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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 111. 175 (1) Übere<strong>in</strong>stimmende Beschlüsse der<br />

175 Anlässlich der Beratungen der 7. Session der XI. Generalsynode<br />

im Oktober 1998 wurde im Zusammenhang mit der<br />

Beschlussfassung über die <strong>Kirche</strong>nbeitrags- und<br />

F<strong>in</strong>anzausgleichsordnung von Generalsynodalen der Reformierten<br />

<strong>Kirche</strong> darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass manche der schwierigen<br />

Abstimmungsfragen allenfalls über § 200 KV e<strong>in</strong>facher zu lösen<br />

gewesen wären, weil bestimmte Regelungen endgültig <strong>in</strong> der Synode<br />

A.B. hätten e<strong>in</strong>er Beschlussfassung zugeführt werden können.<br />

Diese Beschwerde war Anlass e<strong>in</strong>er ausführliche Besprechung<br />

zwischen Landessuper<strong>in</strong>tendent Hofrat Mag. Karner und Dr. Krömer<br />

am 23. März 1999 <strong>in</strong> St. Pölten, betreffend der gesamten<br />

Bestimmungen der § 5 Abs. 3, § 196, § 200 KV unter Bedachtnahme<br />

auf §§ 170, 204 KV. Dabei musste zunächst festgestellt werden, dass<br />

diverse legistische Maßnahmen <strong>in</strong> der Vergangenheit nicht ganz<br />

glücklich formuliert oder <strong>in</strong> der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> an<br />

entsprechender Stelle plaziert wurden, sodass diverse Unklarheiten<br />

bestehen. Die nunmehrigen Vorschläge versuchen zunächst e<strong>in</strong>mal,<br />

die bestehende Gesetzeslage sowohl <strong>in</strong> den Bestimmungen der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, als auch der Geschäftsordnung der<br />

Generalsynode entsprechend klarzustellen.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs musste auch festgestellt werden, dass der § 200 KV dann<br />

dazu führt, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er konkreten Angelegenheit generell die<br />

Kompetenz der Generalsynode verloren geht, wenn die Mehrheit der<br />

Vertreter e<strong>in</strong>er der beiden <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> der Generalsynode das<br />

Verlangen gemäß § 200 KV stellt. Entsprechende Beschlüsse s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

der Folge nach der derzeitigen Rechtslage nur mehr durch<br />

e<strong>in</strong>vernehmliche Beschlüsse beider Bekenntnissynoden möglich. Da<br />

dies im Endergebnis nicht unbed<strong>in</strong>gt für glücklich angesehen wird<br />

und der § 200 KV auch noch die Frage aufwirft, ab welchem<br />

Zeitpunkt jede Synode getrennte Beschlüsse für ihren Bereich fassen<br />

kann (§ 200 Abs. 3 KV <strong>in</strong> der derzeit geltenden Fassung), wurde e<strong>in</strong><br />

neuer Vorschlag erarbeitet, der im wesentlichen vorsieht, dass dann,<br />

wenn <strong>in</strong> der Generalsynode e<strong>in</strong> Verlangen im S<strong>in</strong>n des § 200 KV<br />

gestellt wurde, es sei die Angelegenheit getrennt <strong>in</strong> den<br />

211<br />

212<br />

III1<br />

Synoden über Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder<br />

über <strong>Kirche</strong>ngesetze, haben die Wirkung von<br />

Beschlüssen der Generalsynode, sofern sie mit den für<br />

Beschlüsse der Generalsynode geltenden Erfordernissen<br />

<strong>in</strong> Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit gefasst worden<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Verlangt während der Beratungen über<br />

Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder der<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetze e<strong>in</strong>e Mehrheit der Vertreter oder<br />

Vertreter<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er der beiden <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong><br />

der Generalsynode, darüber gesondert <strong>in</strong> der Synode A.B.<br />

bzw. der Synode H.B. zu beraten und zu beschließen, ist<br />

die Beratung über diesen Tagesordnungspunkt zunächst<br />

Bekenntnissynoden zu beraten, vorweg die Synodalausschüsse<br />

e<strong>in</strong>geschaltet werden. Kommt bei e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>samen Beratung <strong>in</strong><br />

den Synodalausschüssen <strong>in</strong> getrennten Abstimmungen e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung<br />

über e<strong>in</strong>en Antrag zustande, ist <strong>in</strong> der Generalsynode wiederum zu<br />

beraten und zu beschließen. Kommt ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung <strong>in</strong> den<br />

Synodalausschüssen zustande, s<strong>in</strong>d die Bekenntnissynoden dann<br />

berechtigt, getrennte Bestimmungen zu erlassen, nicht jedoch <strong>in</strong> den<br />

Angelegenheiten, die beide <strong>Kirche</strong>n berühren und die daher e<strong>in</strong>e<br />

geme<strong>in</strong>same Regelung erfordern. Diesbezüglich bleiben die<br />

bisherigen gesetzlichen Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

aufrecht, mit all den bestehenden Problemen.<br />

In weiteren Beratungen wurde e<strong>in</strong>e Lösung auch für den Fall<br />

erarbeitet, dass die e<strong>in</strong>e <strong>Kirche</strong> Regelungen für ihren Bereich<br />

beschließt, die von der anderen <strong>Kirche</strong> als geme<strong>in</strong>same<br />

Angelegenheit bewertet werden. Die Grundsatzbestimmung, dass<br />

übere<strong>in</strong>stimmende Beschlüsse beider Synoden wie Beschlüsse der<br />

Generalsynode gelten, soferne sie unter denselben Anforderungen<br />

beschlossen worden s<strong>in</strong>d, wurde beibehalten. (ABl. Nr. 264/1999)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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