Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(5) Für die Erledigung des Amtes e<strong>in</strong>es Oberkirchenrates<br />
oder e<strong>in</strong>er Oberkirchenrät<strong>in</strong> gelten, abgesehen vom<br />
Zeitablauf, der E<strong>in</strong>tritt von Unvere<strong>in</strong>barkeiten gemäß Art.<br />
19 und bei geistlichen Oberkirchenräten oder<br />
Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen die Amtsniederlegung gemäß Art.<br />
64 Abs. 2 sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses.<br />
(6) Scheidet e<strong>in</strong> weltlicher Oberkirchenrat oder e<strong>in</strong>e<br />
weltliche Oberkirchenrät<strong>in</strong> vor Ablauf der Amtsperiode<br />
aus dem Amt, hat der Oberkirchenrat A.B. die Wahl e<strong>in</strong>es<br />
weltlichen Oberkirchenrates oder e<strong>in</strong>er weltlichen<br />
Oberkirchenrät<strong>in</strong> für den Rest der Amtsperiode<br />
unverzüglich <strong>in</strong> die Wege zu leiten; falls der weltliche<br />
Oberkirchenrat oder die weltliche Oberkirchenrät<strong>in</strong><br />
<strong>in</strong>nerhalb des letzten vollen Jahres der Amtsperiode aus<br />
dem Amt scheidet, entfällt die Nachwahl, wenn e<strong>in</strong><br />
Stellvertreter oder e<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> gewählt worden<br />
war. Der Stellvertreter oder die Stellvertreter<strong>in</strong><br />
übernimmt alle Rechte und Pflichten des Amtes; Artikel<br />
94 Abs 2 f<strong>in</strong>det im Bedarfsfalle Anwendung. Dafür ist<br />
die Zustimmung des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums A.B.<br />
e<strong>in</strong>zuholen. 154<br />
154 Wenn e<strong>in</strong> weltlicher Oberkirchenrat bzw. e<strong>in</strong>e weltliche<br />
Oberkirchenrät<strong>in</strong> im letzten vollen Kalenderjahr aus se<strong>in</strong>em bzw.<br />
ihrem Amt ausscheidet, entfällt die Nachwahl, sofern e<strong>in</strong><br />
Stellvertreter bzw. e<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> gewählt wurde (Art. 94 Abs.<br />
2 KV). Wurde ke<strong>in</strong> Stellvertreter bzw. ke<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> gewählt,<br />
ist e<strong>in</strong>e Nachwahl jedoch unbed<strong>in</strong>gt erforderlich. (ABl. Nr. 63/2011)<br />
185<br />
186<br />
III1<br />
Artikel 94. Für jeden der Oberkirchenräte oder<br />
Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen kann e<strong>in</strong> Stellvertreter oder e<strong>in</strong>e<br />
Stellvertreter<strong>in</strong> gewählt werden. Er oder sie vertritt den<br />
Oberkirchenrat oder die Oberkirchenräte und<br />
Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen bei Verh<strong>in</strong>derung oder Erledigung<br />
des Amtes. Stellvertreter und Stellvertreter<strong>in</strong>nen nehmen<br />
an den Verhandlungen des Oberkirchenrates mit<br />
beratender Stimme teil. Sie unterstützen das jeweilige<br />
Mitglied des Oberkirchenrates. Ihnen kann <strong>in</strong> der<br />
Geschäftsordnung des Oberkirchenrates A.B. e<strong>in</strong> eigener<br />
155 156<br />
Arbeitsbereich zugewiesen werden.<br />
9. Das <strong>Kirche</strong>namt A.B.<br />
155 Anders als für Kuratoren und Super<strong>in</strong>tendentialkuratoren waren<br />
vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002 für die weltlichen<br />
Oberkirchenräte ke<strong>in</strong>e Stellvertreter vorgesehen. Das hätte bei<br />
Verh<strong>in</strong>derungen dazu führen können, dass <strong>Kirche</strong>nleitungen nicht<br />
ordnungsgemäß besetzt waren. Mit der Kann-Bestimmung <strong>in</strong> Art. 94<br />
Abs. 2 KV kann zugleich die Möglichkeit eröffnet werden, dass sich<br />
Stellvertreter <strong>in</strong> die Aufgaben e<strong>in</strong>arbeiten können. (ABl. Nr.<br />
193/2002)<br />
156 Die Neuregelung berücksichtigt das Erfordernis e<strong>in</strong>er<br />
kont<strong>in</strong>uierlichen Stellvertretung im Oberkirchenrat, weil jedes<br />
Mitglied <strong>in</strong> die Agenden e<strong>in</strong>gearbeitet se<strong>in</strong> muss und Stellvertreter<br />
erst dann tatsächlich die Funktion e<strong>in</strong>es Stellvertreters ausüben<br />
können, wenn sie laufend anwesend s<strong>in</strong>d und mitarbeiten. Dieses<br />
Erfordernis wurde <strong>in</strong> den letzten Jahren immer deutlicher erkannt<br />
und hat zu e<strong>in</strong>er zwischenweiligen Änderung der Praxis des OKR<br />
geführt. Damit hängt zusammen, dass nun auch e<strong>in</strong>e gesetzliche<br />
Möglichkeit geschaffen werden musste, die Arbeitsteilung unter<br />
allen Mitgliedern des OKR unter E<strong>in</strong>schluss der Stellvertreter zu<br />
treffen und <strong>in</strong> der Geschäftsordnung zu regeln. (ABl. Nr. 115/2007)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>