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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(4) Die Amtsdauer dieses Verwaltungsausschusses endet<br />

mit der verfassungsgemäß vollzogenen Neuwahl des<br />

Presbyteriums bzw. des Verbandsvorstandes; sie darf drei<br />

Jahre nicht überschreiten.<br />

9. Die Predigtstation und der Predigtstationsausschuss<br />

Artikel 48. (1) Abgesehen von Predigtstellen für<br />

regelmäßige oder gelegentliche Gottesdienste können<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de Predigtstationen für e<strong>in</strong><br />

bestimmtes abzugrenzendes Gebiet durch Beschluss des<br />

Presbyteriums und mit Zustimmung des amtsführenden<br />

Pfarrers bzw. der amtsführenden Pfarrer<strong>in</strong> errichtet<br />

werden. Die Errichtung e<strong>in</strong>er Predigtstation gilt für e<strong>in</strong>e<br />

Funktionsperiode. E<strong>in</strong> halbes Jahr vor ihrem Ende ist<br />

darüber neu zu beschließen.<br />

(2) Die Errichtung e<strong>in</strong>er Predigtstation bedarf der<br />

Genehmigung durch den Super<strong>in</strong>tendenten oder durch die<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> bzw. des Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder<br />

der Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>. Der Oberkirchenrat A.B.<br />

bzw. den Oberkirchenrat H.B. ist von der erteilten<br />

Genehmigung zu verständigen.<br />

Artikel 49. (1) Die selbstständige Verwaltung der<br />

besonderen Angelegenheiten e<strong>in</strong>er Predigtstation steht<br />

der Versammlung der ihr angehörigen wahlberechtigten<br />

Geme<strong>in</strong>deglieder und e<strong>in</strong>em von ihr zu wählenden<br />

Ausschuss zu, wobei die Bestimmungen der<br />

97<br />

98<br />

III1<br />

Wahlordnung für die Wahl der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden s<strong>in</strong>d. 84<br />

(2) In der Ausübung dieses Rechtes ist der<br />

Predigtstationsausschuss, falls die Kosten der Errichtung<br />

und Erhaltung der Predigtstation nicht von ihr selbst,<br />

sondern von der Pfarrgeme<strong>in</strong>de, der Mutter- oder<br />

Tochtergeme<strong>in</strong>de getragen werden, an die Zustimmung<br />

des Presbyteriums der erhaltenden Pfarr- oder<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de gebunden.<br />

(3) Zur Erwerbung von Rechten und zur Übernahme von<br />

Pflichten durch die Predigtstation gegenüber Dritten ist<br />

die Zustimmung des Presbyteriums der Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

erforderlich.<br />

(4) Der Predigtstationsausschuss besteht aus drei bis fünf<br />

gewählten Mitgliedern, für die zwei Stellvertreter oder<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>nen zu wählen s<strong>in</strong>d. Art. 42 Abs. 6 gilt<br />

s<strong>in</strong>ngemäß. Kraft ihres Amtes gehören ihm der<br />

amtsführende Pfarrer oder die amtsführende Pfarrer<strong>in</strong><br />

oder an Stelle dessen bzw. deren Vertreter oder<br />

Vertreter<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Leitung des Pfarramtes oder der<br />

84 Vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 fehlten e<strong>in</strong>deutige<br />

Bestimmungen darüber, wie e<strong>in</strong> Predigtstationsausschuss zustande<br />

kommt. Um das Nom<strong>in</strong>ierungsrecht der Betroffenen sicherzustellen,<br />

s<strong>in</strong>d die Bestimmungen für die Wahl der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

anwendbar gemacht worden. (ABl. Nr. 202/1998)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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