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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(3) Sofern es zur Umsetzung der Beschlüsse des<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyteriums der Erlassung von<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetzen bedarf, hat das <strong>Kirche</strong>npresbyterium auf<br />

dem vorgesehenen Weg die Synode A.B. zu befassen und<br />

Anträge zur Beschlussfassung vorzulegen; es ist <strong>in</strong> der<br />

Synode antragsberechtigt. Zur unmittelbaren Umsetzung<br />

der Beschlüsse ist das <strong>Kirche</strong>namt unter Verantwortung<br />

des Oberkirchenrates A.B. verpflichtet. Das<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium kann das <strong>Kirche</strong>namt A.B. oder den<br />

Oberkirchenrat mit bestimmten Angelegenheiten<br />

beauftragen.<br />

(4) Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium tagt <strong>in</strong> der Regel viermal<br />

jährlich; Tagesordnung, Ort und Zeit der Sitzungen legen<br />

die Vorsitzenden im E<strong>in</strong>vernehmen mit den Mitgliedern<br />

geme<strong>in</strong>sam fest. Beschlüsse auf schriftlichem Weg s<strong>in</strong>d<br />

zulässig.<br />

(5) Bei Sitzungen der <strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und H.B.<br />

<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung führt der Präsident oder die<br />

Präsident<strong>in</strong> A.B., <strong>in</strong> deren Vertretung der oder die<br />

Vorsitzende der Synode H.B. den Vorsitz.<br />

(6) Zu außerordentlichen Sitzungen ist das<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium e<strong>in</strong>zuberufen, wenn dies von<br />

m<strong>in</strong>destens vier Mitgliedern bzw. vom Oberkirchenrat<br />

beantragt wird.<br />

159<br />

160<br />

III1<br />

(7) Näheres zum Verfahren der <strong>Kirche</strong>npresbyterien<br />

bestimmen die Geschäftsordnung der Synode A.B., der<br />

Synode H.B. und der Generalsynode.<br />

3. Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium H.B.<br />

Artikel 82. (1). Dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium H.B. gehören<br />

der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Synode H.B.<br />

sowie zwei geistliche und zwei weltliche Abgeordnete an,<br />

welche die Synode H.B. aus ihrer Mitte wählt. Von den<br />

geistlichen Mitgliedern muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>er oder e<strong>in</strong>e,<br />

von den weltlichen müssen beide die österreichische<br />

Staatsbürgerschaft besitzen. 129<br />

(2) Wählbar zum geistlichen Mitglied <strong>in</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium ist jeder geistliche Amtsträger oder<br />

jede geistliche Amtsträger<strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong> H.B.<br />

129 Auf Grund der hoheitsrechtlichen Aufgaben des<br />

Oberkirchenrates, nämlich der Matrikenführung und der Aufsicht<br />

über den Religionsunterricht, war bisher vorgesehen, dass alle<br />

Oberkirchenräte österreichische Staatsbürger se<strong>in</strong> müssen.<br />

Dies ersche<strong>in</strong>t <strong>in</strong> dieser Form nicht notwendig, da die Aufsicht über<br />

den Religionsunterricht e<strong>in</strong>e Aufgabe des Oberkirchenrates A.u.H.B.<br />

ist und das Matrikenwesen <strong>in</strong> den Aufgabenbereich des<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendenten fällt.<br />

Die vorgeschlagene Änderung sieht daher vor, dass der<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent und e<strong>in</strong> geistlicher Oberkirchenrat<br />

österreichische Staatsbürger se<strong>in</strong> müssen, der zweite geistliche<br />

Oberkirchenrat jedoch nicht. So kann sichergestellt werden, dass alle<br />

hoheitsrechtlichen Aufgaben von Mitgliedern des Oberkirchenrates<br />

mit österreichischer Staatsbürgerschaft wahrgenommen werden. […]<br />

(ABl. Nr. 214/2008)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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