Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(4) Die Amtsdauer dieses Verwaltungsausschusses endet<br />
mit der verfassungsgemäß vollzogenen Neuwahl des<br />
Presbyteriums bzw. des Verbandsvorstandes; sie darf drei<br />
Jahre nicht überschreiten.<br />
9. Die Predigtstation und der Predigtstationsausschuss<br />
Artikel 48. (1) Abgesehen von Predigtstellen für<br />
regelmäßige oder gelegentliche Gottesdienste können<br />
<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de Predigtstationen für e<strong>in</strong><br />
bestimmtes abzugrenzendes Gebiet durch Beschluss des<br />
Presbyteriums und mit Zustimmung des amtsführenden<br />
Pfarrers bzw. der amtsführenden Pfarrer<strong>in</strong> errichtet<br />
werden. Die Errichtung e<strong>in</strong>er Predigtstation gilt für e<strong>in</strong>e<br />
Funktionsperiode. E<strong>in</strong> halbes Jahr vor ihrem Ende ist<br />
darüber neu zu beschließen.<br />
(2) Die Errichtung e<strong>in</strong>er Predigtstation bedarf der<br />
Genehmigung durch den Super<strong>in</strong>tendenten oder durch die<br />
Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> bzw. des Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder<br />
der Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>. Der Oberkirchenrat A.B.<br />
bzw. den Oberkirchenrat H.B. ist von der erteilten<br />
Genehmigung zu verständigen.<br />
Artikel 49. (1) Die selbstständige Verwaltung der<br />
besonderen Angelegenheiten e<strong>in</strong>er Predigtstation steht<br />
der Versammlung der ihr angehörigen wahlberechtigten<br />
Geme<strong>in</strong>deglieder und e<strong>in</strong>em von ihr zu wählenden<br />
Ausschuss zu, wobei die Bestimmungen der<br />
97<br />
98<br />
III1<br />
Wahlordnung für die Wahl der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden s<strong>in</strong>d. 84<br />
(2) In der Ausübung dieses Rechtes ist der<br />
Predigtstationsausschuss, falls die Kosten der Errichtung<br />
und Erhaltung der Predigtstation nicht von ihr selbst,<br />
sondern von der Pfarrgeme<strong>in</strong>de, der Mutter- oder<br />
Tochtergeme<strong>in</strong>de getragen werden, an die Zustimmung<br />
des Presbyteriums der erhaltenden Pfarr- oder<br />
Teilgeme<strong>in</strong>de gebunden.<br />
(3) Zur Erwerbung von Rechten und zur Übernahme von<br />
Pflichten durch die Predigtstation gegenüber Dritten ist<br />
die Zustimmung des Presbyteriums der Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />
erforderlich.<br />
(4) Der Predigtstationsausschuss besteht aus drei bis fünf<br />
gewählten Mitgliedern, für die zwei Stellvertreter oder<br />
Stellvertreter<strong>in</strong>nen zu wählen s<strong>in</strong>d. Art. 42 Abs. 6 gilt<br />
s<strong>in</strong>ngemäß. Kraft ihres Amtes gehören ihm der<br />
amtsführende Pfarrer oder die amtsführende Pfarrer<strong>in</strong><br />
oder an Stelle dessen bzw. deren Vertreter oder<br />
Vertreter<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Leitung des Pfarramtes oder der<br />
84 Vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 fehlten e<strong>in</strong>deutige<br />
Bestimmungen darüber, wie e<strong>in</strong> Predigtstationsausschuss zustande<br />
kommt. Um das Nom<strong>in</strong>ierungsrecht der Betroffenen sicherzustellen,<br />
s<strong>in</strong>d die Bestimmungen für die Wahl der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
anwendbar gemacht worden. (ABl. Nr. 202/1998)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>