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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(5) Für die Erledigung des Amtes e<strong>in</strong>es Oberkirchenrates<br />

oder e<strong>in</strong>er Oberkirchenrät<strong>in</strong> gelten, abgesehen vom<br />

Zeitablauf, der E<strong>in</strong>tritt von Unvere<strong>in</strong>barkeiten gemäß Art.<br />

19 und bei geistlichen Oberkirchenräten oder<br />

Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen die Amtsniederlegung gemäß Art.<br />

64 Abs. 2 sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses.<br />

(6) Scheidet e<strong>in</strong> weltlicher Oberkirchenrat oder e<strong>in</strong>e<br />

weltliche Oberkirchenrät<strong>in</strong> vor Ablauf der Amtsperiode<br />

aus dem Amt, hat der Oberkirchenrat A.B. die Wahl e<strong>in</strong>es<br />

weltlichen Oberkirchenrates oder e<strong>in</strong>er weltlichen<br />

Oberkirchenrät<strong>in</strong> für den Rest der Amtsperiode<br />

unverzüglich <strong>in</strong> die Wege zu leiten; falls der weltliche<br />

Oberkirchenrat oder die weltliche Oberkirchenrät<strong>in</strong><br />

<strong>in</strong>nerhalb des letzten vollen Jahres der Amtsperiode aus<br />

dem Amt scheidet, entfällt die Nachwahl, wenn e<strong>in</strong><br />

Stellvertreter oder e<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> gewählt worden<br />

war. Der Stellvertreter oder die Stellvertreter<strong>in</strong><br />

übernimmt alle Rechte und Pflichten des Amtes; Artikel<br />

94 Abs 2 f<strong>in</strong>det im Bedarfsfalle Anwendung. Dafür ist<br />

die Zustimmung des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums A.B.<br />

e<strong>in</strong>zuholen. 154<br />

154 Wenn e<strong>in</strong> weltlicher Oberkirchenrat bzw. e<strong>in</strong>e weltliche<br />

Oberkirchenrät<strong>in</strong> im letzten vollen Kalenderjahr aus se<strong>in</strong>em bzw.<br />

ihrem Amt ausscheidet, entfällt die Nachwahl, sofern e<strong>in</strong><br />

Stellvertreter bzw. e<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> gewählt wurde (Art. 94 Abs.<br />

2 KV). Wurde ke<strong>in</strong> Stellvertreter bzw. ke<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> gewählt,<br />

ist e<strong>in</strong>e Nachwahl jedoch unbed<strong>in</strong>gt erforderlich. (ABl. Nr. 63/2011)<br />

185<br />

186<br />

III1<br />

Artikel 94. Für jeden der Oberkirchenräte oder<br />

Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen kann e<strong>in</strong> Stellvertreter oder e<strong>in</strong>e<br />

Stellvertreter<strong>in</strong> gewählt werden. Er oder sie vertritt den<br />

Oberkirchenrat oder die Oberkirchenräte und<br />

Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen bei Verh<strong>in</strong>derung oder Erledigung<br />

des Amtes. Stellvertreter und Stellvertreter<strong>in</strong>nen nehmen<br />

an den Verhandlungen des Oberkirchenrates mit<br />

beratender Stimme teil. Sie unterstützen das jeweilige<br />

Mitglied des Oberkirchenrates. Ihnen kann <strong>in</strong> der<br />

Geschäftsordnung des Oberkirchenrates A.B. e<strong>in</strong> eigener<br />

155 156<br />

Arbeitsbereich zugewiesen werden.<br />

9. Das <strong>Kirche</strong>namt A.B.<br />

155 Anders als für Kuratoren und Super<strong>in</strong>tendentialkuratoren waren<br />

vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002 für die weltlichen<br />

Oberkirchenräte ke<strong>in</strong>e Stellvertreter vorgesehen. Das hätte bei<br />

Verh<strong>in</strong>derungen dazu führen können, dass <strong>Kirche</strong>nleitungen nicht<br />

ordnungsgemäß besetzt waren. Mit der Kann-Bestimmung <strong>in</strong> Art. 94<br />

Abs. 2 KV kann zugleich die Möglichkeit eröffnet werden, dass sich<br />

Stellvertreter <strong>in</strong> die Aufgaben e<strong>in</strong>arbeiten können. (ABl. Nr.<br />

193/2002)<br />

156 Die Neuregelung berücksichtigt das Erfordernis e<strong>in</strong>er<br />

kont<strong>in</strong>uierlichen Stellvertretung im Oberkirchenrat, weil jedes<br />

Mitglied <strong>in</strong> die Agenden e<strong>in</strong>gearbeitet se<strong>in</strong> muss und Stellvertreter<br />

erst dann tatsächlich die Funktion e<strong>in</strong>es Stellvertreters ausüben<br />

können, wenn sie laufend anwesend s<strong>in</strong>d und mitarbeiten. Dieses<br />

Erfordernis wurde <strong>in</strong> den letzten Jahren immer deutlicher erkannt<br />

und hat zu e<strong>in</strong>er zwischenweiligen Änderung der Praxis des OKR<br />

geführt. Damit hängt zusammen, dass nun auch e<strong>in</strong>e gesetzliche<br />

Möglichkeit geschaffen werden musste, die Arbeitsteilung unter<br />

allen Mitgliedern des OKR unter E<strong>in</strong>schluss der Stellvertreter zu<br />

treffen und <strong>in</strong> der Geschäftsordnung zu regeln. (ABl. Nr. 115/2007)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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