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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(5) Die Synode kann nach Zweckmäßigkeit weitere<br />

Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams e<strong>in</strong>richten.<br />

(6) Der Rechts- und Verfassungsausschuss, <strong>in</strong><br />

theologischen Fragen geme<strong>in</strong>sam mit dem Theologischen<br />

Ausschuss, ist ermächtigt, mit Zweitdrittelmehrheit<br />

namens der Synode A.B. Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger<br />

Geltung über Antrag des Oberkirchenrates A.B. zu<br />

erlassen (Art. 88); sie s<strong>in</strong>d der nächsten Session der<br />

Synode A.B. zur Bestätigung oder Aufhebung<br />

vorzulegen. Der F<strong>in</strong>anzausschuss ist ermächtigt, jederzeit<br />

die F<strong>in</strong>anzlage der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. zu prüfen,<br />

allfällige Nachtragshaushalte über Antrag des<br />

Oberkirchenrates A.B. mit Zweidrittelmehrheit zu<br />

genehmigen, bei Gefahr im Verzug e<strong>in</strong>zuschreiten und<br />

die zum Wohle der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. nötig<br />

ersche<strong>in</strong>enden Maßnahmen bei den zuständigen Organen<br />

anzuregen und <strong>in</strong>sbesondere Sitzungen der Synode A.B.,<br />

des Oberkirchenrates A.B. und des Kontrollausschusses<br />

e<strong>in</strong>zuberufen.<br />

(7) Über Antrag des Oberkirchenrates A.B., des<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyteriums A.B., der Ausschüsse und<br />

Kommissionen kann das Präsidium der Synode A.B.<br />

beschließen, dass <strong>in</strong> wichtigen Fällen Anträge vor deren<br />

Vorlage an die Synode A.B. bzw. Generalsynode den<br />

Presbyterien, <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. auch den<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschüssen, mitzuteilen s<strong>in</strong>d.<br />

163<br />

164<br />

III1<br />

5. Die Kontrollausschüsse<br />

Artikel 84. 130 (1) Die Synoden A.B. und H.B. wählen für<br />

ihre Amtsdauer zur Prüfung der Rechnungsabschlüsse ihrer<br />

jeweiligen <strong>Kirche</strong>n Kontrollausschüsse, <strong>in</strong> der Regel aus<br />

ihrer Mitte.<br />

(2) In den Kontrollausschuss der Synode A.B. können auch<br />

Personen gewählt werden, die e<strong>in</strong>em Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />

angehören, <strong>in</strong> die Kontrollausschüsse der Synode<br />

H.B. können auch Personen gewählt werden, die e<strong>in</strong>em<br />

Presbyterium angehören. Der oder die Vorsitzende der<br />

130 Bei der Totalredaktion der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> (Karner, Kauer) hat<br />

sich gezeigt, dass die bisherigen Kompetenzen des Oberkirchenrates<br />

H.B. und des Synodalausschusses H.B. geändert werden müssen, da<br />

sich e<strong>in</strong> kirchliches Gremium nicht selbst kontrollieren kann. Da<br />

diese beiden Gremien praktisch – mit Ausnahme der Vorsitzenden –<br />

personenident s<strong>in</strong>d, mussten die Zustimmungs- und<br />

Genehmigungskompetenzen neu geordnet werden, um<br />

Anfechtungsmöglichkeiten auszuschließen. Infolgedessen s<strong>in</strong>d die<br />

Zustimmungs- bzw. Genehmigungskompetenzen, die früher der<br />

Synodalausschuss H.B. <strong>in</strong>nehatte, der Synode H.B. bzw. dem<br />

Kontrollausschuss H.B. zugeteilt worden.<br />

Zur Verstärkung der Verantwortung der Synode ist der<br />

Kontrollausschuss H.B. um den Präsidenten der Synode H.B.<br />

erweitert worden.<br />

Insgesamt ist mit diesen Änderungen Punkt 12 der<br />

„Grundsatzerklärung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>“<br />

umgesetzt worden, wie sie von der 13. Synode H.B. am 14. Oktober<br />

1996 beschlossen worden ist, und nach der <strong>Kirche</strong>nleitung durch die<br />

Synode bzw. <strong>in</strong> deren Auftrag geschieht. (ABl. Nr. 110/2004)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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