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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Sitzung, die Rechts- und Verfassungsausschüsse und die<br />

F<strong>in</strong>anzausschüsse <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung, sofern sie<br />

verb<strong>in</strong>dliche Regelungen treffen, sowie der <strong>Evangelische</strong><br />

Oberkirchenrat A. und H.B.<br />

1. Die Generalsynode<br />

Artikel 106. (1) Die Funktionsperiode der Generalsynode<br />

beträgt sechs Jahre. Sie beg<strong>in</strong>nt mit dem Zeitpunkt ihrer<br />

Konstituierung und endet mit dem Zeitpunkt der<br />

Konstituierung der neu gewählten Generalsynode.<br />

(2) Die Generalsynode ist spätestens <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />

Jahres nach der Wahl ihrer Mitglieder über Beschluss des<br />

Präsidiums vom Oberkirchenrat A. und H.B. <strong>in</strong> der Regel<br />

nach Wien e<strong>in</strong>zuberufen.<br />

(3) Sie ist über ihren Beschluss oder über den Beschluss<br />

des Präsidiums oder über Beschluss des<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyteriums <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung vom<br />

Oberkirchenrat A. und H.B. zu weiteren Tagungen<br />

(Sessionen) e<strong>in</strong>zuberufen. Bei Eröffnung jeder weiteren<br />

Tagung (Session) der Generalsynode <strong>in</strong>nerhalb derselben<br />

Funktionsdauer werden die Arbeiten nach dem Stand<br />

fortgesetzt, <strong>in</strong> dem sie sich bei Ende der letzten Tagung<br />

(Session) befunden haben.<br />

(4) Die Bestimmung des Art. 76 Abs. 2 gilt für die<br />

Zusammensetzung der Generalsynode. Für die Mitglieder<br />

205<br />

206<br />

III1<br />

der Generalsynode gilt die Berichtspflicht gemäß Art. 73<br />

Abs. 8 entsprechend. 169<br />

Artikel 107. (1) Die Tagung (Session) der<br />

Generalsynode, die erst nach der Konstituierung der<br />

Synoden A.B. und H.B. zu beg<strong>in</strong>nen hat, wird vom<br />

Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B.<br />

eröffnet.<br />

(2) Unter se<strong>in</strong>em oder ihrem Vorsitz ist das Präsidium der<br />

Generalsynode zu konstituieren und zwei oder mehrere<br />

Schriftführer oder Schriftführer<strong>in</strong>nen zu bestellen.<br />

(3) Das Präsidium der Generalsynode besteht aus dem<br />

Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B., aus<br />

dessen oder deren ersten Stellvertreter oder<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>, ferner aus e<strong>in</strong>em, dafür von der Synode<br />

H.B. bestimmten weltlichen Mitglied der Synode H.B.<br />

Den Vorsitz führt der Präsident oder die Präsident<strong>in</strong>, im<br />

Verh<strong>in</strong>derungsfall der gewählte Vertreter oder die<br />

gewählte Vertreter<strong>in</strong> der Synode H.B., und wenn dies<br />

nicht möglich ist, der erste Stellvertreter oder die erste<br />

Stellvertreter<strong>in</strong> der Synode A.B.<br />

169 Diese Bestimmung sieht vor, dass Abgeordnete dem<br />

Vertretungskörper, der sie gewählt hat, über ihre Tätigkeit auch<br />

Bericht erstatten. E<strong>in</strong>e regelmäßige Berichterstattung kann nicht nur<br />

wertvolle Informationen vermitteln, es kann so auch die Vielfalt der<br />

Arbeit und der Aufgaben besser sichtbar werden. (ABl. Nr.<br />

218/1997)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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