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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

und E<strong>in</strong>haltung der liturgischen Ordnung der <strong>Kirche</strong>,<br />

die Verwendung der zugelassenen Lehrbücher und<br />

Gesangbücher sowie die Wahrung der<br />

bekenntnisgemäßen Grundlagen der <strong>Kirche</strong>;<br />

2. die Aufsicht über das geistliche Leben <strong>in</strong> den Pfarr-<br />

und Teilgeme<strong>in</strong>den, über die Amtsführung der<br />

kirchlichen Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen und der<br />

Angestellten der Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den sowie die<br />

Förderung des kirchlichen Lebens der Pfarr- und<br />

Teilgeme<strong>in</strong>den;<br />

3. die Erlassung von Hirtenbriefen;<br />

4. die Seelsorge an den Pfarrern und Pfarrer<strong>in</strong>nen sowie<br />

die Obsorge für deren wissenschaftliche und<br />

berufliche Fort- und Weiterbildung;<br />

5. die Betreuung der Studierenden der Super<strong>in</strong>tendenz,<br />

die sich dem Theologiestudium mit der Absicht<br />

widmen, <strong>in</strong> den Dienst der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

A.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> zu treten; 105<br />

6. die Vorbereitung und Leitung der Pfarrkonferenzen<br />

und Rüstzeiten;<br />

7. die Aufsicht und nötigenfalls die Entscheidung <strong>in</strong><br />

Fragen der zweckmäßigen und gerechten Verteilung<br />

des Dienstes unter mehreren Geistlichen e<strong>in</strong>er<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de;<br />

105 Mit dem Wegfall der Theologenliste aufgrund der Novelle 1994<br />

der OdgA sollte durch die E<strong>in</strong>fügung im früheren § 151 KV deutlich<br />

gemacht werden, dass die Betreuung der Studierenden e<strong>in</strong>e<br />

wesentliche Aufgabe der Super<strong>in</strong>tendenten und des Oberkirchenrates<br />

ist. (ABl. Nr. 93/1994)<br />

127<br />

128<br />

III1<br />

8. der geschwisterliche Ausgleich bei Unstimmigkeiten<br />

zwischen kirchlichen Amtsträgern und<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen untere<strong>in</strong>ander und anderen<br />

Geme<strong>in</strong>degliedern;<br />

9. die Erteilung der Erlaubnis zur Wortverkündigung<br />

und zur Sakramentsspendung (licentia concionandi)<br />

an ausgebildete Theologen und Theolog<strong>in</strong>nen, die<br />

nicht <strong>in</strong> die Liste der zum Pfarramt Befähigten<br />

e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d; ferner die Aufsicht über die<br />

Lektoren und Lektor<strong>in</strong>nen und deren Beauftragung;<br />

10. die Ord<strong>in</strong>ation und die Amtse<strong>in</strong>führung der<br />

geistlichen Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />

11. die E<strong>in</strong>weihung von <strong>Kirche</strong>n, konfessionellen<br />

Schulen und sonstigen kirchlichen Gebäuden;<br />

12. die Beurlaubung der geistlichen Amtsträger und<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen und die Überprüfung der Vorsorge<br />

für die Führung des Pfarramtes während des Urlaubs<br />

oder der Krankheit e<strong>in</strong>es Pfarrers bzw. e<strong>in</strong>er Pfarrer<strong>in</strong><br />

oder während der Erledigung e<strong>in</strong>er Pfarrstelle;<br />

13. die Erteilung der Altersnachsicht an Konfirmanden<br />

und Konfirmand<strong>in</strong>nen, die das 13. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben, und der Nachsicht für<br />

Trauungen <strong>in</strong> der geschlossenen Zeit, wo dies<br />

herkömmlich ist;<br />

14. die Bestätigung der Lehrer und Lehrer<strong>in</strong>nen an<br />

evangelischen Pflichtschulen sowie der Leiter und<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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