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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

formellen und politischen Kriterien. Die persönlichen Kriterien s<strong>in</strong>d<br />

nahe persönliche Beziehung und wirtschaftliche Abhängigkeit.<br />

Davon kann wie bisher dispensiert werden.<br />

Auf der 5. Session der XI. Generalsynode ist beantragt worden, die<br />

vom RVA mit § 21 Abs. 2 beantragte Regelung:<br />

„(2) Personen, die zu e<strong>in</strong>er Pfarr- bzw. Super<strong>in</strong>tendentialgeme<strong>in</strong>de <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Dienstverhältnis oder f<strong>in</strong>anziellen Abhängigkeitsverhältnis<br />

stehen, dürfen ke<strong>in</strong>em Vertretungsorgan dieser Geme<strong>in</strong>de<br />

angehören.“<br />

so zu formulieren, dass Geme<strong>in</strong>deschwester, Kantor u.a. <strong>in</strong> die<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung gewählt werden können. Diese Frage ist schon<br />

se<strong>in</strong>erzeit vom RVA e<strong>in</strong>gehend erwogen worden. Zum vorgelegten<br />

Ergebnis ist der RVA aus folgenden Gründen gekommen.<br />

Nach dem damaligen § 70 Abs. 1 der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> gehörte<br />

zum Wirkungskreis der Geme<strong>in</strong>devertretung:<br />

3. die Beschlussfassung über die Errichtung und Auflassung<br />

hauptamtlicher Stellen für ... Angestellte der Pfarrgeme<strong>in</strong>de;<br />

7. die E<strong>in</strong>führung oder Änderung regelmäßig wiederkehrender<br />

Ausgaben;<br />

11. die Genehmigung des vom Presbyterium aufgestellten<br />

Haushaltsplanes.<br />

Auf Grund dieser Kompetenzlage wäre es unvermeidlich, dass<br />

Geme<strong>in</strong>deschwestern, Kantoren u.a. <strong>in</strong> eigener Sache zu beschließen<br />

haben. Sehr wohl sollen auch weiterh<strong>in</strong> diese Mitarbeiter<strong>in</strong>nen und<br />

Mitarbeiter ihre Arbeit vertreten können, wie das <strong>in</strong> Art. 45 Abs. 2<br />

und 3 KV zT sogar als Verpflichtung sie zu hören, vorgesehen ist.<br />

Für den RVA war aber auch maßgeblich, dass <strong>in</strong> größeren<br />

Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>e manchmal durchaus erhebliche Anzahl<br />

hauptamtlicher MitarbeiterInnen tätig ist. Würde ke<strong>in</strong>e Schranke<br />

dadurch e<strong>in</strong>geführt, dass sie nicht automatisch, sondern nur nach<br />

Dispens Mitglieder der Geme<strong>in</strong>devertretung werden können, ist der<br />

Fall denkbar, dass die Geme<strong>in</strong>devertretung überhaupt von<br />

Hauptamtlichen dom<strong>in</strong>iert wird.<br />

Zu den Kriterien Verwandtschaft und Ehe wurde bei der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 neu das der Lebensgeme<strong>in</strong>schaften<br />

33<br />

34<br />

III1<br />

aufgenommen, weil sich sonst als Konsequenz ergeben hätte, dass<br />

Ehegatten demselben Organ nicht, Lebensgefährten aber sehr wohl<br />

angehören können. Mit dieser neu def<strong>in</strong>ierten Unvere<strong>in</strong>barkeit sollte<br />

e<strong>in</strong>e de-facto-Diskrim<strong>in</strong>ierung der Ehen vermieden und ke<strong>in</strong>esfalls<br />

e<strong>in</strong>e Abwertung der Institution der Ehe ausgedrückt werden.<br />

Die Unvere<strong>in</strong>barkeit der Mitgliedschaft <strong>in</strong> anderen Leitungsorganen<br />

wurde bereits von der 5. Session der XI. Generalsynode beschlossen.<br />

Die Unvere<strong>in</strong>barkeit mit e<strong>in</strong>em nicht ehrenamtlichen politischen<br />

Mandat, jetzt als Grundnorm <strong>in</strong> § 36 Abs. 1 Z. 4 OdgA geregelt und<br />

dann weiter nur zitiert <strong>in</strong> den Art. 64 Abs. 1, 91 Abs. 2 und 102 Abs.<br />

1 KV, sollte vorgezogen und als Grundsatz präziser formuliert<br />

werden. Das hat auf der 5. Session der XI. Generalsynode zu<br />

ausführlichen Diskussionen geführt, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Antrag gemündet<br />

haben, die bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 als § 25 Abs. 1<br />

(jetzt Art. 19 Abs. 1 KV) vorgeschlagene Regelung<br />

§ 25: (1) Mit der Ausübung des geistlichen Amtes, der<br />

Tätigkeit als Lektor und als Religionslehrer sowie mit der<br />

Mitgliedschaft im Präsidium e<strong>in</strong>er Synode, e<strong>in</strong>em<br />

Synodalausschuss, e<strong>in</strong>em Oberkirchenrat und e<strong>in</strong>em<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss ist die Übernahme e<strong>in</strong>es<br />

politischen Mandates bzw. e<strong>in</strong>er solchen Funktion auf<br />

Bundes- oder Landesebene und <strong>in</strong> Wien als<br />

Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteherstellvertreter<br />

unvere<strong>in</strong>bar.“<br />

ersatzlos zu streichen. Als Begründung ist angeführt worden, es solle<br />

nicht die Mitarbeit von Politikern a lim<strong>in</strong>e ausgeschlossen werden.<br />

Dazu ist nachdrücklich auf den H<strong>in</strong>tergrund der besonderen<br />

österreichischen Geschichte bis 1945 h<strong>in</strong>zuweisen. Wegen des<br />

starken persönlichen Engagements römisch-katholischer Kleriker im<br />

politischen Leben bis 1938 e<strong>in</strong>erseits, dem E<strong>in</strong>treten von<br />

evangelischen Pfarrern und Laien für den Nationalsozialismus<br />

andererseits, war nach 1945 von den <strong>Kirche</strong>n der seither geltende<br />

Grundsatz der Unvere<strong>in</strong>barkeit des Amtes der öffentlichen<br />

Verkündigung mit öffentlichem parteipolitischem Auftreten<br />

festgeschrieben worden.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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