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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

26. die Führung und Verwaltung des Heimes für<br />

Studierende "Dr.-Wilhelm-Dant<strong>in</strong>e-Haus" und des<br />

Wilhelm-Dant<strong>in</strong>e-Gedächtnisfonds183 ;<br />

27. die Entscheidung über die Zulassung als Kandidat<br />

oder Kandidat<strong>in</strong> für den Pfarrdienst und die Erfassung<br />

aller für den kirchlichen Dienst relevanten Daten der<br />

Kandidaten oder Kandidat<strong>in</strong>nen;<br />

184 185 186<br />

28. die Ordnung des Matrikenwesens;<br />

29. die Verwaltung des geme<strong>in</strong>samen Archivs der<br />

Landeskirche, der <strong>Kirche</strong> A.B. und der <strong>Kirche</strong> H.B.;<br />

30. die Führung der Bibliothek der Landeskirche;<br />

31. die Aufsicht über Werke evangelischer <strong>Kirche</strong>n,<br />

Geme<strong>in</strong>schaften, Anstalten und Stiftungen, soweit sie<br />

183 Da es sich bei der „Wilhelm-Dant<strong>in</strong>e-Gedächtnisstiftung“ nicht<br />

um e<strong>in</strong>e Stiftung im S<strong>in</strong>ne der verschiedenen Stiftungsgesetze<br />

handelt, war die Ziffer 26 des Wirkungskreises des Oberkirchenrates<br />

A. und H.B. aus rechtlichen Gründen anzupassen. (ABl. Nr.<br />

196/2008)<br />

184 Dies ist die rechtliche Grundlage der Datenbanken des<br />

<strong>Kirche</strong>namtes A. und H.B. <strong>in</strong> Personalangelegenheiten; siehe § 47<br />

OdgA. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

185 Zur Zeit der 1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1994 existierten nicht<br />

mit allen Staaten bzw. Versicherungsträgern Abkommen, nach denen<br />

erbrachte Sozialversicherungs- bzw. Pensionsleistungen bei<br />

Aufnahme <strong>in</strong> den Dienst der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

auch hierher zu übertragen s<strong>in</strong>d. Die mit der weitgehenden Öffnung<br />

der Grenzen und die sowohl im EWR-Vertrag, wie dem EG-Recht<br />

normierte Freizügigkeit bzw. Niederlassungsfreiheit machen daher<br />

e<strong>in</strong>e Regelung notwendig, die andererseits die Wahlfreiheit für die<br />

Geme<strong>in</strong>den sichert. Als Modell wurde die für die Def<strong>in</strong>itivstellung<br />

von Beamten <strong>in</strong> § 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes getroffene<br />

Regelung herangezogen. (ABl. Nr. 93/1994)<br />

186 Siehe Theologenlisten-Verordnung (VA15).<br />

225<br />

226<br />

III1<br />

E<strong>in</strong>richtungen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A. und H.B.<br />

s<strong>in</strong>d, und die Förderung der Zusammenarbeit der<br />

E<strong>in</strong>richtungen; 187<br />

32. die letzt<strong>in</strong>stanzliche Entscheidung <strong>in</strong> allen<br />

Verwaltungsangelegenheiten der Landeskirche,<br />

soweit sie dem Oberkirchenrat A. und H.B. <strong>in</strong> dieser<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> ausdrücklich zugewiesen s<strong>in</strong>d;<br />

33. die Entscheidung <strong>in</strong> Streitfällen zwischen<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den, die verschiedenen <strong>Kirche</strong>n<br />

angehören;<br />

34. die Bestellung der Militärseelsorger oder<br />

Militärseelsorger<strong>in</strong>nen und der<br />

Zivildienstbeauftragten im E<strong>in</strong>vernehmen mit den<br />

betroffenen (Militär)Super<strong>in</strong>tendenten oder<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>nen bzw. mit dem<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>; 188<br />

35. die Bestellung des Leiters oder der Leiter<strong>in</strong> des<br />

evangelischen Militärseelsorgeamtes mit den<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterien <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung.<br />

(8) Die Visitation der <strong>Evangelische</strong>n Militärseelsorge und<br />

der Hochschulgeme<strong>in</strong>den obliegt dem Oberkirchenrat A.<br />

und H.B. durch se<strong>in</strong>en Vorsitzenden und dessen<br />

Stellvertreter unter Beiziehung des<br />

Militärsuper<strong>in</strong>tendenten oder der Militärsuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />

187<br />

Siehe Richtl<strong>in</strong>ie über die Mitteilungspflicht f<strong>in</strong>anzieller<br />

Gefährdung (IV6.2)<br />

188<br />

Siehe Verordnung für Zivildienstbeauftragte (VE2)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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