Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
7. die Beschlussfassung über die Geme<strong>in</strong>deordnung;<br />
8. die Errichtung und Auflassung von Stellen für<br />
Angestellte der Pfarrgeme<strong>in</strong>de;<br />
9. die Antragstellung auf Zuweisung oder Zuteilung von<br />
geistlichen Amtsträgern oder Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />
10. die Beschlussfassung über den Erwerb, die<br />
Veräußerung oder die d<strong>in</strong>gliche Belastung von<br />
unbeweglichem Vermögen sowie über den Abschluss<br />
von Bestandverträgen auf mehr als drei Jahre;<br />
11. die Übernahme von Schuldverpflichtungen, deren<br />
Tilgung nicht <strong>in</strong>nerhalb des Rechnungsjahres erfolgt,<br />
sowie von Haftungserklärungen; 70<br />
12. die Beschlussfassung über Neu-, Zu- und Umbauten<br />
an kirchlichen Gebäuden oder deren Abbruch sowie<br />
über Instandsetzungsarbeiten an diesen und ihren<br />
E<strong>in</strong>richtungen, soweit die Kosten der letzteren nicht<br />
<strong>in</strong> den E<strong>in</strong>nahmen des Rechnungsjahres ihre Deckung<br />
f<strong>in</strong>den; die Beschlussfassungen betreffend allfälliger<br />
Gesellschaftverträge;<br />
13. die Ernennung von besonders verdienten Mitgliedern<br />
des Presbyteriums zum Ehrenpresbyter oder<br />
Ehrenkurator bzw. Ehrenpresbyter<strong>in</strong> oder<br />
Ehrenkurator<strong>in</strong>. 71<br />
70 Die durch die 1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle vollzogene Änderung<br />
war durch die Bestimmungen der Haushaltsordnung bed<strong>in</strong>gt, die von<br />
der Jährlichkeit der Budgets ausgehen und die verlangen, dass im<br />
Rahmen des Rechnungsabschlusses auch alle Verpflichtungen<br />
aufzunehmen s<strong>in</strong>d, die <strong>in</strong> der Zukunft die Geme<strong>in</strong>de belasten<br />
könnten. (ABl. Nr. 93/1994)<br />
71 Im Zuge der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 wurde damit<br />
gerechnet, dass mit den Geme<strong>in</strong>devertretungswahlen 1999 wiederum<br />
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III1<br />
14. die Wahl von bis zu drei von der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
berufenen, <strong>in</strong>sbesondere fachlich qualifizierten<br />
Mitgliedern der Pfarrgeme<strong>in</strong>de, die alle<br />
Voraussetzungen für die Wählbarkeit <strong>in</strong> die<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung erfüllen. 72<br />
(2) Zur Berichterstattung und Beratung können fachlich<br />
qualifizierte Mitglieder der Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>de<br />
beigezogen werden.<br />
(3) Die unter Abs. 1 Z. 11 angeführten Beschlüsse<br />
bedürfen der Genehmigung des zuständigen<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschusses bzw. des Oberkirchenrates<br />
H.B. oder des Oberkirchenrates A.B. gemäß den<br />
Vorschriften der Kirchlichen Bauordnung.<br />
(4) Die unter Abs. 1 Z. 9 und 10 angeführten Beschlüsse<br />
bedürfen der Genehmigung durch den zuständigen<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. den Oberkirchenrat<br />
H.B.<br />
(5) Die Genehmigungen gemäß Abs. 1 Z. 9 und 10 s<strong>in</strong>d<br />
zu verweigern, wenn die begründete Annahme e<strong>in</strong>er<br />
e<strong>in</strong>e Reihe von verdienten Amtsträger aus Geme<strong>in</strong>devertretungen<br />
und Presbyterien ausscheiden. Völlig zu Recht, aber ohne<br />
Rechtsgrundlage, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den Perioden vor der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 immer wieder besonders verdiente<br />
Amtsträger zu Ehrenpresbytern und Ehrenkuratoren ernannt worden,<br />
dafür sollte nun rechtzeitig auch die rechtliche Basis geschaffen<br />
werden. (ABl. Nr. 202/1998)<br />
72 Geändert mit der Novelle 2010. (ABl. Nr. 188/2010)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>