Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Dienstverhältnis stehen, s<strong>in</strong>d für den <strong>in</strong> Abs. 2 genannten<br />
Zeitraum unter Karenz der Bezüge zu beurlauben, wobei<br />
diese Zeit für Ansprüche, die sich aus der Dauer des<br />
Dienstverhältnisses ergeben, nicht zu berücksichtigen ist.<br />
VII. Ämter und Dienste <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de<br />
1. Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
Artikel 20. 40 (1) Die Tätigkeit der Mitglieder der<br />
kirchlichen Organe und die Ausübung e<strong>in</strong>es geistlichen<br />
Amtes, e<strong>in</strong>schließlich der Arbeit als Lektor oder Lektor<strong>in</strong>,<br />
als Religionslehrer oder Religionslehrer<strong>in</strong>, als Diakon<br />
oder Diakon<strong>in</strong>, als Geme<strong>in</strong>depädagoge oder<br />
Geme<strong>in</strong>depädagog<strong>in</strong> und als <strong>Kirche</strong>nmusiker oder<br />
<strong>Kirche</strong>nmusiker<strong>in</strong>, s<strong>in</strong>d öffentlich kirchliche Dienste.<br />
40 Ihrer Bedeutung entsprechend wurde die vor der 2. Session der XI.<br />
Generalsynode als Verordnung <strong>in</strong> Geltung stehende<br />
Lektorenordnung als <strong>Kirche</strong>ngesetz (siehe Lektorenordnung VB1)<br />
beschlossen. Die bis dah<strong>in</strong> diese Materie betreffenden<br />
Bestimmungen der früheren §§ 110 ff. KV wurden daher<br />
entsprechend adaptiert, und zwar so, dass auch der Schutz der<br />
Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und Mitarbeiter abgesichert wird. Generell für alle<br />
öffentlichen kirchlichen Dienste ist nun festgelegt, dass Berufene <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em öffentlichen Geme<strong>in</strong>degottesdienst e<strong>in</strong>zuführen s<strong>in</strong>d und dass<br />
durch <strong>Kirche</strong>ngesetze nähere Regelungen für Voraussetzungen,<br />
Berufung, Ausübung des Dienstes und die Aus- und Fortbildung zu<br />
treffen s<strong>in</strong>d. Bezüglich der Lektorenordnung war mit e<strong>in</strong>er<br />
Übergangsbestimmung sichergestellt, dass ke<strong>in</strong> rechtliches Vakuum<br />
e<strong>in</strong>treten konnte. (ABl. Nr. 93/1994)<br />
41<br />
42<br />
III1<br />
(2) Zur Erfüllung von anderen Aufgaben <strong>in</strong> der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de kann das Presbyterium weitere Mitarbeiter<br />
und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen berufen. Die Aufgaben der<br />
Berufenen s<strong>in</strong>d festzulegen und schriftlich zu<br />
dokumentieren, sofern nicht e<strong>in</strong> Dienstvertrag<br />
auszufertigen ist (Art. 46 Abs. 3 Z. 6, Art. 61 Abs. 2 lit. a<br />
41 42 Z. 9).<br />
(3) Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, die zu e<strong>in</strong>em<br />
öffentlich-kirchlichen Dienst berufen s<strong>in</strong>d, erfüllen ihre<br />
Aufgaben <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit dem und unter der<br />
Verantwortung des Presbyteriums der Pfarrgeme<strong>in</strong>de. Sie<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Geme<strong>in</strong>degottesdienst <strong>in</strong> ihr Amt<br />
e<strong>in</strong>zuführen. Für andere Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />
entscheidet das Presbyterium, <strong>in</strong> welcher Form ihre<br />
E<strong>in</strong>führung erfolgen soll. 43<br />
(4) Für Personen <strong>in</strong> öffentlich kirchlichen Diensten gilt<br />
die Verpflichtung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />
<strong>Österreich</strong>, die kirchliche Amtsverschwiegenheit und das<br />
Beichtgeheimnis zu schützen. 44<br />
41 Geändert mit der Novelle 2011 der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> (ABl. Nr.<br />
231/2011)<br />
42 Siehe auch Verordnung zur Dokumentation ehrenamtlicher<br />
Mitarbeit (VE1)<br />
43 Siehe Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 KV; daraus folgt, dass das<br />
Presbyterium als Ganzes für alle geistlichen und adm<strong>in</strong>istrativen<br />
Angelegenheiten zuständig und verantwortlich ist. Der Pfarrer oder<br />
die Pfarrer<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d Teil des Presbyteriums. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
44 Diese Vorschrift richtet sich an die <strong>Kirche</strong>, dafür zu sorgen, dass<br />
der Schutz <strong>in</strong>nerkirchlich und <strong>in</strong> der Öffentlichkeit gewährt wird und<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>