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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Ruhestand verlängert. Dies ist im Amtsblatt<br />

kundzumachen. 151<br />

(3) Wählbar s<strong>in</strong>d geistliche Amtsträger oder<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. bzw.<br />

Mitglieder der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. des weltlichen<br />

Standes. Geistliche und weltliche Mitglieder des<br />

Oberkirchenrates müssen m<strong>in</strong>destens 35 Jahre alt se<strong>in</strong><br />

und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen; 152 die<br />

151 Geändert mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 4/2011).<br />

152 Der RVA hat sich bei der Vorbereitung der Vorlage für die 2.<br />

Session der XI. Generalsynode e<strong>in</strong>gehend mit der Frage beschäftigt,<br />

ob das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft<br />

beibehalten werden soll. Der RVA hat dabei auch die Frage geprüft,<br />

ob e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung auf Kandidaten österreichischer<br />

Staatsbürgerschaft EWR- bzw. EU-konform ist und ist zu folgendem<br />

Ergebnis gelangt. Art. 48 Abs. 4 des EWG-Vertrages vom 25.3.1957<br />

(EWGV) sieht e<strong>in</strong>e Ausnahme von der Verpflichtung der<br />

Freizügigkeit h<strong>in</strong>sichtlich der Verwaltungen der Mitgliedsstaaten<br />

vor. Nun ist nach Gerhard ROBBERS Beitrag über „Die <strong>Kirche</strong>n<br />

und das Europarecht“, abgedruckt <strong>in</strong> „Staatliches Religionsrecht im<br />

europäischen Vergleich“, hrsg. v. Richard PUZA u. A.,<br />

UniversitätsVlg Freiburg, Schweiz, ISBN 3-7278-0922-1, zwar<br />

zweifelhaft, ob diese Bestimmung auf die <strong>Kirche</strong>n Anwendung<br />

f<strong>in</strong>det auch <strong>in</strong>sofern sie Körperschaften öffentlichen Rechts s<strong>in</strong>d<br />

(a.a.O. S. 185), doch steht zweifelsfrei fest, dass die oben<br />

angeführten Amtsträger Hoheitsgewalt ausüben, und zwar jedenfalls<br />

auf dem Gebiet des Schulwesens als Träger von Aufsichtsrechten<br />

und <strong>in</strong> Bezug auf das Matrikenwesen, <strong>in</strong>sbesonders die sogenannten<br />

Altmatriken. Die Zugangsbeschränkung auf österreichische<br />

Staatsbürger sche<strong>in</strong>t so auch von den „Römischen Verträgen“ als den<br />

Grundsatzregelungen der Europäischen Union gedeckt. (ABl. Nr.<br />

93/1994)<br />

183<br />

184<br />

III1<br />

Mitglieder des weltlichen Standes müssen dem<br />

Presbyterium e<strong>in</strong>er <strong>Evangelische</strong>n Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

angehören oder zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e Funktionsperiode<br />

angehört haben, wenn sie e<strong>in</strong>em Presbyterium aktuell<br />

angehören, s<strong>in</strong>d sie frei, b<strong>in</strong>nen Jahresfrist auszuscheiden.<br />

(4) Mitglieder des geistlichen Standes haben bei ihrem<br />

Amtsantritt auf ihre bisherige Amtsstelle zu verzichten,<br />

Mitglieder des weltlichen Standes werden haupt- oder<br />

nebenamtlich oder ehrenamtlich tätig. 153<br />

153 Die Synode A.B. wird <strong>in</strong> Zukunft bei den Wahlvorgängen<br />

folgende (Vor)entscheidungen treffen müssen:<br />

a. welche Oberkirchenräte und Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen hauptamtlich,<br />

nebenamtlich oder<br />

b. ehrenamtlich zu bestellen se<strong>in</strong> könnten;<br />

c. und welche Anforderungen dafür gestellt werden sollten. Dabei<br />

wird sich die Synode A.B. von den jeweils erforderlichen<br />

Arbeitsbereichen des Oberkirchenrates <strong>in</strong> der folgenden<br />

Funktionsperiode leiten lassen (Art. 81 Abs. 1 Z. 2). Als<br />

Beispiel:<br />

• <strong>Kirche</strong>nentwicklung, Projekte und Projektteams, PR,<br />

Fundrais<strong>in</strong>g<br />

• Mission, Diakonie, Werke, Geme<strong>in</strong>schaften usw.,<br />

Sonderseelsorgen<br />

• Personalverwaltung, -entwicklung und -fortbildung,<br />

Ehrenamtliche<br />

• Bildung, Schule, Religionsunterricht<br />

• Staatskirchenrechtliche und ökumenische Beziehungen,<br />

Internationales.<br />

d. Wirtschaftliche und rechtliche Fragen s<strong>in</strong>d Querschnittsmaterien<br />

und Serviceleistungen; sie sollten <strong>in</strong> Zukunft von den dafür<br />

qualifizierten <strong>Kirche</strong>nräten wahrgenommen werden. (ABl. Nr.<br />

231/2011)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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