01.11.2012 Aufrufe

Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Synode H.B. gehört dem Vorsitz des Kontrollausschusses<br />

der Synode H.B. von Amts wegen an.<br />

(3) Als Mitglied e<strong>in</strong>es Kontrollausschusses ist nur wählbar,<br />

wer <strong>in</strong> der zu prüfenden Periode weder e<strong>in</strong>em<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium oder e<strong>in</strong>em F<strong>in</strong>anzausschuss noch<br />

e<strong>in</strong>em Oberkirchenrat angehört hat.<br />

(4) Den Kontrollausschüssen obliegt die Prüfung der<br />

gesamten Gebarung ihrer <strong>Kirche</strong> sowie ihrer Werke,<br />

evangelisch-kirchlichen Geme<strong>in</strong>schaften, Stiftungen und<br />

E<strong>in</strong>richtungen auf die Ordnungsmäßigkeit und auf<br />

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Über<br />

das Ergebnis ihrer Prüfungen haben sie schriftlich der<br />

Synode zu berichten. Der Kontrollausschuss A.B. hat dabei<br />

den Bericht e<strong>in</strong>es beeideten Wirtschaftsprüfers zu<br />

berücksichtigen.<br />

(5) Bei Gefahr im Verzug haben die Kontrollausschüsse<br />

das Recht, die E<strong>in</strong>berufung der Synode A.B. bzw. der<br />

Synode H.B. zu verlangen.<br />

(6) Der Oberkirchenrat A.B. bzw. der Oberkirchenrat H.B.,<br />

alle mit der Vermögensverwaltung der <strong>Kirche</strong>n befassten<br />

Personen sowie die Verantwortlichen der Werke und<br />

E<strong>in</strong>richtungen haben dem Kontrollausschuss alle<br />

erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />

(7) Der Kontrollausschuss H.B. hat das Recht, jederzeit die<br />

F<strong>in</strong>anzgebarung se<strong>in</strong>er <strong>Kirche</strong> zu überprüfen. Der<br />

165<br />

166<br />

III1<br />

Haushaltsplan und der Rechnungsabschluss bedürfen zu<br />

ihrer Rechtswirksamkeit se<strong>in</strong>er Genehmigung (Art. 74 Abs.<br />

1 Z. 10).<br />

6. Der Oberkirchenrat A.B. und H.B.<br />

6.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

Artikel 85. (1) Die Mitglieder des Oberkirchenrates<br />

müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. 131<br />

131 Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für<br />

kirchenleitende Amtsträger<br />

1. Der geltende Vertrag zur Gründung der Europäischen<br />

Geme<strong>in</strong>schaft (EGV) i.d.F. vom 2.10.1997 (Vertrag von Amsterdam)<br />

legt <strong>in</strong> Artikel 39 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer <strong>in</strong> den<br />

Abs. 1 und 2 zwar fest, dass im Rechtsgebiet der Union jede auf der<br />

Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der<br />

Arbeitnehmer abgeschafft ist, nimmt aber <strong>in</strong> Abs. 3 leg. cit. davon<br />

ausdrücklich die Beschäftigung <strong>in</strong> der öffentlichen Verwaltung aus.<br />

Dem entsprechend normiert das österreichische Beamten-<br />

Dienstrechtsgesetz <strong>in</strong> § 42a ausdrücklich, dass Verwendungen, die<br />

e<strong>in</strong> Verhältnis besonderer Verbundenheit zu <strong>Österreich</strong> voraussetzen,<br />

die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft<br />

erwartet werden kann, ausschließlich Beamten mit österreichischer<br />

Staatsbürgerschaft zuzuweisen s<strong>in</strong>d und führt an, dass solche<br />

Verwendungen <strong>in</strong>sbesondere jene s<strong>in</strong>d, die die unmittelbare oder<br />

mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und<br />

die Wahrnehmung allgeme<strong>in</strong>er Belange des Staates be<strong>in</strong>halten.<br />

2. Die Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. und des<br />

Oberkirchenrates H.B. nehmen mittelbar und unmittelbar an der<br />

Besorgung hoheitlicher Aufgaben teil und haben allgeme<strong>in</strong>e Belange<br />

des Staates wahrzunehmen. Darunter fällt nicht nur die <strong>in</strong> § 174 Abs.<br />

1 bzw. § 190a Abs. 1 (jetzt Art. 87 Abs. 3 bzw. 98 Abs. 1) der<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!