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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 26. 52b (1) Über die Errichtung neuer Pfarr und<br />

Teilgeme<strong>in</strong>den entscheidet der Oberkirchenrat A.B. bzw.<br />

der Oberkirchenrat H.B., bei Personalgeme<strong>in</strong>den gemäß<br />

Art. 25 der Oberkirchenrat A. und H.B. mit Zustimmung<br />

der <strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und H.B.<br />

(2) Der Antrag auf Errichtung e<strong>in</strong>er neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

oder Teilgeme<strong>in</strong>de (Art. 30), auf Vere<strong>in</strong>igung von<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den und/oder Teilgeme<strong>in</strong>den sowie auf<br />

Auflösung von Pfarrgeme<strong>in</strong>den und Teilgeme<strong>in</strong>den kann<br />

sowohl von den Geme<strong>in</strong>demitgliedern, die den Wunsch<br />

nach Errichtung der neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de bzw. deren Vere<strong>in</strong>igung oder Auflösung<br />

äußern, durch Vermittlung ihres Presbyteriums als auch<br />

von dem <strong>in</strong> Betracht kommenden Presbyterium selbst<br />

beim Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. oder beim<br />

Oberkirchenrat H.B. e<strong>in</strong>gebracht werden. In den<br />

Super<strong>in</strong>tendenzen A.B. kann auch der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss den Antrag auf Errichtung<br />

e<strong>in</strong>er neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder Teilgeme<strong>in</strong>de bzw. deren<br />

Vere<strong>in</strong>igung oder Auflösung stellen.<br />

getroffenen Festlegungen auch überprüft bzw. kontrolliert wird.<br />

(ABl. Nr. 192/1994)<br />

52a Geändert mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 188/2010). Siehe auch<br />

ABl. Nr. 231/2011, Art. 123 KV.<br />

52b Ergänzt und geändert mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 188/2010).<br />

Siehe auch ABl. Nr. 231/2011, Art. 123 KV.<br />

49<br />

50<br />

III1<br />

(3) Der Antrag auf Errichtung e<strong>in</strong>er Pfarr- oder<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de hat zu enthalten:<br />

1. den Nachweis des Bedarfs nach Errichtung der neuen<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder Teilgeme<strong>in</strong>de; der Bedarf kann<br />

<strong>in</strong>sbesondere mit topografischen und<br />

verkehrstechnischen oder mit langfristigen<br />

demografischen Erwägungen oder mit e<strong>in</strong>er 1500<br />

Personen übersteigenden Zahl von Mitgliedern der<br />

neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder Teilgeme<strong>in</strong>de begründet<br />

werden.<br />

2. e<strong>in</strong>e Aufstellung über die für die Errichtung und<br />

Erhaltung der neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de erforderlichen Mittel mit e<strong>in</strong>em<br />

Haushaltsplan, <strong>in</strong> dem die voraussichtlichen<br />

Ausgaben und ihre Bedeckung e<strong>in</strong>ander<br />

gegenüberzustellen s<strong>in</strong>d;<br />

3. den Nachweis der bereits vorhandenen und noch<br />

aufbr<strong>in</strong>gbaren Mittel (vorhandene Barmittel,<br />

Erträgnisse vorhandener Kapitalien, zu erwartende<br />

Spenden und Erträgnisse aus Kollekten). Ansprüche<br />

auf das im Eigentum oder Fruchtgenuss der<br />

bisherigen Pfarrgeme<strong>in</strong>de bef<strong>in</strong>dliche Vermögen<br />

können nur dann unter die vorhandenen Mittel<br />

gerechnet werden, wenn sie auf Grund e<strong>in</strong>es<br />

besonderen Rechtstitels der Geme<strong>in</strong>schaft jener<br />

Geme<strong>in</strong>deglieder, die der neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de angehören sollen, zustehen oder durch<br />

Vere<strong>in</strong>barung zuerkannt werden;<br />

4. die Angabe der Abgrenzung der zu errichtenden<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder Teilgeme<strong>in</strong>de; die Abgrenzung<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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