Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
A.B. gewählt werden; ferner die Wahl der Mitglieder<br />
des Oberkirchenrates (Art. 86 Abs. 2). Abberufungen<br />
dieser Mitglieder der Synode A.B. erfolgen nach den<br />
Vorschriften ihrer Wahl.<br />
2. Aussprache über den Bericht des Bischofs oder der<br />
Bischöf<strong>in</strong>;<br />
3. die Entlastung des F<strong>in</strong>anzausschusses und des<br />
Oberkirchenrates A.B.<br />
(2) E<strong>in</strong>e Mehrheit von zwei Dritteln ist erforderlich:<br />
1. bei der Wahl des Bischofs oder der Bischöf<strong>in</strong>, des<br />
Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong>;<br />
2. bei der Abberufung des Bischofs oder der Bischöf<strong>in</strong>,<br />
des Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong>, der<br />
Oberkirchenräte oder Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen; 124<br />
3. bei Beschlüssen zur <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und<br />
Wahlordnung sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 74<br />
Abs. 1 Z. 1, 4 und 7;<br />
4. die Zustimmung oder die Ablehnung des<br />
längerfristigen, d.h. zum<strong>in</strong>dest fünfjährigen<br />
Stellenplanes der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. bzw.<br />
H.B., der vom zuständigen <strong>Kirche</strong>npresbyterium nach<br />
e<strong>in</strong>em Entwurf des zuständigen Oberkirchenrates und<br />
nach Befassung des F<strong>in</strong>anzausschusses zur<br />
Beschlussfassung vorzulegen ist.<br />
(3) In der Synode A.B. führt der Präsident oder die<br />
Präsident<strong>in</strong> den Vorsitz. Er oder sie bilden mit den<br />
124<br />
Diese Regelung entspricht Art. 86 Abs. 2 KV. (ABl. Nr.<br />
136/2005)<br />
153<br />
154<br />
III1<br />
Stellvertretern oder den Stellvertreter<strong>in</strong>nen das Präsidium<br />
der Synode A.B.<br />
(4) Das Präsidium beruft die Synode A.B. e<strong>in</strong>. Sie tagt<br />
zweimal jährlich. Die Tagesordnung, den Ort und die<br />
Zeit der Sessionen legt das Präsidium der Synode nach<br />
Anhörung des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums fest. Die<br />
Konstituierung der Synode, die Segnung und<br />
Angelobung ihrer Mitglieder erfolgt durch den Bischof<br />
bzw. die Bischöf<strong>in</strong>, ebenso die Amtse<strong>in</strong>führung des<br />
Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong>.<br />
(5) In der Geschäftsordnung ist näher zu regeln, dass und<br />
<strong>in</strong> welcher Form die Ausschüsse der Synode während der<br />
Session der Synode zur Beratung zusammentreten<br />
können.<br />
1.3 Die Synode H.B.<br />
Artikel 78. (1) Mitglieder der Reformierten Synode<br />
(Synode H.B.) s<strong>in</strong>d:<br />
1. alle Pfarrer und Pfarrer<strong>in</strong>nen auf Pfarrstellen der<br />
e<strong>in</strong>zelnen Pfarrgeme<strong>in</strong>den sowie die Presbyter und<br />
Presbyter<strong>in</strong>nen, die jedes Presbyterium aus se<strong>in</strong>er<br />
Mitte entsprechend der Anzahl der Pfarrstellen wählt;<br />
2. e<strong>in</strong> von der Evangelisch-theologischen Fakultät der<br />
Universität Wien aus dem Kreise der an ihr lehrenden<br />
Universitätsprofessoren oder<br />
Universitätsprofessor<strong>in</strong>nen der reformierten<br />
Theologie entsendetes Mitglied;<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>