Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
und E<strong>in</strong>haltung der liturgischen Ordnung der <strong>Kirche</strong>,<br />
die Verwendung der zugelassenen Lehrbücher und<br />
Gesangbücher sowie die Wahrung der<br />
bekenntnisgemäßen Grundlagen der <strong>Kirche</strong>;<br />
2. die Aufsicht über das geistliche Leben <strong>in</strong> den Pfarr-<br />
und Teilgeme<strong>in</strong>den, über die Amtsführung der<br />
kirchlichen Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen und der<br />
Angestellten der Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den sowie die<br />
Förderung des kirchlichen Lebens der Pfarr- und<br />
Teilgeme<strong>in</strong>den;<br />
3. die Erlassung von Hirtenbriefen;<br />
4. die Seelsorge an den Pfarrern und Pfarrer<strong>in</strong>nen sowie<br />
die Obsorge für deren wissenschaftliche und<br />
berufliche Fort- und Weiterbildung;<br />
5. die Betreuung der Studierenden der Super<strong>in</strong>tendenz,<br />
die sich dem Theologiestudium mit der Absicht<br />
widmen, <strong>in</strong> den Dienst der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />
A.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> zu treten; 105<br />
6. die Vorbereitung und Leitung der Pfarrkonferenzen<br />
und Rüstzeiten;<br />
7. die Aufsicht und nötigenfalls die Entscheidung <strong>in</strong><br />
Fragen der zweckmäßigen und gerechten Verteilung<br />
des Dienstes unter mehreren Geistlichen e<strong>in</strong>er<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de;<br />
105 Mit dem Wegfall der Theologenliste aufgrund der Novelle 1994<br />
der OdgA sollte durch die E<strong>in</strong>fügung im früheren § 151 KV deutlich<br />
gemacht werden, dass die Betreuung der Studierenden e<strong>in</strong>e<br />
wesentliche Aufgabe der Super<strong>in</strong>tendenten und des Oberkirchenrates<br />
ist. (ABl. Nr. 93/1994)<br />
127<br />
128<br />
III1<br />
8. der geschwisterliche Ausgleich bei Unstimmigkeiten<br />
zwischen kirchlichen Amtsträgern und<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen untere<strong>in</strong>ander und anderen<br />
Geme<strong>in</strong>degliedern;<br />
9. die Erteilung der Erlaubnis zur Wortverkündigung<br />
und zur Sakramentsspendung (licentia concionandi)<br />
an ausgebildete Theologen und Theolog<strong>in</strong>nen, die<br />
nicht <strong>in</strong> die Liste der zum Pfarramt Befähigten<br />
e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d; ferner die Aufsicht über die<br />
Lektoren und Lektor<strong>in</strong>nen und deren Beauftragung;<br />
10. die Ord<strong>in</strong>ation und die Amtse<strong>in</strong>führung der<br />
geistlichen Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />
11. die E<strong>in</strong>weihung von <strong>Kirche</strong>n, konfessionellen<br />
Schulen und sonstigen kirchlichen Gebäuden;<br />
12. die Beurlaubung der geistlichen Amtsträger und<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen und die Überprüfung der Vorsorge<br />
für die Führung des Pfarramtes während des Urlaubs<br />
oder der Krankheit e<strong>in</strong>es Pfarrers bzw. e<strong>in</strong>er Pfarrer<strong>in</strong><br />
oder während der Erledigung e<strong>in</strong>er Pfarrstelle;<br />
13. die Erteilung der Altersnachsicht an Konfirmanden<br />
und Konfirmand<strong>in</strong>nen, die das 13. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben, und der Nachsicht für<br />
Trauungen <strong>in</strong> der geschlossenen Zeit, wo dies<br />
herkömmlich ist;<br />
14. die Bestätigung der Lehrer und Lehrer<strong>in</strong>nen an<br />
evangelischen Pflichtschulen sowie der Leiter und<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>