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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

zu berufende Vertreter<strong>in</strong>; für den Fall, dass sich unter<br />

den gewählten Geme<strong>in</strong>devertretern oder<br />

Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen bereits e<strong>in</strong> im Sprengel der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de bestellter Religionslehrer oder<br />

bestellte Religionslehrer<strong>in</strong> bef<strong>in</strong>det, entfällt das<br />

Erfordernis der Berufung e<strong>in</strong>es weiteren<br />

Religionslehrers oder e<strong>in</strong>er weiteren<br />

Religionslehrer<strong>in</strong>.<br />

5. die gemäß Art. 39 Z. 13 berufenen Geme<strong>in</strong>devertreter<br />

oder Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen; 65a<br />

<strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. ferner<br />

6. geistliche Amtsträger oder Amtsträger<strong>in</strong>nen, die <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Werk der <strong>Kirche</strong> Dienst als Geistliche auf<br />

Grund e<strong>in</strong>er schriftlichen, vom<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss genehmigten<br />

Vere<strong>in</strong>barung mit dem Presbyterium ausüben;<br />

7. im Ehrenamt Ord<strong>in</strong>ierte für die Zeit, <strong>in</strong> der sie zu<br />

e<strong>in</strong>em Dienst <strong>in</strong> der Pfarrgeme<strong>in</strong>de beauftragt worden<br />

s<strong>in</strong>d, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65.<br />

Lebensjahres. Der zuständige<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss kann auf Antrag der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung Ausnahmen zur<br />

Altersbegrenzung genehmigen. 67<br />

65a Die Berufung ist <strong>in</strong>sbesondere auch während e<strong>in</strong>er<br />

Funktionsperiode zulässig, sie dient gerade der Sicherung der<br />

Funktionsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>devertretung. (ABl. Nr. 188/2010)<br />

67 Ergänzt mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 188/2010).<br />

Mehrfach wurde gewünscht, die <strong>in</strong>s Ehrenamt Ord<strong>in</strong>ierten <strong>in</strong> die<br />

Mitverantwortung <strong>in</strong> Presbyterium und Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

73<br />

74<br />

III1<br />

(2) Die amtswegige Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>em<br />

Vertretungskörper ist unverzichtbar und schließt die<br />

Wählbarkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Vertretungskörper e<strong>in</strong>er anderen<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder e<strong>in</strong>er anderen Super<strong>in</strong>tendenz aus.<br />

Artikel 36. (1) Die Namen der gewählten und allenfalls<br />

berufenen Mitglieder der Geme<strong>in</strong>devertretung s<strong>in</strong>d der<br />

Super<strong>in</strong>tendentur bzw. dem Oberkirchenrat H.B.<br />

mitzuteilen und <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ortsüblicher Weise<br />

bekannt zu geben.<br />

(2) Die Mitglieder der Geme<strong>in</strong>devertretung s<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong>en<br />

Term<strong>in</strong> <strong>in</strong>nerhalb von sechs Wochen nach der Wahl vom<br />

Vorsitzenden der bisherigen Geme<strong>in</strong>devertretung zu ihrer<br />

Angelobung und zur Konstituierung des<br />

Vertretungskörpers e<strong>in</strong>zuladen. Dabei haben sie <strong>in</strong> die<br />

Hand des amtsführenden Pfarrers folgendes Gelöbnis<br />

abzulegen:<br />

,,Ich gelobe vor Gott, bei me<strong>in</strong>em Wirken als<br />

Geme<strong>in</strong>devertreter die <strong>in</strong>nere und äußere Wohlfahrt<br />

dieser Geme<strong>in</strong>de nach bestem Wissen und Gewissen zu<br />

wahren und darauf zu achten, dass die <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> allen<br />

Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus." 68<br />

e<strong>in</strong>zubeziehen, was mit der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002<br />

durchgeführt wurde. (ABl. Nr. 193/2002)<br />

68 Das nun für Geme<strong>in</strong>devertreter vorgesehene Gelöbnis entspricht<br />

wörtlich jenem, das nach § 77 der KV 1891 die neugewählten<br />

Presbyter <strong>in</strong> die Hand des Pfarrers zu leisten hatten. Die Redaktoren<br />

haben an den Theologischen Ausschuss die Frage gestellt, ob sie<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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