Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(4) Die Erfüllung der geme<strong>in</strong>samen Aufgaben obliegt<br />
e<strong>in</strong>em von den Presbyterien der beteiligten<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den zu wählenden Ausschuss, dessen<br />
Zusammensetzung dem zuständigen<br />
Super<strong>in</strong>tendenten/der zuständigen Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> bzw.<br />
dem Landessuper<strong>in</strong>tendenten/der Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />
mitzuteilen ist.<br />
(5) Das Ausscheiden aus dem Geme<strong>in</strong>deverband erfolgt<br />
auf Grund e<strong>in</strong>es Beschlusses e<strong>in</strong>es der Presbyterien<br />
entsprechend den Bestimmungen der<br />
Geme<strong>in</strong>deverbandsordnung. Die Auflösung des<br />
Verbandes kann, sofern dafür <strong>in</strong> der<br />
Geme<strong>in</strong>deverbandsordnung ke<strong>in</strong>e Bestimmung über das<br />
Ausscheiden vorgesehen ist, durch übere<strong>in</strong>stimmende<br />
Beschlüsse der betroffenen Presbyterien oder durch<br />
Beschluss der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung erfolgen.<br />
Diese Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit<br />
der Genehmigung durch den zuständigen Oberkirchenrat,<br />
soferne nicht die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung den<br />
Beschluss gefasst hat, auf Grund der Zustimmung des<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschusses; <strong>in</strong> allen anderen Fällen ist<br />
der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss zu hören. 60<br />
60 Ergänzt mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 188/2010).<br />
Abs. 5 def<strong>in</strong>iert den Vorgang, der zur Rechtswirksamkeit den schon<br />
für die Errichtung vorgesehenen Regelungen folgt, allerd<strong>in</strong>gs mit der<br />
Sonderbestimmung, dass die Auflösung auch durch Beschluss der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung erfolgen kann. Die Notwendigkeit<br />
dafür ergibt sich daraus, dass Verbände auch übergeme<strong>in</strong>dliche<br />
65<br />
66<br />
III1<br />
5. Die Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
Artikel 32. (1) Jede Pfarrgeme<strong>in</strong>de kann e<strong>in</strong>e ihre<br />
örtlichen Verhältnisse und bisherigen Gepflogenheiten<br />
berücksichtigende, den kirchlichen Rechtsvorschriften<br />
nicht widersprechende Geme<strong>in</strong>deordnung errichten.<br />
Soweit Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der<br />
sonstigen <strong>Kirche</strong>ngesetze <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
aufgenommen werden, s<strong>in</strong>d sie wörtlich wiederzugeben. 61<br />
(2) Beschlüsse über die Errichtung e<strong>in</strong>er<br />
Geme<strong>in</strong>deordnung bzw. deren Änderung bedürfen zu<br />
ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschusses bzw. des Oberkirchenrates<br />
H.B. 62<br />
Aufgaben wie Krankenhaus- oder Gefängnisseelsorge wahrnehmen,<br />
die strukturell den Rahmen der Zuständigkeit e<strong>in</strong>zelner<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den überschritten haben. Es ist daher hier die<br />
Möglichkeit e<strong>in</strong>es Beschlusses der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />
vorgesehen, <strong>in</strong> der alle Pfarrgeme<strong>in</strong>den vertreten s<strong>in</strong>d. (ABl. Nr.<br />
188/2004)<br />
61 Seit der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> 1864/66 ist es den Geme<strong>in</strong>den<br />
freigestellt, „<strong>in</strong>nerhalb der Grenzen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> e<strong>in</strong> aus<br />
ihren besonderen Verhältnissen und ihren bisherigen<br />
Gepflogenheiten hervorgehendes Lokalstatut aufzustellen. Solche<br />
Statuten bedürfen vor ihrer E<strong>in</strong>führung der Genehmigung des<br />
Oberkirchenrates.“ (ABl. Nr. 218/1997)<br />
62 Abs. 2 soll sicherstellen, dass auch Änderungen der<br />
Geme<strong>in</strong>deordnung der Genehmigung des<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschusses bedürfen. (ABl. Nr. 188/2004)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>