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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

VERFASSUNG DER EVANGELISCHEN KIRCHE<br />

A.U.H.B. IN ÖSTERREICH,<br />

beschlossen von der Generalsynode am 17. Mai 2005<br />

(<strong>Kirche</strong>ngesetz der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.u.H.B., ABl.<br />

Nr. 136/2005, 215/2005, 216/2005, 221/2005, 89/2006,<br />

157/2006, 162/2006, 248/2006, 254/2006, 96/2007,<br />

115/2007, 132/2007, 94/2008, 196/2008, 201/2008,<br />

214/2008, 236/2009, 188/2010, 189/2010, 4/2011,<br />

63/2011, 231/2011, 236/2011, 254/2011, 4/2012,<br />

109/2012, 148/2012, 154/2012, 177/2012 und 180/2012)<br />

PRÄAMBEL<br />

ZUR VERFASSUNG DER EVANGELISCHEN<br />

KIRCHE A.u.H.B. IN ÖSTERREICH<br />

Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> Augsburgischen und<br />

Helvetischen Bekenntnisses <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> steht <strong>in</strong> der<br />

E<strong>in</strong>heit mit der E<strong>in</strong>en heiligen christlichen <strong>Kirche</strong>. Sie<br />

bekennt sich zu dem Dreie<strong>in</strong>igen Gott, gründet sich auf<br />

das <strong>in</strong> der ganzen Heiligen Schrift bezeugte Evangelium<br />

von Jesus Christus und gehorcht dem Auftrag ihres<br />

Herrn, das Evangelium lauter zu predigen und die<br />

Sakramente dem göttlichen Wort gemäß zu verwalten.<br />

Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

schließt die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.B. und die<br />

<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> H.B. auf dem Boden <strong>Österreich</strong>s<br />

zusammen zu geschwisterlichem Dienst ane<strong>in</strong>ander, zu<br />

geme<strong>in</strong>samem Handeln der Liebe und zu geme<strong>in</strong>samer<br />

Verwaltung.<br />

1<br />

2<br />

III1<br />

Beide <strong>Kirche</strong>n, durch Gott zusammengeführt <strong>in</strong> ihrer<br />

Geschichte, s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>ig <strong>in</strong> der B<strong>in</strong>dung an den Weg der<br />

Väter der Reformation, vor allem an die Erkenntnis, dass<br />

alle<strong>in</strong> <strong>in</strong> Jesus Christus Heil ist, dargeboten von Gott<br />

alle<strong>in</strong> aus Gnaden und empfangen alle<strong>in</strong> durch den<br />

Glauben.<br />

Beide <strong>Kirche</strong>n haben die Leuenberger Konkordie<br />

reformatorischer <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> Europa angenommen und<br />

stehen damit <strong>in</strong> <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft mit allen <strong>Kirche</strong>n,<br />

die der Konkordie beigetreten s<strong>in</strong>d. 1<br />

1 Da die Leuenberger Konkordie <strong>in</strong> die Präambel der KV<br />

aufgenommen wird, sollen die rechtlichen Bestimmungen der LK<br />

(„organisatorische Folgerungen“) <strong>in</strong> den Text der KV aufgenommen<br />

werden:<br />

42<br />

Durch die Erklärung der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft werden<br />

kirchenrechtliche Regelungen von E<strong>in</strong>zelfragen zwischen den<br />

<strong>Kirche</strong>n und <strong>in</strong>nerhalb der <strong>Kirche</strong>n nicht vorweggenommen. Die<br />

<strong>Kirche</strong>n werden jedoch bei diesen Regelungen die Konkordie<br />

berücksichtigen.<br />

43<br />

Alle<strong>in</strong> gilt, dass die Erklärung der Kanzel- und<br />

Abendmahlsgeme<strong>in</strong>schaft und die gegenseitige Anerkennung der<br />

Ord<strong>in</strong>ation die <strong>in</strong> den <strong>Kirche</strong>n geltenden Bestimmungen für die<br />

Anstellung im Pfarramt, die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes<br />

und die Ordnungen des Geme<strong>in</strong>delebens nicht bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />

44<br />

Die Frage e<strong>in</strong>es organisatorischen Zusammenschlusses e<strong>in</strong>zelner<br />

beteiligter <strong>Kirche</strong>n kann nur <strong>in</strong> der Situation entschieden werden, <strong>in</strong><br />

der diese <strong>Kirche</strong>n leben. Bei der Prüfung dieser Frage sollten<br />

folgende Gesichtspunkte beachtet werden:<br />

45<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Beide <strong>Kirche</strong>n wissen sich <strong>in</strong> Bekenntnis, Lehre und<br />

<strong>in</strong>nerer Ordnung an ihre Bekenntnisschriften gebunden.<br />

Die Bekenntnisschriften der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B.<br />

s<strong>in</strong>d die im Konkordienbuch zusammengefassten<br />

Bekenntnisschriften der lutherischen <strong>Kirche</strong>. Als<br />

Bekenntnisschriften der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B.<br />

gelten vornehmlich das zweite Helvetische Bekenntnis<br />

und der Heidelberger Katechismus.<br />

Beide <strong>Kirche</strong>n bejahen die Theologische Erklärung<br />

der Bekenntnissynode von Barmen als verb<strong>in</strong>dliches<br />

Zeugnis für ihren Dienst. 2<br />

E<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>heitlichung, die die lebendige Vielfalt der<br />

Verkündigungsweisen, des gottesdienstlichen Lebens, der<br />

kirchlichen Ordnung und der diakonischen wie gesellschaftlichen<br />

Tätigkeit bee<strong>in</strong>trächtigt, würde dem Wesen der mit dieser Erklärung<br />

e<strong>in</strong>gegangenen <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft widersprechen. Andererseits<br />

kann aber <strong>in</strong> bestimmten Situationen der Dienst der <strong>Kirche</strong> um des<br />

Sachzusammenhanges von Zeugnis und Ordnung willen rechtliche<br />

Zusammenschlüsse nahe legen. Werden organisatorische<br />

Konsequenzen aus der Erklärung der <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft gezogen,<br />

so darf die Entscheidungsfreiheit der M<strong>in</strong>oritätskirchen nicht<br />

bee<strong>in</strong>trächtigt werden. (LK §§ 42 – 45) (ABl. Nr. 16/2004)<br />

2 Die Aufnahme der „Barmer Theologischen Erklärung 1934“<br />

versteht die Synode H.B. im Kontext ihrer „Grundsatzerklärung<br />

1996“, <strong>in</strong>sbesondere der Punkte 6 – 7:<br />

6. Der ganzen Geme<strong>in</strong>de ist das prophetische Amt aufgetragen. Sie<br />

ist verpflichtet, die aktuelle politische, soziale und kulturelle<br />

Situation zu analysieren und aus dieser Analyse ihr konkretes<br />

Sprechen und Handeln zu entwickeln. Sie ist bereit, die Zukunft<br />

mitzugestalten, und ist sich bewusst, damit Konflikte zu riskieren.<br />

7. Weil Christus sich e<strong>in</strong>deutig auf die Seite der Erniedrigten und<br />

Beladenen gestellt hat, ist die ganze Geme<strong>in</strong>de verpflichtet, alle<br />

Formen von Unrecht, Unmenschlichkeit und Bedrohung der<br />

3<br />

4<br />

III1<br />

Beide <strong>Kirche</strong>n wissen sich verpflichtet, ihr Bekenntnis<br />

immer neu an der Heiligen Schrift zu prüfen.<br />

Beide <strong>Kirche</strong>n bekennen die bleibende Erwählung<br />

Israels als Gottes Volk und wissen sich durch ihren Herrn<br />

Jesus Christus h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>genommen <strong>in</strong> die Heilsgeschichte<br />

Gottes. 3<br />

Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>,<br />

gewiss, dass alle äußere Ordnung der <strong>Kirche</strong> bestimmt<br />

se<strong>in</strong> muss von dem Auftrag des Herrn der <strong>Kirche</strong>, gibt<br />

sich darum von diesem Auftrag her folgende Verfassung:<br />

Schöpfung nicht als unabänderlich h<strong>in</strong>zunehmen, sondern dagegen<br />

öffentlich Widerstand zu leisten. (ABl. Nr. 16/2004)<br />

3 Die Aufnahme dieser Erklärung versteht die Synode H.B. im<br />

Kontext ihrer „Grundsatzerklärung 1996“, <strong>in</strong>sbesondere des Punktes<br />

18:<br />

18. Gott geht e<strong>in</strong>en Weg mit den Juden und e<strong>in</strong>en mit den Christen.<br />

Die heilige Schrift der Juden ist auch für uns als Altes Testament<br />

Heilige Schrift. Das Verständnis des mosaischen Gesetzes als die<br />

gute Gabe Gottes und die Predigt der Propheten haben die<br />

Reformation geprägt. Deshalb verurteilt unsere <strong>Kirche</strong> den<br />

Antisemitismus <strong>in</strong> jeder Form. Sie sucht Begegnung und<br />

Versöhnung mit den Juden und lehnt daher christliche Judenmission<br />

ab. (GE 1996/18) (ABl. Nr. 16/2004)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


4 5<br />

I. Grundsätze<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

4 Die Grundsätze <strong>in</strong> Art. 1 und die Rechte und Pflichten der<br />

Mitglieder <strong>in</strong> Art. 2 nehmen e<strong>in</strong>erseits Motive aus der Präambel der<br />

KV auf, andererseits folgen sie - wie oben ausgeführt - dem Konzept<br />

neuerer <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>en. Mit Grundsätzen und Rechten, die an<br />

den Anfang gestellt werden, soll e<strong>in</strong> neues partnerschaftliches<br />

Verhältnis deutlich gemacht werden. (ABl. Nr. 136/2005)<br />

5 Die Zustimmung zur Gesamtredaktion der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

wurde im Jahre 2005 seitens des Theologischen Ausschusses nur<br />

unter der Bed<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er ihn befriedigenden Novellierung der Art.<br />

1 bis 3 KV erteilt. Die nun vorliegende Überarbeitung dient der<br />

Erledigung des von der Generalsynode mitgetragenen Wunsches des<br />

Theologischen Ausschusses.<br />

Nota Bene:<br />

- Redundanzen der Präambel und der Art. 1 bis 3 KV bleiben<br />

erhalten; denn die Präambel war nicht Thema der Bearbeitung.<br />

- Auf die unterschiedlichen Term<strong>in</strong>i „Glied“ und „Mitglied“ der<br />

<strong>Kirche</strong> ist ausdrücklich h<strong>in</strong>zuweisen. Die Gliedschaft ergibt sich<br />

allgeme<strong>in</strong> und grundsätzlich aus der Taufe bzw. der<br />

Anerkennung der Taufe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen christlichen <strong>Kirche</strong>; die<br />

Mitgliedschaft ergibt sich aus e<strong>in</strong>er aktuellen Taufe bzw. aus<br />

dem konkreten E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e bestimmte <strong>Kirche</strong>/Pfarrgeme<strong>in</strong>de,<br />

verbunden mit und gemäß dem Wohnsitzpr<strong>in</strong>zip.<br />

- Aus der Neufassung der Art. 1 bis 3 KV ergibt sich die<br />

Notwendigkeit weiterer Veränderungen <strong>in</strong> den verschiedenen<br />

Artikeln der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>; dies wird Thema weiterer<br />

Beratungen se<strong>in</strong>. So s<strong>in</strong>d z. B. die „Gliederungen“ der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />

Art. 13 KV unvollständig; der Geme<strong>in</strong>debegriff der alten<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> sollte nach Me<strong>in</strong>ung vieler wiederum<br />

Verwendung f<strong>in</strong>den. Die kirchlichen Aufgaben und die<br />

kirchlichen Strukturen waren zur Zeit ohne Vorwegnahme bzw.<br />

Berücksichtigung der Organisationsentwicklung der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> zu formulieren.<br />

(ABl. Nr. 196/2008)<br />

5<br />

6<br />

III1<br />

Artikel 1. (1) Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> hört, bekennt und<br />

verkündet das Evangelium von Jesus Christus; sie ist <strong>in</strong><br />

allen ihren Gliederungen <strong>Kirche</strong>, die lernt und lehrt, dient<br />

und feiert und Geme<strong>in</strong>schaft lebt. 5a<br />

(2) Die Botschaft der Heiligen Schrift Alten und Neuen<br />

Testaments gilt allen Menschen. Darum s<strong>in</strong>d alle<br />

e<strong>in</strong>geladen, am Leben der <strong>Kirche</strong> und ihren<br />

Gliederungen, <strong>in</strong>sbesondere am Gottesdienst<br />

teilzunehmen.<br />

(3) Die Gliedschaft zur <strong>Kirche</strong> Jesu Christi gründet auf<br />

der Taufe im Namen des Dreie<strong>in</strong>igen Gottes.<br />

(4) Als Geme<strong>in</strong>schaft von Schwestern und Brüdern<br />

bezeugt die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> Jesus Christus als Haupt<br />

der <strong>Kirche</strong>. In ihm haben alle Unterschiede der Menschen<br />

ihre trennende Bedeutung verloren. Niemand darf<br />

ihretwegen benachteiligt werden. Jede rechtliche<br />

Regelung und Handlung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong> muss sich daran messen lassen.<br />

(5) In ökumenischer Gesprächsbereitschaft lebt<br />

<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> ihre Verbundenheit mit anderen<br />

christlichen <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> den regionalen und<br />

<strong>in</strong>ternationalen Formen der Zusammenarbeit, wie dem<br />

Weltrat der <strong>Kirche</strong>n, dem Ökumenischen Rat der <strong>Kirche</strong>n<br />

<strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>, der Konferenz Europäischer <strong>Kirche</strong>n und<br />

5a Ergänzt mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 189/2010).<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

den regionalen und <strong>in</strong>ternationalen konfessionellen<br />

Zusammenschlüssen.<br />

(6) Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> hat <strong>in</strong> ihren Ordnungen und<br />

<strong>in</strong> ihrem Handeln die Würde jedes e<strong>in</strong>zelnen Menschen<br />

zu achten und für sie e<strong>in</strong>zutreten. Sie sucht den Dialog<br />

und die Zusammenarbeit mit Menschen und Gruppen,<br />

denen Menschenwürde, Gerechtigkeit, Frieden und<br />

Bewahrung der Schöpfung e<strong>in</strong> Anliegen s<strong>in</strong>d.<br />

(7) Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.B. und die <strong>Evangelische</strong><br />

<strong>Kirche</strong> H.B. s<strong>in</strong>d nach dem presbyterial-synodalen<br />

Pr<strong>in</strong>zip aufgebaut. Sie stehen unter der Herausforderung<br />

steter Reformen (ecclesia semper reformanda). 6<br />

(8) Alle Gliederungen s<strong>in</strong>d verantwortlich für die<br />

Gestaltung und die Förderung des christlichen Glaubens<br />

und Lebens.<br />

(9) Mit dieser <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und den<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetzen will die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong> unter ihren Mitgliedern, Geme<strong>in</strong>den, Werken<br />

und E<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong> geregeltes christliches Mite<strong>in</strong>ander<br />

fördern, <strong>in</strong>sbesondere durch geordnete Verfahren, durch<br />

Gleichbehandlung und durch den Schutz ihrer Rechte.<br />

II. Mitgliedschaft, Geme<strong>in</strong>dezugehörigkeit<br />

6 Abs. 7 des Art. 1 nimmt den Grundsatz "ecclesia semper<br />

reformanda" auf. (ABl. Nr. 136/2005)<br />

7<br />

8<br />

III1<br />

Artikel 2. (1) Die Mitgliedschaft zur <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> A.B. (Lutherische <strong>Kirche</strong>) und zur <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> H.B. (Reformierte <strong>Kirche</strong>) folgt aus der Taufe <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er dieser <strong>Kirche</strong>n oder aus dem E<strong>in</strong>tritt als Glied der<br />

<strong>Kirche</strong> Jesu Christi (Art. 1 Abs. 2). Niemand darf gegen<br />

se<strong>in</strong> Gewissen zur Mitgliedschaft gezwungen werden.<br />

(2) Die Mitglieder s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>geladen, am kirchlichen Leben<br />

teilzunehmen und ihre Gaben e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. 7<br />

(3) Die Mitglieder können Angebote der Verkündigung,<br />

der Sakramente, der Seelsorge und der Begleitung <strong>in</strong><br />

Anspruch nehmen.<br />

(4) Die Mitglieder haben das Recht, entsprechend den<br />

kirchlichen Ordnungen das kirchliche Leben<br />

mitzubestimmen.<br />

(5) Die Mitglieder s<strong>in</strong>d verpflichtet, gemäß den<br />

kirchlichen Beitragsordnungen Beiträge zum kirchlichen<br />

Leben zu leisten.<br />

(6) aufgehoben.<br />

Artikel 3. (1) Jeder <strong>Evangelische</strong>, der se<strong>in</strong>en<br />

Hauptwohnsitz oder Wohnsitz 8 <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> hat, gehört<br />

7 Aufgehoben (ABl. Nr. 196/2008)<br />

8 Absatz 7 des § 20 Meldegesetz normiert: „Die Bürgermeister s<strong>in</strong>d<br />

verpflichtet, den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften auf<br />

Verlangen die Meldedaten all jener <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de angemeldeten<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

derjenigen Pfarrgeme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong>es Bekenntnisses an, <strong>in</strong><br />

deren Gebiet se<strong>in</strong> Hauptwohnsitz oder Wohnsitz liegt und<br />

ist unter Wahrung se<strong>in</strong>es Bekenntnisses Mitglied der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>, der diese Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

angehört. 9<br />

Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen Religionsgesellschaften<br />

bekannt haben. E<strong>in</strong>e Verknüpfungsanfrage nach e<strong>in</strong>em bestimmten<br />

Religionsbekenntnis darf nur auf Grund e<strong>in</strong>es entsprechenden<br />

Verlangens verarbeitet werden.“ (Siehe Meldegesetz IB8)<br />

Mit dem Meldezettel wird bekannt gegeben, ob am Meldeort der<br />

Hauptwohnsitz oder e<strong>in</strong> Wohnsitz begründet wird. Das Meldegesetz<br />

def<strong>in</strong>iert <strong>in</strong> § 1 diese Begriffe wie folgt:<br />

(6) E<strong>in</strong> Wohnsitz e<strong>in</strong>es Menschen ist an e<strong>in</strong>er Unterkunft begründet,<br />

an der er sich <strong>in</strong> der erweislichen oder aus den Umständen<br />

hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres<br />

e<strong>in</strong>en Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.<br />

(7) Der Hauptwohnsitz e<strong>in</strong>es Menschen ist an jener Unterkunft<br />

begründet, an der er sich <strong>in</strong> der erweislichen oder aus den<br />

Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum<br />

Mittelpunkt se<strong>in</strong>er Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese<br />

sachliche Voraussetzung bei e<strong>in</strong>er Gesamtbetrachtung der<br />

beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen<br />

Lebensbeziehungen e<strong>in</strong>es Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so<br />

hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das<br />

überwiegende Naheverhältnis hat.<br />

(ABl. Nr. 192/1994)<br />

9 Grundlagen der Wahlen <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>devertretung und für die<br />

PfarrerInnenwahl ist e<strong>in</strong> Verzeichnis der Wahlberechtigten, das vom<br />

Presbyterium als der Wahlbehörde anzulegen und zu führen ist (§ 14<br />

Abs. 1 WahlO). In dieses Verzeichnis s<strong>in</strong>d die Wahlberechtigten<br />

aufzunehmen, die ihren Hauptwohnsitz <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de haben,<br />

getauft und konfirmiert oder auf andere Weise zum Heiligen<br />

Abendmahl zugelassen s<strong>in</strong>d, am Wahltag das 14. Lebensjahr<br />

vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen s<strong>in</strong>d (§ 8<br />

9<br />

10<br />

III1<br />

Abs. 1 WahlO). Die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> als übergeordnete Norm hat<br />

vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 <strong>in</strong> § 3 Abs. 1 festgelegt,<br />

dass <strong>Evangelische</strong>, die außerhalb des Sprengels e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

ihres Bekenntnisses ihren Hauptwohnsitz oder Wohnsitz haben, als<br />

gleichberechtigte und gleichverpflichtete Glieder der ihrem<br />

Hauptwohnsitz oder Wohnsitz nächstgelegenen Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

A.u.H.B. angehören. Die Anfechtung e<strong>in</strong>er Wahl kann gemäß § 6<br />

Abs. 1 WahlO erfolgen, wenn ... sich sonstige grobe<br />

Ordnungswidrigkeiten ereigneten, die das Ergebnis der Wahl<br />

bee<strong>in</strong>flusst haben.<br />

Für e<strong>in</strong>e ganze Reihe von Pfarrgeme<strong>in</strong>den A.B. haben sich dann<br />

außerordentliche Schwierigkeiten bei der Anlegung bzw. Führung<br />

des Verzeichnisses der Wahlberechtigten ergeben, wenn <strong>in</strong> ihrem<br />

Sprengel <strong>Evangelische</strong> reformierten Bekenntnisses ihren<br />

Hauptwohnsitz oder Wohnsitz hatten: Wurden sie <strong>in</strong> das Verzeichnis<br />

aufgenommen und es gab knappe Wahlergebnisse, hätte mit<br />

Sicherheit e<strong>in</strong>e Wahlanfechtung erfolgreich se<strong>in</strong> müssen, weil das<br />

Ergebnis dann, wenn sie nicht aufgenommen worden wären, anders<br />

ausfallen hätte können. Wurden sie aber <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de ihres<br />

Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes nicht aufgenommen und <strong>in</strong> der<br />

nächstgelegenen Geme<strong>in</strong>de A.u.H.B. auch nicht, so verlagerte sich<br />

das Problem dorth<strong>in</strong>.<br />

So wären die 7 Lienzer Reformierten <strong>in</strong> das Verzeichnis von<br />

Klagenfurt aufzunehmen gewesen, die 5 Oberschützener<br />

Reformierten entweder <strong>in</strong> Kapfenberg oder <strong>in</strong> Graz, jedenfalls nicht<br />

Oberwart, weil dies e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de H.B. und nicht A.u.H.B. ist ...!<br />

Hier war dr<strong>in</strong>gender Regelungsbedarf <strong>in</strong> Bezug auf die KV gegeben,<br />

um die Anfechtungsmöglichkeiten der Geme<strong>in</strong>devertretungswahlen<br />

1999 e<strong>in</strong>zuschränken. Bei der damals beantragten Änderung ist auf<br />

die vom verewigten Landeskirchenkurator Dr. Kunert erarbeitete<br />

Formel zurückgegriffen worden, wobei die Zugehörigkeit nach dem<br />

Bekenntnis für Lutheraner <strong>in</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>den A.B. und A.u.H.B., für<br />

Reformierte <strong>in</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>den H.B. und A.u.H.B. gegeben ist. Beim<br />

Studientag des Instituts für <strong>Kirche</strong>nrecht der Evangelischtheologischen<br />

Fakultät der Universität Wien am 20. November 1996<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

zum Thema „Freie Wahl der Geme<strong>in</strong>dezugehörigkeit? – Zeitgeist,<br />

Theologie und <strong>Kirche</strong>nrecht“ ist außerordentlich reichhaltiges<br />

Material darüber vorgelegt worden, wie das Problem der<br />

Geme<strong>in</strong>dezugehörigkeit <strong>in</strong> deutschen Landeskirchen geregelt worden<br />

ist. Den Mitgliedern des Rechts- und Verfassungsausschusses ist<br />

dieses Material bei ihren Beratungen ebenfalls vorgelegen.<br />

Bei dem erwähnten Studientag ist als Kernproblem benannt worden,<br />

dass der ehemalige § 2 KV (jetzt § 1 Abs. 2 MitgO) vor der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 unter bestimmten Voraussetzungen<br />

e<strong>in</strong>e Wahlmöglichkeit e<strong>in</strong>räumte, allerd<strong>in</strong>gs nur <strong>in</strong> Bezug auf das<br />

Wahlrecht. Beitragspflichtig war jede und jeder nach wie vor <strong>in</strong> der<br />

Geme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong>es Hauptwohnsitzes bzw. Wohnsitzes. Insbesondere<br />

<strong>in</strong> urbanen Ballungsräumen wurde damals das Problem dadurch<br />

besonders akut, dass jede Veränderung der traditionellen<br />

Geme<strong>in</strong>desprengel <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>deautonomie fällt, die Grenzen<br />

durch neue leistungsfähige Massenverkehrsmittel aber längst obsolet<br />

geworden s<strong>in</strong>d.<br />

So ist für e<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deglied aus Wien-Erdberg die Lutherische<br />

Stadtkirche <strong>in</strong> Wien-Innere Stadt, Dorotheergasse, viel schneller und<br />

bequemer erreichbar, als die Pauluskirche am Sebastianplatz, zu der<br />

es „eigentlich“ gehört. Die Beispiele lassen sich entlang jeder U-<br />

Bahn-Trasse fortsetzen. Dazu kommt, dass im urbanen Raum die<br />

Geme<strong>in</strong>den mehr und stärker vor der Herausforderung stehen, durch<br />

die Betonung von Schwerpunkten ihrer Arbeit zusätzliche Attraktion<br />

zu gew<strong>in</strong>nen. Bei der 50-Jahr-Feier der Diözese A.B. Wien am 6.<br />

Jänner 1997 ist dies bei der Präsentation der Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>drücklich<br />

bestätigt worden.<br />

Es erschien daher aus mehreren Gründen angezeigt,<br />

Wahlmöglichkeiten der Geme<strong>in</strong>dezugehörigkeit vorzusehen,<br />

allerd<strong>in</strong>gs mit bestimmten Kautelen, wie sie die<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 vorsah. (ABl. Nr. 218/1997)<br />

11<br />

12<br />

III1<br />

(2) Jeder <strong>Evangelische</strong> hat das Recht, e<strong>in</strong>e andere<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu wählen, als die se<strong>in</strong>es Hauptwohnsitzes<br />

oder Wohnsitzes.<br />

(3) E<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>demitglied kann nach vorausgehender<br />

ordnungsgemäßer Delegation e<strong>in</strong>e kirchliche<br />

Amtshandlung von e<strong>in</strong>em anderen geistlichen<br />

Amtsträger, als dem/der zuständigen PfarrerIn<br />

vornehmen lassen.<br />

(4) Die näheren Bestimmungen über die Mitgliedschaft,<br />

die Wahlen und die Verfahren <strong>in</strong> den Organen der <strong>Kirche</strong><br />

werden durch <strong>Kirche</strong>ngesetze getroffen. 10<br />

III. Besondere kirchliche Aufgaben<br />

1. Diakonie<br />

Artikel 4. (1) Diakonie gehört als Lebensäußerung<br />

evangelischen Glaubens zu den wesentlichen Aufgaben<br />

der <strong>Kirche</strong> als Dienst christlicher Nächstenliebe <strong>in</strong> den<br />

vielfachen leiblichen, seelischen und geistlichen Nöten,<br />

besonders unter der Jugend, den Alten, Kranken und<br />

Armen.<br />

10 Im Rahmen der Totalredaktion der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> war es<br />

zeitlich nicht möglich, auch noch Vorschläge für die rechtliche<br />

Durchführung von <strong>Kirche</strong>nvolks-Begehren auszuarbeiten. So konnte<br />

nur der H<strong>in</strong>weis darauf und damit e<strong>in</strong> künftig zu erfüllender<br />

Anspruch aufgenommen werden. (ABl. Nr. 136/2005)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(2) Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> weiß sich verpflichtet, den<br />

diakonischen Auftrag wahrzunehmen und die diakonische<br />

Arbeit personell und f<strong>in</strong>anziell zu unterstützen. Alle<br />

kirchlichen Stellen s<strong>in</strong>d verpflichtet, diesen Dienst <strong>in</strong><br />

jeder Form zu fördern.<br />

(3) Die diakonische Verantwortung ist angemessen zu<br />

berücksichtigen bei der Erstellung von Lehrplänen,<br />

Ausbildungsrichtl<strong>in</strong>ien und Arbeitsprofilen, sowohl für<br />

e<strong>in</strong>zelne Amtsträger als auch für kirchliche Ämter,<br />

evangelisch-kirchliche Vere<strong>in</strong>e, Kapitalgesellschaften<br />

oder Genossenschaften und kirchliche Werke.<br />

(4) Den Vere<strong>in</strong>en und Werken der Diakonie ist besonders<br />

der Dienst der Liebe aufgetragen. Sie erfüllen diese<br />

Aufgabe der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> ihrem pflegerischen und<br />

missionarischen Dienst <strong>in</strong> ihren Anstalten, Heimen und<br />

anderen E<strong>in</strong>richtungen und fördern damit die diakonische<br />

Arbeit der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den.<br />

(5) E<strong>in</strong>richtungen der Diakonie s<strong>in</strong>d nur und nur solange<br />

als ”evangelisch-kirchlich”, bzw. als Werk der <strong>Kirche</strong><br />

anzuerkennen, als sie den Richtl<strong>in</strong>ien der Diakonie<br />

<strong>Österreich</strong> entsprechen.<br />

2. Jugendarbeit<br />

Artikel 5. (1) Die außerschulische Jugendarbeit ist e<strong>in</strong>e<br />

weitere wesentliche Aufgabe der <strong>Kirche</strong>. Ihr Ziel ist die<br />

Sammlung der evangelischen Jugend um das Evangelium<br />

13<br />

14<br />

III1<br />

von Jesus Christus und die Zurüstung zum diakonischen<br />

und missionarischen Dienst im Auftrag Jesu Christi.<br />

(2) Die Jugendarbeit ist vor allem e<strong>in</strong>e Aufgabe der<br />

Geme<strong>in</strong>den. In der Super<strong>in</strong>tendenz, der <strong>Kirche</strong> H.B. und<br />

der Landeskirche wird sie durch die entsprechenden<br />

Gliederungen der <strong>Evangelische</strong>n Jugend wahrgenommen.<br />

Die E<strong>in</strong>zelheiten werden durch die Ordnung der<br />

<strong>Evangelische</strong>n Jugend geregelt.<br />

3. <strong>Evangelische</strong>s Schulwesen und der<br />

Religionsunterricht<br />

Artikel 6. (1) <strong>Evangelische</strong>, <strong>in</strong>sbesondere K<strong>in</strong>der und<br />

SchülerInnen, haben e<strong>in</strong> Recht auf Religionsunterricht.<br />

Die kirchlichen Stellen haben das Recht ausreichend zu<br />

gewährleisten. 10a<br />

(2) Das <strong>Evangelische</strong> Schulwesen und der<br />

Religionsunterricht s<strong>in</strong>d wesentliche Aufgaben der<br />

<strong>Kirche</strong>, die im E<strong>in</strong>zelnen durch <strong>Kirche</strong>ngesetze geregelt<br />

werden.<br />

(3) Errichtung, Erweiterung, Führung und Auflassung<br />

<strong>Evangelische</strong>r Schulen werden durch das <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />

10a Der Text des bisherigen Art. 2 Abs. 6: „Jeder evangelische<br />

Schüler hat das Recht auf Religionsunterricht. Die kirchlichen<br />

Stellen haben das Recht ausreichend zu gewährleisten.“ wird zu Art.<br />

6 Abs. 1 KV und entfällt an der ursprünglichen Stelle. (ABl. Nr.<br />

196/2008)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

„Ordnung für das <strong>Evangelische</strong> Schulwesen <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong>“ (EvSchul-O) 11 geregelt.<br />

(4) Alle Belange h<strong>in</strong>sichtlich des Religionsunterrichts<br />

werden durch das <strong>Kirche</strong>ngesetz „Ordnung für den<br />

Religionsunterricht“ 12 geregelt.<br />

4. Hochschulgeme<strong>in</strong>den<br />

Artikel 7. (1) Hochschulgeme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d kirchliche<br />

E<strong>in</strong>richtungen, die sich als Teil der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

wissen und <strong>in</strong> ökumenischer Offenheit <strong>in</strong>sbesondere an<br />

den Universitäten und Hochschulen wirken. 13<br />

(2) Die Visitation der Hochschulgeme<strong>in</strong>den obliegt dem<br />

Oberkirchenrat A.u.H.B. durch se<strong>in</strong>en Vorsitzenden und<br />

11 Siehe Ordnung für das <strong>Evangelische</strong> Schulwesen <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

(IV1)<br />

12 Siehe Ordnung für den Religionsunterricht (IV2)<br />

13 Weder <strong>in</strong> der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, noch <strong>in</strong> der Ordnung des<br />

geistlichen Amtes war vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 die<br />

Hochschulseelsorge als kirchliches Arbeitsfeld erwähnt. Das hat zB<br />

zu erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten zB bei der Eröffnung und<br />

Führung von Konten geführt. Da 1999 von der Hochschulseelsorge<br />

alle<strong>in</strong> am Standort Wien ger<strong>in</strong>g gerechnet rund 6.000 Studierende,<br />

am Standort Graz rund 2.000 Studierende zu betreuen waren, war<br />

erstens dieses Arbeitsfeld zu verankern und damit auch klarzustellen,<br />

dass es sich, wie zB bei der Militärseelsorge, um e<strong>in</strong>e<br />

gesamtkirchliche Aufgabe handelt, die von akademisch gebildeten<br />

Seelsorgern wahrzunehmen ist. Letzteres wurde mit der Ergänzung<br />

des § 19 Abs. 3 OdgA festgehalten. (ABl. Nr. 265/1999)<br />

15<br />

16<br />

III1<br />

dessen Stellvertreter unter Beiziehung des bzw. der<br />

betroffenen Super<strong>in</strong>tendenten. 14<br />

5. Frauenarbeit 15<br />

Artikel 8. Die <strong>Evangelische</strong> Frauenarbeit <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

ist e<strong>in</strong>e wesentliche Aufgabe der <strong>Kirche</strong> und fördert<br />

Anliegen evangelischer Frauen auf allen Ebenen der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>. Die<br />

E<strong>in</strong>zelheiten werden <strong>in</strong> der Ordnung der <strong>Evangelische</strong>n<br />

Frauenarbeit 16 geregelt.<br />

6. Weltmission<br />

Artikel 9. Die <strong>Kirche</strong> nimmt ihren Sendungsauftrag an<br />

die Völkerwelt <strong>in</strong> der Weltmission wahr. Der<br />

Missionsauftrag gilt jeder Geme<strong>in</strong>de. <strong>Kirche</strong> und<br />

Geme<strong>in</strong>den beteiligen sich verantwortlich an den<br />

Aufgaben der Weltmission <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit dem<br />

14 E<strong>in</strong>e Klarstellung bezüglich der Visitation der<br />

Hochschulgeme<strong>in</strong>den fehlte vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle<br />

2003. Dieser Absatz entspricht dem <strong>in</strong> Art. 114 Abs. 7 KV für die<br />

Militärseelsorge vorgesehenen. (ABl. Nr. 241/2003)<br />

15 Die <strong>Evangelische</strong> Frauenarbeit besteht seit nunmehr 65 Jahren, hat<br />

seit 1961 e<strong>in</strong>e eigene Rechtspersönlichkeit und ist seit 1988 e<strong>in</strong><br />

Werk der <strong>Kirche</strong>. Sie sollte daher wie die <strong>Evangelische</strong> Jugend, der<br />

Religionsunterricht, die Hochschulgeme<strong>in</strong>de, die Weltmission und<br />

die Diakonie als e<strong>in</strong> wesentlicher Arbeitsbereich der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> verankert se<strong>in</strong>. (ABl. Nr.<br />

81/2005)<br />

16 Siehe Ordnung der <strong>Evangelische</strong>n Frauenarbeit (VI2)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Ökumenischen Rat der <strong>Kirche</strong>n und den konfessionellen<br />

Weltbünden, den Missionsgesellschaften und den aus der<br />

Mission hervorgegangenen <strong>Kirche</strong>n.<br />

IV. Die kirchlichen Ämter<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

Artikel 10. 17 (1) Die Bezeugung des Evangeliums ist der<br />

ganzen <strong>Kirche</strong> aufgetragen. Sie nimmt diese Berufung<br />

durch vielfältige Ämter und Dienste wahr.<br />

(2) Das Amt der öffentlichen, theologisch verantworteten<br />

Verkündigung des Evangeliums <strong>in</strong> Wort und Sakrament<br />

ohne zeitliche und örtliche Begrenzung wird durch die<br />

Ord<strong>in</strong>ation übertragen.<br />

(3) Weitere kirchliche Ämter und Dienste – <strong>in</strong>sbesondere<br />

<strong>in</strong> den Bereichen der Geme<strong>in</strong>deleitung, der Diakonie, der<br />

Bildung, des Unterrichts oder der <strong>Kirche</strong>nmusik –<br />

bezeugen ebenfalls das Evangelium <strong>in</strong> Wort und Tat.<br />

(4) In Notfällen kann und soll jedes getaufte Mitglied der<br />

<strong>Kirche</strong> e<strong>in</strong>zelne Aufgaben des geistlichen Amtes<br />

17 Die Vorstellung vom Amt des Pfarrers, das e<strong>in</strong>sam an der Spitze<br />

e<strong>in</strong>er kirchlichen Funktionshierarchie steht, entspricht weder dem<br />

evangelisch-theologischen Selbstverständnis, noch dem Geist der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> <strong>in</strong> ihrer heutigen Form, noch wird sie der<br />

Tatsache e<strong>in</strong>er zunehmenden Ausdifferenzierung kirchlicher<br />

Leitungsämter und Berufsfelder gerecht. (ABl. Nr. 188/2004)<br />

17<br />

18<br />

III1<br />

ausüben. Solches Handeln bedarf um der Ordnung willen<br />

der nachträglichen kirchlichen Bestätigung.<br />

(5) Alle Amtsträger, sowohl die geistlichen, wie die<br />

weltlichen, üben ihr Amt im Namen und Auftrag der<br />

<strong>Kirche</strong> aus. Sie müssen der Evangelisch-Lutherischen<br />

<strong>Kirche</strong> (Evang. <strong>Kirche</strong> A.B.) <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> oder der<br />

Evangelisch-Reformierten <strong>Kirche</strong> (Evang. <strong>Kirche</strong> H.B.)<br />

<strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> angehören, sofern nicht <strong>Kirche</strong>ngesetze,<br />

bzw. Vere<strong>in</strong>barungen mit anderen <strong>Kirche</strong>n<br />

Ausnahmeregelungen treffen. 18<br />

(6) Personenbezeichnungen s<strong>in</strong>d unabhängig vom<br />

grammatikalischen Geschlecht nicht<br />

geschlechtsspezifisch zu verstehen. Wenn e<strong>in</strong> weibliches<br />

Mitglied der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong> kirchliches Amt gewählt oder<br />

bestellt wird, ist die geschlechtsspezifische Form der<br />

Amtsbezeichnung zu verwenden. 19<br />

18 Der E<strong>in</strong>satz von "Leihpfarrern", die Mitglied ihrer <strong>Kirche</strong> bleiben,<br />

ist dadurch kirchenverfassungsrechtlich zulässig. (ABl. Nr.<br />

136/2005)<br />

19 Durch diese Grundsatzbestimmung wurde der seit langem<br />

vorgetragene und berechtigte Wunsch weiblicher Amtsträger<strong>in</strong>nen<br />

nach geschlechtsspezifischer Bezeichnung von der XI.<br />

Generalsynode auf ihrer 2. Session berücksichtigt, so wie das auch<br />

im staatlichen Bereich geschehen ist, zB mit § 63 Abs. 2 des<br />

Beamten-Dienstrechtsgesetzes. E<strong>in</strong>e korrespondierende Bestimmung<br />

wurde <strong>in</strong> die Ordnung des geistlichen Amtes aufgenommen. (ABl.<br />

Nr. 93/1994)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(7) Die Beauftragung zu e<strong>in</strong>em kirchlichen Amt hat <strong>in</strong> der<br />

Regel durch Wahl zu erfolgen.<br />

(8) Für alle Wahlen gilt grundsätzlich das gleiche,<br />

unmittelbare, geheime und persönliche Wahlrecht.<br />

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen<br />

Stimmen erhalten hat, soweit <strong>in</strong> der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

bzw. der Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist. Für<br />

Wahlen <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>devertretung und für die<br />

Pfarrerwahl ist auch Briefwahl zulässig.<br />

(9) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung<br />

der Wahl werden durch e<strong>in</strong> eigenes <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />

(Wahlordnung) geregelt.<br />

(10) Mit dem Verlust e<strong>in</strong>er Voraussetzung für e<strong>in</strong> Amt<br />

tritt zugleich auch der Verlust des Amtes selbst e<strong>in</strong>,<br />

gleichviel, ob es auf unbestimmte Zeit oder auf e<strong>in</strong>e<br />

bestimmte Zeitdauer übertragen wurde.<br />

(11) Wer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Organ der <strong>Kirche</strong> e<strong>in</strong>e Funktion<br />

übernommen hat, für die <strong>in</strong> der Wahl e<strong>in</strong>e bestimmte Zeit<br />

festgelegt worden ist, hat dieses Amt auch darüber h<strong>in</strong>aus<br />

bis zur rechtskräftig erfolgten Neuwahl zu führen, sofern<br />

die persönliche Eignung dafür weiter gegeben ist.<br />

Artikel 11. (1) Jeder Amtsträger hat das Recht und die<br />

Pflicht, sich für die ihm übertragene Aufgabe<br />

19<br />

20<br />

III1<br />

weiterzubilden. Von den dazu berufenen kirchlichen<br />

Stellen s<strong>in</strong>d entsprechende Angebote zu erstellen. 20<br />

(2) Auf alle Amtsträger f<strong>in</strong>det die Diszipl<strong>in</strong>arordnung der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> Anwendung.<br />

(3) In der Evangelisch-Lutherischen <strong>Kirche</strong> regelt die<br />

”Ordnung für Lehrfeststellungen” 21 das Verfahren, ob<br />

jemand <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Bekenntnis bzw. se<strong>in</strong>er Lehre<br />

beharrlich und <strong>in</strong> wesentlichen Punkten der biblischen<br />

Botschaft nach reformatorischem Verständnis<br />

widerspricht.<br />

In der Evangelisch-Reformierten <strong>Kirche</strong> wird diese<br />

Aufgabe von der Synode wahrgenommen. 22<br />

20 Das <strong>in</strong> Abs. 1 neu aufgenommene Recht und die Pflicht zur<br />

Weiterbildung für alle Amtsträger bedarf ke<strong>in</strong>er weiteren<br />

Begründung, wäre jedoch ohne die ebenfalls aufgenommene<br />

Verpflichtung zur Erstellung entsprechender Angebote nudum ius<br />

geblieben. Die alte Bestimmung des § 12 Abs. 8 KV ist h<strong>in</strong>sichtlich<br />

der Reformierten <strong>Kirche</strong> ergänzt worden, um es auch dort zu<br />

vermeiden, dass nur im Wege von Diszipl<strong>in</strong>arverfahren e<strong>in</strong>e Klärung<br />

erfolgen kann. (ABl. Nr. 136/2005)<br />

21 Siehe Ordnung für Lehrfeststellungen (III6)<br />

22 E<strong>in</strong> Unterausschuss „Lehrfeststellung“ des Rechts- und<br />

Verfassungsausschusses hat sich ausführlich mit der Problematik<br />

beschäftigt und dem RVA vorgeschlagen, für den Komplex der<br />

Lehrbeurteilung entsprechend dem Beschluss der Generalsynode<br />

vom 25. Jänner 1949 (ABl. Nr. 11/1949) wieder <strong>in</strong> modifizierter<br />

Form e<strong>in</strong>e Begutachtungskommission e<strong>in</strong>zurichten. Im<br />

Unterausschuss und Rechts- und Verfassungsausschuss ist<br />

Übere<strong>in</strong>stimmung darüber erzielt worden, dass das<br />

Diszipl<strong>in</strong>arverfahren ke<strong>in</strong> adäquates Instrument zur Beurteilung von<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(4) Alle Amtsträger s<strong>in</strong>d für ihre Amtsführung dem<br />

berufenden Organ, sowie den übergeordneten Stellen<br />

verantwortlich. Alle für die Mitwirkung bei der<br />

Vermögensverwaltung verantwortlichen Personen s<strong>in</strong>d<br />

nach den bürgerlichen Gesetzen haftbar.<br />

Fragen des Bekenntnisses oder der Lehre ist und se<strong>in</strong> kann. Da<br />

<strong>in</strong>zwischen durch die Anpassung des kirchlichen Verfahrensrechtes<br />

an die Standards des Allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(AVG) auch für Begutachtungsvorgänge e<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>reichende<br />

rechtliche Basis zur Verfügung steht, konnte von speziellen<br />

Verfahrensregelungen abgesehen werden. Formal muss e<strong>in</strong>e solche<br />

Regelung <strong>in</strong> der KV verankert werden, da die Begutachtung sowohl<br />

für geistliche wie weltliche Amtsträger vorzusehen ist. Die<br />

detaillierte Regelung kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er „Ordnung zur Lehrfeststellung“<br />

getroffen werden.<br />

Ausdrücklich ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass ausschließlich Bekenntnis<br />

und Lehre von physischen Personen begutachtet werden soll und<br />

kann, also nicht die Position von E<strong>in</strong>richtungen, Vere<strong>in</strong>en und dgl.<br />

Ebenso soll ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>gewiesen werden, dass die 1949<br />

vorgesehene E<strong>in</strong>beziehung des/der zuständigen Super<strong>in</strong>tendent/<strong>in</strong><br />

deshalb nicht übernommen worden ist, weil <strong>in</strong> aller Regel vor e<strong>in</strong>er<br />

formellen Begutachtung e<strong>in</strong>e Visitation vorzunehmen se<strong>in</strong> wird.<br />

Übere<strong>in</strong>stimmung ist im Unterausschuss und Rechts- und<br />

Verfassungsausschuss auch darüber erzielt worden, dass wie 1949<br />

jede der <strong>in</strong> Art. 13 Abs. 2 KV angeführten kirchlichen Stellen<br />

antragsberechtigt se<strong>in</strong> soll, also weder e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung auf<br />

Stellen, die Dienstgeberfunktionen ausüben wie<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss, Super<strong>in</strong>tendent oder Oberkirchenrat<br />

adäquat ersche<strong>in</strong>t, noch auch e<strong>in</strong>e totale Öffnung auf praktisch<br />

jedermann wie im Diszipl<strong>in</strong>arrecht. (ABl. Nr. 218/1997)<br />

21<br />

22<br />

III1<br />

(5) Den Amtsträgern ist es untersagt, im Zusammenhang<br />

mit ihrer Funktion für sich oder e<strong>in</strong>en Dritten e<strong>in</strong><br />

Geschenk, e<strong>in</strong>en anderen Vermögensvorteil oder<br />

sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich<br />

versprechen zu lassen. Dies gilt nicht für Spenden für<br />

kirchliche E<strong>in</strong>richtungen und karitative Zwecke. Orts-<br />

oder landesübliche Aufmerksamkeiten von ger<strong>in</strong>gem<br />

Wert gelten nicht als Geschenke <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>n. 23<br />

Artikel 12. (1) Alle Amtsträger s<strong>in</strong>d dauernd verpflichtet,<br />

über alle Angelegenheiten, die ausdrücklich als<br />

vertraulich bezeichnet werden, strengste<br />

Verschwiegenheit zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn<br />

e<strong>in</strong> Amt <strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong> nicht mehr ausgeübt wird. Die<br />

Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht nicht<br />

gegenüber den zur Aufsicht berufenen Organen der<br />

<strong>Kirche</strong>, sofern nicht seelsorgerliche Angelegenheiten<br />

oder das Beichtgeheimnis betroffen s<strong>in</strong>d.<br />

23 Das bisher nur <strong>in</strong> der Ordnung des geistlichen Amtes normierte<br />

Verbot der Geschenkannahme war e<strong>in</strong>erseits zu eng gefasst, nämlich<br />

nur auf geistliche Amtsträger<strong>in</strong>nen und Amtsträger bezogen.<br />

Andererseits war die Bestimmung <strong>in</strong> sich widersprüchlich, da<br />

Stolgebühren <strong>in</strong> jedem Fall abzuliefern s<strong>in</strong>d und dafür ke<strong>in</strong>e<br />

besondere rechtliche Verankerung notwendig ist. Völlig gefehlt hat<br />

bisher e<strong>in</strong>e Regelung, die die Geschenkannahme durch andere<br />

Amtsträger regelt. Es ist daher auf die <strong>in</strong> § 59 des<br />

Beamtendienstrechtsgesetzes normierte Regelung zurückgegriffen<br />

worden, diese entsprechend adaptiert und <strong>in</strong> die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

e<strong>in</strong>gefügt worden. (ABl. Nr. 241/2003)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(2) Von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit<br />

kann der Amtsträger durch den Bischof bzw. den<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendenten entbunden werden. Die<br />

Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses wird durch<br />

diese Vorschrift nicht berührt.<br />

(3) E<strong>in</strong>e Entb<strong>in</strong>dung von der Amtsverschwiegenheit ist<br />

für Diszipl<strong>in</strong>arangelegenheiten <strong>in</strong> Bezug auf Mitglieder<br />

von Diszipl<strong>in</strong>arbehörden, deren Schriftführer, die<br />

Untersuchungsführer und die Diszipl<strong>in</strong>aranwälte nicht<br />

zulässig.<br />

(4) Wird der Träger e<strong>in</strong>es kirchlichen Amtes wegen<br />

Handlungen behördlich verfolgt, die er <strong>in</strong> Ausübung<br />

dieses Amtes gesetzt hat, die aber ke<strong>in</strong> kirchliches<br />

Diszipl<strong>in</strong>arvergehen begründen, so hat ihm die <strong>Kirche</strong><br />

Rechtsbeistand zu gewähren.<br />

(5) Die Amtsträger haben nach Beendigung ihres Amtes<br />

noch <strong>in</strong> ihrer Verwahrung bef<strong>in</strong>dliche amtliche<br />

Schriftstücke unaufgefordert zurückzustellen.<br />

V. Gliederung der <strong>Kirche</strong><br />

und die kirchliche Verwaltung<br />

Artikel 13. 24 (1) Selbständige Körperschaften s<strong>in</strong>d<br />

24 Auf dem H<strong>in</strong>tergrund zahlreicher Kundgebungen der<br />

Generalsynode und der Synoden - Diakonie ist <strong>Kirche</strong>/<strong>Kirche</strong> ist<br />

Diakonie, Jugendarbeit ist <strong>Kirche</strong> etc. - erschien es legitim und<br />

selbstverständlich, anerkannte Werke <strong>in</strong> den Kanon der kirchlichen<br />

23<br />

24<br />

III1<br />

1. die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.B. (Evangelisch-<br />

Lutherische <strong>Kirche</strong>), deren Pfarrgeme<strong>in</strong>den und<br />

Super<strong>in</strong>tendenzen;<br />

2. die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> H.B. (Evangelisch-<br />

Reformierte <strong>Kirche</strong>) und deren Pfarrgeme<strong>in</strong>den;<br />

3. die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

(Landeskirche);<br />

4. die kirchlichen Werke, Anstalten und Stiftungen.<br />

(2) Kirchliche Organe s<strong>in</strong>d:<br />

1. für die Pfarrgeme<strong>in</strong>de: die Geme<strong>in</strong>devertretung, bzw.<br />

die Geme<strong>in</strong>deversammlung und das<br />

Geme<strong>in</strong>deforum 24a ; ferner das Presbyterium; für<br />

Geme<strong>in</strong>deverbände als Körperschaften öffentlichen<br />

Rechts die Verbandsausschüsse.<br />

2. für die Super<strong>in</strong>tendenz: die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />

und der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss;<br />

3. für die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.B. (Evangelisch-<br />

Lutherische <strong>Kirche</strong>) und die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong><br />

H.B. (Evangelisch-Reformierte <strong>Kirche</strong>): Die Synode<br />

A.B. bzw. H.B.; das <strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. bzw.<br />

H.B.; ferner der Oberkirchenrat A.B. bzw. H.B., der<br />

Rechts- und Verfassungsausschuss und der<br />

Stellen aufzunehmen. In den Kanon der Organe waren die Gerichte<br />

aufzunehmen, weil sie mit ihren Entscheidungen sowohl personell,<br />

wie <strong>in</strong>stitutionell rechtsgestaltend wirken. (ABl. Nr. 136/2005)<br />

24a Obwohl se<strong>in</strong>em Wesen nach ke<strong>in</strong> beschließendes Organ, ist das<br />

Geme<strong>in</strong>deforum dennoch e<strong>in</strong> Organ im S<strong>in</strong>ne des<br />

Protestantengesetzes 1961 und daher anzuführen. (ABl. Nr.<br />

231/2011)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

F<strong>in</strong>anzausschuss h<strong>in</strong>sichtlich der Erlassung<br />

e<strong>in</strong>stweiliger Verfügungen;<br />

4. für die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A. und H.B.: die<br />

Generalsynode, die <strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und<br />

H.B. <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung, die Rechts- und<br />

Verfassungsausschüsse und die F<strong>in</strong>anzausschüsse <strong>in</strong><br />

geme<strong>in</strong>samer Sitzung, soferne sie verb<strong>in</strong>dliche<br />

Regelungen treffen, sowie der <strong>Evangelische</strong><br />

Oberkirchenrat A. und H.B.;<br />

5. für die Werke, die evangelisch-kirchlichen<br />

Geme<strong>in</strong>schaften, Gesellschaften, Anstalten und<br />

Stiftungen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>:<br />

die <strong>in</strong> ihrer Ordnung jeweils dazu berufenen Organe.<br />

6. die Diszipl<strong>in</strong>arsenate I. und II. Instanz sowie<br />

7. der Revisionssenat.<br />

(3) Die Mitglieder der Diszipl<strong>in</strong>arsenate und des<br />

Revisionssenates s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Ausübung ihres Amtes<br />

selbstständig, unabhängig und weisungsfrei.<br />

(4) Die Tätigkeit der Ausschüsse, Kommissionen und<br />

Projektteams ist jenen kirchlichen Organen zuzurechnen,<br />

die sie e<strong>in</strong>gesetzt haben.<br />

(5) Geme<strong>in</strong>deverbände zwischen den Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />

A.B., zwischen den Pfarrgeme<strong>in</strong>den H.B. sowie zwischen<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den A.B. und H.B. s<strong>in</strong>d zulässig; sie s<strong>in</strong>d zu<br />

fördern. Pfarrgeme<strong>in</strong>den H.B. können mit<br />

Super<strong>in</strong>tendenzen A.B. <strong>in</strong>nerkirchlich verb<strong>in</strong>dliche<br />

Vere<strong>in</strong>barungen treffen.<br />

25<br />

26<br />

III1<br />

(6) Der Oberkirchenrat A. und H.B. ist <strong>Kirche</strong>nleitung im<br />

S<strong>in</strong>ne des § 7 Protestantengesetz 1961; davon s<strong>in</strong>d<br />

Agenden, vor allem bekenntnisrelevante Agenden, die<br />

jeweils der Oberkirchenrat A.B. bzw. H.B.<br />

wahrzunehmen hat, ausgenommen. 24b Der Oberkirchenrat<br />

A. und H.B. vertritt die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong> gegenüber den staatlichen Behörden, erstattet<br />

<strong>in</strong> den dafür vorgesehenen Begutachtungsverfahren die<br />

Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen<br />

des Bundes, der Länder und Geme<strong>in</strong>den; er nimmt an<br />

<strong>in</strong>nerstaatlichen Beratungsvorgängen für Maßnahmen<br />

und Vorschriften der Europäischen Union teil.<br />

Artikel 14. 25 (1) Alle kirchlichen Organe haben das Recht<br />

und die Pflicht, ihre Aufgaben im Rahmen der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, der <strong>Kirche</strong>ngesetze und der sonstigen<br />

kirchenrechtlichen Regelungen zu gestalten und<br />

durchzuführen. Es s<strong>in</strong>d dies alle Angelegenheiten, die im<br />

ausschließlichen oder überwiegenden Interesse ihrer<br />

kirchlichen Körperschaft gelegen und geeignet s<strong>in</strong>d,<br />

24b Als Beispiele für die genannten Ausnahmen s<strong>in</strong>d liturgische<br />

Fragen im Rahmen des Denkmalschutzes zu nennen („ius<br />

liturgicum“) oder Meldungen an Behörden im S<strong>in</strong>ne des<br />

Protestantengesetzes. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

25 Die neu <strong>in</strong> die KV aufgenommene Subsidiaritätsklausel ist jener<br />

des Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes über den<br />

eigenen Wirkungsbereich nachgebildet. Sie wird ergänzt durch die<br />

an sich selbstverständlichen, bisher aber nirgends aufsche<strong>in</strong>enden<br />

Mitbestimmungs- und Informationsrechte. (ABl. Nr. 136/2005)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

durch sie <strong>in</strong>nerhalb ihres Wirkungsbereiches besorgt zu<br />

werden. 25a<br />

(2) Alle kirchlichen Körperschaften nehmen <strong>in</strong><br />

Mitbestimmung und Mitverantwortung direkt durch<br />

Anträge und <strong>in</strong>direkt durch gewählte Vertreter an Leben<br />

und Weg der <strong>Kirche</strong> teil.<br />

(3) Die Pfarrgeme<strong>in</strong>den, die Geme<strong>in</strong>deverbände, die<br />

Super<strong>in</strong>tendenturen und die kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen<br />

haben das Recht auf Information über Vorhaben,<br />

Stellungnahmen und Beschlüsse der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> und der Diakonie. Vor<br />

Beschlussfassung oder Änderung von Ordnungen, die sie<br />

betreffen, s<strong>in</strong>d sie zu hören. Sie s<strong>in</strong>d verpflichtet, den<br />

Oberkirchenrat A.B., den Oberkirchenrat H.B. und den<br />

Oberkirchenrat A. und H.B. rechtzeitig vor<br />

Prozessführungen, jedenfalls vor E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung von<br />

Rechtsmitteln bei Höchstgerichten, dem Europäischen<br />

Gerichtshof für Menschenrechte und den Gerichten der<br />

Europäischen Union zu <strong>in</strong>formieren. 25b<br />

25a Die bisher bestehende Formulierung legte nahe, dass es sich <strong>in</strong><br />

Art. 14 Abs. 1 erster Satz um „Autonomie“ handle; dies ist rechtlich<br />

bei Organen nie vorgesehen, sondern betrifft die Institution, die<br />

durch Organe handelt, <strong>in</strong>soweit als ihr, <strong>in</strong>sbesondere als e<strong>in</strong>er<br />

kirchlichen Körperschaft öffentlichen Rechts, Selbstbestimmung<br />

e<strong>in</strong>geräumt wird. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

25b Diese vorgeschlagene Änderung steht im Zusammenhang mit<br />

e<strong>in</strong>er gleichlautenden Bestimmung für die kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen<br />

im Interesse und im Dienste der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>.<br />

Das Erfordernis der Meldung von höchstgerichtlichen Verfahren<br />

27<br />

28<br />

III1<br />

(4) Die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d berechtigt, Zuschläge zum<br />

<strong>Kirche</strong>nbeitrag (Geme<strong>in</strong>deumlagen) e<strong>in</strong>zuheben.<br />

Artikel 15. Das Verfahren <strong>in</strong> kirchlichen<br />

Verwaltungsangelegenheiten wird durch die Kirchliche<br />

Verfahrensordnung (KVO) geregelt. In letzter Instanz<br />

entscheidet der Oberkirchenrat A.B. bzw. H.B., <strong>in</strong><br />

geme<strong>in</strong>samen Angelegenheiten der Oberkirchenrat<br />

A.u.H.B.<br />

VI. Die kirchlichen Vertretungskörper<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

Artikel 16. (1) Die kirchlichen Vertretungskörper<br />

verfahren nach der Verfahrensordnung der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> (KVO), sofern sie nicht <strong>in</strong> ihrer<br />

Geschäftsordnung, Geme<strong>in</strong>deordnung und dgl. davon<br />

abweichende Regelungen getroffen haben.<br />

(2) Für das Verfahren der Synoden, der Generalsynode,<br />

der <strong>Kirche</strong>npresbyterien und aller ihrer Ausschüsse,<br />

Kommissionen und Projektteams haben die Synoden, für<br />

das Verfahren der Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen<br />

muss nach Ansicht der Generalsynode auch für die Pfarrgeme<strong>in</strong>den,<br />

Gliederungen und die anderen E<strong>in</strong>richtungen der <strong>Kirche</strong> gelten.<br />

(ABl. Nr. 196/2008)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

haben diese für sich selbst, Geschäftsordnungen26 zu<br />

27 27a<br />

erlassen.<br />

(3) Jedes Mitglied e<strong>in</strong>es kirchlichen Vertretungskörpers<br />

oder Organs hat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Äußerungen und<br />

Abstimmungen nur se<strong>in</strong>er eigenen Überzeugung nach<br />

bestem Wissen und Gewissen zu folgen; es darf an ke<strong>in</strong>e<br />

Weisungen gebunden werden. Es hat sich der Ausübung<br />

se<strong>in</strong>es Amtes oder Mitwirkung zu enthalten und se<strong>in</strong>e<br />

Vertretung zu veranlassen, wenn Gründe vorliegen, die<br />

geeignet s<strong>in</strong>d, se<strong>in</strong>e volle Unbefangenheit <strong>in</strong> Zweifel zu<br />

ziehen. Näheres bestimmt die Kirchliche<br />

Verfahrensordnung. 27b<br />

(4) Alle Mitglieder e<strong>in</strong>es kirchlichen Vertretungskörpers<br />

s<strong>in</strong>d an dessen Beschlüsse gebunden.<br />

26 Siehe Geschäftsordnung der Synode A.B. (III3.3),<br />

Geschäftsordnung der Synode H.B. (III3.4), Geschäftsordnung der<br />

Generalsynode (III3.5)<br />

27 Im Zuge der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 wurde bei der<br />

Klärung der Frage der Verfahren kirchlicher Gremien festgehalten,<br />

dass die Synoden und die Generalsynode für sich und ihre<br />

Ausschüsse, <strong>in</strong>klusive der Synodalausschüsse Geschäftsordnungen<br />

zu erlassen haben, die primär gelten, soferne nicht die<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> selbst Vorgänge regelt. (ABl. Nr. 218/1997)<br />

27a Die Geschäftsordnungen, Geme<strong>in</strong>deordnungen usw. haben die<br />

Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der <strong>Kirche</strong>ngesetze<br />

durchzuführen. Sie haben <strong>in</strong> Zukunft vor allem Bestimmungen über<br />

geme<strong>in</strong>same Sitzungen der <strong>Kirche</strong>norgane A.B. und H.B. zu<br />

enthalten. Bezüglich des Vorsitzes bei geme<strong>in</strong>samen Sitzungen u. a.<br />

siehe Art. 74 Abs. 3 usw. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

27b Siehe Kirchliche Verfahrensordnung (III3.2)<br />

29<br />

30<br />

III1<br />

(5) Alle Mitglieder kirchlicher Vertretungskörper s<strong>in</strong>d zur<br />

Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Jedes Mitglied,<br />

das am Ersche<strong>in</strong>en verh<strong>in</strong>dert ist, hat das mit Begründung<br />

so rechtzeitig anzuzeigen, dass se<strong>in</strong> Stellvertreter<br />

e<strong>in</strong>berufen werden kann. 28<br />

(6) Gewählte Mitglieder, die von drei aufe<strong>in</strong>ander<br />

folgenden Sitzungen ohne begründete Entschuldigung<br />

ausgeblieben s<strong>in</strong>d, können nach erfolgloser Mahnung<br />

durch Mehrheitsbeschluss des Vertretungskörpers ihrer<br />

Mitgliedschaft verlustig erklärt werden. Gegen andere,<br />

die kraft ihres Amtes Mitglieder s<strong>in</strong>d, ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

solchen Falle die Diszipl<strong>in</strong>aranzeige zu erstatten.<br />

(7) Während der Zeit, <strong>in</strong> der geistlicher Amtsträger<br />

Sabbathzeit <strong>in</strong> Anspruch nehmen, ruhen ihre<br />

Mitgliedschaft <strong>in</strong> kirchlichen Organen und ihre<br />

kirchlichen Nebenämter. 29<br />

28 Die bisher <strong>in</strong> § 141 Abs. 1 KV für Mitglieder der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung festgelegte Verpflichtung ist wegen<br />

ihres generellen Charakters <strong>in</strong> den allgeme<strong>in</strong>en Teil aufgenommen<br />

worden. (ABl. Nr. 136/2005)<br />

29 Für das Sabbathzeit-Modell ist die <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> im<br />

Rhe<strong>in</strong>land seit 1. August 1998 geltende Regelung herangezogen und<br />

mit der <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> für Lehrer im öffentlichen Dienst geltenden<br />

Regelung komb<strong>in</strong>iert worden. (Siehe dazu “Die allgeme<strong>in</strong>bildende<br />

höhere Schule”, Nr. 8/1997, S. 226) Mit diesem<br />

Zeitausgleichsmodell werden alle sozialversicherungs-rechtlichen<br />

Schwierigkeiten vermieden.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(8) Die Geme<strong>in</strong>devertretung, die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung,<br />

die Synode oder die Generalsynode kann<br />

auf Antrag des betreffenden Mitglieds beschließen, das<br />

Mitglied für bestimmte Zeit von der Ausübung des<br />

Mandats zu entb<strong>in</strong>den. Das beurlaubte Mitglied tritt mit<br />

Ablauf dieser Zeit wieder se<strong>in</strong> Mandat an, sofern es nicht<br />

b<strong>in</strong>nen acht Tagen nach Ende der Beurlaubung gegenüber<br />

dem Vorsitzenden schriftlich erklärt hat, auf die<br />

Wiederausübung des Mandats zu verzichten. 30<br />

Zu berücksichtigen war, dass <strong>in</strong> unserer <strong>Kirche</strong> das Leistungsrecht <strong>in</strong><br />

dem zwischen dem VEPPÖ und der <strong>Kirche</strong>nleitung mit Zustimmung<br />

der Synodalausschüsse abgeschlossenen Kollektivvertrag geregelt<br />

ist, während die Ordnung des geistlichen Amtes die dienstrechtlichen<br />

Belange regelt. Für das Ruhen der Mitgliedschaft während der<br />

Sabbathzeit schließlich war e<strong>in</strong>e entsprechende Bestimmung <strong>in</strong> der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> vorzusehen. (ABl. Nr. 265/1999)<br />

30 E<strong>in</strong>ige Geme<strong>in</strong>den standen und stehen vor dem Problem, dass<br />

Presbyter für längere Zeit beruflich auswärts tätig s<strong>in</strong>d, nach ihrer<br />

Rückkehr gerne wieder mitarbeiten würden, aber ke<strong>in</strong>e<br />

Vertretungsregelung vorgesehen ist. Mit zunehmender Mobilität<br />

stellt sich dieses Problem vermehrt. Mit der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002 wurde der Absatz der mit Art. 56<br />

BundesverfassungsG für Abgeordnete getroffenen Regelung<br />

nachgebildet und bietet so die Möglichkeit, e<strong>in</strong>en Vertreter auf Zeit<br />

nachzuwählen. Begleitregelungen <strong>in</strong> der Wahlordnung bzw. bei den<br />

jeweils betroffenen Organen s<strong>in</strong>d deshalb entbehrlich, weil die<br />

Beurlaubung so zu behandeln ist, wie Ausscheiden aus dem Organ.<br />

Der Ersatz wird vom Entsendeorgan nachgewählt, das Mandat des<br />

Ersatzes endet mit Wiederantritt des Beurlaubten. Für die Synode<br />

und ihre Ausschüsse ist durch diese Regelung sichergestellt, dass der<br />

Ersatz für den Beurlaubten von der entsendenden<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung gewählt wird. (ABl. Nr. 193/2002)<br />

31<br />

32<br />

III1<br />

(9) Mit dem Wiederantritt des Mandats endet das Mandat<br />

jenes Mitglieds, welches das Mandat des vorübergehend<br />

ausgeschiedenen Mitglieds <strong>in</strong>negehabt hat.<br />

(10) Die mit Abs. 8 und 9 getroffenen Regelungen gelten<br />

auch für Mitglieder des Presbyteriums, des<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschusses oder des Oberkirchenrates.<br />

(11) Die Geme<strong>in</strong>devertreter, die Presbyter und die<br />

Mitglieder der Predigtstationsausschüsse, der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen, der Synoden und der<br />

Generalsynode versehen ihr Amt unentgeltlich als<br />

Ehrenamt.<br />

2. Unvere<strong>in</strong>barkeiten 31<br />

31 Anlass zur Klärung des gesamten Komplexes der<br />

Unvere<strong>in</strong>barkeiten war die Diskussion <strong>in</strong> der 4. Session anlässlich<br />

der Wahl des weiteren weltlichen Mitglieds des Oberkirchenrates<br />

A.u.H.B. Übere<strong>in</strong>stimmend ist festgestellt worden, dass die<br />

Bestimmungen über Unvere<strong>in</strong>barkeiten präzisiert werden müssen.<br />

E<strong>in</strong>e Expertengruppe, der Unterausschuss <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> des<br />

RVA und dieser selbst haben sich dabei nicht nur mit der Frage der<br />

Doppelmitgliedschaft <strong>in</strong> kirchenleitenden Organen beschäftigt,<br />

sondern auch damit, dass weder für diese Organe, noch für das<br />

Synodalpräsidium, die Diszipl<strong>in</strong>arbehörden und den Revisionssenat<br />

persönliche Unvere<strong>in</strong>barkeiten festgelegt s<strong>in</strong>d, sodass <strong>in</strong> diese<br />

Verwandte und Verschwägerte wählbar wären.<br />

Als Ergebnis wurde bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 die<br />

Lösung gewählt, die e<strong>in</strong>zige existierende Unvere<strong>in</strong>barkeitsregelung<br />

aus § 81 <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> vorzuziehen, als generelle Norm zu<br />

formulieren und aufzugliedern, und zwar nach persönlichen,<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

formellen und politischen Kriterien. Die persönlichen Kriterien s<strong>in</strong>d<br />

nahe persönliche Beziehung und wirtschaftliche Abhängigkeit.<br />

Davon kann wie bisher dispensiert werden.<br />

Auf der 5. Session der XI. Generalsynode ist beantragt worden, die<br />

vom RVA mit § 21 Abs. 2 beantragte Regelung:<br />

„(2) Personen, die zu e<strong>in</strong>er Pfarr- bzw. Super<strong>in</strong>tendentialgeme<strong>in</strong>de <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Dienstverhältnis oder f<strong>in</strong>anziellen Abhängigkeitsverhältnis<br />

stehen, dürfen ke<strong>in</strong>em Vertretungsorgan dieser Geme<strong>in</strong>de<br />

angehören.“<br />

so zu formulieren, dass Geme<strong>in</strong>deschwester, Kantor u.a. <strong>in</strong> die<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung gewählt werden können. Diese Frage ist schon<br />

se<strong>in</strong>erzeit vom RVA e<strong>in</strong>gehend erwogen worden. Zum vorgelegten<br />

Ergebnis ist der RVA aus folgenden Gründen gekommen.<br />

Nach dem damaligen § 70 Abs. 1 der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> gehörte<br />

zum Wirkungskreis der Geme<strong>in</strong>devertretung:<br />

3. die Beschlussfassung über die Errichtung und Auflassung<br />

hauptamtlicher Stellen für ... Angestellte der Pfarrgeme<strong>in</strong>de;<br />

7. die E<strong>in</strong>führung oder Änderung regelmäßig wiederkehrender<br />

Ausgaben;<br />

11. die Genehmigung des vom Presbyterium aufgestellten<br />

Haushaltsplanes.<br />

Auf Grund dieser Kompetenzlage wäre es unvermeidlich, dass<br />

Geme<strong>in</strong>deschwestern, Kantoren u.a. <strong>in</strong> eigener Sache zu beschließen<br />

haben. Sehr wohl sollen auch weiterh<strong>in</strong> diese Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und<br />

Mitarbeiter ihre Arbeit vertreten können, wie das <strong>in</strong> Art. 45 Abs. 2<br />

und 3 KV zT sogar als Verpflichtung sie zu hören, vorgesehen ist.<br />

Für den RVA war aber auch maßgeblich, dass <strong>in</strong> größeren<br />

Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>e manchmal durchaus erhebliche Anzahl<br />

hauptamtlicher MitarbeiterInnen tätig ist. Würde ke<strong>in</strong>e Schranke<br />

dadurch e<strong>in</strong>geführt, dass sie nicht automatisch, sondern nur nach<br />

Dispens Mitglieder der Geme<strong>in</strong>devertretung werden können, ist der<br />

Fall denkbar, dass die Geme<strong>in</strong>devertretung überhaupt von<br />

Hauptamtlichen dom<strong>in</strong>iert wird.<br />

Zu den Kriterien Verwandtschaft und Ehe wurde bei der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 neu das der Lebensgeme<strong>in</strong>schaften<br />

33<br />

34<br />

III1<br />

aufgenommen, weil sich sonst als Konsequenz ergeben hätte, dass<br />

Ehegatten demselben Organ nicht, Lebensgefährten aber sehr wohl<br />

angehören können. Mit dieser neu def<strong>in</strong>ierten Unvere<strong>in</strong>barkeit sollte<br />

e<strong>in</strong>e de-facto-Diskrim<strong>in</strong>ierung der Ehen vermieden und ke<strong>in</strong>esfalls<br />

e<strong>in</strong>e Abwertung der Institution der Ehe ausgedrückt werden.<br />

Die Unvere<strong>in</strong>barkeit der Mitgliedschaft <strong>in</strong> anderen Leitungsorganen<br />

wurde bereits von der 5. Session der XI. Generalsynode beschlossen.<br />

Die Unvere<strong>in</strong>barkeit mit e<strong>in</strong>em nicht ehrenamtlichen politischen<br />

Mandat, jetzt als Grundnorm <strong>in</strong> § 36 Abs. 1 Z. 4 OdgA geregelt und<br />

dann weiter nur zitiert <strong>in</strong> den Art. 64 Abs. 1, 91 Abs. 2 und 102 Abs.<br />

1 KV, sollte vorgezogen und als Grundsatz präziser formuliert<br />

werden. Das hat auf der 5. Session der XI. Generalsynode zu<br />

ausführlichen Diskussionen geführt, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Antrag gemündet<br />

haben, die bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 als § 25 Abs. 1<br />

(jetzt Art. 19 Abs. 1 KV) vorgeschlagene Regelung<br />

§ 25: (1) Mit der Ausübung des geistlichen Amtes, der<br />

Tätigkeit als Lektor und als Religionslehrer sowie mit der<br />

Mitgliedschaft im Präsidium e<strong>in</strong>er Synode, e<strong>in</strong>em<br />

Synodalausschuss, e<strong>in</strong>em Oberkirchenrat und e<strong>in</strong>em<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss ist die Übernahme e<strong>in</strong>es<br />

politischen Mandates bzw. e<strong>in</strong>er solchen Funktion auf<br />

Bundes- oder Landesebene und <strong>in</strong> Wien als<br />

Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteherstellvertreter<br />

unvere<strong>in</strong>bar.“<br />

ersatzlos zu streichen. Als Begründung ist angeführt worden, es solle<br />

nicht die Mitarbeit von Politikern a lim<strong>in</strong>e ausgeschlossen werden.<br />

Dazu ist nachdrücklich auf den H<strong>in</strong>tergrund der besonderen<br />

österreichischen Geschichte bis 1945 h<strong>in</strong>zuweisen. Wegen des<br />

starken persönlichen Engagements römisch-katholischer Kleriker im<br />

politischen Leben bis 1938 e<strong>in</strong>erseits, dem E<strong>in</strong>treten von<br />

evangelischen Pfarrern und Laien für den Nationalsozialismus<br />

andererseits, war nach 1945 von den <strong>Kirche</strong>n der seither geltende<br />

Grundsatz der Unvere<strong>in</strong>barkeit des Amtes der öffentlichen<br />

Verkündigung mit öffentlichem parteipolitischem Auftreten<br />

festgeschrieben worden.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 17. (1) Zum Mitglied <strong>in</strong> zwei oder mehreren<br />

Vertretungskörpern oder Organen der selben Gliederung<br />

Weiters ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass der bei der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 vorgeschlagene § 25 Abs. 1 die<br />

Mitgliedschaft <strong>in</strong> kirchenleitenden Organen betrifft, die die Aufgabe<br />

haben, die Anliegen der <strong>Kirche</strong> auch und gegebenenfalls sehr<br />

deutlich formuliert, den politischen Instanzen und Gremien<br />

vorzutragen.<br />

Schließlich ist zu bedenken, dass es nicht um „die Politiker“ geht,<br />

sondern konkret um e<strong>in</strong>en bestimmten Funktionär e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Partei. Es wäre unvermeidlich, dass von Politikern anderer Parteien<br />

das kirchenleitende Organ, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong> konkreter Politiker Mitglied<br />

ist, unter parteipolitischen Gesichtspunkten gesehen und bewertet<br />

wird.<br />

So ist die grundsätzliche Festlegung beibehalten worden und wurde<br />

beschlossen.<br />

In Bezug auf „nicht ehrenamtliche“ Mandate war andererseits<br />

festzuhalten, dass Bürgermeister und Stadträte <strong>in</strong> Land- und<br />

Kle<strong>in</strong>stgeme<strong>in</strong>den, die e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gfügige Entschädigung erhalten,<br />

nicht schon deshalb unter diese Unvere<strong>in</strong>barkeit fallen sollten. Mit<br />

der Formulierung „auf Bundes- oder Landesebene“ sollte das<br />

klargestellt se<strong>in</strong>. So ist zB die Funktion der Bürgermeister von St.<br />

Pölten oder Krems deshalb auch e<strong>in</strong>e Landesfunktion, weil diese<br />

Städte mit eigenem Statut s<strong>in</strong>d, deren Bürgermeister die Funktion der<br />

Bezirkshauptleute für den Bereich der Stadt ausüben, was zB auf die<br />

Bürgermeister von P<strong>in</strong>kafeld oder Lilienfeld nicht zutrifft.<br />

Zusammenfassung: Konkret können den „allgeme<strong>in</strong>en“<br />

Vertretungskörpern, also den Geme<strong>in</strong>devertretungen, den<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen, den Synoden und der<br />

Generalsynode auch Ehegatten, Lebensgefährten, nahe Verwandte,<br />

Abgeordnete zum Landtag, Nationalrat, Bundesrat und EU-<br />

Parlament angehören, den Leitungsorganen aber nicht, wobei wie<br />

bisher für Ehegatten, Lebensgefährten und nahe Verwandte Dispens<br />

erteilt werden kann. (ABl. Nr. 218/1997)<br />

35<br />

36<br />

III1<br />

ist niemand wählbar. Würde jemand aufgrund von<br />

Wahlen oder Entsendungen mehreren Vertretungskörpern<br />

oder kirchlichen Organen angehören, muss er/sie sich für<br />

die Mitarbeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em der Vertretungskörper oder Organe<br />

entscheiden. 32<br />

(2) Außer der Geme<strong>in</strong>devertretung, der Geme<strong>in</strong>deversammlung,<br />

dem Geme<strong>in</strong>deforum, der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung, den Synoden und der<br />

Generalsynode dürfen e<strong>in</strong>em Vertretungskörper, dem<br />

Revisionssenat oder e<strong>in</strong>er Diszipl<strong>in</strong>arbehörde gleichzeitig<br />

nicht angehören: Ehegatten, Lebensgefährten,<br />

e<strong>in</strong>getragene Lebenspartner, Geschwister, Verwandte<br />

oder Verschwägerte <strong>in</strong> auf- und absteigender L<strong>in</strong>ie,<br />

Geschwisterk<strong>in</strong>der oder Personen, die noch näher<br />

33 33a<br />

verwandt oder im gleichen Grad verschwägert s<strong>in</strong>d.<br />

32 Die Bestimmung musste umformuliert werden, um e<strong>in</strong>en<br />

möglichen Widerspruch zur Bestimmung des Art. 35 Abs. 2<br />

auszuschließen. Beide Bestimmungen stellen nun auf die<br />

Wählbarkeit ab. (ABl. Nr. 136/2005)<br />

33 Bei der von der XI. Generalsynode auf ihrer 6. Session erfolgten<br />

Durchberatung der Unvere<strong>in</strong>barkeitsbestimmungen wurde<br />

festgestellt, dass die bis dah<strong>in</strong> geltende Formulierung der<br />

Unvere<strong>in</strong>barkeit aus Gründen persönlicher Naheverhältnisse und<br />

verwandtschaftlicher Beziehungen präzisiert werden sollte. Deshalb<br />

ist auf die Befangenheitsbestimmungen der KVO zurückgegriffen<br />

worden, die jenen des AVG, des Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes, entsprechen. Entgegen dem<br />

Vorschlag von DDr. Dietrich ist der Begriff „Geschwisterk<strong>in</strong>d“<br />

beibehalten worden, da er sich so im AVG f<strong>in</strong>det. (ABl. Nr.<br />

218/1997)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Die Zugehörigkeit zu Vertretungskörpern oder Organen<br />

ist auch dann unzulässig, wenn zwischen den genannten<br />

Personen Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse<br />

entstünden; tritt der Fall während e<strong>in</strong>er Funktionsperiode<br />

e<strong>in</strong>, hat der/die Betroffene Amtsverzicht zu erklären,<br />

sofern vom jeweils zuständigen Organ der <strong>Kirche</strong> nicht<br />

Nachsicht erteilt wird. Die Vorschrift ist bereits vor der<br />

Wahl <strong>in</strong> Vertretungskörper oder Entsendungen <strong>in</strong> Organe<br />

zu beachten. Näheres bestimmt die Wahlordnung bzw.<br />

die Geschäftsordnung des Vertretungskörpers. 33a<br />

(3) Personen, die zu e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder e<strong>in</strong>er<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de bzw. e<strong>in</strong>er Super<strong>in</strong>tendenz oder zum<br />

<strong>Kirche</strong>namt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. und der<br />

<strong>Kirche</strong>nkanzlei der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Dienstverhältnis oder f<strong>in</strong>anziellen<br />

Abhängigkeitsverhältnis stehen, dürfen ke<strong>in</strong>em<br />

Vertretungsorgan ihrer E<strong>in</strong>richtungen oder ihrer <strong>Kirche</strong>n<br />

angehören, ausgenommen die Fälle des Artikel 35 Abs. 1<br />

Z. 4 <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>. 34 Unberührt bleibt davon auch<br />

33a Im österreichischen Recht werden Lebensgefährten als<br />

heterosexuelle, Lebenspartner als gleichgeschlechtliche<br />

Partnerbeziehungen unterschieden. (ABl. Nr. 188/2010)<br />

33a Zwischen Befangenheit, sie ergibt sich aus e<strong>in</strong>er persönlichen<br />

Lage, und Unvere<strong>in</strong>barkeit, sie ist e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>stitutionelle Beziehung, ist<br />

durch die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2007 besser als bisher zu<br />

unterscheiden; Unvere<strong>in</strong>barkeiten s<strong>in</strong>d auch vorweg, z. B. bei<br />

Nom<strong>in</strong>ierungs- und Wahlvorgängen, zu beachten. (ABl. Nr.<br />

96/2007)<br />

34 Siehe Erkenntnis des Revisionssenates R 4/2000 (ABl. 7./8. Stück,<br />

2000)<br />

37<br />

38<br />

III1<br />

die Entsendung von Vertretern oder Vertreter<strong>in</strong>nen der<br />

Werke und E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> die Synode A.B., Synode<br />

H.B. und <strong>in</strong> die Generalsynode. Der Oberkirchenrat A.B.<br />

bzw. H.B. kann Nachsicht von diesem Verbot erteilen,<br />

wenn ke<strong>in</strong>e Verletzung von kirchlichen Interessen zu<br />

befürchten ist.<br />

(4) Nachsicht von den Unvere<strong>in</strong>barkeiten gemäß Abs. 2<br />

und 3 kann <strong>in</strong> berücksichtigungswürdigen Fällen der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. bzw. der Oberkirchenrat<br />

H.B. bzw. der Oberkirchenrat A.B. vor oder nach der<br />

Wahl erteilen, jedoch nicht dem Ehegatten e<strong>in</strong>es<br />

geistlichen Amtsträgers, der <strong>in</strong> der Pfarrgeme<strong>in</strong>de bestellt<br />

ist, sofern nicht Artikel 42 Abs. 1 Z. 1 KV anzuwenden<br />

ist.<br />

(5) Auf kirchenleitende geistliche Stellen s<strong>in</strong>d<br />

akademisch gebildete geistliche Amtsträger oder<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen zu wählen.<br />

Artikel 18. (1) Wer zur Aufsicht über e<strong>in</strong> Werk der<br />

<strong>Kirche</strong>, e<strong>in</strong>en evangelisch-kirchlichen Vere<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>e<br />

Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, kirchliche<br />

Stiftungen und Anstalten berufen ist, darf ke<strong>in</strong>em<br />

Leitungsorgan der zu beaufsichtigenden E<strong>in</strong>richtung<br />

angehören, sofern dies nicht e<strong>in</strong>e besondere<br />

kirchengesetzliche Regelung zulässt oder dafür e<strong>in</strong>e<br />

ausdrückliche spezielle Genehmigung des für die<br />

Aufsicht zuständigen Oberkirchenrates vorliegt. Wahlen,<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

die entgegen dieser Bestimmung durchgeführt werden,<br />

s<strong>in</strong>d nichtig. 35<br />

(2) E<strong>in</strong>em Super<strong>in</strong>tendentialausschuss darf nicht<br />

angehören, wer Mitglied des Oberkirchenrates ist. 36<br />

(3) Dem Oberkirchenrat A.B. darf nicht angehören, wer<br />

Mitglied des Präsidiums der Synode bzw. e<strong>in</strong>es<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschusses ist. 37<br />

(4) Dem Oberkirchenrat H.B. darf nicht angehören, wer<br />

Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden der<br />

Synode H.B. ist.<br />

Artikel 19. (1) Mit e<strong>in</strong>em öffentlich-kirchlichen Dienst<br />

(Art. 20 Abs. 1), ausgenommen der Dienst als<br />

<strong>Kirche</strong>nmusiker und <strong>Kirche</strong>nmusiker<strong>in</strong>, ist die<br />

Übernahme und Ausübung e<strong>in</strong>es politischen Mandates<br />

auf europäischer, auf Bundes- oder Landesebene, auf<br />

Geme<strong>in</strong>deebene des Bürgermeisteramtes, <strong>in</strong> Wien auch<br />

e<strong>in</strong>er leitenden politischen Tätigkeit auf Bezirksebene,<br />

35 Aus Art. 71 Abs. 3 der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und aus den<br />

Kompetenzbestimmungen ergibt sich die Aufsichtspflicht kirchlicher<br />

Organe. Da Kontrolle <strong>in</strong> eigenen Angelegenheiten jedenfalls<br />

auszuschließen ist, wurde bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999<br />

e<strong>in</strong>e Ergänzung der Unvere<strong>in</strong>barkeitsbestimmungen vorgenommen.<br />

(ABl. Nr. 265/1999)<br />

36 In diesem Absatz werden die Unvere<strong>in</strong>barkeiten auf diözesaner<br />

Ebene geregelt. (ABl. Nr. 235/1996)<br />

37 In diesem Absatz werden die Unvere<strong>in</strong>barkeiten auf<br />

gesamtgeme<strong>in</strong>dlicher Ebene geregelt. (ABl. Nr. 235/1996)<br />

39<br />

40<br />

III1<br />

unvere<strong>in</strong>bar; davon unberührt ist die Mitgliedschaft und<br />

Mitarbeit <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>devertretung, im Geme<strong>in</strong>deforum<br />

38 39<br />

und <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung.<br />

(2) Bewirbt sich e<strong>in</strong>er der <strong>in</strong> Abs. 1 genannten<br />

Amtsträger der <strong>Kirche</strong> um e<strong>in</strong>es der dort genannten<br />

politischen Mandate, so ruht se<strong>in</strong>e kirchliche Funktion für<br />

die Zeit ab E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung des Wahlvorschlages bei der<br />

zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des<br />

amtlichen Wahlergebnisses.<br />

(3) Bewerber um e<strong>in</strong>es der <strong>in</strong> Abs. 1 genannten<br />

politischen Mandate, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em kirchlichen<br />

38 Da politische Funktionäre nicht durch die Entsendungsvorgänge<br />

aus den Presbyterien <strong>in</strong> kirchliche Stellen gewählt werden können,<br />

bezieht sich die Vorschrift auch auf berufene Mitglieder (siehe z.B.<br />

Art 53 Abs 1 Z 9). (ABl. Nr. 231/2011)<br />

39 Siehe die Verfügung mit e<strong>in</strong>stweiliger Geltung vom 5.12.2011<br />

(ABl. Nr. 254/2011), mit der das Inkrafttreten der Regelung bis 2015<br />

verschoben wurde. Es ist ferner darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass politische<br />

Funktionäre nicht durch die Entsendungsvorgänge aus den<br />

Presbyterien <strong>in</strong> kirchliche Stellen gewählt werden können. Somit<br />

bezieht sich die Vorschrift auch auf berufene Mitglieder (siehe zB<br />

Art. 53 Abs. 1 Z. 8).<br />

Die Verfügung mit e<strong>in</strong>stweiliger Geltung dienst der Erhebung und<br />

der Prüfung der Lage. Nach dem Jahr 2015 kann die Synode A.B.<br />

über die Evaluationsergebnisse beraten und die Bestimmung<br />

abändern oder im S<strong>in</strong>ne der Novelle der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

beibehalten. Der betroffene Personenkreis ist durch die Art. 18 Abs.<br />

3, 55 Abs. 1 Z. 3 und 76 Abs. 1 Z. 2 <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> bezeichnet.<br />

Auf die weiteren Unvere<strong>in</strong>barkeiten <strong>in</strong> Art. 17, 18, 54, 63 Abs. 3, 70<br />

abs. 6 und 74 Abs. 1 Z. 2 <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> sei der Vollständigkeit<br />

halber h<strong>in</strong>gewiesen. (ABl. Nr. 148/2012)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Dienstverhältnis stehen, s<strong>in</strong>d für den <strong>in</strong> Abs. 2 genannten<br />

Zeitraum unter Karenz der Bezüge zu beurlauben, wobei<br />

diese Zeit für Ansprüche, die sich aus der Dauer des<br />

Dienstverhältnisses ergeben, nicht zu berücksichtigen ist.<br />

VII. Ämter und Dienste <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

Artikel 20. 40 (1) Die Tätigkeit der Mitglieder der<br />

kirchlichen Organe und die Ausübung e<strong>in</strong>es geistlichen<br />

Amtes, e<strong>in</strong>schließlich der Arbeit als Lektor oder Lektor<strong>in</strong>,<br />

als Religionslehrer oder Religionslehrer<strong>in</strong>, als Diakon<br />

oder Diakon<strong>in</strong>, als Geme<strong>in</strong>depädagoge oder<br />

Geme<strong>in</strong>depädagog<strong>in</strong> und als <strong>Kirche</strong>nmusiker oder<br />

<strong>Kirche</strong>nmusiker<strong>in</strong>, s<strong>in</strong>d öffentlich kirchliche Dienste.<br />

40 Ihrer Bedeutung entsprechend wurde die vor der 2. Session der XI.<br />

Generalsynode als Verordnung <strong>in</strong> Geltung stehende<br />

Lektorenordnung als <strong>Kirche</strong>ngesetz (siehe Lektorenordnung VB1)<br />

beschlossen. Die bis dah<strong>in</strong> diese Materie betreffenden<br />

Bestimmungen der früheren §§ 110 ff. KV wurden daher<br />

entsprechend adaptiert, und zwar so, dass auch der Schutz der<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter abgesichert wird. Generell für alle<br />

öffentlichen kirchlichen Dienste ist nun festgelegt, dass Berufene <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em öffentlichen Geme<strong>in</strong>degottesdienst e<strong>in</strong>zuführen s<strong>in</strong>d und dass<br />

durch <strong>Kirche</strong>ngesetze nähere Regelungen für Voraussetzungen,<br />

Berufung, Ausübung des Dienstes und die Aus- und Fortbildung zu<br />

treffen s<strong>in</strong>d. Bezüglich der Lektorenordnung war mit e<strong>in</strong>er<br />

Übergangsbestimmung sichergestellt, dass ke<strong>in</strong> rechtliches Vakuum<br />

e<strong>in</strong>treten konnte. (ABl. Nr. 93/1994)<br />

41<br />

42<br />

III1<br />

(2) Zur Erfüllung von anderen Aufgaben <strong>in</strong> der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de kann das Presbyterium weitere Mitarbeiter<br />

und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen berufen. Die Aufgaben der<br />

Berufenen s<strong>in</strong>d festzulegen und schriftlich zu<br />

dokumentieren, sofern nicht e<strong>in</strong> Dienstvertrag<br />

auszufertigen ist (Art. 46 Abs. 3 Z. 6, Art. 61 Abs. 2 lit. a<br />

41 42 Z. 9).<br />

(3) Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die zu e<strong>in</strong>em<br />

öffentlich-kirchlichen Dienst berufen s<strong>in</strong>d, erfüllen ihre<br />

Aufgaben <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit dem und unter der<br />

Verantwortung des Presbyteriums der Pfarrgeme<strong>in</strong>de. Sie<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Geme<strong>in</strong>degottesdienst <strong>in</strong> ihr Amt<br />

e<strong>in</strong>zuführen. Für andere Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

entscheidet das Presbyterium, <strong>in</strong> welcher Form ihre<br />

E<strong>in</strong>führung erfolgen soll. 43<br />

(4) Für Personen <strong>in</strong> öffentlich kirchlichen Diensten gilt<br />

die Verpflichtung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong>, die kirchliche Amtsverschwiegenheit und das<br />

Beichtgeheimnis zu schützen. 44<br />

41 Geändert mit der Novelle 2011 der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> (ABl. Nr.<br />

231/2011)<br />

42 Siehe auch Verordnung zur Dokumentation ehrenamtlicher<br />

Mitarbeit (VE1)<br />

43 Siehe Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 KV; daraus folgt, dass das<br />

Presbyterium als Ganzes für alle geistlichen und adm<strong>in</strong>istrativen<br />

Angelegenheiten zuständig und verantwortlich ist. Der Pfarrer oder<br />

die Pfarrer<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d Teil des Presbyteriums. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

44 Diese Vorschrift richtet sich an die <strong>Kirche</strong>, dafür zu sorgen, dass<br />

der Schutz <strong>in</strong>nerkirchlich und <strong>in</strong> der Öffentlichkeit gewährt wird und<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(5) Die Berufung von Mitarbeitern und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

kann vom berufenden Organ oder von den berufenden<br />

Organen widerrufen werden, soweit nicht<br />

Sonderregelungen bestehen. Die Abberufung ist zu<br />

begründen. 45<br />

(6) Die ehrenamtliche Tätigkeit ist durch <strong>Kirche</strong>ngesetze<br />

näher zu regeln. 46<br />

2. Auszeichnungen<br />

gewährt bleibt. Das Protestantengesetz 1961 enthält e<strong>in</strong>e<br />

Schutzbestimmung für geistliche Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />

sie gilt es, <strong>in</strong> Zukunft zu wahren, wie die Schutzregelungen <strong>in</strong><br />

anderen Gesetzen (z.B. im Strafprozessrecht). Der Schutz ist noch<br />

nicht vollständig, z.B. für andere Personen im öffentlich kirchlichen<br />

Dienst. Der Theologische Ausschuss der Synode A.B. bzw. der<br />

Generalsynode hat <strong>in</strong> den Vorberatungen angeregt, über Fragen der<br />

Amtsverschwiegenheit und des Beichtgeheimnisses e<strong>in</strong>e gesonderte,<br />

allgeme<strong>in</strong>e Diskussion zu führen, die u.U. zu neuen Initiativen<br />

betreffend das staatliche Recht führen kann. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

45 Es ist pr<strong>in</strong>zipiell festzuhalten, dass <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong> zu jedem Wahl- oder Berufungsakt auch der contrarius<br />

actus verankert se<strong>in</strong> muss. In e<strong>in</strong>igen <strong>Kirche</strong>ngesetzen ist es<br />

festgelegt, <strong>in</strong> vielen Fällen nicht. Der Super<strong>in</strong>tendent/die<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> und der Landessuper<strong>in</strong>tendent/die<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d berufende oder mitberufende Organe<br />

und daher nicht mehr ausdrücklich und/oder alle<strong>in</strong> zu nennen (siehe<br />

Abs 2). (ABl. Nr. 231/2011)<br />

46 Dies ist durch die Ehrenamtsordnung 2010 (VE1.1) erfolgt. Die<br />

Regelung für hauptamtliche und nebenamtliche, für Vollzeit– oder<br />

Teilzeit-Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> Abs 2. (ABl.<br />

Nr. 231/2011)<br />

43<br />

44<br />

III1<br />

Artikel 21. 47 (1) Für Personen, die sich <strong>in</strong> besonderer<br />

Weise um die <strong>Kirche</strong> A.B., bzw. die <strong>Kirche</strong> A.u.H.B.<br />

verdient gemacht haben, können Auszeichnungen durch<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetz geschaffen werden. Dort s<strong>in</strong>d die<br />

Voraussetzungen, das Verfahren und die Form der<br />

Auszeichnung festzulegen. 48<br />

(2) Für sich selbst kann niemand e<strong>in</strong>e Auszeichnung<br />

beantragen.<br />

3. Dienst des Pfarrers/der Pfarrer<strong>in</strong><br />

Artikel 22. (1) Dem Pfarrer obliegt die geistliche Leitung<br />

der Geme<strong>in</strong>de. Er ist der zuständige Seelsorger im S<strong>in</strong>ne<br />

der staatlichen Gesetze. In Geme<strong>in</strong>schaft mit dem<br />

Kurator vertritt er die Geme<strong>in</strong>de nach außen <strong>in</strong> allen<br />

Angelegenheiten, die nicht dem Presbyterium<br />

vorbehalten s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Der Pfarrer hat die kirchliche Ordnung sowie den<br />

Frieden der Geme<strong>in</strong>de und ihre Rechte zu wahren.<br />

47 In der Lutherischen <strong>Kirche</strong> bestand ke<strong>in</strong>e rechtliche Grundlage<br />

dafür, zB Persönlichkeiten, die sich außerordentlich um unsere<br />

<strong>Kirche</strong> verdient gemacht haben, den Dank der <strong>Kirche</strong> durch e<strong>in</strong>e<br />

sichtbare Auszeichnung auszudrücken. Hier sollte § 30 (Art. 21 KV)<br />

e<strong>in</strong>e verfassungsrechtliche Grundlage bieten. Die konkrete Regelung<br />

wird mit e<strong>in</strong>em <strong>Kirche</strong>ngesetz A.B. getroffen. (ABl. Nr. 202/98)<br />

48 Siehe Auszeichnungs-Ordnung (III10), Verordnung über die<br />

Schaffung e<strong>in</strong>es „Dankeszeichens“ (III11)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


(3) Dem Pfarrer/der Pfarrer<strong>in</strong> obliegen:<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

1. der Dienst der Verkündigung <strong>in</strong> Predigt, Abendmahl<br />

und <strong>in</strong> den Amtshandlungen;<br />

2. <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>schaft mit dem Presbyterium die geistliche<br />

Leitung der Geme<strong>in</strong>de;<br />

3. als amtsführender Pfarrer oder amtsführende Pfarrer<strong>in</strong><br />

die Leitung des Pfarramtes im S<strong>in</strong>ne des Art. 46 Abs.<br />

3;<br />

4. die Übernahme rechtmäßig aufgetragener Aufgaben.<br />

(4) Der Pfarrer ist gemäß dem Amtsauftrag <strong>in</strong><br />

Verkündigung, Lehre, Religionsunterricht und Seelsorge<br />

vom Presbyterium und von der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

unabhängig.<br />

(5) Wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de mehrere Pfarrer tätig<br />

s<strong>in</strong>d, so regelt die zu errichtende Geme<strong>in</strong>deordnung ihren<br />

Wirkungskreis und bestimmt, mit welchem<br />

Wirkungskreis die Leitung des Pfarramtes verbunden ist.<br />

4. Übergeme<strong>in</strong>dliche Ämter und Dienste<br />

Artikel 23. (1) Zur Errichtung von Pfarrstellen für<br />

besondere Aufgaben, die über den Sprengel e<strong>in</strong>er<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de h<strong>in</strong>ausgehen, haben sich die betreffenden<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den gemäß Artikel 31 zusammenzuschließen.<br />

Die Errichtung solcher Pfarrstellen bedarf der<br />

Genehmigung des Oberkirchenrates A.B. bzw. des<br />

Oberkirchenrates H.B.<br />

45<br />

46<br />

III1<br />

(2) Bezüglich der <strong>Kirche</strong>nbuchführung gelten die<br />

Bestimmungen der Matrikenordnung 49 , bzw. der<br />

Amtshandlungsordnung 50 .<br />

(3) Die Errichtung von Pfarrstellen für besondere<br />

Aufgaben der Super<strong>in</strong>tendenz bedarf der Genehmigung<br />

des Oberkirchenrates A.B. Der Inhaber e<strong>in</strong>er solchen<br />

Pfarrstelle ist e<strong>in</strong>em Pfarramt oder e<strong>in</strong>er Super<strong>in</strong>tendentur<br />

zuzuteilen. 51<br />

(4) Pfarrstellen für besondere gesamtkirchliche Aufgaben<br />

können errichtet werden:<br />

vom Oberkirchenrat A.B. im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B.; vom Oberkirchenrat H.B. im<br />

E<strong>in</strong>vernehmen mit der Synode H.B., bzw. für<br />

landeskirchliche Aufgaben vom Oberkirchenrat A.u.H.B.<br />

im E<strong>in</strong>vernehmen mit den <strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und<br />

H.B. 50a<br />

(5) Der Wirkungskreis, das diesem entsprechende<br />

Beschäftigungsausmaß, die Art der Besetzung und<br />

gegebenenfalls die Gültigkeitsdauer dieser Regelung s<strong>in</strong>d<br />

durch Ordnungen zu regeln.<br />

49 Siehe Matrikenordnung (III8)<br />

50 Siehe Amtshandlungsordnung (III7)<br />

51 Siehe Ausschreibungs-Verordnung 2004 (VA7)<br />

50a Siehe ABl. Nr. 231/2011, Art. 123 KV.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(6) Die Ordnungen s<strong>in</strong>d bei Pfarrstellen gemäß Abs. 1<br />

durch übere<strong>in</strong>stimmende Beschlüsse der beteiligten<br />

Presbyterien, bei Pfarrstellen gemäß Abs. 3 durch<br />

Beschluss der zuständigen<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung,<br />

bei gesamtkirchlichen Pfarrstellen gemäß Abs. 4 durch<br />

den Oberkirchenrat A.B. im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B., bzw. durch den<br />

Oberkirchenrat H.B. und bei landeskirchlichen<br />

Pfarrstellen durch den Oberkirchenrat A.u.H.B. im<br />

E<strong>in</strong>vernehmen mit den <strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und<br />

H.B. zu errichten. 50b<br />

VIII. Die Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

1. Errichtung, Vere<strong>in</strong>igung und Auflösung von<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />

Artikel 24. Bestehende Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d<br />

nach dem Bundesgesetz vom 6. Juli 1961 über äußere<br />

Rechtsverhältnisse der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>, BGBl. Nr.<br />

182/1961 52 , anerkannt und genießen die Stellung von<br />

Körperschaften des öffentlichen Rechts. 51a<br />

Artikel 25. Für <strong>Evangelische</strong>, die aus e<strong>in</strong>er ausländischen<br />

evangelischen <strong>Kirche</strong>, <strong>in</strong>sbesondere aus der<br />

50b Siehe ABl. Nr. 231/2011, Art. 123 KV.<br />

52 Siehe Protestantengesetz (IB3)<br />

51a Die Absätze 2 und 3 werden <strong>in</strong> die Artikel 26 und 31 verschoben.<br />

(ABl. Nr. 188/2010)<br />

47<br />

48<br />

III1<br />

Geme<strong>in</strong>schaft <strong>Evangelische</strong>r <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> Europa, nach<br />

<strong>Österreich</strong> kommen und sich zu e<strong>in</strong>er Personalgeme<strong>in</strong>de<br />

ihrer Sprache, Nationalität bzw. Volksgruppe<br />

zusammenschließen wollen, hat der <strong>Evangelische</strong><br />

Oberkirchenrat A. und H.B. mit Zustimmung der<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und H.B. Sonderregelungen zu<br />

treffen. Der Entwurf e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>deordnung ist<br />

vorzulegen, die Geme<strong>in</strong>deordnung ist vom<br />

Oberkirchenrat A. und H.B. zu genehmigen. Sie muss die<br />

Grundsätze der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und ihre<br />

bestimmenden Elemente übernehmen. Der<br />

Oberkirchenrat A. und H.B. kann, abweichend von den<br />

Erfordernissen gemäß Art. 26, Sonderregelungen treffen<br />

und sie vom Abschluss zwischenkirchlicher<br />

53 52a<br />

Vere<strong>in</strong>barungen abhängig machen.<br />

53 Für jede solche Regelung ist die Zustimmung der<br />

Synodalausschüsse vorgesehen, weil mit der Schaffung von<br />

Personalgeme<strong>in</strong>den das existierende System der lückenlosen<br />

Erfassung durch territorial def<strong>in</strong>ierte Geme<strong>in</strong>den strukturell<br />

überlagert wird. Es ist vorgesehen, dass jedenfalls der Entwurf e<strong>in</strong>er<br />

Geme<strong>in</strong>deordnung vorzulegen ist. Damit soll ermöglicht und<br />

sichergestellt werden, dass jede dieser Personalgeme<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong>tern<br />

so organisieren kann, wie sie das möchte bzw. bisher schon getan<br />

hat.<br />

Schließlich soll der Oberkirchenrat die Möglichkeit erhalten,<br />

Sonderregelungen vom Abschluss zwischenkirchlicher<br />

Vere<strong>in</strong>barungen abhängig zu machen, <strong>in</strong> denen zB die Fragen der<br />

Besoldung des Pfarrers bzw. anderer Mitarbeiter und die Zuordnung<br />

zu e<strong>in</strong>er bestimmten <strong>Kirche</strong> bzw. Super<strong>in</strong>tendenz geregelt werden<br />

können. Zwischenkirchliche Vere<strong>in</strong>barungen und Sonderregelungen<br />

ersche<strong>in</strong>en jedoch nur dann s<strong>in</strong>nvoll, wenn die E<strong>in</strong>haltung der dort<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 26. 52b (1) Über die Errichtung neuer Pfarr und<br />

Teilgeme<strong>in</strong>den entscheidet der Oberkirchenrat A.B. bzw.<br />

der Oberkirchenrat H.B., bei Personalgeme<strong>in</strong>den gemäß<br />

Art. 25 der Oberkirchenrat A. und H.B. mit Zustimmung<br />

der <strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und H.B.<br />

(2) Der Antrag auf Errichtung e<strong>in</strong>er neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

oder Teilgeme<strong>in</strong>de (Art. 30), auf Vere<strong>in</strong>igung von<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den und/oder Teilgeme<strong>in</strong>den sowie auf<br />

Auflösung von Pfarrgeme<strong>in</strong>den und Teilgeme<strong>in</strong>den kann<br />

sowohl von den Geme<strong>in</strong>demitgliedern, die den Wunsch<br />

nach Errichtung der neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de bzw. deren Vere<strong>in</strong>igung oder Auflösung<br />

äußern, durch Vermittlung ihres Presbyteriums als auch<br />

von dem <strong>in</strong> Betracht kommenden Presbyterium selbst<br />

beim Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. oder beim<br />

Oberkirchenrat H.B. e<strong>in</strong>gebracht werden. In den<br />

Super<strong>in</strong>tendenzen A.B. kann auch der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss den Antrag auf Errichtung<br />

e<strong>in</strong>er neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder Teilgeme<strong>in</strong>de bzw. deren<br />

Vere<strong>in</strong>igung oder Auflösung stellen.<br />

getroffenen Festlegungen auch überprüft bzw. kontrolliert wird.<br />

(ABl. Nr. 192/1994)<br />

52a Geändert mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 188/2010). Siehe auch<br />

ABl. Nr. 231/2011, Art. 123 KV.<br />

52b Ergänzt und geändert mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 188/2010).<br />

Siehe auch ABl. Nr. 231/2011, Art. 123 KV.<br />

49<br />

50<br />

III1<br />

(3) Der Antrag auf Errichtung e<strong>in</strong>er Pfarr- oder<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de hat zu enthalten:<br />

1. den Nachweis des Bedarfs nach Errichtung der neuen<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder Teilgeme<strong>in</strong>de; der Bedarf kann<br />

<strong>in</strong>sbesondere mit topografischen und<br />

verkehrstechnischen oder mit langfristigen<br />

demografischen Erwägungen oder mit e<strong>in</strong>er 1500<br />

Personen übersteigenden Zahl von Mitgliedern der<br />

neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder Teilgeme<strong>in</strong>de begründet<br />

werden.<br />

2. e<strong>in</strong>e Aufstellung über die für die Errichtung und<br />

Erhaltung der neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de erforderlichen Mittel mit e<strong>in</strong>em<br />

Haushaltsplan, <strong>in</strong> dem die voraussichtlichen<br />

Ausgaben und ihre Bedeckung e<strong>in</strong>ander<br />

gegenüberzustellen s<strong>in</strong>d;<br />

3. den Nachweis der bereits vorhandenen und noch<br />

aufbr<strong>in</strong>gbaren Mittel (vorhandene Barmittel,<br />

Erträgnisse vorhandener Kapitalien, zu erwartende<br />

Spenden und Erträgnisse aus Kollekten). Ansprüche<br />

auf das im Eigentum oder Fruchtgenuss der<br />

bisherigen Pfarrgeme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>dliche Vermögen<br />

können nur dann unter die vorhandenen Mittel<br />

gerechnet werden, wenn sie auf Grund e<strong>in</strong>es<br />

besonderen Rechtstitels der Geme<strong>in</strong>schaft jener<br />

Geme<strong>in</strong>deglieder, die der neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de angehören sollen, zustehen oder durch<br />

Vere<strong>in</strong>barung zuerkannt werden;<br />

4. die Angabe der Abgrenzung der zu errichtenden<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder Teilgeme<strong>in</strong>de; die Abgrenzung<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

hat entweder durch Aufzählung der politischen<br />

Bezirke, der Gerichtsbezirke oder der Ortsgeme<strong>in</strong>den,<br />

welche die neue Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder Teilgeme<strong>in</strong>de<br />

umfassen soll, oder, soweit ihr nur Teile von<br />

Ortsgeme<strong>in</strong>den angehören sollen, durch genaue<br />

Angaben der Grenzl<strong>in</strong>ien zu erfolgen;<br />

5. den Antrag auf Errichtung e<strong>in</strong>er Pfarrstelle;<br />

6. die Stellungnahme des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses<br />

A.B.<br />

(4) Den im Sprengel der zu errichtenden Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

wohnhaften stimmberechtigten Geme<strong>in</strong>demitgliedern ist<br />

unter s<strong>in</strong>ngemäßer Anwendung der Bestimmung des Art.<br />

27 Abs. 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />

Bilden die stimmberechtigten Geme<strong>in</strong>demitglieder, die<br />

ausdrücklich gegen die Errichtung der Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

oder Teilgeme<strong>in</strong>de Stellung genommen haben, die<br />

Mehrheit, so darf die Errichtung nicht erfolgen.<br />

(5) Werden durch die Errichtung der neuen<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder Teilgeme<strong>in</strong>de mehrere<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den berührt, so ist die Stellungnahme der<br />

Presbyterien aller beteiligten Pfarrgeme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>zuholen.<br />

Werden hierdurch mehrere Super<strong>in</strong>tendenzen berührt, so<br />

ist die Stellungnahme der Super<strong>in</strong>tendentialausschüsse<br />

aller beteiligten Super<strong>in</strong>tendenzen e<strong>in</strong>zuholen.<br />

(6) Bei der Bestimmung der Grenzen der neuen<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder Teilgeme<strong>in</strong>de ist tunlichst zu<br />

51<br />

52<br />

III1<br />

vermeiden, dass ihr Sprengel die Grenze e<strong>in</strong>er<br />

Super<strong>in</strong>tendenz oder e<strong>in</strong>es Bundeslandes überschneidet.<br />

(7) Im Bescheid über die Errichtung der neuen<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder Teilgeme<strong>in</strong>de ist deren Sprengel<br />

durch Anführung der e<strong>in</strong>zelnen politischen<br />

Ortsgeme<strong>in</strong>den oder der e<strong>in</strong>zelnen Teile von solchen,<br />

nötigenfalls durch genaue Angaben der Grenzl<strong>in</strong>ien, zu<br />

bestimmen. Der Bescheid ist den beteiligten Presbyterien<br />

und Super<strong>in</strong>tendenturen zuzustellen.<br />

(8) Wenn die Zahl der Geme<strong>in</strong>demitglieder unter 200<br />

s<strong>in</strong>kt oder wenn andere wichtige Gründe, <strong>in</strong>sbesondere<br />

die Gründe nach Abs. 3 Z. 1 und 2, den Bestand der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de 52c nicht mehr rechtfertigen, s<strong>in</strong>d<br />

Vere<strong>in</strong>igungen oder Auflösungen der Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />

und/oder Teilgeme<strong>in</strong>den durch den<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. mit Genehmigung des<br />

Oberkirchenrates A.B. bzw. durch den Oberkirchenrat<br />

H.B. vorzunehmen. Die Bestimmungen des Art. 26 Abs.<br />

3 s<strong>in</strong>d bei Vere<strong>in</strong>igungen s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden; an die<br />

Stelle der Nachweise gemäß Abs. 3 treten die<br />

Rechnungsabschlüsse, die Kontroll- und allfälligen<br />

Prüfberichte zur nachhaltigen wirtschaftlichen<br />

Lebensfähigkeit der Pfarrgeme<strong>in</strong>de und/oder<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de.<br />

52c „oder Teilgeme<strong>in</strong>de“ fehlt, um ke<strong>in</strong>en Widerspruch zu Art. 30<br />

Abs. 1 hervorzurufen. (ABl. Nr. 188/2010)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

2. Gebietsänderungen bestehender Pfarrgeme<strong>in</strong>den 52d<br />

Artikel 27. (1) Änderungen <strong>in</strong> der Abgrenzung der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den oder Teilgeme<strong>in</strong>den erfolgen, abgesehen<br />

von Vere<strong>in</strong>igungen, Auflösungen oder Neuerrichtungen,<br />

durch Aus- und E<strong>in</strong>pfarrung e<strong>in</strong>zelner Ortsgeme<strong>in</strong>den<br />

oder e<strong>in</strong>zelner Teile von Ortsgeme<strong>in</strong>den (Umpfarrung).<br />

(2) Anträge auf Umpfarrung können sowohl von der<br />

Mehrheit der <strong>in</strong> dem umzupfarrenden Gebiet wohnhaften<br />

stimmberechtigten Geme<strong>in</strong>demitglieder als auch von dem<br />

Presbyterium e<strong>in</strong>er der beteiligten Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />

e<strong>in</strong>gebracht werden.<br />

(3) Im ersteren Falle s<strong>in</strong>d die Presbyterien der beteiligten<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den zu befragen, im letzteren Falle ist nach<br />

Befragung des Presbyteriums der mitbeteiligten<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de und der <strong>in</strong> dem umzupfarrenden Gebiet<br />

wohnhaften stimmberechtigten Geme<strong>in</strong>demitglieder die<br />

Zustimmung der Mehrheit dieser Geme<strong>in</strong>demitglieder<br />

erforderlich. In der Befragung ist auf die Möglichkeit<br />

e<strong>in</strong>es Wahlgeme<strong>in</strong>deantrages ausdrücklich h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

Die Befragung der betroffenen stimmberechtigten<br />

Geme<strong>in</strong>demitglieder erfolgt <strong>in</strong> der Weise, dass der die<br />

Umpfarrung betreffende Beschluss des Presbyteriums den<br />

Geme<strong>in</strong>demitgliedern mit dem H<strong>in</strong>weis mitgeteilt wird,<br />

dass sie gegen den Beschluss b<strong>in</strong>nen vier Wochen<br />

52d Ergänzt mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 188/2010).<br />

53<br />

54<br />

III1<br />

E<strong>in</strong>wendungen erheben können und dass die Nichtabgabe<br />

e<strong>in</strong>er Erklärung als Zustimmung angesehen werden wird.<br />

(4) Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. bzw. der<br />

Oberkirchenrat H.B. können das Verfahren zur Änderung<br />

von Geme<strong>in</strong>degrenzen auch ohne Vorliegen von<br />

Anträgen gemäß Abs. 1 von Amts wegen durchführen;<br />

die betroffenen Pfarrgeme<strong>in</strong>den genießen Parteistellung. 54<br />

54 Seit längerer Zeit wird unter dem Stichwort „Strukturplanung“ das<br />

Problem diskutiert, wie traditionelle Organisationsformen zu<br />

verändern s<strong>in</strong>d, um den heute zum Teil radikal veränderten<br />

Gegebenheiten zu entsprechen, konkret zB wie die Sprengel<br />

bestehender Pfarrgeme<strong>in</strong>den an die seit ihrer Errichtung veränderte<br />

Besiedlungs- und Verkehrssituation angepasst werden könnten.<br />

Die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> behandelt dies unter dem Titel<br />

„Umpfarrungen“ im Artikel 27 und zwar so, dass – ausschließlich! –<br />

antragsberechtigt ist entweder die Mehrheit der im umzupfarrenden<br />

Gebiet wohnhaften stimmberechtigten Geme<strong>in</strong>deglieder oder das<br />

Presbyterium e<strong>in</strong>er der beteiligten Pfarrgeme<strong>in</strong>den. Die<br />

Entscheidung liegt beim Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. beim<br />

Oberkirchenrat, falls die Umpfarrung mehrere Super<strong>in</strong>tendenzen<br />

berührt.<br />

Die Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> über „Änderungen <strong>in</strong> der<br />

Abgrenzung der Pfarrgeme<strong>in</strong>den“ (Art. 27 KV) s<strong>in</strong>d aus der<br />

historischen Situation entstandener Altbestand der Verfassung. Sie<br />

gehen davon aus, dass erstens die Geme<strong>in</strong>deglieder am Leben der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de teilnehmen und zweitens es vor allem ihre<br />

Entscheidung ist, zu welcher lokalen Pfarrgeme<strong>in</strong>de sie gehören<br />

wollen. Nun haben sich vor allem <strong>in</strong> urbanen Ballungszentren, aber<br />

nicht nur dort, seit der Errichtung der nun bestehenden<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den zum Teil außerordentlich starke Veränderungen<br />

ergeben, sowohl durch die seither erfolgte Wohnbautätigkeit, aber<br />

auch durch verkehrstechnische Entwicklungen. Änderungen <strong>in</strong> der<br />

Abgrenzung der Pfarrgeme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d auch dann nur außerordentlich<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

schwierig durchzuführen, wenn sie sich zw<strong>in</strong>gend nahe legen, etwa<br />

weil e<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deteil durch e<strong>in</strong>e Autobahntrasse vom Rest des<br />

Geme<strong>in</strong>degebietes abgetrennt worden ist oder sich durch e<strong>in</strong>e neue<br />

U-Bahn-L<strong>in</strong>ie völlig veränderte „Naheverhältnisse“ ergeben haben.<br />

Um überhaupt Strukturplanung möglich zu machen, erschien es<br />

notwendig, e<strong>in</strong> zusätzliches Instrument zu schaffen. Dabei war<br />

besonders zu berücksichtigen, dass die betroffenen Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />

<strong>in</strong> ihren Rechten nicht verkürzt werden.<br />

Jedes solche Verfahren ist daher besonders gründlich durchzuführen,<br />

und es s<strong>in</strong>d jedenfalls alle Bestimmungen der Kirchlichen<br />

Verfahrensordnung exakt e<strong>in</strong>zuhalten. Die Entscheidung wird dort<br />

getroffen, wo die lokale Situation überblickt und berücksichtigt wird,<br />

nämlich durch den Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. bzw. den<br />

Oberkirchenrat H.B.<br />

Um die Erfahrungen aus der praktischen Durchführung<br />

berücksichtigen zu können, wurden diese Änderungen zunächst nur<br />

befristet bis 31. Dezember 1999 <strong>in</strong> Geltung gesetzt.<br />

Die durch die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 vorgenommene<br />

Ergänzung sieht <strong>in</strong> Abs. 4 des Art. 27 KV e<strong>in</strong> amtswegiges<br />

Verfahren vor und bedeutet damit konkret:<br />

1. Es ist <strong>in</strong> jedem Fall, auch dem nach der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 neu vorgesehenen<br />

amtswegigen Verfahren, nach der KVO vorzugehen, nach der<br />

die beteiligten Pfarrgeme<strong>in</strong>den nicht nur zu hören s<strong>in</strong>d, sondern<br />

Parteistellung haben.<br />

2. Gegen den Bescheid auf Änderung der Geme<strong>in</strong>degrenzen ist<br />

damit sowohl das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an den<br />

Oberkirchenrat A.B. bzw. die Synode H.B. zulässig, wie auch<br />

das außerordentliche Rechtsmittel, den Revisionssenat<br />

anzurufen. Durch die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 wurde<br />

jedoch nicht das Verfahren <strong>in</strong> dem Fall, dass die Umpfarrung<br />

mehrere Super<strong>in</strong>tendenzen betrifft, verändert. (ABl. Nr.<br />

218/1997)<br />

55<br />

56<br />

III1<br />

(5) Über Änderungen von Geme<strong>in</strong>degrenzen entscheidet<br />

<strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. der zuständige<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss durch Bescheid. Berührt<br />

jedoch die Umpfarrung mehrere Super<strong>in</strong>tendenzen, so<br />

entscheidet der Oberkirchenrat A.B. nach Anhören der<br />

beteiligten Super<strong>in</strong>tendentialausschüsse. 55<br />

(6) Im Bescheid ist das umzupfarrende Gebiet durch<br />

Anführung der e<strong>in</strong>zelnen politischen Ortsgeme<strong>in</strong>den oder<br />

der e<strong>in</strong>zelnen Teilgeme<strong>in</strong>den von Ortsgeme<strong>in</strong>den,<br />

nötigenfalls durch genaue Angabe der Grenzl<strong>in</strong>ien, zu<br />

bestimmen.<br />

(7) Der Bescheid ist den beteiligten Presbyterien<br />

zuzustellen und, sofern er vom<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. erlassen wurde, nach<br />

E<strong>in</strong>tritt der Rechtskraft dem Oberkirchenrat A.B.<br />

vorzulegen. Über Änderungen von Geme<strong>in</strong>degrenzen<br />

entscheidet <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. der<br />

Oberkirchenrat H.B. durch Bescheid.<br />

(8) Dieselben Bestimmungen gelten bei Änderung der<br />

Abgrenzung zwischen Muttergeme<strong>in</strong>de und<br />

55 Das <strong>in</strong> Abs. 4 beschriebene Verfahren ist nicht zulässig <strong>in</strong> dem<br />

Fall, dass die Umpfarrung mehrere Super<strong>in</strong>tendenzen betrifft. (ABl.<br />

Nr. 218/1997)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Tochtergeme<strong>in</strong>de sowie bei der Vere<strong>in</strong>igung oder<br />

Auflösung von Pfarrgeme<strong>in</strong>den bzw. Teilgeme<strong>in</strong>den. 56<br />

Artikel 28. (1) Für die Änderung der Bezeichnung der<br />

Geme<strong>in</strong>de als Pfarrgeme<strong>in</strong>de A.B., H.B. oder A. und<br />

H.B. sowie für den Wechsel der Zugehörigkeit e<strong>in</strong>er<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de A. und H.B. zur <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

A.B. bzw. der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. ist e<strong>in</strong><br />

Beschluss der Geme<strong>in</strong>devertretung erforderlich, der <strong>in</strong><br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. zu se<strong>in</strong>er<br />

Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. und durch den<br />

Oberkirchenrat A.B., <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B.<br />

durch den Oberkirchenrat H.B. bzw. des<br />

Oberkirchenrates A. und H.B. bedarf. 57<br />

(2) Falls durch die Änderung der Bezeichnung e<strong>in</strong>er<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de A.B. oder H.B. <strong>in</strong> A. und H.B. die<br />

Geme<strong>in</strong>degrenzen e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de A.B. oder H.B.<br />

betroffen s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong>sbesondere das Geme<strong>in</strong>degebiet<br />

verkle<strong>in</strong>ert wird, so ist vor der Zustimmung oder der<br />

Ablehnung durch den Oberkirchenrat A.B. bzw. durch<br />

den Oberkirchenrat H.B. vom jeweiligen für die<br />

56 Um die Benützung zu erleichtern, ist die an sich durch Analogie<br />

zu erschließende Regelung nun expressis verbis e<strong>in</strong>gefügt worden.<br />

(ABl. Nr. 136/2005)<br />

57 Um die Benützung zu erleichtern, ist die an sich durch Analogie<br />

zu erschließende Regelung nun expressis verbis e<strong>in</strong>gefügt worden.<br />

Die näheren Modalitäten für e<strong>in</strong>en Wechsel der<br />

<strong>Kirche</strong>nzugehörigkeit werden durch Verordnung gemäß Art. 114<br />

Abs. 6 Z. 4 KV zu treffen se<strong>in</strong>. (ABl. Nr. 136/2005)<br />

57<br />

58<br />

III1<br />

betroffene Pfarrgeme<strong>in</strong>de bisher zuständigen<br />

Oberkirchenrat wie im Falle e<strong>in</strong>er vom Presbyterium<br />

beantragten Umpfarrung nach Art. 27 Abs. 3 vorzugehen.<br />

Artikel 29. (1) Hört e<strong>in</strong>e Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder e<strong>in</strong><br />

Geme<strong>in</strong>deverband zu bestehen auf, wird das etwa<br />

vorhandene Vermögen der Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder des<br />

Geme<strong>in</strong>deverbandes von der übergeordneten Stelle zur<br />

Verwaltung übernommen. Dies ist <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> A.B. die Super<strong>in</strong>tendenz, <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> H.B. diese selbst. Über die weitere Verwendung<br />

des Vermögens ist unter Wahrung etwaiger<br />

Bestimmungen der Geme<strong>in</strong>deordnung (Artikel 32), von<br />

Widmungen für Sondervermögen und unter<br />

Bedachtnahme auf den Fall e<strong>in</strong>er Wiedererrichtung der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de bzw. des Verbandes zu beschließen. Der<br />

Beschluss bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates<br />

A.B. bzw. des Oberkirchenrates H.B.<br />

(2) Im Falle der Auflösung e<strong>in</strong>er Teilgeme<strong>in</strong>de fällt etwa<br />

vorhandenes Vermögen der Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu, wobei die<br />

<strong>in</strong> Abs. 1 getroffenen Regelungen s<strong>in</strong>ngemäß<br />

anzuwenden s<strong>in</strong>d.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


3. Teilgeme<strong>in</strong>den 58<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

58 Vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 führten die Wahlen <strong>in</strong><br />

die Geme<strong>in</strong>devertretungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Pfarrgeme<strong>in</strong>den deshalb zu<br />

Unklarheiten, weil die damals geltende Wahlordnung (WahlO 92) <strong>in</strong><br />

§ 8 ff. ganz allgeme<strong>in</strong> nur „Wahlen <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>devertretung“<br />

geregelt hatte, ohne zwischen den Geme<strong>in</strong>devertretungen der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de und jener der Teilgeme<strong>in</strong>den (Muttergeme<strong>in</strong>de und<br />

Tochtergeme<strong>in</strong>de) zu differentieren.<br />

Dazu kam, dass die Bestimmungen der KV selbst <strong>in</strong> sich<br />

widersprüchlich waren. So schrieb der damalige § 81 Abs. 1<br />

zw<strong>in</strong>gend vor, dass <strong>in</strong> jeder Pfarr-, Mutter- und Tochtergeme<strong>in</strong>de die<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung aus ihrer Mitte e<strong>in</strong> Presbyterium zu wählen hat,<br />

während der damalige § 63 Abs. 3 festlegte, dass die geme<strong>in</strong>samen<br />

Vertretungskörper (Pfarrpresbyterium, Pfarrgeme<strong>in</strong>devertretung und<br />

Ausschüsse) durch Entsendung aus den Vertretungskörpern der<br />

zusammengeschlossenen Geme<strong>in</strong>den zu bilden s<strong>in</strong>d.<br />

Zusätzlich kompliziert wurde die Situation noch dadurch, dass nach<br />

den 1993 durchgeführten Geme<strong>in</strong>devertretungswahlen auf Ersuchen<br />

des damaligen burgenländischen Super<strong>in</strong>tendenten Univ.-Prof. Dr.<br />

Re<strong>in</strong>grabner vom Kultusamt im Juli 1994 auf Grund e<strong>in</strong>es<br />

Ermittlungsverfahrens festgestellt worden ist, dass im Burgenland<br />

nicht nur die Pfarrgeme<strong>in</strong>de und Tochtergeme<strong>in</strong>de(n) rechtlich<br />

selbstständige Körperschaften s<strong>in</strong>d, sondern auch die jeweilige<br />

Muttergeme<strong>in</strong>de, die e<strong>in</strong>e weitere Teilgeme<strong>in</strong>de mit der Bezeichnung<br />

Muttergeme<strong>in</strong>de darstellt.<br />

Auf Grund zahlreicher Beschwerden wurde vom damaligen Obmann<br />

des Rechts- und Verfassungsausschusses, Herrn Univ.-Prof. Dr.<br />

Gustav Re<strong>in</strong>grabner, e<strong>in</strong>e Umfrage durchgeführt, die im<br />

Wesentlichen erstens den Wunsch nach e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>fachung des<br />

Vorganges ergab und <strong>in</strong> der zweitens das Begehren vorgebracht<br />

wurde, <strong>in</strong> vielen Pfarrgeme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>gespielte Wahltraditionen auch<br />

rechtlich zu ermöglichen und abzusichern.<br />

E<strong>in</strong>e Expertenkommission hat dieses Problem schon 1995 e<strong>in</strong>gehend<br />

geprüft. Dabei wurde von Herrn Hofrat Dr. Schuster auf den<br />

Motivenbericht zum Revisionsentwurf der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> 1887<br />

59<br />

60<br />

III1<br />

verwiesen, wo Folgendes ausgeführt wird: „In den meisten Fällen<br />

werden besondere Angelegenheiten der Muttergeme<strong>in</strong>de nicht<br />

bestehen bzw. werden sie von Organen der Pfarrgeme<strong>in</strong>de besorgt<br />

werden können; besteht aber <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de der Wunsch, neben<br />

den Organen der Pfarrgeme<strong>in</strong>de und jenen der Filiale besondere<br />

Organe für die Verwaltung etwaiger spezieller Angelegenheiten der<br />

Muttergeme<strong>in</strong>de zu haben, so soll die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> der Ausstellung<br />

des von ihr gewünschten complicirten Organismus nicht geh<strong>in</strong>dert<br />

werden.“<br />

Weitere Überlegungen bezogen jene Bestimmungen e<strong>in</strong>, die seit der<br />

KV 1864/66 den Geme<strong>in</strong>den freistellten, „<strong>in</strong>nerhalb der Grenzen der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> e<strong>in</strong> aus ihren besonderen Verhältnissen und ihren<br />

bisherigen Gepflogenheiten hervorgehendes Lokalstatut aufzustellen.<br />

Solche Statuten bedürfen vor ihrer E<strong>in</strong>führung der Genehmigung des<br />

Oberkirchenrates“.<br />

In Aufnahme dieser schon sehr früh entwickelten subsidiaren<br />

Regelungstechnik, ist die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 erarbeitet<br />

worden. Sie sieht vor, dass rechtzeitig vor Ausschreibung der<br />

Neuwahl die Pfarrgeme<strong>in</strong>de-Geme<strong>in</strong>devertretung festlegt, was und<br />

wie gewählt bzw. bestellt wird. Damit soll ermöglicht werden, die<br />

„besonderen Verhältnisse“ und die „bisherigen Gepflogenheiten“ zu<br />

berücksichtigen. Die Regelungskompetenz für e<strong>in</strong>e sehr<br />

entscheidende Frage wird damit auf die lokale Ebene verlagert,<br />

wobei an der Mitentscheidung der Super<strong>in</strong>tendenz festgehalten wird.<br />

Konkret wird damit e<strong>in</strong>e ganze Palette von Modellen möglich.<br />

Modell A: E<strong>in</strong>e Pfarrgeme<strong>in</strong>de besteht aus e<strong>in</strong>er Muttergeme<strong>in</strong>de<br />

und drei Tochtergeme<strong>in</strong>den. „Bisherige Gepflogenheit“ war und ist,<br />

dass jede dieser vier Teilgeme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong> Viertel der<br />

Geme<strong>in</strong>devertreter stellt. Hier könnte das „Localstatut“ = die<br />

Geme<strong>in</strong>deordnung vorsehen, dass für die Pfarrgeme<strong>in</strong>de-<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung nom<strong>in</strong>iert ist, wer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vorwahl <strong>in</strong> der<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de Y die Plätze 1 – 4, <strong>in</strong> der Teilgeme<strong>in</strong>de Z die Plätze 1<br />

– 7 usw. erzielen konnte.<br />

Modell B: „Bisherige Gepflogenheit“ war und ist, dass zwar alle<br />

Geme<strong>in</strong>devertretungen gewählt werden, das Pfarrgeme<strong>in</strong>de-<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 30. (1) Innerhalb e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de ist die<br />

Errichtung von Tochtergeme<strong>in</strong>den für die vom Sitz des<br />

Pfarramtes entfernt wohnenden Mitglieder der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de zulässig. Sie bedarf der zustimmenden<br />

Entscheidung des Presbyteriums der Pfarrgeme<strong>in</strong>de.<br />

Nicht zulässig ist die Errichtung, wenn die Zahl der<br />

Geme<strong>in</strong>demitglieder der Tochtergeme<strong>in</strong>de 200 Personen<br />

unterschreitet oder 1500 Personen überschreitet. Zur<br />

Prüfung der Kriterien ist der zuständige<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss berufen. Die Bestimmungen<br />

der Art. 27 bis 29 s<strong>in</strong>d s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden. Die<br />

Errichtung muss zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong> halbes Jahr vor Beg<strong>in</strong>n<br />

der nächsten Wahlperiode der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

abgeschlossen se<strong>in</strong>. S<strong>in</strong>kt die Zahl der Mitglieder e<strong>in</strong>er<br />

Tochtergeme<strong>in</strong>de auf weniger als 50 Personen, ist die<br />

Presbyterium aber aus jeweils 4 von den Teilgeme<strong>in</strong>de-<br />

Geme<strong>in</strong>devertretungen gewählten Presbytern gebildet wird.<br />

Modell C: Ebenfalls „bisherige Gepflogenheit“: Die Muttergeme<strong>in</strong>de<br />

wählt, die Tochtergeme<strong>in</strong>de wählt und e<strong>in</strong> „Seelsorgebezirk“, also<br />

e<strong>in</strong> Wahlsprengel, wählt auch.<br />

Der Rechts- und Verfassungsausschuss, von der Überzeugung<br />

geleitet, dass nur vor Ort geklärt werden kann, welcher Wahlmodus<br />

den lokalen Gegebenheiten und Traditionen entspricht, legte daher<br />

den Antrag vor, für Pfarrgeme<strong>in</strong>den mit Teilgeme<strong>in</strong>den diese<br />

Regelungskompetenz auf die lokale Ebene zu übertragen. Dazu war<br />

es allerd<strong>in</strong>gs nötig, auch die entsprechenden Bestimmungen der KV<br />

zu adaptieren.<br />

Für den Fall, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de die Möglichkeiten von<br />

Vorwahlen vorgesehen werden sollte, war dafür jedenfalls<br />

sicherzustellen, dass die Rechte der Geme<strong>in</strong>deglieder gemäß § 16 der<br />

WahlO 92 gewährleistet blieben. (ABl. Nr. 218/1997)<br />

61<br />

62<br />

III1<br />

Tochtergeme<strong>in</strong>de durch Beschluss der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung aufzulösen und mit der<br />

Muttergeme<strong>in</strong>de oder mit e<strong>in</strong>er anderen Tochtergeme<strong>in</strong>de<br />

der Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu vere<strong>in</strong>en. Die Auflösung e<strong>in</strong>er<br />

Tochtergeme<strong>in</strong>de führt zur Auflösung der<br />

Muttergeme<strong>in</strong>de, wenn nur e<strong>in</strong>e Tochtergeme<strong>in</strong>de<br />

besteht. Die Muttergeme<strong>in</strong>de ist demnach als neue<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu errichten. Für die<br />

Durchführungsmaßnahmen s<strong>in</strong>d die betroffenen<br />

Presbyterien, gegebenenfalls geme<strong>in</strong>sam,<br />

verantwortlich. 57a<br />

(2) Bestehen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e oder mehrere<br />

Tochtergeme<strong>in</strong>den, so heißt der Teil der Pfarrgeme<strong>in</strong>de,<br />

<strong>in</strong> welchem das Pfarramt liegt, Muttergeme<strong>in</strong>de. Sie gilt<br />

als Teilgeme<strong>in</strong>de. 59<br />

57a Geändert mit der Novelle 2010.<br />

Wenn die Zahl 1500 überschritten wird, ist nicht die Errichtung e<strong>in</strong>er<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de, sondern die Errichtung e<strong>in</strong>er neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu<br />

erwägen. (ABl. Nr. 188/2010)<br />

59 Die Muttergeme<strong>in</strong>de war nach § 57 Abs. 1 der KV 1949, ABl. Nr.<br />

57/1949, e<strong>in</strong>e vollberechtigte Teilgeme<strong>in</strong>de mit<br />

Rechtspersönlichkeit. In die Verlautbarung der Geme<strong>in</strong>den nach<br />

Inkrafttreten des Protestantengesetzes im Bundesgesetzblatt, wurden<br />

die 17 <strong>Evangelische</strong>n Muttergeme<strong>in</strong>den des Burgenlandes <strong>in</strong>des<br />

versehentlich nicht aufgenommen, so dass dies mit<br />

Feststellungsbescheid des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Unterricht und<br />

Kunst, GZ 6905/20-9b/94 vom 27. Juli 1994, nachgeholt werden<br />

musste.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(3) Die Teilgeme<strong>in</strong>den (die Muttergeme<strong>in</strong>de und die<br />

Tochtergeme<strong>in</strong>den) bilden zusammen die Pfarrgeme<strong>in</strong>de;<br />

sowohl der Pfarrgeme<strong>in</strong>de wie der Muttergeme<strong>in</strong>de und<br />

den Tochtergeme<strong>in</strong>den stehen die <strong>in</strong> Artikel 14<br />

bezeichneten Rechte zu.<br />

(4) In Pfarrgeme<strong>in</strong>den mit e<strong>in</strong>er oder mehreren<br />

Tochtergeme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d gesonderte Vertretungskörper für<br />

die Muttergeme<strong>in</strong>de und für jede Tochtergeme<strong>in</strong>de zu<br />

wählen.<br />

(5) In e<strong>in</strong>er aus e<strong>in</strong>er Muttergeme<strong>in</strong>de und e<strong>in</strong>er oder<br />

mehreren Tochtergeme<strong>in</strong>den bestehenden Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

hat die Zusammensetzung des<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>depresbyteriums zahlenmäßig dem<br />

Verhältnis der stimmberechtigten Geme<strong>in</strong>deglieder der<br />

Muttergeme<strong>in</strong>de zu jenem der Tochtergeme<strong>in</strong>den zu<br />

entsprechen.<br />

(6) In Teilgeme<strong>in</strong>den (Muttergeme<strong>in</strong>de und Tochtergeme<strong>in</strong>den)<br />

s<strong>in</strong>d die geme<strong>in</strong>samen Vertretungskörper<br />

(Pfarrgeme<strong>in</strong>depresbyterium, Pfarrgeme<strong>in</strong>devertretung<br />

und Ausschüsse) durch Entsendung aus den<br />

Vertretungskörpern der Teilgeme<strong>in</strong>den zu bilden, sofern<br />

die Geme<strong>in</strong>deordnung nicht anderes festlegt.<br />

(7) Solange die gesonderten Vertretungskörper der<br />

Muttergeme<strong>in</strong>de und der Tochtergeme<strong>in</strong>de noch nicht<br />

gebildet s<strong>in</strong>d, haben die bestehenden Vertretungskörper<br />

63<br />

64<br />

III1<br />

der Pfarrgeme<strong>in</strong>de die besonderen Angelegenheiten der<br />

Mutter- und der Tochtergeme<strong>in</strong>de zu besorgen.<br />

4. Geme<strong>in</strong>deverbände<br />

Artikel 31. (1) Zur Erfüllung geme<strong>in</strong>samer Aufgaben<br />

und zur Befriedigung geme<strong>in</strong>samer Bedürfnisse sowie<br />

zur geme<strong>in</strong>samen Betreuung durch geistliche Amtsträger<br />

oder Amtsträger<strong>in</strong>nen können Pfarrgeme<strong>in</strong>den derselben<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> und/oder Teile von<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den Geme<strong>in</strong>deverbände bilden. Dazu bedarf<br />

es übere<strong>in</strong>stimmender Beschlüsse der betroffenen<br />

Presbyterien und der Erstellung e<strong>in</strong>er<br />

Geme<strong>in</strong>deverbandsordnung.<br />

(2) Die Bildung von Geme<strong>in</strong>deverbänden ist zu<br />

begünstigen. Auf den Beitritt zu bestehenden<br />

Geme<strong>in</strong>deverbänden s<strong>in</strong>d Art. 26 und 31 Abs. 1<br />

s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden.<br />

(3) Der Beschluss der betroffenen Presbyterien sowie der<br />

Beschluss über die Geme<strong>in</strong>deverbandsordnung bedürfen<br />

zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den<br />

Oberkirchenrat A.B. bzw. den Oberkirchenrat H.B. In der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. ist die Zustimmung der<br />

zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschüsse e<strong>in</strong>zuholen. Bei<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den und/oder Teilgeme<strong>in</strong>den der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. und der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> H.B. ist dazu die Genehmigung des<br />

Oberkirchenrates A. und H.B. erforderlich.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(4) Die Erfüllung der geme<strong>in</strong>samen Aufgaben obliegt<br />

e<strong>in</strong>em von den Presbyterien der beteiligten<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den zu wählenden Ausschuss, dessen<br />

Zusammensetzung dem zuständigen<br />

Super<strong>in</strong>tendenten/der zuständigen Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> bzw.<br />

dem Landessuper<strong>in</strong>tendenten/der Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />

mitzuteilen ist.<br />

(5) Das Ausscheiden aus dem Geme<strong>in</strong>deverband erfolgt<br />

auf Grund e<strong>in</strong>es Beschlusses e<strong>in</strong>es der Presbyterien<br />

entsprechend den Bestimmungen der<br />

Geme<strong>in</strong>deverbandsordnung. Die Auflösung des<br />

Verbandes kann, sofern dafür <strong>in</strong> der<br />

Geme<strong>in</strong>deverbandsordnung ke<strong>in</strong>e Bestimmung über das<br />

Ausscheiden vorgesehen ist, durch übere<strong>in</strong>stimmende<br />

Beschlüsse der betroffenen Presbyterien oder durch<br />

Beschluss der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung erfolgen.<br />

Diese Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit<br />

der Genehmigung durch den zuständigen Oberkirchenrat,<br />

soferne nicht die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung den<br />

Beschluss gefasst hat, auf Grund der Zustimmung des<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschusses; <strong>in</strong> allen anderen Fällen ist<br />

der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss zu hören. 60<br />

60 Ergänzt mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 188/2010).<br />

Abs. 5 def<strong>in</strong>iert den Vorgang, der zur Rechtswirksamkeit den schon<br />

für die Errichtung vorgesehenen Regelungen folgt, allerd<strong>in</strong>gs mit der<br />

Sonderbestimmung, dass die Auflösung auch durch Beschluss der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung erfolgen kann. Die Notwendigkeit<br />

dafür ergibt sich daraus, dass Verbände auch übergeme<strong>in</strong>dliche<br />

65<br />

66<br />

III1<br />

5. Die Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

Artikel 32. (1) Jede Pfarrgeme<strong>in</strong>de kann e<strong>in</strong>e ihre<br />

örtlichen Verhältnisse und bisherigen Gepflogenheiten<br />

berücksichtigende, den kirchlichen Rechtsvorschriften<br />

nicht widersprechende Geme<strong>in</strong>deordnung errichten.<br />

Soweit Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der<br />

sonstigen <strong>Kirche</strong>ngesetze <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

aufgenommen werden, s<strong>in</strong>d sie wörtlich wiederzugeben. 61<br />

(2) Beschlüsse über die Errichtung e<strong>in</strong>er<br />

Geme<strong>in</strong>deordnung bzw. deren Änderung bedürfen zu<br />

ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschusses bzw. des Oberkirchenrates<br />

H.B. 62<br />

Aufgaben wie Krankenhaus- oder Gefängnisseelsorge wahrnehmen,<br />

die strukturell den Rahmen der Zuständigkeit e<strong>in</strong>zelner<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den überschritten haben. Es ist daher hier die<br />

Möglichkeit e<strong>in</strong>es Beschlusses der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />

vorgesehen, <strong>in</strong> der alle Pfarrgeme<strong>in</strong>den vertreten s<strong>in</strong>d. (ABl. Nr.<br />

188/2004)<br />

61 Seit der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> 1864/66 ist es den Geme<strong>in</strong>den<br />

freigestellt, „<strong>in</strong>nerhalb der Grenzen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> e<strong>in</strong> aus<br />

ihren besonderen Verhältnissen und ihren bisherigen<br />

Gepflogenheiten hervorgehendes Lokalstatut aufzustellen. Solche<br />

Statuten bedürfen vor ihrer E<strong>in</strong>führung der Genehmigung des<br />

Oberkirchenrates.“ (ABl. Nr. 218/1997)<br />

62 Abs. 2 soll sicherstellen, dass auch Änderungen der<br />

Geme<strong>in</strong>deordnung der Genehmigung des<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschusses bedürfen. (ABl. Nr. 188/2004)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(3) E<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>deordnung ist zu errichten:<br />

1. wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e oder mehrere<br />

Teilgeme<strong>in</strong>den bestehen;<br />

2. wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de zwei oder mehrere<br />

Pfarrer oder Pfarrer<strong>in</strong>nen tätig s<strong>in</strong>d;<br />

3. wenn der Vorsitz im Presbyterium und <strong>in</strong> der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

A.B., der <strong>in</strong> der Regel dem amtsführenden Pfarrer<br />

oder der amtsführenden Pfarrer<strong>in</strong> kraft Amtes obliegt,<br />

dem Kurator oder der Kurator<strong>in</strong> übertragen wird;<br />

4. wenn die Pfarrstelle e<strong>in</strong>e Teilstelle ist, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e solche<br />

umgewandelt oder als Teilstelle besetzt werden soll;<br />

5. wenn e<strong>in</strong>e Personalgeme<strong>in</strong>de errichtet wird (Art. 25).<br />

(4) Im Falle des Abs. 3 Z. 1 hat die Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

Bestimmungen über die Auflösung oder Vere<strong>in</strong>igung von<br />

Teilgeme<strong>in</strong>den vorzusehen. Für diese Fälle ist<br />

<strong>in</strong>sbesondere festzulegen, wem das etwa vorhandene<br />

Vermögen zu übertragen ist und wer offene<br />

Verpflichtungen zu übernehmen hat. 63<br />

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z. 4 hat die<br />

Geme<strong>in</strong>deordnung die genauen Amtsobliegenheiten für<br />

63 Das jegliche Fehlen von Regeln für den Austritt aus e<strong>in</strong>em<br />

Verband bzw. dessen Auflösung hat zu Schwierigkeiten geführt, die<br />

zwar durch Analogieschlüsse aufgefangen werden, aber nicht<br />

wirklich befriedigend gelöst werden konnten. Abs. 4 soll<br />

Unklarheiten über die vermögensrechtliche Ause<strong>in</strong>andersetzung<br />

vermeiden helfen. Bestehende Verbandsgeme<strong>in</strong>deordnungen werden<br />

entsprechend zu ergänzen se<strong>in</strong>. (ABl. Nr. 188/2004 und 188/2010)<br />

67<br />

68<br />

III1<br />

die Teilstelle sowie die mit dieser verbundenen<br />

Verpflichtungen, wie der Fortbildung und der<br />

Wahrnehmung übergeme<strong>in</strong>dlicher Aufgaben festzuhalten.<br />

Diese Geme<strong>in</strong>deordnungen bedürfen der Genehmigung<br />

des zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschusses und der<br />

Genehmigung des Oberkirchenrates A.B. 64<br />

64 Geändert mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 188/2010)<br />

1. Der Vorschlag hält die Schaffung von Teilstellen für Pfarrer<strong>in</strong>nen<br />

und Pfarrer, also nicht für Kandidaten, für praktikabel und geht für<br />

die Schaffung von Teilstellen von e<strong>in</strong>em Zusammenwirken von<br />

Presbyterium, Super<strong>in</strong>tendent und Oberkirchenrat aus. Dabei ist e<strong>in</strong><br />

Plan der genauen Amtsobliegenheiten zu erstellen.<br />

2. Diese Möglichkeit soll sowohl für Pfarrstellen, und zwar<br />

<strong>in</strong>sbesonders für zweite bzw. weitere Pfarrstellen und solche <strong>in</strong><br />

Kle<strong>in</strong>stgeme<strong>in</strong>den, wie auch für die Stellen von Pfarrer<strong>in</strong>nen und<br />

Pfarrer im Schuldienst geschaffen werden, implicit damit auch für<br />

übergeme<strong>in</strong>dliche Stellen nach Art. 23.<br />

3. Als weitere Voraussetzung sieht der zur Begutachtung an die<br />

Diözesen ausgesandte Entwurf e<strong>in</strong>er Haushaltsordnung e<strong>in</strong>en<br />

gesamtkirchlichen Stellenplan vor, der so wie <strong>in</strong> vielen deutschen<br />

Landeskirchen und <strong>in</strong> den Budgets von Bund, Ländern und<br />

Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> Teil des Haushaltsvoranschlages ist.<br />

4. Die E<strong>in</strong>fügung der Möglichkeit von Teilzeitbeschäftigung erfolgt<br />

so, dass das geltende System beibehalten wird. Dafür bietet sich an,<br />

für die Schaffung von Teilstellen das vorhandene Instrument von<br />

Geme<strong>in</strong>deordnungen bzw. Ordnungen nach Art. 23 zu benützen, die<br />

nur bei Willensübere<strong>in</strong>stimmung aller Betroffenen errichtet bzw.<br />

abgeändert werden können. Damit können sowohl das<br />

Beschäftigungsausmaß, wie auch die genauen Amtsobliegenheiten<br />

den je nach Geme<strong>in</strong>de bzw. übergeme<strong>in</strong>dlicher Aufgabe<br />

unterschiedlichen Anforderungen angepasst, festgehalten und<br />

bekannt gemacht werden, und es können auch Regelungen mit<br />

zeitlich befristeter Geltung beschlossen werden. (ABl. Nr. 93/1994)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


6. Geme<strong>in</strong>devertretung; Geme<strong>in</strong>deversammlung;<br />

Geme<strong>in</strong>deforum<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 33. (1) In jeder Pfarr-, Mutter- und<br />

Tochtergeme<strong>in</strong>de ist e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>devertretung zu wählen.<br />

In Tochtergeme<strong>in</strong>den, denen nicht mehr als 200<br />

Mitglieder angehören, können die Aufgaben der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung für jeweils e<strong>in</strong>e Wahlperiode durch<br />

e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>deversammlung, das ist die Versammlung<br />

der wahlberechtigten Geme<strong>in</strong>demitglieder, besorgt<br />

werden.<br />

(2) In jeder Pfarrgeme<strong>in</strong>de kann für die Diskussion<br />

grundsätzlicher Fragen der Entwicklung der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de durch das Presbyterium oder die<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung von Fall zu Fall e<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deforum<br />

e<strong>in</strong>berufen werden. Das Geme<strong>in</strong>deforum ist e<strong>in</strong>zuberufen,<br />

wenn es m<strong>in</strong>destens 5 % der wahlberechtigten Mitglieder<br />

der Pfarrgeme<strong>in</strong>de verlangen. Es ist öffentlich. Alle<br />

wahlberechtigten Mitglieder der Pfarrgeme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d zu<br />

dem Geme<strong>in</strong>deforum <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ortsüblich wirksamen Form<br />

e<strong>in</strong>zuladen; darüber h<strong>in</strong>aus können <strong>in</strong>teressierte Personen,<br />

die nicht Mitglieder der Pfarrgeme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d oder die<br />

nicht der evangelischen <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> angehören,<br />

an dem Geme<strong>in</strong>deforum auf Grund e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>ladung des<br />

Presbyteriums teilnehmen. Alle Teilnehmer und<br />

Teilnehmer<strong>in</strong>nen besitzen das Rederecht;<br />

stimmberechtigt s<strong>in</strong>d jedoch ausschließlich die<br />

wahlberechtigten Mitglieder der Pfarrgeme<strong>in</strong>de.<br />

Anregungen und Vorschläge des Geme<strong>in</strong>deforums s<strong>in</strong>d<br />

69<br />

70<br />

III1<br />

den jeweils zuständigen kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen oder<br />

den Organen der Pfarrgeme<strong>in</strong>de zur Beratung zu<br />

übermitteln. Für das Verfahren gelten die Vorschriften<br />

der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der Kirchlichen<br />

Verfahrensordnung betreffend die Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

s<strong>in</strong>ngemäß. 63a<br />

Artikel 34. (1) Die Geme<strong>in</strong>devertreter werden auf sechs<br />

Jahre gewählt und können nach Ablauf der<br />

Funktionsperiode wieder gewählt werden.<br />

(2) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung hat <strong>in</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>den bzw.<br />

Teilgeme<strong>in</strong>den bis zu 1000 Mitgliedern 12 bis 25, <strong>in</strong><br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den über 1000 Mitgliedern 20 bis 50 zu<br />

betragen.<br />

(3) Wird e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>deordnung gemäß Art. 32 erlassen,<br />

so ist <strong>in</strong> dieser die Zahl der zu wählenden<br />

Geme<strong>in</strong>devertreter und Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen<br />

63a (1) Die Geme<strong>in</strong>deversammlung entspricht der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung und ist analog geregelt. Das Geme<strong>in</strong>deforum ist<br />

e<strong>in</strong>e außerordentliche Veranstaltung; sie f<strong>in</strong>det weder regelmäßig<br />

noch für die Erledigung der Angelegenheiten der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung statt. Sie dient vielmehr der Beratung von<br />

Grundsatzfragen, zu denen auch Außenstehende beitragen können<br />

und beitragen sollen.<br />

(2) Auch wenn e<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deforum nur Anregungen geben kann,<br />

s<strong>in</strong>d diese Anregungen gemäß der Kirchlichen Verfahrensordnung<br />

zu beraten, zu beschließen und zu protokollieren. (ABl. Nr.<br />

188/2010)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

festzulegen. In allen anderen Fällen ist die Zahl der zu<br />

wählenden Geme<strong>in</strong>devertreter und<br />

Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen von der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

festzusetzen. Die Zahl der zu wählenden<br />

Geme<strong>in</strong>devertreter und Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen ist dem<br />

zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. <strong>in</strong> der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. dem Oberkirchenrat H.B.<br />

mitzuteilen. Jede spätere Änderung der Zahl der<br />

Geme<strong>in</strong>devertreter bedarf der Genehmigung des<br />

zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschusses bzw. des<br />

Oberkirchenrates H.B. 65<br />

(4) Jede Geme<strong>in</strong>devertretung kann rechtzeitig vor der<br />

Wahl beschließen, die Sitze <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

der Pfarrgeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zelnen Teilgeme<strong>in</strong>den oder<br />

bestimmten Seelsorgesprengeln zuzuordnen. Dieser<br />

Beschluss bedarf der Genehmigung des zuständigen<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschusses bzw. des Oberkirchenrates<br />

H.B.<br />

(5) S<strong>in</strong>kt die Zahl der gewählten Geme<strong>in</strong>devertreter oder<br />

Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen unter die nach Abs. 2 festgelegte<br />

65 Die geltende Bestimmung des Art. 34 Abs. 3 KV sagt nichts über<br />

den Zeitpunkt e<strong>in</strong>er späteren Änderung und deren Wirksamkeit.<br />

Offen bleibt, ob sich e<strong>in</strong>e "spätere" Änderung auf den Zeitpunkt der<br />

Errichtung der Geme<strong>in</strong>deordnung bezieht oder jeweils auf den vor<br />

e<strong>in</strong>er aktuellen Wahl oder auf e<strong>in</strong>e Änderung während e<strong>in</strong>er<br />

Wahlperiode. Die Formulierung "jede" würde dafür sprechen, damit<br />

aber die Möglichkeit eröffnen, dass auch mehrmals während e<strong>in</strong>er<br />

Wahlperiode Änderungen vorgenommen werden können. (ABl. Nr.<br />

136/2005)<br />

71<br />

72<br />

III1<br />

Zahl, so s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> entsprechender Anzahl durch Beschluss<br />

der Geme<strong>in</strong>devertretung, der e<strong>in</strong>er 2/3-Mehrheit bedarf,<br />

Mitglieder der Pfarrgeme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

zu berufen; sie müssen die Wahlvoraussetzungen<br />

erfüllen. E<strong>in</strong>e Nachwahl ist aber dann erforderlich, wenn<br />

die Zahl der Berufenen e<strong>in</strong> Drittel der Mitglieder der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung überschreitet. 64a<br />

Artikel 35. (1) Kraft ihres Amtes gehören der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung an:<br />

1. der amtsführende Pfarrer oder die amtsführende<br />

Pfarrer<strong>in</strong> bzw. der Adm<strong>in</strong>istrator 66 oder die<br />

Adm<strong>in</strong>istrator<strong>in</strong> während der Erledigung e<strong>in</strong>er<br />

Pfarrstelle;<br />

2. alle sonst zur geistlichen Versorgung der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de bestellten geistlichen Amtsträger oder<br />

geistlichen Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />

3. die zur geistlichen Versorgung e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

zugeteilten geistlichen Amtsträger oder<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen, Pfarramtskandidaten oder<br />

Pfarramtskandidat<strong>in</strong>nen;<br />

4. der im Sprengel der Pfarrgeme<strong>in</strong>de bestellte<br />

Religionslehrer oder die bestellte Religionslehrer<strong>in</strong>,<br />

falls mehr als e<strong>in</strong> Religionslehrer oder e<strong>in</strong>e<br />

Religionslehrer<strong>in</strong> bestellt s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong> aus ihrer Mitte<br />

durch das Presbyterium zu berufender Vertreter oder<br />

64a Geändert mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 188/2010).<br />

66 Bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 wurde der veraltete<br />

Ausdruck „Pfarramtsverweser“ sprachlich durch den damals bereits<br />

üblichen Ausdruck „Adm<strong>in</strong>istrator“ ersetzt. (ABl. Nr. 202/1998)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

zu berufende Vertreter<strong>in</strong>; für den Fall, dass sich unter<br />

den gewählten Geme<strong>in</strong>devertretern oder<br />

Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen bereits e<strong>in</strong> im Sprengel der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de bestellter Religionslehrer oder<br />

bestellte Religionslehrer<strong>in</strong> bef<strong>in</strong>det, entfällt das<br />

Erfordernis der Berufung e<strong>in</strong>es weiteren<br />

Religionslehrers oder e<strong>in</strong>er weiteren<br />

Religionslehrer<strong>in</strong>.<br />

5. die gemäß Art. 39 Z. 13 berufenen Geme<strong>in</strong>devertreter<br />

oder Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen; 65a<br />

<strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. ferner<br />

6. geistliche Amtsträger oder Amtsträger<strong>in</strong>nen, die <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Werk der <strong>Kirche</strong> Dienst als Geistliche auf<br />

Grund e<strong>in</strong>er schriftlichen, vom<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss genehmigten<br />

Vere<strong>in</strong>barung mit dem Presbyterium ausüben;<br />

7. im Ehrenamt Ord<strong>in</strong>ierte für die Zeit, <strong>in</strong> der sie zu<br />

e<strong>in</strong>em Dienst <strong>in</strong> der Pfarrgeme<strong>in</strong>de beauftragt worden<br />

s<strong>in</strong>d, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65.<br />

Lebensjahres. Der zuständige<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss kann auf Antrag der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung Ausnahmen zur<br />

Altersbegrenzung genehmigen. 67<br />

65a Die Berufung ist <strong>in</strong>sbesondere auch während e<strong>in</strong>er<br />

Funktionsperiode zulässig, sie dient gerade der Sicherung der<br />

Funktionsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>devertretung. (ABl. Nr. 188/2010)<br />

67 Ergänzt mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 188/2010).<br />

Mehrfach wurde gewünscht, die <strong>in</strong>s Ehrenamt Ord<strong>in</strong>ierten <strong>in</strong> die<br />

Mitverantwortung <strong>in</strong> Presbyterium und Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

73<br />

74<br />

III1<br />

(2) Die amtswegige Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>em<br />

Vertretungskörper ist unverzichtbar und schließt die<br />

Wählbarkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Vertretungskörper e<strong>in</strong>er anderen<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder e<strong>in</strong>er anderen Super<strong>in</strong>tendenz aus.<br />

Artikel 36. (1) Die Namen der gewählten und allenfalls<br />

berufenen Mitglieder der Geme<strong>in</strong>devertretung s<strong>in</strong>d der<br />

Super<strong>in</strong>tendentur bzw. dem Oberkirchenrat H.B.<br />

mitzuteilen und <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ortsüblicher Weise<br />

bekannt zu geben.<br />

(2) Die Mitglieder der Geme<strong>in</strong>devertretung s<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong>en<br />

Term<strong>in</strong> <strong>in</strong>nerhalb von sechs Wochen nach der Wahl vom<br />

Vorsitzenden der bisherigen Geme<strong>in</strong>devertretung zu ihrer<br />

Angelobung und zur Konstituierung des<br />

Vertretungskörpers e<strong>in</strong>zuladen. Dabei haben sie <strong>in</strong> die<br />

Hand des amtsführenden Pfarrers folgendes Gelöbnis<br />

abzulegen:<br />

,,Ich gelobe vor Gott, bei me<strong>in</strong>em Wirken als<br />

Geme<strong>in</strong>devertreter die <strong>in</strong>nere und äußere Wohlfahrt<br />

dieser Geme<strong>in</strong>de nach bestem Wissen und Gewissen zu<br />

wahren und darauf zu achten, dass die <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> allen<br />

Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus." 68<br />

e<strong>in</strong>zubeziehen, was mit der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002<br />

durchgeführt wurde. (ABl. Nr. 193/2002)<br />

68 Das nun für Geme<strong>in</strong>devertreter vorgesehene Gelöbnis entspricht<br />

wörtlich jenem, das nach § 77 der KV 1891 die neugewählten<br />

Presbyter <strong>in</strong> die Hand des Pfarrers zu leisten hatten. Die Redaktoren<br />

haben an den Theologischen Ausschuss die Frage gestellt, ob sie<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 37. Das Amt e<strong>in</strong>es gewählten und berufenen<br />

Mitglieds der Geme<strong>in</strong>devertretung erlischt:<br />

1. durch Amtsniederlegung;<br />

2. durch Tod;<br />

3. durch Austritt aus der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong>;<br />

4. durch rechtskräftiges, auf Verlust des Amtes<br />

lautendes Diszipl<strong>in</strong>arerkenntnis;<br />

5. durch Wegfall der Eigenberechtigung 67a ;<br />

6. durch Wegfall e<strong>in</strong>er sonstigen Voraussetzung der<br />

Wählbarkeit ;<br />

7. <strong>in</strong> den Fällen des Artikel 16 Abs. 6.<br />

Artikel 38. (1) Der oder die Vorsitzende des<br />

Presbyteriums (Art. 43) ist zugleich der oder die<br />

Vorsitzende der Geme<strong>in</strong>devertretung und des<br />

Geme<strong>in</strong>deforums (Art. 33 Abs. 2), sofern die<br />

Geme<strong>in</strong>deordnung nichts anderes vorsieht.<br />

(2) Die Geme<strong>in</strong>devertretung ist vom Vorsitz b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>es<br />

Monats e<strong>in</strong>zuberufen, wenn dies m<strong>in</strong>destens von e<strong>in</strong>em<br />

Viertel ihrer Mitglieder oder vom amtsführenden Pfarrer,<br />

der amtsführenden Pfarrer<strong>in</strong> (Adm<strong>in</strong>istrator,<br />

heute noch so formuliert werden kann, haben sich aber nicht<br />

legitimiert und <strong>in</strong> der Lage gesehen e<strong>in</strong>e Änderung vorzuschlagen.<br />

(ABl. Nr. 136/2005)<br />

67a Darunter werden u. a. auch alle Formen der Sachwalterschaft<br />

verstanden. (ABl. Nr. 188/2010)<br />

75<br />

76<br />

III1<br />

Adm<strong>in</strong>istrator<strong>in</strong> 69 ) oder vom Kurator bzw. von der<br />

Kurator<strong>in</strong> verlangt wird.<br />

(3) Für das Verfahren <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>devertretung und im<br />

Presbyterium gelten die Bestimmungen der Kirchlichen<br />

Verfahrensordnung.<br />

Artikel 39. (1) Zum Wirkungskreis der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung gehören <strong>in</strong>sbesondere:<br />

1. die Beratung und Beschlussfassung über<br />

grundsätzliche Fragen des Lebens der Pfarrgeme<strong>in</strong>de;<br />

2. die Wahl der Presbyter und der Presbyter<strong>in</strong>nen, der<br />

Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen;<br />

3. die Festlegung des Ortes des Pfarramtes (Art. 30 abs.<br />

2); allenfalls ist <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>deordnung zu regeln,<br />

wie e<strong>in</strong>zelne Aufgaben des Pfarramtes <strong>in</strong> den<br />

Teilgeme<strong>in</strong>den wahrgenommen werden sollen (Art.<br />

32 Abs. 3 Z. 1);<br />

4. die Behandlung der Jahresberichte des amtsführenden<br />

Pfarrers bzw. der amtsführenden Pfarrer<strong>in</strong>, der<br />

übrigen Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen und der<br />

e<strong>in</strong>gesetzten Arbeitskreise;<br />

5. die Genehmigung des vom Presbyterium aufgestellten<br />

Haushaltsplanes;<br />

6. die Prüfung und Genehmigung der<br />

Rechnungsabschlüsse der Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>de<br />

und ihrer Anstalten und Stiftungen;<br />

69 Bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 wurde der veraltete<br />

Ausdruck „Pfarramtsverweser“ sprachlich durch den damals bereits<br />

üblichen Ausdruck „Adm<strong>in</strong>istrator“ ersetzt. (ABl. Nr. 202/1998)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

7. die Beschlussfassung über die Geme<strong>in</strong>deordnung;<br />

8. die Errichtung und Auflassung von Stellen für<br />

Angestellte der Pfarrgeme<strong>in</strong>de;<br />

9. die Antragstellung auf Zuweisung oder Zuteilung von<br />

geistlichen Amtsträgern oder Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />

10. die Beschlussfassung über den Erwerb, die<br />

Veräußerung oder die d<strong>in</strong>gliche Belastung von<br />

unbeweglichem Vermögen sowie über den Abschluss<br />

von Bestandverträgen auf mehr als drei Jahre;<br />

11. die Übernahme von Schuldverpflichtungen, deren<br />

Tilgung nicht <strong>in</strong>nerhalb des Rechnungsjahres erfolgt,<br />

sowie von Haftungserklärungen; 70<br />

12. die Beschlussfassung über Neu-, Zu- und Umbauten<br />

an kirchlichen Gebäuden oder deren Abbruch sowie<br />

über Instandsetzungsarbeiten an diesen und ihren<br />

E<strong>in</strong>richtungen, soweit die Kosten der letzteren nicht<br />

<strong>in</strong> den E<strong>in</strong>nahmen des Rechnungsjahres ihre Deckung<br />

f<strong>in</strong>den; die Beschlussfassungen betreffend allfälliger<br />

Gesellschaftverträge;<br />

13. die Ernennung von besonders verdienten Mitgliedern<br />

des Presbyteriums zum Ehrenpresbyter oder<br />

Ehrenkurator bzw. Ehrenpresbyter<strong>in</strong> oder<br />

Ehrenkurator<strong>in</strong>. 71<br />

70 Die durch die 1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle vollzogene Änderung<br />

war durch die Bestimmungen der Haushaltsordnung bed<strong>in</strong>gt, die von<br />

der Jährlichkeit der Budgets ausgehen und die verlangen, dass im<br />

Rahmen des Rechnungsabschlusses auch alle Verpflichtungen<br />

aufzunehmen s<strong>in</strong>d, die <strong>in</strong> der Zukunft die Geme<strong>in</strong>de belasten<br />

könnten. (ABl. Nr. 93/1994)<br />

71 Im Zuge der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 wurde damit<br />

gerechnet, dass mit den Geme<strong>in</strong>devertretungswahlen 1999 wiederum<br />

77<br />

78<br />

III1<br />

14. die Wahl von bis zu drei von der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

berufenen, <strong>in</strong>sbesondere fachlich qualifizierten<br />

Mitgliedern der Pfarrgeme<strong>in</strong>de, die alle<br />

Voraussetzungen für die Wählbarkeit <strong>in</strong> die<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung erfüllen. 72<br />

(2) Zur Berichterstattung und Beratung können fachlich<br />

qualifizierte Mitglieder der Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>de<br />

beigezogen werden.<br />

(3) Die unter Abs. 1 Z. 11 angeführten Beschlüsse<br />

bedürfen der Genehmigung des zuständigen<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschusses bzw. des Oberkirchenrates<br />

H.B. oder des Oberkirchenrates A.B. gemäß den<br />

Vorschriften der Kirchlichen Bauordnung.<br />

(4) Die unter Abs. 1 Z. 9 und 10 angeführten Beschlüsse<br />

bedürfen der Genehmigung durch den zuständigen<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. den Oberkirchenrat<br />

H.B.<br />

(5) Die Genehmigungen gemäß Abs. 1 Z. 9 und 10 s<strong>in</strong>d<br />

zu verweigern, wenn die begründete Annahme e<strong>in</strong>er<br />

e<strong>in</strong>e Reihe von verdienten Amtsträger aus Geme<strong>in</strong>devertretungen<br />

und Presbyterien ausscheiden. Völlig zu Recht, aber ohne<br />

Rechtsgrundlage, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Perioden vor der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 immer wieder besonders verdiente<br />

Amtsträger zu Ehrenpresbytern und Ehrenkuratoren ernannt worden,<br />

dafür sollte nun rechtzeitig auch die rechtliche Basis geschaffen<br />

werden. (ABl. Nr. 202/1998)<br />

72 Geändert mit der Novelle 2010. (ABl. Nr. 188/2010)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

rechtlichen Unzulässigkeit oder e<strong>in</strong>es wirtschaftlichen<br />

Schadens besteht. Bei Vorliegen e<strong>in</strong>er une<strong>in</strong>geschränkten<br />

Unbedenklichkeitsbestätigung durch<br />

Wirtschaftstreuhänder, Notare oder Rechtsanwälte kann<br />

die Prüfung auf die ordnungsgemäße Beschlussfassung<br />

und Zeichnung beschränkt werden.<br />

(6) Ausfertigungen von Genehmigungsbescheiden <strong>in</strong><br />

Bauangelegenheiten und Kopien der Urkunden über die<br />

Rechtsgeschäfte s<strong>in</strong>d unverzüglich dem zuständigen<br />

Oberkirchenrat zu übermitteln.<br />

79<br />

80<br />

III1<br />

Artikel 40. 73 (1) E<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>devertretung und/oder e<strong>in</strong><br />

73 Es werden von immer mehr Pfarrgeme<strong>in</strong>den Verbände errichtet,<br />

denen vom Super<strong>in</strong>tendentialausschuss e<strong>in</strong>e Pfarrstelle zugewiesen<br />

wird, damit so auch kle<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>den entsprechend betreut werden.<br />

Die Aufgaben des Presbyteriums bzw. der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

werden Verbandsorganen zugeordnet, für die jene Regelungen<br />

vorzusehen s<strong>in</strong>d, wie sie für Presbyterien und Geme<strong>in</strong>devertretungen<br />

gelten.<br />

Es musste weiters festgestellt werden, dass bei Gefahr im Verzug,<br />

etwa durch Abschluss von nicht genehmigten Kreditverträgen, von<br />

den Super<strong>in</strong>tendentialausschüssen, wenn überhaupt, dann nur mit<br />

sehr großer Verzögerung e<strong>in</strong>gegriffen werden kann. Da die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschüsse als direkt aufsichtsführende Organe<br />

aber sehr wohl haftbar gemacht werden können, muss die<br />

Möglichkeit vorgesehen werden, dass rasch e<strong>in</strong>gegriffen werden<br />

kann, um Nachteile möglichst h<strong>in</strong>tan zu halten. Die unterschiedliche<br />

Regelung <strong>in</strong> Art. 40 und Art. 47, wie sie <strong>in</strong> der KV vorgesehen ist,<br />

geht darauf zurück, dass grobe oder beharrliche Pflichtverletzung<br />

durch die Geme<strong>in</strong>devertretung kaum reparabel ist, zB wenn e<strong>in</strong><br />

Rechnungsabschluss genehmigt wird, der wegen exorbitanter<br />

Überschreitungen nicht genehmigungsfähig wäre oder wegen<br />

Genehmigung e<strong>in</strong>es Haushalts, der e<strong>in</strong> unbedeckbares Defizit<br />

aufweist, oder Verschleuderung e<strong>in</strong>es wertvollen Grundstücks. Beim<br />

Presbyterium h<strong>in</strong>gegen, das relativ rasch e<strong>in</strong>berufen werden kann, ist<br />

es leichter möglich, e<strong>in</strong>en Missstand noch zu beheben. Ausdrücklich<br />

ist hier auf die <strong>in</strong> Art. 11 Abs. 4 KV festgeschriebene Regelung<br />

h<strong>in</strong>zuweisen, dass alle zur Mitwirkung bei der<br />

Vermögensverwaltung e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de Berufenen, der Geme<strong>in</strong>de<br />

nach den bürgerlichen Gesetzen haften.<br />

Vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002 war <strong>in</strong> der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> ke<strong>in</strong>e Bestimmung vorgesehen, wenn e<strong>in</strong>e<br />

Mehrheit von Presbytern ihr Amt niederlegen, aus dem Presbyterium<br />

ausscheiden und das Rumpfpresbyterium sich weigert, Nachwahlen<br />

durchzuführen und mit den verbleibenden Mitgliedern die Geschäfte<br />

weiterführen will. Damit die Pfarrgeme<strong>in</strong>de nicht handlungsunfähig<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Verbandsausschuss gemäß Art. 31 können vom<br />

zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. vom<br />

Oberkirchenrat H.B. unter gleichzeitiger Anordnung der<br />

Neuwahl aufgelöst werden, wenn sie ihre Pflichten grob<br />

oder beharrlich verletzen oder sich gesetzwidrig<br />

verhalten. Dies ist <strong>in</strong>sbesondere dann gegeben, wenn die<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de bzw. der Geme<strong>in</strong>deverband nicht mehr <strong>in</strong><br />

der Lage ist, f<strong>in</strong>anziellen Verpflichtungen<br />

nachzukommen.<br />

(2) In diesen Fällen ist vom zuständigen<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss unverzüglich e<strong>in</strong><br />

Verwaltungsausschuss zu bestellen, der aus e<strong>in</strong>em<br />

Mitglied des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses als<br />

Vorsitzendem und zwei vom Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />

bestellten Mitgliedern bzw. <strong>in</strong> den Pfarrgeme<strong>in</strong>den der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. aus drei vom Oberkirchenrat<br />

H.B. bestellten Geme<strong>in</strong>degliedern besteht. Er hat alle<br />

Obliegenheiten der Geme<strong>in</strong>devertretung bzw. des<br />

Verbandsausschusses und des Presbyteriums bzw. des<br />

Verbandsvorstandes auszuüben.<br />

(3) Die Amtsdauer dieses Verwaltungsausschusses endet<br />

mit der verfassungsgemäß vollzogenen Neuwahl der<br />

wird, weil ihr geschäftsführendes Organ entweder nicht<br />

ordnungsgemäß besetzt oder überhaupt nicht mehr vorhanden ist,<br />

war dr<strong>in</strong>gender Handlungsbedarf gegeben, will man nicht Gefahr<br />

laufen, dass die Mitglieder der Super<strong>in</strong>tendentialausschüsse <strong>in</strong><br />

unabsehbare Haftungsfragen gezogen werden. (ABl. Nr. 193/2002)<br />

81<br />

82<br />

III1<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung bzw. des Verbandsausschusses; sie<br />

darf drei Jahre nicht überschreiten.<br />

(4) Wenn Vertretungskörper dauernd beschlussunfähig<br />

s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d die Bestimmungen des Art. 40 s<strong>in</strong>ngemäß<br />

anzuwenden.<br />

7. Rechnungsprüfung<br />

Artikel 41. 74 (1) Die Rechnungsprüfung ist entsprechend<br />

den vom zuständigen Oberkirchenrat mit Zustimmung<br />

des F<strong>in</strong>anzausschusses beschlossenen Richtl<strong>in</strong>ien<br />

vorzunehmen.<br />

(2) Sofern diese Richtl<strong>in</strong>ien nichts anderes vorsehen, s<strong>in</strong>d<br />

von der Geme<strong>in</strong>devertretung wenigstens zwei<br />

Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen und e<strong>in</strong><br />

Stellvertreter oder e<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> zu wählen. E<strong>in</strong>er<br />

74 Mit der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002 sollten zwei damals<br />

akute Probleme gelöst werden. Erstens wurde von Geme<strong>in</strong>den der<br />

dr<strong>in</strong>gende Wunsch geäußert, auch Personen heranziehen zu können,<br />

die nicht bzw. nicht mehr der Geme<strong>in</strong>devertretung angehören, aber<br />

Sachkenntnis und Erfahrung e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen bereit und <strong>in</strong> der Lage<br />

s<strong>in</strong>d. Zum anderen sollen durch die Richtl<strong>in</strong>ien die Rechnungsprüfer<br />

bei ihrer Aufgabe unterstützt und zugleich davor bewahrt werden, <strong>in</strong><br />

nicht absehbare Haftungen h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>gezogen zu werden. Dies gilt vor<br />

allem für Geme<strong>in</strong>den, die e<strong>in</strong>en Betrieb gewerblicher Art (BgA), wie<br />

zB e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>dergarten, e<strong>in</strong>en Hort oder e<strong>in</strong> Pensionistenheim führen.<br />

Die F<strong>in</strong>anzkommission hatte sich <strong>in</strong> mehreren Sitzungen mit dieser<br />

Problematik befasst und e<strong>in</strong>e Richtl<strong>in</strong>ie verfasst. (ABl. Nr.<br />

193/2002)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

der Rechnungsprüfer oder e<strong>in</strong>e der Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen<br />

muss Mitglied der Geme<strong>in</strong>devertretung se<strong>in</strong>. Die<br />

Rechnungsprüfer oder die Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen dürfen<br />

<strong>in</strong> der zu prüfenden Periode nicht dem Presbyterium<br />

angehören oder angehört haben oder dem nach Artikel 17<br />

Abs. 2 und 3 ausgeschlossenen Personenkreis zuzuzählen<br />

se<strong>in</strong>. Für Pfarrgeme<strong>in</strong>den, die <strong>in</strong> zwei aufe<strong>in</strong>ander<br />

folgenden Jahren im ordentlichen Haushalt mehr als €<br />

500.000,- an laufenden E<strong>in</strong>nahmen, ausgenommen die<br />

abgeführten <strong>Kirche</strong>nbeiträge, im Rechnungsabschluss<br />

aufweisen, s<strong>in</strong>d zur Rechnungsprüfung qualifizierte<br />

externe Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen zu<br />

bestellen. Sie s<strong>in</strong>d nachweislich zur Verschwiegenheit<br />

über alle Angelegenheiten der Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu<br />

verpflichten.<br />

(3) Sofern ke<strong>in</strong>e externen qualifizierten Rechnungsprüfer<br />

oder Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen tätig s<strong>in</strong>d, haben<br />

Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen die dem<br />

Haushaltsvoranschlag entsprechende Verwendung der<br />

Mittel sowie die Richtigkeit, Rechtmäßigkeit,<br />

Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu prüfen und darüber<br />

der Geme<strong>in</strong>devertretung vor der Beschlussfassung über<br />

den Rechnungsabschluss zu berichten.<br />

(4) S<strong>in</strong>d qualifizierte externe Rechnungsprüfer oder<br />

Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen bestellt worden, übernehmen die<br />

83<br />

84<br />

III1<br />

gewählten Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen<br />

die Aufgabe der begleitenden Kontrolle. 73b<br />

8. Das Presbyterium<br />

Artikel 42. (1) Kraft ihres Amtes gehören dem<br />

Presbyterium an:<br />

1. die geistlichen Amtsträger und geistlichen<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen der Pfarr- oder Teilgeme<strong>in</strong>de,<br />

unabhängig von der Vorschrift des Art. 17;<br />

2. der Adm<strong>in</strong>istrator oder die Adm<strong>in</strong>istrator<strong>in</strong> 75 während<br />

der Erledigung e<strong>in</strong>er Pfarrstelle;<br />

<strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. ferner<br />

3. die zur geistlichen Versorgung e<strong>in</strong>er<br />

Tochtergeme<strong>in</strong>de zugeteilten geistlichen Amtsträger<br />

oder Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />

4. die im Ehrenamt Ord<strong>in</strong>ierten für die Zeit, <strong>in</strong> der sie zu<br />

e<strong>in</strong>em Dienst <strong>in</strong> der Pfarrgeme<strong>in</strong>de beauftragt worden<br />

s<strong>in</strong>d, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65.<br />

Lebensjahres; der zuständige<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss kann auf Antrag der<br />

73b Externe Rechnungsprüfungen leisten bezahlte oder ehrenamtlich<br />

tätige Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater. Der Begriff<br />

„begleitende Kontrolle“ bedeutet die laufende Kontrolle des<br />

Rechnungswesens. (ABl. Nr. 188/2010)<br />

75 Bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 wurde der veraltete<br />

Ausdruck „Pfarramtsverweser“ sprachlich durch den damals bereits<br />

üblichen Ausdruck „Adm<strong>in</strong>istrator“ ersetzt. (ABl. Nr. 202/1998)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung Ausnahmen von der<br />

Altersbegrenzung genehmigen. 76<br />

(2) In jeder Pfarrgeme<strong>in</strong>de hat die Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

aus ihrer Mitte e<strong>in</strong> Presbyterium zu wählen. In<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den mit Teilgeme<strong>in</strong>den ist <strong>in</strong> der<br />

Geme<strong>in</strong>deordnung festzulegen, wie deren Presbyterien<br />

gebildet werden. 77<br />

(3) Wählbar <strong>in</strong> das Presbyterium s<strong>in</strong>d nur<br />

Geme<strong>in</strong>devertreter und Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen, die das<br />

24. Lebensjahr vollendet haben. Altersnachsicht kann <strong>in</strong><br />

berücksichtigungswürdigen Fällen der zuständige<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. bzw. der Oberkirchenrat<br />

H.B. erteilen.<br />

(4) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des<br />

Presbyteriums wird von der jeweils neu gewählten<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung festgesetzt, sofern sie nicht <strong>in</strong> der<br />

Geme<strong>in</strong>deordnung geregelt ist.<br />

(5) Die Zahl hat unter Berücksichtigung der Zahl der<br />

Geme<strong>in</strong>devertreter und Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Pfarr-<br />

76 Mehrfach wurde gewünscht, die <strong>in</strong>s Ehrenamt Ord<strong>in</strong>ierten <strong>in</strong> die<br />

Mitverantwortung <strong>in</strong> Presbyterium und Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

e<strong>in</strong>zubeziehen, was mit der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002<br />

durchgeführt wurde. (ABl. Nr. 193/2002)<br />

77 Nicht nur die Pfarrgeme<strong>in</strong>de und Tochtergeme<strong>in</strong>de(n) s<strong>in</strong>d<br />

rechtlich selbstständige Körperschaften, sondern auch die jeweilige<br />

Muttergeme<strong>in</strong>de, die e<strong>in</strong>e weitere Teilgeme<strong>in</strong>de mit der Bezeichnung<br />

Muttergeme<strong>in</strong>de darstellt. (ABl. Nr. 218/1997)<br />

85<br />

86<br />

III1<br />

und Teilgeme<strong>in</strong>den bis zu 1000 Mitglieder 4 bis 8 zu<br />

wählende Mitglieder, <strong>in</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>den über 1000<br />

Mitglieder 6 bis 16 zu wählende Mitglieder zu betragen,<br />

jedenfalls aber nicht mehr als 1/3 der gewählten<br />

Mitglieder der Geme<strong>in</strong>devertretung.<br />

(6) Das Presbyterium <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B.<br />

kann <strong>in</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>den bis zu 1000 Mitgliedern e<strong>in</strong><br />

weiteres Mitglied zusätzlich, <strong>in</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>den über<br />

1000 Mitglieder zwei weitere Mitglieder zusätzlich<br />

berufen. Die berufenen Mitglieder müssen die<br />

Voraussetzungen zur Wahl <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

erfüllen und das 24. Lebensjahr vollendet haben. Jede<br />

Berufung muss durch die Geme<strong>in</strong>devertretung <strong>in</strong><br />

geheimer Wahl mit 2/3-Mehrheit bestätigt werden, bei<br />

nicht erfolgter Bestätigung erlischt die Berufung. 76a<br />

(7) Die Namen, Geburtsdaten, Adressen und Berufe der<br />

<strong>in</strong> das Presbyterium Gewählten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> A.B. dem Super<strong>in</strong>tendenten und von diesem dem<br />

Oberkirchenrat A.B., <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B.<br />

dem Oberkirchenrat H.B. zu berichten; die Namen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

der Pfarrgeme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ortsüblicher Weise bekannt zu<br />

machen.<br />

(8) Die gewählten Presbyter und Presbyter<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Gottesdienst feierlich <strong>in</strong> ihr Amt e<strong>in</strong>zuführen.<br />

76a Die Berufung ist <strong>in</strong>sbesondere auch während e<strong>in</strong>er<br />

Funktionsperiode zulässig, sie dient gerade der Sicherung der<br />

Funktionsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>devertretung. (ABl. Nr. 188/2010)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 43. (1) Sofern die Geme<strong>in</strong>deordnung nichts<br />

anderes vorsieht, übernimmt <strong>in</strong> der ersten Sitzung das an<br />

Jahren älteste Mitglied den Vorsitz, konstituiert das<br />

Presbyterium und führt die Geschäfte des Vorsitzenden<br />

bis zur erfolgten Wahl des oder der Vorsitzenden oder<br />

des Kurators oder der Kurator<strong>in</strong>; es leitet die Wahl der<br />

Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen des oder der<br />

78 77a<br />

Vorsitzenden bzw. des Kurators oder der Kurator<strong>in</strong>.<br />

78 Siehe beispielsweise Art. 32 Abs. 3 Z. 3. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

77a Bei den Beratungen <strong>in</strong> der 7. Session der XI. Generalsynode im<br />

Collegium August<strong>in</strong>um <strong>in</strong> Wien ist der Vorlage, nach der im<br />

„Normalfall“ der Kurator den Vorsitz zu führen hat, zwar mit e<strong>in</strong>er<br />

Mehrheit, nicht aber mit der nötigen Zweidrittelmehrheit zugestimmt<br />

worden. In der folgenden Diskussion wurde angeregt, diese Frage<br />

neuerlich an die Geme<strong>in</strong>den heranzutragen und sie um ihre Me<strong>in</strong>ung<br />

zu ersuchen. Dies hat folgendes Ergebnis erbracht:<br />

Von den Geme<strong>in</strong>den, die geantwortet haben, waren dafür, dass den<br />

Vorsitz führt<br />

der Pfarrer: unbed<strong>in</strong>gt JA: 11, bed<strong>in</strong>gt: 2<br />

der Kurator: JA 27 mit Wahlmöglichkeit<br />

grundsätzlich für e<strong>in</strong>e Wahlmöglichkeit: 2<br />

Ke<strong>in</strong>e Stellungnahme: 2<br />

Total: 44<br />

E<strong>in</strong>e große Mehrheit war demnach dafür, dass die Geme<strong>in</strong>de<br />

grundsätzlich selbst bestimmen soll, wie sie die Vorsitzführung<br />

regelt. Dafür spricht auch, dass bei der Bildung von<br />

Geme<strong>in</strong>deverbänden dem Kurator als dem Vorsteher Aufgaben der<br />

Geme<strong>in</strong>deleitung zuwachsen können und werden, die nicht<br />

unbed<strong>in</strong>gt mit der Vorsitzführung verbunden se<strong>in</strong> müssen. Die<br />

Neufassung des Art. 43 (früher § 88 KV) lässt daher jeder Geme<strong>in</strong>de<br />

die größtmögliche Freiheit. (ABl. Nr. 265/1999)<br />

87<br />

88<br />

III1<br />

(2) In der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. kann <strong>in</strong> der<br />

Geme<strong>in</strong>deordnung bestimmt werden, dass der Vorsitz<br />

dem Kurator oder der Kurator<strong>in</strong>, bei se<strong>in</strong>er Verh<strong>in</strong>derung<br />

dem Kuratorstellvertreter oder der Stellvertreter<strong>in</strong> bzw.<br />

vor deren Wahl dem an Jahren ältesten Mitglied des<br />

Presbyteriums übertragen wird. Von der Führung des<br />

Vorsitzes unberührt ist die Vertretung der Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

nach außen gemäß Art. 22 Abs. 1.<br />

(3) In der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. führt den Vorsitz<br />

der Kurator oder die Kurator<strong>in</strong>, <strong>in</strong> dessen oder deren<br />

Vertretung der Kuratorstellvertreter oder die<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>, bei dessen Verh<strong>in</strong>derung oder bis zur<br />

Neuwahl des Vorsitzes das an Jahren älteste Mitglied des<br />

Presbyteriums.<br />

Artikel 44. 77b (1) Das Amt e<strong>in</strong>es gewählten Presbyters<br />

oder e<strong>in</strong>er gewählten Presbyter<strong>in</strong> erlischt:<br />

77b Die Abwahl oder der Ausschluss e<strong>in</strong>es Mitglieds der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung – anders als bei Mitgliedern des Presbyteriums<br />

– wird nicht erwogen. Geme<strong>in</strong>devertreter s<strong>in</strong>d durch e<strong>in</strong>e direkte<br />

Wahl der Mitglieder e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de bestellt; sie haben e<strong>in</strong><br />

Mandat für diese Funktion, auch wenn sie gegen die <strong>Evangelische</strong><br />

<strong>Kirche</strong> oder ihre eigene Pfarrgeme<strong>in</strong>de kritisch e<strong>in</strong>gestellt s<strong>in</strong>d. Sie<br />

weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>devertretung e<strong>in</strong>zubeziehen, mag sich später<br />

sogar als positiv auswirken. Die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> hat bewusst<br />

ke<strong>in</strong>en Ausschluss oder ke<strong>in</strong>e Abwahl von Geme<strong>in</strong>devertretern<br />

vorgesehen. Geme<strong>in</strong>devertreter s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs angelobt worden und<br />

müssen daher an ihre Verpflichtungen gemäß Art. 36 Abs. 2 KV<br />

er<strong>in</strong>nert werden. Im Konfliktsfall bedarf es z. B. e<strong>in</strong>er Erklärung<br />

solcher Geme<strong>in</strong>devertreter vor der Geme<strong>in</strong>devertretung bzw.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


1. durch Amtsniederlegung oder<br />

Abberufung;<br />

2. durch Tod;<br />

3. durch Austritt aus der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>;<br />

4. durch rechtskräftiges, auf Verlust des<br />

Amtes lautendes Diszipl<strong>in</strong>arerkenntnis;<br />

5. durch Wegfall der Eigenberechtigung;<br />

6. durch Wegfall e<strong>in</strong>er sonstigen<br />

Voraussetzung der Wählbarkeit;<br />

7. <strong>in</strong> den Fällen des Art. 16 Abs. 6.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(2) Gewählte Presbyter und Presbyter<strong>in</strong>nen oder<br />

Kuratoren und Kurator<strong>in</strong>nen können vor Vollendung der<br />

Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, auf die<br />

Funktion bzw. das Mandat verzichten. Der Verzicht oder<br />

die Amtsniederlegung ist aus wichtigen Gründen sofort,<br />

sonst nach Ablauf e<strong>in</strong>er Frist von vierzehn Tagen<br />

wirksam. E<strong>in</strong> gewähltes Mitglied des Presbyteriums oder<br />

e<strong>in</strong> Kurator bzw. e<strong>in</strong>e Kurator<strong>in</strong> kann auf Antrag der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung oder des Presbyteriums vom<br />

zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw.<br />

Oberkirchenrat H.B. abberufen werden; der Antrag der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung oder des Presbyteriums muss von<br />

jeweils zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder<br />

unterstützt se<strong>in</strong>.<br />

dem/der (Landes-)Super<strong>in</strong>tendentIn, wie sie ihre Haltung und<br />

Mitarbeit <strong>in</strong> Zukunft begründen. (ABl. Nr. 196/2008)<br />

89<br />

90<br />

III1<br />

(3) Wird e<strong>in</strong>e Stelle im Presbyterium vor Ablauf der<br />

Amtsdauer erledigt, so hat die Geme<strong>in</strong>devertretung <strong>in</strong><br />

ihrer nächsten Sitzung aus ihrer Mitte e<strong>in</strong>e Neuwahl für<br />

die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Presbyters<br />

oder der Presbyter<strong>in</strong> durchzuführen.<br />

Artikel 45. (1) Das Presbyterium wählt aus se<strong>in</strong>er Mitte<br />

e<strong>in</strong>en Kurator oder e<strong>in</strong>e Kurator<strong>in</strong>, dessen oder deren<br />

Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>en Schriftführer<br />

oder e<strong>in</strong>e Schriftführer<strong>in</strong> und e<strong>in</strong>en Schatzmeister oder<br />

e<strong>in</strong>e Schatzmeister<strong>in</strong>, wenn möglich jeweils auch die<br />

Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen für diese<br />

Funktionen; mit anderen besonderen Aufgaben kann<br />

jedes Mitglied des Presbyteriums beauftragt werden.<br />

Wird e<strong>in</strong>e dieser Stellen vakant, ist sie unverzüglich<br />

nachzubesetzen.<br />

(2) Das Presbyterium kann außerdem unter se<strong>in</strong>er<br />

Verantwortung auch ihm nicht angehörige<br />

Geme<strong>in</strong>deglieder mit der Führung e<strong>in</strong>zelner<br />

Arbeitszweige betrauen; bei Erörterung von<br />

Angelegenheiten der betreffenden Arbeitszweige s<strong>in</strong>d sie<br />

zu hören, haben jedoch ke<strong>in</strong> Stimmrecht.<br />

(3) Werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sitzung des Presbyteriums<br />

Angelegenheiten e<strong>in</strong>es kirchlichen Arbeitszweiges wie<br />

zB außerschulische Jugendarbeit, Frauenarbeit,<br />

Evangelisation und Geme<strong>in</strong>deaufbau, Diakonie,<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

<strong>Kirche</strong>nmusik 79 sowie Religionsunterricht und<br />

Angelegenheiten evangelischer Schulen behandelt, soll<br />

e<strong>in</strong> bevollmächtigter Vertreter oder e<strong>in</strong>e bevollmächtigte<br />

Vertreter<strong>in</strong> des betreffenden Arbeitszweiges oder der<br />

betreffenden E<strong>in</strong>richtung gehört werden.<br />

(4) Das Presbyterium ist vom Vorsitz b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>es<br />

Monates e<strong>in</strong>zuberufen, wenn dies m<strong>in</strong>destens von e<strong>in</strong>em<br />

Drittel se<strong>in</strong>er Mitglieder oder von e<strong>in</strong>em der Pfarrer oder<br />

Pfarrer<strong>in</strong> (Adm<strong>in</strong>istrator oder Adm<strong>in</strong>istrator<strong>in</strong> 80 ) oder<br />

vom Kurator bzw. der Kurator<strong>in</strong> verlangt wird.<br />

Artikel 46. 81 (1) Das Presbyterium ist geme<strong>in</strong>sam mit<br />

dem amtsführenden Pfarrer oder mit der amtsführenden<br />

Pfarrer<strong>in</strong> im S<strong>in</strong>ne des Art. 1 Abs. 3 verantwortlich für<br />

die geistliche Leitung der Pfarr- oder Teilgeme<strong>in</strong>de.<br />

Insbesondere obliegen ihm:<br />

79 Von Landeskantor Mag. Krampe wurde darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass<br />

e<strong>in</strong> dr<strong>in</strong>gender Wunsch der für die <strong>Kirche</strong>nmusik Verantwortlichen<br />

ist, <strong>in</strong> allen Belangen, die die <strong>Kirche</strong>nmusik betreffen, rechtzeitig<br />

<strong>in</strong>formiert und <strong>in</strong> Beratungen bzw. Planungen e<strong>in</strong>bezogen zu werden.<br />

Dies sollte durch die Aufnahme des H<strong>in</strong>weises auf die <strong>Kirche</strong>nmusik<br />

<strong>in</strong> Art. 45 und 53 KV erreicht werden. (ABl. Nr. 268/2003)<br />

80 Bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 wurde der veraltete<br />

Ausdruck „Pfarramtsverweser“ sprachlich durch den damals bereits<br />

üblichen Ausdruck „Adm<strong>in</strong>istrator“ ersetzt. (ABl. Nr. 202/1998)<br />

81 Die Aufgaben des Presbyteriums wurden neu geordnet und <strong>in</strong><br />

geistliche Aufgaben, solche der Vertretung und Verwaltungsaufgaben<br />

zusammengefasst. Neu formuliert wurde das <strong>in</strong> § 90 Abs. 2 Z.<br />

2 KV gefasste Recht und die Pflicht <strong>in</strong> Bezug auf Amtsführung und<br />

Lebenswandel der Geistlichen, die wörtlich auf § 51 Z. 10 der KV<br />

1891 zurückgeht. (ABl. Nr. 136/2005)<br />

91<br />

92<br />

III1<br />

1. die Begleitung der geistlichen Amtsträger und<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> geschwisterlicher Liebe;<br />

2. die Festsetzung von Zeit und Ort der Gottesdienste;<br />

3. die E<strong>in</strong>richtung von K<strong>in</strong>der- und<br />

Jugendgottesdiensten und die Förderung der<br />

außerschulischen Jugendarbeit;<br />

4. die Verantwortung für die diakonische Arbeit <strong>in</strong> der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de;<br />

5. die ökumenische Zusammenarbeit mit anderen<br />

<strong>Kirche</strong>n und Pfarrgeme<strong>in</strong>den;<br />

6. die Mitwirkung bei der Bestellung geistlicher<br />

Amtsträger oder Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />

7. die Mitsorge für die Bestellung e<strong>in</strong>es Vertreters oder<br />

e<strong>in</strong>er Vertreter<strong>in</strong> für den amtsführenden Pfarrer oder<br />

für die amtsführende Pfarrer<strong>in</strong> bei Urlaub und<br />

sonstigen Verh<strong>in</strong>derungen.<br />

(2) Das Presbyterium sorgt verantwortlich für die<br />

Vertretung der Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong>sbesondere<br />

durch<br />

1. die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen samt<br />

der Führung des Verzeichnisses der<br />

Wahlberechtigten;<br />

2. die E<strong>in</strong>berufung der Geme<strong>in</strong>devertretung und die<br />

Ausführung ihrer Beschlüsse;<br />

3. die Wahl der weltlichen Abgeordneten und ihrer<br />

Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen zur<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung bzw. zur Synode<br />

H.B.;<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

4. die Erstattung von Vorschlägen über allgeme<strong>in</strong>e<br />

kirchliche Angelegenheiten an kirchliche Stellen.<br />

(3) Das Presbyterium ist verantwortlich für die<br />

Verwaltung aller Angelegenheiten <strong>in</strong> der Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

oder Teilgeme<strong>in</strong>de, soweit sie nicht dem amtsführenden<br />

Pfarrer oder der amtsführenden Pfarrer<strong>in</strong> übertragen oder<br />

der Geme<strong>in</strong>devertretung vorbehalten s<strong>in</strong>d, ferner für den<br />

Vollzug der Anordnungen der übergeordneten Stellen<br />

und die rechtliche Vertretung der Pfarrgeme<strong>in</strong>de und der<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de. Insbesondere ist von ihm wahrzunehmen:<br />

1. die Aufstellung des Haushaltsplanes, der dem<br />

zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. dem<br />

Oberkirchenrat H.B. zur Kenntnisnahme vorzulegen<br />

ist;<br />

2. die von der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. bzw. H.B.<br />

übertragene Verantwortung für die E<strong>in</strong>hebung der<br />

<strong>Kirche</strong>nbeiträge und die Mitwirkung bei der<br />

E<strong>in</strong>hebung der <strong>Kirche</strong>nbeiträge und<br />

Geme<strong>in</strong>deumlagen;<br />

3. die Sorge um die genaue Erfüllung aller von der<br />

Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>de übernommenen<br />

Zahlungsverpflichtungen;<br />

4. die Vorlage des Jahresberichtes und des von der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung geprüften und genehmigten<br />

Rechnungsabschlusses an die Super<strong>in</strong>tendentur und<br />

an den Oberkirchenrat A.B. bzw. den Oberkirchenrat<br />

H.B. bis 31. März e<strong>in</strong>es jeden Jahres, sofern vom<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. vom Oberkirchenrat<br />

93<br />

94<br />

III1<br />

H.B. nicht e<strong>in</strong> früherer Term<strong>in</strong> festgesetzt worden<br />

ist; 82<br />

5. die Anlage der Barvermögen entsprechend den vom<br />

zuständigen Oberkirchenrat gemäß Art. 88 Abs. 1 Z.<br />

5 bzw. Art. 98 Abs. 3 Z. 5 erlassenen allgeme<strong>in</strong>en<br />

Verwaltungsordnungen für kirchliches Vermögen<br />

jeder Art; 83<br />

6. die Anstellung und die Kündigung oder Entlassung<br />

von Angestellten der Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>de; wobei<br />

die abzuschließenden Dienstverträge zu ihrer<br />

Gültigkeit der Zustimmung des zuständigen<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschusses bzw. des<br />

Oberkirchenrates H.B. bedürfen;<br />

7. die Entscheidung über die Berufung weiterer<br />

Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, den Widerruf und<br />

gegebenenfalls über die E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das Amt (Art.<br />

20 Abs. 2 und 6);<br />

8. die Sorge für die Aus- und Fortbildung von<br />

Mitarbeitern und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Pfarr- und<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de;<br />

9. die Verwaltung des gesamten beweglichen und<br />

unbeweglichen Vermögens der Pfarr- und<br />

82 Diese Klarstellung war gewünscht worden, weil vor der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Fällen unter Berufung<br />

auf die frühere Bestimmung der KV die E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>es von der<br />

Super<strong>in</strong>tendentur festgelegten früheren Term<strong>in</strong>s abgelehnt worden<br />

ist. (ABl. Nr. 193/2002)<br />

83 Siehe Verwaltungsanordnung für die Verwaltung kirchlichen<br />

Vermögens (IV6.1)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de, des Stiftungs- und Zweckvermögens,<br />

samt der Versicherung dieser Werte;<br />

10. Entscheidungen über Veranstaltungen der Pfarr- und<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de;<br />

11. die Führung e<strong>in</strong>es Verzeichnisses über den gesamten<br />

Besitz der Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>de;<br />

12. die Überlassung von <strong>Kirche</strong>ngebäuden für nicht dem<br />

Gottesdienst der Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>de dienende<br />

Zwecke, vorausgesetzt dass diese mit dem Wesen der<br />

<strong>Kirche</strong> und der Würde des Gotteshauses vere<strong>in</strong>bar<br />

s<strong>in</strong>d;<br />

13. die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung und<br />

gute Ordnung des Pfarrarchivs.<br />

(4) Das Presbyterium kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geschäftsordnung für<br />

die Erledigung bestimmter Aufgaben, <strong>in</strong>sbesondere unter<br />

Berücksichtigung der Lebensvollzüge im S<strong>in</strong>ne des Art. 1<br />

Arbeitszweige bestimmen (Art. 45 Abs. 2), für die es<br />

Referate vorübergehend oder auf Dauer e<strong>in</strong>richtet und mit<br />

persönlich und fachlich geeigneten Mitgliedern der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder anderen fachlich qualifizierten<br />

Personen besetzt.<br />

Artikel 47. (1) Wenn e<strong>in</strong> Presbyterium bzw. e<strong>in</strong><br />

Verbandsvorstand se<strong>in</strong>e Pflichten vernachlässigt oder<br />

gesetzeswidrig verfährt, so hat zunächst der zuständige<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. der Oberkirchenrat H.B.<br />

die Behebung des Missstandes zu verfügen.<br />

95<br />

96<br />

III1<br />

(2) Sollte diese Verfügung ohne Erfolg bleiben oder sich<br />

das Presbyterium bzw. der Verbandsvorstand grober oder<br />

beharrlicher Pflichtverletzung schuldig machen bzw.<br />

weiterh<strong>in</strong> gesetzwidrig verfahren, so hat der zuständige<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. bzw. der Oberkirchenrat<br />

H.B. das Presbyterium bzw. den Verbandsvorstand<br />

aufzulösen und die sofortige Neuwahl des Presbyteriums<br />

bzw. des Verbandsvorstandes anzuordnen. Die<br />

E<strong>in</strong>berufung der Geme<strong>in</strong>devertretung und der Vorsitz <strong>in</strong><br />

ihr obliegen dann dem Super<strong>in</strong>tendenten oder der<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> bzw. <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. e<strong>in</strong>em vom Oberkirchenrat<br />

H.B. namhaft zu machenden Mitglied des Presbyteriums<br />

e<strong>in</strong>er Nachbargeme<strong>in</strong>de.<br />

(3) Bleibt die Neuwahl ergebnislos oder erfolgt <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>es Jahres e<strong>in</strong>e zweite Auflösung des Presbyteriums<br />

bzw. des Verbandsvorstandes, so hat der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. der Oberkirchenrat H.B.<br />

an Stelle des Presbyteriums und, ausgestattet mit den<br />

Rechten und Pflichten des aufgelösten Presbyteriums<br />

bzw. Verbandsvorstandes, e<strong>in</strong>en Verwaltungsausschuss<br />

zu bestellen, der aus e<strong>in</strong>em Mitglied des<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschusses als Vorsitz und zwei vom<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bestellten Geme<strong>in</strong>degliedern<br />

bzw. <strong>in</strong> den Pfarrgeme<strong>in</strong>den der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

H.B. aus drei bis sechs Vertretern oder Vertreter<strong>in</strong>nen<br />

bzw. anderen wahlberechtigten Geme<strong>in</strong>demitgliedern<br />

besteht.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(4) Die Amtsdauer dieses Verwaltungsausschusses endet<br />

mit der verfassungsgemäß vollzogenen Neuwahl des<br />

Presbyteriums bzw. des Verbandsvorstandes; sie darf drei<br />

Jahre nicht überschreiten.<br />

9. Die Predigtstation und der Predigtstationsausschuss<br />

Artikel 48. (1) Abgesehen von Predigtstellen für<br />

regelmäßige oder gelegentliche Gottesdienste können<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de Predigtstationen für e<strong>in</strong><br />

bestimmtes abzugrenzendes Gebiet durch Beschluss des<br />

Presbyteriums und mit Zustimmung des amtsführenden<br />

Pfarrers bzw. der amtsführenden Pfarrer<strong>in</strong> errichtet<br />

werden. Die Errichtung e<strong>in</strong>er Predigtstation gilt für e<strong>in</strong>e<br />

Funktionsperiode. E<strong>in</strong> halbes Jahr vor ihrem Ende ist<br />

darüber neu zu beschließen.<br />

(2) Die Errichtung e<strong>in</strong>er Predigtstation bedarf der<br />

Genehmigung durch den Super<strong>in</strong>tendenten oder durch die<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> bzw. des Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder<br />

der Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>. Der Oberkirchenrat A.B.<br />

bzw. den Oberkirchenrat H.B. ist von der erteilten<br />

Genehmigung zu verständigen.<br />

Artikel 49. (1) Die selbstständige Verwaltung der<br />

besonderen Angelegenheiten e<strong>in</strong>er Predigtstation steht<br />

der Versammlung der ihr angehörigen wahlberechtigten<br />

Geme<strong>in</strong>deglieder und e<strong>in</strong>em von ihr zu wählenden<br />

Ausschuss zu, wobei die Bestimmungen der<br />

97<br />

98<br />

III1<br />

Wahlordnung für die Wahl der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden s<strong>in</strong>d. 84<br />

(2) In der Ausübung dieses Rechtes ist der<br />

Predigtstationsausschuss, falls die Kosten der Errichtung<br />

und Erhaltung der Predigtstation nicht von ihr selbst,<br />

sondern von der Pfarrgeme<strong>in</strong>de, der Mutter- oder<br />

Tochtergeme<strong>in</strong>de getragen werden, an die Zustimmung<br />

des Presbyteriums der erhaltenden Pfarr- oder<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de gebunden.<br />

(3) Zur Erwerbung von Rechten und zur Übernahme von<br />

Pflichten durch die Predigtstation gegenüber Dritten ist<br />

die Zustimmung des Presbyteriums der Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

erforderlich.<br />

(4) Der Predigtstationsausschuss besteht aus drei bis fünf<br />

gewählten Mitgliedern, für die zwei Stellvertreter oder<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>nen zu wählen s<strong>in</strong>d. Art. 42 Abs. 6 gilt<br />

s<strong>in</strong>ngemäß. Kraft ihres Amtes gehören ihm der<br />

amtsführende Pfarrer oder die amtsführende Pfarrer<strong>in</strong><br />

oder an Stelle dessen bzw. deren Vertreter oder<br />

Vertreter<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Leitung des Pfarramtes oder der<br />

84 Vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 fehlten e<strong>in</strong>deutige<br />

Bestimmungen darüber, wie e<strong>in</strong> Predigtstationsausschuss zustande<br />

kommt. Um das Nom<strong>in</strong>ierungsrecht der Betroffenen sicherzustellen,<br />

s<strong>in</strong>d die Bestimmungen für die Wahl der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

anwendbar gemacht worden. (ABl. Nr. 202/1998)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Adm<strong>in</strong>istrator oder die Adm<strong>in</strong>istrator<strong>in</strong> 85 während der<br />

Erledigung e<strong>in</strong>er Pfarrstelle sowie der zur geistlichen<br />

Versorgung der Predigtstation geistliche Amtsträger oder<br />

geistliche Amtsträger<strong>in</strong> an.<br />

(5) Der Predigtstationsausschuss wählt e<strong>in</strong>en Obmann<br />

oder e<strong>in</strong>e Obfrau, e<strong>in</strong>en Schatzmeister oder e<strong>in</strong>e<br />

Schatzmeister<strong>in</strong> und e<strong>in</strong>en Schriftführer oder e<strong>in</strong>e<br />

Schriftführer<strong>in</strong>. Die Gewählten s<strong>in</strong>d dem<br />

Super<strong>in</strong>tendenten/der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> bzw. dem<br />

Oberkirchenrat H.B. im Wege des zuständigen<br />

Presbyteriums mitzuteilen.<br />

(6) Für den Predigtstationsausschuss gelten s<strong>in</strong>ngemäß<br />

die für das Presbyterium bestehenden Bestimmungen;<br />

se<strong>in</strong> Wirkungskreis beschränkt sich jedoch auf die <strong>in</strong> Art.<br />

46 Abs. 1 Z. 1, 2, 3, 4, 7 und Abs. 2 Z. 4 angeführten<br />

Angelegenheiten.<br />

IX. Die Super<strong>in</strong>tendenz A.B.<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

Artikel 50. (1) Jede Pfarrgeme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nerhalb der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. muss e<strong>in</strong>er Super<strong>in</strong>tendenz<br />

zugehören.<br />

85 Bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 wurde der veraltete<br />

Ausdruck „Pfarramtsverweser“ sprachlich durch den damals bereits<br />

üblichen Ausdruck „Adm<strong>in</strong>istrator“ ersetzt. (ABl. Nr. 202/1998)<br />

99<br />

100<br />

III1<br />

(2) E<strong>in</strong>e neuerrichtete Pfarrgeme<strong>in</strong>de ist jener<br />

Super<strong>in</strong>tendenz e<strong>in</strong>zugliedern, welcher die Mehrheit ihrer<br />

Geme<strong>in</strong>deglieder bisher angehörte, soweit nicht der<br />

Bekenntnisstand oder andere wichtige Gründe e<strong>in</strong>e<br />

andere E<strong>in</strong>gliederung erfordern.<br />

(3) Die Zugehörigkeit e<strong>in</strong>er neuerrichteten Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

A. und H.B. zur <strong>Kirche</strong> A.B. und damit zu e<strong>in</strong>er<br />

Super<strong>in</strong>tendenz wird durch den Bekenntnisstand der<br />

Mehrheit der Geme<strong>in</strong>deglieder bestimmt.<br />

Artikel 51. (1) Die Errichtung neuer und die Auflösung<br />

bestehender Super<strong>in</strong>tendenzen erfolgt über Antrag der<br />

zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialversammlung durch<br />

Beschluss des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums A.B.<br />

(2) Der Antrag auf Errichtung e<strong>in</strong>er neuen<br />

Super<strong>in</strong>tendenz kann auch von den Presbyterien der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den gestellt werden, die sich zu e<strong>in</strong>er neuen<br />

Super<strong>in</strong>tendenz zusammenschließen wollen.<br />

Artikel 52. (1) Die Gebietsänderung von<br />

Super<strong>in</strong>tendenzen durch E<strong>in</strong>- oder Ausgliederung<br />

e<strong>in</strong>zelner Pfarr- oder Teilgeme<strong>in</strong>den erfolgt durch das<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. Hiezu bedarf es e<strong>in</strong>es Antrags<br />

aller beteiligten Pfarrgeme<strong>in</strong>den und der Stellungnahme<br />

der beteiligten Super<strong>in</strong>tendentialausschüsse oder e<strong>in</strong>es<br />

Antrags e<strong>in</strong>es dieser Super<strong>in</strong>tendentialausschüsse.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(2) Die Grenzen der Super<strong>in</strong>tendenzen sollen sich mit<br />

dem Gebiet der Bundesländer decken.<br />

2. Die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />

2.1 Zusammensetzung<br />

Artikel 53. 86 (1) Der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />

gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:<br />

86 Die Super<strong>in</strong>tendenzen waren gebeten worden, bis 31. Dezember<br />

2004 zu e<strong>in</strong>er Vorlage Stellung zu nehmen, mit der versucht worden<br />

war, den unterschiedlichen Anträgen zu den §§ 137, 160 u. a. der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> zu entsprechen. Der Vorschlag verfolgte mehrere<br />

Ziele, nämlich die Redimensionierung der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen, die Erweiterung der<br />

Wahlfähigkeit und die E<strong>in</strong>beziehung aller relevanten<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, Mitarbeiter und Gruppen der Super<strong>in</strong>tendenz.<br />

Diese Begutachtung hat wegen der Unterschiedlichkeit der<br />

Super<strong>in</strong>tendenzen zu kontroversen Stellungnahmen geführt: E<strong>in</strong>ige<br />

waren nicht bereit, irgende<strong>in</strong>er Veränderung zuzustimmen, andere<br />

stimmten zu, manche Vorschläge g<strong>in</strong>gen darüber h<strong>in</strong>aus. Da für jede<br />

Änderung die Verfassungsmehrheit erforderlich ist, hätte diese Patt-<br />

Situation dazu geführt, dass ke<strong>in</strong>e Änderung erfolgen kann, der<br />

Rechtsbestand also für die Konstituierung der neu zu wählenden<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen bzw. Synode A.B. unverändert<br />

bleibt. In der nächsten Gesetzgebungsperiode etwa beschlossene<br />

Änderungen könnten erst mit der nächsten GP, d. i. mit 1. Jänner<br />

2012, <strong>in</strong> Kraft treten. Das erschien nicht verantwortbar.<br />

Die <strong>Kirche</strong>nleitung hat daher e<strong>in</strong>en vermittelnden Vorschlag<br />

vorgelegt, der die Möglichkeit eröffnen soll, noch <strong>in</strong> 12. GP e<strong>in</strong>e<br />

Neuordnung der §§ 137 und 160 vorzunehmen und zwar nach den<br />

folgenden Gesichtspunkten.<br />

101<br />

102<br />

III1<br />

Super<strong>in</strong>tendenz<br />

1. Der Grundbestand für die Sup.-Versammlung wird wie bisher<br />

mit den Bestimmungen des § 137 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 3, 5, 6 und<br />

7 festgelegt.<br />

2. Künftig kann jede Sup.-Versammlung ohne E<strong>in</strong>schränkung <strong>in</strong><br />

ihrer Super<strong>in</strong>tendentialordnung festlegen, welche weiteren<br />

Mitglieder ihr als Stimmberechtigte angehören. Die<br />

E<strong>in</strong>schränkungen des § 137 Abs. 2 fallen überhaupt weg, mit<br />

Ausnahme des Satzes „Dabei darf die Zahl der geistlichen<br />

Amtsträger die der weltlichen nicht übersteigen“.<br />

3. E<strong>in</strong> Abs. 3 wird <strong>in</strong> § 137 für Mitglieder mit beratender Stimme<br />

e<strong>in</strong>gefügt.<br />

4. Um den „magnus consensus“ zu sichern, wird für den Beschluss<br />

der Super<strong>in</strong>tendentialordnung und für Anträge an die Synode<br />

bzw. Generalsynode die Zweidrittelmehrheit festgelegt.<br />

Damit hätte jede Super<strong>in</strong>tendenz die volle Freiheit, ihre<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung so zusammenzusetzen, wie es ihren<br />

konkreten Gegebenheiten entspricht.<br />

Dieser Vermittlungsvorschlag wurde von allen Super<strong>in</strong>tendenten auf<br />

der Super<strong>in</strong>tendentenkonferenz am 14. Jänner 2005 <strong>in</strong> Wien sehr<br />

positiv aufgenommen und es wurde ihm mit e<strong>in</strong>er Ausnahme<br />

ausdrücklich zugestimmt. Im Erfordernis e<strong>in</strong>er Zweidrittelmehrheit<br />

für Anträge an die Synode und Generalsynode wurde e<strong>in</strong>e<br />

unzulässige E<strong>in</strong>schränkung gesehen.<br />

Aufgrund dieser e<strong>in</strong>helligen Stellungnahme ist der vorliegende Text<br />

erstellt worden. Vorab ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass so, wie szt. bei<br />

Novellierung des § 88 KV (jetzt Art. 43 KV), also der Erweiterung<br />

der Wahlmöglichkeit e<strong>in</strong>es Vorsitzenden des Presbyteriums, S<strong>in</strong>n<br />

und Ziel der nun vorliegenden Neuregelung e<strong>in</strong>e Erweiterung der<br />

Entscheidungsmöglichkeiten ist. Die Regelungen s<strong>in</strong>d grundsätzlich<br />

so konzipiert, dass jede Super<strong>in</strong>tendentialversammlung wie gewohnt<br />

vorgehen, zB also die Synodalen nur aus Mitgliedern der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung wählen kann. Jede<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung kann aber dann auch für e<strong>in</strong>en oder<br />

mehrere Synodalen davon abgehen, hat dabei aber die Vorgabe<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

e<strong>in</strong>zuhalten, dass nur aktive oder ehemalige Presbyter<strong>in</strong>nen bzw.<br />

Presbyter wahlfähig s<strong>in</strong>d.<br />

Dem presbyterial-synodalen Pr<strong>in</strong>zip entsprechend, s<strong>in</strong>d alle<br />

Abgeordneten zu wählen. Wie oben ausgeführt, kann jede Geme<strong>in</strong>de<br />

ihre Vertretung so wie bisher zusammensetzen, also den<br />

amtsführenden Pfarrer, die amtsführende Pfarrer<strong>in</strong> und die Kurator<strong>in</strong><br />

bzw. den Kurator wählen.<br />

Mit der Neuformulierung ergeben sich darüber h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>e ganze<br />

Reihe von neuen Möglichkeiten. Durch Wegfall der<br />

E<strong>in</strong>schränkungen auf "Leitung von Pfarrämtern" und "volle<br />

Pfarrstellen" s<strong>in</strong>d nun auch teilbeschäftigte geistliche<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen bzw. Amtsträger wählbar, denen nicht die Leitung<br />

des Pfarramtes übertragen worden ist.<br />

Die Formulierung "ihre zum Presbyterium wählbaren Mitglieder"<br />

erfasst e<strong>in</strong>erseits, so wie bisher, alle aktiven Presbyter<strong>in</strong>nen und<br />

Presbyter, macht es aber andererseits auch möglich, dass bewährte<br />

Mitglieder <strong>in</strong> die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung entsandt werden<br />

können. Mit der Bestimmung des Absatz 5 von Art. 53 KV ist der<br />

Informationszusammenhang hergestellt.<br />

Von entscheidender Bedeutung ist der neue Absatz 4 des Artikel 53<br />

KV. Mit dieser Bestimmung fallen alle Beschränkungen <strong>in</strong> Bezug<br />

auf die weiteren Mitglieder weg. Damit werden nicht nur<br />

Diskussionen darüber vermieden, welcher Arbeitszweig nun<br />

wichtiger ist, es kann die unterschiedliche Größe von Geme<strong>in</strong>den<br />

berücksichtigt werden, ebenso wie sonst für erforderlich angesehene<br />

Vertretungen. Mit dieser Regelung kann zudem der gegebenenfalls<br />

erforderliche Ausgleich zwischen weltlichen und geistlichen<br />

Abgeordneten sichergestellt werden.<br />

Jede Super<strong>in</strong>tendenz ist damit frei, ihre<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung ihren spezifischen Erfordernissen<br />

entsprechend zu gestalten. Sie tritt damit diesbezüglich an die Stelle<br />

des Verfassungsgesetzgebers, weshalb - so wie <strong>in</strong> Art. 58 KV schon<br />

vorgesehen - für die Super<strong>in</strong>tendentialordnung auch die<br />

Zweidrittelmehrheit vorzusehen ist.<br />

103<br />

104<br />

III1<br />

1. der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>;<br />

2. der Super<strong>in</strong>tendentialkurator oder die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>;<br />

3. für jede Pfarrgeme<strong>in</strong>de je e<strong>in</strong> Abgeordneter oder e<strong>in</strong>e<br />

Abgeordnete des geistlichen und des weltlichen<br />

Standes, die das Presbyterium aus den ihr<br />

angehörenden geistlichen Amtsträgern oder<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen bzw. aus den wahlfähigen<br />

Mitgliedern der Pfarrgeme<strong>in</strong>de wählt, sofern diese für<br />

wenigstens e<strong>in</strong>e Amtsperiode lang Mitglied e<strong>in</strong>es<br />

Presbyteriums s<strong>in</strong>d oder bereits waren; 87<br />

4. die weiteren Abgeordneten gemäß Abs. 4;<br />

5. wenn <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendenz e<strong>in</strong>e Evangelischtheologische<br />

Fakultät besteht, e<strong>in</strong> von der Fakultät zu<br />

entsendender Abgeordneter oder e<strong>in</strong>e zu entsendende<br />

Erhalten blieben die grundsätzlichen Vorgaben der Absätze 1 a und<br />

des 2. Satzes von Abs. 2 des § 137 (jetzt Art. 54 und 53 Abs. 4,<br />

letzter Satz KV).<br />

Ziffer 6 des Absatz 1 von Art. 53 berücksichtigt die Neuordnung des<br />

<strong>Evangelische</strong>n Schulwesens, die mit 1.9.2005 <strong>in</strong> Kraft getreten ist.<br />

Mit Art. 53 Abs. 3 KV werden e<strong>in</strong>erseits die Geme<strong>in</strong>den fremder<br />

Sprache und Herkunft gemäß Art. 25 KV formell als Mitglieder<br />

e<strong>in</strong>gebunden, andererseits wird sichergestellt, dass Fach<strong>in</strong>spektoren,<br />

Werkevertreter usw. auch dann Mitgliedstatus haben, wenn sie nicht<br />

gemäß Abs. 2 durch stimmberechtigte Abgeordnete vertreten s<strong>in</strong>d.<br />

Auch als Mitglieder mit beratender Stimme haben ihnen allen<br />

E<strong>in</strong>ladung und Tagesordnung zuzugehen und sie haben Rede- und<br />

Antragsrecht. (ABl. Nr. 81/2005)<br />

87 Die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> folgte dem Pr<strong>in</strong>zip der „H<strong>in</strong>aufwahl“.<br />

(ABl. Nr. 226/1997) Die Neufassung geht vom Pr<strong>in</strong>zip der<br />

„Filtrierung“ aus, nach dem gewählt werden kann, wer Presbyter ist<br />

oder wenigstens e<strong>in</strong>e Periode war. (ABl. Nr. 81/2005)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Abgeordnete aus dem Kreis der an ihr lehrenden<br />

Universitätsprofessoren<br />

Universitätsprofessor<strong>in</strong>nen der Theologie;<br />

oder<br />

6. <strong>in</strong> Super<strong>in</strong>tendenzen mit evangelischen Schulen je e<strong>in</strong><br />

Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> jedes Schulerhalters;<br />

7. e<strong>in</strong> nichtord<strong>in</strong>ierter, angestellter Vertreter oder e<strong>in</strong>e<br />

nichtord<strong>in</strong>ierte, angestellte Vertreter<strong>in</strong> der<br />

Religionslehrer oder Religionslehrer<strong>in</strong>nen an<br />

allgeme<strong>in</strong>bildenden und an berufsbildenden mittleren<br />

und höheren Schulen; e<strong>in</strong> nichtord<strong>in</strong>ierter,<br />

angestellter Vertreter oder e<strong>in</strong>e nichtord<strong>in</strong>ierte,<br />

angestellte Vertreter<strong>in</strong> der Religionslehrer und<br />

88 87a<br />

Religionslehrer<strong>in</strong>nen an Pflichtschulen.<br />

88 In der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> wurde vor der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2003 die Standesbezeichnung „Laien-<br />

Religionslehrer“ an Pflichtschulen (früher § 137 Abs. 1 Z. 7 KV)<br />

oder „Laienreligionslehrer“ (früher § 160 Abs. 1 Z. 6 und § 160 Abs.<br />

2 Z. 3 KV) im Zusammenhang mit der Vertretung dieser<br />

Personengruppe <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und <strong>in</strong> der<br />

Synode verwendet.<br />

Die bei der Synode 2002 vorgeschlagene Änderung von<br />

„Laienreligionslehrer“ <strong>in</strong> „nichtord<strong>in</strong>ierte“ Religionslehrer an<br />

Pflichtschulen suggeriert, dass e<strong>in</strong> Religionslehrer an Pflichtschulen<br />

eigentlich ord<strong>in</strong>iert se<strong>in</strong> sollte und ist damit ähnlich diskrim<strong>in</strong>ierend<br />

wie „Laienreligionslehrer“.<br />

Da die Standesbezeichnung nicht auf die Synode beschränkt bleibt,<br />

sondern mit Berufung auf die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> <strong>in</strong> der<br />

Öffentlichkeit verwendet wurde, wurde folgende Änderung<br />

vorgeschlagen: Streichung des Wortes „Laien“. Es bleibt:<br />

„Religionslehrer an Pflichtschulen“.<br />

Die Absicht, dass der/die VertreterIn der Religionslehrer an<br />

Pflichtschulen <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und <strong>in</strong> der<br />

105<br />

106<br />

III1<br />

8. bis zu drei von der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />

berufene, <strong>in</strong>sbesondere fachlich qualifizierte<br />

Mitglieder der Super<strong>in</strong>tendenz, die alle<br />

Voraussetzungenn für die Wählbarkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung erfüllen müssen.<br />

(2) Die Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. s<strong>in</strong>d<br />

berechtigt, ohne Stimmrecht <strong>in</strong> allen, auch vertraulichen<br />

Abschnitten der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />

teilzunehmen. 89<br />

(3) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung an, sofern sie nicht bereits<br />

stimmberechtigte Abgeordnete s<strong>in</strong>d,<br />

1. die Vertreter oder Vertreter<strong>in</strong>nen von Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />

gemäß Art. 25, die <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendenz ihren Sitz<br />

haben;<br />

2. die Anstalts- und Hochschulseelsorger und –<br />

seelsorger<strong>in</strong>nen;<br />

3. die Fach<strong>in</strong>spektoren oder Fach<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>nen für den<br />

Religionsunterricht;<br />

4. e<strong>in</strong> Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> jedes<br />

Rechtsträgers/jeder Rechtsträger<strong>in</strong> der Diakonie<br />

Synode nicht ord<strong>in</strong>iert se<strong>in</strong> soll, ist durch H<strong>in</strong>zufügen von<br />

„nichtord<strong>in</strong>ierter“ zu erreichen. (ABl. Nr. 241/2003)<br />

87a Siehe Wahlordnung betreffend die Wahl dieser Vertreter und<br />

Vertreter<strong>in</strong>nen. Die Funktion erlischt nicht bei Karenz, sondern wenn<br />

der Vertreter oder die Vertreter<strong>in</strong> nicht mehr vollzeit- oder<br />

teilzeitangestellt oder tätig ist. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

89 Abs. 2 nimmt die durchgehend feststellbare Praxis auf. (ABl. Nr.<br />

136/2005)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

<strong>Österreich</strong>, von dem E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> der<br />

Super<strong>in</strong>tendenz geführt werden;<br />

5. je e<strong>in</strong> Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> der<br />

<strong>Evangelische</strong>n Jugend, der Frauenarbeit und der<br />

<strong>Kirche</strong>nmusik sowie e<strong>in</strong> Beauftragter oder e<strong>in</strong>e<br />

Beauftragte für die Weltmission;<br />

6. der oder die Zuständige für die Militärseelsorge 88a ;<br />

bei e<strong>in</strong>er Zuständigkeit über die Grenzen e<strong>in</strong>er<br />

Super<strong>in</strong>tendenz hat e<strong>in</strong>e Festlegung für e<strong>in</strong>e der<br />

Supter<strong>in</strong>tendenzen zu erfolgen;<br />

7. Synodale der Super<strong>in</strong>tendenz, die nicht Mitglieder der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung s<strong>in</strong>d.<br />

(4) Die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung kann <strong>in</strong> der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialordnung die Zahl der stimmberechtigten<br />

geistlichen und weltlichen Abgeordneten über das <strong>in</strong> Abs.<br />

1 vorgesehene Ausmaß erhöhen. Die Gesamtzahl der<br />

geistlichen Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen darf die der<br />

weltlichen nicht übersteigen. 90<br />

(5) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 haben <strong>in</strong> allen sie<br />

betreffenden Angelegenheiten das Recht, Anträge zu<br />

stellen.<br />

88a Ergänzt mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 4/2011).<br />

90 Mit der <strong>in</strong> der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 durchgeführten<br />

Erweiterung der Möglichkeit, zusätzliche Mitglieder zu berufen,<br />

wurde e<strong>in</strong>erseits die bereits geübte Praxis rechtlich abgedeckt.<br />

Andererseits sollte durch die angeführte Maßgabe verh<strong>in</strong>dert werden,<br />

dass die Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen zahlenmäßig von den<br />

geistlichen Amtsträger<strong>in</strong>nen und Amtsträgern dom<strong>in</strong>iert werden.<br />

(ABl. Nr. 265/1999)<br />

107<br />

108<br />

III1<br />

(6) Werden <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />

Angelegenheiten des Religionsunterrichtes, der Jugend-<br />

und Erziehungsarbeit, der außerschulischen Jugendarbeit,<br />

der Erwachsenenbildung, der Frauenarbeit, der Diakonie,<br />

der <strong>Kirche</strong>nmusik 91 und der Weltmission behandelt, s<strong>in</strong>d<br />

Vertreter oder Vertreter<strong>in</strong>nen der zuständigen Stellen<br />

oder E<strong>in</strong>richtungen dieser Bereiche jedenfalls zu hören.<br />

(7) Jedes Mitglied der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung hat<br />

der Pfarrgeme<strong>in</strong>de bzw. der E<strong>in</strong>richtung, von der es <strong>in</strong> die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung gewählt bzw. entsandt<br />

worden ist, regelmäßig über se<strong>in</strong>e Tätigkeit und<br />

<strong>in</strong>sbesondere die Tätigkeit der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung zu berichten. 92<br />

Artikel 54. Zu weltlichen Abgeordneten gemäß Art. 53<br />

Abs. 1 Z. 4 und 5 sowie Abs. 4 ist nicht wählbar, wer zur<br />

Super<strong>in</strong>tendenz, der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. oder der<br />

91 Von Landeskantor Mag. Krampe wurde darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass<br />

e<strong>in</strong> dr<strong>in</strong>gender Wunsch der für die <strong>Kirche</strong>nmusik Verantwortlichen<br />

ist, <strong>in</strong> allen Belangen, die die <strong>Kirche</strong>nmusik betreffen, rechtzeitig<br />

<strong>in</strong>formiert und <strong>in</strong> Beratungen bzw. Planungen e<strong>in</strong>bezogen zu werden.<br />

Dies sollte durch die Aufnahme des H<strong>in</strong>weises auf die <strong>Kirche</strong>nmusik<br />

<strong>in</strong> Art. 45 und 53 KV erreicht werden. (ABl. Nr. 268/2003)<br />

92 Diese Bestimmung sieht vor, dass Abgeordnete dem<br />

Vertretungskörper, der sie gewählt hat, über ihre Tätigkeit auch<br />

Bericht erstatten. E<strong>in</strong>e regelmäßige Berichterstattung kann nicht nur<br />

wertvolle Informationen vermitteln, es kann so auch die Vielfalt der<br />

Arbeit und der Aufgaben besser sichtbar werden. (ABl. Nr.<br />

218/1997)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A. und H.B. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Dienstverhältnis oder e<strong>in</strong>em sonstigen f<strong>in</strong>anziellen<br />

Abhängigkeitsverhältnis steht. 93<br />

2.2 Aufgaben<br />

Artikel 55. (1) Die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung wählt:<br />

1. den Super<strong>in</strong>tendenten oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> auf<br />

die Dauer von zwölf Jahren;<br />

2. den Super<strong>in</strong>tendentialkurator oder die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong> für die Dauer der<br />

Funktionsperiode der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung,<br />

ferner<br />

3. für die Amtsperiode der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung aus dem Kreise der<br />

Mitglieder der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung:<br />

a) zwei Super<strong>in</strong>tendentenstellvertreter oder<br />

Super<strong>in</strong>tendentenstellvertreter<strong>in</strong>nen bzw. mit<br />

Zustimmung des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums A.B.<br />

e<strong>in</strong>en weiteren Super<strong>in</strong>tendentenstellvertreter oder<br />

e<strong>in</strong>e weitere Super<strong>in</strong>tendentenstellvertreter<strong>in</strong>.<br />

93 In diesem Artikel werden die Unvere<strong>in</strong>barkeiten auf diözesaner,<br />

gesamtgeme<strong>in</strong>dlicher und landeskirchlicher Ebene geregelt. (ABl.<br />

Nr. 235/1996)<br />

E<strong>in</strong> f<strong>in</strong>anzielles Abhängigkeitsverhältnis entsteht z.B. durch<br />

Anstellung oder durch dauernde Dienstleistungen, die, wenn sie<br />

entfielen, zu e<strong>in</strong>er wesentlichen Bee<strong>in</strong>trächtigung der<br />

Wirtschaftslage der betroffenen Person führen. (ABl. Nr. 188/2010)<br />

109<br />

110<br />

III1<br />

Diese tragen die Amtsbezeichnung „Senior“ oder<br />

„Senior<strong>in</strong>“; 92a<br />

b) zwei bzw. drei Stellvertreter oder<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>nen des Super<strong>in</strong>tendentialkurators<br />

oder der Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong> entsprechend<br />

der Zahl der Seniorate;<br />

c) weitere weltliche oder geistliche Mitglieder des<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschusses (Art. 60 Abs. 1);<br />

d) die Delegierten für die Synode und ihre<br />

Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen gemäß Art.<br />

76 Abs. 4 <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>;<br />

e) zwei Rechnungsprüfer oder<br />

Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen; e<strong>in</strong>er oder e<strong>in</strong>e der beiden<br />

darf nicht Mitglied der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung se<strong>in</strong>.<br />

(2) Die Aufgaben der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />

s<strong>in</strong>d:<br />

1. die Beratung über die Entwicklung und Lage des<br />

Lebens <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendenz und den Pfarr- und<br />

Teilgeme<strong>in</strong>den auf Grund e<strong>in</strong>es vom<br />

Super<strong>in</strong>tendenten oder von der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />

erstatteten Berichtes;<br />

92a Im Begutachtungsverfahren wurde für die Bezeichnung<br />

„Senior/Senior<strong>in</strong>“ der Name „Dekan/Dekan<strong>in</strong>“ vorgeschlagen. Der<br />

Grund liegt <strong>in</strong> der umgangssprachlichen Bedeutung des Wortes<br />

„Senior“. Auf Antrag des Theologischen Ausschusses der<br />

Generalsynode bzw. der Synode A.B. wird über die Bezeichnung<br />

„Senior“ später beraten werden. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

2. die Beschlussfassung über die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialordnung oder die Geschäftsordnung<br />

im S<strong>in</strong>ne des Art. 58 Abs. 1 Z. 2 <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>;<br />

3. die Behandlung von Anträgen der Presbyterien und<br />

4. des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses;<br />

5. die Stellungnahme zu Vorlagen des Oberkirchenrates<br />

A.B. und H.B. sowie des Oberkirchenrates A. und<br />

H.B.;<br />

6. die Beschlussfassung über Anträge aus der Mitte der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung selbst;<br />

7. die Beschlussfassung über die Errichtung und<br />

Auflassung von Pfarrstellen;<br />

8. die Festsetzung von Beiträgen der Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />

und von Kollekten;<br />

9. die Genehmigung des Haushaltsplanes der<br />

Super<strong>in</strong>tendenz;<br />

10. die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse der<br />

Super<strong>in</strong>tendenz e<strong>in</strong>schließlich ihrer Anstalten,<br />

Stiftungen oder Zweckvermögen und die Entlastung<br />

des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses;<br />

11. die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung oder<br />

d<strong>in</strong>gliche Belastung von unbeweglichem Vermögen,<br />

sowie über den Abschluss von Bestandverträgen auf<br />

mehr als drei Jahre;<br />

12. die Übernahme von Schuldverpflichtungen, deren<br />

Tilgung nicht <strong>in</strong>nerhalb des Rechnungsjahres erfolgt;<br />

13. die Beratung über Angelegenheiten der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und über Aufsichtsbeschwerden<br />

wegen Verletzung der den Mitgliedern der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. gewährleisteten Rechte;<br />

111<br />

112<br />

III1<br />

14. die Kenntnisnahme der Berichte aus der Synode A.B.<br />

und der Generalsynode;<br />

15. die Verhandlung über Aufsichtsbeschwerden gegen<br />

den Super<strong>in</strong>tendenten bzw. die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> oder<br />

sonstige Mitglieder des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses<br />

und die Vorlage des Verhandlungsergebnisses zur<br />

Entscheidung an den zuständigen Oberkirchenrat.<br />

(3) Die Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z. 7, 11 und 12<br />

bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrates A.B.<br />

(4) Soferne e<strong>in</strong>e externe qualifizierte Rechnungsprüfung<br />

beauftragt wird, erfüllt sie die Funktion jenes<br />

Rechnungsprüfers oder jener Rechnungsprüfer<strong>in</strong>, der<br />

oder die der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung nicht<br />

angehört.<br />

2.3 Besondere Verfahrensbestimmungen<br />

Artikel 56. (1) Sofern die Super<strong>in</strong>tendentialordnung<br />

nichts anderes bestimmt, führt den Vorsitz <strong>in</strong> der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung der Super<strong>in</strong>tendent bzw.<br />

die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>, bei dessen Verh<strong>in</strong>derung der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator oder die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>, bei dessen oder deren<br />

Verh<strong>in</strong>derung der dienstälteste Senior oder die<br />

dienstälteste Senior<strong>in</strong>; ist auch dieser oder diese<br />

verh<strong>in</strong>dert, der erste Stellvertreter oder die erste<br />

Stellvertreter<strong>in</strong> des Super<strong>in</strong>tendentialkurators oder<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(2) Die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung ist m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>mal jährlich e<strong>in</strong>zuberufen 94 , außerdem über Beschluss<br />

des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses, wenn die E<strong>in</strong>berufung<br />

<strong>in</strong>sbesondere wegen der Wahl des Super<strong>in</strong>tendenten oder<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> oder wegen der Vorbereitung der<br />

Synode bzw. Generalsynode oder aus anderen wichtigen<br />

Gründen erforderlich ersche<strong>in</strong>t; ferner wenn die Mehrheit<br />

der Presbyterien der Pfarrgeme<strong>in</strong>den die E<strong>in</strong>berufung<br />

verlangt.<br />

(3) Die E<strong>in</strong>berufung der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />

erfolgt durch den Super<strong>in</strong>tendenten oder die<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>; darüber ist der Oberkirchenrat A.B. zu<br />

<strong>in</strong>formieren. Der Super<strong>in</strong>tendent bzw. die<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> hat die vom Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />

vorbereiteten Verhandlungsgegenstände tunlichst 30<br />

Tage vor dem Beg<strong>in</strong>n der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />

allen ihren Mitgliedern bekannt zu geben.<br />

Artikel 57. (1) Die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung wird<br />

mit e<strong>in</strong>er Andacht eröffnet.<br />

94 Die durch die 1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle vollzogene Änderung<br />

war durch die Bestimmungen der Haushaltsordnung bed<strong>in</strong>gt, die von<br />

der Jährlichkeit der Budgets ausgehen und die verlangen, dass im<br />

Rahmen des Rechnungsabschlusses auch alle Verpflichtungen<br />

aufzunehmen s<strong>in</strong>d, die <strong>in</strong> der Zukunft die Geme<strong>in</strong>de belasten<br />

könnten. (ABl. Nr. 93/1994)<br />

113<br />

114<br />

III1<br />

(2) Die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung wählt vor Beg<strong>in</strong>n<br />

der Verhandlungen aus ihrer Mitte e<strong>in</strong>en oder mehrere<br />

Schriftführer oder Schriftführer<strong>in</strong>nen.<br />

(3) Der oder die Vorsitzende hat vor Beg<strong>in</strong>n der<br />

Verhandlungen die Gültigkeit der Entsendung der<br />

Mitglieder zu prüfen, allenfalls bei gewählten Mitgliedern<br />

die Wahlberichte e<strong>in</strong>zusehen. Im Zweifelsfalle hat<br />

darüber endgültig die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung zu<br />

entscheiden.<br />

(4) Neu <strong>in</strong> die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung gewählte,<br />

bzw. entsandte Mitglieder haben <strong>in</strong> die Hand des<br />

Vorsitzenden folgendes Gelöbnis abzulegen:<br />

"Ich gelobe vor Gott, bei me<strong>in</strong>em Wirken <strong>in</strong> der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung die <strong>in</strong>nere und äußere<br />

Wohlfahrt der Super<strong>in</strong>tendenz nach bestem Wissen und<br />

Gewissen zu wahren und darauf zu achten, dass die<br />

<strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> allen Stücken wachse an dem, der das Haupt<br />

ist, Christus." 95<br />

95 Da sich vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002 <strong>in</strong> der KV ke<strong>in</strong>e<br />

spezielle Bestimmung für die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung fand,<br />

war e<strong>in</strong>e höchst unterschiedliche Praxis festzustellen. In e<strong>in</strong>igen<br />

Super<strong>in</strong>tendenzen wurden die Abgeordneten angelobt, <strong>in</strong> anderen<br />

nicht. Durch diese Bestimmung soll erstens e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche<br />

Vorgangsweise sichergestellt werden, zum anderen damit aber auch<br />

die Qualität der Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung hervorgehoben werden. (ABl. Nr.<br />

193/2002)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 58. (1) Für die Verhandlung <strong>in</strong> der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung gelten die folgenden<br />

Sonderbestimmungen; sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die Geschäftsordnung<br />

aufzunehmen:<br />

1. Anträge aus der Mitte der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung bedürfen der<br />

Unterstützung von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Fünftel der<br />

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.<br />

2. Beschlüsse über Änderung der Geschäftsordnung<br />

bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der<br />

anwesenden Mitglieder. 96<br />

3. Anträge der Presbyterien und Vorschläge des<br />

Oberkirchenrates A.B. s<strong>in</strong>d jedenfalls zu verhandeln.<br />

4. Zur Vorberatung und Berichterstattung über<br />

Verhandlungsgegenstände können Arbeitsausschüsse<br />

gewählt werden.<br />

5. Die Verhandlungsschrift über die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />

ist dem Oberkirchenrat A.B. durch den<br />

Super<strong>in</strong>tendenten oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />

vorzulegen.<br />

6. Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> hat<br />

e<strong>in</strong>e übersichtliche Zusammenstellung der Beschlüsse<br />

den Presbyterien der Super<strong>in</strong>tendenz bekannt zu<br />

96 Mit Z. 2 des Abs. 1 ist die durchgehend vorgesehene Regelung<br />

auch hier festgehalten, wonach Änderungen der Geschäftsordnung<br />

mit Zweidrittelmehrheit zu erfolgen haben. Wie oben ausgeführt, hat<br />

e<strong>in</strong>er Änderung der Verfahrensweise e<strong>in</strong> magnus consensus<br />

zugrunde zu liegen. Nicht zuletzt ersche<strong>in</strong>t dies zum Schutz von<br />

M<strong>in</strong>derheitsme<strong>in</strong>ungen s<strong>in</strong>nvoll. (ABl. Nr. 136/2005)<br />

115<br />

116<br />

III1<br />

geben und kann sie den anderen Super<strong>in</strong>tendenzen zur<br />

Kenntnis br<strong>in</strong>gen.<br />

(2) Ansonsten gelten die Bestimmungen der Kirchlichen<br />

Verfahrensordnung.<br />

Artikel 59. (1) Für die Wahlen gelten folgende<br />

Sonderbestimmungen:<br />

1. Die Mitglieder des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses<br />

sollen <strong>in</strong> der Regel verschiedenen Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />

angehören.<br />

2. Wird e<strong>in</strong>e Stelle im Super<strong>in</strong>tendentialausschuss vor<br />

Ablauf der Funktionsperiode erledigt, so hat die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung <strong>in</strong> ihrer nächsten<br />

Sitzung e<strong>in</strong>e Neuwahl für den Rest der<br />

Funktionsperiode durchzuführen.<br />

3. Die Super<strong>in</strong>tendentialkuratoren oder<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>nen haben bis längstens<br />

drei Monate nach ihrer Wahl verb<strong>in</strong>dlich zu erklären,<br />

ob sie aus den Presbyterien, denen sie angehören,<br />

ausscheiden wollen.<br />

(2) Im Übrigen gelten die Regelungen der Kirchlichen<br />

Wahlordnung.<br />

3. Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />

Artikel 60. (1) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>, se<strong>in</strong>e oder ihre Stellvertreter oder<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>nen, der Super<strong>in</strong>tendentialkurator oder die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>, dessen oder deren<br />

Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen und die weiteren<br />

weltlichen oder geistlichen Gewählten gemäß Art. 55<br />

Abs. 1 Z. 4 bilden den Super<strong>in</strong>tendentialausschuss. Die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialordnung legt für ihre Amtsperiode die<br />

Zahl dieser Berufenen verb<strong>in</strong>dlich fest. E<strong>in</strong>zelne<br />

Mitglieder des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses sollen nach<br />

Möglichkeit über wirtschaftliche, bauliche und/oder<br />

rechtliche Fachkenntnisse verfügen.<br />

(2) Den Vorsitz im Super<strong>in</strong>tendentialausschuss führt der<br />

Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>, bei dessen<br />

oder deren Verh<strong>in</strong>derung der Super<strong>in</strong>tendentialkurator<br />

oder die Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>.<br />

(3) Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss verhandelt <strong>in</strong> der<br />

Regel am Sitz der Super<strong>in</strong>tendentur; er kann auf<br />

schriftlichem Weg Beschlüsse fassen, soferne nicht e<strong>in</strong><br />

Mitglied der schriftlichen Beschlussfassung widerspricht.<br />

(4) Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss ist vom Vorsitzenden<br />

bzw. von der Vorsitzenden e<strong>in</strong>zuberufen, wenn dies von<br />

m<strong>in</strong>destens zwei Mitgliedern verlangt wird.<br />

Artikel 61. (1) Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />

a) hat die Beschlüsse der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />

zu vollziehen oder ihren Vollzug zu veranlassen; er<br />

kann <strong>in</strong> besonders begründeten E<strong>in</strong>zelfällen den<br />

117<br />

118<br />

III1<br />

zuständigen Oberkirchenrat anrufen und ersuchen,<br />

e<strong>in</strong>e Erledigung für ihn vorzunehmen;<br />

b) wirkt als Ansprechpartner für alle Fragen der<br />

Presbyterien oder Geme<strong>in</strong>devertretungen der Pfarr-<br />

und Teilgeme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendenz;<br />

c) übt die Aufsicht über die Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den<br />

aus.<br />

(2) Zum Wirkungskreis des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses<br />

gehört <strong>in</strong>sbesondere:<br />

a) h<strong>in</strong>sichtlich der e<strong>in</strong>zelnen Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den<br />

der Super<strong>in</strong>tendenz:<br />

1. die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>er geeigneten Beratungs- und<br />

Kontrollstelle <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung;<br />

das E<strong>in</strong>schreiten gegen Presbyterien und<br />

Geme<strong>in</strong>devertretungen (Art. 40 und 47);<br />

2. die Verhandlung und Schlichtung von Streitfällen<br />

zwischen Pfarrern und Pfarrer<strong>in</strong>nen, Lehrern und<br />

Lehrer<strong>in</strong>nen, Presbyterien und Geme<strong>in</strong>devertretungen<br />

untere<strong>in</strong>ander oder mit e<strong>in</strong>zelnen<br />

Geme<strong>in</strong>demitgliedern;<br />

3. die Behandlung der die kirchliche Lebensordnung<br />

und <strong>Kirche</strong>nzucht betreffenden Angelegenheiten;<br />

4. die Verhandlung über die Errichtung, Umwandlung<br />

oder Auflösung von Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den (Art.<br />

26 und 30);<br />

5. die Entscheidung über Umpfarrungen (Art. 27);<br />

6. die Beschlussfassung über die Ausschreibung von<br />

Diözesankollekten;<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

7. die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens der<br />

Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den und der<br />

Geme<strong>in</strong>deverbände, ihrer Anstalten, Stiftungen und<br />

Zweckvermögen sowie über das Rechnungs- und<br />

Kassenwesen; 97<br />

8. die Genehmigung, Begutachtung oder Reihung<br />

geplanter kirchlicher Baumaßnahmen unter<br />

Beachtung der Kirchlichen Bauordnung;<br />

9. die Genehmigung von entgeltlichen Vere<strong>in</strong>barungen<br />

mit Mitarbeitern und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den:<br />

10. die Aufsicht über die E<strong>in</strong>hebung der <strong>Kirche</strong>nbeiträge<br />

und die Bestellung e<strong>in</strong>es Referenten oder e<strong>in</strong>er<br />

Referent<strong>in</strong> für <strong>Kirche</strong>nbeitragsangelegenheiten aus<br />

se<strong>in</strong>er Mitte.<br />

b) h<strong>in</strong>sichtlich der Super<strong>in</strong>tendenz:<br />

1. die Vorbereitung der Vorlagen für die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und der Vollzug ihrer<br />

Beschlüsse (Art. 61);<br />

2. die Führung der Super<strong>in</strong>tendentialkasse;<br />

3. die Verwaltung des Stammvermögens der<br />

Super<strong>in</strong>tendenz und ihrer Anstalten sowie ihrer<br />

Stiftungs- und Zweckvermögen;<br />

97 Obwohl rechtlich vollkommen klar ist, dass die Aufsicht über die<br />

Verwaltung des Vermögens der Geme<strong>in</strong>den jenes Vermögen<br />

e<strong>in</strong>schließt, das gegebenenfalls der Verwaltung e<strong>in</strong>es Verbandes<br />

übertragen wurde, dem die Pfarrgeme<strong>in</strong>de angehört, ersche<strong>in</strong>t diese<br />

E<strong>in</strong>fügung doch wegen der damit gegebenen Verdeutlichung<br />

geboten. (ABl. Nr. 81/2005)<br />

119<br />

120<br />

III1<br />

4. die Genehmigungen gemäß der Ordnung der<br />

<strong>Evangelische</strong>n Jugend;<br />

5. die Zustimmung zur Besetzung von Stellen für<br />

geistliche Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen für<br />

besondere Aufgaben im Bereich der Super<strong>in</strong>tendenz,<br />

wie <strong>in</strong>sbesondere Militärpfarrer und<br />

Militärpfarrer<strong>in</strong>nen, Fach<strong>in</strong>spektoren und<br />

Fach<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>nen;<br />

6. die Festlegung zweier Arbeitszweige (ohne Rücksicht<br />

auf deren rechtliche Stellung oder Zuordnung), die<br />

auf Grund der Super<strong>in</strong>tendentialordnung berechtigt<br />

s<strong>in</strong>d, Vertreter und Vertreter<strong>in</strong>nen weltlichen Standes<br />

<strong>in</strong> die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung zu entsenden<br />

(Art. 53 Abs. 6).<br />

c) h<strong>in</strong>sichtlich der Pfarrstellen:<br />

1. die Beantragung der Veränderung bzw. Umwandlung<br />

von Pfarrstellen und Amtsaufträgen;<br />

2. die Beschlussfassung über Zuteilungen und<br />

Bestellungen. 96a<br />

d) h<strong>in</strong>sichtlich der Geschäftsführung der<br />

Super<strong>in</strong>tendenz: 98 die Überwachung der<br />

Geschäftsführung: Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss kann<br />

damit e<strong>in</strong>zelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben<br />

besondere Sachverständige beauftragen.<br />

96a Dies schließt die gegenläufige Akte e<strong>in</strong>. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

98 Diese Zuständigkeit entspricht jener des Aufsichtsrates gemäß §<br />

95 AktienG. (ABl. Nr. 188/2004)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 62. 99 (1) Mit Zustimmung der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung kann der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss ihm obliegende<br />

Verwaltungsgeschäfte zur Gänze oder für bestimmte<br />

Aufgaben e<strong>in</strong>em oder e<strong>in</strong>er, mehreren Geschäftsführern<br />

oder Geschäftsführer<strong>in</strong>nen übertragen, deren Aufgaben <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Geschäftsordnung festzulegen s<strong>in</strong>d. Der bzw. die<br />

Geschäftsführer oder Geschäftsführer<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d haupt-<br />

oder nebenamtlich tätig und müssen entsprechend<br />

qualifiziert se<strong>in</strong>. Sie nehmen an den Beratungen des<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschusses und der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung ohne Stimme teil.<br />

(2) Der Beschluss gemäß Abs. 1 über die Bestellung von<br />

Geschäftsführern oder Geschäftsführer<strong>in</strong>nen und die dazu<br />

99 Für größere Super<strong>in</strong>tendenzen ist die Führung der<br />

Verwaltungsgeschäfte durch den Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />

quantitativ und qualitativ an Grenzen gelangt und zwar sowohl für<br />

die ihm angehörenden geistlichen AmtsträgerInnen wie auch für die<br />

ehrenamtlichen Mitglieder. Um e<strong>in</strong>e professionelle Geschäftsführung<br />

zu ermöglichen, wird die Möglichkeit eröffnet, bestimmte oder alle<br />

Verwaltungsgeschäfte haupt- oder nebenamtlich tätigen<br />

professionellen Kräften zu übertragen. Ausdrücklich nicht s<strong>in</strong>d<br />

dadurch alle geistlichen und seelsorgerlichen Angelegenheiten<br />

erfasst und solche, die den Religionsunterricht betreffen, da für<br />

letztere ad personam der Super<strong>in</strong>tendent/die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />

zuständig ist.<br />

Wegen der mit Art. 88 Abs. 1 Z. 11 KV dem Oberkirchenrat<br />

übertragenen „obersten Aufsicht über die Verwaltung des<br />

Vermögens der Geme<strong>in</strong>den und der Super<strong>in</strong>tendenzen“ s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong><br />

Abs. 2 normierten Zustimmungspflichten ebenso unerlässlich wie die<br />

Erweiterung der Stammbestimmung. (ABl. Nr. 241/2003)<br />

121<br />

122<br />

III1<br />

abzuschließenden Verträge bedürfen zu ihrer<br />

Rechtswirksamkeit der Zustimmung des<br />

Oberkirchenrates A.B.<br />

(3) Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss und gegebenenfalls<br />

der bzw. die Geschäftsführer oder Geschäftsführer<strong>in</strong>nen<br />

haben der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und dem<br />

Oberkirchenrat A.B. auf deren Verlangen E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong><br />

se<strong>in</strong>e Urkunden und Amtsschriften zu gewähren und<br />

Bericht zu erstatten.<br />

4. Der Super<strong>in</strong>tendent/die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />

Artikel 63. (1) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> wird von der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung mit Zweidrittelmehrheit<br />

für e<strong>in</strong>e Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt,<br />

soferne nicht e<strong>in</strong>e Amtszeitverlängerung gemäß Abs. 2<br />

100 101<br />

beschlossen wird. Wiederwahl ist zulässig.<br />

100 Als e<strong>in</strong>zige Mitglieder kirchenleitender Organe waren bis zur<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 nur die Super<strong>in</strong>tendenten und der<br />

Bischof ohne Amtszeitbegrenzung, sodass sich im Zuge dieser<br />

Novelle auch hier e<strong>in</strong>e Begrenzung auf zwölf Jahre bei Zulässigkeit<br />

der Wiederwahl angeboten hatte. (ABl. Nr. 218/1997)<br />

101 Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für<br />

kirchenleitende Amtsträger<br />

1. Der geltende Vertrag zur Gründung der Europäischen<br />

Geme<strong>in</strong>schaft (EGV) i.d.F. vom 2.10.1997 (Vertrag von Amsterdam)<br />

legt <strong>in</strong> Artikel 39 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer <strong>in</strong> den<br />

Abs. 1 und 2 zwar fest, dass im Rechtsgebiet der Union jede auf der<br />

Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(2) Nach durchgeführter Wahl hat der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator oder die<br />

Arbeitnehmer abgeschafft ist, nimmt aber <strong>in</strong> Abs. 3 leg. cit. davon<br />

ausdrücklich die Beschäftigung <strong>in</strong> der öffentlichen Verwaltung aus.<br />

Dem entsprechend normiert das österreichische Beamten-<br />

Dienstrechtsgesetz <strong>in</strong> § 42a ausdrücklich, dass Verwendungen, die<br />

e<strong>in</strong> Verhältnis besonderer Verbundenheit zu <strong>Österreich</strong> voraussetzen,<br />

die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft<br />

erwartet werden kann, ausschließlich Beamten mit österreichischer<br />

Staatsbürgerschaft zuzuweisen s<strong>in</strong>d und führt an, dass solche<br />

Verwendungen <strong>in</strong>sbesondere jene s<strong>in</strong>d, die die unmittelbare oder<br />

mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und<br />

die Wahrnehmung allgeme<strong>in</strong>er Belange des Staates be<strong>in</strong>halten.<br />

2. […]<br />

3. Den Super<strong>in</strong>tendenten obliegt gemäß Art. 65 Abs. 2 Z. 15 KV<br />

(früher § 151 Abs. 1 Z. 14) u.a. die Oberaufsicht über den<br />

Religionsunterricht an sämtlichen, d.i. auch an den öffentlichen<br />

Schulen der Super<strong>in</strong>tendenz, was e<strong>in</strong>e unmittelbare Teilnahme an<br />

öffentlicher Verwaltung bedeutet, steht doch die Aufsichtsfunktion<br />

untrennbar <strong>in</strong> Zusammenhang mit der gegebenenfalls<br />

wahrzunehmenden Verpflichtung zum E<strong>in</strong>schreiten bis h<strong>in</strong> zum<br />

Entzug der Ermächtigung.<br />

Hier ist ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass das für<br />

Super<strong>in</strong>tendenten normierte Erfordernis der österreichischen<br />

Staatsbürgerschaft ebenso wie jenes der akademischen Ausbildung<br />

auch für jene gilt, gelten muss, die zur Vertretung berufen s<strong>in</strong>d, hat<br />

doch der Vertretende die Qualifikationen des zu Vertretenden<br />

ebenfalls zu erfüllen.<br />

4. Im Ergebnis ist soh<strong>in</strong> für kirchenleitende Funktionen im Kontext<br />

des österreichischen Staatskirchenrechtes e<strong>in</strong>deutig das Erfordernis<br />

der österreichischen Staatsbürgerschaft unabd<strong>in</strong>gbare<br />

Voraussetzung, solange die evangelischen <strong>Kirche</strong>n mittelbar und<br />

unmittelbar an Aufgaben der öffentlichen Verwaltung teilnehmen.<br />

(ABl. Nr. 225/2003)<br />

123<br />

124<br />

III1<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong> unter Berücksichtigung des<br />

Amtsantrittes des oder der Gewählten festzustellen, zu<br />

welchem Lebensalter des oder der Gewählten die<br />

zwölfjährige Amtszeit endet. Endet die zwölfjährige<br />

Amtszeit nach Vollendung des 61. Lebensjahres des oder<br />

der Gewählten, jedoch vor dem gesetzlichen<br />

Pensionsantritt im S<strong>in</strong>ne der Bestimmungen der Ordnung<br />

des geistlichen Amtes, ist die Amtszeit des oder der<br />

Gewählten kraft Gesetzes bis zu dessen oder deren<br />

Übertritt <strong>in</strong> den Ruhestand verlängert. Dies ist im<br />

Amtsblatt kundzumachen. 100a<br />

(3) Bei se<strong>in</strong>em bzw. ihrem Amtsantritt hat der oder die<br />

Gewählte auf die bisherigen Amtsstellen <strong>in</strong> und außerhalb<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> zu verzichten.<br />

(4) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> kann<br />

mit e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de des Ortes, <strong>in</strong> dem sich der Sitz<br />

der Super<strong>in</strong>tendentur bef<strong>in</strong>det, im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss, e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung<br />

abschließen, <strong>in</strong> welchem Ausmaß er oder sie sich <strong>in</strong><br />

dieser Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu Predigt oder Seelsorge<br />

verpflichtet. In diesem Fall erfolgt die Visitation der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de durch den Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong>. 102<br />

100a Geändert mit Novelle 2010 (ABl. Nr. 4/2011).<br />

102 Da die vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 geltende<br />

Regelung aus der Zeit stammte, <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendent e<strong>in</strong>e<br />

nebenamtliche Funktion e<strong>in</strong>es Geme<strong>in</strong>depfarrers war, was heute<br />

nicht mehr zutrifft, waren die Randbed<strong>in</strong>gungen neu zu def<strong>in</strong>ieren.<br />

Der Anknüpfungspunkt des Wohnsitzes für die der geltenden<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(5) Die Visitation der Pfarrgeme<strong>in</strong>de durch den Bischof<br />

oder die Bischöf<strong>in</strong> erfolgt auch dann, wenn der<br />

Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> als Visitator<br />

oder Visitator<strong>in</strong> befangen wäre. 103<br />

Artikel 64. (1) Das Amt des Super<strong>in</strong>tendenten oder der<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> wird erledigt durch Zeitablauf,<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei E<strong>in</strong>tritt von<br />

Unvere<strong>in</strong>barkeiten gemäß Art. 19.<br />

(2) Legt e<strong>in</strong> Super<strong>in</strong>tendent oder e<strong>in</strong>e Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />

aus Gründen, deren Stichhaltigkeit der Oberkirchenrat<br />

A.B. und die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung anerkennen<br />

müssen, se<strong>in</strong> oder ihr Amt freiwillig vor Vollendung der<br />

Dienstzeit nieder, so ist er oder sie, falls ke<strong>in</strong>e geeignete<br />

Pfarrstelle vorhanden und falls noch ke<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

Ruhegenuss gegeben ist, <strong>in</strong> den Wartestand zu<br />

versetzen. 104<br />

Regelung zugrunde liegende gesetzliche Vermutung der<br />

Befangenheit, ist damit weggefallen. Sehr wohl kann dies aber nun<br />

für den Fall angenommen werden, dass der Super<strong>in</strong>tendent e<strong>in</strong>e<br />

Vere<strong>in</strong>barung gemäß § 151 Abs. 1 Z. 17 KV (jetzt Art. 67 Abs. 1<br />

KV) mit e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de getroffen hat. Die Bestimmung ist<br />

daher an jene des § 151 (jetzt Art. 67) angeglichen worden. (ABl. Nr.<br />

265/1999)<br />

103 Neu zu regeln war bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 der<br />

Fall, dass der Super<strong>in</strong>tendent als Visitator nach § 20 der<br />

Verfahrensordnung deshalb befangen ist, weil er mit dem Pfarrer <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em persönlichen Naheverhältnis steht. (ABl. Nr. 265/1999)<br />

104 Bei der 1999 erfolgten Amtsniederlegung des steirischen<br />

125<br />

126<br />

III1<br />

(3) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> kann,<br />

wenn es das Wohl der Super<strong>in</strong>tendenz oder der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. erfordert, auf Antrag oder mit<br />

Zustimmung der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und des<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyteriums A.B. vom Oberkirchenrat A.B.<br />

abberufen werden. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten<br />

s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

Artikel 65. (1) Dem Super<strong>in</strong>tendenten oder der<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> obliegt die geistliche Führung der<br />

Super<strong>in</strong>tendenz. Er oder sie führt die Aufsicht über die<br />

kirchliche Ordnung der Super<strong>in</strong>tendenz und die<br />

Vertretung und Verwaltung der Super<strong>in</strong>tendenz <strong>in</strong> allen<br />

Fällen, die nicht ausdrücklich dem<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss vorbehalten s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Zum selbstständigen Wirkungskreis des<br />

Super<strong>in</strong>tendenten bzw. der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> gehört außer<br />

den <strong>in</strong> anderen Bestimmungen angeführten Rechten und<br />

Pflichten <strong>in</strong>sbesondere:<br />

1. die Aufsicht über die schriftgemäße Verkündigung<br />

des Wortes Gottes, über die Sakramentsverwaltung<br />

Super<strong>in</strong>tendenten war zutreffend darauf aufmerksam gemacht<br />

worden, dass der frühere § 157 Abs. 2 aus der sonst gegebenen<br />

Systematik herausgefallen war. Sowohl bei der Abberufung (Art. 64<br />

Abs. 3 KV), wie auch bei der Amtszeitverlängerung (§ 75 Abs. 3<br />

OdgA) liegt die Initiative bei der Super<strong>in</strong>tendentialebene. Die<br />

Bestimmung des früheren § 157 Abs. 2 war im Zuge der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 daher anzugleichen. (ABl. Nr.<br />

265/1999)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

und E<strong>in</strong>haltung der liturgischen Ordnung der <strong>Kirche</strong>,<br />

die Verwendung der zugelassenen Lehrbücher und<br />

Gesangbücher sowie die Wahrung der<br />

bekenntnisgemäßen Grundlagen der <strong>Kirche</strong>;<br />

2. die Aufsicht über das geistliche Leben <strong>in</strong> den Pfarr-<br />

und Teilgeme<strong>in</strong>den, über die Amtsführung der<br />

kirchlichen Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen und der<br />

Angestellten der Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den sowie die<br />

Förderung des kirchlichen Lebens der Pfarr- und<br />

Teilgeme<strong>in</strong>den;<br />

3. die Erlassung von Hirtenbriefen;<br />

4. die Seelsorge an den Pfarrern und Pfarrer<strong>in</strong>nen sowie<br />

die Obsorge für deren wissenschaftliche und<br />

berufliche Fort- und Weiterbildung;<br />

5. die Betreuung der Studierenden der Super<strong>in</strong>tendenz,<br />

die sich dem Theologiestudium mit der Absicht<br />

widmen, <strong>in</strong> den Dienst der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

A.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> zu treten; 105<br />

6. die Vorbereitung und Leitung der Pfarrkonferenzen<br />

und Rüstzeiten;<br />

7. die Aufsicht und nötigenfalls die Entscheidung <strong>in</strong><br />

Fragen der zweckmäßigen und gerechten Verteilung<br />

des Dienstes unter mehreren Geistlichen e<strong>in</strong>er<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de;<br />

105 Mit dem Wegfall der Theologenliste aufgrund der Novelle 1994<br />

der OdgA sollte durch die E<strong>in</strong>fügung im früheren § 151 KV deutlich<br />

gemacht werden, dass die Betreuung der Studierenden e<strong>in</strong>e<br />

wesentliche Aufgabe der Super<strong>in</strong>tendenten und des Oberkirchenrates<br />

ist. (ABl. Nr. 93/1994)<br />

127<br />

128<br />

III1<br />

8. der geschwisterliche Ausgleich bei Unstimmigkeiten<br />

zwischen kirchlichen Amtsträgern und<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen untere<strong>in</strong>ander und anderen<br />

Geme<strong>in</strong>degliedern;<br />

9. die Erteilung der Erlaubnis zur Wortverkündigung<br />

und zur Sakramentsspendung (licentia concionandi)<br />

an ausgebildete Theologen und Theolog<strong>in</strong>nen, die<br />

nicht <strong>in</strong> die Liste der zum Pfarramt Befähigten<br />

e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d; ferner die Aufsicht über die<br />

Lektoren und Lektor<strong>in</strong>nen und deren Beauftragung;<br />

10. die Ord<strong>in</strong>ation und die Amtse<strong>in</strong>führung der<br />

geistlichen Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />

11. die E<strong>in</strong>weihung von <strong>Kirche</strong>n, konfessionellen<br />

Schulen und sonstigen kirchlichen Gebäuden;<br />

12. die Beurlaubung der geistlichen Amtsträger und<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen und die Überprüfung der Vorsorge<br />

für die Führung des Pfarramtes während des Urlaubs<br />

oder der Krankheit e<strong>in</strong>es Pfarrers bzw. e<strong>in</strong>er Pfarrer<strong>in</strong><br />

oder während der Erledigung e<strong>in</strong>er Pfarrstelle;<br />

13. die Erteilung der Altersnachsicht an Konfirmanden<br />

und Konfirmand<strong>in</strong>nen, die das 13. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben, und der Nachsicht für<br />

Trauungen <strong>in</strong> der geschlossenen Zeit, wo dies<br />

herkömmlich ist;<br />

14. die Bestätigung der Lehrer und Lehrer<strong>in</strong>nen an<br />

evangelischen Pflichtschulen sowie der Leiter und<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Leiter<strong>in</strong>nen von Erziehungs- und Fürsorgeanstalten<br />

der Pfarrgeme<strong>in</strong>den; 106<br />

15. die Oberaufsicht über sämtliche evangelische Schulen<br />

sowie über den Religionsunterricht an sämtlichen<br />

Schulen der Super<strong>in</strong>tendenz, wobei die unmittelbare<br />

Aufsicht an mittleren und höheren Schulen <strong>in</strong> ihrem<br />

Auftrag Fach<strong>in</strong>spektoren und Fach<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>nen<br />

ausüben;<br />

16. die Aufsicht über die Verteilung der Religionsunterrichtsstunden<br />

<strong>in</strong> den Pfarr- und<br />

Tochtergeme<strong>in</strong>den sowie die Verteilung der<br />

Religionsunterrichtsstunden unter mehreren<br />

Geistlichen mehrerer Pfarrgeme<strong>in</strong>den;<br />

17. die Beaufsichtigung des Matrikenwesens;<br />

18. die Wahrung der Rechte der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

und den ihren Mitgliedern gewährleisteten Rechte, die<br />

Erhaltung des Friedens unter den Pfarrgeme<strong>in</strong>den der<br />

Super<strong>in</strong>tendenz.<br />

(3) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> ist<br />

berechtigt, sich im E<strong>in</strong>vernehmen mit se<strong>in</strong>en<br />

Stellvertretern oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen bzw. mit ihren<br />

Stellvertretern oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen bei e<strong>in</strong>zelnen<br />

se<strong>in</strong>er oder ihrer Amtshandlungen durch e<strong>in</strong>en anderen<br />

Pfarrer oder e<strong>in</strong>e andere Pfarrer<strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Super<strong>in</strong>tendenz<br />

vertreten zu lassen, ist jedoch für die ordnungsgemäße<br />

Vornahme der Amtshandlungen verantwortlich.<br />

106 Alle anderen Ermächtigungen und Bestätigungen („vocatio“, im<br />

katholischen <strong>Kirche</strong>nrecht „missio canonica“ genannt) erteilt der<br />

Oberkirchenrat A. und H.B. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

129<br />

130<br />

III1<br />

(4) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> ist<br />

berechtigt, <strong>in</strong> allen Pfarrgeme<strong>in</strong>den der Super<strong>in</strong>tendenz<br />

nach vorausgegangener Verständigung des<br />

amtsführenden Pfarrers oder der amtsführenden Pfarrer<strong>in</strong><br />

Gottesdienst zu halten und Sakramente zu spenden.<br />

5. Die Senioren und Senior<strong>in</strong>nen 107<br />

Artikel 66. (1) Die Senioren oder die Senior<strong>in</strong>nen haben<br />

den Super<strong>in</strong>tendenten oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en<br />

oder ihren Amtsgeschäften zu unterstützen. Ihr<br />

107 Staatsbürgerschaft von Senior<strong>in</strong>nen bzw. Senioren<br />

Mehrfach ist die Frage gestellt worden, ob bei der Wahl von<br />

Senior<strong>in</strong>nen bzw. Senioren als Stellvertreter der<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>/des Super<strong>in</strong>tendenten ausschließlich Kandidat<strong>in</strong>nen<br />

und Kandidaten österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar s<strong>in</strong>d.<br />

Grundsätzlich gilt, dass jede Vertreter<strong>in</strong> und jeder Vertreter<br />

dieselben Voraussetzungen zu erfüllen hat, wie die oder der zu<br />

Vertretende. Der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>/dem Super<strong>in</strong>tendenten s<strong>in</strong>d durch<br />

die KV und staatliches Recht, zB die Schulgesetze, aber auch durch<br />

das Personenstandsrecht (Altmatriken!) sogenannte hoheitliche<br />

Aufgaben übertragen, für die zur Zeit die österreichische<br />

Staatsbürgerschaft Voraussetzung ist. Dieser Vorbehalt ist EUrechtskonform.<br />

E<strong>in</strong> Ausweg wäre und damit die Möglichkeit, auch e<strong>in</strong>e Kandidat<strong>in</strong>,<br />

e<strong>in</strong>en Kandidaten nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft zu<br />

wählen, wenn gemäß Art. 55 Abs. 2 Z. 2 KV <strong>in</strong> der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialordnung festgelegt wird, dass h<strong>in</strong>sichtlich der<br />

hoheitlichen Aufgaben, die von der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>/dem<br />

Super<strong>in</strong>tendenten wahrzunehmen s<strong>in</strong>d, sie bzw. er ausschließlich<br />

durch Stellvertreter österreichischer Staatsbürgerschaft zu vertreten<br />

ist. (ABl. Nr. 68/2006)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Wirkungskreis ist nach den Bedürfnissen der<br />

Super<strong>in</strong>tendenz <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialordnung zu<br />

bestimmen.<br />

(2) Der dienstälteste Senior oder die dienstälteste<br />

Senior<strong>in</strong> hat, soweit nicht anders bestimmt ist, den<br />

Super<strong>in</strong>tendenten oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> bei dessen<br />

oder deren Verh<strong>in</strong>derung mit allen se<strong>in</strong>en bzw. ihren<br />

Rechten und Pflichten zu vertreten.<br />

6. Die Visitation<br />

Artikel 67. (1) Bei der Visitation der Pfarr- und<br />

Teilgeme<strong>in</strong>den der Super<strong>in</strong>tendenz, <strong>in</strong> der Regel<br />

längstens alle zwölf Jahre 108 , tunlichst <strong>in</strong> Begleitung des<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurators oder der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>, bei Bedarf von weiteren<br />

Mitgliedern des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses, hat sich<br />

der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> genaue<br />

Kenntnis zu verschaffen über den Stand des<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>delebens, <strong>in</strong>sbesondere im<br />

Religionsunterricht an Schulen, <strong>in</strong> der Pflege der<br />

<strong>Kirche</strong>nmusik sowie <strong>in</strong> den diakonischen E<strong>in</strong>richtungen<br />

der Super<strong>in</strong>tendenz; ferner über die Amtsführung der<br />

geistlichen Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen und der<br />

108 Die vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 gesetzlich<br />

festgelegte Dreijahresfrist für Visitationen konnte <strong>in</strong> der Regel nicht<br />

e<strong>in</strong>gehalten werden. Von der Generalsynode wurde beschlossen, sie<br />

durch die realistischere Frist von 12 Jahren zu ersetzen. (ABl. Nr.<br />

265/1999)<br />

131<br />

132<br />

III1<br />

Angestellten, über die Beachtung der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

und der übrigen <strong>Kirche</strong>ngesetze sowie der sonstigen<br />

Anordnungen der kirchlichen Stellen, über die<br />

Kanzleiführung und Vermögensgebarung der Pfarr- oder<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de und über den Zustand der kirchlichen<br />

Gebäude.<br />

(2) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> hat<br />

Wünsche und Beschwerden, die ihm oder ihr vorgebracht<br />

werden, entweder selbst zu erledigen oder an die sonst<br />

zuständige Stelle weiterzuleiten.<br />

(3) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> hat<br />

über die Visitation jeder Pfarr- oder Teilgeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en<br />

genauen Bericht an den Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> zu<br />

erstatten.<br />

(4) Die Kosten der Visitation trägt die Super<strong>in</strong>tendenz.<br />

Wird die Visitation von e<strong>in</strong>er Pfarr- oder Teilgeme<strong>in</strong>de<br />

veranlasst, trägt diese die Kosten.<br />

(5) Die Visitation der Super<strong>in</strong>tendenz 109 erfolgt durch den<br />

Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong>, <strong>in</strong> Begleitung der Mitglieder<br />

des Oberkirchenrates A.B.<br />

109 Klarzustellen war, was visitiert wird, weil der vor der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 verwendete Begriff<br />

“Super<strong>in</strong>tendentur” jedenfalls zu eng war. Da das ius visitandi<br />

jeweils die gesamte Geme<strong>in</strong>de me<strong>in</strong>t, war die Formulierung<br />

entsprechend zu treffen. (ABl. Nr. 265/1999)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


7. Die Super<strong>in</strong>tendentur<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 68. (1) Die Super<strong>in</strong>tendentur führt die Geschäfte<br />

der Super<strong>in</strong>tendenz. Sie wird vom Super<strong>in</strong>tendenten oder<br />

von der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> geleitet.<br />

(2) Der Sitz der Super<strong>in</strong>tendentur ist über Antrag der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung vom<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. zu bestimmen. Umfasst e<strong>in</strong>e<br />

Super<strong>in</strong>tendenz e<strong>in</strong> Gebiet von mehr als e<strong>in</strong>em<br />

Bundesland mit zwei <strong>in</strong> ihrem Gebiet liegenden<br />

Landeshauptstädten, kann <strong>in</strong> jedem Bundesland für dort<br />

zu führende Geschäfte e<strong>in</strong>e Super<strong>in</strong>tendentur errichtet<br />

werden.<br />

X. Werke, Geme<strong>in</strong>schaften, Vere<strong>in</strong>e,<br />

Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen<br />

und Anstalten<br />

Artikel 69. (1) Vere<strong>in</strong>e, Anstalten, Stiftungen und<br />

Gesellschaften des Privatrechtes oder des öffentlichen<br />

Rechts können im Interesse der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong> kirchliche, diakonische oder mildtätige<br />

Aufgaben übernehmen oder übertragen erhalten. Ihnen<br />

kann auf Antrag die Führung e<strong>in</strong>er der Bezeichnungen<br />

„evangelisch“, „evangelisch A.B.“, „evangelisch H.B.“,<br />

„evangelisch-lutherisch“, „evangelisch-reformiert“,<br />

„lutherisch“, „reformiert“ oder „protestantisch“ gestattet<br />

werden. Ohne diese Erlaubnis ist die Führung der<br />

133<br />

134<br />

III1<br />

genannten Bezeichnungen unzulässig und auf dem<br />

Rechtsweg zu untersagen.<br />

(2) Mit der Zuerkennung e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> Abs. 1 genannten<br />

Bezeichnungen br<strong>in</strong>gt die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong> gegenüber der E<strong>in</strong>richtung und gegenüber den<br />

staatlichen Behörden zum Ausdruck, dass sie <strong>in</strong> der<br />

Tätigkeit der E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>en wichtigen Beitrag zum<br />

kirchlichen Leben sieht und dass sie durch den Beitrag<br />

der E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> ihrer eigenen Arbeit unterstützt wird.<br />

(3) Die Zuerkennung der Bezeichnung kann jederzeit<br />

widerrufen werden, wenn die Kriterien der Zuerkennung<br />

nicht mehr vorliegen.<br />

Artikel 70. (1) Werke, evangelisch-kirchliche<br />

Geme<strong>in</strong>schaften, Anstalten und Stiftungen, die nach dem<br />

Recht der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> errichtet<br />

werden, s<strong>in</strong>d Körperschaften öffentlichen Rechts; sie s<strong>in</strong>d<br />

als E<strong>in</strong>richtungen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

Unternehmen kraft Gesetzes. Sie stellen organisatorische<br />

Ausgliederungen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

dar, mit deren Hilfe kirchliche, <strong>in</strong>sbesondere<br />

übergeme<strong>in</strong>dliche, diakonische, missionarische,<br />

mildtätige Aufgaben, auch <strong>in</strong> organisatorischer und<br />

wirtschaftlicher H<strong>in</strong>sicht, wahrgenommen werden.<br />

(2) Mit der Errichtung br<strong>in</strong>gt die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong> zum Ausdruck, dass die E<strong>in</strong>richtung<br />

unmittelbar und auf Dauer für sie selbst oder für e<strong>in</strong>e<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

ihrer Gliederungen tätig wird. Für die E<strong>in</strong>richtungen hat<br />

der zuständige Oberkirchenrat auf der Grundlage von<br />

Vorschlägen der Proponenten e<strong>in</strong>e Ordnung zu<br />

entwerfen, welche Bestimmungen über den<br />

Arbeitsumfang, die Art der Führung und Verwaltung<br />

sowie über die gegenseitige Regelung des Verhältnisses<br />

und der wechselseitigen Zusammenarbeit zwischen der<br />

Landeskirche, ihren Gliederungen und dem betreffenden<br />

Werk zu enthalten hat. Diese Ordnung ist je nach der<br />

E<strong>in</strong>richtung der Zugehörigkeit entweder der<br />

Generalsynode oder der Synode A.B. bzw. H.B. zur<br />

Genehmigung vorzulegen. 110<br />

(3) Für E<strong>in</strong>richtungen gemäß Abs. 1 s<strong>in</strong>d die staatlichen<br />

Gesetze für Unternehmen betreffend die organisatorische<br />

Ausgestaltung der juristischen Person, die Leitung und<br />

Betriebsführung, die Auflösung und das<br />

Liquidationsverfahren subsidiär anzuwenden.<br />

Insbesondere ist bei e<strong>in</strong>er jährlichen E<strong>in</strong>- und<br />

Ausgabenrechnung von über 350.000 Euro oder bei e<strong>in</strong>er<br />

konsolidierten Bilanzsumme von über 1,5 Millionen Euro<br />

oder bei e<strong>in</strong>er Zahl von über 20 vollzeitäquivalenten<br />

Dienstnehmern und Dienstnehmer<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>e<br />

qualifizierte, mit allen erforderlichen Haftungen<br />

110 Die evangelisch-kirchliche „Geme<strong>in</strong>schaft“ ist e<strong>in</strong>e für das<br />

evangelische <strong>Kirche</strong>nrecht <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> neue Form der<br />

Vergeme<strong>in</strong>schaftung, obwohl bereits mehrere „Geme<strong>in</strong>schaften“ <strong>in</strong><br />

diesem S<strong>in</strong>ne <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> bestehen und erfolgreich tätig s<strong>in</strong>d. Auf<br />

die Muster dieser Form <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen deutschen Landeskirchen sei<br />

ebenfalls verwiesen. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

135<br />

136<br />

III1<br />

ausgestattete Geschäftsführung e<strong>in</strong>zusetzen und bei<br />

sonstiger persönlicher Haftung der Leitungsorgane<br />

Wirtschaftstreuhänderunternehmen zur Erstellung und<br />

Prüfung der Bilanz zu berufen.<br />

(4) E<strong>in</strong>richtungen gemäß Abs. 1, die wirtschaftliche<br />

Aufgaben wahrnehmen, dürfen nur errichtet werden,<br />

wenn die nachhaltige wirtschaftliche Lebensfähigkeit<br />

besche<strong>in</strong>igt werden kann. Ihre Auflösung hat zu erfolgen,<br />

wenn die Nachhaltigkeit nicht mehr gegeben oder nicht<br />

mehr anzunehmen ist. Mit dem Auflösungsbeschluss und<br />

der nachfolgenden Liquidation verliert die E<strong>in</strong>richtung<br />

ihre Rechtspersönlichkeit; die zuständige kirchliche<br />

Stelle hat die staatliche Behörde über den Dienstweg des<br />

Oberkirchenrates A. und H.B. zu verständigen.<br />

(5) Für E<strong>in</strong>richtungen gemäß Abs 1 ist der jeweils<br />

zuständige Oberkirchenrat bzw. die für das Werk<br />

zuständige Gliederung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong> das Aufsichtsorgan. Die Aufsicht betrifft die<br />

Prüfung der Rechtmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und<br />

der Sparsamkeit der gesamten Geschäftstätigkeit des<br />

Werkes, der evangelisch-kirchlichen Geme<strong>in</strong>schaft, der<br />

Anstalt oder Stiftung der <strong>Kirche</strong>. Aufsichtsmittel s<strong>in</strong>d auf<br />

der Grundlage von Jahresberichten oder Meldungen<br />

<strong>in</strong>sbesondere die E<strong>in</strong>schau <strong>in</strong> alle Daten und Unterlagen,<br />

die jederzeit und auf Verlangen sofort zu gewähren ist,<br />

ferner die Versiegelung der Unterlagen, die E<strong>in</strong>setzung<br />

e<strong>in</strong>er fachlich ausgewiesenen Person oder Organisation<br />

als Verwaltungskommissar zur Prüfung der<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Geschäftstätigkeit und der Vorbehalt des zuständigen<br />

Oberkirchenrates, bestimmte oder alle Geschäfte der<br />

E<strong>in</strong>richtung der <strong>Kirche</strong> vorweg zu genehmigen. Die<br />

Tätigkeit der Kontrollausschüsse A.B. und H.B., der<br />

Synoden bzw. der Generalsynode wird nicht berührt.<br />

(6) Mitglieder der Oberkirchenräte A.B., H.B. und A.<br />

und H.B. dürfen <strong>in</strong> Werken, evangelisch-kirchlichen<br />

Geme<strong>in</strong>schaften, Gesellschaften, Anstalten und<br />

Stiftungen ke<strong>in</strong>e Vorstands- oder Aufsichtsratsfunktion<br />

übernehmen, können jedoch ohne Stimmrecht mitwirken.<br />

(7) Die E<strong>in</strong>richtungen gemäß Abs. 1 regeln und<br />

verwalten ihre Aufgaben selbstständig im Rahmen ihrer<br />

Ordnungen, im Rahmen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, der<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetze und der sonstigen kirchenrechtlichen<br />

Regelungen. E<strong>in</strong>e wie immer geartete Haftung der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. bzw. H.B. oder A. und H.B.<br />

ist ausgeschlossen.<br />

(8) H<strong>in</strong>sichtlich der Anerkennung als Werk der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> oder e<strong>in</strong>er ihrer<br />

Gliederungen als evangelisch-kirchliche Geme<strong>in</strong>schaft,<br />

als Anstalt, oder Stiftung gilt Art. 69 s<strong>in</strong>ngemäß. Das<br />

Ansuchen ist bei der Generalsynode im Wege der<br />

zuständigen Super<strong>in</strong>tendentur, des Oberkirchenrates A.B.<br />

bzw. H.B. bzw. A. und H.B. unter Anschluss der die<br />

Gründung und Führung regelnden Satzung oder e<strong>in</strong>er<br />

Ordnung gemäß Art. 70 Abs. 1 e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. Die<br />

Anerkennung durch die Verleihung e<strong>in</strong>er Bezeichnung<br />

137<br />

138<br />

III1<br />

gemäß Art. 69 Abs. 2 kann unter den Voraussetzungen<br />

erfolgen, wie sie für die nach dem Recht der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> geschaffenen<br />

E<strong>in</strong>richtungen im S<strong>in</strong>ne des Art. 70 Abs. 1 genannt s<strong>in</strong>d.<br />

Die Anerkennung kann jederzeit widerrufen werden,<br />

wenn der kirchliche Zweck nicht mehr erfüllt wird oder<br />

wenn die Tätigkeit das Wohl oder Ansehen der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> schädigt. Die<br />

Anerkennung und der Widerruf s<strong>in</strong>d mit Bescheid<br />

auszusprechen und im Amtsblatt zu verlautbaren.<br />

Artikel 71. (1) E<strong>in</strong>richtungen gemäß Art. 69 und Art. 70,<br />

die von der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> f<strong>in</strong>anziell<br />

unterstützt werden, unterliegen h<strong>in</strong>sichtlich dieser<br />

Unterstützung bzw. Förderung der Aufsicht der die<br />

Förderung gewährenden Gliederung der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> durch ihre Organe. Die Tätigkeit der<br />

Kontrollausschüsse der Synode A.B. und H.B. bzw. der<br />

Generalsynode bleibt unberührt. Es entsteht oder besteht<br />

aus Anlass oder im Zusammenhang mit der<br />

Unterstützung und Förderung ke<strong>in</strong>e darüber<br />

h<strong>in</strong>ausgehende Aufsichtspflicht, Haftung oder sonstige<br />

andere vermögensrechtliche Sicherungspflicht für die<br />

<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> oder e<strong>in</strong>e ihrer Gliederungen.<br />

(2) E<strong>in</strong>richtungen gemäß Art. 69 und Art. 70 s<strong>in</strong>d zu<br />

jährlichen Berichten über ihre Tätigkeit und ihre<br />

F<strong>in</strong>anzlage an den jeweils zuständigen Oberkirchenrat<br />

verpflichtet. E<strong>in</strong>richtungen, die ausschließlich im Bereich<br />

e<strong>in</strong>er Super<strong>in</strong>tendenz tätig werden, s<strong>in</strong>d zu Berichten an<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

den jeweiligen Super<strong>in</strong>tendentialausschuss verpflichtet.<br />

Sie haben Veränderungen <strong>in</strong> den Organen unverzüglich<br />

dem zuständigen Super<strong>in</strong>tendenten oder Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />

und dem zuständigen Oberkirchenrat anzuzeigen. Sie<br />

haben rechtzeitig von wichtigen Prozessführungen,<br />

<strong>in</strong>sbesondere vor E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung von Rechtsmitteln bei<br />

Höchstgerichten bzw. Gerichten der Europäischen Union<br />

den zuständigen Oberkirchenrat zu <strong>in</strong>formieren. 111<br />

Artikel 72. (1) Für die Mitgliedse<strong>in</strong>richtungen der<br />

„Diakonie <strong>Österreich</strong>“ kann der Oberkirchenrat A. und<br />

H.B. unter Berücksichtigung der Kriterien der Art. 69 bis<br />

72 mit der „Diakonie <strong>Österreich</strong>“ Ausnahmen<br />

vere<strong>in</strong>baren. Der Oberkirchenrat A. und H.B. hat vor<br />

Abschluss solcher Vere<strong>in</strong>barungen die Zustimmung des<br />

Rechts- und Verfassungsausschusses und des<br />

F<strong>in</strong>anzausschusses e<strong>in</strong>zuholen.<br />

(2) Nähere Regelungen für die E<strong>in</strong>richtungen gemäß Art.<br />

69 und Art. 70, <strong>in</strong>sbesondere über das Verfahren der<br />

Gründung, über die Kontrolle, die Auflösung und<br />

Liquidation s<strong>in</strong>d durch <strong>Kirche</strong>ngesetz zu treffen.<br />

111<br />

Siehe Richtl<strong>in</strong>ie über die Mitteilungspflicht f<strong>in</strong>anzieller<br />

Gefährdung (IV6.2)<br />

139<br />

140<br />

III1<br />

XI. Die Evangelisch-Lutherische <strong>Kirche</strong><br />

(<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> Augsburgischen Bekenntnisses)<br />

und<br />

die Evangelisch-Reformierte <strong>Kirche</strong><br />

(<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> Helvetischen Bekenntnisses)<br />

1. Die Synoden<br />

1.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen 112<br />

112<br />

Erläuterung der neuen Struktur der dritten Ebene, dem Modell B<br />

folgend:<br />

• Die Synode A.B., <strong>in</strong> gleicher Weise die Synode H.B., ist der<br />

kirchliche Gesetzgeber. Wie alle Gesetzgeber nach dem westlichen<br />

Verfassungsdenken hat die Synode noch weitere Aufgaben zu<br />

erfüllen; vor allem ist sie Wahlorgan.<br />

• Wenn, wie <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>, das Legalitätspr<strong>in</strong>zip<br />

herrscht, bedarf es der Durchführung der <strong>Kirche</strong>ngesetze<br />

(<strong>in</strong>sbesondere durch Verordnungen, Richtl<strong>in</strong>ien, Entscheidungen,<br />

Maßnahmen verschiedener Art); dazu ist der Oberkirchenrat berufen.<br />

Er ist <strong>in</strong> Zukunft, mehr als früher, e<strong>in</strong> Exekutivorgan; er ist das<br />

operative Gremium, <strong>Kirche</strong>nleitung jedoch nicht mehr allgeme<strong>in</strong>,<br />

sondern e<strong>in</strong>geschränkt im S<strong>in</strong>ne des Protestantengesetzes 1961 (pro<br />

foro externo). Er behält e<strong>in</strong>ige se<strong>in</strong>er Konsistorialagenden, ist aber<br />

nur mehr Aufsichtsorgan und nicht mehr Rechtsmittel<strong>in</strong>stanz.<br />

• Der Synodalausschuss entfällt. Se<strong>in</strong>e gegenwärtigen Agenden,<br />

die zum Teil nicht <strong>in</strong> der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> verankert waren, und<br />

se<strong>in</strong>e Zusammensetzung, die ursprünglich anders als heute gedacht<br />

war und praktiziert wurde, werden <strong>in</strong> Zukunft aufgeteilt: E<strong>in</strong>erseits<br />

auf die (ständigen) Ausschüsse der Synode, andererseits auf das<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium, u. U. auch dem Oberkirchenrat. Die<br />

Ausschüsse der Synode werden vollgültige Ausschüsse im S<strong>in</strong>ne der<br />

Synodenarbeit; sie werden der Synode zuarbeiten, ihre Vorlagen<br />

vorbereiten und daher auch während der Synodensession tagen. Sie<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

werden Zustimmungs- und Antragsrechte erhalten, im Verzugsfall<br />

sogar e<strong>in</strong>stweilige Verfügungen anstelle der Synode treffen können<br />

(<strong>in</strong> Rechtsfragen der Rechts- und Verfassungsausschuss, <strong>in</strong><br />

theologischen Fragen der Theologische Ausschuss, <strong>in</strong> F<strong>in</strong>anzfragen<br />

der (neue) F<strong>in</strong>anzausschuss, bei Querschnittsmaterien zum Teil<br />

geme<strong>in</strong>sam). Da die Synoden zweimal jährlich tagen werden, werden<br />

Fälle der e<strong>in</strong>stweiligen Verfügung so gut wie entfallen. Die<br />

Zuständigkeiten des völlig neuen Organs „<strong>Kirche</strong>npresbyterium“<br />

h<strong>in</strong>sichtlich Anhörungen, Zustimmungen oder Ermächtigungen ist <strong>in</strong><br />

diesem Zusammenhang zu erwähnen, folgt e<strong>in</strong>er anderen<br />

Systemlogik.<br />

• Der Oberkirchenrat und das neue <strong>Kirche</strong>npresbyterium stehen<br />

nebene<strong>in</strong>ander, beide organisationsrechtlich unter der Synode. Sie<br />

s<strong>in</strong>d ihr verantwortlich. Wenngleich also beide Durchführungs-<br />

und/oder Vorbereitungs- und Entscheidungsaufgaben zu übernehmen<br />

haben, s<strong>in</strong>d es ganz unterschiedliche Aufgaben im neuen System der<br />

dritten Ebene.<br />

• Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium wird Aufgaben erfüllen, die bisher <strong>in</strong><br />

ke<strong>in</strong>em Organ der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> gebündelt waren, nämlich<br />

Planung und Maßnahmen zur Entwicklung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> und <strong>in</strong> der GEKE. Solche Zuständigkeiten waren bisher<br />

zerstreut und/oder mehrfach angesiedelt. In diesem S<strong>in</strong>ne ist das<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium neben dem Oberkirchenrat e<strong>in</strong> zweites<br />

kirchenleitendes Organ, wenngleich nicht pro foro externo. Das<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium verb<strong>in</strong>det die drei Grundpr<strong>in</strong>zipien<br />

evangelischer <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>en, nämlich das presbyterialsynodale<br />

und episkopale Element. In se<strong>in</strong>er Zusammensetzung,<br />

durch se<strong>in</strong>en Namen und durch se<strong>in</strong>e Aufgaben wird deutlich, dass<br />

<strong>Kirche</strong> nach evangelischem Verständnis auch auf der dritten Ebene<br />

als Geme<strong>in</strong>de gestaltet und geordnet wird. Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium<br />

versteht sich als Dienst, im Auftrag des Evangeliums, Verantwortung<br />

für die Gesamtkirche wahrzunehmen.<br />

• Die Super<strong>in</strong>tendentenkonferenz, <strong>in</strong> ihren drei Formationen, wird<br />

entfallen oder kann als Ausschuss oder Ad-hoc-Treffen des<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyteriums <strong>in</strong> Zukunft bestehen bleiben. Die<br />

141<br />

142<br />

III1<br />

Fach<strong>in</strong>spektoren/<strong>in</strong>nen erhalten als ihre Plattform die<br />

Religionspädagogische Kommission der Synode/Generalsynode.<br />

Term<strong>in</strong>e werden e<strong>in</strong>gespart; die Arbeit, die bisher an verschiedenen<br />

Orten nicht oder teilweise oder mehrfach erledigt wurde, wird<br />

fokussiert und an e<strong>in</strong>er Stelle, nämlich im <strong>Kirche</strong>npresbyterium,<br />

zusammengeführt.<br />

• Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium ist nicht der Synodalausschuss „alt“,<br />

ersetzt ihn nicht und setzt ihn nicht fort. Es ist e<strong>in</strong> Organ der<br />

Exekutivebene, e<strong>in</strong> neues Organ im System. Gleichwohl ist es, wenn<br />

se<strong>in</strong>e Zuständigkeiten berührt s<strong>in</strong>d, zu hören oder um Zustimmung<br />

zu ersuchen. Es ist antragsberechtigt <strong>in</strong> der Synode. Wie bei allen<br />

grundlegenden Änderungen ist zu erwarten, dass viele das<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium als e<strong>in</strong>en „neuen Synodalausschuss“ verstehen,<br />

nicht aber als e<strong>in</strong> Organ, das die Entwicklung und die<br />

Zukunftsorientierung der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie verantwortet. Dafür<br />

s<strong>in</strong>d am wenigsten die dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium e<strong>in</strong>geräumten<br />

Entscheidungskompetenzen relevant; vielmehr s<strong>in</strong>d es Studien und<br />

Projekte, die Planungen und Entwicklungsmaßnahmen vorbereiten<br />

und grundlegen werden, ebenso die Grundsatzdebatten <strong>in</strong><br />

theologischer, ökumenischer, rechtlicher und wirtschaftlicher<br />

H<strong>in</strong>sicht (z. B. Bekenntnisfragen <strong>in</strong> der nationalen und<br />

<strong>in</strong>ternationalen Zusammenarbeit mit evangelischen und anderen<br />

christlichen <strong>Kirche</strong>n, Mitarbeit <strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationalen Gremien,<br />

F<strong>in</strong>anzplanungen und die Erarbeitung von Stellenplänen, die auch<br />

während e<strong>in</strong>er fünfjährigen Laufdauer mehrfach zu beraten und zu<br />

gestalten se<strong>in</strong> werden).<br />

• Der Landeskurator/die Landeskurator<strong>in</strong> entfällt. Das weltliche<br />

Pendant zum Bischof wird, systemlogisch berechtigt, der Präsident<br />

oder die Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B. Dieser neue Funktionär soll <strong>in</strong><br />

Zukunft nicht (wie die Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen) aus der<br />

Mitte der Synode gewählt werden, sondern aus allen Mitgliedern der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>. Als Vorsitzender der Synode<br />

A.B. wird er zusätzliche Aufgaben, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> der allgeme<strong>in</strong>en<br />

Öffentlichkeit, übernehmen müssen.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 73. (1) Die „<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.B.“ bzw. die<br />

„Evangelisch-Lutherische <strong>Kirche</strong>“, umfasst alle<br />

Super<strong>in</strong>tendenzen, deren Pfarrgeme<strong>in</strong>den, sowie die<br />

Werke, die evangelisch-kirchlichen Geme<strong>in</strong>schaften,<br />

Anstalten und Stiftungen dieser <strong>Kirche</strong>.<br />

(2) Die „<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> Helvetischen<br />

Bekenntnisses“ bzw. die „Evangelisch-Reformierte<br />

<strong>Kirche</strong>“, kurz „<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> H.B.“, umfasst alle<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den H.B. und die Pfarrgeme<strong>in</strong>den A. und<br />

H.B. im Bundesland Vorarlberg 113 sowie die Werke,<br />

Obwohl überwiegend alte Bezeichnungen verwendet werden, haben<br />

die Organe und Funktionäre weitgehend neue Aufgaben und<br />

Systemfunktionen erhalten. Der Präsident oder die Präsident<strong>in</strong><br />

werden sich <strong>in</strong> Zukunft stärker <strong>in</strong> der Öffentlichkeit der <strong>Kirche</strong>n und<br />

der Politik und im Leben der Pfarrgeme<strong>in</strong>den engagieren. Der<br />

Oberkirchenrat ist neu gestaltet. Der F<strong>in</strong>anzausschuss wird alle<br />

bisherigen Ausschüsse für Budget und Wirtschaft ersetzen und<br />

umfassend tätig se<strong>in</strong>. Die Änderungen bedeuten e<strong>in</strong>e<br />

Verwaltungsreform, die – wenn schon nicht viele Kosten – viele<br />

Term<strong>in</strong>e und Verdoppelungen e<strong>in</strong>sparen wird. Zum Teil tragen die<br />

Veränderungen auch jüngsten Entwicklungen Rechnung, wie z.B.<br />

die notwendige E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung der Super<strong>in</strong>tendenten und der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkuratoren <strong>in</strong> kirchenleitende Aufgaben und<br />

Maßnahmen. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

113 Von der Reformierten <strong>Kirche</strong> wurde bei der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 die Bere<strong>in</strong>igung der historischen<br />

Formulierung des damaligen § 159 Abs. 2 KV vorgeschlagen. (ABl.<br />

Nr. 218/1997)<br />

143<br />

144<br />

III1<br />

evangelisch-kirchliche Geme<strong>in</strong>schaften, Anstalten und<br />

Stiftungen dieser <strong>Kirche</strong>.<br />

(3) Die Organe dieser <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>n s<strong>in</strong>d die<br />

Synoden, der Rechts- und Verfassungsausschuss, der<br />

Theologische Ausschuss und der F<strong>in</strong>anzausschuss, wenn<br />

sie verb<strong>in</strong>dliche Beschlüsse fassen, die<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterien und die Oberkirchenräte.<br />

(4) Die Funktionsperiode der Synoden beg<strong>in</strong>nt mit dem<br />

Zeitpunkt ihrer Konstituierung und endet mit dem<br />

Zeitpunkt der Konstituierung der neu gewählten Synoden.<br />

(5) Die Mitglieder der Synoden werden auf sechs Jahre<br />

gewählt und können nach Ablauf ihrer Funktionsdauer<br />

wieder gewählt werden.<br />

(6) Für jedes gewählte Mitglied ist e<strong>in</strong> Stellvertreter oder<br />

e<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> zu wählen, der oder die im Fall<br />

vorübergehender Verh<strong>in</strong>derung des gewählten Mitglieds<br />

dieses vertritt, ohne <strong>in</strong> der Synode das passive Wahlrecht<br />

zu erhalten.<br />

(7) Scheidet e<strong>in</strong> Mitglied aus, ist für die restliche Dauer<br />

der Synode e<strong>in</strong> neues Mitglied zu wählen oder zu<br />

bestellen. Bis zur Neuwahl oder Bestellung nimmt der<br />

allfällige Stellvertreter oder die allfällige Stellvertreter<strong>in</strong><br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

ohne passives Wahlrecht <strong>in</strong> der Synode die Funktion des<br />

oder der Ausgeschiedenen wahr. 114<br />

(8) Jedes Mitglied der Synode hat se<strong>in</strong>em Organ, von<br />

dem es <strong>in</strong> die Synode gewählt bzw. entsandt worden ist,<br />

regelmäßig über se<strong>in</strong>e Tätigkeit <strong>in</strong> der Synode zu<br />

berichten. 115<br />

(9) Die Mitgliedschaft zur Synode erlischt auch vor<br />

Ablauf deren Amtsperiode<br />

1. für gewählte und entsendete Mitglieder, wenn sie die<br />

Voraussetzungen ihrer Wählbarkeit verlieren.<br />

2. wenn e<strong>in</strong> von der Evangelisch-theologischen Fakultät<br />

der Universität Wien aus dem Kreis der an ihr<br />

lehrenden Universitätsprofessoren oder<br />

Universitätsprofessor<strong>in</strong>nen der Theologie A.B. bzw.<br />

H.B. entsendetes Mitglied diesem Personenkreis nicht<br />

mehr angehört.<br />

114 Es sei ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass der Stellvertreter<br />

oder die Stellvertreter<strong>in</strong> nom<strong>in</strong>iert und gewählt werden kann. (ABl.<br />

Nr. 231/2011)<br />

115 Diese Bestimmung sieht vor, dass Abgeordnete dem<br />

Vertretungskörper, der sie gewählt hat, über ihre Tätigkeit auch<br />

Bericht erstatten. E<strong>in</strong>e regelmäßige Berichterstattung kann nicht nur<br />

wertvolle Informationen vermitteln, es kann so auch die Vielfalt der<br />

Arbeit und der Aufgaben besser sichtbar werden. (ABl. Nr.<br />

218/1997)<br />

145<br />

146<br />

III1<br />

3. wenn e<strong>in</strong> Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> der<br />

Religionslehrer und Religionslehrer<strong>in</strong>nen nicht mehr<br />

angestellt ist oder die Tätigkeit nicht mehr ausübt. 116<br />

Artikel 74. (1) Den Synoden obliegt die Gesetzgebung<br />

für ihre <strong>Kirche</strong> sowie die Beratung und Beschlussfassung<br />

über alle wichtigen Angelegenheiten der Gesamtkirche.<br />

Zu ihrem Wirkungskreis gehören <strong>in</strong>sbesondere:<br />

1. die Erlassung der Geschäftsordnung der Synode, ihrer<br />

Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams;<br />

2. die Wahl des Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong> (A.B.)<br />

bzw. des oder der Vorsitzenden (H.B.), sowie die<br />

Wahl der Stellvertreter bzw. der Stellvertreter<strong>in</strong>nen;<br />

Mitglieder der Oberkirchenräte s<strong>in</strong>d für das Amt des<br />

Präsidiums bzw. des Vorsitzenden oder der<br />

Vorsitzenden nicht wahlfähig; 117<br />

3. die Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter bzw.<br />

deren Stellvertreter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Ausschüsse,<br />

Kommissionen und Projektteams;<br />

4. die Entscheidung über Fragen der kirchlichen Lehre<br />

und der gottesdienstlichen Ordnung;<br />

5. die Beratung und Beschlussfassung über die nur diese<br />

<strong>Kirche</strong> betreffenden gesetzlichen Regelungen,<br />

e<strong>in</strong>schließlich der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, <strong>in</strong>sbesondere<br />

auch die Genehmigung von Verfügungen mit<br />

e<strong>in</strong>stweiliger Geltung; die Beratung über Berichte<br />

116 Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Anstellung;<br />

Karenzierungen führen daher nicht zur Beendigung der Funktion.<br />

(ABl. Nr. 231/2011)<br />

117 Siehe § 34 Wahlordnung (III3.1)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

betreffend die geistliche Entwicklung und den<br />

Zustand der <strong>Kirche</strong>n; die Stellungnahme zu Vorlagen<br />

des Oberkirchenrates;<br />

6. die Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die<br />

sie selbst betreffen, an die Generalsynode,<br />

<strong>in</strong>sbesondere h<strong>in</strong>sichtlich der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und<br />

anderer landeskirchlicher Gesetze;<br />

7. die Zulassung von Agenden, Gesangsbüchern, Bibel-<br />

und Katechismusausgaben; bei allen Maßnahmen und<br />

Entscheidungen über kirchenmusikalische<br />

Angelegenheiten s<strong>in</strong>d Stellungnahmen der Fachkräfte,<br />

<strong>in</strong>sbesondere des Landeskantors bzw. der<br />

Landeskantor<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zuholen;<br />

8. die Beschlussfassung über Angelegenheiten der Art.<br />

69 bis 72;<br />

9. die Erlassung von Richtl<strong>in</strong>ien für die<br />

Subventionsvergabe und für die F<strong>in</strong>anzgebarung der<br />

<strong>Kirche</strong> im Allgeme<strong>in</strong>en;<br />

10. die Beschlussfassung über die Haushaltspläne und die<br />

Rechnungsabschlüsse, die Bestellung der<br />

Abschlussprüfer; kommt e<strong>in</strong> Beschluss über den<br />

Haushalt des nächsten Jahres nicht zustande, wird für<br />

jeden Monat 1/12 des Vorjahreshaushaltes<br />

bereitgestellt; 118<br />

118 Zur Erstellung der Dokumente nach Z. 10 ist der jeweils<br />

zuständige Oberkirchenrat berufen. Bei Abänderungen während der<br />

Beratungen der Synode ist vor der endgültigen Beschlussfassung der<br />

F<strong>in</strong>anzausschuss zu hören. Die Geschäftsordnung wird konkrete<br />

Regelungen treffen. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

147<br />

148<br />

III1<br />

11. die Entscheidung über Aufsichtsbeschwerden gegen<br />

die <strong>Kirche</strong>npresbyterien und die Oberkirchenräte oder<br />

deren Mitglieder. 119<br />

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z. 10. werden <strong>in</strong> der<br />

<strong>Kirche</strong> H.B. über Auftrag der Synode H.B. vom<br />

Kontrollausschuss H.B. wahrgenommen.<br />

(3) Wenn die Synoden zu geme<strong>in</strong>samer Beratung über<br />

geme<strong>in</strong>same Angelegenheiten zusammentreten, erfolgt<br />

die Abstimmung getrennt nach Synoden.<br />

Übere<strong>in</strong>stimmende Beschlüsse der Synode A.B. und H.B.<br />

gelten als Beschluss der Generalsynode. Die<br />

Geschäftsordnung der Generalsynode legt den Vorsitz bei<br />

geme<strong>in</strong>samen Beratungen fest.<br />

(4) Die Synoden s<strong>in</strong>d nicht berechtigt, das Bekenntnis<br />

ihrer <strong>Kirche</strong> zu ändern.<br />

Artikel 75. (1) Die Synoden treten zusammen und<br />

verfahren nach den Bestimmungen der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und den von ihnen zu beschließenden<br />

Geschäftsordnungen. Sofern dort nichts Näheres<br />

bestimmt ist, gelten die Regelungen der<br />

Verfahrensordnung.<br />

119 Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Oberkirchenräte und<br />

anderer Organe s<strong>in</strong>d an den Revisionssenat zu richten, sofern nicht<br />

Sonderregelungen bestehen. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(2) Die von den Synoden gefassten allgeme<strong>in</strong><br />

verb<strong>in</strong>dlichen Beschlüsse s<strong>in</strong>d vom Oberkirchenrat A.<br />

und H.B. ohne Verzug im Amtsblatt für die <strong>Evangelische</strong><br />

<strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> zu verlautbaren und erlangen, wenn<br />

im Beschluss nicht anders bestimmt ist, e<strong>in</strong>e Woche nach<br />

der Verlautbarung rechtsverb<strong>in</strong>dliche Kraft. 120<br />

(3) Davon s<strong>in</strong>d Regelungen ausgenommen, auf die Art.<br />

111 Abs. 6 Anwendung f<strong>in</strong>det. Diese Regelungen treten<br />

erst nach Abschluss des Verfahrens gemäß Art. 111 Abs.<br />

3 und 4 <strong>in</strong> Kraft.<br />

(4) Verhandlungsschriften und sonstige Schriftstücke der<br />

Synoden, der Generalsynode und der <strong>Kirche</strong>npresbyterien<br />

s<strong>in</strong>d dem zuständigen Oberkirchenrat zur Aufbewahrung<br />

zu übergeben.<br />

1.2 Die Synode A.B.<br />

Artikel 76. (1) Mitglieder der Synode A.B. s<strong>in</strong>d:<br />

1. der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong>;<br />

2. der Präsident oder die Präsident<strong>in</strong> der Synode, der<br />

oder die mit Amtsantritt aus e<strong>in</strong>em Presbyterium, aus<br />

e<strong>in</strong>em Super<strong>in</strong>tendentialausschuss oder aus e<strong>in</strong>em<br />

Oberkirchenrat ausscheidet, falls er diesen kirchlichen<br />

Leitungsämtern angehört;<br />

3. die Mitglieder des Oberkirchenrates A.B.;<br />

120 Siehe das e<strong>in</strong>schlägige <strong>Kirche</strong>ngesetz. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

149<br />

150<br />

III1<br />

4. die Super<strong>in</strong>tendenten und Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>nen, die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkuratoren und<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>nen;<br />

5. die von den Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen<br />

gewählten Abgeordneten;<br />

6. bis zu drei von der Synode mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit<br />

gewählte weitere Abgeordnete;<br />

7. e<strong>in</strong> von der Evangelisch-theologischen Fakultät der<br />

Universität Wien aus dem Kreis der an ihr lehrenden<br />

Universitätsprofessoren oder<br />

Universitätsprofessor<strong>in</strong>nen der Lutherischen<br />

Theologie entsendetes Mitglied;<br />

8. je e<strong>in</strong> angestellter, nichtord<strong>in</strong>ierter Vertreter oder e<strong>in</strong>e<br />

angestellte, nichtord<strong>in</strong>ierte Vertreter<strong>in</strong> der<br />

Religionslehrer und Religionslehrer<strong>in</strong>nen an<br />

allgeme<strong>in</strong>bildenden und an berufsbildenden mittleren<br />

und höheren Lehranstalten sowie e<strong>in</strong> angestellter,<br />

nichtord<strong>in</strong>ierter Vertreter oder e<strong>in</strong>e angestellte,<br />

nichtord<strong>in</strong>ierte Vertreter<strong>in</strong> an Pflichtschulen; 121<br />

121 In der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> wurde vor der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2003 die Standesbezeichnung „Laien-<br />

Religionslehrer“ an Pflichtschulen (früher § 137 Abs. 1 Z. 7 KV)<br />

oder „Laienreligionslehrer“ (früher § 160 Abs. 1 Z. 6 und § 160 Abs.<br />

2 Z. 3 KV) im Zusammenhang mit der Vertretung dieser<br />

Personengruppe <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und <strong>in</strong> der<br />

Synode verwendet.<br />

Die bei der Synode 2002 vorgeschlagene Änderung von<br />

„Laienreligionslehrer“ <strong>in</strong> „nichtord<strong>in</strong>ierte“ Religionslehrer an<br />

Pflichtschulen suggeriert, dass e<strong>in</strong> Religionslehrer an Pflichtschulen<br />

eigentlich ord<strong>in</strong>iert se<strong>in</strong> sollte und ist damit ähnlich diskrim<strong>in</strong>ierend<br />

wie „Laienreligionslehrer“.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

9. e<strong>in</strong> Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> der „Diakonie<br />

<strong>Österreich</strong>“;<br />

10. e<strong>in</strong> Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong>nmusik<br />

entsendet vom Beirat für <strong>Kirche</strong>nmusik.<br />

(2) Insgesamt darf die Zahl der geistlichen Amtsträger<br />

und Amtsträger<strong>in</strong>nen die Zahl der weltlichen Mitglieder<br />

nicht übersteigen. Übersteigt die Zahl der geistlichen<br />

Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen die Zahl der weltlichen<br />

Mitglieder, ist der Präsident der Synode A.B. ermächtigt,<br />

geeignete Vorkehrungen für die E<strong>in</strong>haltung der<br />

Bestimmung zu treffen. 122<br />

(3) Von den Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen s<strong>in</strong>d je<br />

zwei Abgeordnete geistlichen und weltlichen Standes zu<br />

wählen. Super<strong>in</strong>tendenzen, die mehr als 40.000<br />

Mitglieder zählen, entsenden je angefangene weitere<br />

20.000 Mitglieder je e<strong>in</strong> weiteres Mitglied geistlichen<br />

und weltlichen Standes. Grundlage der Berechnung ist<br />

Da die Standesbezeichnung nicht auf die Synode beschränkt bleibt,<br />

sondern mit Berufung auf die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> <strong>in</strong> der<br />

Öffentlichkeit verwendet wurde, wurde folgende Änderung<br />

vorgeschlagen: Streichung des Wortes „Laien“. Es bleibt:<br />

„Religionslehrer an Pflichtschulen“.<br />

Die Absicht, dass der/die VertreterIn der Religionslehrer an<br />

Pflichtschulen <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und <strong>in</strong> der<br />

Synode nicht ord<strong>in</strong>iert se<strong>in</strong> soll, ist durch H<strong>in</strong>zufügen von<br />

„nichtord<strong>in</strong>ierter“ zu erreichen. (ABl. Nr. 241/2003)<br />

122 Damit ist klargestellt, dass die Zahl der weltlichen Mitglieder die<br />

Zahl der geistlichen überschreiten kann und wird. (ABl. Nr.<br />

231/2011)<br />

151<br />

152<br />

III1<br />

der vom Oberkirchenrat im Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> A. und H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> <strong>in</strong> dem der<br />

Konstituierung 123 der Synode vorangegangenen Jahr<br />

verlautbarte Seelenstandsbericht.<br />

(4) Wählbar zu Mitgliedern geistlichen Standes s<strong>in</strong>d<br />

gewählte, bestellte bzw. zugeteilte Pfarrer und<br />

Pfarrer<strong>in</strong>nen der Super<strong>in</strong>tendenz, zu Mitgliedern<br />

weltlichen Standes wahlfähige Mitglieder der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B., die e<strong>in</strong>em Presbyterium<br />

angehören oder m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Funktionsperiode<br />

angehört haben.<br />

(5) Näheres bestimmen die Wahlordnung, die<br />

Geschäftsordnungen bzw. die Ordnungen der Werke und<br />

der evangelisch-kirchlichen Geme<strong>in</strong>schaften, Anstalten<br />

und Stiftungen.<br />

Artikel 77. (1) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Art. 74<br />

gehören zum Aufgabenbereich der Lutherischen Synode<br />

1. die Wahl des Bischofs oder der Bischöf<strong>in</strong>, des<br />

Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong> aus den wahlfähigen<br />

Mitgliedern der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B., die<br />

e<strong>in</strong>em Presbyterium angehören oder m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e<br />

Amtsperiode angehört haben; ferner die Wahl der<br />

Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen des Präsidenten<br />

oder der Präsident<strong>in</strong>, die aus der Mitte der Synode<br />

123 Der früher verwendete Begriff „Beg<strong>in</strong>n“ ist im Zuge der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 durch die präzisere Formulierung<br />

„Konstituierung“ ersetzt worden. (ABl. Nr. 265/1999)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

A.B. gewählt werden; ferner die Wahl der Mitglieder<br />

des Oberkirchenrates (Art. 86 Abs. 2). Abberufungen<br />

dieser Mitglieder der Synode A.B. erfolgen nach den<br />

Vorschriften ihrer Wahl.<br />

2. Aussprache über den Bericht des Bischofs oder der<br />

Bischöf<strong>in</strong>;<br />

3. die Entlastung des F<strong>in</strong>anzausschusses und des<br />

Oberkirchenrates A.B.<br />

(2) E<strong>in</strong>e Mehrheit von zwei Dritteln ist erforderlich:<br />

1. bei der Wahl des Bischofs oder der Bischöf<strong>in</strong>, des<br />

Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong>;<br />

2. bei der Abberufung des Bischofs oder der Bischöf<strong>in</strong>,<br />

des Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong>, der<br />

Oberkirchenräte oder Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen; 124<br />

3. bei Beschlüssen zur <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und<br />

Wahlordnung sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 74<br />

Abs. 1 Z. 1, 4 und 7;<br />

4. die Zustimmung oder die Ablehnung des<br />

längerfristigen, d.h. zum<strong>in</strong>dest fünfjährigen<br />

Stellenplanes der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. bzw.<br />

H.B., der vom zuständigen <strong>Kirche</strong>npresbyterium nach<br />

e<strong>in</strong>em Entwurf des zuständigen Oberkirchenrates und<br />

nach Befassung des F<strong>in</strong>anzausschusses zur<br />

Beschlussfassung vorzulegen ist.<br />

(3) In der Synode A.B. führt der Präsident oder die<br />

Präsident<strong>in</strong> den Vorsitz. Er oder sie bilden mit den<br />

124<br />

Diese Regelung entspricht Art. 86 Abs. 2 KV. (ABl. Nr.<br />

136/2005)<br />

153<br />

154<br />

III1<br />

Stellvertretern oder den Stellvertreter<strong>in</strong>nen das Präsidium<br />

der Synode A.B.<br />

(4) Das Präsidium beruft die Synode A.B. e<strong>in</strong>. Sie tagt<br />

zweimal jährlich. Die Tagesordnung, den Ort und die<br />

Zeit der Sessionen legt das Präsidium der Synode nach<br />

Anhörung des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums fest. Die<br />

Konstituierung der Synode, die Segnung und<br />

Angelobung ihrer Mitglieder erfolgt durch den Bischof<br />

bzw. die Bischöf<strong>in</strong>, ebenso die Amtse<strong>in</strong>führung des<br />

Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong>.<br />

(5) In der Geschäftsordnung ist näher zu regeln, dass und<br />

<strong>in</strong> welcher Form die Ausschüsse der Synode während der<br />

Session der Synode zur Beratung zusammentreten<br />

können.<br />

1.3 Die Synode H.B.<br />

Artikel 78. (1) Mitglieder der Reformierten Synode<br />

(Synode H.B.) s<strong>in</strong>d:<br />

1. alle Pfarrer und Pfarrer<strong>in</strong>nen auf Pfarrstellen der<br />

e<strong>in</strong>zelnen Pfarrgeme<strong>in</strong>den sowie die Presbyter und<br />

Presbyter<strong>in</strong>nen, die jedes Presbyterium aus se<strong>in</strong>er<br />

Mitte entsprechend der Anzahl der Pfarrstellen wählt;<br />

2. e<strong>in</strong> von der Evangelisch-theologischen Fakultät der<br />

Universität Wien aus dem Kreise der an ihr lehrenden<br />

Universitätsprofessoren oder<br />

Universitätsprofessor<strong>in</strong>nen der reformierten<br />

Theologie entsendetes Mitglied;<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

3. je e<strong>in</strong> Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> von dem im<br />

Bereich der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. tätigen<br />

Religionslehrern und Religionslehrer<strong>in</strong>nen namhaft<br />

gemachte Vertreter oder Vertreter<strong>in</strong>nen, nämlich an<br />

allgeme<strong>in</strong>bildenden und berufsbildenden mittleren<br />

und höheren Schulen sowie an Pflichtschulen; 125<br />

4. e<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>e von den Diakonen und Diakon<strong>in</strong>nen der<br />

Reformierten <strong>Kirche</strong> namhaft gemachtes Mitglied. 126<br />

(2) Die Mitgliedschaft zur Synode H.B. erlischt auch vor<br />

Ablauf ihrer Funktionsdauer, wenn e<strong>in</strong> Pfarrer oder e<strong>in</strong>e<br />

Pfarrer<strong>in</strong> die Pfarrstelle nicht mehr <strong>in</strong>nehat oder der<br />

Presbyter oder Presbyter<strong>in</strong> aus dem Presbyterium, das es<br />

wählte, ausscheidet.<br />

Artikel 79. (1) Zum Wirkungskreis der Synode H.B.<br />

gehört <strong>in</strong>sbesondere<br />

1. die Wahl des Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>;<br />

2. die Wahl der sieben Mitglieder der Synode H.B. <strong>in</strong><br />

der Generalsynode;<br />

3. die Wahl e<strong>in</strong>es Vertreters oder e<strong>in</strong>er Vertreter<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />

den Jugendrat H.B.; 127<br />

125 Die konfessionelle Zuordnung ist nicht relevant, sondern die<br />

Tätigkeit im Bereich der <strong>Kirche</strong> H.B. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

126 Ergänzt mit der Novelle 2009 (ABl. Nr. 236/2009).<br />

127 Mit Z. 3 des Abs. 1 ist die Regelung des § 12 Abs. 1 Z. 4 O EJÖ<br />

aufgenommen worden, weil - anders als <strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong> A.B. - <strong>in</strong> der<br />

<strong>Kirche</strong> H.B. dafür e<strong>in</strong> Wahlvorgang vorgesehen ist. (ABl. Nr.<br />

136/2005)<br />

155<br />

156<br />

III1<br />

4. die Beratung über den Zustand und die Bedürfnisse<br />

der Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> H.B. auf Grund e<strong>in</strong>es vom<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder von der<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> erstatteten Berichtes,<br />

<strong>in</strong>sbesondere mit Bezug auf Gottesdienst,<br />

Weltmission und Ökumene, <strong>Kirche</strong>nzucht,<br />

Schulwesen, Jugendarbeit, Diakonie und soziale<br />

Verantwortung, Bildungsarbeit, Öffentlichkeitsarbeit<br />

und kulturelle Aktivitäten sowie die Sorge für<br />

Vertiefung und Ausbau des kirchlichen Lebens <strong>in</strong> den<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den;<br />

5. die Beschlussfassung über Anträge der Presbyterien<br />

sowie über Anträge aus der Mitte der Synode H.B.,<br />

falls sie von m<strong>in</strong>destens drei anwesenden Mitgliedern<br />

unterstützt werden;<br />

6. die Entscheidung über Berufungen gegen<br />

Entscheidungen des Oberkirchenrates H.B., soweit<br />

nicht der Revisionssenat zuständig ist;<br />

7. die Beratung über Angelegenheiten der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und über Beschwerden wegen<br />

Verletzung der der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. und<br />

ihren Mitgliedern gewährleisteten Rechte;<br />

8. die <strong>in</strong> Art. 74 und 97 Abs. 10 festgelegten Aufgaben.<br />

(2) E<strong>in</strong>e Mehrheit von zwei Dritteln ist erforderlich bei<br />

der Wahl des Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> und bei Beschlüssen über<br />

Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> bzw. der<br />

Wahlordnung.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


2. Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 80. (1) Dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. gehören<br />

von amtswegen an:<br />

1. der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong>;<br />

2. der Präsident oder die Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B.;<br />

3. die Oberkirchenräte oder Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen A.B.;<br />

4. die Super<strong>in</strong>tendenten oder Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>nen;<br />

5. die Super<strong>in</strong>tendentialkuratoren bzw. die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>nen. Im Verh<strong>in</strong>derungsfall<br />

treten die entsprechenden Stellvertreter oder<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>nen an die Stelle der Mitglieder des<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyteriums, beim Präsidenten oder der<br />

Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B. jedoch nur der weltliche<br />

Vizepräsident oder die weltliche Vizepräsident<strong>in</strong>. 128<br />

(2) Im <strong>Kirche</strong>npresbyterium führen der Bischof oder die<br />

Bischöf<strong>in</strong> und der Präsident oder die Präsident<strong>in</strong> unter<br />

geme<strong>in</strong>samer Verantwortung den Vorsitz im Wechsel.<br />

Artikel 81. (1) Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. trägt die<br />

Verantwortung für die nachhaltige Entwicklung der<br />

128 Im Zusammenhang mit den Wünschen des<br />

Nom<strong>in</strong>ierungsausschusses A.B., als ersten Vizepräsidenten/<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />

geistlichen Amtsträger/<strong>in</strong> zu wählen, müsste wegen des<br />

Gleichgewichtes – weltliche – geistliche Amtsträger/<strong>in</strong>nen – e<strong>in</strong>e<br />

solche Verfassungsbestimmung aufgenommen werden. (ABl. Nr.<br />

177/2012)<br />

157<br />

158<br />

III1<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. Es hat darauf zu achten, dass<br />

die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.B. <strong>in</strong> allen ihren Gliederungen<br />

den ihr <strong>in</strong> den Lebensvollzügen (Art. 1 Abs. 1)<br />

anvertrauten Auftrag erfüllen kann. Es hat <strong>in</strong>sbesondere<br />

die Aufgabe, die längerfristigen Planungen, die<br />

grundsätzlichen Entwicklungsl<strong>in</strong>ien der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> A.B. zu erarbeiten, zu beraten und der Synode<br />

A.B. zur Beschlussfassung vorzulegen; im Besonderen<br />

1. die längerfristigen, zum<strong>in</strong>dest fünfjährigen<br />

Stellenpläne für geistliche Amtsträger und<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen, für Mitarbeiter und<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im <strong>Kirche</strong>namt A.B.;<br />

2. die Erarbeitung von Stellungnahmen zu<br />

grundsätzlichen religiösen, kirchlichen und<br />

gesellschaftlichen Fragen, <strong>in</strong>sbesondere zwischen den<br />

Sessionen der Synode A.B.;<br />

3. die Festlegung der Pflichtkollekten;<br />

4. die Erarbeitung allgeme<strong>in</strong>er Grundsätze für die<br />

Ausbildung und Prüfung der geistlichen Amtsträger<br />

und Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />

5. die Vorschläge zu kirchlichen Feiertagen;<br />

6. die grundsätzliche, theologisch begründete Regelung<br />

des <strong>Kirche</strong>ne<strong>in</strong>- und -austrittes.<br />

(2) Zur Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgaben bedient sich das<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium <strong>in</strong>sbesondere des <strong>Kirche</strong>namtes<br />

A.B. oder externer Experten oder Expert<strong>in</strong>nen.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(3) Sofern es zur Umsetzung der Beschlüsse des<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyteriums der Erlassung von<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetzen bedarf, hat das <strong>Kirche</strong>npresbyterium auf<br />

dem vorgesehenen Weg die Synode A.B. zu befassen und<br />

Anträge zur Beschlussfassung vorzulegen; es ist <strong>in</strong> der<br />

Synode antragsberechtigt. Zur unmittelbaren Umsetzung<br />

der Beschlüsse ist das <strong>Kirche</strong>namt unter Verantwortung<br />

des Oberkirchenrates A.B. verpflichtet. Das<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium kann das <strong>Kirche</strong>namt A.B. oder den<br />

Oberkirchenrat mit bestimmten Angelegenheiten<br />

beauftragen.<br />

(4) Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium tagt <strong>in</strong> der Regel viermal<br />

jährlich; Tagesordnung, Ort und Zeit der Sitzungen legen<br />

die Vorsitzenden im E<strong>in</strong>vernehmen mit den Mitgliedern<br />

geme<strong>in</strong>sam fest. Beschlüsse auf schriftlichem Weg s<strong>in</strong>d<br />

zulässig.<br />

(5) Bei Sitzungen der <strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und H.B.<br />

<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung führt der Präsident oder die<br />

Präsident<strong>in</strong> A.B., <strong>in</strong> deren Vertretung der oder die<br />

Vorsitzende der Synode H.B. den Vorsitz.<br />

(6) Zu außerordentlichen Sitzungen ist das<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium e<strong>in</strong>zuberufen, wenn dies von<br />

m<strong>in</strong>destens vier Mitgliedern bzw. vom Oberkirchenrat<br />

beantragt wird.<br />

159<br />

160<br />

III1<br />

(7) Näheres zum Verfahren der <strong>Kirche</strong>npresbyterien<br />

bestimmen die Geschäftsordnung der Synode A.B., der<br />

Synode H.B. und der Generalsynode.<br />

3. Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium H.B.<br />

Artikel 82. (1). Dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium H.B. gehören<br />

der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Synode H.B.<br />

sowie zwei geistliche und zwei weltliche Abgeordnete an,<br />

welche die Synode H.B. aus ihrer Mitte wählt. Von den<br />

geistlichen Mitgliedern muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>er oder e<strong>in</strong>e,<br />

von den weltlichen müssen beide die österreichische<br />

Staatsbürgerschaft besitzen. 129<br />

(2) Wählbar zum geistlichen Mitglied <strong>in</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium ist jeder geistliche Amtsträger oder<br />

jede geistliche Amtsträger<strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong> H.B.<br />

129 Auf Grund der hoheitsrechtlichen Aufgaben des<br />

Oberkirchenrates, nämlich der Matrikenführung und der Aufsicht<br />

über den Religionsunterricht, war bisher vorgesehen, dass alle<br />

Oberkirchenräte österreichische Staatsbürger se<strong>in</strong> müssen.<br />

Dies ersche<strong>in</strong>t <strong>in</strong> dieser Form nicht notwendig, da die Aufsicht über<br />

den Religionsunterricht e<strong>in</strong>e Aufgabe des Oberkirchenrates A.u.H.B.<br />

ist und das Matrikenwesen <strong>in</strong> den Aufgabenbereich des<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendenten fällt.<br />

Die vorgeschlagene Änderung sieht daher vor, dass der<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent und e<strong>in</strong> geistlicher Oberkirchenrat<br />

österreichische Staatsbürger se<strong>in</strong> müssen, der zweite geistliche<br />

Oberkirchenrat jedoch nicht. So kann sichergestellt werden, dass alle<br />

hoheitsrechtlichen Aufgaben von Mitgliedern des Oberkirchenrates<br />

mit österreichischer Staatsbürgerschaft wahrgenommen werden. […]<br />

(ABl. Nr. 214/2008)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(3) E<strong>in</strong>es der weltlichen Mitglieder soll über<br />

Qualifikationen und Erfahrungen <strong>in</strong> wirtschaftlichen<br />

Belangen verfügen, e<strong>in</strong> anderes über solche juristischer<br />

Art.<br />

4. Ausschüsse, Kommissionen, Projekte<br />

Artikel 83. (1) Ausschüsse und Kommissionen werden<br />

von der Synode oder dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium auf die<br />

Dauer der Amtsperiode der Synode A.B. e<strong>in</strong>gesetzt. Die<br />

Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte der<br />

Organe gewählt. Die ebenfalls von der Synode A.B. oder<br />

dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. zu wählenden Mitglieder<br />

der Kommissionen können dagegen bis zu zwei Drittel<br />

dem sie e<strong>in</strong>setzenden Organ nicht angehören. Die<br />

letztgenannten Mitglieder müssen aber dem Presbyterium<br />

e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de angehören oder zum<strong>in</strong>dest für die<br />

Zeitdauer e<strong>in</strong>er Funktionsperiode angehört haben. Richtet<br />

die Synode Kommissionen e<strong>in</strong>, können die der Synode<br />

nicht angehörenden Mitglieder auf Beschluss der Synode<br />

vom <strong>Kirche</strong>npresbyteriums A.B. später bestellt werden.<br />

Die Ausschüsse und Kommissionen haben die<br />

Beratungen der Synode oder des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums<br />

vorzubereiten und Beschlussvorlagen auszuarbeiten.<br />

Projektteams werden zeitlich befristet mit konkreten<br />

Arbeitszielen, Arbeitsmethoden und den zu erwartenden<br />

Ergebnissen von der Synode A.B., dem Oberkirchenrat<br />

A.B. oder dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. e<strong>in</strong>gerichtet<br />

und von dem sie e<strong>in</strong>richtenden Organ besetzt. Für die<br />

161<br />

162<br />

III1<br />

Mitglieder e<strong>in</strong>es Projektteams besteht ke<strong>in</strong> Erfordernis<br />

e<strong>in</strong>er Mitgliedschaft zu dem sie e<strong>in</strong>setzenden Organ.<br />

Davon ausgenommen ist der Leiter bzw. die Leiter<strong>in</strong> des<br />

Projektteams. Ausschüsse, Kommissionen und<br />

Projektteams werden von dem sie e<strong>in</strong>setzenden Organ<br />

f<strong>in</strong>anziert.<br />

(2) Die Leitung der Ausschüsse, Kommissionen und<br />

Projektteams obliegt jeweils e<strong>in</strong>em Mitglied des sie<br />

e<strong>in</strong>setzenden Organs. Im Übrigen regeln die<br />

Wahlordnung und allenfalls die Geschäftsordnung die<br />

Besetzung, das Verfahren und die Aufgaben der<br />

Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams.<br />

(3) Die Mitglieder der Oberkirchenräte s<strong>in</strong>d berechtigt,<br />

an den Sitzungen der Ausschüsse, Kommissionen oder<br />

Projektteams ohne Stimmrecht teilzunehmen.<br />

(4) Als ständige Ausschüsse s<strong>in</strong>d von der Synode A.B.<br />

der Theologische Ausschuss, der Rechts- und<br />

Verfassungsausschuss, der F<strong>in</strong>anzausschuss, der<br />

Kontrollausschuss und der Nom<strong>in</strong>ierungsausschuss<br />

e<strong>in</strong>zurichten. Der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> ist von<br />

Amts wegen Mitglied des Theologischen Ausschusses<br />

und des Nom<strong>in</strong>ierungsausschusses, e<strong>in</strong> Mitglied des<br />

Präsidiums der Synode A.B. Mitglied des<br />

F<strong>in</strong>anzausschusses und des Rechts- und<br />

Verfassungsausschusses.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(5) Die Synode kann nach Zweckmäßigkeit weitere<br />

Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams e<strong>in</strong>richten.<br />

(6) Der Rechts- und Verfassungsausschuss, <strong>in</strong><br />

theologischen Fragen geme<strong>in</strong>sam mit dem Theologischen<br />

Ausschuss, ist ermächtigt, mit Zweitdrittelmehrheit<br />

namens der Synode A.B. Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger<br />

Geltung über Antrag des Oberkirchenrates A.B. zu<br />

erlassen (Art. 88); sie s<strong>in</strong>d der nächsten Session der<br />

Synode A.B. zur Bestätigung oder Aufhebung<br />

vorzulegen. Der F<strong>in</strong>anzausschuss ist ermächtigt, jederzeit<br />

die F<strong>in</strong>anzlage der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. zu prüfen,<br />

allfällige Nachtragshaushalte über Antrag des<br />

Oberkirchenrates A.B. mit Zweidrittelmehrheit zu<br />

genehmigen, bei Gefahr im Verzug e<strong>in</strong>zuschreiten und<br />

die zum Wohle der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. nötig<br />

ersche<strong>in</strong>enden Maßnahmen bei den zuständigen Organen<br />

anzuregen und <strong>in</strong>sbesondere Sitzungen der Synode A.B.,<br />

des Oberkirchenrates A.B. und des Kontrollausschusses<br />

e<strong>in</strong>zuberufen.<br />

(7) Über Antrag des Oberkirchenrates A.B., des<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyteriums A.B., der Ausschüsse und<br />

Kommissionen kann das Präsidium der Synode A.B.<br />

beschließen, dass <strong>in</strong> wichtigen Fällen Anträge vor deren<br />

Vorlage an die Synode A.B. bzw. Generalsynode den<br />

Presbyterien, <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. auch den<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschüssen, mitzuteilen s<strong>in</strong>d.<br />

163<br />

164<br />

III1<br />

5. Die Kontrollausschüsse<br />

Artikel 84. 130 (1) Die Synoden A.B. und H.B. wählen für<br />

ihre Amtsdauer zur Prüfung der Rechnungsabschlüsse ihrer<br />

jeweiligen <strong>Kirche</strong>n Kontrollausschüsse, <strong>in</strong> der Regel aus<br />

ihrer Mitte.<br />

(2) In den Kontrollausschuss der Synode A.B. können auch<br />

Personen gewählt werden, die e<strong>in</strong>em Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />

angehören, <strong>in</strong> die Kontrollausschüsse der Synode<br />

H.B. können auch Personen gewählt werden, die e<strong>in</strong>em<br />

Presbyterium angehören. Der oder die Vorsitzende der<br />

130 Bei der Totalredaktion der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> (Karner, Kauer) hat<br />

sich gezeigt, dass die bisherigen Kompetenzen des Oberkirchenrates<br />

H.B. und des Synodalausschusses H.B. geändert werden müssen, da<br />

sich e<strong>in</strong> kirchliches Gremium nicht selbst kontrollieren kann. Da<br />

diese beiden Gremien praktisch – mit Ausnahme der Vorsitzenden –<br />

personenident s<strong>in</strong>d, mussten die Zustimmungs- und<br />

Genehmigungskompetenzen neu geordnet werden, um<br />

Anfechtungsmöglichkeiten auszuschließen. Infolgedessen s<strong>in</strong>d die<br />

Zustimmungs- bzw. Genehmigungskompetenzen, die früher der<br />

Synodalausschuss H.B. <strong>in</strong>nehatte, der Synode H.B. bzw. dem<br />

Kontrollausschuss H.B. zugeteilt worden.<br />

Zur Verstärkung der Verantwortung der Synode ist der<br />

Kontrollausschuss H.B. um den Präsidenten der Synode H.B.<br />

erweitert worden.<br />

Insgesamt ist mit diesen Änderungen Punkt 12 der<br />

„Grundsatzerklärung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>“<br />

umgesetzt worden, wie sie von der 13. Synode H.B. am 14. Oktober<br />

1996 beschlossen worden ist, und nach der <strong>Kirche</strong>nleitung durch die<br />

Synode bzw. <strong>in</strong> deren Auftrag geschieht. (ABl. Nr. 110/2004)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Synode H.B. gehört dem Vorsitz des Kontrollausschusses<br />

der Synode H.B. von Amts wegen an.<br />

(3) Als Mitglied e<strong>in</strong>es Kontrollausschusses ist nur wählbar,<br />

wer <strong>in</strong> der zu prüfenden Periode weder e<strong>in</strong>em<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium oder e<strong>in</strong>em F<strong>in</strong>anzausschuss noch<br />

e<strong>in</strong>em Oberkirchenrat angehört hat.<br />

(4) Den Kontrollausschüssen obliegt die Prüfung der<br />

gesamten Gebarung ihrer <strong>Kirche</strong> sowie ihrer Werke,<br />

evangelisch-kirchlichen Geme<strong>in</strong>schaften, Stiftungen und<br />

E<strong>in</strong>richtungen auf die Ordnungsmäßigkeit und auf<br />

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Über<br />

das Ergebnis ihrer Prüfungen haben sie schriftlich der<br />

Synode zu berichten. Der Kontrollausschuss A.B. hat dabei<br />

den Bericht e<strong>in</strong>es beeideten Wirtschaftsprüfers zu<br />

berücksichtigen.<br />

(5) Bei Gefahr im Verzug haben die Kontrollausschüsse<br />

das Recht, die E<strong>in</strong>berufung der Synode A.B. bzw. der<br />

Synode H.B. zu verlangen.<br />

(6) Der Oberkirchenrat A.B. bzw. der Oberkirchenrat H.B.,<br />

alle mit der Vermögensverwaltung der <strong>Kirche</strong>n befassten<br />

Personen sowie die Verantwortlichen der Werke und<br />

E<strong>in</strong>richtungen haben dem Kontrollausschuss alle<br />

erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />

(7) Der Kontrollausschuss H.B. hat das Recht, jederzeit die<br />

F<strong>in</strong>anzgebarung se<strong>in</strong>er <strong>Kirche</strong> zu überprüfen. Der<br />

165<br />

166<br />

III1<br />

Haushaltsplan und der Rechnungsabschluss bedürfen zu<br />

ihrer Rechtswirksamkeit se<strong>in</strong>er Genehmigung (Art. 74 Abs.<br />

1 Z. 10).<br />

6. Der Oberkirchenrat A.B. und H.B.<br />

6.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

Artikel 85. (1) Die Mitglieder des Oberkirchenrates<br />

müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. 131<br />

131 Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für<br />

kirchenleitende Amtsträger<br />

1. Der geltende Vertrag zur Gründung der Europäischen<br />

Geme<strong>in</strong>schaft (EGV) i.d.F. vom 2.10.1997 (Vertrag von Amsterdam)<br />

legt <strong>in</strong> Artikel 39 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer <strong>in</strong> den<br />

Abs. 1 und 2 zwar fest, dass im Rechtsgebiet der Union jede auf der<br />

Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der<br />

Arbeitnehmer abgeschafft ist, nimmt aber <strong>in</strong> Abs. 3 leg. cit. davon<br />

ausdrücklich die Beschäftigung <strong>in</strong> der öffentlichen Verwaltung aus.<br />

Dem entsprechend normiert das österreichische Beamten-<br />

Dienstrechtsgesetz <strong>in</strong> § 42a ausdrücklich, dass Verwendungen, die<br />

e<strong>in</strong> Verhältnis besonderer Verbundenheit zu <strong>Österreich</strong> voraussetzen,<br />

die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft<br />

erwartet werden kann, ausschließlich Beamten mit österreichischer<br />

Staatsbürgerschaft zuzuweisen s<strong>in</strong>d und führt an, dass solche<br />

Verwendungen <strong>in</strong>sbesondere jene s<strong>in</strong>d, die die unmittelbare oder<br />

mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und<br />

die Wahrnehmung allgeme<strong>in</strong>er Belange des Staates be<strong>in</strong>halten.<br />

2. Die Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. und des<br />

Oberkirchenrates H.B. nehmen mittelbar und unmittelbar an der<br />

Besorgung hoheitlicher Aufgaben teil und haben allgeme<strong>in</strong>e Belange<br />

des Staates wahrzunehmen. Darunter fällt nicht nur die <strong>in</strong> § 174 Abs.<br />

1 bzw. § 190a Abs. 1 (jetzt Art. 87 Abs. 3 bzw. 98 Abs. 1) der<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Verfassung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> (KV)<br />

festgelegte Pflicht über die Beachtung und richtige Anwendung der<br />

staatlichen Rechtsvorschriften, d.i. aller staatlichen<br />

Rechtsvorschriften <strong>in</strong>nerhalb der <strong>Kirche</strong> zu wachen, sondern auch<br />

die ausschließlich diesen Organen gemäß §§ 123 bzw. 132 KV (jetzt<br />

§. 24 Abs. 3 und § 25 OdgA) übertragene Kompetenz zur Bestellung<br />

und Abberufung von Pfarrern, denen gemäß § 100 Abs. 1 Z. 5 (jetzt<br />

§ 40 Abs. 4 OdgA) die ausschließliche Verantwortung für die<br />

vorschriftsmäßige Führung der <strong>Kirche</strong>nbücher, also auch der sog.<br />

Altmatriken, obliegt. Haben damit die Pfarrer jedenfalls h<strong>in</strong>sichtlich<br />

der letztgenannten Aufgabe e<strong>in</strong>e hoheitliche Funktion als<br />

Standesbeamte auszuüben, so gilt das umsomehr und jedenfalls für<br />

jenes Organ, das für die Bestellung zuständig ist.<br />

Die Mitglieder des Oberkirchenrates A.u.H.B. haben zudem gemäß §<br />

212 Abs. 3 und 4 KV die ausschließliche Kompetenz, zur Erteilung<br />

des Religionsunterrichtes an Schulen aller Art, also jedenfalls an<br />

Schulen öffentlich-rechtlicher Schulerhalter zu ermächtigen und<br />

nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über äußere<br />

Rechtsverhältnisse der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> vom 6. Juli 1961<br />

(Protestantengesetz) Pfarrer zum Dienst als Militärseelsorger,<br />

Krankenhausseelsorger und Gefangenenseelsorger zu ermächtigen,<br />

bzw. diese Ermächtigung zu entziehen, sowie Fach<strong>in</strong>spektoren für<br />

den Religionsunterricht zu bestellen und abzuberufen, die als solche<br />

Mitglieder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em staatlichen Verwaltungsorgan, nämlich den<br />

Landesschulräten bzw. dem Stadtschulrat für Wien s<strong>in</strong>d.<br />

3. […]<br />

Hier ist ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass das für<br />

Super<strong>in</strong>tendenten und den Landessuper<strong>in</strong>tendenten normierte<br />

Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft ebenso wie jenes<br />

der akademischen Ausbildung auch für jene gilt, gelten muss, die zur<br />

Vertretung berufen s<strong>in</strong>d, hat doch der Vertretende die<br />

Qualifikationen des zu Vertretenden ebenfalls zu erfüllen.<br />

4. Im Ergebnis ist soh<strong>in</strong> für kirchenleitende Funktionen im Kontext<br />

des österreichischen Staatskirchenrechtes e<strong>in</strong>deutig das Erfordernis<br />

der österreichischen Staatsbürgerschaft unabd<strong>in</strong>gbare<br />

167<br />

168<br />

III1<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen<br />

Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft s<strong>in</strong>d<br />

den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. 132<br />

(2) Soweit <strong>in</strong> den folgenden Bestimmungen nichts anderes<br />

vorgesehen ist, verhandelt der Oberkirchenrat <strong>in</strong> Sitzungen;<br />

er ist nach ordnungsgemäßer E<strong>in</strong>berufung bei Anwesenheit<br />

der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig.<br />

(3) Der Oberkirchenrat kann unter se<strong>in</strong>er Verantwortung<br />

Personen, die ihm nicht angehören, die Betreuung e<strong>in</strong>zelner<br />

Arbeitsbereiche bzw. die Besorgung e<strong>in</strong>zelner Aufgaben<br />

übertragen. 133 Die Aufgaben des bzw. der Berufenen s<strong>in</strong>d<br />

Voraussetzung, solange die evangelischen <strong>Kirche</strong>n mittelbar und<br />

unmittelbar an Aufgaben der öffentlichen Verwaltung teilnehmen.<br />

(ABl. Nr. 225/2003)<br />

132 Der Oberkirchenrat H.B. hat die Novellierung von Art. 85 Abs. 1<br />

beantragt. Die Synode A.B. hatte <strong>in</strong> der Generalsynode 2007<br />

angeregt, mit den zuständigen Stellen der Republik <strong>Österreich</strong><br />

darüber zu verhandeln, dass das Erfordernis der Staatsbürgerschaft<br />

für die Mitglieder der Oberkirchenräte zwar nicht entfallen, aber<br />

gelockert werden sollte; so sollten die Vorsitzenden und ihre<br />

StellvertreterInnen weiterh<strong>in</strong> die österreichische Staatsbürgerschaft<br />

besitzen, nicht jedoch notwendigerweise die anderen Mitglieder der<br />

Oberkirchenräte. Diese Gespräche mit Vertretern der<br />

Bundesregierung konnten wegen der bekannten Ereignisse nicht<br />

mehr stattf<strong>in</strong>den; die neue Regelung ist daher als e<strong>in</strong>e<br />

Übergangsregelung anzusehen. (ABl. Nr. 196/2008)<br />

133 Mit dieser Bestimmung ist es verfassungsgesetzlich geregelt und<br />

gesichert, dass von den <strong>Kirche</strong>nleitungen unter ihrer Verantwortung<br />

auch Personen Aufgaben wahrnehmen können, die dem Kollegium<br />

nicht angehören, <strong>in</strong>sbesondere zB die Stellvertreter der weltlichen<br />

Oberkirchenräte. (ABl. Nr. 188/2004)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

schriftlich festzuhalten, sofern nicht e<strong>in</strong> Dienstverhältnis<br />

begründet wird.<br />

(4) Der Oberkirchenrat und jedes e<strong>in</strong>zelne se<strong>in</strong>er Mitglieder<br />

s<strong>in</strong>d der jeweils zuständigen Synode verantwortlich.<br />

Artikel 86. E<strong>in</strong> Mitglied des Oberkirchenrates kann mit<br />

Zustimmung der Synode A.B. bzw. H.B. vor Ende der<br />

Amtsperiode, für die es gewählt wurde, auf das Amt<br />

verzichten. An die Stelle der Synode A.B. oder H.B. tritt<br />

das Präsidium der jeweiligen Synode, wenn die zuständige<br />

Synode vor Ende der Amtsperiode nicht mehr e<strong>in</strong>berufen<br />

werden kann. 134<br />

6.2 Der Oberkirchenrat der<br />

Evangelisch-Lutherischen <strong>Kirche</strong><br />

(<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.B.)<br />

Artikel 87. (1) Der Oberkirchenrat A.B. hat se<strong>in</strong>en Sitz <strong>in</strong><br />

Wien.<br />

(2) Der Oberkirchenrat A.B. besteht aus sechs Mitgliedern.<br />

Der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> gehören dem<br />

Oberkirchenrat von Amts wegen an, die weiteren<br />

Mitglieder wählt die Synode A.B. Zwei der zu wählenden<br />

Mitglieder haben dem geistlichen, drei dem weltlichen<br />

Stand anzugehören. Über Beschluss der Synode A.B.<br />

134 Diese Bestimmung betrifft auch die Synode H.B., deren<br />

Zustimmung <strong>in</strong> der Generalsynode abgegeben wurde. (ABl. Nr.<br />

177/2012)<br />

169<br />

170<br />

III1<br />

können für e<strong>in</strong>zelne oder alle gewählten Oberkirchenräte<br />

bzw. Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen stellvertretende Oberkirchenräte<br />

oder Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen gewählt werden.<br />

(3) E<strong>in</strong> Mitglied des Oberkirchenrates A.B. kann, wenn es<br />

das Wohl der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. erfordert, durch<br />

e<strong>in</strong>en mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss der<br />

Synode A.B. abberufen werden.<br />

Artikel 88. (1) Dem Oberkirchenrat A.B. obliegt die<br />

oberste Verwaltung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B.; er<br />

führt die Aufträge der Synode A.B. und des<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyteriums durch, bereitet deren Sitzungen vor,<br />

vertritt die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.B. nach außen und hat<br />

über die Beachtung und richtige Anwendung der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der anderen kirchlichen Gesetze,<br />

Verordnungen und Erlässe sowie der staatlichen<br />

Rechtsvorschriften <strong>in</strong>nerhalb der <strong>Kirche</strong> A.B. zu wachen. 135<br />

(2) Insbesondere gehören zu se<strong>in</strong>en Aufgaben<br />

1. die Wahrung der Rechte der <strong>Kirche</strong> A.B. nach außen<br />

und des Friedens im Inneren;<br />

2. der Abschluss von Vere<strong>in</strong>barungen mit anderen<br />

<strong>Kirche</strong>n und Religionsgesellschaften, <strong>Kirche</strong>nbünden<br />

und Vere<strong>in</strong>igungen von <strong>Kirche</strong>n mit Zustimmung des<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyteriums;<br />

135<br />

Siehe Erkenntnis des Revisionssenates R 5/2000 (ABl. 7./8.<br />

Stück, 2000)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

3. die Beantragung von Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger<br />

Geltung durch die zuständigen kirchlichen Organe;<br />

4. die Erlassung von Verordnungen zur Vollziehung von<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetzen und der sonst von der Synode A.B.<br />

gefassten Beschlüsse sowie die Überwachung ihrer<br />

Beachtung;<br />

5. die Aufstellung e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en<br />

Verwaltungsordnung für kirchliches Vermögen jeder<br />

Art sowie von Richtl<strong>in</strong>ien für das Rechnungswesen<br />

der kirchlichen Stellen;<br />

136 137<br />

6. die Erarbeitung des Haushaltsplanes gemäß Art. 74;<br />

7. die Sorge um die genaue Erfüllung aller von der<br />

<strong>Kirche</strong> A.B. übernommenen<br />

Zahlungsverpflichtungen;<br />

8. die Vorlage des gemäß Art. 84 Abs. 4 geprüften und<br />

bestätigten Rechnungsabschlusses an die Synode<br />

A.B.;<br />

9. die Verwaltung des Vermögens und der laufenden<br />

E<strong>in</strong>künfte der <strong>Kirche</strong> A.B. gemäß den vom<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium mit Zustimmung des<br />

F<strong>in</strong>anzausschusses beschlossenen Richtl<strong>in</strong>ien;<br />

10. die Verwaltung von Anstalts- und Zweckvermögen,<br />

die entweder der <strong>Kirche</strong> A.B. gehören oder dem<br />

Oberkirchenrat A.B. für besondere <strong>Kirche</strong>n- und<br />

Schulzwecke übertragen s<strong>in</strong>d;<br />

136<br />

Siehe Verwaltungsanordnung für die Verwaltung kirchlichen<br />

Vermögens (IV6.1)<br />

137<br />

Siehe Richtl<strong>in</strong>ie über die Mitteilungspflicht f<strong>in</strong>anzieller<br />

Gefährdung (IV6.2)<br />

171<br />

172<br />

III1<br />

11. die oberste Aufsicht über die Verwaltung des<br />

Vermögens der Pfarrgeme<strong>in</strong>den/Teilgeme<strong>in</strong>den und<br />

der Super<strong>in</strong>tendenzen; 138<br />

12. die Aufsicht über Werke, evangelisch-kirchliche<br />

Geme<strong>in</strong>schaften, Anstalten und Stiftungen der <strong>Kirche</strong><br />

A.B. und die Förderung der Zusammenarbeit aller<br />

E<strong>in</strong>richtungen; 139<br />

13. die oberste Aufsicht über die E<strong>in</strong>hebung von<br />

<strong>Kirche</strong>nbeiträgen;<br />

14. die Sorge für die Erhaltung und Vermehrung der<br />

Stiftungen und Zweckvermögen der <strong>Kirche</strong> A.B.<br />

sowie neben den Pfarrgeme<strong>in</strong>den die Mitsorge für die<br />

Errichtung und Instandsetzung von <strong>Kirche</strong>n, Schulen<br />

und sonstigen kirchlichen Gebäuden;<br />

15. die Empfehlung von Sammlungen mit Zustimmung<br />

des F<strong>in</strong>anzausschusses;<br />

16. die Genehmigung der Entscheidungen über die<br />

Errichtung und Auflösung von Pfarrgeme<strong>in</strong>den und<br />

Tochtergeme<strong>in</strong>den mit Zustimmung des<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyteriums;<br />

17. die Entscheidung über die Errichtung und Auflassung<br />

von auf drei Jahre befristeten Pfarrstellen und die<br />

zweimalige Verlängerung dieser Befristungen um je<br />

drei weitere Jahre, jeweils nach Anhören des<br />

zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschusses;<br />

138<br />

Siehe Richtl<strong>in</strong>ie über die Mitteilungspflicht f<strong>in</strong>anzieller<br />

Gefährdung (IV6.2)<br />

139<br />

Siehe Richtl<strong>in</strong>ie über die Mitteilungspflicht f<strong>in</strong>anzieller<br />

Gefährdung (IV6.2)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

18. die Sorge für angemessene Gehälter, Ruhegehälter<br />

bzw. Zuschussleistungen zu Pensionen der geistlichen<br />

Amtsträger und geistlichen Amtsträger<strong>in</strong>nen sowie<br />

für die ausreichende Versorgung ihrer Witwen,<br />

Witwer und Waisen, wofür mit Zustimmung der<br />

Synode A.B. e<strong>in</strong> Solidaritätsfonds e<strong>in</strong>zurichten ist; 140<br />

19. mit Ermächtigung durch das <strong>Kirche</strong>npresbyterium<br />

A.B. der Abschluss von Vere<strong>in</strong>barungen und<br />

Kollektivverträgen mit freiwilligen<br />

Berufsvere<strong>in</strong>igungen bzw. mit der<br />

Mitarbeitervertretung zur Regelung von Leistungen<br />

an Dienstnehmern oder Dienstnehmer<strong>in</strong>nen der<br />

<strong>Kirche</strong> mit Zustimmung des F<strong>in</strong>anzausschusses; 141<br />

20. die Betreuung der Studierenden, die sich dem<br />

Theologiestudium mit der Absicht widmen, <strong>in</strong> den<br />

Dienst der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

zu treten; 142<br />

21. die Verwaltung des Predigersem<strong>in</strong>ars und die<br />

Erlassung e<strong>in</strong>er Geschäftsordnung mit Zustimmung<br />

des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums;<br />

140 Ergänzungsbedürftig war bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2003<br />

schließlich die <strong>in</strong> § 52 OdgA (jetzt § 81 OdgA) getroffene Regelung.<br />

Da die OdgA nur jene Regelungen enthält, die geistliche<br />

AmtsträgerInnen betreffen, war systematisch richtig die<br />

Verankerung des durch Beschluss des Synodalausschusses bereits<br />

errichteten Solidaritätsfonds <strong>in</strong> der KV und da durch Ergänzung des<br />

Art. 88 Abs. 1 Z. 18 vorzunehmen. (ABl. Nr. 243/2003)<br />

141 Zum Widerspruch zwischen Kollektivvertrag und zw<strong>in</strong>gendem<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht siehe Erkenntnis des Revisionssenates R2/2000 (ABl.<br />

12. Stück, 2000)<br />

142 Siehe Theologenlisten-Verordnung (VA15)<br />

173<br />

174<br />

III1<br />

22. die Beauftragung des Leiters oder der Leiter<strong>in</strong> für die<br />

Lektorenarbeit nach Anhörung der Leiterkonferenz<br />

mit Zustimmung des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums;<br />

23. die Erlassung von Geschäftsordnungen für den<br />

Oberkirchenrat A.B., für das <strong>Kirche</strong>namt A.B. und<br />

die allfälligen übrigen Amtsstellen mit Zustimmung<br />

des Rechts- und Verfassungsausschusses und des<br />

F<strong>in</strong>anzausschusses;<br />

24. die letzt<strong>in</strong>stanzliche Entscheidung <strong>in</strong> allen<br />

Verwaltungsangelegenheiten der <strong>Kirche</strong> A.B., soweit<br />

sie dem Oberkirchenrat A.B. <strong>in</strong> dieser<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> ausdrücklich zugewiesen s<strong>in</strong>d;<br />

25. die Verhängung von Ordnungsstrafen<br />

(Verwarnungen, Verweisen und angemessene<br />

Geldbußen) auch über kirchliche Körperschaften,<br />

über Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen wegen<br />

schuldhafter Säumnis <strong>in</strong> der Vollziehung erteilter<br />

Aufträge und die Auftragserteilung zur Erledigung<br />

rückständiger Amtsgeschäfte durch dritte Personen<br />

auf Kosten der säumigen Körperschaft oder der<br />

säumigen Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />

26. die Erteilung von Urlauben an Super<strong>in</strong>tendenten;<br />

ferner die Erteilung e<strong>in</strong>es längeren Erholungsurlaubes<br />

an geistliche Amtsträger und geistliche<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen über das gesetzliche Ausmaß h<strong>in</strong>aus.<br />

(3) H<strong>in</strong>sichtlich der Synode A.B. obliegen dem<br />

Oberkirchenrat A.B. folgende Aufgaben:<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

1. die Berichterstattung über den Zustand der <strong>Kirche</strong><br />

und die wichtigsten Ereignisse seit der letzten Synode<br />

A.B. sowie über die Vollziehung ihrer Beschlüsse;<br />

2. die Erteilung aller von der Synode A.B. gewünschten<br />

Auskünfte und die Vorlage der erforderlichen<br />

Geschäftsstücke.<br />

(4) Schriftstücke des <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates<br />

A.B. ergehen unter der Bezeichnung: Evangelisch-<br />

Lutherische <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> (<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong><br />

A.B.), Evangelisch-Lutherischer Oberkirchenrat.<br />

(5) In der vom Oberkirchenrat A.B. mit Zustimmung des<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyteriums zu erlassenden Geschäftsordnung<br />

kann festgelegt werden, dass bestimmte Aufgaben und<br />

Bereiche e<strong>in</strong>zelnen Mitgliedern zugewiesen werden.<br />

(6) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes<br />

bestimmt, erfolgt die Unterfertigung von Schriftstücken,<br />

jedenfalls von Bescheiden, Urkunden über<br />

Rechtsgeschäfte und Anzeigen nach dem Bundesgesetz<br />

über äußere Rechtsverhältnisse der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong>, durch zwei Mitglieder des <strong>Evangelische</strong>n<br />

Oberkirchenrates A.B. Allen kollektiv gezeichneten<br />

Schriftstücken ist das Amtssiegel beizusetzen.<br />

7. Die Mitglieder des Oberkirchenrates A.B.<br />

7.1 Der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> der Evangelisch-<br />

Lutherischen <strong>Kirche</strong><br />

175<br />

176<br />

III1<br />

Artikel 89. (1) Der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> wird von<br />

der Synode A.B. mit Zweidrittelmehrheit für e<strong>in</strong>e<br />

Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt, sofern die<br />

Synode A.B. nicht e<strong>in</strong>e Amtszeitverlängerung gemäß<br />

Abs. 2 beschließt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar zum<br />

Bischof oder zur Bischöf<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d akademisch ausgebildete<br />

geistliche Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen mit<br />

österreichischer Staatsbürgerschaft, die das vierzigste<br />

143 144<br />

Lebensjahr vollendet haben.<br />

143 Der RVA hat sich bei der Vorbereitung der Vorlage für die 2.<br />

Session der XI. Generalsynode e<strong>in</strong>gehend mit der Frage beschäftigt,<br />

ob das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft<br />

beibehalten werden soll. Der RVA hat dabei auch die Frage geprüft,<br />

ob e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung auf Kandidaten österreichischer<br />

Staatsbürgerschaft EWR- bzw. EU-konform ist und ist zu folgendem<br />

Ergebnis gelangt. Art. 48 Abs. 4 des EWG-Vertrages vom 25.3.1957<br />

(EWGV) sieht e<strong>in</strong>e Ausnahme von der Verpflichtung der<br />

Freizügigkeit h<strong>in</strong>sichtlich der Verwaltungen der Mitgliedsstaaten<br />

vor. Nun ist nach Gerhard ROBBERS Beitrag über „Die <strong>Kirche</strong>n<br />

und das Europarecht“, abgedruckt <strong>in</strong> „Staatliches Religionsrecht im<br />

europäischen Vergleich“, hrsg. v. Richard PUZA u. A.,<br />

UniversitätsVlg Freiburg, Schweiz, ISBN 3-7278-0922-1, zwar<br />

zweifelhaft, ob diese Bestimmung auf die <strong>Kirche</strong>n Anwendung<br />

f<strong>in</strong>det auch <strong>in</strong>sofern sie Körperschaften öffentlichen Rechts s<strong>in</strong>d<br />

(a.a.O. S. 185), doch steht zweifelsfrei fest, dass die oben<br />

angeführten Amtsträger Hoheitsgewalt ausüben, und zwar jedenfalls<br />

auf dem Gebiet des Schulwesens als Träger von Aufsichtsrechten<br />

und <strong>in</strong> Bezug auf das Matrikenwesen, <strong>in</strong>sbesonders die sogenannten<br />

Altmatriken. Die Zugangsbeschränkung auf österreichische<br />

Staatsbürger sche<strong>in</strong>t so auch von den „Römischen Verträgen“ als den<br />

Grundsatzregelungen der Europäischen Union gedeckt. (ABl. Nr.<br />

93/1994)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(2) Nach durchgeführter Wahl hat der Präsident oder die<br />

Präsident<strong>in</strong> unter Berücksichtigung des Amtsantrittes des<br />

oder der Gewählten festzustellen, zu welchem<br />

Lebensalter des oder der Gewählten die zwölfjährige<br />

Amtszeit endet. Endet die zwölfjährige Amtszeit nach<br />

Vollendung des 61. Lebensjahres des oder der<br />

Gewählten, jedoch vor dem gesetzlichen Pensionsantritt<br />

im S<strong>in</strong>ne der Bestimmungen der Ordnung des geistlichen<br />

Amtes, ist die Amtszeit des oder der Gewählten kraft<br />

Gesetzes bis zu dessen oder deren Übertritt <strong>in</strong> den<br />

Ruhestand verlängert. Dies ist im Amtsblatt<br />

kundzumachen. 145<br />

(3) Die E<strong>in</strong>führung des oder der zum Bischof oder zur<br />

Bischöf<strong>in</strong> Gewählten <strong>in</strong> das Amt und die Abnahme des<br />

Amtsgelöbnisses ist durch den Amtsvorgänger bzw. der<br />

Amtsvorgänger<strong>in</strong> oder, wenn dies nicht möglich ist,<br />

durch den dienstältesten Super<strong>in</strong>tendenten oder die<br />

dienstälteste Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> durchzuführen.<br />

Artikel 90. 146 (1) Dem Bischof oder der Bischöf<strong>in</strong> als<br />

erstem Pfarrer oder als erster Pfarrer<strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n<br />

144 Als e<strong>in</strong>zige Mitglieder kirchenleitender Organe waren bis zur<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 nur die Super<strong>in</strong>tendenten und der<br />

Bischof ohne Amtszeitbegrenzung, sodass sich im Zuge dieser<br />

Novelle auch hier e<strong>in</strong>e Begrenzung auf zwölf Jahre bei Zulässigkeit<br />

der Wiederwahl angeboten hatte. (ABl. Nr. 218/1997)<br />

145 Geändert mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 4/2011).<br />

146 Von den Redaktoren ist an den Theologischen Ausschuss die<br />

Frage herangetragen worden, ob die <strong>in</strong> Art. 90 Abs. 1 KV (früher §<br />

177<br />

178<br />

III1<br />

<strong>Kirche</strong> A.B. obliegen alle Aufgaben der geistlichen<br />

Leitung. Im ständigen Blick auf die E<strong>in</strong>heit der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> und ihre Leitung im<br />

Großen übt er oder sie <strong>in</strong>sbesondere aus:<br />

1. das Wächteramt darüber, dass das Evangelium lauter<br />

und re<strong>in</strong> verkündigt und die Sakramente recht<br />

verwaltet werden; er oder sie trägt Sorge dafür, dass<br />

die E<strong>in</strong>heit der <strong>Kirche</strong> gewahrt und ihre Ordnungen<br />

e<strong>in</strong>gehalten werden; er oder sie hat darauf Bedacht zu<br />

nehmen, dass die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong>sgesamt und<br />

die e<strong>in</strong>zelnen Pfarrgeme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> christlicher Liebe<br />

tätig s<strong>in</strong>d;<br />

2. das Hirtenamt über alle Amtsträger und<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. <strong>in</strong><br />

Seelsorge, Beratung, Mahnung; die befristete<br />

Ermächtigung zur Wortverkündigung und<br />

Sakramentsverwaltung an hauptamtlich Verkündende<br />

<strong>in</strong> evangelisch-kirchlichen Geme<strong>in</strong>schaften, Vere<strong>in</strong>en<br />

oder anderen E<strong>in</strong>richtungen; die befristete<br />

Ermächtigung zur Wortverkündigung und<br />

Sakramentsverwaltung an Theologen und<br />

Theolog<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten Pfarrgeme<strong>in</strong>de vor<br />

Ablegung der Amtsprüfung; die Ord<strong>in</strong>ation von<br />

Kandidaten und Kandidat<strong>in</strong>nen sowie die<br />

Amtse<strong>in</strong>führung der Super<strong>in</strong>tendenten und der<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>nen;<br />

176 KV) enthaltenen Bestimmungen über das Bischofsamt heute so<br />

aufrecht zu erhalten s<strong>in</strong>d, nicht nur wegen der exklusiven<br />

Begrifflichkeit, sondern grundsätzlich, ob so das Bischofsamt zu<br />

begründen und beschreiben ist. (ABl. Nr. 136/2005)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

3. das Amt der Verkündigung <strong>in</strong> <strong>Kirche</strong> und<br />

Öffentlichkeit; er oder sie hat das Recht zu Predigt,<br />

Sakramentsverwaltung und Amtshandlungen <strong>in</strong> allen<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den und ist berufen, Hirtenbriefe zu<br />

erlassen; es obliegt ihm oder ihr die Verpflichtung,<br />

die Stimme der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> der<br />

Öffentlichkeit zur Geltung zu br<strong>in</strong>gen.<br />

(2) Visitationen durch den Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong><br />

f<strong>in</strong>den nach Maßgabe der Art. 63 Abs. 5, Art. 67 und Art.<br />

114 Abs. 7 statt. 147<br />

(3) Dem Bischof oder der Bischöf<strong>in</strong> ist über eigenen<br />

Vorschlag im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. Wien und dem<br />

Presbyterium der betreffenden Pfarrgeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e im<br />

Sprengel der Super<strong>in</strong>tendenz A.B. Wien bef<strong>in</strong>dliche<br />

<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> zuzuweisen, <strong>in</strong> der er zur Ausübung<br />

aller Rechte e<strong>in</strong>es Pfarrers oder e<strong>in</strong>er Pfarrer<strong>in</strong> befugt ist.<br />

(4) Der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> ist berechtigt, sich <strong>in</strong><br />

geistlichen Angelegenheiten im E<strong>in</strong>zelfall durch e<strong>in</strong>en<br />

Oberkirchenrat oder e<strong>in</strong>e Oberkirchenrät<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>en<br />

Super<strong>in</strong>tendenten oder e<strong>in</strong>e Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>en<br />

anderen geistlichen Amtsträger oder e<strong>in</strong>e andere<br />

geistliche Amtsträger<strong>in</strong> vertreten zu lassen; erfolgt die<br />

Vertretung nicht durch den örtlich zuständigen<br />

147 Die E<strong>in</strong>fügung e<strong>in</strong>er Verweisbestimmung mit Art. 90 Abs. 2<br />

(früher § 181) soll der besseren Übersicht dienen. (ABl. Nr.<br />

265/1999)<br />

179<br />

180<br />

III1<br />

Super<strong>in</strong>tendenten oder Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>, ist dieser oder<br />

diese zu benachrichtigen. In allen übrigen Fällen kann<br />

sich der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> durch e<strong>in</strong> anderes<br />

Mitglied des <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates A.B. oder<br />

des Präsidiums der Synode A.B. vertreten lassen.<br />

Artikel 91. (1) Wenn der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> an<br />

der Ausübung se<strong>in</strong>es oder ihres Amtes verh<strong>in</strong>dert ist,<br />

vertritt ihn oder sie der oder die an Dienstjahren älteste<br />

geistliche Oberkirchenrat oder geistliche<br />

Oberkirchenrät<strong>in</strong>; wenn auch dieser oder diese verh<strong>in</strong>dert<br />

ist, vertritt ihn oder sie e<strong>in</strong> weiterer geistlicher<br />

Oberkirchenrat oder e<strong>in</strong>e weitere geistliche<br />

Oberkirchenrät<strong>in</strong>. S<strong>in</strong>d beide Vertreter oder<br />

Vertreter<strong>in</strong>nen des Bischofs oder der Bischöf<strong>in</strong><br />

verh<strong>in</strong>dert, vertritt ihn der Super<strong>in</strong>tendent oder die<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendenz A.B. Wien, der<br />

bzw. die sich während dieser Zeit im Amte als<br />

Super<strong>in</strong>tendent oder Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> vertreten zu lassen<br />

148 149 hat.<br />

148 Die im letzten Halbsatz dieses Absatzes vorgesehene<br />

Vertretungslösung kann trotz der <strong>in</strong> Art. 18 Abs. 2 KV vorgesehenen<br />

Unvere<strong>in</strong>barkeit der Mitgliedschaft im Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />

mit jener im Oberkirchenrat beibehalten werden. (ABl. Nr.<br />

235/1996)<br />

149 Die Ergänzung h<strong>in</strong>sichtlich der Vertretung des Bischofs war<br />

aufgrund der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002 entsprechend der<br />

neuen Zusammensetzung der <strong>Kirche</strong>nleitung vorzunehmen. (ABl.<br />

Nr. 193/2002)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(2) Das Amt des Bischofs oder der Bischöf<strong>in</strong> wird<br />

erledigt:<br />

1. durch freiwillige Amtsniederlegung, die dem<br />

Oberkirchenrat A.B. und dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium<br />

anzuzeigen ist, wobei Art. 64 Abs. 2 entsprechend<br />

anzuwenden ist;<br />

2. mit Ende des Kalenderjahres, <strong>in</strong> dem er oder sie <strong>in</strong><br />

den Ruhestand tritt;<br />

3. mit Ablauf der Funktionsperiode;<br />

4. durch Beendigung des Dienstverhältnisses und<br />

E<strong>in</strong>tritt von Unvere<strong>in</strong>barkeiten gemäß Art. 19.<br />

(3) Der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> kann, wenn das Wohl<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> diese Maßnahme erfordert,<br />

durch e<strong>in</strong>en mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden<br />

Beschluss der Synode A.B. abberufen werden (Art. 77<br />

Abs. 1). Die Bestimmungen des Art. 64 Abs. 2 gelten<br />

entsprechend. Sollte zu diesem Zwecke die E<strong>in</strong>berufung<br />

e<strong>in</strong>er außerordentlichen Tagung (Session) der Synode<br />

A.B. erforderlich se<strong>in</strong>, so erfolgt sie durch Beschluss des<br />

Präsidiums der Synode.<br />

(4) Während der Erledigung des Bischofsamtes gilt Art.<br />

91 Abs. 1 s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

(5) Der Oberkirchenrat A.B. hat unverzüglich die Wahl<br />

des neuen Bischofs oder der neuen Bischöf<strong>in</strong> <strong>in</strong> die Wege<br />

zu leiten.<br />

Artikel 92. aufgehoben.<br />

181<br />

182<br />

III1<br />

7.2 Die Oberkirchenräte und Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen<br />

Artikel 93. (1) Die Oberkirchenräte und<br />

Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen werden von der Synode A.B. mit<br />

e<strong>in</strong>facher Stimmenmehrheit auf sechs Jahre, wenn sie<br />

weltlichen, auf zwölf Jahre, wenn sie geistlichen Standes<br />

s<strong>in</strong>d, gewählt; unabhängig von e<strong>in</strong>er<br />

Amtszeitverlängerung gemäß Abs. 2. Wiederwahl ist<br />

zulässig. 150<br />

(2) Wird e<strong>in</strong> Oberkirchenrat oder e<strong>in</strong>e Oberkirchenrät<strong>in</strong><br />

aus dem Kreise der geistlichen Amtsträger und<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen gewählt, hat der Präsident oder die<br />

Präsident<strong>in</strong> unter Berücksichtigung des Amtsantrittes des<br />

oder der Gewählten festzustellen, zu welchem<br />

Lebensalter des oder der Gewählten die zwölfjährige<br />

Amtszeit endet. Endet die zwölfjährige Amtszeit nach<br />

Vollendung des 61. Lebensjahres des oder der<br />

Gewählten, jedoch vor dem gesetzlichen Pensionsantritt<br />

im S<strong>in</strong>ne der Bestimmungen der Ordnung des geistlichen<br />

Amtes, ist die Amtszeit des oder der Gewählten kraft<br />

Gesetzes bis zu dessen oder deren Übertritt <strong>in</strong> den<br />

150 Die Adjektive „geistlichen und weltlichen“ entfallen generell. Die<br />

Parität zwischen geistlichen und weltlichen Vertretern ist dafür nicht<br />

der Grund, sondern die Tatsache, dass heute sowohl geistliche als<br />

auch weltliche Personen die geforderten Qualifikationen besitzen<br />

können. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Ruhestand verlängert. Dies ist im Amtsblatt<br />

kundzumachen. 151<br />

(3) Wählbar s<strong>in</strong>d geistliche Amtsträger oder<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. bzw.<br />

Mitglieder der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. des weltlichen<br />

Standes. Geistliche und weltliche Mitglieder des<br />

Oberkirchenrates müssen m<strong>in</strong>destens 35 Jahre alt se<strong>in</strong><br />

und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen; 152 die<br />

151 Geändert mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 4/2011).<br />

152 Der RVA hat sich bei der Vorbereitung der Vorlage für die 2.<br />

Session der XI. Generalsynode e<strong>in</strong>gehend mit der Frage beschäftigt,<br />

ob das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft<br />

beibehalten werden soll. Der RVA hat dabei auch die Frage geprüft,<br />

ob e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung auf Kandidaten österreichischer<br />

Staatsbürgerschaft EWR- bzw. EU-konform ist und ist zu folgendem<br />

Ergebnis gelangt. Art. 48 Abs. 4 des EWG-Vertrages vom 25.3.1957<br />

(EWGV) sieht e<strong>in</strong>e Ausnahme von der Verpflichtung der<br />

Freizügigkeit h<strong>in</strong>sichtlich der Verwaltungen der Mitgliedsstaaten<br />

vor. Nun ist nach Gerhard ROBBERS Beitrag über „Die <strong>Kirche</strong>n<br />

und das Europarecht“, abgedruckt <strong>in</strong> „Staatliches Religionsrecht im<br />

europäischen Vergleich“, hrsg. v. Richard PUZA u. A.,<br />

UniversitätsVlg Freiburg, Schweiz, ISBN 3-7278-0922-1, zwar<br />

zweifelhaft, ob diese Bestimmung auf die <strong>Kirche</strong>n Anwendung<br />

f<strong>in</strong>det auch <strong>in</strong>sofern sie Körperschaften öffentlichen Rechts s<strong>in</strong>d<br />

(a.a.O. S. 185), doch steht zweifelsfrei fest, dass die oben<br />

angeführten Amtsträger Hoheitsgewalt ausüben, und zwar jedenfalls<br />

auf dem Gebiet des Schulwesens als Träger von Aufsichtsrechten<br />

und <strong>in</strong> Bezug auf das Matrikenwesen, <strong>in</strong>sbesonders die sogenannten<br />

Altmatriken. Die Zugangsbeschränkung auf österreichische<br />

Staatsbürger sche<strong>in</strong>t so auch von den „Römischen Verträgen“ als den<br />

Grundsatzregelungen der Europäischen Union gedeckt. (ABl. Nr.<br />

93/1994)<br />

183<br />

184<br />

III1<br />

Mitglieder des weltlichen Standes müssen dem<br />

Presbyterium e<strong>in</strong>er <strong>Evangelische</strong>n Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

angehören oder zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e Funktionsperiode<br />

angehört haben, wenn sie e<strong>in</strong>em Presbyterium aktuell<br />

angehören, s<strong>in</strong>d sie frei, b<strong>in</strong>nen Jahresfrist auszuscheiden.<br />

(4) Mitglieder des geistlichen Standes haben bei ihrem<br />

Amtsantritt auf ihre bisherige Amtsstelle zu verzichten,<br />

Mitglieder des weltlichen Standes werden haupt- oder<br />

nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig. 153<br />

153 Die Synode A.B. wird <strong>in</strong> Zukunft bei den Wahlvorgängen<br />

folgende (Vor)entscheidungen treffen müssen:<br />

a. welche Oberkirchenräte und Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen hauptamtlich,<br />

nebenamtlich oder<br />

b. ehrenamtlich zu bestellen se<strong>in</strong> könnten;<br />

c. und welche Anforderungen dafür gestellt werden sollten. Dabei<br />

wird sich die Synode A.B. von den jeweils erforderlichen<br />

Arbeitsbereichen des Oberkirchenrates <strong>in</strong> der folgenden<br />

Funktionsperiode leiten lassen (Art. 81 Abs. 1 Z. 2). Als<br />

Beispiel:<br />

• <strong>Kirche</strong>nentwicklung, Projekte und Projektteams, PR,<br />

Fundrais<strong>in</strong>g<br />

• Mission, Diakonie, Werke, Geme<strong>in</strong>schaften usw.,<br />

Sonderseelsorgen<br />

• Personalverwaltung, -entwicklung und -fortbildung,<br />

Ehrenamtliche<br />

• Bildung, Schule, Religionsunterricht<br />

• Staatskirchenrechtliche und ökumenische Beziehungen,<br />

Internationales.<br />

d. Wirtschaftliche und rechtliche Fragen s<strong>in</strong>d Querschnittsmaterien<br />

und Serviceleistungen; sie sollten <strong>in</strong> Zukunft von den dafür<br />

qualifizierten <strong>Kirche</strong>nräten wahrgenommen werden. (ABl. Nr.<br />

231/2011)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(5) Für die Erledigung des Amtes e<strong>in</strong>es Oberkirchenrates<br />

oder e<strong>in</strong>er Oberkirchenrät<strong>in</strong> gelten, abgesehen vom<br />

Zeitablauf, der E<strong>in</strong>tritt von Unvere<strong>in</strong>barkeiten gemäß Art.<br />

19 und bei geistlichen Oberkirchenräten oder<br />

Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen die Amtsniederlegung gemäß Art.<br />

64 Abs. 2 sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses.<br />

(6) Scheidet e<strong>in</strong> weltlicher Oberkirchenrat oder e<strong>in</strong>e<br />

weltliche Oberkirchenrät<strong>in</strong> vor Ablauf der Amtsperiode<br />

aus dem Amt, hat der Oberkirchenrat A.B. die Wahl e<strong>in</strong>es<br />

weltlichen Oberkirchenrates oder e<strong>in</strong>er weltlichen<br />

Oberkirchenrät<strong>in</strong> für den Rest der Amtsperiode<br />

unverzüglich <strong>in</strong> die Wege zu leiten; falls der weltliche<br />

Oberkirchenrat oder die weltliche Oberkirchenrät<strong>in</strong><br />

<strong>in</strong>nerhalb des letzten vollen Jahres der Amtsperiode aus<br />

dem Amt scheidet, entfällt die Nachwahl, wenn e<strong>in</strong><br />

Stellvertreter oder e<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> gewählt worden<br />

war. Der Stellvertreter oder die Stellvertreter<strong>in</strong><br />

übernimmt alle Rechte und Pflichten des Amtes; Artikel<br />

94 Abs 2 f<strong>in</strong>det im Bedarfsfalle Anwendung. Dafür ist<br />

die Zustimmung des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums A.B.<br />

e<strong>in</strong>zuholen. 154<br />

154 Wenn e<strong>in</strong> weltlicher Oberkirchenrat bzw. e<strong>in</strong>e weltliche<br />

Oberkirchenrät<strong>in</strong> im letzten vollen Kalenderjahr aus se<strong>in</strong>em bzw.<br />

ihrem Amt ausscheidet, entfällt die Nachwahl, sofern e<strong>in</strong><br />

Stellvertreter bzw. e<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> gewählt wurde (Art. 94 Abs.<br />

2 KV). Wurde ke<strong>in</strong> Stellvertreter bzw. ke<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> gewählt,<br />

ist e<strong>in</strong>e Nachwahl jedoch unbed<strong>in</strong>gt erforderlich. (ABl. Nr. 63/2011)<br />

185<br />

186<br />

III1<br />

Artikel 94. Für jeden der Oberkirchenräte oder<br />

Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen kann e<strong>in</strong> Stellvertreter oder e<strong>in</strong>e<br />

Stellvertreter<strong>in</strong> gewählt werden. Er oder sie vertritt den<br />

Oberkirchenrat oder die Oberkirchenräte und<br />

Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen bei Verh<strong>in</strong>derung oder Erledigung<br />

des Amtes. Stellvertreter und Stellvertreter<strong>in</strong>nen nehmen<br />

an den Verhandlungen des Oberkirchenrates mit<br />

beratender Stimme teil. Sie unterstützen das jeweilige<br />

Mitglied des Oberkirchenrates. Ihnen kann <strong>in</strong> der<br />

Geschäftsordnung des Oberkirchenrates A.B. e<strong>in</strong> eigener<br />

155 156<br />

Arbeitsbereich zugewiesen werden.<br />

9. Das <strong>Kirche</strong>namt A.B.<br />

155 Anders als für Kuratoren und Super<strong>in</strong>tendentialkuratoren waren<br />

vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002 für die weltlichen<br />

Oberkirchenräte ke<strong>in</strong>e Stellvertreter vorgesehen. Das hätte bei<br />

Verh<strong>in</strong>derungen dazu führen können, dass <strong>Kirche</strong>nleitungen nicht<br />

ordnungsgemäß besetzt waren. Mit der Kann-Bestimmung <strong>in</strong> Art. 94<br />

Abs. 2 KV kann zugleich die Möglichkeit eröffnet werden, dass sich<br />

Stellvertreter <strong>in</strong> die Aufgaben e<strong>in</strong>arbeiten können. (ABl. Nr.<br />

193/2002)<br />

156 Die Neuregelung berücksichtigt das Erfordernis e<strong>in</strong>er<br />

kont<strong>in</strong>uierlichen Stellvertretung im Oberkirchenrat, weil jedes<br />

Mitglied <strong>in</strong> die Agenden e<strong>in</strong>gearbeitet se<strong>in</strong> muss und Stellvertreter<br />

erst dann tatsächlich die Funktion e<strong>in</strong>es Stellvertreters ausüben<br />

können, wenn sie laufend anwesend s<strong>in</strong>d und mitarbeiten. Dieses<br />

Erfordernis wurde <strong>in</strong> den letzten Jahren immer deutlicher erkannt<br />

und hat zu e<strong>in</strong>er zwischenweiligen Änderung der Praxis des OKR<br />

geführt. Damit hängt zusammen, dass nun auch e<strong>in</strong>e gesetzliche<br />

Möglichkeit geschaffen werden musste, die Arbeitsteilung unter<br />

allen Mitgliedern des OKR unter E<strong>in</strong>schluss der Stellvertreter zu<br />

treffen und <strong>in</strong> der Geschäftsordnung zu regeln. (ABl. Nr. 115/2007)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 95. (1) Dem <strong>Kirche</strong>namt A.B. obliegt die<br />

Besorgung der Aufgaben des Oberkirchenrates A.B. und<br />

des Oberkirchenrates A.u.H.B. jeweils unter dessen<br />

Leitung und Weisung; ferner die kanzleimäßige<br />

Besorgung der Geschäfte des Revisionssenates und der<br />

Dieszipl<strong>in</strong>arsenate; sowie die kanzleimäßige<br />

Unterstützung des Präsidiums der Synode A.B. und der<br />

Generalsynode.<br />

(2) In das <strong>Kirche</strong>namt können bis zu vier geistliche oder<br />

weltliche fachlich qualifizierte, durch e<strong>in</strong>schlägige<br />

Erfahrung ausgewiesene Personen als Leiter der<br />

festgelegten Verwaltungsbereiche berufen werden. Sie<br />

führen die Funktionsbezeichnung <strong>Kirche</strong>nrat bzw.<br />

<strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong>. 157<br />

(3) Die <strong>Kirche</strong>nräte bzw. <strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong>nen nehmen an den<br />

Sitzungen des Oberkirchenrates A.B und des<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyteriums ohne Stimmrecht teil.<br />

Artikel 96. (1) Die <strong>Kirche</strong>nräte, die mit juristischen und<br />

wirtschaftlichen Angelegenheiten befasst s<strong>in</strong>d, müssen<br />

über e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige Berufsausbildung und über<br />

e<strong>in</strong>schlägige Berufserfahrungen verfügen.<br />

157 Wenn geistliche Amtsträger oder Amtsträger<strong>in</strong>nen zum<br />

<strong>Kirche</strong>nrat oder zur <strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong> berufen werden, bedarf es<br />

ergänzender Regelungen durch Verordnungen des Oberkirchenrates<br />

oder durch <strong>Kirche</strong>ngesetze (z.B. Religionsunterricht, Wohnung,<br />

Zulagen). (ABl. Nr. 231/2011)<br />

187<br />

188<br />

III1<br />

(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des<br />

<strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates A.B.<br />

9. Der Oberkirchenrat der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B.<br />

(Evangelisch-Reformierte <strong>Kirche</strong>) 158<br />

Artikel 97. (1) Der Oberkirchenrat H.B. hat se<strong>in</strong>en Sitz<br />

<strong>in</strong> Wien.<br />

(2) Dem Oberkirchenrat H.B. gehören an: 159<br />

158 Geändert mit der Novelle 2008, ABl. Nr. 214/2008.<br />

159 Auf Grund der ausführlichen Debatte <strong>in</strong> der 2. Session der 14.<br />

Synode H.B. <strong>in</strong> Bregenz, 9. November 1999, schließt nunmehr der<br />

<strong>Evangelische</strong> Oberkirchenrat H.B. die Strukturreform, deren<br />

Vorarbeiten <strong>in</strong> der Synodalperiode der 13. Synode H.B. geleistet<br />

worden s<strong>in</strong>d, ab.<br />

Gemäß der KV 1949 besteht der Oberkirchenrat H.B. aus dem<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendenten und der vier (seit 1969 fünf) Mitgliedern<br />

des Synodalausschusses H.B. Da wegen der personellen Ressourcen<br />

der Synode H.B. die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es echten Synodalausschusses<br />

H.B. – als echtes Gegenüber zum Oberkirchenrat H.B., analog zur<br />

Struktur der <strong>Kirche</strong> A.B. – nicht realistisch ist, wird e<strong>in</strong>e Symmetrie<br />

zwischen dem Oberkirchenrat H.B. und dem Synodalausschuss H.B.<br />

hergestellt:<br />

a) Dem Oberkirchenrat H.B. gehören je zwei geistliche und zwei<br />

weltliche Mitglieder des Synodalausschusses H.B. und der<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent an.<br />

b) Dem Synodalausschuss H.B. gehören je zwei geistliche und zwei<br />

weltliche Mitglieder des Synodalausschusses und der Vorsitzende<br />

der Synode H.B. an.<br />

In beiden Vertretungskörpern ist somit – wie <strong>in</strong> der KV 1949 – ke<strong>in</strong>e<br />

Stimmengleichheit mehr möglich.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

1. der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>;<br />

2. die geistlichen Mitglieder des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums<br />

H.B.; sie führen die Amtsbezeichnung<br />

„Oberkirchenrat“;<br />

3. die weltlichen Mitglieder des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums<br />

H.B.; sie führen die Amtsbezeichnung<br />

„Oberkirchenrat“.<br />

(3) Bei se<strong>in</strong>er Konstituierung wählt der <strong>Evangelische</strong><br />

Oberkirchenrat H.B. aus se<strong>in</strong>er Mitte den Vorsitzenden<br />

und dessen Stellvertreter. Soweit <strong>in</strong> den folgenden<br />

Bestimmungen nichts anderes angeordnet ist, verhandelt<br />

der <strong>Evangelische</strong> Oberkirchenrat H.B. <strong>in</strong> Sitzungen und<br />

ist nach ordnungsmäßiger E<strong>in</strong>berufung bei Anwesenheit<br />

von m<strong>in</strong>destens drei Mitgliedern beschlussfähig.<br />

Analog zur <strong>Kirche</strong> A.B., entsprechend der Gleichberechtigung der<br />

Laien <strong>in</strong> kirchlichen Ämtern (Grundsatzerklärung 1996/8) wird auch<br />

für die weltlichen Mitglieder des Oberkirchenrates H.B. der Titel<br />

„Oberkirchenrat“ e<strong>in</strong>geführt.<br />

Das Amt des Synodalkurators, wie es noch 1973 bis 1998 ausgeübt<br />

werden konnte, wurde auf Beschluss der Synode H.B. 1998 <strong>in</strong> das<br />

Vorsitzendenamt (Synode H.B., Synodalausschuss H.B.,<br />

stellvertretender Vorsitz der geme<strong>in</strong>samen Sitzung der<br />

Synodalausschüsse) und <strong>in</strong> das e<strong>in</strong>es weltlichen Mitglieds des<br />

Oberkirchenrates H.B. für wirtschaftliche Angelegenheiten geteilt.<br />

Da die leitende Verantwortung für das kirchliche F<strong>in</strong>anz- und<br />

Wirtschaftswesen ebenfalls ausgegliedert worden ist, wurde der<br />

Amtstitel „Synodalkurator“ konsequenterweise auch <strong>in</strong> § 169 (2)<br />

(jetzt Art. 83 Abs. 1 KV) gestrichen. (ABl. Nr. 315/1999)<br />

189<br />

190<br />

III1<br />

(4) In se<strong>in</strong>er Amtsführung s<strong>in</strong>d der <strong>Evangelische</strong><br />

Oberkirchenrat H.B. und jedes e<strong>in</strong>zelne se<strong>in</strong>er Mitglieder<br />

der Synode H.B. verantwortlich.<br />

(5) Schriftstücke des <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates<br />

H.B. ergehen unter der Bezeichnung: <strong>Evangelische</strong><br />

<strong>Kirche</strong> H.B. (Evangelisch-Reformierte <strong>Kirche</strong>), 160<br />

<strong>Evangelische</strong>r Oberkirchenrat H.B.<br />

(6) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes<br />

bestimmt, erfolgt die Unterfertigung von Schriftstücken,<br />

jedenfalls von Bescheiden, Urkunden über<br />

Rechtsgeschäfte und Anzeigen nach dem Bundesgesetz<br />

über äußere Rechtsverhältnisse der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong>, durch zwei Mitglieder des <strong>Evangelische</strong>n<br />

Oberkirchenrates H.B.<br />

(7) Allen kollektiv gezeichneten Schriftstücken ist das<br />

Amtssiegel beizusetzen.<br />

(8) Jedes Mitglied des Oberkirchenrates H.B. führt se<strong>in</strong><br />

Amt bis zum Amtsantritt des Neugewählten.<br />

(9) Die Mitglieder des Oberkirchenrates H.B. üben ihr<br />

Amt neben- oder ehrenamtlich aus.<br />

160 Die Geme<strong>in</strong>de Wien-Süd hat dankenswerter Weise auf<br />

Unstimmigkeiten <strong>in</strong> den Bezeichnungen <strong>in</strong> der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

h<strong>in</strong>gewiesen, die somit bere<strong>in</strong>igt werden sollen. (ABl. Nr. 214/2008)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(10) E<strong>in</strong> Mitglied des Oberkirchenrates H.B. kann durch<br />

e<strong>in</strong>en mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschluss der<br />

Synode H.B. abberufen werden und wird damit<br />

gleichzeitig aus dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium abberufen.<br />

Artikel 98. 161 (1) Der Oberkirchenrat H.B. vertritt die<br />

<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> nach außen und<br />

hat über die Beachtung und richtige Anwendung der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der anderen kirchlichen Gesetze,<br />

Verordnungen und Erlässe sowie der staatlichen<br />

Rechtsvorschriften <strong>in</strong>nerhalb der <strong>Kirche</strong> H.B. zu wachen.<br />

Er führt die Aufsicht über die kirchliche Ordnung der<br />

<strong>Kirche</strong> H.B.<br />

(2) Dem Oberkirchenrat H.B. obliegt es, die Stimme der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong> der Öffentlichkeit zur<br />

Geltung zu br<strong>in</strong>gen.<br />

(3) Zum Wirkungskreis des Oberkirchenrates H.B. gehört<br />

<strong>in</strong>sbesondere:<br />

1. die Wahrung der Rechte der <strong>Kirche</strong> H.B. nach außen<br />

und des Friedens im Inneren;<br />

2. der Abschluss von Vere<strong>in</strong>barungen mit anderen<br />

<strong>Kirche</strong>n und Religionsgesellschaften, <strong>Kirche</strong>nbünden<br />

und Vere<strong>in</strong>igungen von <strong>Kirche</strong>n;<br />

161 Die <strong>in</strong> Art. 100 Abs. 2 KV für den Landessuper<strong>in</strong>tendenten<br />

festgelegte Aufsichtsfunktion ist - so wie die <strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong> A.B.<br />

geltende Regelung - für das Kollegium festgehalten worden. (ABl.<br />

Nr. 136/2005)<br />

191<br />

192<br />

III1<br />

3. die Erlassung von Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger<br />

Geltung <strong>in</strong> Angelegenheiten, die sonst der Synode<br />

H.B. vorbehalten s<strong>in</strong>d, wenn sie ohne Gefährdung<br />

oder Schädigung des Wohles der <strong>Kirche</strong> H.B. oder<br />

ihrer Glieder nicht bis zum Zusammentritt der Synode<br />

H.B. aufgeschoben werden können. Solche<br />

Verfügungen s<strong>in</strong>d bei der nächsten Tagung (Session)<br />

der Synode H.B. zur Genehmigung vorzulegen;<br />

erhalten sie diese Genehmigung nicht, so treten sie<br />

außer Kraft;<br />

4. die Erlassung von Verordnungen zur Vollziehung von<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetzen und der sonst von der Synode H.B.<br />

gefassten Beschlüsse sowie die Überwachung ihrer<br />

Beachtung;<br />

5. die Aufstellung e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>en<br />

Verwaltungsordnung für kirchliches Vermögen jeder<br />

Art sowie von Richtl<strong>in</strong>ien für das Rechnungswesen<br />

der kirchlichen Stellen; 162<br />

6. die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplanes mit<br />

Zustimmung des Kontrollausschusses;<br />

7. die Sorge um die genaue Erfüllung aller von der<br />

<strong>Kirche</strong> H.B. übernommenen<br />

Zahlungsverpflichtungen;<br />

8. die Vorlage des Rechnungsabschlusses an den<br />

Kontrollausschuss H.B.;<br />

9. Beschlüsse des Oberkirchenrates über den Erwerb,<br />

die Veräußerung oder die d<strong>in</strong>gliche Belastung von<br />

unbeweglichem Vermögen, sowie über den Abschluss<br />

162<br />

Siehe Verwaltungsanordnung für die Verwaltung kirchlichen<br />

Vermögens (IV6.1)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

von Bestandverträgen auf mehr als drei Jahre und<br />

schließlich über die Übernahme von<br />

Schuldverpflichtungen, deren Tilgung nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />

des Rechnungsjahres erfolgt, bedürfen der<br />

Genehmigung des Kontrollausschusses;<br />

10. die Verwaltung des Vermögens und der laufenden<br />

E<strong>in</strong>künfte der <strong>Kirche</strong> H.B. gemäß den nach Art. 74<br />

Abs. 1 Z. 9 erlassenen Richtl<strong>in</strong>ien. Soweit es sich um<br />

Vermögen der <strong>Kirche</strong> H.B. handelt, ist zur<br />

Beschlussfassung hierüber die Zustimmung des<br />

Kontrollausschusses H.B. erforderlich;<br />

11. die Verwaltung von Anstalts- und Zweckvermögen,<br />

die entweder der <strong>Kirche</strong> H.B. gehören oder dem<br />

Oberkirchenrat H.B. für besondere <strong>Kirche</strong>n- und<br />

Schulzwecke übertragen s<strong>in</strong>d;<br />

12. die oberste Aufsicht über die Verwaltung des<br />

Vermögens der Pfarrgeme<strong>in</strong>den;<br />

13. die Beaufsichtigung der Werke, der evangelischkirchlichen<br />

Geme<strong>in</strong>schaften, Anstalten und Stiftungen<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. und die Förderung der<br />

Zusammenarbeit der kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen;<br />

14. die oberste Aufsicht über die E<strong>in</strong>hebung von<br />

<strong>Kirche</strong>nbeiträgen;<br />

15. die Sorge für die Erhaltung und Vermehrung der<br />

Stiftungen und Zweckvermögen der <strong>Kirche</strong> H.B.<br />

sowie neben den Pfarrgeme<strong>in</strong>den die Mitsorge für die<br />

Errichtung und Instandsetzung von <strong>Kirche</strong>n, Schulen<br />

und sonstigen kirchlichen Gebäuden;<br />

16. die Entscheidung über die Errichtung und Auflösung<br />

von Pfarrgeme<strong>in</strong>den und Tochtergeme<strong>in</strong>den;<br />

193<br />

194<br />

III1<br />

17. die Sorge für angemessene Gehälter, Ruhegehälter<br />

bzw. Zuschussleistungen zu Pensionen der geistlichen<br />

Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen, der Angestellten<br />

der <strong>Kirche</strong> und der Pfarrgeme<strong>in</strong>den sowie für die<br />

ausreichende Versorgung ihrer Witwen, ihrer Witwer<br />

und Waisen;<br />

18. der Abschluss von Vere<strong>in</strong>barungen und<br />

Kollektivverträgen mit freiwilligen<br />

Berufsvere<strong>in</strong>igungen bzw. mit der<br />

Mitarbeitervertretung zur Regelung von Leistungen<br />

an Dienstnehmern oder Dienstnehmer<strong>in</strong>nen der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B.;<br />

19. die Betreuung der Studierenden, die sich dem<br />

Theologiestudium mit der Absicht widmen, <strong>in</strong> den<br />

Dienst der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

zu treten;<br />

20. die Erlassung von Geschäftsordnungen für den<br />

Oberkirchenrat H.B., für die <strong>Kirche</strong>nkanzlei H.B. und<br />

die übrigen Amtsstellen;<br />

21. die letzt<strong>in</strong>stanzliche Entscheidung <strong>in</strong> allen<br />

Verwaltungsangelegenheiten der <strong>Kirche</strong> H.B., soweit<br />

sie dem Oberkirchenrat H.B. <strong>in</strong> dieser<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> ausdrücklich zugewiesen s<strong>in</strong>d;<br />

22. die Erteilung von Urlauben an Pfarrer und<br />

Pfarrer<strong>in</strong>nen, ferner die Erteilung e<strong>in</strong>es längeren<br />

Erholungsurlaubes an geistliche Amtsträger und<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen über das gesetzliche Ausmaß;<br />

23. Wahl e<strong>in</strong>es weltlichen Mitglieds und dessen<br />

Stellvertreters für den Oberkirchenrat A. und H.B.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(4) H<strong>in</strong>sichtlich der Synode H.B. obliegen dem<br />

<strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrat H.B. folgende Aufgaben:<br />

1. die Vorbereitung der Synode H.B., <strong>in</strong>sbesondere<br />

durch Ausarbeitung eigener Anträge und<br />

Gesetzentwürfe und allenfalls durch Bearbeitung der<br />

von den Presbyterien e<strong>in</strong>gebrachten Anträge sowie<br />

deren Vorlage an die Synode H.B.;<br />

2. die E<strong>in</strong>berufung der Synode H.B.;<br />

3. die Berichterstattung über den Zustand der <strong>Kirche</strong><br />

und der Geme<strong>in</strong>den, sowie die wichtigsten Ereignisse<br />

seit der letzten Synode H.B. und über die Vollziehung<br />

ihrer Beschlüsse;<br />

4. die Erteilung aller von der Synode H.B. gewünschten<br />

Auskünfte und die Vorlage der erforderlichen<br />

Geschäftsstücke.<br />

9.1 Der Landessuper<strong>in</strong>tendent<br />

Artikel 99. (1) Wählbar zum Landessuper<strong>in</strong>tendenten<br />

oder zur Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> ist jeder Pfarrer oder<br />

jede Pfarrer<strong>in</strong> österreichischer Staatsbürgerschaft der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B., der oder die m<strong>in</strong>destens 35<br />

163 164<br />

Jahre alt ist.<br />

163 Der RVA hat sich bei der Vorbereitung der Vorlage für die 2.<br />

Session der XI. Generalsynode e<strong>in</strong>gehend mit der Frage beschäftigt,<br />

ob das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft<br />

beibehalten werden soll. Der RVA hat dabei auch die Frage geprüft,<br />

ob e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung auf Kandidaten österreichischer<br />

Staatsbürgerschaft EWR- bzw. EU-konform ist und ist zu folgendem<br />

Ergebnis gelangt. Art. 48 Abs. 4 des EWG-Vertrages vom 25.3.1957<br />

(EWGV) sieht e<strong>in</strong>e Ausnahme von der Verpflichtung der<br />

195<br />

196<br />

III1<br />

Freizügigkeit h<strong>in</strong>sichtlich der Verwaltungen der Mitgliedsstaaten<br />

vor. Nun ist nach Gerhard ROBBERS Beitrag über „Die <strong>Kirche</strong>n<br />

und das Europarecht“, abgedruckt <strong>in</strong> „Staatliches Religionsrecht im<br />

europäischen Vergleich“, hrsg. v. Richard PUZA u. A.,<br />

UniversitätsVlg Freiburg, Schweiz, ISBN 3-7278-0922-1, zwar<br />

zweifelhaft, ob diese Bestimmung auf die <strong>Kirche</strong>n Anwendung<br />

f<strong>in</strong>det auch <strong>in</strong>sofern sie Körperschaften öffentlichen Rechts s<strong>in</strong>d<br />

(a.a.O. S. 185), doch steht zweifelsfrei fest, dass die oben<br />

angeführten Amtsträger Hoheitsgewalt ausüben, und zwar jedenfalls<br />

auf dem Gebiet des Schulwesens als Träger von Aufsichtsrechten<br />

und <strong>in</strong> Bezug auf das Matrikenwesen, <strong>in</strong>sbesonders die sogenannten<br />

Altmatriken. Die Zugangsbeschränkung auf österreichische<br />

Staatsbürger sche<strong>in</strong>t so auch von den „Römischen Verträgen“ als den<br />

Grundsatzregelungen der Europäischen Union gedeckt. (ABl. Nr.<br />

93/1994)<br />

164 Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für<br />

kirchenleitende Amtsträger<br />

1. Der geltende Vertrag zur Gründung der Europäischen<br />

Geme<strong>in</strong>schaft (EGV) i.d.F. vom 2.10.1997 (Vertrag von Amsterdam)<br />

legt <strong>in</strong> Artikel 39 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer <strong>in</strong> den<br />

Abs. 1 und 2 zwar fest, dass im Rechtsgebiet der Union jede auf der<br />

Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der<br />

Arbeitnehmer abgeschafft ist, nimmt aber <strong>in</strong> Abs. 3 leg. cit. davon<br />

ausdrücklich die Beschäftigung <strong>in</strong> der öffentlichen Verwaltung aus.<br />

Dem entsprechend normiert das österreichische Beamten-<br />

Dienstrechtsgesetz <strong>in</strong> § 42a ausdrücklich, dass Verwendungen, die<br />

e<strong>in</strong> Verhältnis besonderer Verbundenheit zu <strong>Österreich</strong> voraussetzen,<br />

die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft<br />

erwartet werden kann, ausschließlich Beamten mit österreichischer<br />

Staatsbürgerschaft zuzuweisen s<strong>in</strong>d und führt an, dass solche<br />

Verwendungen <strong>in</strong>sbesondere jene s<strong>in</strong>d, die die unmittelbare oder<br />

mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und<br />

die Wahrnehmung allgeme<strong>in</strong>er Belange des Staates be<strong>in</strong>halten.<br />

2. […]<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(2) Der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> wird von der Synode H.B. mit<br />

Zweidrittelmehrheit auf sechs Jahre gewählt. Wiederwahl<br />

ist zulässig.<br />

(3) Die E<strong>in</strong>führung des oder der Gewählten <strong>in</strong> das Amt<br />

und die Abnahme des Amtsgelöbnisses ist durch den<br />

Vorsitzenden der Synode H.B., bei dessen Verh<strong>in</strong>derung<br />

durch se<strong>in</strong>en Stellvertreter oder se<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong><br />

durchzuführen.<br />

3. Als Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B. obliegt dem<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendenten gemäß Art. 114 Abs. 6 Z. 19 KV auch die<br />

Führung der Gesamtaufsicht über den Religionsunterricht, was e<strong>in</strong>e<br />

unmittelbare Teilnahme an öffentlicher Verwaltung bedeutet, steht<br />

doch die Aufsichtsfunktion untrennbar <strong>in</strong> Zusammenhang mit der<br />

gegebenenfalls wahrzunehmenden Verpflichtung zum E<strong>in</strong>schreiten<br />

bis h<strong>in</strong> zum Entzug der Ermächtigung.<br />

Hier ist ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass das für<br />

Super<strong>in</strong>tendenten und den Landessuper<strong>in</strong>tendenten normierte<br />

Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft ebenso wie jenes<br />

der akademischen Ausbildung auch für jene gilt, gelten muss, die zur<br />

Vertretung berufen s<strong>in</strong>d, hat doch der Vertretende die<br />

Qualifikationen des zu Vertretenden ebenfalls zu erfüllen.<br />

4. Im Ergebnis ist soh<strong>in</strong> für kirchenleitende Funktionen im Kontext<br />

des österreichischen Staatskirchenrechtes e<strong>in</strong>deutig das Erfordernis<br />

der österreichischen Staatsbürgerschaft unabd<strong>in</strong>gbare<br />

Voraussetzung, solange die evangelischen <strong>Kirche</strong>n mittelbar und<br />

unmittelbar an Aufgaben der öffentlichen Verwaltung teilnehmen.<br />

(ABl. Nr. 225/2003)<br />

197<br />

198<br />

III1<br />

(4) Das Amt des Landessuper<strong>in</strong>tendenten wird<br />

nebenamtlich ausgeübt.<br />

Artikel 100. (1) Dem Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> obliegt die geistliche Leitung der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. gemäß der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

und der <strong>Kirche</strong>ngesetze.<br />

(2) Der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> führt die Aufsicht über die<br />

kirchliche Ordnung der <strong>Kirche</strong> H.B. Ihm oder ihr obliegt<br />

die Vertretung und Verwaltung der <strong>Kirche</strong> H.B., soweit<br />

hiefür nicht ausdrücklich der Oberkirchenrat H.B.<br />

zuständig ist.<br />

(3) Er oder sie vertritt die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong> im Oberkirchenrat A. und H.B. und <strong>in</strong> den<br />

Prüfungskommissionen.<br />

(4) Der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> hat Wünsche und Beschwerden,<br />

die ihm vorgebracht werden, an den Oberkirchenrat H.B.<br />

zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls zur Entscheidung<br />

weiterzuleiten.<br />

(5) Er oder sie hat über die Visitation jeder Geme<strong>in</strong>de<br />

e<strong>in</strong>en genauen Bericht an den Oberkirchenrat H.B. zu<br />

erstatten. Die Kosten der Visitation trägt die <strong>Kirche</strong> H.B.,<br />

wird die Visitation von e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de veranlasst,<br />

trägt diese die Kosten.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(6) Die Visitation der Pfarrgeme<strong>in</strong>de des<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />

erfolgt durch e<strong>in</strong>en Stellvertreter oder e<strong>in</strong>e<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>.<br />

(7) Zum Wirkungskreis des Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder<br />

der Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> gehört außer den <strong>in</strong> anderen<br />

Bestimmungen angeführten Rechten und Pflichten<br />

<strong>in</strong>sbesondere:<br />

1. die Wahrung der <strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong> und ihren Gliedern<br />

gewährleisteten Rechte und die Erhaltung des<br />

Friedens unter den Geme<strong>in</strong>den der <strong>Kirche</strong> H.B.<br />

2. die Aufsicht über die Amtsführung der kirchlichen<br />

Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen im<br />

Zusammenwirken mit dem Oberkirchenrat H.B.;<br />

3. die Sorge für die wissenschaftliche und berufliche<br />

Fortbildung der Pfarrer und Pfarrer<strong>in</strong>nen;<br />

4. die Betreuung der Studierenden, die sich dem<br />

Theologiestudium mit der Absicht widmen, <strong>in</strong> den<br />

Dienst der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

zu treten;<br />

5. die Vorbereitung und Leitung der Pfarrkonferenzen;<br />

6. die Aufsicht und nötigenfalls die Entscheidung <strong>in</strong><br />

Fragen der zweckmäßigen und gerechten Verteilung<br />

des Dienstes, <strong>in</strong>sbesondere die Verteilung der<br />

Religionsunterrichtsstunden unter mehreren<br />

geistlichen Amtsträgern und Amtsträger<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de;<br />

7. die Beaufsichtigung des Matrikenwesens;<br />

199<br />

200<br />

III1<br />

8. der Ausgleich bei Unstimmigkeiten zwischen<br />

kirchlichen Amtsträgern und Amtsträger<strong>in</strong>nen<br />

untere<strong>in</strong>ander und anderen Geme<strong>in</strong>degliedern;<br />

9. die Erteilung der Erlaubnis zur Wortverkündigung<br />

und Sakramentsspendung (licentia concionandi) an<br />

ausgebildete Theologen, die nicht <strong>in</strong> die Liste der zum<br />

Pfarramt Befähigten e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d;<br />

10. die Ord<strong>in</strong>ation und die Amtse<strong>in</strong>führung der<br />

geistlichen Amtsträger oder Amtsträger<strong>in</strong>;<br />

11. die Beurlaubung der Geistlichen und die Vorsorge für<br />

die Führung des Pfarramtes während des Urlaubs oder<br />

der Krankheit e<strong>in</strong>es Pfarrers oder Pfarrer<strong>in</strong> während<br />

der Erledigung e<strong>in</strong>er Pfarrstelle.<br />

Artikel 101. (1) Im Falle der Verh<strong>in</strong>derung wird der<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent oder Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />

entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung<br />

des Oberkirchenrates H.B. durch e<strong>in</strong> geistliches Mitglied<br />

des Oberkirchenrates H.B. mit österreichischer<br />

Staatsbürgerschaft 165 vertreten.<br />

(2) Der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> ist berechtigt, sich im<br />

E<strong>in</strong>vernehmen mit se<strong>in</strong>en Stellvertretern oder<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> geistlichen Angelegenheiten durch<br />

e<strong>in</strong>en anderen Pfarrer oder e<strong>in</strong>er anderen Pfarrer<strong>in</strong> der<br />

<strong>Kirche</strong> H.B. vertreten zu lassen.<br />

165 Ergänzt mit der Novelle 2008, ABl. Nr. 214/2008.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(3) In allen übrigen Angelegenheiten wird der Landessuper<strong>in</strong>tendent<br />

oder die Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> von den<br />

weltlichen Mitgliedern des Oberkirchenrates H.B.<br />

vertreten bzw. im E<strong>in</strong>vernehmen mit ihnen von den<br />

weltlichen Mitgliedern der Synode H.B. und <strong>in</strong> besonders<br />

begründeten Fällen von jedem Mitglied der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B.<br />

(4) Der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> kann durch e<strong>in</strong>en mit<br />

Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschluss der Synode<br />

H.B. abberufen werden.<br />

Artikel 102. (1) Das Amt des Landessuper<strong>in</strong>tendenten<br />

oder der Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> wird erledigt:<br />

1. durch freiwillige Amtsniederlegung, die der Synode<br />

H.B. anzuzeigen ist und deren Genehmigung sie<br />

bedarf;<br />

2. durch Ablauf der Amtszeit von sechs Jahren;<br />

3. durch Beendigung des Dienstverhältnisses;<br />

4. durch E<strong>in</strong>tritt von Unvere<strong>in</strong>barkeiten gemäß Art. 19.<br />

(2) Wird das Amt des Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> vor dem Ende der<br />

Funktionsperiode der Synode H.B. erledigt, so hat der<br />

Oberkirchenrat H.B. unverzüglich die Wahl des neuen<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der neuen<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> für die restliche Amtszeit des<br />

Vorgängers oder der Vorgänger<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zuleiten.<br />

201<br />

202<br />

III1<br />

(3) Bis zur Wahl des neuen Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder<br />

der neuen Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> vertritt ihn oder sie das<br />

jeweilige dienstälteste geistliche Mitglied des<br />

Oberkirchenrates H.B.<br />

10. Die <strong>Kirche</strong>nkanzlei H.B. 166<br />

Artikel 103. (1) Der <strong>Kirche</strong>nkanzlei H.B. obliegt die<br />

verwaltungsmäßige Besorgung der Aufgaben des<br />

<strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates H.B., ferner die<br />

kanzleimäßige Unterstützung des oder der Vorsitzenden<br />

der Synode H.B., deren Ausschüsse, Kommissionen und<br />

Projektteams sowie der Ausschüsse der Generalsynode.<br />

(2) Für die <strong>Kirche</strong>nkanzlei H.B. ist durch den<br />

<strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrat H.B. e<strong>in</strong>e<br />

Geschäftsordnung zu erlassen. Diese hat <strong>in</strong>sbesondere zu<br />

bestimmen:<br />

1. <strong>in</strong> welchem Umfang die <strong>Kirche</strong>nkanzlei H.B.<br />

laufende Geschäfte des <strong>Evangelische</strong>n<br />

Oberkirchenrates H.B. selbstständig zu erledigen hat;<br />

2. welche Befugnisse den e<strong>in</strong>zelnen Mitgliedern des<br />

<strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates H.B. gegenüber den<br />

ihnen besonders zur Dienstleistung zugewiesenen<br />

Angestellten zukommen;<br />

3. <strong>in</strong> welcher Weise die kanzleimäßige Unterstützung<br />

des Vorsitzenden der Synode H.B. erfolgt.<br />

166 Geändert mit der Novelle 2008, ABl. Nr. 214/2008.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(3) In der <strong>Kirche</strong>nkanzlei H.B. ist die Stelle e<strong>in</strong>es<br />

<strong>Kirche</strong>nrates oder <strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong> für die Leitung des<br />

F<strong>in</strong>anz- und Wirtschaftswesens der <strong>Kirche</strong> H.B.<br />

e<strong>in</strong>zurichten. 167<br />

(4) Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der<br />

<strong>Kirche</strong>nkanzlei H.B. werden auf Grund e<strong>in</strong>es von der<br />

Synode H.B. zu genehmigenden Stellenplanes vom<br />

<strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrat H.B. e<strong>in</strong>gestellt.<br />

167 Die Entwicklung der Verwaltung des kirchlichen F<strong>in</strong>anzwesens<br />

und der wirtschaftlichen Angelegenheiten der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> <strong>in</strong> den letzten zehn Jahren hat gezeigt, dass dieser<br />

große Verantwortungsbereich nicht mehr von ehrenamtlichen<br />

Amtsträgern wahrgenommen werden kann. Die grundsätzliche<br />

Weichenstellung, um dieser neuen Situation der kirchlichen<br />

F<strong>in</strong>anzverwaltung entsprechen zu können, wurde bereits von<br />

Synodalkurator Dr. Norman Uibeleisen durchgeführt. Die<br />

notwendigen Beschlüsse hat die Synode H.B. 1997 und 1998 gefasst.<br />

Analog zur <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. hat der <strong>Evangelische</strong><br />

Oberkirchenrat H.B. das Amt e<strong>in</strong>er <strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong>es<br />

<strong>Kirche</strong>nrates e<strong>in</strong>gerichtet, um dem längst gegebenen Zustand der<br />

kirchlichen Verwaltung bzw. F<strong>in</strong>anzverwaltung gerecht zu werden.<br />

Zum selbstständigen Arbeitsbereich der <strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong> gehört u. a. die<br />

Erstellung des Jahresabschlusses und des Budgets, die Berechnung<br />

der Quoten und die Betreuung der Arbeit des F<strong>in</strong>anzausschusses<br />

H.B., die Erledigung des „e<strong>in</strong>heitlichen Dienstverhältnisses“ und des<br />

neuen Pensionssystems/Pensions<strong>in</strong>stitut (PI), die Teilnahme an den<br />

Kollektivvertragsverhandlungen für die geistlichen Amtsträger und<br />

an den Verhandlungen zur Dienstnehmerordnung für die weltlichen<br />

Dienstnehmer/<strong>in</strong>nen der <strong>Kirche</strong> H.B. sowie die ständige<br />

F<strong>in</strong>anzberatung des Oberkirchenrates H.B. (ABl. Nr. 316/1999)<br />

203<br />

204<br />

III1<br />

Artikel 104. (1) Der <strong>Kirche</strong>nrat oder die <strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong><br />

muss <strong>in</strong> wirtschaftlichen und steuerlichen Belangen<br />

ausgebildet se<strong>in</strong> und über e<strong>in</strong>schlägige Berufserfahrung<br />

verfügen.<br />

(2) Die Bestellung erfolgt mit der Zustimmung des<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyteriums.<br />

(3) Die besonderen Aufgaben des <strong>Kirche</strong>nrates oder der<br />

<strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong> werden <strong>in</strong> der Geschäftsordnung des<br />

Oberkirchenrates H.B. geregelt.<br />

XII. Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A. und H.B.<br />

(Landeskirche)<br />

Artikel 105. (1) In der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A. und H.B.<br />

(Landeskirche) s<strong>in</strong>d die Evangelisch-Lutherische <strong>Kirche</strong><br />

(<strong>Kirche</strong> A.B.) und die Evangelisch-Reformierte <strong>Kirche</strong><br />

(<strong>Kirche</strong> H.B.) zur Wahrung ihrer geme<strong>in</strong>samen Belange<br />

zusammengeschlossen. 168<br />

(2) Die Organe der Landeskirche s<strong>in</strong>d die Generalsynode,<br />

die <strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und H.B. <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer<br />

168 Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. hat weder für geistliche<br />

Amtsträger und Angestellte Dienstgeberfunktion, noch gehören ihr<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den an, noch hat sie Witwen und Waisen zu versorgen.<br />

Alle diese Aufgaben werden von den konfessionellen<br />

Oberkirchenräten wahrgenommen. Es war daher die nun völlig<br />

s<strong>in</strong>nentleerte E<strong>in</strong>ordnung der KV 1949 zu bere<strong>in</strong>igen, und dabei war<br />

auch die obsolet gewordene Bezeichnung von Dienstnehmern als<br />

Beamte zu elim<strong>in</strong>ieren. (ABl. Nr. 265/1999)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Sitzung, die Rechts- und Verfassungsausschüsse und die<br />

F<strong>in</strong>anzausschüsse <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung, sofern sie<br />

verb<strong>in</strong>dliche Regelungen treffen, sowie der <strong>Evangelische</strong><br />

Oberkirchenrat A. und H.B.<br />

1. Die Generalsynode<br />

Artikel 106. (1) Die Funktionsperiode der Generalsynode<br />

beträgt sechs Jahre. Sie beg<strong>in</strong>nt mit dem Zeitpunkt ihrer<br />

Konstituierung und endet mit dem Zeitpunkt der<br />

Konstituierung der neu gewählten Generalsynode.<br />

(2) Die Generalsynode ist spätestens <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />

Jahres nach der Wahl ihrer Mitglieder über Beschluss des<br />

Präsidiums vom Oberkirchenrat A. und H.B. <strong>in</strong> der Regel<br />

nach Wien e<strong>in</strong>zuberufen.<br />

(3) Sie ist über ihren Beschluss oder über den Beschluss<br />

des Präsidiums oder über Beschluss des<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyteriums <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung vom<br />

Oberkirchenrat A. und H.B. zu weiteren Tagungen<br />

(Sessionen) e<strong>in</strong>zuberufen. Bei Eröffnung jeder weiteren<br />

Tagung (Session) der Generalsynode <strong>in</strong>nerhalb derselben<br />

Funktionsdauer werden die Arbeiten nach dem Stand<br />

fortgesetzt, <strong>in</strong> dem sie sich bei Ende der letzten Tagung<br />

(Session) befunden haben.<br />

(4) Die Bestimmung des Art. 76 Abs. 2 gilt für die<br />

Zusammensetzung der Generalsynode. Für die Mitglieder<br />

205<br />

206<br />

III1<br />

der Generalsynode gilt die Berichtspflicht gemäß Art. 73<br />

Abs. 8 entsprechend. 169<br />

Artikel 107. (1) Die Tagung (Session) der<br />

Generalsynode, die erst nach der Konstituierung der<br />

Synoden A.B. und H.B. zu beg<strong>in</strong>nen hat, wird vom<br />

Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B.<br />

eröffnet.<br />

(2) Unter se<strong>in</strong>em oder ihrem Vorsitz ist das Präsidium der<br />

Generalsynode zu konstituieren und zwei oder mehrere<br />

Schriftführer oder Schriftführer<strong>in</strong>nen zu bestellen.<br />

(3) Das Präsidium der Generalsynode besteht aus dem<br />

Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B., aus<br />

dessen oder deren ersten Stellvertreter oder<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>, ferner aus e<strong>in</strong>em, dafür von der Synode<br />

H.B. bestimmten weltlichen Mitglied der Synode H.B.<br />

Den Vorsitz führt der Präsident oder die Präsident<strong>in</strong>, im<br />

Verh<strong>in</strong>derungsfall der gewählte Vertreter oder die<br />

gewählte Vertreter<strong>in</strong> der Synode H.B., und wenn dies<br />

nicht möglich ist, der erste Stellvertreter oder die erste<br />

Stellvertreter<strong>in</strong> der Synode A.B.<br />

169 Diese Bestimmung sieht vor, dass Abgeordnete dem<br />

Vertretungskörper, der sie gewählt hat, über ihre Tätigkeit auch<br />

Bericht erstatten. E<strong>in</strong>e regelmäßige Berichterstattung kann nicht nur<br />

wertvolle Informationen vermitteln, es kann so auch die Vielfalt der<br />

Arbeit und der Aufgaben besser sichtbar werden. (ABl. Nr.<br />

218/1997)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der<br />

Generalsynode.<br />

Artikel 108. (1) Die Generalsynode ist beschlussfähig,<br />

wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Die Beschlüsse werden <strong>in</strong> der Regel mit e<strong>in</strong>facher<br />

Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag<br />

als abgelehnt angesehen.<br />

(3) E<strong>in</strong>e Mehrheit von zwei Dritteln ist bei Beschlüssen<br />

über die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, die Wahlordnung (Art. 10<br />

Abs. 8, 9), die Datenschutzordnung 170 und die<br />

Geschäftsordnung erforderlich.<br />

(4) Bei Abstimmungen der Generalsynode ist die Anzahl<br />

der Stimmen ohne Rücksicht auf die Angehörigkeit zu<br />

e<strong>in</strong>er der beiden Bekenntnissynoden maßgebend.<br />

Artikel 109. (1) Der Generalsynode gehören an:<br />

1. die Mitglieder der Synode A.B.;<br />

2. die sieben Mitglieder der Synode H.B., die diese aus<br />

ihrer Mitte wählt;<br />

3. drei Vertreter oder Vertreter<strong>in</strong>nen von<br />

Arbeitszweigen der Landeskirche.<br />

170 Diese Änderung soll zum Ausdruck br<strong>in</strong>gen, dass <strong>in</strong> der sensiblen<br />

Materie des (<strong>in</strong>nerkirchlichen) Datenschutzes erhöhte<br />

Beschlusserfordernisse gelten sollen. (ABl. Nr. 94/2008)<br />

207<br />

208<br />

III1<br />

(2) Arbeitszweige gemäß Abs. 1 Z. 3 s<strong>in</strong>d die<br />

<strong>Evangelische</strong> Jugend <strong>Österreich</strong>s, die <strong>Evangelische</strong><br />

Frauenarbeit und die Weltmission; die Vertreter oder<br />

Vertreter<strong>in</strong>nen werden von den zuständigen Organen der<br />

Werke, im Falle der Weltmission vom Oberkirchenrat A.<br />

und H.B. über Vorschlag des Missionsrates, entsendet. 171<br />

(3) aufgehoben. 172<br />

Artikel 110. (1) Zum Wirkungskreis der Generalsynode<br />

gehört <strong>in</strong> Wahrnehmung der geme<strong>in</strong>samen Belange<br />

beider <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong>sbesondere<br />

1. die Erlassung e<strong>in</strong>er Geschäftsordnung der<br />

Generalsynode;<br />

171 Während die Werke durch ihre Ordnung e<strong>in</strong> zuständiges Organ<br />

für die Nom<strong>in</strong>ierung bzw. Entsendung von Vertretern oder<br />

Vertreter<strong>in</strong>nen besitzen, bedarf es für die Vertretung der<br />

Weltmission der Festlegung e<strong>in</strong>es Entscheidungsorganes. Die<br />

Verfügung der e<strong>in</strong>stweiligen Geltung soll sicherstellen, dass der<br />

Missionsrat und der Oberkirchenrat A. und H.B. rechtzeitig für die<br />

Generalsynode e<strong>in</strong>en Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> entsenden kann.<br />

(ABl. Nr. 109/2012)<br />

172 Im Art. 109 abs. 1 s<strong>in</strong>d die Mitglieder Generalsynode<br />

abschließend geregelt, <strong>in</strong> Abs. 2 die Arbeitszweige, welche Vertreter<br />

oder Vertreter<strong>in</strong>nen entsenden können. E<strong>in</strong>e weitere Bestimmung <strong>in</strong><br />

Art. 109, wonach zusätzlich zu den taxativ aufgezählten Mitgliedern<br />

mit Zustimmung der <strong>Kirche</strong>npresbyterien <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung<br />

e<strong>in</strong> weiterer Arbeitszweig bestimmt werden kann, gibt es nicht mehr<br />

und war auch nicht mehr gewollt. Diese Bestimmung war daher<br />

aufzuheben. (ABl. Nr. 148/2012)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

2. die kirchliche Gesetzgebung, <strong>in</strong>sbesondere betreffend<br />

die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> sowie die Genehmigung von<br />

Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger Geltung;<br />

3. die Wahl der Mitglieder des Revisionssenates (Art.<br />

117 Abs. 3) und der Diszipl<strong>in</strong>arsenate I. und II.<br />

Instanz;<br />

4. die Beratung des Berichts des Oberkirchenrates A.<br />

und .H.B. über den Zustand der Landeskirche und die<br />

wichtigsten Ereignisse seit der letzten Generalsynode<br />

sowie über die Vollziehung ihrer Beschlüsse;<br />

5. Bestellung des Datenschutzbeauftragten der<br />

Landeskirche;<br />

6. die Beschlussfassung über Anträge und Beschwerden<br />

betreffend die Rechtsstellung der Landeskirche;<br />

7. die Genehmigung der Haushaltspläne und der<br />

Rechnungsabschlüsse der Landeskirche. Diese<br />

Aufgaben werden über Auftrag der Generalsynode<br />

von den F<strong>in</strong>anzausschüssen <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung<br />

wahrgenommen;<br />

8. die Erlassung von Richtl<strong>in</strong>ien für die F<strong>in</strong>anzgebarung<br />

der Landeskirche, <strong>in</strong>sbesondere für das<br />

<strong>Kirche</strong>nbeitragswesen und h<strong>in</strong>sichtlich der<br />

Verwendung der landeskirchlichen Mittel, sowie die<br />

Festsetzung des nach der Seelenzahl prozentuell zu<br />

bestimmenden Anteiles jeder der beiden <strong>Kirche</strong>n an<br />

den Aufwendungen für landeskirchliche Bedürfnisse;<br />

9. die Beschlussfassung über die Angelegenheiten nach<br />

Art. 69 bis 72;<br />

209<br />

210<br />

III1<br />

10. die Entscheidung über Aufsichtsbeschwerden gegen<br />

den Oberkirchenrat A. und H.B. oder dessen<br />

Mitglieder. 173<br />

(2) Die Generalsynode ist nicht berechtigt, das<br />

Bekenntnis e<strong>in</strong>er der beiden <strong>Kirche</strong>n zu ändern.<br />

(3) Beschlüsse über Bestimmungen der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder von <strong>Kirche</strong>ngesetzen, die nur<br />

e<strong>in</strong>e der beiden <strong>Kirche</strong>n betreffen, werden von der<br />

Synode dieser <strong>Kirche</strong> alle<strong>in</strong> beraten und beschlossen. 174<br />

173 Von den Aufsichtsbeschwerden s<strong>in</strong>d Rechtsmittel zu<br />

unterscheiden, über die <strong>in</strong> Zukunft alle<strong>in</strong> der Revisionssenat<br />

beschließt. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

174 Bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 betraf e<strong>in</strong> Vorschlag der<br />

Reformierten <strong>Kirche</strong> die vom damaligen § 200 KV offen gelassenen<br />

Frage, wie unterschiedliche Standpunkte der beiden <strong>Kirche</strong>n zu<br />

e<strong>in</strong>fach gesetzlichen Vorlagen zu behandeln s<strong>in</strong>d, da der damalige §<br />

200 KV nur für Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Regelung traf. Gerade bei Behandlung der Datenschutzordnung, also<br />

e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>fachen <strong>Kirche</strong>ngesetzes, war von der <strong>Kirche</strong> H.B. e<strong>in</strong>e<br />

abweichende Position vertreten worden, die nur durch e<strong>in</strong>e spezielle<br />

Verordnungsermächtigung <strong>in</strong> § 10 DatSchO berücksichtigt werden<br />

konnte.<br />

Die Vorschläge der <strong>Kirche</strong> H.B. bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle<br />

1997 hatten zum Ziel, das bisher für Bestimmungen der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> vorgesehene Verfahren auch für e<strong>in</strong>fache<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetze anwendbar zu machen. (ABl. Nr. 218/1997)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 111. 175 (1) Übere<strong>in</strong>stimmende Beschlüsse der<br />

175 Anlässlich der Beratungen der 7. Session der XI. Generalsynode<br />

im Oktober 1998 wurde im Zusammenhang mit der<br />

Beschlussfassung über die <strong>Kirche</strong>nbeitrags- und<br />

F<strong>in</strong>anzausgleichsordnung von Generalsynodalen der Reformierten<br />

<strong>Kirche</strong> darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass manche der schwierigen<br />

Abstimmungsfragen allenfalls über § 200 KV e<strong>in</strong>facher zu lösen<br />

gewesen wären, weil bestimmte Regelungen endgültig <strong>in</strong> der Synode<br />

A.B. hätten e<strong>in</strong>er Beschlussfassung zugeführt werden können.<br />

Diese Beschwerde war Anlass e<strong>in</strong>er ausführliche Besprechung<br />

zwischen Landessuper<strong>in</strong>tendent Hofrat Mag. Karner und Dr. Krömer<br />

am 23. März 1999 <strong>in</strong> St. Pölten, betreffend der gesamten<br />

Bestimmungen der § 5 Abs. 3, § 196, § 200 KV unter Bedachtnahme<br />

auf §§ 170, 204 KV. Dabei musste zunächst festgestellt werden, dass<br />

diverse legistische Maßnahmen <strong>in</strong> der Vergangenheit nicht ganz<br />

glücklich formuliert oder <strong>in</strong> der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> an<br />

entsprechender Stelle plaziert wurden, sodass diverse Unklarheiten<br />

bestehen. Die nunmehrigen Vorschläge versuchen zunächst e<strong>in</strong>mal,<br />

die bestehende Gesetzeslage sowohl <strong>in</strong> den Bestimmungen der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, als auch der Geschäftsordnung der<br />

Generalsynode entsprechend klarzustellen.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs musste auch festgestellt werden, dass der § 200 KV dann<br />

dazu führt, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er konkreten Angelegenheit generell die<br />

Kompetenz der Generalsynode verloren geht, wenn die Mehrheit der<br />

Vertreter e<strong>in</strong>er der beiden <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> der Generalsynode das<br />

Verlangen gemäß § 200 KV stellt. Entsprechende Beschlüsse s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

der Folge nach der derzeitigen Rechtslage nur mehr durch<br />

e<strong>in</strong>vernehmliche Beschlüsse beider Bekenntnissynoden möglich. Da<br />

dies im Endergebnis nicht unbed<strong>in</strong>gt für glücklich angesehen wird<br />

und der § 200 KV auch noch die Frage aufwirft, ab welchem<br />

Zeitpunkt jede Synode getrennte Beschlüsse für ihren Bereich fassen<br />

kann (§ 200 Abs. 3 KV <strong>in</strong> der derzeit geltenden Fassung), wurde e<strong>in</strong><br />

neuer Vorschlag erarbeitet, der im wesentlichen vorsieht, dass dann,<br />

wenn <strong>in</strong> der Generalsynode e<strong>in</strong> Verlangen im S<strong>in</strong>n des § 200 KV<br />

gestellt wurde, es sei die Angelegenheit getrennt <strong>in</strong> den<br />

211<br />

212<br />

III1<br />

Synoden über Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder<br />

über <strong>Kirche</strong>ngesetze, haben die Wirkung von<br />

Beschlüssen der Generalsynode, sofern sie mit den für<br />

Beschlüsse der Generalsynode geltenden Erfordernissen<br />

<strong>in</strong> Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit gefasst worden<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Verlangt während der Beratungen über<br />

Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder der<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetze e<strong>in</strong>e Mehrheit der Vertreter oder<br />

Vertreter<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er der beiden <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong><br />

der Generalsynode, darüber gesondert <strong>in</strong> der Synode A.B.<br />

bzw. der Synode H.B. zu beraten und zu beschließen, ist<br />

die Beratung über diesen Tagesordnungspunkt zunächst<br />

Bekenntnissynoden zu beraten, vorweg die Synodalausschüsse<br />

e<strong>in</strong>geschaltet werden. Kommt bei e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>samen Beratung <strong>in</strong><br />

den Synodalausschüssen <strong>in</strong> getrennten Abstimmungen e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung<br />

über e<strong>in</strong>en Antrag zustande, ist <strong>in</strong> der Generalsynode wiederum zu<br />

beraten und zu beschließen. Kommt ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung <strong>in</strong> den<br />

Synodalausschüssen zustande, s<strong>in</strong>d die Bekenntnissynoden dann<br />

berechtigt, getrennte Bestimmungen zu erlassen, nicht jedoch <strong>in</strong> den<br />

Angelegenheiten, die beide <strong>Kirche</strong>n berühren und die daher e<strong>in</strong>e<br />

geme<strong>in</strong>same Regelung erfordern. Diesbezüglich bleiben die<br />

bisherigen gesetzlichen Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

aufrecht, mit all den bestehenden Problemen.<br />

In weiteren Beratungen wurde e<strong>in</strong>e Lösung auch für den Fall<br />

erarbeitet, dass die e<strong>in</strong>e <strong>Kirche</strong> Regelungen für ihren Bereich<br />

beschließt, die von der anderen <strong>Kirche</strong> als geme<strong>in</strong>same<br />

Angelegenheit bewertet werden. Die Grundsatzbestimmung, dass<br />

übere<strong>in</strong>stimmende Beschlüsse beider Synoden wie Beschlüsse der<br />

Generalsynode gelten, soferne sie unter denselben Anforderungen<br />

beschlossen worden s<strong>in</strong>d, wurde beibehalten. (ABl. Nr. 264/1999)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

auszusetzen und vom Vorsitz der Generalsynode dem<br />

jeweils zuständigen Ausschuss und den<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterien zu weiteren Beratungen zuzuweisen.<br />

Sie bereiten die neue Beschlussvorlage vor.<br />

(3) Kommen <strong>in</strong> den Beratungen der <strong>Kirche</strong>npresbyterien<br />

<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung über Bestimmungen der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder der <strong>Kirche</strong>ngesetze<br />

e<strong>in</strong>vernehmliche, jedoch getrennt abzustimmende<br />

Beschlüsse über e<strong>in</strong>en Antrag an die Generalsynode<br />

zustande, hat über diese Anträge die Generalsynode zu<br />

beraten und zu beschließen. Bei diesen neuerlichen<br />

Beratungen über die Anträge der <strong>Kirche</strong>npresbyterien<br />

kann e<strong>in</strong> Verlangen nach Abs. 2 nicht mehr gestellt<br />

werden. Jede Synode ist berechtigt, die <strong>in</strong> Betracht<br />

kommenden Bestimmungen für den Bereich ihrer <strong>Kirche</strong><br />

zu erlassen. Diese Bestimmungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder <strong>in</strong> dem entsprechenden<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetz nebene<strong>in</strong>ander aufzunehmen.<br />

(4) Kommen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>samen Sitzung der<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterien jedoch über die <strong>in</strong> Beratung<br />

bestehenden Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder<br />

der <strong>Kirche</strong>ngesetze ke<strong>in</strong>e übere<strong>in</strong>stimmenden Beschlüsse<br />

<strong>in</strong> Richtung Antragstellung an die Generalsynode<br />

zustande, so ist dann jede Synode berechtigt, die <strong>in</strong><br />

Betracht kommenden Bestimmungen für den Bereich<br />

ihrer <strong>Kirche</strong> zu erlassen. Diese Bestimmungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder <strong>in</strong> dem entsprechenden<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetz nebene<strong>in</strong>ander aufzunehmen.<br />

213<br />

214<br />

III1<br />

(5) Ausgenommen von Abs. 4 s<strong>in</strong>d die Bestimmungen,<br />

die zur Wahrung der geme<strong>in</strong>samen Belange e<strong>in</strong>e<br />

geme<strong>in</strong>same Regelung erfordern, wie <strong>in</strong>sbesondere die<br />

Vorschriften betreffend die Landeskirche.<br />

(6) Werden von e<strong>in</strong>er <strong>Kirche</strong> Regelungen getroffen, die<br />

die der Oberkirchenrat oder das <strong>Kirche</strong>npresbyterium der<br />

anderen <strong>Kirche</strong> als Bestimmung sieht, die geme<strong>in</strong>same<br />

Belange betrifft, hat das Verfahren gemäß Abs. 2 und 3<br />

stattzuf<strong>in</strong>den. Bis zu e<strong>in</strong>er Beschlussfassung gemäß Abs.<br />

1 oder Abs. 3 ist die Geltung der betroffenen Regelung<br />

auszusetzen und diese nicht im Amtsblatt zu<br />

veröffentlichen.<br />

2. Ausschüsse, Kommissionen <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung<br />

Artikel 112. (1) Wenn die <strong>Kirche</strong>npresbyterien, die<br />

Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams der<br />

Synode A.B. und der Synode H.B. zu geme<strong>in</strong>samer<br />

Beratung und Beschlussfassung ihrer Agenden<br />

zusammentreten, wird der Vorsitz aus dem Kreise der<br />

Mitglieder gewählt. Das Nähere regelt die<br />

Geschäftsordnung der Generalsynode. Dabei ist zu<br />

berücksichtigen, dass weltliche Mitglieder den Vorsitz<br />

führen und dass die Abstimmung s<strong>in</strong>ngemäß nach Art.<br />

111 erfolgt und jeweils die Mehrheit der Vertreter der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> zustimmen müssen. Die<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterien <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung können<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Ergebnisse der Ausschussberatungen <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer<br />

Sitzung aufgreifen, bearbeiten oder ersetzen.<br />

(2) Ständige Ausschüsse der Generalsynode s<strong>in</strong>d der<br />

Theologische Ausschuss, der Rechts- und<br />

Verfassungsausschuss sowie der<br />

Nom<strong>in</strong>ierungsausschuss. Im Übrigen s<strong>in</strong>d die<br />

F<strong>in</strong>anzausschüsse sowie die Rechts- und<br />

Verfassungsausschüsse der Synode A.B. und der Synode<br />

H.B. <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung als ständige Ausschüsse<br />

e<strong>in</strong>zurichten. Die Mitglieder des Oberkirchenrates A. und<br />

H.B. s<strong>in</strong>d berechtigt, ohne Stimmrecht an allen<br />

Beratungen der Ausschüsse, Kommissionen und<br />

Projektteams der Generalsynode sowie der Ausschüsse<br />

und Kommissionen <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung<br />

teilzunehmen. Für Fragen des Religionsunterrichts ist<br />

e<strong>in</strong>e Religionspädagogische Kommission zu berufen. Die<br />

genaue Zusammensetzung sowie die Art der Berufung<br />

der Mitglieder beschließt die Generalsynode im Rahmen<br />

der konstituierenden Session für ihre Funktionsperiode.<br />

(2a) Für die XIV. Gesetzgebungsperiode enthält § 13<br />

Abs. 7a der Geschäftsordnung der Generalsynode die<br />

entsprechenden Regelungen.<br />

(3) Die <strong>Kirche</strong>npresbyterien s<strong>in</strong>d gemäß Art. 111 mit dem<br />

Verlangen e<strong>in</strong>er gesonderten Beratung von<br />

Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder der<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetze <strong>in</strong> der Synode A.B. bzw. H.B. zu<br />

befassen; sie haben darüber getrennt abzustimmen.<br />

215<br />

216<br />

III1<br />

(4) Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger Geltung <strong>in</strong><br />

Angelegenheiten, die sonst der Generalsynode<br />

vorbehalten s<strong>in</strong>d, und die ohne Gefährdung oder<br />

Schädigung des Wohles der <strong>Kirche</strong>n oder ihrer<br />

Mitglieder nicht bis zum Zusammentritt der<br />

Generalsynode aufgeschoben werden können, s<strong>in</strong>d vom<br />

Oberkirchenrat A. und H.B. den Rechts- und<br />

Verfassungsausschüssen bzw. den F<strong>in</strong>anzausschüssen <strong>in</strong><br />

geme<strong>in</strong>samer Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen;<br />

solche Verfügungen s<strong>in</strong>d bei der nächsten Tagung<br />

(Session) der Generalsynode zur Genehmigung<br />

vorzulegen; erhalten sie diese Genehmigung nicht, so<br />

treten sie außer Kraft.<br />

(5) Die Rechts- und Verfassungsausschüsse <strong>in</strong><br />

geme<strong>in</strong>samer Sitzung beschließen, sofern nicht Art. 115<br />

Abs. 2 anzuwenden ist, über den Übergang der<br />

Zuständigkeit auf Verlangen e<strong>in</strong>es Mitglieds des<br />

Oberkirchenrates A. und H.B.<br />

(6) Die F<strong>in</strong>anzausschüsse <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung haben<br />

das Recht, die F<strong>in</strong>anzgebarung zu überprüfen; sie s<strong>in</strong>d<br />

zur Beschlussfassung über das Vermögen der<br />

Landeskirche, dessen Veräußerung oder d<strong>in</strong>gliche<br />

Belastung berufen.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(7) Die Gleichstellungskommission ist durch<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetz zu regeln. 176<br />

(8) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse, Kommissionen<br />

und Projektteams, welche die Generalsynode oder die<br />

beiden <strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und H.B. <strong>in</strong><br />

geme<strong>in</strong>samer Sitzung e<strong>in</strong>richten, die Bestimmungen des<br />

Art. 83 s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

3. Die Kontrollausschüsse A.B. und H.B.<br />

<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung<br />

Artikel 113. (1) Die Kontrollausschüsse gemäß Art. 84<br />

treten zu geme<strong>in</strong>samer Beratung und Beschlussfassung<br />

zusammen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des<br />

Kontrollausschusses der Synode A.B. Als se<strong>in</strong><br />

Stellvertreter fungiert der Vorsitzende des<br />

Kontrollausschusses der Synode H.B.<br />

(2) Die Bestimmungen des Art. 84 Abs. 3 bis 5 gelten<br />

s<strong>in</strong>ngemäß mit der Maßgabe, dass der oder die<br />

Vorsitzende der Synode H.B. den Kontrollausschüssen<br />

A.B. und H.B. <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung nicht angehört.<br />

176 Siehe Gleichstellungsordnung (III4)<br />

217<br />

218<br />

III1<br />

4. Der Oberkirchenrat<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A. und H.B.<br />

Artikel 114. (1) Die Verwaltung der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> A. und H.B. obliegt dem Oberkirchenrat A. und<br />

H.B; er hat se<strong>in</strong>en Sitz <strong>in</strong> Wien.<br />

(2) Dem <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrat A. und H.B.<br />

gehören an:<br />

1. der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong> A.B. ;<br />

2. die fünf gewählten Mitglieder des Oberkirchenrates<br />

A.B., ihre Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen im<br />

Verh<strong>in</strong>derungsfall;<br />

3. der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>, bei dessen oder deren<br />

Verh<strong>in</strong>derung se<strong>in</strong> oder ihr Stellvertreter bzw.<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>;<br />

4. e<strong>in</strong> weltlicher Oberkirchenrat oder e<strong>in</strong>e weltliche<br />

Oberkirchenrät<strong>in</strong> H.B., bei dessen oder deren<br />

Verh<strong>in</strong>derung der Stellvertreter oder die<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>.<br />

(3) Der Oberkirchenrat beschließt auf Verlangen e<strong>in</strong>es<br />

Mitglieds des Oberkirchenrates A. und H.B. über die<br />

Aufteilung der Zuständigkeiten der Oberkirchenräte A.B.<br />

bzw. H.B. und über se<strong>in</strong>e eigene Zuständigkeit.<br />

(4) Die Mitglieder des <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates<br />

A. und H.B. müssen die österreichische<br />

Staatsbürgerschaft besitzen. Staatsangehörige der<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der<br />

Schweizerischen Eidgenossenschaft s<strong>in</strong>d den<br />

österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. 177<br />

(5) Den Vorsitz im <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrat A. und<br />

H.B. führt der oder die Vorsitzende des Oberkirchenrates<br />

A.B, <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er oder ihrer Vertretung der oder die<br />

Vorsitzende des Oberkirchenrates H.B. Die Regelung des<br />

Art. 94 ist s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden.<br />

(6) In se<strong>in</strong>er Amtsführung ist der Oberkirchenrat A. und<br />

H.B. der Generalsynode verantwortlich.<br />

(7) Zusätzlich zu Abs. 1 hat der <strong>Evangelische</strong><br />

Oberkirchenrat A. und H.B. über die Beachtung und<br />

richtige Anwendung der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der<br />

anderen kirchlichen Gesetze, Verordnungen und Erlässe<br />

177 Der Oberkirchenrat H.B. hat die Novellierung von Art. 114 Abs.<br />

3 beantragt. Die Synode A.B. hatte <strong>in</strong> der Generalsynode 2007<br />

angeregt, mit den zuständigen Stellen der Republik <strong>Österreich</strong><br />

darüber zu verhandeln, dass das Erfordernis der Staatsbürgerschaft<br />

für die Mitglieder der Oberkirchenräte zwar nicht entfallen, aber<br />

gelockert werden sollte; so sollten die Vorsitzenden und ihre<br />

StellvertreterInnen weiterh<strong>in</strong> die österreichische Staatsbürgerschaft<br />

besitzen, nicht jedoch notwendigerweise die anderen Mitglieder der<br />

Oberkirchenräte. Diese Gespräche mit Vertretern der<br />

Bundesregierung konnten wegen der bekannten Ereignisse nicht<br />

mehr stattf<strong>in</strong>den; die neue Regelung ist daher als e<strong>in</strong>e<br />

Übergangsregelung anzusehen. (ABl. Nr. 196/2008)<br />

219<br />

220<br />

III1<br />

zu wachen. Zum Wirkungskreis des Oberkirchenrates A.<br />

und H.B. gehört <strong>in</strong>sbesondere: 178<br />

1. die Wahrung der Rechte und die Vertretung der<br />

Landeskirche nach außen, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> der<br />

Öffentlichkeit;<br />

2. Vertretung der Landeskirche im Weltrat der <strong>Kirche</strong>n<br />

und gegenüber der Europäischen Union;<br />

3. Abschluss von Vere<strong>in</strong>barungen mit anderen <strong>Kirche</strong>n<br />

und Religionsgesellschaften, <strong>Kirche</strong>nbünden und<br />

Vere<strong>in</strong>igungen von <strong>Kirche</strong>n, nach Anhörung des<br />

Theologischen Ausschusses und des Rechts- und<br />

Verfassungsausschusses mit Zustimmung der<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterien; die entsprechende Beauftragung<br />

bzw. Delegierung von qualifizierten Vertretern oder<br />

Vertreter<strong>in</strong>nen; 179<br />

178 Hier s<strong>in</strong>d - soweit erfassbar - die geme<strong>in</strong>samen Angelegenheiten<br />

aufgenommen worden, wobei von e<strong>in</strong>er Konzentration aller die<br />

Schulen und den Religionsunterricht betreffenden Zuständigkeiten<br />

beim OKR A.u.H.B. ausgegangen worden ist. E<strong>in</strong>deutig falsche<br />

Zuständigkeiten, wie die der Z. 9 des Abs. 2 des § 205 KV wurden<br />

beseitigt, ebenso die Zuständigkeit für die Betreuung von<br />

Studierenden, denen sich ohnedies schon die Super<strong>in</strong>tendenten und<br />

die Oberkirchenräte A.B. und H.B. widmen. (ABl. Nr. 136/2005)<br />

179 Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um e<strong>in</strong>e Dublette zu<br />

jenen <strong>in</strong> den Art. 88 Abs. 1 Z. 2 und 98 Abs. 3 Z. 2, sondern um die<br />

verfassungsrechtliche Deckung für Verträge, Vere<strong>in</strong>barungen und<br />

dgl., die von der <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. abgeschlossen werden, wie zB<br />

jenen mit der Methodistenkirche <strong>in</strong> Bezug auf den<br />

Religionsunterricht oder den mit der EKD über engere<br />

Kooperationen. (ABl. Nr. 136/2005)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

4. die Erlassung von Verordnungen zur Vollziehung der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der anderen kirchlichen<br />

Gesetze, der sonst von der Generalsynode gefassten<br />

Beschlüsse sowie die Überwachung ihrer Beachtung;<br />

5. die Wiederverlautbarung kirchlicher<br />

Rechtsvorschriften, soweit dies im Interesse der<br />

Rechtsübersichtlichkeit unerlässlich ist;<br />

6. die Beantragung von Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger<br />

Geltung durch das zuständige <strong>Kirche</strong>npresbyterium<br />

bzw. durch die zuständigen Ausschüsse bzw.<br />

Kommissionen;<br />

7. die Herausgabe des Amtsblatts der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> A. und H.B.;<br />

8. die Erlassung der Geschäftsordnung für den<br />

Oberkirchenrat A. und H.B. mit Zustimmung der<br />

Rechts- und Verfassungsausschüsse und der<br />

F<strong>in</strong>anzausschüsse <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung;<br />

9. der Verkehr mit den Behörden des Bundes, der<br />

Länder und Geme<strong>in</strong>den; 180<br />

180 Nach § 1 Abs. 2 der <strong>Kirche</strong>nbeitragsordnung ABl. Nr. 91/1975,<br />

steht die Wahrnehmung der grundsätzlichen kirchlichen Interessen<br />

gegenüber den Zentralbehörden des Bundes der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> und nicht e<strong>in</strong>zelnen Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />

zu. Gilt dies für die <strong>Kirche</strong>nbeiträge, so hat dies nach dem BG vom<br />

6.7.1961, BGBl. Nr. 182, analog auf gleicher Ebene für die<br />

Seelsorge deshalb zu gelten, weil Seelsorge und Beitragse<strong>in</strong>hebung<br />

Inhalt der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Stellung der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> s<strong>in</strong>d. Ist also nicht nur das Beitragswesen,<br />

sondern auch die Seelsorge im grundsätzlichen kirchlichen Interesse<br />

gelegen, so dürfen diese beiden Interessen betreffende Fragen nur<br />

durch die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> (vertreten<br />

221<br />

222<br />

III1<br />

10. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen des Bundes,<br />

der Länder und der Europäischen Union, sowie<br />

Gutachten, Vorschläge und Berichte über<br />

Angelegenheiten, welche die <strong>Kirche</strong>n und<br />

Religionsgesellschaften im Allgeme<strong>in</strong>en oder den<br />

Wirkungsbereich der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> im<br />

Besonderen berühren;<br />

11. mit Zustimmung der <strong>Kirche</strong>npresbyterien und dem<br />

F<strong>in</strong>anzausschuss der Generalsynode, der Abschluss<br />

von Vere<strong>in</strong>barungen und Kollektivverträgen mit<br />

freiwilligen Berufsvere<strong>in</strong>igungen bzw. mit der<br />

Mitarbeitervertretung zur Regelung von Leistungen<br />

an Dienstnehmern und Dienstnehmer<strong>in</strong>nen<br />

e<strong>in</strong>schließlich der Dienstnehmer und<br />

Dienstnehmer<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Werken und E<strong>in</strong>richtungen der<br />

<strong>Kirche</strong>;<br />

12. die Vorlage, Erstellung und Beschlussfassung des<br />

Haushaltsplanes der <strong>Kirche</strong> A. und H.B. und ihrer<br />

E<strong>in</strong>richtungen mit Zustimmung der F<strong>in</strong>anzausschüsse<br />

<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung;<br />

13. die Sorge um die genaue Erfüllung aller von der<br />

<strong>Kirche</strong> A. und H.B. übernommenen<br />

Zahlungsverpflichtungen;<br />

14. die Vorlage der geprüften und bestätigten Rechnungsabschlüsse<br />

der <strong>Kirche</strong> A. und H.B., ihrer Werke und<br />

E<strong>in</strong>richtungen mit den Berichten beeideter<br />

durch den <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrat A.u.H.B.) gegenüber<br />

Zentralbehörden des Bundes wahrgenommen werden. (R 4/83 vom<br />

18.10.1983)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Wirtschaftsprüfer an die F<strong>in</strong>anzausschüsse <strong>in</strong><br />

geme<strong>in</strong>samer Sitzung;<br />

15. die Verwaltung des Vermögens und der laufenden<br />

E<strong>in</strong>künfte der Landeskirche nach den Richtl<strong>in</strong>ien des<br />

Rechts- und Verfassungsausschusses und des<br />

F<strong>in</strong>anzausschusses;<br />

16. die Verwaltung von Anstalts-, Stiftungs- und Zweckvermögen,<br />

die entweder der Landeskirche gehören<br />

oder dem Oberkirchenrat A. und H.B. für besondere<br />

<strong>Kirche</strong>n- oder Schulzwecke übertragen s<strong>in</strong>d;<br />

17. die Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen für<br />

besondere landeskirchliche Aufgaben und die<br />

Errichtung der Ordnungen dafür (Art. 23 Abs. 4 bis<br />

6);<br />

18. die Ordnung aller Angelegenheiten des Schul- und<br />

Unterrichtswesens sowie die Genehmigung der<br />

Errichtung und Auflassung von Schulen oder<br />

e<strong>in</strong>zelnen Schulklassen sowie von<br />

Erziehungsanstalten;<br />

19. die Gesamtaufsicht über den Religionsunterricht;<br />

20. die Festsetzung der Vorschriften über Befähigung und<br />

die Ermächtigung der Religionslehrer und der<br />

Religionslehrer<strong>in</strong>nen zur Erteilung des<br />

Religionsunterrichtes an Schulen aller Art<br />

(„vocatio“);<br />

21. nach Anhörung der <strong>Kirche</strong>npresbyterien <strong>in</strong><br />

geme<strong>in</strong>samer Sitzung die Festsetzung der<br />

223<br />

224<br />

III1<br />

Vorschriften zur Prüfung der Religionslehrer und der<br />

Religionslehrer<strong>in</strong>nen an Pflichtschulen 181 ;<br />

22. nach Anhörung der <strong>Kirche</strong>npresbyterien <strong>in</strong><br />

geme<strong>in</strong>samer Sitzung die Beschlüsse über die<br />

Lehrpläne für den Religionsunterricht und die<br />

Zulassung von Religionslehrbüchern und anderen<br />

Unterrichtsmitteln unter Anhörung der<br />

Super<strong>in</strong>tendenten und der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>nen, des<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>, der Religionspädagogischen<br />

Kommission sowie von Sachverständigen;<br />

23. die Bestellung der <strong>in</strong> den <strong>Kirche</strong>ngesetzen<br />

vorgesehenen Prüfungskommissionen;<br />

24. die Bestellung der Fach<strong>in</strong>spektoren und<br />

Fach<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>nen für den Religionsunterricht nach<br />

Anhörung der Religionspädagogischen Kommission<br />

auf Vorschlag des zuständigen Super<strong>in</strong>tendenten oder<br />

der zuständigen Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>, des<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>; 182<br />

25. die Führung von E<strong>in</strong>richtungen der Landeskirche zur<br />

Aus-, Fort- und Weiterbildung für<br />

Geme<strong>in</strong>depädagogen und Geme<strong>in</strong>depädagog<strong>in</strong>nen<br />

und Religionslehrer und Religionslehrer<strong>in</strong>nen;<br />

181 Siehe Prüfungsordnung zur aushilfsweisen und befristeten<br />

Erteilung des Religionsunterrichtes an Pflichtschulen (IV2.2)<br />

182 § 10 Religionsunterrichtsordnung 2008 ist zu beachten. (ABl. Nr.<br />

231/2011)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

26. die Führung und Verwaltung des Heimes für<br />

Studierende "Dr.-Wilhelm-Dant<strong>in</strong>e-Haus" und des<br />

Wilhelm-Dant<strong>in</strong>e-Gedächtnisfonds183 ;<br />

27. die Entscheidung über die Zulassung als Kandidat<br />

oder Kandidat<strong>in</strong> für den Pfarrdienst und die Erfassung<br />

aller für den kirchlichen Dienst relevanten Daten der<br />

Kandidaten oder Kandidat<strong>in</strong>nen;<br />

184 185 186<br />

28. die Ordnung des Matrikenwesens;<br />

29. die Verwaltung des geme<strong>in</strong>samen Archivs der<br />

Landeskirche, der <strong>Kirche</strong> A.B. und der <strong>Kirche</strong> H.B.;<br />

30. die Führung der Bibliothek der Landeskirche;<br />

31. die Aufsicht über Werke evangelischer <strong>Kirche</strong>n,<br />

Geme<strong>in</strong>schaften, Anstalten und Stiftungen, soweit sie<br />

183 Da es sich bei der „Wilhelm-Dant<strong>in</strong>e-Gedächtnisstiftung“ nicht<br />

um e<strong>in</strong>e Stiftung im S<strong>in</strong>ne der verschiedenen Stiftungsgesetze<br />

handelt, war die Ziffer 26 des Wirkungskreises des Oberkirchenrates<br />

A. und H.B. aus rechtlichen Gründen anzupassen. (ABl. Nr.<br />

196/2008)<br />

184 Dies ist die rechtliche Grundlage der Datenbanken des<br />

<strong>Kirche</strong>namtes A. und H.B. <strong>in</strong> Personalangelegenheiten; siehe § 47<br />

OdgA. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

185 Zur Zeit der 1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1994 existierten nicht<br />

mit allen Staaten bzw. Versicherungsträgern Abkommen, nach denen<br />

erbrachte Sozialversicherungs- bzw. Pensionsleistungen bei<br />

Aufnahme <strong>in</strong> den Dienst der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

auch hierher zu übertragen s<strong>in</strong>d. Die mit der weitgehenden Öffnung<br />

der Grenzen und die sowohl im EWR-Vertrag, wie dem EG-Recht<br />

normierte Freizügigkeit bzw. Niederlassungsfreiheit machen daher<br />

e<strong>in</strong>e Regelung notwendig, die andererseits die Wahlfreiheit für die<br />

Geme<strong>in</strong>den sichert. Als Modell wurde die für die Def<strong>in</strong>itivstellung<br />

von Beamten <strong>in</strong> § 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes getroffene<br />

Regelung herangezogen. (ABl. Nr. 93/1994)<br />

186 Siehe Theologenlisten-Verordnung (VA15).<br />

225<br />

226<br />

III1<br />

E<strong>in</strong>richtungen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A. und H.B.<br />

s<strong>in</strong>d, und die Förderung der Zusammenarbeit der<br />

E<strong>in</strong>richtungen; 187<br />

32. die letzt<strong>in</strong>stanzliche Entscheidung <strong>in</strong> allen<br />

Verwaltungsangelegenheiten der Landeskirche,<br />

soweit sie dem Oberkirchenrat A. und H.B. <strong>in</strong> dieser<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> ausdrücklich zugewiesen s<strong>in</strong>d;<br />

33. die Entscheidung <strong>in</strong> Streitfällen zwischen<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den, die verschiedenen <strong>Kirche</strong>n<br />

angehören;<br />

34. die Bestellung der Militärseelsorger oder<br />

Militärseelsorger<strong>in</strong>nen und der<br />

Zivildienstbeauftragten im E<strong>in</strong>vernehmen mit den<br />

betroffenen (Militär)Super<strong>in</strong>tendenten oder<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>nen bzw. mit dem<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>; 188<br />

35. die Bestellung des Leiters oder der Leiter<strong>in</strong> des<br />

evangelischen Militärseelsorgeamtes mit den<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterien <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung.<br />

(8) Die Visitation der <strong>Evangelische</strong>n Militärseelsorge und<br />

der Hochschulgeme<strong>in</strong>den obliegt dem Oberkirchenrat A.<br />

und H.B. durch se<strong>in</strong>en Vorsitzenden und dessen<br />

Stellvertreter unter Beiziehung des<br />

Militärsuper<strong>in</strong>tendenten oder der Militärsuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />

187<br />

Siehe Richtl<strong>in</strong>ie über die Mitteilungspflicht f<strong>in</strong>anzieller<br />

Gefährdung (IV6.2)<br />

188<br />

Siehe Verordnung für Zivildienstbeauftragte (VE2)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

sowie des betroffenen Super<strong>in</strong>tendenten oder der<br />

betroffenen Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>. 189<br />

(9) H<strong>in</strong>sichtlich der dem Oberkirchenrat A. und H.B.<br />

obliegenden Aufgaben betreffend die Generalsynode s<strong>in</strong>d<br />

die Bestimmungen des Art. 88 Abs. 2 s<strong>in</strong>ngemäß<br />

anzuwenden.<br />

(10) Der Oberkirchenrat A. und H.B. kann unter se<strong>in</strong>er<br />

Verantwortung Personen, die ihm nicht angehören, die<br />

Betreuung e<strong>in</strong>zelner Arbeitsbereiche bzw. die Besorgung<br />

von Aufgaben übertragen. Die Aufgaben des bzw. der<br />

Berufenen s<strong>in</strong>d festzulegen und schriftlich festzuhalten. 190<br />

Artikel 115. (1) Der <strong>Evangelische</strong> Oberkirchenrat A. und<br />

H.B. verhandelt <strong>in</strong> der Regel <strong>in</strong> Sitzungen und ist bei<br />

Anwesenheit von m<strong>in</strong>destens vier Mitgliedern<br />

beschlussfähig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />

189 H<strong>in</strong>sichtlich der Militärseelsorge fehlte bis zur<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>nerkirchliche Regelung, die<br />

der Festlegung <strong>in</strong> § 17 Abs. 2 des Protestantengesetzes 1961<br />

entspricht. Dort ist festgelegt, dass „die <strong>Evangelische</strong><br />

Militärseelsorge“ <strong>in</strong> geistlichen Belangen der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong>nleitung untersteht. (ABl. Nr. 202/1998)<br />

190 Mit dieser Bestimmung ist es verfassungsgesetzlich geregelt und<br />

gesichert, dass von den <strong>Kirche</strong>nleitungen unter ihrer Verantwortung<br />

auch Personen Aufgaben wahrnehmen können, die dem Kollegium<br />

nicht angehören, <strong>in</strong>sbesondere zB die Stellvertreter der weltlichen<br />

Oberkirchenräte. (ABl. Nr. 188/2004)<br />

227<br />

228<br />

III1<br />

(2) Wenn e<strong>in</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Wirkungskreis fallender<br />

Verhandlungsgegenstand e<strong>in</strong>e Bekenntnisfrage berührt,<br />

so geht auf Verlangen auch nur e<strong>in</strong>es Mitgliedes die<br />

Zuständigkeit zur Beschlussfassung auf die<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterien über. Zur Entscheidung darüber<br />

bedarf es der übere<strong>in</strong>stimmenden Beschlussfassung<br />

beider <strong>Kirche</strong>npresbyterien.<br />

Artikel 116. (1) Schriftstücke des <strong>Evangelische</strong>n<br />

Oberkirchenrates A. und H.B. ergehen unter der<br />

Bezeichnung: <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A. und H.B. <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong>, <strong>Evangelische</strong>r Oberkirchenrat A. und H.B.<br />

(2) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes<br />

bestimmt, erfolgt die Unterfertigung von Schriftstücken,<br />

jedenfalls von Bescheiden, Urkunden über<br />

Rechtsgeschäfte und Anzeigen nach dem Bundesgesetz<br />

über äußere Rechtsverhältnisse der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

durch zwei Mitglieder des <strong>Evangelische</strong>n<br />

Oberkirchenrates A. und H.B.<br />

(3) Allen kollektiv gezeichneten Schriftstücken ist das<br />

Amtssiegel beizusetzen.<br />

(4) Die verwaltungsmäßige Besorgung der Aufgaben des<br />

<strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates A. und H.B. obliegt dem<br />

<strong>Kirche</strong>namt A.B. Die <strong>Kirche</strong> H.B. trägt zu dem<br />

erforderlichen Aufwand nach e<strong>in</strong>em vom<br />

F<strong>in</strong>anzausschuss e<strong>in</strong>vernehmlich festzusetzenden<br />

Schlüssel bei.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


XIII. Der Revisionssenat<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

1. E<strong>in</strong>richtung<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 117. 191 (1) Der Revisionssenat besteht aus e<strong>in</strong>em<br />

Präsidenten, dessen Stellvertreter und vier weiteren<br />

Mitgliedern (Beisitzern) sowie sechs Ersatzmitgliedern.<br />

Der Präsident und se<strong>in</strong> Stellvertreter müssen die<br />

Befähigung zum Richteramt oder zur Ausübung der<br />

Rechtsanwaltschaft <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> besitzen (oder besessen<br />

haben). Je die Hälfte der Mitglieder des Revisionssenates<br />

und die Ersatzmitglieder müssen zum geistlichen Amt,<br />

die andere Hälfte zu e<strong>in</strong>em juristischen Beruf voll<br />

befähigt (gewesen) se<strong>in</strong>. Sie müssen der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> A.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> oder der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

191 Diese Bestimmungen wurden von den Mitgliedern des<br />

Revisionssenates erarbeitet, um dieses kirchliche Höchstgericht<br />

handlungsfähig zu machen und um se<strong>in</strong>e Unabhängigkeit und<br />

Effizienz zu steigern. So wurde durch die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle<br />

1998 die Zuordnung von Stellvertretern aufgehoben, dem<br />

Revisionssenat selbst auch e<strong>in</strong> Vorschlagsrecht e<strong>in</strong>geräumt, wie das<br />

bei allen Höchstgerichten der Fall ist, und es wurde die B<strong>in</strong>dung an<br />

die Funktionsperiode der Generalsynode aufgehoben. Gerade im<br />

Übergang 1999/2000 erschien das wegen der Funktion des<br />

Revisionssenates als Wahlgerichtshof außerordentlich wichtig.<br />

Ferner wurde dem Revisionssenat die Kompetenz e<strong>in</strong>geräumt, se<strong>in</strong>e<br />

eigene Geschäftsordnung zu beschließen und endlich wurde e<strong>in</strong><br />

verkürztes Verfahren für sogenannte Bagatellentscheide vorgesehen<br />

(§ 45 KVO). (ABl. Nr. 202/1998)<br />

229<br />

230<br />

III1<br />

H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> angehören und dürfen vom<br />

Stimmrecht <strong>in</strong> diesen <strong>Kirche</strong>n nicht ausgeschlossen se<strong>in</strong>.<br />

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des<br />

Revisionssenates dürfen weder Mitglieder oder<br />

Stellvertreter von Abgeordneten der Synode A.B., der<br />

Synode H.B. oder der Generalsynode, noch Mitglieder<br />

des Oberkirchenrates A.B. oder des Oberkirchenrates<br />

H.B. se<strong>in</strong> und dürfen auch ke<strong>in</strong>em<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss angehören.<br />

(3) Die Generalsynode wählt den Präsidenten, dessen<br />

Stellvertreter und die übrigen Mitglieder und<br />

Ersatzmitglieder des Revisionssenates. Der<br />

Revisionssenat kann Wahlvorschläge erstatten.<br />

(4) Die Mitglieder des Revisionssenates s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig und<br />

nur den kirchlichen Rechtsvorschriften unterworfen.<br />

(5) Bei Antritt ihres Amtes legen sie e<strong>in</strong> Gelöbnis ab.<br />

(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Revisionssenates ist<br />

ehrenamtlich. Sie erhalten Barauslagen und Reisekosten<br />

ersetzt sowie Taggelder vergütet.<br />

Artikel 118. (1) Die zu Mitgliedern oder<br />

Ersatzmitgliedern des Revisionssenates berufenen<br />

Personen scheiden aus ihrem Amt aus, wenn <strong>in</strong> ihren<br />

persönlichen Verhältnissen e<strong>in</strong>e derartige Änderung<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

e<strong>in</strong>tritt, dass die Voraussetzungen für ihre Bestellung<br />

oder die Möglichkeit ihres Wirkens nicht mehr gegeben<br />

s<strong>in</strong>d, spätestens aber mit Vollendung des 75.<br />

Lebensjahres.<br />

(2) Ferner scheiden die zu Mitgliedern oder<br />

Ersatzmitgliedern des Revisionssenates berufenen<br />

Personen aus ihrem Amt durch rechtskräftiges auf Verlust<br />

des Amtes lautendes Diszipl<strong>in</strong>arerkenntnis sowie durch<br />

freiwillige Amtsniederlegung, die dem Präsidenten der<br />

Generalsynode schriftlich bekannt zu geben ist, aus.<br />

Ebenso wird die Stelle e<strong>in</strong>es Mitglieds oder<br />

Ersatzmitgliedes des Revisionssenates durch Tod<br />

erledigt.<br />

(3) Die näheren Bestimmungen für die Absätze 1 und 2<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Diszipl<strong>in</strong>arordnung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> zu regeln.<br />

2. Aufgabenkreis<br />

Artikel 119. 192 (1) Der Revisionssenat erkennt:<br />

192 Mit dem Antrag der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung A.B. Wien<br />

vom 10. Oktober 1992 an die Generalsynode ist das Anliegen der<br />

Synodalen Univ.-Prof. Dr. W. Kühnert und Lic. G. Gerhold vom<br />

Februar 1962 aufgegriffen und begehrt worden, den Revisionssenat<br />

zu e<strong>in</strong>em kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht<br />

auszugestalten, das über se<strong>in</strong>e Tätigkeit regelmäßig der<br />

Generalsynode und Synode berichtet. Dabei sollten auch die dazu<br />

damals erstatteten Vorschläge des evangelischen Juristenkreises<br />

bedacht werden.<br />

231<br />

232<br />

III1<br />

1. über Kompetenzkonflikte zwischen den verfassungsmäßigen<br />

Stellen der <strong>Kirche</strong> A.B., der <strong>Kirche</strong> H.B. und<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.u.H.B.;<br />

2. über die Verfassungswidrigkeit von <strong>Kirche</strong>ngesetzen<br />

und Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger Geltung;<br />

3. über die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit von<br />

Vere<strong>in</strong>barungen mit anderen <strong>Kirche</strong>n und<br />

Religionsgesellschaften, <strong>Kirche</strong>nbünden und<br />

Vere<strong>in</strong>igungen von <strong>Kirche</strong>n;<br />

4. ob bei der Wiederverlautbarung e<strong>in</strong>er<br />

Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten<br />

Ermächtigung überschritten wurden;<br />

Dem RVA lagen diese Unterlagen bei den Beratungen vor, zu denen<br />

auch der Präsident des Revisionssenates, Herr Univ.-Prof. Dr. R.<br />

Stohanzl beigezogen worden ist. Dem Begehren der Antragsteller<br />

konnte weitgehend gefolgt werden. Insbesondere wurden dem<br />

Revisionssenat durch die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1994 folgende<br />

neue Zuständigkeiten eröffnet:<br />

1. Entscheidung <strong>in</strong> Kompetenzkonflikten;<br />

2. Überprüfung von Wiederverlautbarungen;<br />

3. Überprüfung von nationalen und <strong>in</strong>ternationalen<br />

Vere<strong>in</strong>barungen;<br />

4. Überprüfung von Bescheiden und Maßnahmen auf Gesetz-<br />

und Verfassungsmäßigkeit;<br />

5. Feststellung der Verletzung der Entscheidungspflicht.<br />

Damit erhielt 24 Jahre nach se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung der Revisionssenat im<br />

S<strong>in</strong>ne se<strong>in</strong>er Initiatoren den Charakter e<strong>in</strong>es echten Verfassungs- und<br />

Verwaltungsgerichtshofes, durch die – wie se<strong>in</strong>erzeit von Prof.<br />

Kühnert und Lic. Gerhold ausgeführt – die <strong>Kirche</strong> die diakonische<br />

Aufgabe der Rechtsprechung im kirchlichen Raum <strong>in</strong> besonderer<br />

Weise wahrnimmt. (ABl. Nr. 93/1994)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

5. über Gesetzwidrigkeiten von Verordnungen und<br />

sonstigen allgeme<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dlichen Anordnungen<br />

kirchlicher Stellen;<br />

6. über Beschwerden durch die Bescheide kirchlicher<br />

Stellen nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen<br />

behaupteter Gesetzwidrigkeit angefochten werden.<br />

E<strong>in</strong>e Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor, wenn die<br />

kirchlichen Stellen im Rahmen ihres freien Ermessens<br />

entschieden haben;<br />

7. über Beschwerden gegen Bescheide und Maßnahmen,<br />

soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch den<br />

Bescheid oder die Maßnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em durch die<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und kirchliche Gesetze<br />

gewährleisteten Recht verletzt zu se<strong>in</strong>;<br />

8. über die Verletzung der Entscheidungspflicht<br />

verfassungsmäßiger Stellen nach Erschöpfung des<br />

Instanzenzuges und sofern die Verzögerung nicht<br />

vom Antragsteller zu verantworten ist.<br />

(2) Der Revisionssenat erkennt auch über Verfassungs-<br />

und Gesetzwidrigkeiten anlässlich e<strong>in</strong>es anhängigen<br />

Verfahrens von Amts wegen.<br />

(3) Der Revisionssenat erkennt über die Anfechtung e<strong>in</strong>er<br />

Wahl.<br />

233<br />

234<br />

III1<br />

(4) Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des<br />

Revisionssenates s<strong>in</strong>d Diszipl<strong>in</strong>ar- und<br />

<strong>Kirche</strong>nbeitragsangelegenheiten. 193<br />

(5) Der Revisionssenat kann Stellungnahmen zu<br />

Gesetzentwürfen abgeben.<br />

Artikel 120. Der Revisionssenat erstattet den Synoden<br />

und der Generalsynode über se<strong>in</strong>e Tätigkeit im<br />

vorausgegangenen Jahr spätestens bis 31. Dezember<br />

jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Revisionssenat<br />

aus aktuellem Anlass jederzeit e<strong>in</strong>er Synode bzw. der<br />

193 Ausdrücklich wird nun <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>schlägigen Bestimmungen der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> festgehalten, dass gegen den Berufungsentscheid<br />

des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses A.B. oder des <strong>Evangelische</strong>n<br />

Oberkirchenrates H.B. ke<strong>in</strong> weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist,<br />

auch ke<strong>in</strong>e Anrufung des Revisionssenates. Die Entscheidung e<strong>in</strong>er<br />

dritten Instanz oder des Revisionssenates ist deshalb entbehrlich,<br />

weil nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes e<strong>in</strong>geklagte<br />

<strong>Kirche</strong>nbeiträge bei nicht ausreichender, nicht gehörig belegter oder<br />

nicht fristgerechter <strong>Kirche</strong>nbeitragserklärung, vom Gericht auf<br />

Grund der von den kirchlichen Organen vorgenommenen Schätzung<br />

zu bemessen ist, wenn der Beklagte se<strong>in</strong>er Mitteilungs- oder<br />

Erklärungspflicht – auch im gerichtlichen Verfahren – nicht<br />

nachkommt (vgl. SZ 55/149).<br />

Die staatliche Gerichtsbarkeit nimmt im H<strong>in</strong>blick auf den<br />

zivilrechtlichen Charakter der <strong>Kirche</strong>nbeiträge an, dass die<br />

staatlichen Gerichte berechtigt s<strong>in</strong>d, auf Grundlage der jeweiligen<br />

<strong>Kirche</strong>nbeitragsordnung der gesetzlich anerkannten <strong>Kirche</strong>n zu<br />

überprüfen, ob die Vorschreibung korrekt erfolgt ist, <strong>in</strong>sbesondere<br />

auch die Schätzung. Deshalb sche<strong>in</strong>t es entbehrlich, kirchliche<br />

Stellen mit Rechtsmittelentscheidungen zu belasten. (ABl. Nr.<br />

218/1997)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Generalsynode berichten und Vorschläge für die<br />

Regelung von Rechtsfragen vorlegen. 194<br />

Artikel 121. (1) Zur Stellung e<strong>in</strong>es Antrages bzw.<br />

E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er Beschwerde s<strong>in</strong>d berechtigt:<br />

1. <strong>in</strong> Kompetenzkonflikten zwischen der <strong>Kirche</strong> A.B.,<br />

der <strong>Kirche</strong> H.B. und der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

A.u.H.B. die Organe der Super<strong>in</strong>tendenz, der <strong>Kirche</strong>n<br />

A.B. und H.B. und der Landeskirche;<br />

2. <strong>in</strong> den Fällen des Art. 119 Abs. 1 Z. 2 bis 4 die<br />

Organe der <strong>Kirche</strong> A.B., der <strong>Kirche</strong> H.B., der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. sowie die <strong>in</strong> den Art.<br />

70 genannten Werke der <strong>Kirche</strong>, evangelischkirchliche<br />

Vere<strong>in</strong>e, Kapitalgesellschaften oder<br />

Genossenschaften, die kirchlichen Stiftungen und<br />

Anstalten. Über Anträge kann auch entschieden<br />

werden, ohne dass e<strong>in</strong> kirchliches<br />

Verwaltungsverfahren anhängig ist;<br />

3. <strong>in</strong> den Fällen des Art. 119 Abs. 1 Z. 5 bis 7 der<br />

Antragsteller im betreffenden kirchlichen<br />

Verwaltungsverfahren sowie jene Personen und<br />

Körperschaften der <strong>Kirche</strong>n, deren Rechte betroffen<br />

s<strong>in</strong>d oder wären;<br />

4. <strong>in</strong> den Fällen des Art. 119 Abs. 1 Z. 8 die<br />

Bescheidadressaten;<br />

5. In den Fällen des Art. 119 Abs. 3 jeder an der<br />

angefochtenen Wahl aktiv Wahlberechtigte und jeder<br />

194 Neu vorgesehen wurden bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1994<br />

Berichte des Revisionssenates an die Synoden und die<br />

Generalsynode. (ABl. Nr. 93/1994)<br />

235<br />

236<br />

III1<br />

Wahlwerber und jede übergeordnete Stelle, b<strong>in</strong>nen 14<br />

Tagen ab Kenntnis von Wahlanfechtungsgründen.<br />

(2) Für das Verfahren vor dem Revisionssenat s<strong>in</strong>d,<br />

soweit nicht ausdrückliche andere Regelungen bestehen,<br />

die Vorschriften der Kirchlichen Verfahrensordnung<br />

s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden. 195<br />

(3) Schriftsätze s<strong>in</strong>d mit so vielen Gleichschriften<br />

e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen, dass allen Beteiligten e<strong>in</strong>e Gleichschrift<br />

zugestellt werden kann.<br />

(4) Die Tätigkeit des Revisionssenates und die Führung<br />

se<strong>in</strong>er Geschäfte ist durch e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung zu<br />

regeln, die der Revisionssenat erlässt und die im<br />

Amtsblatt für die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong> durch den Oberkirchenrat A.u.H.B. zu<br />

196 197<br />

verlautbaren ist.<br />

XIV. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

Artikel 122. (1) Die Art. 13, 14, 16, 18, 19, 20, 43, 46,<br />

51, 52, 53 bis 115 <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> treten mit 1. Jänner<br />

195 Der Revisionssenat hat verschiedene Änderungen der Kirchlichen<br />

Verfahrensordnung für die Durchführung des Verfahrens vor dem<br />

Revisionssenat angeregt; <strong>in</strong> diesem Zusammenhang war es auch se<strong>in</strong><br />

Wunsch, Art. 121 Abs. 2 KV zu adaptieren. (ABl. Nr. 196/2008)<br />

196 Der Revisionssenat besitzt die Kompetenz, se<strong>in</strong>e eigene<br />

Geschäftsordnung zu beschließen. (ABl. Nr. 202/1998)<br />

197 Siehe Geschäftsordnung des Revisionssenates (IV7.5)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

2012 <strong>in</strong> Kraft; jedoch werden die jeweiligen Vorschriften<br />

für die Organe der zweiten und dritten Gliederungsebene<br />

erst nach der Konstituierung dieser Organe wirksam.<br />

(2) Die Synodalausschüsse A.B. bzw. H.B. sowie die<br />

Synodalausschüsse A.B. und H.B. <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer<br />

Sitzung bleiben für die Beratung und Beschlussfassung<br />

der Rechnungsabschlüsse und der Haushaltspläne für das<br />

Jahr 2012 zuständig.<br />

(3) Im Bereich der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. treten die<br />

mit der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2011 neu<br />

geschaffenen Unvere<strong>in</strong>barkeitsbestimmungen <strong>in</strong><br />

Ansehung des <strong>in</strong> Art. 19 Abs. 1 KV genannten<br />

Personenkreises (politische Mandatare im weiteren S<strong>in</strong>n),<br />

der Super<strong>in</strong>tendentialkuratoren und<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>nen (Art. 59 Abs. 1 Z. 3 KV),<br />

der Mitglieder des <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates A.B.<br />

(Art. 18 Abs. 3 KV) sowie des Präsidenten oder der<br />

Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B. (Art. 76 Abs. 1 Z. 2 KV)<br />

erst mit 1. Jänner 2015 <strong>in</strong> Kraft. Bis dah<strong>in</strong> gelten für den<br />

vorh<strong>in</strong> erwähnten Personenkreis die bislang geltenden<br />

Unvere<strong>in</strong>barkeitsbestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

2005 und der Wahlordnung weiter bzw. s<strong>in</strong>ngemäß<br />

weiter. 198<br />

Artikel 123. Die Zuständigkeiten der Synodalausschüsse<br />

A.B., H.B. sowie A.B. und H.B. <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung<br />

198 Geändert mit ABl. Nr. 254/2011.<br />

237<br />

238<br />

III1<br />

s<strong>in</strong>d nach dem Grundsatz der Aufgabenverteilung auf die<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterien und die Oberkirchenräte<br />

zuzuordnen, nämlich Festlegung der Entwicklungsl<strong>in</strong>ien<br />

für die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> e<strong>in</strong>erseits, für<br />

die Wahrnehmung der adm<strong>in</strong>istrativen Angelegenheiten<br />

andererseits; <strong>in</strong>sbesondere erhält die Zuständigkeiten <strong>in</strong><br />

Art. 23 Abs. 4 und 6, Art. 25, Art. 26 Abs. 1, Art. 51 Abs.<br />

1, Art. 52 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 Z. 2, Art. 68 Abs. 2, Art.<br />

86, Art. 88 Abs. 1 Z. 2, Art. 91 Abs. 2 Z. 1, Art. 93 Abs.<br />

6, Art. 97 Abs. 10 der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, die<br />

Zuständigkeiten <strong>in</strong> § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 2,<br />

§ 26 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 4, § 61 Abs. 5,<br />

§ 75 Abs. 3 Ordnung des geistlichen Amtes das<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium; die Zuständigkeiten <strong>in</strong> Art. 41 Abs.<br />

1 <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, <strong>in</strong> § 10 Z. 3 Datenschutzordnung, §<br />

81 Abs. 1 Ordnung des geistlichen Amtes, § 35 Abs. 10<br />

Wahlordnung und § 39 Abs. 3 Diszipl<strong>in</strong>arordnung der<br />

jeweils zuständige Oberkirchenrat. 199<br />

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen –<br />

Novelle 2010<br />

Artikel 124. (1) Die Artikel 17 bis 49 der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, Änderung der kirchlichen<br />

Verfahrensordnung und der Wahlordnung treten mit 1.<br />

Jänner 2011 <strong>in</strong> Kraft. Die weiteren Änderungen der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> s<strong>in</strong>d mit Beschluss der Synode A.B.<br />

199 Soweit die Synode H.B. von diesen Bestimmungen berührt ist, hat<br />

sie die Zustimmung <strong>in</strong> der Generalsynode abgegeben. (ABl. Nr.<br />

177/2012)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>


III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

bzw. der Generalsynode vom 26. Oktober 2010 bereits<br />

wirksam.<br />

(2) Für die im Amt bef<strong>in</strong>dlichen Organe und deren<br />

Zusammensetzung gelten die früheren Regelungen bis<br />

zum Ende ihrer Funktionsperiode weiter.<br />

(3) Nach Inkrafttreten der Artikel 63 (2), 89 (2) und 93<br />

(2) haben b<strong>in</strong>nen Jahresfrist der Präsident oder die<br />

Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B. bzw.<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkuratoren oder die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>nen festzustellen, ob bei den<br />

derzeitigen Amts<strong>in</strong>habern oder Amts<strong>in</strong>haber<strong>in</strong>nen im<br />

S<strong>in</strong>ne dieser gesamten Vorschriften die Voraussetzungen<br />

für e<strong>in</strong>e Verlängerung der Amtszeitbegrenzung im S<strong>in</strong>ne<br />

des Abschnittes A vorlagen oder vorliegen. Ist dies der<br />

Fall, ist bei den derzeitigen Amts<strong>in</strong>habern oder<br />

Amts<strong>in</strong>haber<strong>in</strong>nen die Amtszeit im S<strong>in</strong>ne der nunmehr <strong>in</strong><br />

Kraft getretenen Regelungen der Artikel 63 (2), 89 (2)<br />

und 93 (2) verlängert. Diese Feststellung ist im Amtsblatt<br />

kundzumachen.<br />

(4) Es treten außer Kraft die Bestimmungen <strong>in</strong>: ABl. Nr.<br />

136/2005, 215/2005, 216/2005, 221/2005, 89/2006,<br />

157/2006, 162/2006, 248/2006, 254/2006, 96/2007,<br />

115/2007, 132/2007, 94/2008, 196/2008, 201/2008,<br />

214/2008, 236/2009.<br />

Die Änderungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> NEU treten mit<br />

Beschluss der Synode A.B. <strong>in</strong> Kraft.<br />

239<br />

240<br />

III1<br />

Die Novelle 2012 der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> tritt mit dem<br />

Beschluss der Generalsynode <strong>in</strong> Kraft.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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