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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Dienstverhältnis stehen, s<strong>in</strong>d für den <strong>in</strong> Abs. 2 genannten<br />

Zeitraum unter Karenz der Bezüge zu beurlauben, wobei<br />

diese Zeit für Ansprüche, die sich aus der Dauer des<br />

Dienstverhältnisses ergeben, nicht zu berücksichtigen ist.<br />

VII. Ämter und Dienste <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

Artikel 20. 40 (1) Die Tätigkeit der Mitglieder der<br />

kirchlichen Organe und die Ausübung e<strong>in</strong>es geistlichen<br />

Amtes, e<strong>in</strong>schließlich der Arbeit als Lektor oder Lektor<strong>in</strong>,<br />

als Religionslehrer oder Religionslehrer<strong>in</strong>, als Diakon<br />

oder Diakon<strong>in</strong>, als Geme<strong>in</strong>depädagoge oder<br />

Geme<strong>in</strong>depädagog<strong>in</strong> und als <strong>Kirche</strong>nmusiker oder<br />

<strong>Kirche</strong>nmusiker<strong>in</strong>, s<strong>in</strong>d öffentlich kirchliche Dienste.<br />

40 Ihrer Bedeutung entsprechend wurde die vor der 2. Session der XI.<br />

Generalsynode als Verordnung <strong>in</strong> Geltung stehende<br />

Lektorenordnung als <strong>Kirche</strong>ngesetz (siehe Lektorenordnung VB1)<br />

beschlossen. Die bis dah<strong>in</strong> diese Materie betreffenden<br />

Bestimmungen der früheren §§ 110 ff. KV wurden daher<br />

entsprechend adaptiert, und zwar so, dass auch der Schutz der<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter abgesichert wird. Generell für alle<br />

öffentlichen kirchlichen Dienste ist nun festgelegt, dass Berufene <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em öffentlichen Geme<strong>in</strong>degottesdienst e<strong>in</strong>zuführen s<strong>in</strong>d und dass<br />

durch <strong>Kirche</strong>ngesetze nähere Regelungen für Voraussetzungen,<br />

Berufung, Ausübung des Dienstes und die Aus- und Fortbildung zu<br />

treffen s<strong>in</strong>d. Bezüglich der Lektorenordnung war mit e<strong>in</strong>er<br />

Übergangsbestimmung sichergestellt, dass ke<strong>in</strong> rechtliches Vakuum<br />

e<strong>in</strong>treten konnte. (ABl. Nr. 93/1994)<br />

41<br />

42<br />

III1<br />

(2) Zur Erfüllung von anderen Aufgaben <strong>in</strong> der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de kann das Presbyterium weitere Mitarbeiter<br />

und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen berufen. Die Aufgaben der<br />

Berufenen s<strong>in</strong>d festzulegen und schriftlich zu<br />

dokumentieren, sofern nicht e<strong>in</strong> Dienstvertrag<br />

auszufertigen ist (Art. 46 Abs. 3 Z. 6, Art. 61 Abs. 2 lit. a<br />

41 42 Z. 9).<br />

(3) Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die zu e<strong>in</strong>em<br />

öffentlich-kirchlichen Dienst berufen s<strong>in</strong>d, erfüllen ihre<br />

Aufgaben <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit dem und unter der<br />

Verantwortung des Presbyteriums der Pfarrgeme<strong>in</strong>de. Sie<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Geme<strong>in</strong>degottesdienst <strong>in</strong> ihr Amt<br />

e<strong>in</strong>zuführen. Für andere Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

entscheidet das Presbyterium, <strong>in</strong> welcher Form ihre<br />

E<strong>in</strong>führung erfolgen soll. 43<br />

(4) Für Personen <strong>in</strong> öffentlich kirchlichen Diensten gilt<br />

die Verpflichtung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong>, die kirchliche Amtsverschwiegenheit und das<br />

Beichtgeheimnis zu schützen. 44<br />

41 Geändert mit der Novelle 2011 der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> (ABl. Nr.<br />

231/2011)<br />

42 Siehe auch Verordnung zur Dokumentation ehrenamtlicher<br />

Mitarbeit (VE1)<br />

43 Siehe Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 KV; daraus folgt, dass das<br />

Presbyterium als Ganzes für alle geistlichen und adm<strong>in</strong>istrativen<br />

Angelegenheiten zuständig und verantwortlich ist. Der Pfarrer oder<br />

die Pfarrer<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d Teil des Presbyteriums. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

44 Diese Vorschrift richtet sich an die <strong>Kirche</strong>, dafür zu sorgen, dass<br />

der Schutz <strong>in</strong>nerkirchlich und <strong>in</strong> der Öffentlichkeit gewährt wird und<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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