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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

<strong>Österreich</strong>, von dem E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> der<br />

Super<strong>in</strong>tendenz geführt werden;<br />

5. je e<strong>in</strong> Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> der<br />

<strong>Evangelische</strong>n Jugend, der Frauenarbeit und der<br />

<strong>Kirche</strong>nmusik sowie e<strong>in</strong> Beauftragter oder e<strong>in</strong>e<br />

Beauftragte für die Weltmission;<br />

6. der oder die Zuständige für die Militärseelsorge 88a ;<br />

bei e<strong>in</strong>er Zuständigkeit über die Grenzen e<strong>in</strong>er<br />

Super<strong>in</strong>tendenz hat e<strong>in</strong>e Festlegung für e<strong>in</strong>e der<br />

Supter<strong>in</strong>tendenzen zu erfolgen;<br />

7. Synodale der Super<strong>in</strong>tendenz, die nicht Mitglieder der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung s<strong>in</strong>d.<br />

(4) Die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung kann <strong>in</strong> der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialordnung die Zahl der stimmberechtigten<br />

geistlichen und weltlichen Abgeordneten über das <strong>in</strong> Abs.<br />

1 vorgesehene Ausmaß erhöhen. Die Gesamtzahl der<br />

geistlichen Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen darf die der<br />

weltlichen nicht übersteigen. 90<br />

(5) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 haben <strong>in</strong> allen sie<br />

betreffenden Angelegenheiten das Recht, Anträge zu<br />

stellen.<br />

88a Ergänzt mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 4/2011).<br />

90 Mit der <strong>in</strong> der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 durchgeführten<br />

Erweiterung der Möglichkeit, zusätzliche Mitglieder zu berufen,<br />

wurde e<strong>in</strong>erseits die bereits geübte Praxis rechtlich abgedeckt.<br />

Andererseits sollte durch die angeführte Maßgabe verh<strong>in</strong>dert werden,<br />

dass die Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen zahlenmäßig von den<br />

geistlichen Amtsträger<strong>in</strong>nen und Amtsträgern dom<strong>in</strong>iert werden.<br />

(ABl. Nr. 265/1999)<br />

107<br />

108<br />

III1<br />

(6) Werden <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />

Angelegenheiten des Religionsunterrichtes, der Jugend-<br />

und Erziehungsarbeit, der außerschulischen Jugendarbeit,<br />

der Erwachsenenbildung, der Frauenarbeit, der Diakonie,<br />

der <strong>Kirche</strong>nmusik 91 und der Weltmission behandelt, s<strong>in</strong>d<br />

Vertreter oder Vertreter<strong>in</strong>nen der zuständigen Stellen<br />

oder E<strong>in</strong>richtungen dieser Bereiche jedenfalls zu hören.<br />

(7) Jedes Mitglied der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung hat<br />

der Pfarrgeme<strong>in</strong>de bzw. der E<strong>in</strong>richtung, von der es <strong>in</strong> die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung gewählt bzw. entsandt<br />

worden ist, regelmäßig über se<strong>in</strong>e Tätigkeit und<br />

<strong>in</strong>sbesondere die Tätigkeit der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung zu berichten. 92<br />

Artikel 54. Zu weltlichen Abgeordneten gemäß Art. 53<br />

Abs. 1 Z. 4 und 5 sowie Abs. 4 ist nicht wählbar, wer zur<br />

Super<strong>in</strong>tendenz, der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. oder der<br />

91 Von Landeskantor Mag. Krampe wurde darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass<br />

e<strong>in</strong> dr<strong>in</strong>gender Wunsch der für die <strong>Kirche</strong>nmusik Verantwortlichen<br />

ist, <strong>in</strong> allen Belangen, die die <strong>Kirche</strong>nmusik betreffen, rechtzeitig<br />

<strong>in</strong>formiert und <strong>in</strong> Beratungen bzw. Planungen e<strong>in</strong>bezogen zu werden.<br />

Dies sollte durch die Aufnahme des H<strong>in</strong>weises auf die <strong>Kirche</strong>nmusik<br />

<strong>in</strong> Art. 45 und 53 KV erreicht werden. (ABl. Nr. 268/2003)<br />

92 Diese Bestimmung sieht vor, dass Abgeordnete dem<br />

Vertretungskörper, der sie gewählt hat, über ihre Tätigkeit auch<br />

Bericht erstatten. E<strong>in</strong>e regelmäßige Berichterstattung kann nicht nur<br />

wertvolle Informationen vermitteln, es kann so auch die Vielfalt der<br />

Arbeit und der Aufgaben besser sichtbar werden. (ABl. Nr.<br />

218/1997)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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