
8. die Vorlage des gemäß Art. 84 Abs. 4 geprüften und<br />
bestätigten Rechnungsabschlusses an die Synode<br />
A.B.;<br />
9. die Verwaltung des Vermögens und der laufenden<br />
E<strong>in</strong>künfte der <strong>Kirche</strong> A.B. gemäß den vom<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterium mit Zustimmung des<br />
F<strong>in</strong>anzausschusses beschlossenen Richtl<strong>in</strong>ien;<br />
10. die Verwaltung von Anstalts- und Zweckvermögen,<br />
die entweder der <strong>Kirche</strong> A.B. gehören oder dem<br />
Oberkirchenrat A.B. für besondere <strong>Kirche</strong>n- und<br />
Schulzwecke übertragen s<strong>in</strong>d;<br />
136<br />
Siehe Verwaltungsanordnung für die Verwaltung kirchlichen<br />
Vermögens (IV6.1)<br />
137<br />
Siehe Richtl<strong>in</strong>ie über die Mitteilungspflicht f<strong>in</strong>anzieller<br />
Gefährdung (IV6.2)<br />
171<br />
172<br />
III1<br />
11. die oberste Aufsicht über die Verwaltung des<br />
Vermögens der Pfarrgeme<strong>in</strong>den/Teilgeme<strong>in</strong>den und<br />
der Super<strong>in</strong>tendenzen; 138<br />
12. die Aufsicht über Werke, evangelisch-kirchliche<br />
Geme<strong>in</strong>schaften, Anstalten und Stiftungen der <strong>Kirche</strong><br />
A.B. und die Förderung der Zusammenarbeit aller<br />
E<strong>in</strong>richtungen; 139<br />
13. die oberste Aufsicht über die E<strong>in</strong>hebung von<br />
<strong>Kirche</strong>nbeiträgen;<br />
14. die Sorge für die Erhaltung und Vermehrung der<br />
Stiftungen und Zweckvermögen der <strong>Kirche</strong> A.B.<br />
sowie neben den Pfarrgeme<strong>in</strong>den die Mitsorge für die<br />
Errichtung und Instandsetzung von <strong>Kirche</strong>n, Schulen<br />
und sonstigen kirchlichen Gebäuden;<br />
15. die Empfehlung von Sammlungen mit Zustimmung<br />
des F<strong>in</strong>anzausschusses;<br />
16. die Genehmigung der Entscheidungen über die<br />
Errichtung und Auflösung von Pfarrgeme<strong>in</strong>den und<br />
Tochtergeme<strong>in</strong>den mit Zustimmung des<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyteriums;<br />
17. die Entscheidung über die Errichtung und Auflassung<br />
von auf drei Jahre befristeten Pfarrstellen und die<br />
zweimalige Verlängerung dieser Befristungen um je<br />
drei weitere Jahre, jeweils nach Anhören des<br />
zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschusses;<br />
138<br />
Siehe Richtl<strong>in</strong>ie über die Mitteilungspflicht f<strong>in</strong>anzieller<br />
Gefährdung (IV6.2)<br />
139<br />
Siehe Richtl<strong>in</strong>ie über die Mitteilungspflicht f<strong>in</strong>anzieller<br />
Gefährdung (IV6.2)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
18. die Sorge für angemessene Gehälter, Ruhegehälter<br />
bzw. Zuschussleistungen zu Pensionen der geistlichen<br />
Amtsträger und geistlichen Amtsträger<strong>in</strong>nen sowie<br />
für die ausreichende Versorgung ihrer Witwen,<br />
Witwer und Waisen, wofür mit Zustimmung der<br />
Synode A.B. e<strong>in</strong> Solidaritätsfonds e<strong>in</strong>zurichten ist; 140<br />
19. mit Ermächtigung durch das <strong>Kirche</strong>npresbyterium<br />
A.B. der Abschluss von Vere<strong>in</strong>barungen und<br />
Kollektivverträgen mit freiwilligen<br />
Berufsvere<strong>in</strong>igungen bzw. mit der<br />
Mitarbeitervertretung zur Regelung von Leistungen<br />
an Dienstnehmern oder Dienstnehmer<strong>in</strong>nen der<br />
<strong>Kirche</strong> mit Zustimmung des F<strong>in</strong>anzausschusses; 141<br />
20. die Betreuung der Studierenden, die sich dem<br />
Theologiestudium mit der Absicht widmen, <strong>in</strong> den<br />
Dienst der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />
zu treten; 142<br />
21. die Verwaltung des Predigersem<strong>in</strong>ars und die<br />
Erlassung e<strong>in</strong>er Geschäftsordnung mit Zustimmung<br />
des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums;<br />
140 Ergänzungsbedürftig war bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2003<br />
schließlich die <strong>in</strong> § 52 OdgA (jetzt § 81 OdgA) getroffene Regelung.<br />
Da die OdgA nur jene Regelungen enthält, die geistliche<br />
AmtsträgerInnen betreffen, war systematisch richtig die<br />
Verankerung des durch Beschluss des Synodalausschusses bereits<br />
errichteten Solidaritätsfonds <strong>in</strong> der KV und da durch Ergänzung des<br />
Art. 88 Abs. 1 Z. 18 vorzunehmen. (ABl. Nr. 243/2003)<br />
141 Zum Widerspruch zwischen Kollektivvertrag und zw<strong>in</strong>gendem<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht siehe Erkenntnis des Revisionssenates R2/2000 (ABl.<br />
12. Stück, 2000)<br />
142 Siehe Theologenlisten-Verordnung (VA15)<br />
173<br />
174<br />
III1<br />
22. die Beauftragung des Leiters oder der Leiter<strong>in</strong> für die<br />
Lektorenarbeit nach Anhörung der Leiterkonferenz<br />
mit Zustimmung des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums;<br />
23. die Erlassung von Geschäftsordnungen für den<br />
Oberkirchenrat A.B., für das <strong>Kirche</strong>namt A.B. und<br />
die allfälligen übrigen Amtsstellen mit Zustimmung<br />
des Rechts- und Verfassungsausschusses und des<br />
F<strong>in</strong>anzausschusses;<br />
24. die letzt<strong>in</strong>stanzliche Entscheidung <strong>in</strong> allen<br />
Verwaltungsangelegenheiten der <strong>Kirche</strong> A.B., soweit<br />
sie dem Oberkirchenrat A.B. <strong>in</strong> dieser<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> ausdrücklich zugewiesen s<strong>in</strong>d;<br />
25. die Verhängung von Ordnungsstrafen<br />
(Verwarnungen, Verweisen und angemessene<br />
Geldbußen) auch über kirchliche Körperschaften,<br />
über Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen wegen<br />
schuldhafter Säumnis <strong>in</strong> der Vollziehung erteilter<br />
Aufträge und die Auftragserteilung zur Erledigung<br />
rückständiger Amtsgeschäfte durch dritte Personen<br />
auf Kosten der säumigen Körperschaft oder der<br />
säumigen Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />
26. die Erteilung von Urlauben an Super<strong>in</strong>tendenten;<br />
ferner die Erteilung e<strong>in</strong>es längeren Erholungsurlaubes<br />
an geistliche Amtsträger und geistliche<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen über das gesetzliche Ausmaß h<strong>in</strong>aus.<br />
(3) H<strong>in</strong>sichtlich der Synode A.B. obliegen dem<br />
Oberkirchenrat A.B. folgende Aufgaben:<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
1. die Berichterstattung über den Zustand der <strong>Kirche</strong><br />
und die wichtigsten Ereignisse seit der letzten Synode<br />
A.B. sowie über die Vollziehung ihrer Beschlüsse;<br />
2. die Erteilung aller von der Synode A.B. gewünschten<br />
Auskünfte und die Vorlage der erforderlichen<br />
Geschäftsstücke.<br />
(4) Schriftstücke des <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates<br />
A.B. ergehen unter der Bezeichnung: Evangelisch-<br />
Lutherische <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> (<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong><br />
A.B.), Evangelisch-Lutherischer Oberkirchenrat.<br />
(5) In der vom Oberkirchenrat A.B. mit Zustimmung des<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyteriums zu erlassenden Geschäftsordnung<br />
kann festgelegt werden, dass bestimmte Aufgaben und<br />
Bereiche e<strong>in</strong>zelnen Mitgliedern zugewiesen werden.<br />
(6) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes<br />
bestimmt, erfolgt die Unterfertigung von Schriftstücken,<br />
jedenfalls von Bescheiden, Urkunden über<br />
Rechtsgeschäfte und Anzeigen nach dem Bundesgesetz<br />
über äußere Rechtsverhältnisse der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong>, durch zwei Mitglieder des <strong>Evangelische</strong>n<br />
Oberkirchenrates A.B. Allen kollektiv gezeichneten<br />
Schriftstücken ist das Amtssiegel beizusetzen.<br />
7. Die Mitglieder des Oberkirchenrates A.B.<br />
7.1 Der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> der Evangelisch-<br />
Lutherischen <strong>Kirche</strong><br />
175<br />
176<br />
III1<br />
Artikel 89. (1) Der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> wird von<br />
der Synode A.B. mit Zweidrittelmehrheit für e<strong>in</strong>e<br />
Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt, sofern die<br />
Synode A.B. nicht e<strong>in</strong>e Amtszeitverlängerung gemäß<br />
Abs. 2 beschließt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar zum<br />
Bischof oder zur Bischöf<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d akademisch ausgebildete<br />
geistliche Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen mit<br />
österreichischer Staatsbürgerschaft, die das vierzigste<br />
143 144<br />
Lebensjahr vollendet haben.<br />
143 Der RVA hat sich bei der Vorbereitung der Vorlage für die 2.<br />
Session der XI. Generalsynode e<strong>in</strong>gehend mit der Frage beschäftigt,<br />
ob das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft<br />
beibehalten werden soll. Der RVA hat dabei auch die Frage geprüft,<br />
ob e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung auf Kandidaten österreichischer<br />
Staatsbürgerschaft EWR- bzw. EU-konform ist und ist zu folgendem<br />
Ergebnis gelangt. Art. 48 Abs. 4 des EWG-Vertrages vom 25.3.1957<br />
(EWGV) sieht e<strong>in</strong>e Ausnahme von der Verpflichtung der<br />
Freizügigkeit h<strong>in</strong>sichtlich der Verwaltungen der Mitgliedsstaaten<br />
vor. Nun ist nach Gerhard ROBBERS Beitrag über „Die <strong>Kirche</strong>n<br />
und das Europarecht“, abgedruckt <strong>in</strong> „Staatliches Religionsrecht im<br />
europäischen Vergleich“, hrsg. v. Richard PUZA u. A.,<br />
UniversitätsVlg Freiburg, Schweiz, ISBN 3-7278-0922-1, zwar<br />
zweifelhaft, ob diese Bestimmung auf die <strong>Kirche</strong>n Anwendung<br />
f<strong>in</strong>det auch <strong>in</strong>sofern sie Körperschaften öffentlichen Rechts s<strong>in</strong>d<br />
(a.a.O. S. 185), doch steht zweifelsfrei fest, dass die oben<br />
angeführten Amtsträger Hoheitsgewalt ausüben, und zwar jedenfalls<br />
auf dem Gebiet des Schulwesens als Träger von Aufsichtsrechten<br />
und <strong>in</strong> Bezug auf das Matrikenwesen, <strong>in</strong>sbesonders die sogenannten<br />
Altmatriken. Die Zugangsbeschränkung auf österreichische<br />
Staatsbürger sche<strong>in</strong>t so auch von den „Römischen Verträgen“ als den<br />
Grundsatzregelungen der Europäischen Union gedeckt. (ABl. Nr.<br />
93/1994)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(2) Nach durchgeführter Wahl hat der Präsident oder die<br />
Präsident<strong>in</strong> unter Berücksichtigung des Amtsantrittes des<br />
oder der Gewählten festzustellen, zu welchem<br />
Lebensalter des oder der Gewählten die zwölfjährige<br />
Amtszeit endet. Endet die zwölfjährige Amtszeit nach<br />
Vollendung des 61. Lebensjahres des oder der<br />
Gewählten, jedoch vor dem gesetzlichen Pensionsantritt<br />
im S<strong>in</strong>ne der Bestimmungen der Ordnung des geistlichen<br />
Amtes, ist die Amtszeit des oder der Gewählten kraft<br />
Gesetzes bis zu dessen oder deren Übertritt <strong>in</strong> den<br />
Ruhestand verlängert. Dies ist im Amtsblatt<br />
kundzumachen. 145<br />
(3) Die E<strong>in</strong>führung des oder der zum Bischof oder zur<br />
Bischöf<strong>in</strong> Gewählten <strong>in</strong> das Amt und die Abnahme des<br />
Amtsgelöbnisses ist durch den Amtsvorgänger bzw. der<br />
Amtsvorgänger<strong>in</strong> oder, wenn dies nicht möglich ist,<br />
durch den dienstältesten Super<strong>in</strong>tendenten oder die<br />
dienstälteste Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> durchzuführen.<br />
Artikel 90. 146 (1) Dem Bischof oder der Bischöf<strong>in</strong> als<br />
erstem Pfarrer oder als erster Pfarrer<strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n<br />
144 Als e<strong>in</strong>zige Mitglieder kirchenleitender Organe waren bis zur<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 nur die Super<strong>in</strong>tendenten und der<br />
Bischof ohne Amtszeitbegrenzung, sodass sich im Zuge dieser<br />
Novelle auch hier e<strong>in</strong>e Begrenzung auf zwölf Jahre bei Zulässigkeit<br />
der Wiederwahl angeboten hatte. (ABl. Nr. 218/1997)<br />
145 Geändert mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 4/2011).<br />
146 Von den Redaktoren ist an den Theologischen Ausschuss die<br />
Frage herangetragen worden, ob die <strong>in</strong> Art. 90 Abs. 1 KV (früher §<br />
177<br />
178<br />
III1<br />
<strong>Kirche</strong> A.B. obliegen alle Aufgaben der geistlichen<br />
Leitung. Im ständigen Blick auf die E<strong>in</strong>heit der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> und ihre Leitung im<br />
Großen übt er oder sie <strong>in</strong>sbesondere aus:<br />
1. das Wächteramt darüber, dass das Evangelium lauter<br />
und re<strong>in</strong> verkündigt und die Sakramente recht<br />
verwaltet werden; er oder sie trägt Sorge dafür, dass<br />
die E<strong>in</strong>heit der <strong>Kirche</strong> gewahrt und ihre Ordnungen<br />
e<strong>in</strong>gehalten werden; er oder sie hat darauf Bedacht zu<br />
nehmen, dass die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong>sgesamt und<br />
die e<strong>in</strong>zelnen Pfarrgeme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> christlicher Liebe<br />
tätig s<strong>in</strong>d;<br />
2. das Hirtenamt über alle Amtsträger und<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. <strong>in</strong><br />
Seelsorge, Beratung, Mahnung; die befristete<br />
Ermächtigung zur Wortverkündigung und<br />
Sakramentsverwaltung an hauptamtlich Verkündende<br />
<strong>in</strong> evangelisch-kirchlichen Geme<strong>in</strong>schaften, Vere<strong>in</strong>en<br />
oder anderen E<strong>in</strong>richtungen; die befristete<br />
Ermächtigung zur Wortverkündigung und<br />
Sakramentsverwaltung an Theologen und<br />
Theolog<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten Pfarrgeme<strong>in</strong>de vor<br />
Ablegung der Amtsprüfung; die Ord<strong>in</strong>ation von<br />
Kandidaten und Kandidat<strong>in</strong>nen sowie die<br />
Amtse<strong>in</strong>führung der Super<strong>in</strong>tendenten und der<br />
Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>nen;<br />
176 KV) enthaltenen Bestimmungen über das Bischofsamt heute so<br />
aufrecht zu erhalten s<strong>in</strong>d, nicht nur wegen der exklusiven<br />
Begrifflichkeit, sondern grundsätzlich, ob so das Bischofsamt zu<br />
begründen und beschreiben ist. (ABl. Nr. 136/2005)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
3. das Amt der Verkündigung <strong>in</strong> <strong>Kirche</strong> und<br />
Öffentlichkeit; er oder sie hat das Recht zu Predigt,<br />
Sakramentsverwaltung und Amtshandlungen <strong>in</strong> allen<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den und ist berufen, Hirtenbriefe zu<br />
erlassen; es obliegt ihm oder ihr die Verpflichtung,<br />
die Stimme der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> der<br />
Öffentlichkeit zur Geltung zu br<strong>in</strong>gen.<br />
(2) Visitationen durch den Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong><br />
f<strong>in</strong>den nach Maßgabe der Art. 63 Abs. 5, Art. 67 und Art.<br />
114 Abs. 7 statt. 147<br />
(3) Dem Bischof oder der Bischöf<strong>in</strong> ist über eigenen<br />
Vorschlag im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. Wien und dem<br />
Presbyterium der betreffenden Pfarrgeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e im<br />
Sprengel der Super<strong>in</strong>tendenz A.B. Wien bef<strong>in</strong>dliche<br />
<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> zuzuweisen, <strong>in</strong> der er zur Ausübung<br />
aller Rechte e<strong>in</strong>es Pfarrers oder e<strong>in</strong>er Pfarrer<strong>in</strong> befugt ist.<br />
(4) Der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> ist berechtigt, sich <strong>in</strong><br />
geistlichen Angelegenheiten im E<strong>in</strong>zelfall durch e<strong>in</strong>en<br />
Oberkirchenrat oder e<strong>in</strong>e Oberkirchenrät<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>en<br />
Super<strong>in</strong>tendenten oder e<strong>in</strong>e Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en<br />
anderen geistlichen Amtsträger oder e<strong>in</strong>e andere<br />
geistliche Amtsträger<strong>in</strong> vertreten zu lassen; erfolgt die<br />
Vertretung nicht durch den örtlich zuständigen<br />
147 Die E<strong>in</strong>fügung e<strong>in</strong>er Verweisbestimmung mit Art. 90 Abs. 2<br />
(früher § 181) soll der besseren Übersicht dienen. (ABl. Nr.<br />
265/1999)<br />
179<br />
180<br />
III1<br />
Super<strong>in</strong>tendenten oder Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>, ist dieser oder<br />
diese zu benachrichtigen. In allen übrigen Fällen kann<br />
sich der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> durch e<strong>in</strong> anderes<br />
Mitglied des <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates A.B. oder<br />
des Präsidiums der Synode A.B. vertreten lassen.<br />
Artikel 91. (1) Wenn der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> an<br />
der Ausübung se<strong>in</strong>es oder ihres Amtes verh<strong>in</strong>dert ist,<br />
vertritt ihn oder sie der oder die an Dienstjahren älteste<br />
geistliche Oberkirchenrat oder geistliche<br />
Oberkirchenrät<strong>in</strong>; wenn auch dieser oder diese verh<strong>in</strong>dert<br />
ist, vertritt ihn oder sie e<strong>in</strong> weiterer geistlicher<br />
Oberkirchenrat oder e<strong>in</strong>e weitere geistliche<br />
Oberkirchenrät<strong>in</strong>. S<strong>in</strong>d beide Vertreter oder<br />
Vertreter<strong>in</strong>nen des Bischofs oder der Bischöf<strong>in</strong><br />
verh<strong>in</strong>dert, vertritt ihn der Super<strong>in</strong>tendent oder die<br />
Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendenz A.B. Wien, der<br />
bzw. die sich während dieser Zeit im Amte als<br />
Super<strong>in</strong>tendent oder Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> vertreten zu lassen<br />
148 149 hat.<br />
148 Die im letzten Halbsatz dieses Absatzes vorgesehene<br />
Vertretungslösung kann trotz der <strong>in</strong> Art. 18 Abs. 2 KV vorgesehenen<br />
Unvere<strong>in</strong>barkeit der Mitgliedschaft im Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />
mit jener im Oberkirchenrat beibehalten werden. (ABl. Nr.<br />
235/1996)<br />
149 Die Ergänzung h<strong>in</strong>sichtlich der Vertretung des Bischofs war<br />
aufgrund der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002 entsprechend der<br />
neuen Zusammensetzung der <strong>Kirche</strong>nleitung vorzunehmen. (ABl.<br />
Nr. 193/2002)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(2) Das Amt des Bischofs oder der Bischöf<strong>in</strong> wird<br />
erledigt:<br />
1. durch freiwillige Amtsniederlegung, die dem<br />
Oberkirchenrat A.B. und dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium<br />
anzuzeigen ist, wobei Art. 64 Abs. 2 entsprechend<br />
anzuwenden ist;<br />
2. mit Ende des Kalenderjahres, <strong>in</strong> dem er oder sie <strong>in</strong><br />
den Ruhestand tritt;<br />
3. mit Ablauf der Funktionsperiode;<br />
4. durch Beendigung des Dienstverhältnisses und<br />
E<strong>in</strong>tritt von Unvere<strong>in</strong>barkeiten gemäß Art. 19.<br />
(3) Der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> kann, wenn das Wohl<br />
der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> diese Maßnahme erfordert,<br />
durch e<strong>in</strong>en mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden<br />
Beschluss der Synode A.B. abberufen werden (Art. 77<br />
Abs. 1). Die Bestimmungen des Art. 64 Abs. 2 gelten<br />
entsprechend. Sollte zu diesem Zwecke die E<strong>in</strong>berufung<br />
e<strong>in</strong>er außerordentlichen Tagung (Session) der Synode<br />
A.B. erforderlich se<strong>in</strong>, so erfolgt sie durch Beschluss des<br />
Präsidiums der Synode.<br />
(4) Während der Erledigung des Bischofsamtes gilt Art.<br />
91 Abs. 1 s<strong>in</strong>ngemäß.<br />
(5) Der Oberkirchenrat A.B. hat unverzüglich die Wahl<br />
des neuen Bischofs oder der neuen Bischöf<strong>in</strong> <strong>in</strong> die Wege<br />
zu leiten.<br />
Artikel 92. aufgehoben.<br />
181<br />
182<br />
III1<br />
7.2 Die Oberkirchenräte und Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen<br />
Artikel 93. (1) Die Oberkirchenräte und<br />
Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen werden von der Synode A.B. mit<br />
e<strong>in</strong>facher Stimmenmehrheit auf sechs Jahre, wenn sie<br />
weltlichen, auf zwölf Jahre, wenn sie geistlichen Standes<br />
s<strong>in</strong>d, gewählt; unabhängig von e<strong>in</strong>er<br />
Amtszeitverlängerung gemäß Abs. 2. Wiederwahl ist<br />
zulässig. 150<br />
(2) Wird e<strong>in</strong> Oberkirchenrat oder e<strong>in</strong>e Oberkirchenrät<strong>in</strong><br />
aus dem Kreise der geistlichen Amtsträger und<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen gewählt, hat der Präsident oder die<br />
Präsident<strong>in</strong> unter Berücksichtigung des Amtsantrittes des<br />
oder der Gewählten festzustellen, zu welchem<br />
Lebensalter des oder der Gewählten die zwölfjährige<br />
Amtszeit endet. Endet die zwölfjährige Amtszeit nach<br />
Vollendung des 61. Lebensjahres des oder der<br />
Gewählten, jedoch vor dem gesetzlichen Pensionsantritt<br />
im S<strong>in</strong>ne der Bestimmungen der Ordnung des geistlichen<br />
Amtes, ist die Amtszeit des oder der Gewählten kraft<br />
Gesetzes bis zu dessen oder deren Übertritt <strong>in</strong> den<br />
150 Die Adjektive „geistlichen und weltlichen“ entfallen generell. Die<br />
Parität zwischen geistlichen und weltlichen Vertretern ist dafür nicht<br />
der Grund, sondern die Tatsache, dass heute sowohl geistliche als<br />
auch weltliche Personen die geforderten Qualifikationen besitzen<br />
können. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Ruhestand verlängert. Dies ist im Amtsblatt<br />
kundzumachen. 151<br />
(3) Wählbar s<strong>in</strong>d geistliche Amtsträger oder<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. bzw.<br />
Mitglieder der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. des weltlichen<br />
Standes. Geistliche und weltliche Mitglieder des<br />
Oberkirchenrates müssen m<strong>in</strong>destens 35 Jahre alt se<strong>in</strong><br />
und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen; 152 die<br />
151 Geändert mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 4/2011).<br />
152 Der RVA hat sich bei der Vorbereitung der Vorlage für die 2.<br />
Session der XI. Generalsynode e<strong>in</strong>gehend mit der Frage beschäftigt,<br />
ob das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft<br />
beibehalten werden soll. Der RVA hat dabei auch die Frage geprüft,<br />
ob e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung auf Kandidaten österreichischer<br />
Staatsbürgerschaft EWR- bzw. EU-konform ist und ist zu folgendem<br />
Ergebnis gelangt. Art. 48 Abs. 4 des EWG-Vertrages vom 25.3.1957<br />
(EWGV) sieht e<strong>in</strong>e Ausnahme von der Verpflichtung der<br />
Freizügigkeit h<strong>in</strong>sichtlich der Verwaltungen der Mitgliedsstaaten<br />
vor. Nun ist nach Gerhard ROBBERS Beitrag über „Die <strong>Kirche</strong>n<br />
und das Europarecht“, abgedruckt <strong>in</strong> „Staatliches Religionsrecht im<br />
europäischen Vergleich“, hrsg. v. Richard PUZA u. A.,<br />
UniversitätsVlg Freiburg, Schweiz, ISBN 3-7278-0922-1, zwar<br />
zweifelhaft, ob diese Bestimmung auf die <strong>Kirche</strong>n Anwendung<br />
f<strong>in</strong>det auch <strong>in</strong>sofern sie Körperschaften öffentlichen Rechts s<strong>in</strong>d<br />
(a.a.O. S. 185), doch steht zweifelsfrei fest, dass die oben<br />
angeführten Amtsträger Hoheitsgewalt ausüben, und zwar jedenfalls<br />
auf dem Gebiet des Schulwesens als Träger von Aufsichtsrechten<br />
und <strong>in</strong> Bezug auf das Matrikenwesen, <strong>in</strong>sbesonders die sogenannten<br />
Altmatriken. Die Zugangsbeschränkung auf österreichische<br />
Staatsbürger sche<strong>in</strong>t so auch von den „Römischen Verträgen“ als den<br />
Grundsatzregelungen der Europäischen Union gedeckt. (ABl. Nr.<br />
93/1994)<br />
183<br />
184<br />
III1<br />
Mitglieder des weltlichen Standes müssen dem<br />
Presbyterium e<strong>in</strong>er <strong>Evangelische</strong>n Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />
angehören oder zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e Funktionsperiode<br />
angehört haben, wenn sie e<strong>in</strong>em Presbyterium aktuell<br />
angehören, s<strong>in</strong>d sie frei, b<strong>in</strong>nen Jahresfrist auszuscheiden.<br />
(4) Mitglieder des geistlichen Standes haben bei ihrem<br />
Amtsantritt auf ihre bisherige Amtsstelle zu verzichten,<br />
Mitglieder des weltlichen Standes werden haupt- oder<br />
nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig. 153<br />
153 Die Synode A.B. wird <strong>in</strong> Zukunft bei den Wahlvorgängen<br />
folgende (Vor)entscheidungen treffen müssen:<br />
a. welche Oberkirchenräte und Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen hauptamtlich,<br />
nebenamtlich oder<br />
b. ehrenamtlich zu bestellen se<strong>in</strong> könnten;<br />
c. und welche Anforderungen dafür gestellt werden sollten. Dabei<br />
wird sich die Synode A.B. von den jeweils erforderlichen<br />
Arbeitsbereichen des Oberkirchenrates <strong>in</strong> der folgenden<br />
Funktionsperiode leiten lassen (Art. 81 Abs. 1 Z. 2). Als<br />
Beispiel:<br />
• <strong>Kirche</strong>nentwicklung, Projekte und Projektteams, PR,<br />
Fundrais<strong>in</strong>g<br />
• Mission, Diakonie, Werke, Geme<strong>in</strong>schaften usw.,<br />
Sonderseelsorgen<br />
• Personalverwaltung, -entwicklung und -fortbildung,<br />
Ehrenamtliche<br />
• Bildung, Schule, Religionsunterricht<br />
• Staatskirchenrechtliche und ökumenische Beziehungen,<br />
Internationales.<br />
d. Wirtschaftliche und rechtliche Fragen s<strong>in</strong>d Querschnittsmaterien<br />
und Serviceleistungen; sie sollten <strong>in</strong> Zukunft von den dafür<br />
qualifizierten <strong>Kirche</strong>nräten wahrgenommen werden. (ABl. Nr.<br />
231/2011)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(5) Für die Erledigung des Amtes e<strong>in</strong>es Oberkirchenrates<br />
oder e<strong>in</strong>er Oberkirchenrät<strong>in</strong> gelten, abgesehen vom<br />
Zeitablauf, der E<strong>in</strong>tritt von Unvere<strong>in</strong>barkeiten gemäß Art.<br />
19 und bei geistlichen Oberkirchenräten oder<br />
Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen die Amtsniederlegung gemäß Art.<br />
64 Abs. 2 sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses.<br />
(6) Scheidet e<strong>in</strong> weltlicher Oberkirchenrat oder e<strong>in</strong>e<br />
weltliche Oberkirchenrät<strong>in</strong> vor Ablauf der Amtsperiode<br />
aus dem Amt, hat der Oberkirchenrat A.B. die Wahl e<strong>in</strong>es<br />
weltlichen Oberkirchenrates oder e<strong>in</strong>er weltlichen<br />
Oberkirchenrät<strong>in</strong> für den Rest der Amtsperiode<br />
unverzüglich <strong>in</strong> die Wege zu leiten; falls der weltliche<br />
Oberkirchenrat oder die weltliche Oberkirchenrät<strong>in</strong><br />
<strong>in</strong>nerhalb des letzten vollen Jahres der Amtsperiode aus<br />
dem Amt scheidet, entfällt die Nachwahl, wenn e<strong>in</strong><br />
Stellvertreter oder e<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> gewählt worden<br />
war. Der Stellvertreter oder die Stellvertreter<strong>in</strong><br />
übernimmt alle Rechte und Pflichten des Amtes; Artikel<br />
94 Abs 2 f<strong>in</strong>det im Bedarfsfalle Anwendung. Dafür ist<br />
die Zustimmung des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums A.B.<br />
e<strong>in</strong>zuholen. 154<br />
154 Wenn e<strong>in</strong> weltlicher Oberkirchenrat bzw. e<strong>in</strong>e weltliche<br />
Oberkirchenrät<strong>in</strong> im letzten vollen Kalenderjahr aus se<strong>in</strong>em bzw.<br />
ihrem Amt ausscheidet, entfällt die Nachwahl, sofern e<strong>in</strong><br />
Stellvertreter bzw. e<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> gewählt wurde (Art. 94 Abs.<br />
2 KV). Wurde ke<strong>in</strong> Stellvertreter bzw. ke<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> gewählt,<br />
ist e<strong>in</strong>e Nachwahl jedoch unbed<strong>in</strong>gt erforderlich. (ABl. Nr. 63/2011)<br />
185<br />
186<br />
III1<br />
Artikel 94. Für jeden der Oberkirchenräte oder<br />
Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen kann e<strong>in</strong> Stellvertreter oder e<strong>in</strong>e<br />
Stellvertreter<strong>in</strong> gewählt werden. Er oder sie vertritt den<br />
Oberkirchenrat oder die Oberkirchenräte und<br />
Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen bei Verh<strong>in</strong>derung oder Erledigung<br />
des Amtes. Stellvertreter und Stellvertreter<strong>in</strong>nen nehmen<br />
an den Verhandlungen des Oberkirchenrates mit<br />
beratender Stimme teil. Sie unterstützen das jeweilige<br />
Mitglied des Oberkirchenrates. Ihnen kann <strong>in</strong> der<br />
Geschäftsordnung des Oberkirchenrates A.B. e<strong>in</strong> eigener<br />
155 156<br />
Arbeitsbereich zugewiesen werden.<br />
9. Das <strong>Kirche</strong>namt A.B.<br />
155 Anders als für Kuratoren und Super<strong>in</strong>tendentialkuratoren waren<br />
vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002 für die weltlichen<br />
Oberkirchenräte ke<strong>in</strong>e Stellvertreter vorgesehen. Das hätte bei<br />
Verh<strong>in</strong>derungen dazu führen können, dass <strong>Kirche</strong>nleitungen nicht<br />
ordnungsgemäß besetzt waren. Mit der Kann-Bestimmung <strong>in</strong> Art. 94<br />
Abs. 2 KV kann zugleich die Möglichkeit eröffnet werden, dass sich<br />
Stellvertreter <strong>in</strong> die Aufgaben e<strong>in</strong>arbeiten können. (ABl. Nr.<br />
193/2002)<br />
156 Die Neuregelung berücksichtigt das Erfordernis e<strong>in</strong>er<br />
kont<strong>in</strong>uierlichen Stellvertretung im Oberkirchenrat, weil jedes<br />
Mitglied <strong>in</strong> die Agenden e<strong>in</strong>gearbeitet se<strong>in</strong> muss und Stellvertreter<br />
erst dann tatsächlich die Funktion e<strong>in</strong>es Stellvertreters ausüben<br />
können, wenn sie laufend anwesend s<strong>in</strong>d und mitarbeiten. Dieses<br />
Erfordernis wurde <strong>in</strong> den letzten Jahren immer deutlicher erkannt<br />
und hat zu e<strong>in</strong>er zwischenweiligen Änderung der Praxis des OKR<br />
geführt. Damit hängt zusammen, dass nun auch e<strong>in</strong>e gesetzliche<br />
Möglichkeit geschaffen werden musste, die Arbeitsteilung unter<br />
allen Mitgliedern des OKR unter E<strong>in</strong>schluss der Stellvertreter zu<br />
treffen und <strong>in</strong> der Geschäftsordnung zu regeln. (ABl. Nr. 115/2007)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Artikel 95. (1) Dem <strong>Kirche</strong>namt A.B. obliegt die<br />
Besorgung der Aufgaben des Oberkirchenrates A.B. und<br />
des Oberkirchenrates A.u.H.B. jeweils unter dessen<br />
Leitung und Weisung; ferner die kanzleimäßige<br />
Besorgung der Geschäfte des Revisionssenates und der<br />
Dieszipl<strong>in</strong>arsenate; sowie die kanzleimäßige<br />
Unterstützung des Präsidiums der Synode A.B. und der<br />
Generalsynode.<br />
(2) In das <strong>Kirche</strong>namt können bis zu vier geistliche oder<br />
weltliche fachlich qualifizierte, durch e<strong>in</strong>schlägige<br />
Erfahrung ausgewiesene Personen als Leiter der<br />
festgelegten Verwaltungsbereiche berufen werden. Sie<br />
führen die Funktionsbezeichnung <strong>Kirche</strong>nrat bzw.<br />
<strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong>. 157<br />
(3) Die <strong>Kirche</strong>nräte bzw. <strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong>nen nehmen an den<br />
Sitzungen des Oberkirchenrates A.B und des<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyteriums ohne Stimmrecht teil.<br />
Artikel 96. (1) Die <strong>Kirche</strong>nräte, die mit juristischen und<br />
wirtschaftlichen Angelegenheiten befasst s<strong>in</strong>d, müssen<br />
über e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige Berufsausbildung und über<br />
e<strong>in</strong>schlägige Berufserfahrungen verfügen.<br />
157 Wenn geistliche Amtsträger oder Amtsträger<strong>in</strong>nen zum<br />
<strong>Kirche</strong>nrat oder zur <strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong> berufen werden, bedarf es<br />
ergänzender Regelungen durch Verordnungen des Oberkirchenrates<br />
oder durch <strong>Kirche</strong>ngesetze (z.B. Religionsunterricht, Wohnung,<br />
Zulagen). (ABl. Nr. 231/2011)<br />
187<br />
188<br />
III1<br />
(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des<br />
<strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates A.B.<br />
9. Der Oberkirchenrat der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B.<br />
(Evangelisch-Reformierte <strong>Kirche</strong>) 158<br />
Artikel 97. (1) Der Oberkirchenrat H.B. hat se<strong>in</strong>en Sitz<br />
<strong>in</strong> Wien.<br />
(2) Dem Oberkirchenrat H.B. gehören an: 159<br />
158 Geändert mit der Novelle 2008, ABl. Nr. 214/2008.<br />
159 Auf Grund der ausführlichen Debatte <strong>in</strong> der 2. Session der 14.<br />
Synode H.B. <strong>in</strong> Bregenz, 9. November 1999, schließt nunmehr der<br />
<strong>Evangelische</strong> Oberkirchenrat H.B. die Strukturreform, deren<br />
Vorarbeiten <strong>in</strong> der Synodalperiode der 13. Synode H.B. geleistet<br />
worden s<strong>in</strong>d, ab.<br />
Gemäß der KV 1949 besteht der Oberkirchenrat H.B. aus dem<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendenten und der vier (seit 1969 fünf) Mitgliedern<br />
des Synodalausschusses H.B. Da wegen der personellen Ressourcen<br />
der Synode H.B. die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es echten Synodalausschusses<br />
H.B. – als echtes Gegenüber zum Oberkirchenrat H.B., analog zur<br />
Struktur der <strong>Kirche</strong> A.B. – nicht realistisch ist, wird e<strong>in</strong>e Symmetrie<br />
zwischen dem Oberkirchenrat H.B. und dem Synodalausschuss H.B.<br />
hergestellt:<br />
a) Dem Oberkirchenrat H.B. gehören je zwei geistliche und zwei<br />
weltliche Mitglieder des Synodalausschusses H.B. und der<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent an.<br />
b) Dem Synodalausschuss H.B. gehören je zwei geistliche und zwei<br />
weltliche Mitglieder des Synodalausschusses und der Vorsitzende<br />
der Synode H.B. an.<br />
In beiden Vertretungskörpern ist somit – wie <strong>in</strong> der KV 1949 – ke<strong>in</strong>e<br />
Stimmengleichheit mehr möglich.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
1. der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>;<br />
2. die geistlichen Mitglieder des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums<br />
H.B.; sie führen die Amtsbezeichnung<br />
„Oberkirchenrat“;<br />
3. die weltlichen Mitglieder des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums<br />
H.B.; sie führen die Amtsbezeichnung<br />
„Oberkirchenrat“.<br />
(3) Bei se<strong>in</strong>er Konstituierung wählt der <strong>Evangelische</strong><br />
Oberkirchenrat H.B. aus se<strong>in</strong>er Mitte den Vorsitzenden<br />
und dessen Stellvertreter. Soweit <strong>in</strong> den folgenden<br />
Bestimmungen nichts anderes angeordnet ist, verhandelt<br />
der <strong>Evangelische</strong> Oberkirchenrat H.B. <strong>in</strong> Sitzungen und<br />
ist nach ordnungsmäßiger E<strong>in</strong>berufung bei Anwesenheit<br />
von m<strong>in</strong>destens drei Mitgliedern beschlussfähig.<br />
Analog zur <strong>Kirche</strong> A.B., entsprechend der Gleichberechtigung der<br />
Laien <strong>in</strong> kirchlichen Ämtern (Grundsatzerklärung 1996/8) wird auch<br />
für die weltlichen Mitglieder des Oberkirchenrates H.B. der Titel<br />
„Oberkirchenrat“ e<strong>in</strong>geführt.<br />
Das Amt des Synodalkurators, wie es noch 1973 bis 1998 ausgeübt<br />
werden konnte, wurde auf Beschluss der Synode H.B. 1998 <strong>in</strong> das<br />
Vorsitzendenamt (Synode H.B., Synodalausschuss H.B.,<br />
stellvertretender Vorsitz der geme<strong>in</strong>samen Sitzung der<br />
Synodalausschüsse) und <strong>in</strong> das e<strong>in</strong>es weltlichen Mitglieds des<br />
Oberkirchenrates H.B. für wirtschaftliche Angelegenheiten geteilt.<br />
Da die leitende Verantwortung für das kirchliche F<strong>in</strong>anz- und<br />
Wirtschaftswesen ebenfalls ausgegliedert worden ist, wurde der<br />
Amtstitel „Synodalkurator“ konsequenterweise auch <strong>in</strong> § 169 (2)<br />
(jetzt Art. 83 Abs. 1 KV) gestrichen. (ABl. Nr. 315/1999)<br />
189<br />
190<br />
III1<br />
(4) In se<strong>in</strong>er Amtsführung s<strong>in</strong>d der <strong>Evangelische</strong><br />
Oberkirchenrat H.B. und jedes e<strong>in</strong>zelne se<strong>in</strong>er Mitglieder<br />
der Synode H.B. verantwortlich.<br />
(5) Schriftstücke des <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates<br />
H.B. ergehen unter der Bezeichnung: <strong>Evangelische</strong><br />
<strong>Kirche</strong> H.B. (Evangelisch-Reformierte <strong>Kirche</strong>), 160<br />
<strong>Evangelische</strong>r Oberkirchenrat H.B.<br />
(6) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes<br />
bestimmt, erfolgt die Unterfertigung von Schriftstücken,<br />
jedenfalls von Bescheiden, Urkunden über<br />
Rechtsgeschäfte und Anzeigen nach dem Bundesgesetz<br />
über äußere Rechtsverhältnisse der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong>, durch zwei Mitglieder des <strong>Evangelische</strong>n<br />
Oberkirchenrates H.B.<br />
(7) Allen kollektiv gezeichneten Schriftstücken ist das<br />
Amtssiegel beizusetzen.<br />
(8) Jedes Mitglied des Oberkirchenrates H.B. führt se<strong>in</strong><br />
Amt bis zum Amtsantritt des Neugewählten.<br />
(9) Die Mitglieder des Oberkirchenrates H.B. üben ihr<br />
Amt neben- oder ehrenamtlich aus.<br />
160 Die Geme<strong>in</strong>de Wien-Süd hat dankenswerter Weise auf<br />
Unstimmigkeiten <strong>in</strong> den Bezeichnungen <strong>in</strong> der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
h<strong>in</strong>gewiesen, die somit bere<strong>in</strong>igt werden sollen. (ABl. Nr. 214/2008)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(10) E<strong>in</strong> Mitglied des Oberkirchenrates H.B. kann durch<br />
e<strong>in</strong>en mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschluss der<br />
Synode H.B. abberufen werden und wird damit<br />
gleichzeitig aus dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium abberufen.<br />
Artikel 98. 161 (1) Der Oberkirchenrat H.B. vertritt die<br />
<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> nach außen und<br />
hat über die Beachtung und richtige Anwendung der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der anderen kirchlichen Gesetze,<br />
Verordnungen und Erlässe sowie der staatlichen<br />
Rechtsvorschriften <strong>in</strong>nerhalb der <strong>Kirche</strong> H.B. zu wachen.<br />
Er führt die Aufsicht über die kirchliche Ordnung der<br />
<strong>Kirche</strong> H.B.<br />
(2) Dem Oberkirchenrat H.B. obliegt es, die Stimme der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong> der Öffentlichkeit zur<br />
Geltung zu br<strong>in</strong>gen.<br />
(3) Zum Wirkungskreis des Oberkirchenrates H.B. gehört<br />
<strong>in</strong>sbesondere:<br />
1. die Wahrung der Rechte der <strong>Kirche</strong> H.B. nach außen<br />
und des Friedens im Inneren;<br />
2. der Abschluss von Vere<strong>in</strong>barungen mit anderen<br />
<strong>Kirche</strong>n und Religionsgesellschaften, <strong>Kirche</strong>nbünden<br />
und Vere<strong>in</strong>igungen von <strong>Kirche</strong>n;<br />
161 Die <strong>in</strong> Art. 100 Abs. 2 KV für den Landessuper<strong>in</strong>tendenten<br />
festgelegte Aufsichtsfunktion ist - so wie die <strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong> A.B.<br />
geltende Regelung - für das Kollegium festgehalten worden. (ABl.<br />
Nr. 136/2005)<br />
191<br />
192<br />
III1<br />
3. die Erlassung von Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger<br />
Geltung <strong>in</strong> Angelegenheiten, die sonst der Synode<br />
H.B. vorbehalten s<strong>in</strong>d, wenn sie ohne Gefährdung<br />
oder Schädigung des Wohles der <strong>Kirche</strong> H.B. oder<br />
ihrer Glieder nicht bis zum Zusammentritt der Synode<br />
H.B. aufgeschoben werden können. Solche<br />
Verfügungen s<strong>in</strong>d bei der nächsten Tagung (Session)<br />
der Synode H.B. zur Genehmigung vorzulegen;<br />
erhalten sie diese Genehmigung nicht, so treten sie<br />
außer Kraft;<br />
4. die Erlassung von Verordnungen zur Vollziehung von<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetzen und der sonst von der Synode H.B.<br />
gefassten Beschlüsse sowie die Überwachung ihrer<br />
Beachtung;<br />
5. die Aufstellung e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en<br />
Verwaltungsordnung für kirchliches Vermögen jeder<br />
Art sowie von Richtl<strong>in</strong>ien für das Rechnungswesen<br />
der kirchlichen Stellen; 162<br />
6. die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplanes mit<br />
Zustimmung des Kontrollausschusses;<br />
7. die Sorge um die genaue Erfüllung aller von der<br />
<strong>Kirche</strong> H.B. übernommenen<br />
Zahlungsverpflichtungen;<br />
8. die Vorlage des Rechnungsabschlusses an den<br />
Kontrollausschuss H.B.;<br />
9. Beschlüsse des Oberkirchenrates über den Erwerb,<br />
die Veräußerung oder die d<strong>in</strong>gliche Belastung von<br />
unbeweglichem Vermögen, sowie über den Abschluss<br />
162<br />
Siehe Verwaltungsanordnung für die Verwaltung kirchlichen<br />
Vermögens (IV6.1)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
von Bestandverträgen auf mehr als drei Jahre und<br />
schließlich über die Übernahme von<br />
Schuldverpflichtungen, deren Tilgung nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />
des Rechnungsjahres erfolgt, bedürfen der<br />
Genehmigung des Kontrollausschusses;<br />
10. die Verwaltung des Vermögens und der laufenden<br />
E<strong>in</strong>künfte der <strong>Kirche</strong> H.B. gemäß den nach Art. 74<br />
Abs. 1 Z. 9 erlassenen Richtl<strong>in</strong>ien. Soweit es sich um<br />
Vermögen der <strong>Kirche</strong> H.B. handelt, ist zur<br />
Beschlussfassung hierüber die Zustimmung des<br />
Kontrollausschusses H.B. erforderlich;<br />
11. die Verwaltung von Anstalts- und Zweckvermögen,<br />
die entweder der <strong>Kirche</strong> H.B. gehören oder dem<br />
Oberkirchenrat H.B. für besondere <strong>Kirche</strong>n- und<br />
Schulzwecke übertragen s<strong>in</strong>d;<br />
12. die oberste Aufsicht über die Verwaltung des<br />
Vermögens der Pfarrgeme<strong>in</strong>den;<br />
13. die Beaufsichtigung der Werke, der evangelischkirchlichen<br />
Geme<strong>in</strong>schaften, Anstalten und Stiftungen<br />
der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. und die Förderung der<br />
Zusammenarbeit der kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen;<br />
14. die oberste Aufsicht über die E<strong>in</strong>hebung von<br />
<strong>Kirche</strong>nbeiträgen;<br />
15. die Sorge für die Erhaltung und Vermehrung der<br />
Stiftungen und Zweckvermögen der <strong>Kirche</strong> H.B.<br />
sowie neben den Pfarrgeme<strong>in</strong>den die Mitsorge für die<br />
Errichtung und Instandsetzung von <strong>Kirche</strong>n, Schulen<br />
und sonstigen kirchlichen Gebäuden;<br />
16. die Entscheidung über die Errichtung und Auflösung<br />
von Pfarrgeme<strong>in</strong>den und Tochtergeme<strong>in</strong>den;<br />
193<br />
194<br />
III1<br />
17. die Sorge für angemessene Gehälter, Ruhegehälter<br />
bzw. Zuschussleistungen zu Pensionen der geistlichen<br />
Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen, der Angestellten<br />
der <strong>Kirche</strong> und der Pfarrgeme<strong>in</strong>den sowie für die<br />
ausreichende Versorgung ihrer Witwen, ihrer Witwer<br />
und Waisen;<br />
18. der Abschluss von Vere<strong>in</strong>barungen und<br />
Kollektivverträgen mit freiwilligen<br />
Berufsvere<strong>in</strong>igungen bzw. mit der<br />
Mitarbeitervertretung zur Regelung von Leistungen<br />
an Dienstnehmern oder Dienstnehmer<strong>in</strong>nen der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B.;<br />
19. die Betreuung der Studierenden, die sich dem<br />
Theologiestudium mit der Absicht widmen, <strong>in</strong> den<br />
Dienst der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />
zu treten;<br />
20. die Erlassung von Geschäftsordnungen für den<br />
Oberkirchenrat H.B., für die <strong>Kirche</strong>nkanzlei H.B. und<br />
die übrigen Amtsstellen;<br />
21. die letzt<strong>in</strong>stanzliche Entscheidung <strong>in</strong> allen<br />
Verwaltungsangelegenheiten der <strong>Kirche</strong> H.B., soweit<br />
sie dem Oberkirchenrat H.B. <strong>in</strong> dieser<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> ausdrücklich zugewiesen s<strong>in</strong>d;<br />
22. die Erteilung von Urlauben an Pfarrer und<br />
Pfarrer<strong>in</strong>nen, ferner die Erteilung e<strong>in</strong>es längeren<br />
Erholungsurlaubes an geistliche Amtsträger und<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen über das gesetzliche Ausmaß;<br />
23. Wahl e<strong>in</strong>es weltlichen Mitglieds und dessen<br />
Stellvertreters für den Oberkirchenrat A. und H.B.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(4) H<strong>in</strong>sichtlich der Synode H.B. obliegen dem<br />
<strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrat H.B. folgende Aufgaben:<br />
1. die Vorbereitung der Synode H.B., <strong>in</strong>sbesondere<br />
durch Ausarbeitung eigener Anträge und<br />
Gesetzentwürfe und allenfalls durch Bearbeitung der<br />
von den Presbyterien e<strong>in</strong>gebrachten Anträge sowie<br />
deren Vorlage an die Synode H.B.;<br />
2. die E<strong>in</strong>berufung der Synode H.B.;<br />
3. die Berichterstattung über den Zustand der <strong>Kirche</strong><br />
und der Geme<strong>in</strong>den, sowie die wichtigsten Ereignisse<br />
seit der letzten Synode H.B. und über die Vollziehung<br />
ihrer Beschlüsse;<br />
4. die Erteilung aller von der Synode H.B. gewünschten<br />
Auskünfte und die Vorlage der erforderlichen<br />
Geschäftsstücke.<br />
9.1 Der Landessuper<strong>in</strong>tendent<br />
Artikel 99. (1) Wählbar zum Landessuper<strong>in</strong>tendenten<br />
oder zur Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> ist jeder Pfarrer oder<br />
jede Pfarrer<strong>in</strong> österreichischer Staatsbürgerschaft der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B., der oder die m<strong>in</strong>destens 35<br />
163 164<br />
Jahre alt ist.<br />
163 Der RVA hat sich bei der Vorbereitung der Vorlage für die 2.<br />
Session der XI. Generalsynode e<strong>in</strong>gehend mit der Frage beschäftigt,<br />
ob das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft<br />
beibehalten werden soll. Der RVA hat dabei auch die Frage geprüft,<br />
ob e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung auf Kandidaten österreichischer<br />
Staatsbürgerschaft EWR- bzw. EU-konform ist und ist zu folgendem<br />
Ergebnis gelangt. Art. 48 Abs. 4 des EWG-Vertrages vom 25.3.1957<br />
(EWGV) sieht e<strong>in</strong>e Ausnahme von der Verpflichtung der<br />
195<br />
196<br />
III1<br />
Freizügigkeit h<strong>in</strong>sichtlich der Verwaltungen der Mitgliedsstaaten<br />
vor. Nun ist nach Gerhard ROBBERS Beitrag über „Die <strong>Kirche</strong>n<br />
und das Europarecht“, abgedruckt <strong>in</strong> „Staatliches Religionsrecht im<br />
europäischen Vergleich“, hrsg. v. Richard PUZA u. A.,<br />
UniversitätsVlg Freiburg, Schweiz, ISBN 3-7278-0922-1, zwar<br />
zweifelhaft, ob diese Bestimmung auf die <strong>Kirche</strong>n Anwendung<br />
f<strong>in</strong>det auch <strong>in</strong>sofern sie Körperschaften öffentlichen Rechts s<strong>in</strong>d<br />
(a.a.O. S. 185), doch steht zweifelsfrei fest, dass die oben<br />
angeführten Amtsträger Hoheitsgewalt ausüben, und zwar jedenfalls<br />
auf dem Gebiet des Schulwesens als Träger von Aufsichtsrechten<br />
und <strong>in</strong> Bezug auf das Matrikenwesen, <strong>in</strong>sbesonders die sogenannten<br />
Altmatriken. Die Zugangsbeschränkung auf österreichische<br />
Staatsbürger sche<strong>in</strong>t so auch von den „Römischen Verträgen“ als den<br />
Grundsatzregelungen der Europäischen Union gedeckt. (ABl. Nr.<br />
93/1994)<br />
164 Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für<br />
kirchenleitende Amtsträger<br />
1. Der geltende Vertrag zur Gründung der Europäischen<br />
Geme<strong>in</strong>schaft (EGV) i.d.F. vom 2.10.1997 (Vertrag von Amsterdam)<br />
legt <strong>in</strong> Artikel 39 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer <strong>in</strong> den<br />
Abs. 1 und 2 zwar fest, dass im Rechtsgebiet der Union jede auf der<br />
Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der<br />
Arbeitnehmer abgeschafft ist, nimmt aber <strong>in</strong> Abs. 3 leg. cit. davon<br />
ausdrücklich die Beschäftigung <strong>in</strong> der öffentlichen Verwaltung aus.<br />
Dem entsprechend normiert das österreichische Beamten-<br />
Dienstrechtsgesetz <strong>in</strong> § 42a ausdrücklich, dass Verwendungen, die<br />
e<strong>in</strong> Verhältnis besonderer Verbundenheit zu <strong>Österreich</strong> voraussetzen,<br />
die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft<br />
erwartet werden kann, ausschließlich Beamten mit österreichischer<br />
Staatsbürgerschaft zuzuweisen s<strong>in</strong>d und führt an, dass solche<br />
Verwendungen <strong>in</strong>sbesondere jene s<strong>in</strong>d, die die unmittelbare oder<br />
mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und<br />
die Wahrnehmung allgeme<strong>in</strong>er Belange des Staates be<strong>in</strong>halten.<br />
2. […]<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(2) Der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> wird von der Synode H.B. mit<br />
Zweidrittelmehrheit auf sechs Jahre gewählt. Wiederwahl<br />
ist zulässig.<br />
(3) Die E<strong>in</strong>führung des oder der Gewählten <strong>in</strong> das Amt<br />
und die Abnahme des Amtsgelöbnisses ist durch den<br />
Vorsitzenden der Synode H.B., bei dessen Verh<strong>in</strong>derung<br />
durch se<strong>in</strong>en Stellvertreter oder se<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong><br />
durchzuführen.<br />
3. Als Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B. obliegt dem<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendenten gemäß Art. 114 Abs. 6 Z. 19 KV auch die<br />
Führung der Gesamtaufsicht über den Religionsunterricht, was e<strong>in</strong>e<br />
unmittelbare Teilnahme an öffentlicher Verwaltung bedeutet, steht<br />
doch die Aufsichtsfunktion untrennbar <strong>in</strong> Zusammenhang mit der<br />
gegebenenfalls wahrzunehmenden Verpflichtung zum E<strong>in</strong>schreiten<br />
bis h<strong>in</strong> zum Entzug der Ermächtigung.<br />
Hier ist ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass das für<br />
Super<strong>in</strong>tendenten und den Landessuper<strong>in</strong>tendenten normierte<br />
Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft ebenso wie jenes<br />
der akademischen Ausbildung auch für jene gilt, gelten muss, die zur<br />
Vertretung berufen s<strong>in</strong>d, hat doch der Vertretende die<br />
Qualifikationen des zu Vertretenden ebenfalls zu erfüllen.<br />
4. Im Ergebnis ist soh<strong>in</strong> für kirchenleitende Funktionen im Kontext<br />
des österreichischen Staatskirchenrechtes e<strong>in</strong>deutig das Erfordernis<br />
der österreichischen Staatsbürgerschaft unabd<strong>in</strong>gbare<br />
Voraussetzung, solange die evangelischen <strong>Kirche</strong>n mittelbar und<br />
unmittelbar an Aufgaben der öffentlichen Verwaltung teilnehmen.<br />
(ABl. Nr. 225/2003)<br />
197<br />
198<br />
III1<br />
(4) Das Amt des Landessuper<strong>in</strong>tendenten wird<br />
nebenamtlich ausgeübt.<br />
Artikel 100. (1) Dem Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> obliegt die geistliche Leitung der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. gemäß der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
und der <strong>Kirche</strong>ngesetze.<br />
(2) Der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> führt die Aufsicht über die<br />
kirchliche Ordnung der <strong>Kirche</strong> H.B. Ihm oder ihr obliegt<br />
die Vertretung und Verwaltung der <strong>Kirche</strong> H.B., soweit<br />
hiefür nicht ausdrücklich der Oberkirchenrat H.B.<br />
zuständig ist.<br />
(3) Er oder sie vertritt die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong><br />
<strong>Österreich</strong> im Oberkirchenrat A. und H.B. und <strong>in</strong> den<br />
Prüfungskommissionen.<br />
(4) Der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> hat Wünsche und Beschwerden,<br />
die ihm vorgebracht werden, an den Oberkirchenrat H.B.<br />
zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls zur Entscheidung<br />
weiterzuleiten.<br />
(5) Er oder sie hat über die Visitation jeder Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>en genauen Bericht an den Oberkirchenrat H.B. zu<br />
erstatten. Die Kosten der Visitation trägt die <strong>Kirche</strong> H.B.,<br />
wird die Visitation von e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de veranlasst,<br />
trägt diese die Kosten.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(6) Die Visitation der Pfarrgeme<strong>in</strong>de des<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />
erfolgt durch e<strong>in</strong>en Stellvertreter oder e<strong>in</strong>e<br />
Stellvertreter<strong>in</strong>.<br />
(7) Zum Wirkungskreis des Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder<br />
der Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> gehört außer den <strong>in</strong> anderen<br />
Bestimmungen angeführten Rechten und Pflichten<br />
<strong>in</strong>sbesondere:<br />
1. die Wahrung der <strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong> und ihren Gliedern<br />
gewährleisteten Rechte und die Erhaltung des<br />
Friedens unter den Geme<strong>in</strong>den der <strong>Kirche</strong> H.B.<br />
2. die Aufsicht über die Amtsführung der kirchlichen<br />
Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen im<br />
Zusammenwirken mit dem Oberkirchenrat H.B.;<br />
3. die Sorge für die wissenschaftliche und berufliche<br />
Fortbildung der Pfarrer und Pfarrer<strong>in</strong>nen;<br />
4. die Betreuung der Studierenden, die sich dem<br />
Theologiestudium mit der Absicht widmen, <strong>in</strong> den<br />
Dienst der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />
zu treten;<br />
5. die Vorbereitung und Leitung der Pfarrkonferenzen;<br />
6. die Aufsicht und nötigenfalls die Entscheidung <strong>in</strong><br />
Fragen der zweckmäßigen und gerechten Verteilung<br />
des Dienstes, <strong>in</strong>sbesondere die Verteilung der<br />
Religionsunterrichtsstunden unter mehreren<br />
geistlichen Amtsträgern und Amtsträger<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de;<br />
7. die Beaufsichtigung des Matrikenwesens;<br />
199<br />
200<br />
III1<br />
8. der Ausgleich bei Unstimmigkeiten zwischen<br />
kirchlichen Amtsträgern und Amtsträger<strong>in</strong>nen<br />
untere<strong>in</strong>ander und anderen Geme<strong>in</strong>degliedern;<br />
9. die Erteilung der Erlaubnis zur Wortverkündigung<br />
und Sakramentsspendung (licentia concionandi) an<br />
ausgebildete Theologen, die nicht <strong>in</strong> die Liste der zum<br />
Pfarramt Befähigten e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d;<br />
10. die Ord<strong>in</strong>ation und die Amtse<strong>in</strong>führung der<br />
geistlichen Amtsträger oder Amtsträger<strong>in</strong>;<br />
11. die Beurlaubung der Geistlichen und die Vorsorge für<br />
die Führung des Pfarramtes während des Urlaubs oder<br />
der Krankheit e<strong>in</strong>es Pfarrers oder Pfarrer<strong>in</strong> während<br />
der Erledigung e<strong>in</strong>er Pfarrstelle.<br />
Artikel 101. (1) Im Falle der Verh<strong>in</strong>derung wird der<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent oder Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />
entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung<br />
des Oberkirchenrates H.B. durch e<strong>in</strong> geistliches Mitglied<br />
des Oberkirchenrates H.B. mit österreichischer<br />
Staatsbürgerschaft 165 vertreten.<br />
(2) Der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> ist berechtigt, sich im<br />
E<strong>in</strong>vernehmen mit se<strong>in</strong>en Stellvertretern oder<br />
Stellvertreter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> geistlichen Angelegenheiten durch<br />
e<strong>in</strong>en anderen Pfarrer oder e<strong>in</strong>er anderen Pfarrer<strong>in</strong> der<br />
<strong>Kirche</strong> H.B. vertreten zu lassen.<br />
165 Ergänzt mit der Novelle 2008, ABl. Nr. 214/2008.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(3) In allen übrigen Angelegenheiten wird der Landessuper<strong>in</strong>tendent<br />
oder die Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> von den<br />
weltlichen Mitgliedern des Oberkirchenrates H.B.<br />
vertreten bzw. im E<strong>in</strong>vernehmen mit ihnen von den<br />
weltlichen Mitgliedern der Synode H.B. und <strong>in</strong> besonders<br />
begründeten Fällen von jedem Mitglied der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B.<br />
(4) Der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> kann durch e<strong>in</strong>en mit<br />
Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschluss der Synode<br />
H.B. abberufen werden.<br />
Artikel 102. (1) Das Amt des Landessuper<strong>in</strong>tendenten<br />
oder der Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> wird erledigt:<br />
1. durch freiwillige Amtsniederlegung, die der Synode<br />
H.B. anzuzeigen ist und deren Genehmigung sie<br />
bedarf;<br />
2. durch Ablauf der Amtszeit von sechs Jahren;<br />
3. durch Beendigung des Dienstverhältnisses;<br />
4. durch E<strong>in</strong>tritt von Unvere<strong>in</strong>barkeiten gemäß Art. 19.<br />
(2) Wird das Amt des Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> vor dem Ende der<br />
Funktionsperiode der Synode H.B. erledigt, so hat der<br />
Oberkirchenrat H.B. unverzüglich die Wahl des neuen<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der neuen<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> für die restliche Amtszeit des<br />
Vorgängers oder der Vorgänger<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zuleiten.<br />
201<br />
202<br />
III1<br />
(3) Bis zur Wahl des neuen Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder<br />
der neuen Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> vertritt ihn oder sie das<br />
jeweilige dienstälteste geistliche Mitglied des<br />
Oberkirchenrates H.B.<br />
10. Die <strong>Kirche</strong>nkanzlei H.B. 166<br />
Artikel 103. (1) Der <strong>Kirche</strong>nkanzlei H.B. obliegt die<br />
verwaltungsmäßige Besorgung der Aufgaben des<br />
<strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates H.B., ferner die<br />
kanzleimäßige Unterstützung des oder der Vorsitzenden<br />
der Synode H.B., deren Ausschüsse, Kommissionen und<br />
Projektteams sowie der Ausschüsse der Generalsynode.<br />
(2) Für die <strong>Kirche</strong>nkanzlei H.B. ist durch den<br />
<strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrat H.B. e<strong>in</strong>e<br />
Geschäftsordnung zu erlassen. Diese hat <strong>in</strong>sbesondere zu<br />
bestimmen:<br />
1. <strong>in</strong> welchem Umfang die <strong>Kirche</strong>nkanzlei H.B.<br />
laufende Geschäfte des <strong>Evangelische</strong>n<br />
Oberkirchenrates H.B. selbstständig zu erledigen hat;<br />
2. welche Befugnisse den e<strong>in</strong>zelnen Mitgliedern des<br />
<strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates H.B. gegenüber den<br />
ihnen besonders zur Dienstleistung zugewiesenen<br />
Angestellten zukommen;<br />
3. <strong>in</strong> welcher Weise die kanzleimäßige Unterstützung<br />
des Vorsitzenden der Synode H.B. erfolgt.<br />
166 Geändert mit der Novelle 2008, ABl. Nr. 214/2008.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(3) In der <strong>Kirche</strong>nkanzlei H.B. ist die Stelle e<strong>in</strong>es<br />
<strong>Kirche</strong>nrates oder <strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong> für die Leitung des<br />
F<strong>in</strong>anz- und Wirtschaftswesens der <strong>Kirche</strong> H.B.<br />
e<strong>in</strong>zurichten. 167<br />
(4) Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der<br />
<strong>Kirche</strong>nkanzlei H.B. werden auf Grund e<strong>in</strong>es von der<br />
Synode H.B. zu genehmigenden Stellenplanes vom<br />
<strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrat H.B. e<strong>in</strong>gestellt.<br />
167 Die Entwicklung der Verwaltung des kirchlichen F<strong>in</strong>anzwesens<br />
und der wirtschaftlichen Angelegenheiten der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />
H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> <strong>in</strong> den letzten zehn Jahren hat gezeigt, dass dieser<br />
große Verantwortungsbereich nicht mehr von ehrenamtlichen<br />
Amtsträgern wahrgenommen werden kann. Die grundsätzliche<br />
Weichenstellung, um dieser neuen Situation der kirchlichen<br />
F<strong>in</strong>anzverwaltung entsprechen zu können, wurde bereits von<br />
Synodalkurator Dr. Norman Uibeleisen durchgeführt. Die<br />
notwendigen Beschlüsse hat die Synode H.B. 1997 und 1998 gefasst.<br />
Analog zur <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. hat der <strong>Evangelische</strong><br />
Oberkirchenrat H.B. das Amt e<strong>in</strong>er <strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong>es<br />
<strong>Kirche</strong>nrates e<strong>in</strong>gerichtet, um dem längst gegebenen Zustand der<br />
kirchlichen Verwaltung bzw. F<strong>in</strong>anzverwaltung gerecht zu werden.<br />
Zum selbstständigen Arbeitsbereich der <strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong> gehört u. a. die<br />
Erstellung des Jahresabschlusses und des Budgets, die Berechnung<br />
der Quoten und die Betreuung der Arbeit des F<strong>in</strong>anzausschusses<br />
H.B., die Erledigung des „e<strong>in</strong>heitlichen Dienstverhältnisses“ und des<br />
neuen Pensionssystems/Pensions<strong>in</strong>stitut (PI), die Teilnahme an den<br />
Kollektivvertragsverhandlungen für die geistlichen Amtsträger und<br />
an den Verhandlungen zur Dienstnehmerordnung für die weltlichen<br />
Dienstnehmer/<strong>in</strong>nen der <strong>Kirche</strong> H.B. sowie die ständige<br />
F<strong>in</strong>anzberatung des Oberkirchenrates H.B. (ABl. Nr. 316/1999)<br />
203<br />
204<br />
III1<br />
Artikel 104. (1) Der <strong>Kirche</strong>nrat oder die <strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong><br />
muss <strong>in</strong> wirtschaftlichen und steuerlichen Belangen<br />
ausgebildet se<strong>in</strong> und über e<strong>in</strong>schlägige Berufserfahrung<br />
verfügen.<br />
(2) Die Bestellung erfolgt mit der Zustimmung des<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyteriums.<br />
(3) Die besonderen Aufgaben des <strong>Kirche</strong>nrates oder der<br />
<strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong> werden <strong>in</strong> der Geschäftsordnung des<br />
Oberkirchenrates H.B. geregelt.<br />
XII. Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A. und H.B.<br />
(Landeskirche)<br />
Artikel 105. (1) In der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A. und H.B.<br />
(Landeskirche) s<strong>in</strong>d die Evangelisch-Lutherische <strong>Kirche</strong><br />
(<strong>Kirche</strong> A.B.) und die Evangelisch-Reformierte <strong>Kirche</strong><br />
(<strong>Kirche</strong> H.B.) zur Wahrung ihrer geme<strong>in</strong>samen Belange<br />
zusammengeschlossen. 168<br />
(2) Die Organe der Landeskirche s<strong>in</strong>d die Generalsynode,<br />
die <strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und H.B. <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer<br />
168 Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. hat weder für geistliche<br />
Amtsträger und Angestellte Dienstgeberfunktion, noch gehören ihr<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den an, noch hat sie Witwen und Waisen zu versorgen.<br />
Alle diese Aufgaben werden von den konfessionellen<br />
Oberkirchenräten wahrgenommen. Es war daher die nun völlig<br />
s<strong>in</strong>nentleerte E<strong>in</strong>ordnung der KV 1949 zu bere<strong>in</strong>igen, und dabei war<br />
auch die obsolet gewordene Bezeichnung von Dienstnehmern als<br />
Beamte zu elim<strong>in</strong>ieren. (ABl. Nr. 265/1999)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Sitzung, die Rechts- und Verfassungsausschüsse und die<br />
F<strong>in</strong>anzausschüsse <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung, sofern sie<br />
verb<strong>in</strong>dliche Regelungen treffen, sowie der <strong>Evangelische</strong><br />
Oberkirchenrat A. und H.B.<br />
1. Die Generalsynode<br />
Artikel 106. (1) Die Funktionsperiode der Generalsynode<br />
beträgt sechs Jahre. Sie beg<strong>in</strong>nt mit dem Zeitpunkt ihrer<br />
Konstituierung und endet mit dem Zeitpunkt der<br />
Konstituierung der neu gewählten Generalsynode.<br />
(2) Die Generalsynode ist spätestens <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />
Jahres nach der Wahl ihrer Mitglieder über Beschluss des<br />
Präsidiums vom Oberkirchenrat A. und H.B. <strong>in</strong> der Regel<br />
nach Wien e<strong>in</strong>zuberufen.<br />
(3) Sie ist über ihren Beschluss oder über den Beschluss<br />
des Präsidiums oder über Beschluss des<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyteriums <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung vom<br />
Oberkirchenrat A. und H.B. zu weiteren Tagungen<br />
(Sessionen) e<strong>in</strong>zuberufen. Bei Eröffnung jeder weiteren<br />
Tagung (Session) der Generalsynode <strong>in</strong>nerhalb derselben<br />
Funktionsdauer werden die Arbeiten nach dem Stand<br />
fortgesetzt, <strong>in</strong> dem sie sich bei Ende der letzten Tagung<br />
(Session) befunden haben.<br />
(4) Die Bestimmung des Art. 76 Abs. 2 gilt für die<br />
Zusammensetzung der Generalsynode. Für die Mitglieder<br />
205<br />
206<br />
III1<br />
der Generalsynode gilt die Berichtspflicht gemäß Art. 73<br />
Abs. 8 entsprechend. 169<br />
Artikel 107. (1) Die Tagung (Session) der<br />
Generalsynode, die erst nach der Konstituierung der<br />
Synoden A.B. und H.B. zu beg<strong>in</strong>nen hat, wird vom<br />
Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B.<br />
eröffnet.<br />
(2) Unter se<strong>in</strong>em oder ihrem Vorsitz ist das Präsidium der<br />
Generalsynode zu konstituieren und zwei oder mehrere<br />
Schriftführer oder Schriftführer<strong>in</strong>nen zu bestellen.<br />
(3) Das Präsidium der Generalsynode besteht aus dem<br />
Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B., aus<br />
dessen oder deren ersten Stellvertreter oder<br />
Stellvertreter<strong>in</strong>, ferner aus e<strong>in</strong>em, dafür von der Synode<br />
H.B. bestimmten weltlichen Mitglied der Synode H.B.<br />
Den Vorsitz führt der Präsident oder die Präsident<strong>in</strong>, im<br />
Verh<strong>in</strong>derungsfall der gewählte Vertreter oder die<br />
gewählte Vertreter<strong>in</strong> der Synode H.B., und wenn dies<br />
nicht möglich ist, der erste Stellvertreter oder die erste<br />
Stellvertreter<strong>in</strong> der Synode A.B.<br />
169 Diese Bestimmung sieht vor, dass Abgeordnete dem<br />
Vertretungskörper, der sie gewählt hat, über ihre Tätigkeit auch<br />
Bericht erstatten. E<strong>in</strong>e regelmäßige Berichterstattung kann nicht nur<br />
wertvolle Informationen vermitteln, es kann so auch die Vielfalt der<br />
Arbeit und der Aufgaben besser sichtbar werden. (ABl. Nr.<br />
218/1997)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der<br />
Generalsynode.<br />
Artikel 108. (1) Die Generalsynode ist beschlussfähig,<br />
wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend s<strong>in</strong>d.<br />
(2) Die Beschlüsse werden <strong>in</strong> der Regel mit e<strong>in</strong>facher<br />
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag<br />
als abgelehnt angesehen.<br />
(3) E<strong>in</strong>e Mehrheit von zwei Dritteln ist bei Beschlüssen<br />
über die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, die Wahlordnung (Art. 10<br />
Abs. 8, 9), die Datenschutzordnung 170 und die<br />
Geschäftsordnung erforderlich.<br />
(4) Bei Abstimmungen der Generalsynode ist die Anzahl<br />
der Stimmen ohne Rücksicht auf die Angehörigkeit zu<br />
e<strong>in</strong>er der beiden Bekenntnissynoden maßgebend.<br />
Artikel 109. (1) Der Generalsynode gehören an:<br />
1. die Mitglieder der Synode A.B.;<br />
2. die sieben Mitglieder der Synode H.B., die diese aus<br />
ihrer Mitte wählt;<br />
3. drei Vertreter oder Vertreter<strong>in</strong>nen von<br />
Arbeitszweigen der Landeskirche.<br />
170 Diese Änderung soll zum Ausdruck br<strong>in</strong>gen, dass <strong>in</strong> der sensiblen<br />
Materie des (<strong>in</strong>nerkirchlichen) Datenschutzes erhöhte<br />
Beschlusserfordernisse gelten sollen. (ABl. Nr. 94/2008)<br />
207<br />
208<br />
III1<br />
(2) Arbeitszweige gemäß Abs. 1 Z. 3 s<strong>in</strong>d die<br />
<strong>Evangelische</strong> Jugend <strong>Österreich</strong>s, die <strong>Evangelische</strong><br />
Frauenarbeit und die Weltmission; die Vertreter oder<br />
Vertreter<strong>in</strong>nen werden von den zuständigen Organen der<br />
Werke, im Falle der Weltmission vom Oberkirchenrat A.<br />
und H.B. über Vorschlag des Missionsrates, entsendet. 171<br />
(3) aufgehoben. 172<br />
Artikel 110. (1) Zum Wirkungskreis der Generalsynode<br />
gehört <strong>in</strong> Wahrnehmung der geme<strong>in</strong>samen Belange<br />
beider <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong>sbesondere<br />
1. die Erlassung e<strong>in</strong>er Geschäftsordnung der<br />
Generalsynode;<br />
171 Während die Werke durch ihre Ordnung e<strong>in</strong> zuständiges Organ<br />
für die Nom<strong>in</strong>ierung bzw. Entsendung von Vertretern oder<br />
Vertreter<strong>in</strong>nen besitzen, bedarf es für die Vertretung der<br />
Weltmission der Festlegung e<strong>in</strong>es Entscheidungsorganes. Die<br />
Verfügung der e<strong>in</strong>stweiligen Geltung soll sicherstellen, dass der<br />
Missionsrat und der Oberkirchenrat A. und H.B. rechtzeitig für die<br />
Generalsynode e<strong>in</strong>en Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> entsenden kann.<br />
(ABl. Nr. 109/2012)<br />
172 Im Art. 109 abs. 1 s<strong>in</strong>d die Mitglieder Generalsynode<br />
abschließend geregelt, <strong>in</strong> Abs. 2 die Arbeitszweige, welche Vertreter<br />
oder Vertreter<strong>in</strong>nen entsenden können. E<strong>in</strong>e weitere Bestimmung <strong>in</strong><br />
Art. 109, wonach zusätzlich zu den taxativ aufgezählten Mitgliedern<br />
mit Zustimmung der <strong>Kirche</strong>npresbyterien <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung<br />
e<strong>in</strong> weiterer Arbeitszweig bestimmt werden kann, gibt es nicht mehr<br />
und war auch nicht mehr gewollt. Diese Bestimmung war daher<br />
aufzuheben. (ABl. Nr. 148/2012)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
2. die kirchliche Gesetzgebung, <strong>in</strong>sbesondere betreffend<br />
die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> sowie die Genehmigung von<br />
Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger Geltung;<br />
3. die Wahl der Mitglieder des Revisionssenates (Art.<br />
117 Abs. 3) und der Diszipl<strong>in</strong>arsenate I. und II.<br />
Instanz;<br />
4. die Beratung des Berichts des Oberkirchenrates A.<br />
und .H.B. über den Zustand der Landeskirche und die<br />
wichtigsten Ereignisse seit der letzten Generalsynode<br />
sowie über die Vollziehung ihrer Beschlüsse;<br />
5. Bestellung des Datenschutzbeauftragten der<br />
Landeskirche;<br />
6. die Beschlussfassung über Anträge und Beschwerden<br />
betreffend die Rechtsstellung der Landeskirche;<br />
7. die Genehmigung der Haushaltspläne und der<br />
Rechnungsabschlüsse der Landeskirche. Diese<br />
Aufgaben werden über Auftrag der Generalsynode<br />
von den F<strong>in</strong>anzausschüssen <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung<br />
wahrgenommen;<br />
8. die Erlassung von Richtl<strong>in</strong>ien für die F<strong>in</strong>anzgebarung<br />
der Landeskirche, <strong>in</strong>sbesondere für das<br />
<strong>Kirche</strong>nbeitragswesen und h<strong>in</strong>sichtlich der<br />
Verwendung der landeskirchlichen Mittel, sowie die<br />
Festsetzung des nach der Seelenzahl prozentuell zu<br />
bestimmenden Anteiles jeder der beiden <strong>Kirche</strong>n an<br />
den Aufwendungen für landeskirchliche Bedürfnisse;<br />
9. die Beschlussfassung über die Angelegenheiten nach<br />
Art. 69 bis 72;<br />
209<br />
210<br />
III1<br />
10. die Entscheidung über Aufsichtsbeschwerden gegen<br />
den Oberkirchenrat A. und H.B. oder dessen<br />
Mitglieder. 173<br />
(2) Die Generalsynode ist nicht berechtigt, das<br />
Bekenntnis e<strong>in</strong>er der beiden <strong>Kirche</strong>n zu ändern.<br />
(3) Beschlüsse über Bestimmungen der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder von <strong>Kirche</strong>ngesetzen, die nur<br />
e<strong>in</strong>e der beiden <strong>Kirche</strong>n betreffen, werden von der<br />
Synode dieser <strong>Kirche</strong> alle<strong>in</strong> beraten und beschlossen. 174<br />
173 Von den Aufsichtsbeschwerden s<strong>in</strong>d Rechtsmittel zu<br />
unterscheiden, über die <strong>in</strong> Zukunft alle<strong>in</strong> der Revisionssenat<br />
beschließt. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
174 Bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 betraf e<strong>in</strong> Vorschlag der<br />
Reformierten <strong>Kirche</strong> die vom damaligen § 200 KV offen gelassenen<br />
Frage, wie unterschiedliche Standpunkte der beiden <strong>Kirche</strong>n zu<br />
e<strong>in</strong>fach gesetzlichen Vorlagen zu behandeln s<strong>in</strong>d, da der damalige §<br />
200 KV nur für Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> e<strong>in</strong>e<br />
Regelung traf. Gerade bei Behandlung der Datenschutzordnung, also<br />
e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>fachen <strong>Kirche</strong>ngesetzes, war von der <strong>Kirche</strong> H.B. e<strong>in</strong>e<br />
abweichende Position vertreten worden, die nur durch e<strong>in</strong>e spezielle<br />
Verordnungsermächtigung <strong>in</strong> § 10 DatSchO berücksichtigt werden<br />
konnte.<br />
Die Vorschläge der <strong>Kirche</strong> H.B. bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle<br />
1997 hatten zum Ziel, das bisher für Bestimmungen der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> vorgesehene Verfahren auch für e<strong>in</strong>fache<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetze anwendbar zu machen. (ABl. Nr. 218/1997)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Artikel 111. 175 (1) Übere<strong>in</strong>stimmende Beschlüsse der<br />
175 Anlässlich der Beratungen der 7. Session der XI. Generalsynode<br />
im Oktober 1998 wurde im Zusammenhang mit der<br />
Beschlussfassung über die <strong>Kirche</strong>nbeitrags- und<br />
F<strong>in</strong>anzausgleichsordnung von Generalsynodalen der Reformierten<br />
<strong>Kirche</strong> darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass manche der schwierigen<br />
Abstimmungsfragen allenfalls über § 200 KV e<strong>in</strong>facher zu lösen<br />
gewesen wären, weil bestimmte Regelungen endgültig <strong>in</strong> der Synode<br />
A.B. hätten e<strong>in</strong>er Beschlussfassung zugeführt werden können.<br />
Diese Beschwerde war Anlass e<strong>in</strong>er ausführliche Besprechung<br />
zwischen Landessuper<strong>in</strong>tendent Hofrat Mag. Karner und Dr. Krömer<br />
am 23. März 1999 <strong>in</strong> St. Pölten, betreffend der gesamten<br />
Bestimmungen der § 5 Abs. 3, § 196, § 200 KV unter Bedachtnahme<br />
auf §§ 170, 204 KV. Dabei musste zunächst festgestellt werden, dass<br />
diverse legistische Maßnahmen <strong>in</strong> der Vergangenheit nicht ganz<br />
glücklich formuliert oder <strong>in</strong> der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> an<br />
entsprechender Stelle plaziert wurden, sodass diverse Unklarheiten<br />
bestehen. Die nunmehrigen Vorschläge versuchen zunächst e<strong>in</strong>mal,<br />
die bestehende Gesetzeslage sowohl <strong>in</strong> den Bestimmungen der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, als auch der Geschäftsordnung der<br />
Generalsynode entsprechend klarzustellen.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs musste auch festgestellt werden, dass der § 200 KV dann<br />
dazu führt, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er konkreten Angelegenheit generell die<br />
Kompetenz der Generalsynode verloren geht, wenn die Mehrheit der<br />
Vertreter e<strong>in</strong>er der beiden <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> der Generalsynode das<br />
Verlangen gemäß § 200 KV stellt. Entsprechende Beschlüsse s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
der Folge nach der derzeitigen Rechtslage nur mehr durch<br />
e<strong>in</strong>vernehmliche Beschlüsse beider Bekenntnissynoden möglich. Da<br />
dies im Endergebnis nicht unbed<strong>in</strong>gt für glücklich angesehen wird<br />
und der § 200 KV auch noch die Frage aufwirft, ab welchem<br />
Zeitpunkt jede Synode getrennte Beschlüsse für ihren Bereich fassen<br />
kann (§ 200 Abs. 3 KV <strong>in</strong> der derzeit geltenden Fassung), wurde e<strong>in</strong><br />
neuer Vorschlag erarbeitet, der im wesentlichen vorsieht, dass dann,<br />
wenn <strong>in</strong> der Generalsynode e<strong>in</strong> Verlangen im S<strong>in</strong>n des § 200 KV<br />
gestellt wurde, es sei die Angelegenheit getrennt <strong>in</strong> den<br />
211<br />
212<br />
III1<br />
Synoden über Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder<br />
über <strong>Kirche</strong>ngesetze, haben die Wirkung von<br />
Beschlüssen der Generalsynode, sofern sie mit den für<br />
Beschlüsse der Generalsynode geltenden Erfordernissen<br />
<strong>in</strong> Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit gefasst worden<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
(2) Verlangt während der Beratungen über<br />
Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder der<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetze e<strong>in</strong>e Mehrheit der Vertreter oder<br />
Vertreter<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er der beiden <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong><br />
der Generalsynode, darüber gesondert <strong>in</strong> der Synode A.B.<br />
bzw. der Synode H.B. zu beraten und zu beschließen, ist<br />
die Beratung über diesen Tagesordnungspunkt zunächst<br />
Bekenntnissynoden zu beraten, vorweg die Synodalausschüsse<br />
e<strong>in</strong>geschaltet werden. Kommt bei e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>samen Beratung <strong>in</strong><br />
den Synodalausschüssen <strong>in</strong> getrennten Abstimmungen e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung<br />
über e<strong>in</strong>en Antrag zustande, ist <strong>in</strong> der Generalsynode wiederum zu<br />
beraten und zu beschließen. Kommt ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung <strong>in</strong> den<br />
Synodalausschüssen zustande, s<strong>in</strong>d die Bekenntnissynoden dann<br />
berechtigt, getrennte Bestimmungen zu erlassen, nicht jedoch <strong>in</strong> den<br />
Angelegenheiten, die beide <strong>Kirche</strong>n berühren und die daher e<strong>in</strong>e<br />
geme<strong>in</strong>same Regelung erfordern. Diesbezüglich bleiben die<br />
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
aufrecht, mit all den bestehenden Problemen.<br />
In weiteren Beratungen wurde e<strong>in</strong>e Lösung auch für den Fall<br />
erarbeitet, dass die e<strong>in</strong>e <strong>Kirche</strong> Regelungen für ihren Bereich<br />
beschließt, die von der anderen <strong>Kirche</strong> als geme<strong>in</strong>same<br />
Angelegenheit bewertet werden. Die Grundsatzbestimmung, dass<br />
übere<strong>in</strong>stimmende Beschlüsse beider Synoden wie Beschlüsse der<br />
Generalsynode gelten, soferne sie unter denselben Anforderungen<br />
beschlossen worden s<strong>in</strong>d, wurde beibehalten. (ABl. Nr. 264/1999)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
auszusetzen und vom Vorsitz der Generalsynode dem<br />
jeweils zuständigen Ausschuss und den<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterien zu weiteren Beratungen zuzuweisen.<br />
Sie bereiten die neue Beschlussvorlage vor.<br />
(3) Kommen <strong>in</strong> den Beratungen der <strong>Kirche</strong>npresbyterien<br />
<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung über Bestimmungen der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder der <strong>Kirche</strong>ngesetze<br />
e<strong>in</strong>vernehmliche, jedoch getrennt abzustimmende<br />
Beschlüsse über e<strong>in</strong>en Antrag an die Generalsynode<br />
zustande, hat über diese Anträge die Generalsynode zu<br />
beraten und zu beschließen. Bei diesen neuerlichen<br />
Beratungen über die Anträge der <strong>Kirche</strong>npresbyterien<br />
kann e<strong>in</strong> Verlangen nach Abs. 2 nicht mehr gestellt<br />
werden. Jede Synode ist berechtigt, die <strong>in</strong> Betracht<br />
kommenden Bestimmungen für den Bereich ihrer <strong>Kirche</strong><br />
zu erlassen. Diese Bestimmungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder <strong>in</strong> dem entsprechenden<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetz nebene<strong>in</strong>ander aufzunehmen.<br />
(4) Kommen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>samen Sitzung der<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterien jedoch über die <strong>in</strong> Beratung<br />
bestehenden Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder<br />
der <strong>Kirche</strong>ngesetze ke<strong>in</strong>e übere<strong>in</strong>stimmenden Beschlüsse<br />
<strong>in</strong> Richtung Antragstellung an die Generalsynode<br />
zustande, so ist dann jede Synode berechtigt, die <strong>in</strong><br />
Betracht kommenden Bestimmungen für den Bereich<br />
ihrer <strong>Kirche</strong> zu erlassen. Diese Bestimmungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder <strong>in</strong> dem entsprechenden<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetz nebene<strong>in</strong>ander aufzunehmen.<br />
213<br />
214<br />
III1<br />
(5) Ausgenommen von Abs. 4 s<strong>in</strong>d die Bestimmungen,<br />
die zur Wahrung der geme<strong>in</strong>samen Belange e<strong>in</strong>e<br />
geme<strong>in</strong>same Regelung erfordern, wie <strong>in</strong>sbesondere die<br />
Vorschriften betreffend die Landeskirche.<br />
(6) Werden von e<strong>in</strong>er <strong>Kirche</strong> Regelungen getroffen, die<br />
die der Oberkirchenrat oder das <strong>Kirche</strong>npresbyterium der<br />
anderen <strong>Kirche</strong> als Bestimmung sieht, die geme<strong>in</strong>same<br />
Belange betrifft, hat das Verfahren gemäß Abs. 2 und 3<br />
stattzuf<strong>in</strong>den. Bis zu e<strong>in</strong>er Beschlussfassung gemäß Abs.<br />
1 oder Abs. 3 ist die Geltung der betroffenen Regelung<br />
auszusetzen und diese nicht im Amtsblatt zu<br />
veröffentlichen.<br />
2. Ausschüsse, Kommissionen <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung<br />
Artikel 112. (1) Wenn die <strong>Kirche</strong>npresbyterien, die<br />
Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams der<br />
Synode A.B. und der Synode H.B. zu geme<strong>in</strong>samer<br />
Beratung und Beschlussfassung ihrer Agenden<br />
zusammentreten, wird der Vorsitz aus dem Kreise der<br />
Mitglieder gewählt. Das Nähere regelt die<br />
Geschäftsordnung der Generalsynode. Dabei ist zu<br />
berücksichtigen, dass weltliche Mitglieder den Vorsitz<br />
führen und dass die Abstimmung s<strong>in</strong>ngemäß nach Art.<br />
111 erfolgt und jeweils die Mehrheit der Vertreter der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> zustimmen müssen. Die<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterien <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung können<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Ergebnisse der Ausschussberatungen <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer<br />
Sitzung aufgreifen, bearbeiten oder ersetzen.<br />
(2) Ständige Ausschüsse der Generalsynode s<strong>in</strong>d der<br />
Theologische Ausschuss, der Rechts- und<br />
Verfassungsausschuss sowie der<br />
Nom<strong>in</strong>ierungsausschuss. Im Übrigen s<strong>in</strong>d die<br />
F<strong>in</strong>anzausschüsse sowie die Rechts- und<br />
Verfassungsausschüsse der Synode A.B. und der Synode<br />
H.B. <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung als ständige Ausschüsse<br />
e<strong>in</strong>zurichten. Die Mitglieder des Oberkirchenrates A. und<br />
H.B. s<strong>in</strong>d berechtigt, ohne Stimmrecht an allen<br />
Beratungen der Ausschüsse, Kommissionen und<br />
Projektteams der Generalsynode sowie der Ausschüsse<br />
und Kommissionen <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung<br />
teilzunehmen. Für Fragen des Religionsunterrichts ist<br />
e<strong>in</strong>e Religionspädagogische Kommission zu berufen. Die<br />
genaue Zusammensetzung sowie die Art der Berufung<br />
der Mitglieder beschließt die Generalsynode im Rahmen<br />
der konstituierenden Session für ihre Funktionsperiode.<br />
(2a) Für die XIV. Gesetzgebungsperiode enthält § 13<br />
Abs. 7a der Geschäftsordnung der Generalsynode die<br />
entsprechenden Regelungen.<br />
(3) Die <strong>Kirche</strong>npresbyterien s<strong>in</strong>d gemäß Art. 111 mit dem<br />
Verlangen e<strong>in</strong>er gesonderten Beratung von<br />
Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder der<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetze <strong>in</strong> der Synode A.B. bzw. H.B. zu<br />
befassen; sie haben darüber getrennt abzustimmen.<br />
215<br />
216<br />
III1<br />
(4) Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger Geltung <strong>in</strong><br />
Angelegenheiten, die sonst der Generalsynode<br />
vorbehalten s<strong>in</strong>d, und die ohne Gefährdung oder<br />
Schädigung des Wohles der <strong>Kirche</strong>n oder ihrer<br />
Mitglieder nicht bis zum Zusammentritt der<br />
Generalsynode aufgeschoben werden können, s<strong>in</strong>d vom<br />
Oberkirchenrat A. und H.B. den Rechts- und<br />
Verfassungsausschüssen bzw. den F<strong>in</strong>anzausschüssen <strong>in</strong><br />
geme<strong>in</strong>samer Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen;<br />
solche Verfügungen s<strong>in</strong>d bei der nächsten Tagung<br />
(Session) der Generalsynode zur Genehmigung<br />
vorzulegen; erhalten sie diese Genehmigung nicht, so<br />
treten sie außer Kraft.<br />
(5) Die Rechts- und Verfassungsausschüsse <strong>in</strong><br />
geme<strong>in</strong>samer Sitzung beschließen, sofern nicht Art. 115<br />
Abs. 2 anzuwenden ist, über den Übergang der<br />
Zuständigkeit auf Verlangen e<strong>in</strong>es Mitglieds des<br />
Oberkirchenrates A. und H.B.<br />
(6) Die F<strong>in</strong>anzausschüsse <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung haben<br />
das Recht, die F<strong>in</strong>anzgebarung zu überprüfen; sie s<strong>in</strong>d<br />
zur Beschlussfassung über das Vermögen der<br />
Landeskirche, dessen Veräußerung oder d<strong>in</strong>gliche<br />
Belastung berufen.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(7) Die Gleichstellungskommission ist durch<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetz zu regeln. 176<br />
(8) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse, Kommissionen<br />
und Projektteams, welche die Generalsynode oder die<br />
beiden <strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und H.B. <strong>in</strong><br />
geme<strong>in</strong>samer Sitzung e<strong>in</strong>richten, die Bestimmungen des<br />
Art. 83 s<strong>in</strong>ngemäß.<br />
3. Die Kontrollausschüsse A.B. und H.B.<br />
<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung<br />
Artikel 113. (1) Die Kontrollausschüsse gemäß Art. 84<br />
treten zu geme<strong>in</strong>samer Beratung und Beschlussfassung<br />
zusammen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des<br />
Kontrollausschusses der Synode A.B. Als se<strong>in</strong><br />
Stellvertreter fungiert der Vorsitzende des<br />
Kontrollausschusses der Synode H.B.<br />
(2) Die Bestimmungen des Art. 84 Abs. 3 bis 5 gelten<br />
s<strong>in</strong>ngemäß mit der Maßgabe, dass der oder die<br />
Vorsitzende der Synode H.B. den Kontrollausschüssen<br />
A.B. und H.B. <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung nicht angehört.<br />
176 Siehe Gleichstellungsordnung (III4)<br />
217<br />
218<br />
III1<br />
4. Der Oberkirchenrat<br />
der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A. und H.B.<br />
Artikel 114. (1) Die Verwaltung der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> A. und H.B. obliegt dem Oberkirchenrat A. und<br />
H.B; er hat se<strong>in</strong>en Sitz <strong>in</strong> Wien.<br />
(2) Dem <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrat A. und H.B.<br />
gehören an:<br />
1. der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong> A.B. ;<br />
2. die fünf gewählten Mitglieder des Oberkirchenrates<br />
A.B., ihre Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen im<br />
Verh<strong>in</strong>derungsfall;<br />
3. der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>, bei dessen oder deren<br />
Verh<strong>in</strong>derung se<strong>in</strong> oder ihr Stellvertreter bzw.<br />
Stellvertreter<strong>in</strong>;<br />
4. e<strong>in</strong> weltlicher Oberkirchenrat oder e<strong>in</strong>e weltliche<br />
Oberkirchenrät<strong>in</strong> H.B., bei dessen oder deren<br />
Verh<strong>in</strong>derung der Stellvertreter oder die<br />
Stellvertreter<strong>in</strong>.<br />
(3) Der Oberkirchenrat beschließt auf Verlangen e<strong>in</strong>es<br />
Mitglieds des Oberkirchenrates A. und H.B. über die<br />
Aufteilung der Zuständigkeiten der Oberkirchenräte A.B.<br />
bzw. H.B. und über se<strong>in</strong>e eigene Zuständigkeit.<br />
(4) Die Mitglieder des <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates<br />
A. und H.B. müssen die österreichische<br />
Staatsbürgerschaft besitzen. Staatsangehörige der<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der<br />
Schweizerischen Eidgenossenschaft s<strong>in</strong>d den<br />
österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. 177<br />
(5) Den Vorsitz im <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrat A. und<br />
H.B. führt der oder die Vorsitzende des Oberkirchenrates<br />
A.B, <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er oder ihrer Vertretung der oder die<br />
Vorsitzende des Oberkirchenrates H.B. Die Regelung des<br />
Art. 94 ist s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden.<br />
(6) In se<strong>in</strong>er Amtsführung ist der Oberkirchenrat A. und<br />
H.B. der Generalsynode verantwortlich.<br />
(7) Zusätzlich zu Abs. 1 hat der <strong>Evangelische</strong><br />
Oberkirchenrat A. und H.B. über die Beachtung und<br />
richtige Anwendung der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der<br />
anderen kirchlichen Gesetze, Verordnungen und Erlässe<br />
177 Der Oberkirchenrat H.B. hat die Novellierung von Art. 114 Abs.<br />
3 beantragt. Die Synode A.B. hatte <strong>in</strong> der Generalsynode 2007<br />
angeregt, mit den zuständigen Stellen der Republik <strong>Österreich</strong><br />
darüber zu verhandeln, dass das Erfordernis der Staatsbürgerschaft<br />
für die Mitglieder der Oberkirchenräte zwar nicht entfallen, aber<br />
gelockert werden sollte; so sollten die Vorsitzenden und ihre<br />
StellvertreterInnen weiterh<strong>in</strong> die österreichische Staatsbürgerschaft<br />
besitzen, nicht jedoch notwendigerweise die anderen Mitglieder der<br />
Oberkirchenräte. Diese Gespräche mit Vertretern der<br />
Bundesregierung konnten wegen der bekannten Ereignisse nicht<br />
mehr stattf<strong>in</strong>den; die neue Regelung ist daher als e<strong>in</strong>e<br />
Übergangsregelung anzusehen. (ABl. Nr. 196/2008)<br />
219<br />
220<br />
III1<br />
zu wachen. Zum Wirkungskreis des Oberkirchenrates A.<br />
und H.B. gehört <strong>in</strong>sbesondere: 178<br />
1. die Wahrung der Rechte und die Vertretung der<br />
Landeskirche nach außen, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> der<br />
Öffentlichkeit;<br />
2. Vertretung der Landeskirche im Weltrat der <strong>Kirche</strong>n<br />
und gegenüber der Europäischen Union;<br />
3. Abschluss von Vere<strong>in</strong>barungen mit anderen <strong>Kirche</strong>n<br />
und Religionsgesellschaften, <strong>Kirche</strong>nbünden und<br />
Vere<strong>in</strong>igungen von <strong>Kirche</strong>n, nach Anhörung des<br />
Theologischen Ausschusses und des Rechts- und<br />
Verfassungsausschusses mit Zustimmung der<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterien; die entsprechende Beauftragung<br />
bzw. Delegierung von qualifizierten Vertretern oder<br />
Vertreter<strong>in</strong>nen; 179<br />
178 Hier s<strong>in</strong>d - soweit erfassbar - die geme<strong>in</strong>samen Angelegenheiten<br />
aufgenommen worden, wobei von e<strong>in</strong>er Konzentration aller die<br />
Schulen und den Religionsunterricht betreffenden Zuständigkeiten<br />
beim OKR A.u.H.B. ausgegangen worden ist. E<strong>in</strong>deutig falsche<br />
Zuständigkeiten, wie die der Z. 9 des Abs. 2 des § 205 KV wurden<br />
beseitigt, ebenso die Zuständigkeit für die Betreuung von<br />
Studierenden, denen sich ohnedies schon die Super<strong>in</strong>tendenten und<br />
die Oberkirchenräte A.B. und H.B. widmen. (ABl. Nr. 136/2005)<br />
179 Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um e<strong>in</strong>e Dublette zu<br />
jenen <strong>in</strong> den Art. 88 Abs. 1 Z. 2 und 98 Abs. 3 Z. 2, sondern um die<br />
verfassungsrechtliche Deckung für Verträge, Vere<strong>in</strong>barungen und<br />
dgl., die von der <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. abgeschlossen werden, wie zB<br />
jenen mit der Methodistenkirche <strong>in</strong> Bezug auf den<br />
Religionsunterricht oder den mit der EKD über engere<br />
Kooperationen. (ABl. Nr. 136/2005)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
4. die Erlassung von Verordnungen zur Vollziehung der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der anderen kirchlichen<br />
Gesetze, der sonst von der Generalsynode gefassten<br />
Beschlüsse sowie die Überwachung ihrer Beachtung;<br />
5. die Wiederverlautbarung kirchlicher<br />
Rechtsvorschriften, soweit dies im Interesse der<br />
Rechtsübersichtlichkeit unerlässlich ist;<br />
6. die Beantragung von Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger<br />
Geltung durch das zuständige <strong>Kirche</strong>npresbyterium<br />
bzw. durch die zuständigen Ausschüsse bzw.<br />
Kommissionen;<br />
7. die Herausgabe des Amtsblatts der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> A. und H.B.;<br />
8. die Erlassung der Geschäftsordnung für den<br />
Oberkirchenrat A. und H.B. mit Zustimmung der<br />
Rechts- und Verfassungsausschüsse und der<br />
F<strong>in</strong>anzausschüsse <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung;<br />
9. der Verkehr mit den Behörden des Bundes, der<br />
Länder und Geme<strong>in</strong>den; 180<br />
180 Nach § 1 Abs. 2 der <strong>Kirche</strong>nbeitragsordnung ABl. Nr. 91/1975,<br />
steht die Wahrnehmung der grundsätzlichen kirchlichen Interessen<br />
gegenüber den Zentralbehörden des Bundes der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> und nicht e<strong>in</strong>zelnen Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />
zu. Gilt dies für die <strong>Kirche</strong>nbeiträge, so hat dies nach dem BG vom<br />
6.7.1961, BGBl. Nr. 182, analog auf gleicher Ebene für die<br />
Seelsorge deshalb zu gelten, weil Seelsorge und Beitragse<strong>in</strong>hebung<br />
Inhalt der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Stellung der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> s<strong>in</strong>d. Ist also nicht nur das Beitragswesen,<br />
sondern auch die Seelsorge im grundsätzlichen kirchlichen Interesse<br />
gelegen, so dürfen diese beiden Interessen betreffende Fragen nur<br />
durch die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> (vertreten<br />
221<br />
222<br />
III1<br />
10. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen des Bundes,<br />
der Länder und der Europäischen Union, sowie<br />
Gutachten, Vorschläge und Berichte über<br />
Angelegenheiten, welche die <strong>Kirche</strong>n und<br />
Religionsgesellschaften im Allgeme<strong>in</strong>en oder den<br />
Wirkungsbereich der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> im<br />
Besonderen berühren;<br />
11. mit Zustimmung der <strong>Kirche</strong>npresbyterien und dem<br />
F<strong>in</strong>anzausschuss der Generalsynode, der Abschluss<br />
von Vere<strong>in</strong>barungen und Kollektivverträgen mit<br />
freiwilligen Berufsvere<strong>in</strong>igungen bzw. mit der<br />
Mitarbeitervertretung zur Regelung von Leistungen<br />
an Dienstnehmern und Dienstnehmer<strong>in</strong>nen<br />
e<strong>in</strong>schließlich der Dienstnehmer und<br />
Dienstnehmer<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Werken und E<strong>in</strong>richtungen der<br />
<strong>Kirche</strong>;<br />
12. die Vorlage, Erstellung und Beschlussfassung des<br />
Haushaltsplanes der <strong>Kirche</strong> A. und H.B. und ihrer<br />
E<strong>in</strong>richtungen mit Zustimmung der F<strong>in</strong>anzausschüsse<br />
<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung;<br />
13. die Sorge um die genaue Erfüllung aller von der<br />
<strong>Kirche</strong> A. und H.B. übernommenen<br />
Zahlungsverpflichtungen;<br />
14. die Vorlage der geprüften und bestätigten Rechnungsabschlüsse<br />
der <strong>Kirche</strong> A. und H.B., ihrer Werke und<br />
E<strong>in</strong>richtungen mit den Berichten beeideter<br />
durch den <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrat A.u.H.B.) gegenüber<br />
Zentralbehörden des Bundes wahrgenommen werden. (R 4/83 vom<br />
18.10.1983)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Wirtschaftsprüfer an die F<strong>in</strong>anzausschüsse <strong>in</strong><br />
geme<strong>in</strong>samer Sitzung;<br />
15. die Verwaltung des Vermögens und der laufenden<br />
E<strong>in</strong>künfte der Landeskirche nach den Richtl<strong>in</strong>ien des<br />
Rechts- und Verfassungsausschusses und des<br />
F<strong>in</strong>anzausschusses;<br />
16. die Verwaltung von Anstalts-, Stiftungs- und Zweckvermögen,<br />
die entweder der Landeskirche gehören<br />
oder dem Oberkirchenrat A. und H.B. für besondere<br />
<strong>Kirche</strong>n- oder Schulzwecke übertragen s<strong>in</strong>d;<br />
17. die Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen für<br />
besondere landeskirchliche Aufgaben und die<br />
Errichtung der Ordnungen dafür (Art. 23 Abs. 4 bis<br />
6);<br />
18. die Ordnung aller Angelegenheiten des Schul- und<br />
Unterrichtswesens sowie die Genehmigung der<br />
Errichtung und Auflassung von Schulen oder<br />
e<strong>in</strong>zelnen Schulklassen sowie von<br />
Erziehungsanstalten;<br />
19. die Gesamtaufsicht über den Religionsunterricht;<br />
20. die Festsetzung der Vorschriften über Befähigung und<br />
die Ermächtigung der Religionslehrer und der<br />
Religionslehrer<strong>in</strong>nen zur Erteilung des<br />
Religionsunterrichtes an Schulen aller Art<br />
(„vocatio“);<br />
21. nach Anhörung der <strong>Kirche</strong>npresbyterien <strong>in</strong><br />
geme<strong>in</strong>samer Sitzung die Festsetzung der<br />
223<br />
224<br />
III1<br />
Vorschriften zur Prüfung der Religionslehrer und der<br />
Religionslehrer<strong>in</strong>nen an Pflichtschulen 181 ;<br />
22. nach Anhörung der <strong>Kirche</strong>npresbyterien <strong>in</strong><br />
geme<strong>in</strong>samer Sitzung die Beschlüsse über die<br />
Lehrpläne für den Religionsunterricht und die<br />
Zulassung von Religionslehrbüchern und anderen<br />
Unterrichtsmitteln unter Anhörung der<br />
Super<strong>in</strong>tendenten und der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>nen, des<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>, der Religionspädagogischen<br />
Kommission sowie von Sachverständigen;<br />
23. die Bestellung der <strong>in</strong> den <strong>Kirche</strong>ngesetzen<br />
vorgesehenen Prüfungskommissionen;<br />
24. die Bestellung der Fach<strong>in</strong>spektoren und<br />
Fach<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>nen für den Religionsunterricht nach<br />
Anhörung der Religionspädagogischen Kommission<br />
auf Vorschlag des zuständigen Super<strong>in</strong>tendenten oder<br />
der zuständigen Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>, des<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>; 182<br />
25. die Führung von E<strong>in</strong>richtungen der Landeskirche zur<br />
Aus-, Fort- und Weiterbildung für<br />
Geme<strong>in</strong>depädagogen und Geme<strong>in</strong>depädagog<strong>in</strong>nen<br />
und Religionslehrer und Religionslehrer<strong>in</strong>nen;<br />
181 Siehe Prüfungsordnung zur aushilfsweisen und befristeten<br />
Erteilung des Religionsunterrichtes an Pflichtschulen (IV2.2)<br />
182 § 10 Religionsunterrichtsordnung 2008 ist zu beachten. (ABl. Nr.<br />
231/2011)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
26. die Führung und Verwaltung des Heimes für<br />
Studierende "Dr.-Wilhelm-Dant<strong>in</strong>e-Haus" und des<br />
Wilhelm-Dant<strong>in</strong>e-Gedächtnisfonds183 ;<br />
27. die Entscheidung über die Zulassung als Kandidat<br />
oder Kandidat<strong>in</strong> für den Pfarrdienst und die Erfassung<br />
aller für den kirchlichen Dienst relevanten Daten der<br />
Kandidaten oder Kandidat<strong>in</strong>nen;<br />
184 185 186<br />
28. die Ordnung des Matrikenwesens;<br />
29. die Verwaltung des geme<strong>in</strong>samen Archivs der<br />
Landeskirche, der <strong>Kirche</strong> A.B. und der <strong>Kirche</strong> H.B.;<br />
30. die Führung der Bibliothek der Landeskirche;<br />
31. die Aufsicht über Werke evangelischer <strong>Kirche</strong>n,<br />
Geme<strong>in</strong>schaften, Anstalten und Stiftungen, soweit sie<br />
183 Da es sich bei der „Wilhelm-Dant<strong>in</strong>e-Gedächtnisstiftung“ nicht<br />
um e<strong>in</strong>e Stiftung im S<strong>in</strong>ne der verschiedenen Stiftungsgesetze<br />
handelt, war die Ziffer 26 des Wirkungskreises des Oberkirchenrates<br />
A. und H.B. aus rechtlichen Gründen anzupassen. (ABl. Nr.<br />
196/2008)<br />
184 Dies ist die rechtliche Grundlage der Datenbanken des<br />
<strong>Kirche</strong>namtes A. und H.B. <strong>in</strong> Personalangelegenheiten; siehe § 47<br />
OdgA. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
185 Zur Zeit der 1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1994 existierten nicht<br />
mit allen Staaten bzw. Versicherungsträgern Abkommen, nach denen<br />
erbrachte Sozialversicherungs- bzw. Pensionsleistungen bei<br />
Aufnahme <strong>in</strong> den Dienst der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />
auch hierher zu übertragen s<strong>in</strong>d. Die mit der weitgehenden Öffnung<br />
der Grenzen und die sowohl im EWR-Vertrag, wie dem EG-Recht<br />
normierte Freizügigkeit bzw. Niederlassungsfreiheit machen daher<br />
e<strong>in</strong>e Regelung notwendig, die andererseits die Wahlfreiheit für die<br />
Geme<strong>in</strong>den sichert. Als Modell wurde die für die Def<strong>in</strong>itivstellung<br />
von Beamten <strong>in</strong> § 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes getroffene<br />
Regelung herangezogen. (ABl. Nr. 93/1994)<br />
186 Siehe Theologenlisten-Verordnung (VA15).<br />
225<br />
226<br />
III1<br />
E<strong>in</strong>richtungen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A. und H.B.<br />
s<strong>in</strong>d, und die Förderung der Zusammenarbeit der<br />
E<strong>in</strong>richtungen; 187<br />
32. die letzt<strong>in</strong>stanzliche Entscheidung <strong>in</strong> allen<br />
Verwaltungsangelegenheiten der Landeskirche,<br />
soweit sie dem Oberkirchenrat A. und H.B. <strong>in</strong> dieser<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> ausdrücklich zugewiesen s<strong>in</strong>d;<br />
33. die Entscheidung <strong>in</strong> Streitfällen zwischen<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den, die verschiedenen <strong>Kirche</strong>n<br />
angehören;<br />
34. die Bestellung der Militärseelsorger oder<br />
Militärseelsorger<strong>in</strong>nen und der<br />
Zivildienstbeauftragten im E<strong>in</strong>vernehmen mit den<br />
betroffenen (Militär)Super<strong>in</strong>tendenten oder<br />
Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>nen bzw. mit dem<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>; 188<br />
35. die Bestellung des Leiters oder der Leiter<strong>in</strong> des<br />
evangelischen Militärseelsorgeamtes mit den<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterien <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung.<br />
(8) Die Visitation der <strong>Evangelische</strong>n Militärseelsorge und<br />
der Hochschulgeme<strong>in</strong>den obliegt dem Oberkirchenrat A.<br />
und H.B. durch se<strong>in</strong>en Vorsitzenden und dessen<br />
Stellvertreter unter Beiziehung des<br />
Militärsuper<strong>in</strong>tendenten oder der Militärsuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />
187<br />
Siehe Richtl<strong>in</strong>ie über die Mitteilungspflicht f<strong>in</strong>anzieller<br />
Gefährdung (IV6.2)<br />
188<br />
Siehe Verordnung für Zivildienstbeauftragte (VE2)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
sowie des betroffenen Super<strong>in</strong>tendenten oder der<br />
betroffenen Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>. 189<br />
(9) H<strong>in</strong>sichtlich der dem Oberkirchenrat A. und H.B.<br />
obliegenden Aufgaben betreffend die Generalsynode s<strong>in</strong>d<br />
die Bestimmungen des Art. 88 Abs. 2 s<strong>in</strong>ngemäß<br />
anzuwenden.<br />
(10) Der Oberkirchenrat A. und H.B. kann unter se<strong>in</strong>er<br />
Verantwortung Personen, die ihm nicht angehören, die<br />
Betreuung e<strong>in</strong>zelner Arbeitsbereiche bzw. die Besorgung<br />
von Aufgaben übertragen. Die Aufgaben des bzw. der<br />
Berufenen s<strong>in</strong>d festzulegen und schriftlich festzuhalten. 190<br />
Artikel 115. (1) Der <strong>Evangelische</strong> Oberkirchenrat A. und<br />
H.B. verhandelt <strong>in</strong> der Regel <strong>in</strong> Sitzungen und ist bei<br />
Anwesenheit von m<strong>in</strong>destens vier Mitgliedern<br />
beschlussfähig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />
189 H<strong>in</strong>sichtlich der Militärseelsorge fehlte bis zur<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>nerkirchliche Regelung, die<br />
der Festlegung <strong>in</strong> § 17 Abs. 2 des Protestantengesetzes 1961<br />
entspricht. Dort ist festgelegt, dass „die <strong>Evangelische</strong><br />
Militärseelsorge“ <strong>in</strong> geistlichen Belangen der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong>nleitung untersteht. (ABl. Nr. 202/1998)<br />
190 Mit dieser Bestimmung ist es verfassungsgesetzlich geregelt und<br />
gesichert, dass von den <strong>Kirche</strong>nleitungen unter ihrer Verantwortung<br />
auch Personen Aufgaben wahrnehmen können, die dem Kollegium<br />
nicht angehören, <strong>in</strong>sbesondere zB die Stellvertreter der weltlichen<br />
Oberkirchenräte. (ABl. Nr. 188/2004)<br />
227<br />
228<br />
III1<br />
(2) Wenn e<strong>in</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Wirkungskreis fallender<br />
Verhandlungsgegenstand e<strong>in</strong>e Bekenntnisfrage berührt,<br />
so geht auf Verlangen auch nur e<strong>in</strong>es Mitgliedes die<br />
Zuständigkeit zur Beschlussfassung auf die<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterien über. Zur Entscheidung darüber<br />
bedarf es der übere<strong>in</strong>stimmenden Beschlussfassung<br />
beider <strong>Kirche</strong>npresbyterien.<br />
Artikel 116. (1) Schriftstücke des <strong>Evangelische</strong>n<br />
Oberkirchenrates A. und H.B. ergehen unter der<br />
Bezeichnung: <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A. und H.B. <strong>in</strong><br />
<strong>Österreich</strong>, <strong>Evangelische</strong>r Oberkirchenrat A. und H.B.<br />
(2) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes<br />
bestimmt, erfolgt die Unterfertigung von Schriftstücken,<br />
jedenfalls von Bescheiden, Urkunden über<br />
Rechtsgeschäfte und Anzeigen nach dem Bundesgesetz<br />
über äußere Rechtsverhältnisse der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />
durch zwei Mitglieder des <strong>Evangelische</strong>n<br />
Oberkirchenrates A. und H.B.<br />
(3) Allen kollektiv gezeichneten Schriftstücken ist das<br />
Amtssiegel beizusetzen.<br />
(4) Die verwaltungsmäßige Besorgung der Aufgaben des<br />
<strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates A. und H.B. obliegt dem<br />
<strong>Kirche</strong>namt A.B. Die <strong>Kirche</strong> H.B. trägt zu dem<br />
erforderlichen Aufwand nach e<strong>in</strong>em vom<br />
F<strong>in</strong>anzausschuss e<strong>in</strong>vernehmlich festzusetzenden<br />
Schlüssel bei.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
XIII. Der Revisionssenat<br />
der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />
1. E<strong>in</strong>richtung<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Artikel 117. 191 (1) Der Revisionssenat besteht aus e<strong>in</strong>em<br />
Präsidenten, dessen Stellvertreter und vier weiteren<br />
Mitgliedern (Beisitzern) sowie sechs Ersatzmitgliedern.<br />
Der Präsident und se<strong>in</strong> Stellvertreter müssen die<br />
Befähigung zum Richteramt oder zur Ausübung der<br />
Rechtsanwaltschaft <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> besitzen (oder besessen<br />
haben). Je die Hälfte der Mitglieder des Revisionssenates<br />
und die Ersatzmitglieder müssen zum geistlichen Amt,<br />
die andere Hälfte zu e<strong>in</strong>em juristischen Beruf voll<br />
befähigt (gewesen) se<strong>in</strong>. Sie müssen der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> A.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> oder der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />
191 Diese Bestimmungen wurden von den Mitgliedern des<br />
Revisionssenates erarbeitet, um dieses kirchliche Höchstgericht<br />
handlungsfähig zu machen und um se<strong>in</strong>e Unabhängigkeit und<br />
Effizienz zu steigern. So wurde durch die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle<br />
1998 die Zuordnung von Stellvertretern aufgehoben, dem<br />
Revisionssenat selbst auch e<strong>in</strong> Vorschlagsrecht e<strong>in</strong>geräumt, wie das<br />
bei allen Höchstgerichten der Fall ist, und es wurde die B<strong>in</strong>dung an<br />
die Funktionsperiode der Generalsynode aufgehoben. Gerade im<br />
Übergang 1999/2000 erschien das wegen der Funktion des<br />
Revisionssenates als Wahlgerichtshof außerordentlich wichtig.<br />
Ferner wurde dem Revisionssenat die Kompetenz e<strong>in</strong>geräumt, se<strong>in</strong>e<br />
eigene Geschäftsordnung zu beschließen und endlich wurde e<strong>in</strong><br />
verkürztes Verfahren für sogenannte Bagatellentscheide vorgesehen<br />
(§ 45 KVO). (ABl. Nr. 202/1998)<br />
229<br />
230<br />
III1<br />
H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> angehören und dürfen vom<br />
Stimmrecht <strong>in</strong> diesen <strong>Kirche</strong>n nicht ausgeschlossen se<strong>in</strong>.<br />
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des<br />
Revisionssenates dürfen weder Mitglieder oder<br />
Stellvertreter von Abgeordneten der Synode A.B., der<br />
Synode H.B. oder der Generalsynode, noch Mitglieder<br />
des Oberkirchenrates A.B. oder des Oberkirchenrates<br />
H.B. se<strong>in</strong> und dürfen auch ke<strong>in</strong>em<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss angehören.<br />
(3) Die Generalsynode wählt den Präsidenten, dessen<br />
Stellvertreter und die übrigen Mitglieder und<br />
Ersatzmitglieder des Revisionssenates. Der<br />
Revisionssenat kann Wahlvorschläge erstatten.<br />
(4) Die Mitglieder des Revisionssenates s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig und<br />
nur den kirchlichen Rechtsvorschriften unterworfen.<br />
(5) Bei Antritt ihres Amtes legen sie e<strong>in</strong> Gelöbnis ab.<br />
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Revisionssenates ist<br />
ehrenamtlich. Sie erhalten Barauslagen und Reisekosten<br />
ersetzt sowie Taggelder vergütet.<br />
Artikel 118. (1) Die zu Mitgliedern oder<br />
Ersatzmitgliedern des Revisionssenates berufenen<br />
Personen scheiden aus ihrem Amt aus, wenn <strong>in</strong> ihren<br />
persönlichen Verhältnissen e<strong>in</strong>e derartige Änderung<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
e<strong>in</strong>tritt, dass die Voraussetzungen für ihre Bestellung<br />
oder die Möglichkeit ihres Wirkens nicht mehr gegeben<br />
s<strong>in</strong>d, spätestens aber mit Vollendung des 75.<br />
Lebensjahres.<br />
(2) Ferner scheiden die zu Mitgliedern oder<br />
Ersatzmitgliedern des Revisionssenates berufenen<br />
Personen aus ihrem Amt durch rechtskräftiges auf Verlust<br />
des Amtes lautendes Diszipl<strong>in</strong>arerkenntnis sowie durch<br />
freiwillige Amtsniederlegung, die dem Präsidenten der<br />
Generalsynode schriftlich bekannt zu geben ist, aus.<br />
Ebenso wird die Stelle e<strong>in</strong>es Mitglieds oder<br />
Ersatzmitgliedes des Revisionssenates durch Tod<br />
erledigt.<br />
(3) Die näheren Bestimmungen für die Absätze 1 und 2<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Diszipl<strong>in</strong>arordnung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />
A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> zu regeln.<br />
2. Aufgabenkreis<br />
Artikel 119. 192 (1) Der Revisionssenat erkennt:<br />
192 Mit dem Antrag der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung A.B. Wien<br />
vom 10. Oktober 1992 an die Generalsynode ist das Anliegen der<br />
Synodalen Univ.-Prof. Dr. W. Kühnert und Lic. G. Gerhold vom<br />
Februar 1962 aufgegriffen und begehrt worden, den Revisionssenat<br />
zu e<strong>in</strong>em kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht<br />
auszugestalten, das über se<strong>in</strong>e Tätigkeit regelmäßig der<br />
Generalsynode und Synode berichtet. Dabei sollten auch die dazu<br />
damals erstatteten Vorschläge des evangelischen Juristenkreises<br />
bedacht werden.<br />
231<br />
232<br />
III1<br />
1. über Kompetenzkonflikte zwischen den verfassungsmäßigen<br />
Stellen der <strong>Kirche</strong> A.B., der <strong>Kirche</strong> H.B. und<br />
der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.u.H.B.;<br />
2. über die Verfassungswidrigkeit von <strong>Kirche</strong>ngesetzen<br />
und Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger Geltung;<br />
3. über die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit von<br />
Vere<strong>in</strong>barungen mit anderen <strong>Kirche</strong>n und<br />
Religionsgesellschaften, <strong>Kirche</strong>nbünden und<br />
Vere<strong>in</strong>igungen von <strong>Kirche</strong>n;<br />
4. ob bei der Wiederverlautbarung e<strong>in</strong>er<br />
Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten<br />
Ermächtigung überschritten wurden;<br />
Dem RVA lagen diese Unterlagen bei den Beratungen vor, zu denen<br />
auch der Präsident des Revisionssenates, Herr Univ.-Prof. Dr. R.<br />
Stohanzl beigezogen worden ist. Dem Begehren der Antragsteller<br />
konnte weitgehend gefolgt werden. Insbesondere wurden dem<br />
Revisionssenat durch die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1994 folgende<br />
neue Zuständigkeiten eröffnet:<br />
1. Entscheidung <strong>in</strong> Kompetenzkonflikten;<br />
2. Überprüfung von Wiederverlautbarungen;<br />
3. Überprüfung von nationalen und <strong>in</strong>ternationalen<br />
Vere<strong>in</strong>barungen;<br />
4. Überprüfung von Bescheiden und Maßnahmen auf Gesetz-<br />
und Verfassungsmäßigkeit;<br />
5. Feststellung der Verletzung der Entscheidungspflicht.<br />
Damit erhielt 24 Jahre nach se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung der Revisionssenat im<br />
S<strong>in</strong>ne se<strong>in</strong>er Initiatoren den Charakter e<strong>in</strong>es echten Verfassungs- und<br />
Verwaltungsgerichtshofes, durch die – wie se<strong>in</strong>erzeit von Prof.<br />
Kühnert und Lic. Gerhold ausgeführt – die <strong>Kirche</strong> die diakonische<br />
Aufgabe der Rechtsprechung im kirchlichen Raum <strong>in</strong> besonderer<br />
Weise wahrnimmt. (ABl. Nr. 93/1994)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
5. über Gesetzwidrigkeiten von Verordnungen und<br />
sonstigen allgeme<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dlichen Anordnungen<br />
kirchlicher Stellen;<br />
6. über Beschwerden durch die Bescheide kirchlicher<br />
Stellen nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen<br />
behaupteter Gesetzwidrigkeit angefochten werden.<br />
E<strong>in</strong>e Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor, wenn die<br />
kirchlichen Stellen im Rahmen ihres freien Ermessens<br />
entschieden haben;<br />
7. über Beschwerden gegen Bescheide und Maßnahmen,<br />
soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch den<br />
Bescheid oder die Maßnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em durch die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und kirchliche Gesetze<br />
gewährleisteten Recht verletzt zu se<strong>in</strong>;<br />
8. über die Verletzung der Entscheidungspflicht<br />
verfassungsmäßiger Stellen nach Erschöpfung des<br />
Instanzenzuges und sofern die Verzögerung nicht<br />
vom Antragsteller zu verantworten ist.<br />
(2) Der Revisionssenat erkennt auch über Verfassungs-<br />
und Gesetzwidrigkeiten anlässlich e<strong>in</strong>es anhängigen<br />
Verfahrens von Amts wegen.<br />
(3) Der Revisionssenat erkennt über die Anfechtung e<strong>in</strong>er<br />
Wahl.<br />
233<br />
234<br />
III1<br />
(4) Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des<br />
Revisionssenates s<strong>in</strong>d Diszipl<strong>in</strong>ar- und<br />
<strong>Kirche</strong>nbeitragsangelegenheiten. 193<br />
(5) Der Revisionssenat kann Stellungnahmen zu<br />
Gesetzentwürfen abgeben.<br />
Artikel 120. Der Revisionssenat erstattet den Synoden<br />
und der Generalsynode über se<strong>in</strong>e Tätigkeit im<br />
vorausgegangenen Jahr spätestens bis 31. Dezember<br />
jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Revisionssenat<br />
aus aktuellem Anlass jederzeit e<strong>in</strong>er Synode bzw. der<br />
193 Ausdrücklich wird nun <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>schlägigen Bestimmungen der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> festgehalten, dass gegen den Berufungsentscheid<br />
des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses A.B. oder des <strong>Evangelische</strong>n<br />
Oberkirchenrates H.B. ke<strong>in</strong> weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist,<br />
auch ke<strong>in</strong>e Anrufung des Revisionssenates. Die Entscheidung e<strong>in</strong>er<br />
dritten Instanz oder des Revisionssenates ist deshalb entbehrlich,<br />
weil nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes e<strong>in</strong>geklagte<br />
<strong>Kirche</strong>nbeiträge bei nicht ausreichender, nicht gehörig belegter oder<br />
nicht fristgerechter <strong>Kirche</strong>nbeitragserklärung, vom Gericht auf<br />
Grund der von den kirchlichen Organen vorgenommenen Schätzung<br />
zu bemessen ist, wenn der Beklagte se<strong>in</strong>er Mitteilungs- oder<br />
Erklärungspflicht – auch im gerichtlichen Verfahren – nicht<br />
nachkommt (vgl. SZ 55/149).<br />
Die staatliche Gerichtsbarkeit nimmt im H<strong>in</strong>blick auf den<br />
zivilrechtlichen Charakter der <strong>Kirche</strong>nbeiträge an, dass die<br />
staatlichen Gerichte berechtigt s<strong>in</strong>d, auf Grundlage der jeweiligen<br />
<strong>Kirche</strong>nbeitragsordnung der gesetzlich anerkannten <strong>Kirche</strong>n zu<br />
überprüfen, ob die Vorschreibung korrekt erfolgt ist, <strong>in</strong>sbesondere<br />
auch die Schätzung. Deshalb sche<strong>in</strong>t es entbehrlich, kirchliche<br />
Stellen mit Rechtsmittelentscheidungen zu belasten. (ABl. Nr.<br />
218/1997)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Generalsynode berichten und Vorschläge für die<br />
Regelung von Rechtsfragen vorlegen. 194<br />
Artikel 121. (1) Zur Stellung e<strong>in</strong>es Antrages bzw.<br />
E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er Beschwerde s<strong>in</strong>d berechtigt:<br />
1. <strong>in</strong> Kompetenzkonflikten zwischen der <strong>Kirche</strong> A.B.,<br />
der <strong>Kirche</strong> H.B. und der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />
A.u.H.B. die Organe der Super<strong>in</strong>tendenz, der <strong>Kirche</strong>n<br />
A.B. und H.B. und der Landeskirche;<br />
2. <strong>in</strong> den Fällen des Art. 119 Abs. 1 Z. 2 bis 4 die<br />
Organe der <strong>Kirche</strong> A.B., der <strong>Kirche</strong> H.B., der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. sowie die <strong>in</strong> den Art.<br />
70 genannten Werke der <strong>Kirche</strong>, evangelischkirchliche<br />
Vere<strong>in</strong>e, Kapitalgesellschaften oder<br />
Genossenschaften, die kirchlichen Stiftungen und<br />
Anstalten. Über Anträge kann auch entschieden<br />
werden, ohne dass e<strong>in</strong> kirchliches<br />
Verwaltungsverfahren anhängig ist;<br />
3. <strong>in</strong> den Fällen des Art. 119 Abs. 1 Z. 5 bis 7 der<br />
Antragsteller im betreffenden kirchlichen<br />
Verwaltungsverfahren sowie jene Personen und<br />
Körperschaften der <strong>Kirche</strong>n, deren Rechte betroffen<br />
s<strong>in</strong>d oder wären;<br />
4. <strong>in</strong> den Fällen des Art. 119 Abs. 1 Z. 8 die<br />
Bescheidadressaten;<br />
5. In den Fällen des Art. 119 Abs. 3 jeder an der<br />
angefochtenen Wahl aktiv Wahlberechtigte und jeder<br />
194 Neu vorgesehen wurden bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1994<br />
Berichte des Revisionssenates an die Synoden und die<br />
Generalsynode. (ABl. Nr. 93/1994)<br />
235<br />
236<br />
III1<br />
Wahlwerber und jede übergeordnete Stelle, b<strong>in</strong>nen 14<br />
Tagen ab Kenntnis von Wahlanfechtungsgründen.<br />
(2) Für das Verfahren vor dem Revisionssenat s<strong>in</strong>d,<br />
soweit nicht ausdrückliche andere Regelungen bestehen,<br />
die Vorschriften der Kirchlichen Verfahrensordnung<br />
s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden. 195<br />
(3) Schriftsätze s<strong>in</strong>d mit so vielen Gleichschriften<br />
e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen, dass allen Beteiligten e<strong>in</strong>e Gleichschrift<br />
zugestellt werden kann.<br />
(4) Die Tätigkeit des Revisionssenates und die Führung<br />
se<strong>in</strong>er Geschäfte ist durch e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung zu<br />
regeln, die der Revisionssenat erlässt und die im<br />
Amtsblatt für die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong><br />
<strong>Österreich</strong> durch den Oberkirchenrat A.u.H.B. zu<br />
196 197<br />
verlautbaren ist.<br />
XIV. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
Artikel 122. (1) Die Art. 13, 14, 16, 18, 19, 20, 43, 46,<br />
51, 52, 53 bis 115 <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> treten mit 1. Jänner<br />
195 Der Revisionssenat hat verschiedene Änderungen der Kirchlichen<br />
Verfahrensordnung für die Durchführung des Verfahrens vor dem<br />
Revisionssenat angeregt; <strong>in</strong> diesem Zusammenhang war es auch se<strong>in</strong><br />
Wunsch, Art. 121 Abs. 2 KV zu adaptieren. (ABl. Nr. 196/2008)<br />
196 Der Revisionssenat besitzt die Kompetenz, se<strong>in</strong>e eigene<br />
Geschäftsordnung zu beschließen. (ABl. Nr. 202/1998)<br />
197 Siehe Geschäftsordnung des Revisionssenates (IV7.5)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
2012 <strong>in</strong> Kraft; jedoch werden die jeweiligen Vorschriften<br />
für die Organe der zweiten und dritten Gliederungsebene<br />
erst nach der Konstituierung dieser Organe wirksam.<br />
(2) Die Synodalausschüsse A.B. bzw. H.B. sowie die<br />
Synodalausschüsse A.B. und H.B. <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer<br />
Sitzung bleiben für die Beratung und Beschlussfassung<br />
der Rechnungsabschlüsse und der Haushaltspläne für das<br />
Jahr 2012 zuständig.<br />
(3) Im Bereich der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. treten die<br />
mit der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2011 neu<br />
geschaffenen Unvere<strong>in</strong>barkeitsbestimmungen <strong>in</strong><br />
Ansehung des <strong>in</strong> Art. 19 Abs. 1 KV genannten<br />
Personenkreises (politische Mandatare im weiteren S<strong>in</strong>n),<br />
der Super<strong>in</strong>tendentialkuratoren und<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>nen (Art. 59 Abs. 1 Z. 3 KV),<br />
der Mitglieder des <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates A.B.<br />
(Art. 18 Abs. 3 KV) sowie des Präsidenten oder der<br />
Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B. (Art. 76 Abs. 1 Z. 2 KV)<br />
erst mit 1. Jänner 2015 <strong>in</strong> Kraft. Bis dah<strong>in</strong> gelten für den<br />
vorh<strong>in</strong> erwähnten Personenkreis die bislang geltenden<br />
Unvere<strong>in</strong>barkeitsbestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
2005 und der Wahlordnung weiter bzw. s<strong>in</strong>ngemäß<br />
weiter. 198<br />
Artikel 123. Die Zuständigkeiten der Synodalausschüsse<br />
A.B., H.B. sowie A.B. und H.B. <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung<br />
198 Geändert mit ABl. Nr. 254/2011.<br />
237<br />
238<br />
III1<br />
s<strong>in</strong>d nach dem Grundsatz der Aufgabenverteilung auf die<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterien und die Oberkirchenräte<br />
zuzuordnen, nämlich Festlegung der Entwicklungsl<strong>in</strong>ien<br />
für die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> e<strong>in</strong>erseits, für<br />
die Wahrnehmung der adm<strong>in</strong>istrativen Angelegenheiten<br />
andererseits; <strong>in</strong>sbesondere erhält die Zuständigkeiten <strong>in</strong><br />
Art. 23 Abs. 4 und 6, Art. 25, Art. 26 Abs. 1, Art. 51 Abs.<br />
1, Art. 52 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 Z. 2, Art. 68 Abs. 2, Art.<br />
86, Art. 88 Abs. 1 Z. 2, Art. 91 Abs. 2 Z. 1, Art. 93 Abs.<br />
6, Art. 97 Abs. 10 der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, die<br />
Zuständigkeiten <strong>in</strong> § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 2,<br />
§ 26 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 4, § 61 Abs. 5,<br />
§ 75 Abs. 3 Ordnung des geistlichen Amtes das<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterium; die Zuständigkeiten <strong>in</strong> Art. 41 Abs.<br />
1 <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, <strong>in</strong> § 10 Z. 3 Datenschutzordnung, §<br />
81 Abs. 1 Ordnung des geistlichen Amtes, § 35 Abs. 10<br />
Wahlordnung und § 39 Abs. 3 Diszipl<strong>in</strong>arordnung der<br />
jeweils zuständige Oberkirchenrat. 199<br />
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen –<br />
Novelle 2010<br />
Artikel 124. (1) Die Artikel 17 bis 49 der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, Änderung der kirchlichen<br />
Verfahrensordnung und der Wahlordnung treten mit 1.<br />
Jänner 2011 <strong>in</strong> Kraft. Die weiteren Änderungen der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> s<strong>in</strong>d mit Beschluss der Synode A.B.<br />
199 Soweit die Synode H.B. von diesen Bestimmungen berührt ist, hat<br />
sie die Zustimmung <strong>in</strong> der Generalsynode abgegeben. (ABl. Nr.<br />
177/2012)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
bzw. der Generalsynode vom 26. Oktober 2010 bereits<br />
wirksam.<br />
(2) Für die im Amt bef<strong>in</strong>dlichen Organe und deren<br />
Zusammensetzung gelten die früheren Regelungen bis<br />
zum Ende ihrer Funktionsperiode weiter.<br />
(3) Nach Inkrafttreten der Artikel 63 (2), 89 (2) und 93<br />
(2) haben b<strong>in</strong>nen Jahresfrist der Präsident oder die<br />
Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B. bzw.<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkuratoren oder die<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>nen festzustellen, ob bei den<br />
derzeitigen Amts<strong>in</strong>habern oder Amts<strong>in</strong>haber<strong>in</strong>nen im<br />
S<strong>in</strong>ne dieser gesamten Vorschriften die Voraussetzungen<br />
für e<strong>in</strong>e Verlängerung der Amtszeitbegrenzung im S<strong>in</strong>ne<br />
des Abschnittes A vorlagen oder vorliegen. Ist dies der<br />
Fall, ist bei den derzeitigen Amts<strong>in</strong>habern oder<br />
Amts<strong>in</strong>haber<strong>in</strong>nen die Amtszeit im S<strong>in</strong>ne der nunmehr <strong>in</strong><br />
Kraft getretenen Regelungen der Artikel 63 (2), 89 (2)<br />
und 93 (2) verlängert. Diese Feststellung ist im Amtsblatt<br />
kundzumachen.<br />
(4) Es treten außer Kraft die Bestimmungen <strong>in</strong>: ABl. Nr.<br />
136/2005, 215/2005, 216/2005, 221/2005, 89/2006,<br />
157/2006, 162/2006, 248/2006, 254/2006, 96/2007,<br />
115/2007, 132/2007, 94/2008, 196/2008, 201/2008,<br />
214/2008, 236/2009.<br />
Die Änderungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> NEU treten mit<br />
Beschluss der Synode A.B. <strong>in</strong> Kraft.<br />
239<br />
240<br />
III1<br />
Die Novelle 2012 der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> tritt mit dem<br />
Beschluss der Generalsynode <strong>in</strong> Kraft.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>