Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Sitzung, die Rechts- und Verfassungsausschüsse und die<br />
F<strong>in</strong>anzausschüsse <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung, sofern sie<br />
verb<strong>in</strong>dliche Regelungen treffen, sowie der <strong>Evangelische</strong><br />
Oberkirchenrat A. und H.B.<br />
1. Die Generalsynode<br />
Artikel 106. (1) Die Funktionsperiode der Generalsynode<br />
beträgt sechs Jahre. Sie beg<strong>in</strong>nt mit dem Zeitpunkt ihrer<br />
Konstituierung und endet mit dem Zeitpunkt der<br />
Konstituierung der neu gewählten Generalsynode.<br />
(2) Die Generalsynode ist spätestens <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />
Jahres nach der Wahl ihrer Mitglieder über Beschluss des<br />
Präsidiums vom Oberkirchenrat A. und H.B. <strong>in</strong> der Regel<br />
nach Wien e<strong>in</strong>zuberufen.<br />
(3) Sie ist über ihren Beschluss oder über den Beschluss<br />
des Präsidiums oder über Beschluss des<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyteriums <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung vom<br />
Oberkirchenrat A. und H.B. zu weiteren Tagungen<br />
(Sessionen) e<strong>in</strong>zuberufen. Bei Eröffnung jeder weiteren<br />
Tagung (Session) der Generalsynode <strong>in</strong>nerhalb derselben<br />
Funktionsdauer werden die Arbeiten nach dem Stand<br />
fortgesetzt, <strong>in</strong> dem sie sich bei Ende der letzten Tagung<br />
(Session) befunden haben.<br />
(4) Die Bestimmung des Art. 76 Abs. 2 gilt für die<br />
Zusammensetzung der Generalsynode. Für die Mitglieder<br />
205<br />
206<br />
III1<br />
der Generalsynode gilt die Berichtspflicht gemäß Art. 73<br />
Abs. 8 entsprechend. 169<br />
Artikel 107. (1) Die Tagung (Session) der<br />
Generalsynode, die erst nach der Konstituierung der<br />
Synoden A.B. und H.B. zu beg<strong>in</strong>nen hat, wird vom<br />
Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B.<br />
eröffnet.<br />
(2) Unter se<strong>in</strong>em oder ihrem Vorsitz ist das Präsidium der<br />
Generalsynode zu konstituieren und zwei oder mehrere<br />
Schriftführer oder Schriftführer<strong>in</strong>nen zu bestellen.<br />
(3) Das Präsidium der Generalsynode besteht aus dem<br />
Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B., aus<br />
dessen oder deren ersten Stellvertreter oder<br />
Stellvertreter<strong>in</strong>, ferner aus e<strong>in</strong>em, dafür von der Synode<br />
H.B. bestimmten weltlichen Mitglied der Synode H.B.<br />
Den Vorsitz führt der Präsident oder die Präsident<strong>in</strong>, im<br />
Verh<strong>in</strong>derungsfall der gewählte Vertreter oder die<br />
gewählte Vertreter<strong>in</strong> der Synode H.B., und wenn dies<br />
nicht möglich ist, der erste Stellvertreter oder die erste<br />
Stellvertreter<strong>in</strong> der Synode A.B.<br />
169 Diese Bestimmung sieht vor, dass Abgeordnete dem<br />
Vertretungskörper, der sie gewählt hat, über ihre Tätigkeit auch<br />
Bericht erstatten. E<strong>in</strong>e regelmäßige Berichterstattung kann nicht nur<br />
wertvolle Informationen vermitteln, es kann so auch die Vielfalt der<br />
Arbeit und der Aufgaben besser sichtbar werden. (ABl. Nr.<br />
218/1997)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>