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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>nen, der Super<strong>in</strong>tendentialkurator oder die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>, dessen oder deren<br />

Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen und die weiteren<br />

weltlichen oder geistlichen Gewählten gemäß Art. 55<br />

Abs. 1 Z. 4 bilden den Super<strong>in</strong>tendentialausschuss. Die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialordnung legt für ihre Amtsperiode die<br />

Zahl dieser Berufenen verb<strong>in</strong>dlich fest. E<strong>in</strong>zelne<br />

Mitglieder des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses sollen nach<br />

Möglichkeit über wirtschaftliche, bauliche und/oder<br />

rechtliche Fachkenntnisse verfügen.<br />

(2) Den Vorsitz im Super<strong>in</strong>tendentialausschuss führt der<br />

Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>, bei dessen<br />

oder deren Verh<strong>in</strong>derung der Super<strong>in</strong>tendentialkurator<br />

oder die Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>.<br />

(3) Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss verhandelt <strong>in</strong> der<br />

Regel am Sitz der Super<strong>in</strong>tendentur; er kann auf<br />

schriftlichem Weg Beschlüsse fassen, soferne nicht e<strong>in</strong><br />

Mitglied der schriftlichen Beschlussfassung widerspricht.<br />

(4) Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss ist vom Vorsitzenden<br />

bzw. von der Vorsitzenden e<strong>in</strong>zuberufen, wenn dies von<br />

m<strong>in</strong>destens zwei Mitgliedern verlangt wird.<br />

Artikel 61. (1) Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />

a) hat die Beschlüsse der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />

zu vollziehen oder ihren Vollzug zu veranlassen; er<br />

kann <strong>in</strong> besonders begründeten E<strong>in</strong>zelfällen den<br />

117<br />

118<br />

III1<br />

zuständigen Oberkirchenrat anrufen und ersuchen,<br />

e<strong>in</strong>e Erledigung für ihn vorzunehmen;<br />

b) wirkt als Ansprechpartner für alle Fragen der<br />

Presbyterien oder Geme<strong>in</strong>devertretungen der Pfarr-<br />

und Teilgeme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendenz;<br />

c) übt die Aufsicht über die Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den<br />

aus.<br />

(2) Zum Wirkungskreis des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses<br />

gehört <strong>in</strong>sbesondere:<br />

a) h<strong>in</strong>sichtlich der e<strong>in</strong>zelnen Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den<br />

der Super<strong>in</strong>tendenz:<br />

1. die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>er geeigneten Beratungs- und<br />

Kontrollstelle <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung;<br />

das E<strong>in</strong>schreiten gegen Presbyterien und<br />

Geme<strong>in</strong>devertretungen (Art. 40 und 47);<br />

2. die Verhandlung und Schlichtung von Streitfällen<br />

zwischen Pfarrern und Pfarrer<strong>in</strong>nen, Lehrern und<br />

Lehrer<strong>in</strong>nen, Presbyterien und Geme<strong>in</strong>devertretungen<br />

untere<strong>in</strong>ander oder mit e<strong>in</strong>zelnen<br />

Geme<strong>in</strong>demitgliedern;<br />

3. die Behandlung der die kirchliche Lebensordnung<br />

und <strong>Kirche</strong>nzucht betreffenden Angelegenheiten;<br />

4. die Verhandlung über die Errichtung, Umwandlung<br />

oder Auflösung von Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den (Art.<br />

26 und 30);<br />

5. die Entscheidung über Umpfarrungen (Art. 27);<br />

6. die Beschlussfassung über die Ausschreibung von<br />

Diözesankollekten;<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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