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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

A.B. gewählt werden; ferner die Wahl der Mitglieder<br />

des Oberkirchenrates (Art. 86 Abs. 2). Abberufungen<br />

dieser Mitglieder der Synode A.B. erfolgen nach den<br />

Vorschriften ihrer Wahl.<br />

2. Aussprache über den Bericht des Bischofs oder der<br />

Bischöf<strong>in</strong>;<br />

3. die Entlastung des F<strong>in</strong>anzausschusses und des<br />

Oberkirchenrates A.B.<br />

(2) E<strong>in</strong>e Mehrheit von zwei Dritteln ist erforderlich:<br />

1. bei der Wahl des Bischofs oder der Bischöf<strong>in</strong>, des<br />

Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong>;<br />

2. bei der Abberufung des Bischofs oder der Bischöf<strong>in</strong>,<br />

des Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong>, der<br />

Oberkirchenräte oder Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen; 124<br />

3. bei Beschlüssen zur <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und<br />

Wahlordnung sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 74<br />

Abs. 1 Z. 1, 4 und 7;<br />

4. die Zustimmung oder die Ablehnung des<br />

längerfristigen, d.h. zum<strong>in</strong>dest fünfjährigen<br />

Stellenplanes der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. bzw.<br />

H.B., der vom zuständigen <strong>Kirche</strong>npresbyterium nach<br />

e<strong>in</strong>em Entwurf des zuständigen Oberkirchenrates und<br />

nach Befassung des F<strong>in</strong>anzausschusses zur<br />

Beschlussfassung vorzulegen ist.<br />

(3) In der Synode A.B. führt der Präsident oder die<br />

Präsident<strong>in</strong> den Vorsitz. Er oder sie bilden mit den<br />

124<br />

Diese Regelung entspricht Art. 86 Abs. 2 KV. (ABl. Nr.<br />

136/2005)<br />

153<br />

154<br />

III1<br />

Stellvertretern oder den Stellvertreter<strong>in</strong>nen das Präsidium<br />

der Synode A.B.<br />

(4) Das Präsidium beruft die Synode A.B. e<strong>in</strong>. Sie tagt<br />

zweimal jährlich. Die Tagesordnung, den Ort und die<br />

Zeit der Sessionen legt das Präsidium der Synode nach<br />

Anhörung des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums fest. Die<br />

Konstituierung der Synode, die Segnung und<br />

Angelobung ihrer Mitglieder erfolgt durch den Bischof<br />

bzw. die Bischöf<strong>in</strong>, ebenso die Amtse<strong>in</strong>führung des<br />

Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong>.<br />

(5) In der Geschäftsordnung ist näher zu regeln, dass und<br />

<strong>in</strong> welcher Form die Ausschüsse der Synode während der<br />

Session der Synode zur Beratung zusammentreten<br />

können.<br />

1.3 Die Synode H.B.<br />

Artikel 78. (1) Mitglieder der Reformierten Synode<br />

(Synode H.B.) s<strong>in</strong>d:<br />

1. alle Pfarrer und Pfarrer<strong>in</strong>nen auf Pfarrstellen der<br />

e<strong>in</strong>zelnen Pfarrgeme<strong>in</strong>den sowie die Presbyter und<br />

Presbyter<strong>in</strong>nen, die jedes Presbyterium aus se<strong>in</strong>er<br />

Mitte entsprechend der Anzahl der Pfarrstellen wählt;<br />

2. e<strong>in</strong> von der Evangelisch-theologischen Fakultät der<br />

Universität Wien aus dem Kreise der an ihr lehrenden<br />

Universitätsprofessoren oder<br />

Universitätsprofessor<strong>in</strong>nen der reformierten<br />

Theologie entsendetes Mitglied;<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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