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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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2. Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 80. (1) Dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. gehören<br />

von amtswegen an:<br />

1. der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong>;<br />

2. der Präsident oder die Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B.;<br />

3. die Oberkirchenräte oder Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen A.B.;<br />

4. die Super<strong>in</strong>tendenten oder Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>nen;<br />

5. die Super<strong>in</strong>tendentialkuratoren bzw. die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>nen. Im Verh<strong>in</strong>derungsfall<br />

treten die entsprechenden Stellvertreter oder<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>nen an die Stelle der Mitglieder des<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyteriums, beim Präsidenten oder der<br />

Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B. jedoch nur der weltliche<br />

Vizepräsident oder die weltliche Vizepräsident<strong>in</strong>. 128<br />

(2) Im <strong>Kirche</strong>npresbyterium führen der Bischof oder die<br />

Bischöf<strong>in</strong> und der Präsident oder die Präsident<strong>in</strong> unter<br />

geme<strong>in</strong>samer Verantwortung den Vorsitz im Wechsel.<br />

Artikel 81. (1) Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. trägt die<br />

Verantwortung für die nachhaltige Entwicklung der<br />

128 Im Zusammenhang mit den Wünschen des<br />

Nom<strong>in</strong>ierungsausschusses A.B., als ersten Vizepräsidenten/<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />

geistlichen Amtsträger/<strong>in</strong> zu wählen, müsste wegen des<br />

Gleichgewichtes – weltliche – geistliche Amtsträger/<strong>in</strong>nen – e<strong>in</strong>e<br />

solche Verfassungsbestimmung aufgenommen werden. (ABl. Nr.<br />

177/2012)<br />

157<br />

158<br />

III1<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. Es hat darauf zu achten, dass<br />

die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.B. <strong>in</strong> allen ihren Gliederungen<br />

den ihr <strong>in</strong> den Lebensvollzügen (Art. 1 Abs. 1)<br />

anvertrauten Auftrag erfüllen kann. Es hat <strong>in</strong>sbesondere<br />

die Aufgabe, die längerfristigen Planungen, die<br />

grundsätzlichen Entwicklungsl<strong>in</strong>ien der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> A.B. zu erarbeiten, zu beraten und der Synode<br />

A.B. zur Beschlussfassung vorzulegen; im Besonderen<br />

1. die längerfristigen, zum<strong>in</strong>dest fünfjährigen<br />

Stellenpläne für geistliche Amtsträger und<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen, für Mitarbeiter und<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen im <strong>Kirche</strong>namt A.B.;<br />

2. die Erarbeitung von Stellungnahmen zu<br />

grundsätzlichen religiösen, kirchlichen und<br />

gesellschaftlichen Fragen, <strong>in</strong>sbesondere zwischen den<br />

Sessionen der Synode A.B.;<br />

3. die Festlegung der Pflichtkollekten;<br />

4. die Erarbeitung allgeme<strong>in</strong>er Grundsätze für die<br />

Ausbildung und Prüfung der geistlichen Amtsträger<br />

und Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />

5. die Vorschläge zu kirchlichen Feiertagen;<br />

6. die grundsätzliche, theologisch begründete Regelung<br />

des <strong>Kirche</strong>ne<strong>in</strong>- und -austrittes.<br />

(2) Zur Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgaben bedient sich das<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium <strong>in</strong>sbesondere des <strong>Kirche</strong>namtes<br />

A.B. oder externer Experten oder Expert<strong>in</strong>nen.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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