Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Artikel 111. 175 (1) Übere<strong>in</strong>stimmende Beschlüsse der<br />
175 Anlässlich der Beratungen der 7. Session der XI. Generalsynode<br />
im Oktober 1998 wurde im Zusammenhang mit der<br />
Beschlussfassung über die <strong>Kirche</strong>nbeitrags- und<br />
F<strong>in</strong>anzausgleichsordnung von Generalsynodalen der Reformierten<br />
<strong>Kirche</strong> darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass manche der schwierigen<br />
Abstimmungsfragen allenfalls über § 200 KV e<strong>in</strong>facher zu lösen<br />
gewesen wären, weil bestimmte Regelungen endgültig <strong>in</strong> der Synode<br />
A.B. hätten e<strong>in</strong>er Beschlussfassung zugeführt werden können.<br />
Diese Beschwerde war Anlass e<strong>in</strong>er ausführliche Besprechung<br />
zwischen Landessuper<strong>in</strong>tendent Hofrat Mag. Karner und Dr. Krömer<br />
am 23. März 1999 <strong>in</strong> St. Pölten, betreffend der gesamten<br />
Bestimmungen der § 5 Abs. 3, § 196, § 200 KV unter Bedachtnahme<br />
auf §§ 170, 204 KV. Dabei musste zunächst festgestellt werden, dass<br />
diverse legistische Maßnahmen <strong>in</strong> der Vergangenheit nicht ganz<br />
glücklich formuliert oder <strong>in</strong> der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> an<br />
entsprechender Stelle plaziert wurden, sodass diverse Unklarheiten<br />
bestehen. Die nunmehrigen Vorschläge versuchen zunächst e<strong>in</strong>mal,<br />
die bestehende Gesetzeslage sowohl <strong>in</strong> den Bestimmungen der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, als auch der Geschäftsordnung der<br />
Generalsynode entsprechend klarzustellen.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs musste auch festgestellt werden, dass der § 200 KV dann<br />
dazu führt, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er konkreten Angelegenheit generell die<br />
Kompetenz der Generalsynode verloren geht, wenn die Mehrheit der<br />
Vertreter e<strong>in</strong>er der beiden <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> der Generalsynode das<br />
Verlangen gemäß § 200 KV stellt. Entsprechende Beschlüsse s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
der Folge nach der derzeitigen Rechtslage nur mehr durch<br />
e<strong>in</strong>vernehmliche Beschlüsse beider Bekenntnissynoden möglich. Da<br />
dies im Endergebnis nicht unbed<strong>in</strong>gt für glücklich angesehen wird<br />
und der § 200 KV auch noch die Frage aufwirft, ab welchem<br />
Zeitpunkt jede Synode getrennte Beschlüsse für ihren Bereich fassen<br />
kann (§ 200 Abs. 3 KV <strong>in</strong> der derzeit geltenden Fassung), wurde e<strong>in</strong><br />
neuer Vorschlag erarbeitet, der im wesentlichen vorsieht, dass dann,<br />
wenn <strong>in</strong> der Generalsynode e<strong>in</strong> Verlangen im S<strong>in</strong>n des § 200 KV<br />
gestellt wurde, es sei die Angelegenheit getrennt <strong>in</strong> den<br />
211<br />
212<br />
III1<br />
Synoden über Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder<br />
über <strong>Kirche</strong>ngesetze, haben die Wirkung von<br />
Beschlüssen der Generalsynode, sofern sie mit den für<br />
Beschlüsse der Generalsynode geltenden Erfordernissen<br />
<strong>in</strong> Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit gefasst worden<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
(2) Verlangt während der Beratungen über<br />
Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder der<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetze e<strong>in</strong>e Mehrheit der Vertreter oder<br />
Vertreter<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er der beiden <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong><br />
der Generalsynode, darüber gesondert <strong>in</strong> der Synode A.B.<br />
bzw. der Synode H.B. zu beraten und zu beschließen, ist<br />
die Beratung über diesen Tagesordnungspunkt zunächst<br />
Bekenntnissynoden zu beraten, vorweg die Synodalausschüsse<br />
e<strong>in</strong>geschaltet werden. Kommt bei e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>samen Beratung <strong>in</strong><br />
den Synodalausschüssen <strong>in</strong> getrennten Abstimmungen e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung<br />
über e<strong>in</strong>en Antrag zustande, ist <strong>in</strong> der Generalsynode wiederum zu<br />
beraten und zu beschließen. Kommt ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung <strong>in</strong> den<br />
Synodalausschüssen zustande, s<strong>in</strong>d die Bekenntnissynoden dann<br />
berechtigt, getrennte Bestimmungen zu erlassen, nicht jedoch <strong>in</strong> den<br />
Angelegenheiten, die beide <strong>Kirche</strong>n berühren und die daher e<strong>in</strong>e<br />
geme<strong>in</strong>same Regelung erfordern. Diesbezüglich bleiben die<br />
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
aufrecht, mit all den bestehenden Problemen.<br />
In weiteren Beratungen wurde e<strong>in</strong>e Lösung auch für den Fall<br />
erarbeitet, dass die e<strong>in</strong>e <strong>Kirche</strong> Regelungen für ihren Bereich<br />
beschließt, die von der anderen <strong>Kirche</strong> als geme<strong>in</strong>same<br />
Angelegenheit bewertet werden. Die Grundsatzbestimmung, dass<br />
übere<strong>in</strong>stimmende Beschlüsse beider Synoden wie Beschlüsse der<br />
Generalsynode gelten, soferne sie unter denselben Anforderungen<br />
beschlossen worden s<strong>in</strong>d, wurde beibehalten. (ABl. Nr. 264/1999)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>