Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
festzulegen. In allen anderen Fällen ist die Zahl der zu<br />
wählenden Geme<strong>in</strong>devertreter und<br />
Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen von der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
festzusetzen. Die Zahl der zu wählenden<br />
Geme<strong>in</strong>devertreter und Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen ist dem<br />
zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. <strong>in</strong> der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. dem Oberkirchenrat H.B.<br />
mitzuteilen. Jede spätere Änderung der Zahl der<br />
Geme<strong>in</strong>devertreter bedarf der Genehmigung des<br />
zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschusses bzw. des<br />
Oberkirchenrates H.B. 65<br />
(4) Jede Geme<strong>in</strong>devertretung kann rechtzeitig vor der<br />
Wahl beschließen, die Sitze <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
der Pfarrgeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zelnen Teilgeme<strong>in</strong>den oder<br />
bestimmten Seelsorgesprengeln zuzuordnen. Dieser<br />
Beschluss bedarf der Genehmigung des zuständigen<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschusses bzw. des Oberkirchenrates<br />
H.B.<br />
(5) S<strong>in</strong>kt die Zahl der gewählten Geme<strong>in</strong>devertreter oder<br />
Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen unter die nach Abs. 2 festgelegte<br />
65 Die geltende Bestimmung des Art. 34 Abs. 3 KV sagt nichts über<br />
den Zeitpunkt e<strong>in</strong>er späteren Änderung und deren Wirksamkeit.<br />
Offen bleibt, ob sich e<strong>in</strong>e "spätere" Änderung auf den Zeitpunkt der<br />
Errichtung der Geme<strong>in</strong>deordnung bezieht oder jeweils auf den vor<br />
e<strong>in</strong>er aktuellen Wahl oder auf e<strong>in</strong>e Änderung während e<strong>in</strong>er<br />
Wahlperiode. Die Formulierung "jede" würde dafür sprechen, damit<br />
aber die Möglichkeit eröffnen, dass auch mehrmals während e<strong>in</strong>er<br />
Wahlperiode Änderungen vorgenommen werden können. (ABl. Nr.<br />
136/2005)<br />
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72<br />
III1<br />
Zahl, so s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> entsprechender Anzahl durch Beschluss<br />
der Geme<strong>in</strong>devertretung, der e<strong>in</strong>er 2/3-Mehrheit bedarf,<br />
Mitglieder der Pfarrgeme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
zu berufen; sie müssen die Wahlvoraussetzungen<br />
erfüllen. E<strong>in</strong>e Nachwahl ist aber dann erforderlich, wenn<br />
die Zahl der Berufenen e<strong>in</strong> Drittel der Mitglieder der<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung überschreitet. 64a<br />
Artikel 35. (1) Kraft ihres Amtes gehören der<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung an:<br />
1. der amtsführende Pfarrer oder die amtsführende<br />
Pfarrer<strong>in</strong> bzw. der Adm<strong>in</strong>istrator 66 oder die<br />
Adm<strong>in</strong>istrator<strong>in</strong> während der Erledigung e<strong>in</strong>er<br />
Pfarrstelle;<br />
2. alle sonst zur geistlichen Versorgung der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de bestellten geistlichen Amtsträger oder<br />
geistlichen Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />
3. die zur geistlichen Versorgung e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />
zugeteilten geistlichen Amtsträger oder<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen, Pfarramtskandidaten oder<br />
Pfarramtskandidat<strong>in</strong>nen;<br />
4. der im Sprengel der Pfarrgeme<strong>in</strong>de bestellte<br />
Religionslehrer oder die bestellte Religionslehrer<strong>in</strong>,<br />
falls mehr als e<strong>in</strong> Religionslehrer oder e<strong>in</strong>e<br />
Religionslehrer<strong>in</strong> bestellt s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong> aus ihrer Mitte<br />
durch das Presbyterium zu berufender Vertreter oder<br />
64a Geändert mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 188/2010).<br />
66 Bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 wurde der veraltete<br />
Ausdruck „Pfarramtsverweser“ sprachlich durch den damals bereits<br />
üblichen Ausdruck „Adm<strong>in</strong>istrator“ ersetzt. (ABl. Nr. 202/1998)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>