Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(3) Sofern es zur Umsetzung der Beschlüsse des<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyteriums der Erlassung von<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetzen bedarf, hat das <strong>Kirche</strong>npresbyterium auf<br />
dem vorgesehenen Weg die Synode A.B. zu befassen und<br />
Anträge zur Beschlussfassung vorzulegen; es ist <strong>in</strong> der<br />
Synode antragsberechtigt. Zur unmittelbaren Umsetzung<br />
der Beschlüsse ist das <strong>Kirche</strong>namt unter Verantwortung<br />
des Oberkirchenrates A.B. verpflichtet. Das<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterium kann das <strong>Kirche</strong>namt A.B. oder den<br />
Oberkirchenrat mit bestimmten Angelegenheiten<br />
beauftragen.<br />
(4) Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium tagt <strong>in</strong> der Regel viermal<br />
jährlich; Tagesordnung, Ort und Zeit der Sitzungen legen<br />
die Vorsitzenden im E<strong>in</strong>vernehmen mit den Mitgliedern<br />
geme<strong>in</strong>sam fest. Beschlüsse auf schriftlichem Weg s<strong>in</strong>d<br />
zulässig.<br />
(5) Bei Sitzungen der <strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und H.B.<br />
<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung führt der Präsident oder die<br />
Präsident<strong>in</strong> A.B., <strong>in</strong> deren Vertretung der oder die<br />
Vorsitzende der Synode H.B. den Vorsitz.<br />
(6) Zu außerordentlichen Sitzungen ist das<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterium e<strong>in</strong>zuberufen, wenn dies von<br />
m<strong>in</strong>destens vier Mitgliedern bzw. vom Oberkirchenrat<br />
beantragt wird.<br />
159<br />
160<br />
III1<br />
(7) Näheres zum Verfahren der <strong>Kirche</strong>npresbyterien<br />
bestimmen die Geschäftsordnung der Synode A.B., der<br />
Synode H.B. und der Generalsynode.<br />
3. Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium H.B.<br />
Artikel 82. (1). Dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium H.B. gehören<br />
der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Synode H.B.<br />
sowie zwei geistliche und zwei weltliche Abgeordnete an,<br />
welche die Synode H.B. aus ihrer Mitte wählt. Von den<br />
geistlichen Mitgliedern muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>er oder e<strong>in</strong>e,<br />
von den weltlichen müssen beide die österreichische<br />
Staatsbürgerschaft besitzen. 129<br />
(2) Wählbar zum geistlichen Mitglied <strong>in</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterium ist jeder geistliche Amtsträger oder<br />
jede geistliche Amtsträger<strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong> H.B.<br />
129 Auf Grund der hoheitsrechtlichen Aufgaben des<br />
Oberkirchenrates, nämlich der Matrikenführung und der Aufsicht<br />
über den Religionsunterricht, war bisher vorgesehen, dass alle<br />
Oberkirchenräte österreichische Staatsbürger se<strong>in</strong> müssen.<br />
Dies ersche<strong>in</strong>t <strong>in</strong> dieser Form nicht notwendig, da die Aufsicht über<br />
den Religionsunterricht e<strong>in</strong>e Aufgabe des Oberkirchenrates A.u.H.B.<br />
ist und das Matrikenwesen <strong>in</strong> den Aufgabenbereich des<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendenten fällt.<br />
Die vorgeschlagene Änderung sieht daher vor, dass der<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent und e<strong>in</strong> geistlicher Oberkirchenrat<br />
österreichische Staatsbürger se<strong>in</strong> müssen, der zweite geistliche<br />
Oberkirchenrat jedoch nicht. So kann sichergestellt werden, dass alle<br />
hoheitsrechtlichen Aufgaben von Mitgliedern des Oberkirchenrates<br />
mit österreichischer Staatsbürgerschaft wahrgenommen werden. […]<br />
(ABl. Nr. 214/2008)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>