Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Synode H.B. gehört dem Vorsitz des Kontrollausschusses<br />
der Synode H.B. von Amts wegen an.<br />
(3) Als Mitglied e<strong>in</strong>es Kontrollausschusses ist nur wählbar,<br />
wer <strong>in</strong> der zu prüfenden Periode weder e<strong>in</strong>em<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterium oder e<strong>in</strong>em F<strong>in</strong>anzausschuss noch<br />
e<strong>in</strong>em Oberkirchenrat angehört hat.<br />
(4) Den Kontrollausschüssen obliegt die Prüfung der<br />
gesamten Gebarung ihrer <strong>Kirche</strong> sowie ihrer Werke,<br />
evangelisch-kirchlichen Geme<strong>in</strong>schaften, Stiftungen und<br />
E<strong>in</strong>richtungen auf die Ordnungsmäßigkeit und auf<br />
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Über<br />
das Ergebnis ihrer Prüfungen haben sie schriftlich der<br />
Synode zu berichten. Der Kontrollausschuss A.B. hat dabei<br />
den Bericht e<strong>in</strong>es beeideten Wirtschaftsprüfers zu<br />
berücksichtigen.<br />
(5) Bei Gefahr im Verzug haben die Kontrollausschüsse<br />
das Recht, die E<strong>in</strong>berufung der Synode A.B. bzw. der<br />
Synode H.B. zu verlangen.<br />
(6) Der Oberkirchenrat A.B. bzw. der Oberkirchenrat H.B.,<br />
alle mit der Vermögensverwaltung der <strong>Kirche</strong>n befassten<br />
Personen sowie die Verantwortlichen der Werke und<br />
E<strong>in</strong>richtungen haben dem Kontrollausschuss alle<br />
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />
(7) Der Kontrollausschuss H.B. hat das Recht, jederzeit die<br />
F<strong>in</strong>anzgebarung se<strong>in</strong>er <strong>Kirche</strong> zu überprüfen. Der<br />
165<br />
166<br />
III1<br />
Haushaltsplan und der Rechnungsabschluss bedürfen zu<br />
ihrer Rechtswirksamkeit se<strong>in</strong>er Genehmigung (Art. 74 Abs.<br />
1 Z. 10).<br />
6. Der Oberkirchenrat A.B. und H.B.<br />
6.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
Artikel 85. (1) Die Mitglieder des Oberkirchenrates<br />
müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. 131<br />
131 Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für<br />
kirchenleitende Amtsträger<br />
1. Der geltende Vertrag zur Gründung der Europäischen<br />
Geme<strong>in</strong>schaft (EGV) i.d.F. vom 2.10.1997 (Vertrag von Amsterdam)<br />
legt <strong>in</strong> Artikel 39 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer <strong>in</strong> den<br />
Abs. 1 und 2 zwar fest, dass im Rechtsgebiet der Union jede auf der<br />
Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der<br />
Arbeitnehmer abgeschafft ist, nimmt aber <strong>in</strong> Abs. 3 leg. cit. davon<br />
ausdrücklich die Beschäftigung <strong>in</strong> der öffentlichen Verwaltung aus.<br />
Dem entsprechend normiert das österreichische Beamten-<br />
Dienstrechtsgesetz <strong>in</strong> § 42a ausdrücklich, dass Verwendungen, die<br />
e<strong>in</strong> Verhältnis besonderer Verbundenheit zu <strong>Österreich</strong> voraussetzen,<br />
die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft<br />
erwartet werden kann, ausschließlich Beamten mit österreichischer<br />
Staatsbürgerschaft zuzuweisen s<strong>in</strong>d und führt an, dass solche<br />
Verwendungen <strong>in</strong>sbesondere jene s<strong>in</strong>d, die die unmittelbare oder<br />
mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und<br />
die Wahrnehmung allgeme<strong>in</strong>er Belange des Staates be<strong>in</strong>halten.<br />
2. Die Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. und des<br />
Oberkirchenrates H.B. nehmen mittelbar und unmittelbar an der<br />
Besorgung hoheitlicher Aufgaben teil und haben allgeme<strong>in</strong>e Belange<br />
des Staates wahrzunehmen. Darunter fällt nicht nur die <strong>in</strong> § 174 Abs.<br />
1 bzw. § 190a Abs. 1 (jetzt Art. 87 Abs. 3 bzw. 98 Abs. 1) der<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>