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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

sowie des betroffenen Super<strong>in</strong>tendenten oder der<br />

betroffenen Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>. 189<br />

(9) H<strong>in</strong>sichtlich der dem Oberkirchenrat A. und H.B.<br />

obliegenden Aufgaben betreffend die Generalsynode s<strong>in</strong>d<br />

die Bestimmungen des Art. 88 Abs. 2 s<strong>in</strong>ngemäß<br />

anzuwenden.<br />

(10) Der Oberkirchenrat A. und H.B. kann unter se<strong>in</strong>er<br />

Verantwortung Personen, die ihm nicht angehören, die<br />

Betreuung e<strong>in</strong>zelner Arbeitsbereiche bzw. die Besorgung<br />

von Aufgaben übertragen. Die Aufgaben des bzw. der<br />

Berufenen s<strong>in</strong>d festzulegen und schriftlich festzuhalten. 190<br />

Artikel 115. (1) Der <strong>Evangelische</strong> Oberkirchenrat A. und<br />

H.B. verhandelt <strong>in</strong> der Regel <strong>in</strong> Sitzungen und ist bei<br />

Anwesenheit von m<strong>in</strong>destens vier Mitgliedern<br />

beschlussfähig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />

189 H<strong>in</strong>sichtlich der Militärseelsorge fehlte bis zur<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>nerkirchliche Regelung, die<br />

der Festlegung <strong>in</strong> § 17 Abs. 2 des Protestantengesetzes 1961<br />

entspricht. Dort ist festgelegt, dass „die <strong>Evangelische</strong><br />

Militärseelsorge“ <strong>in</strong> geistlichen Belangen der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong>nleitung untersteht. (ABl. Nr. 202/1998)<br />

190 Mit dieser Bestimmung ist es verfassungsgesetzlich geregelt und<br />

gesichert, dass von den <strong>Kirche</strong>nleitungen unter ihrer Verantwortung<br />

auch Personen Aufgaben wahrnehmen können, die dem Kollegium<br />

nicht angehören, <strong>in</strong>sbesondere zB die Stellvertreter der weltlichen<br />

Oberkirchenräte. (ABl. Nr. 188/2004)<br />

227<br />

228<br />

III1<br />

(2) Wenn e<strong>in</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Wirkungskreis fallender<br />

Verhandlungsgegenstand e<strong>in</strong>e Bekenntnisfrage berührt,<br />

so geht auf Verlangen auch nur e<strong>in</strong>es Mitgliedes die<br />

Zuständigkeit zur Beschlussfassung auf die<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterien über. Zur Entscheidung darüber<br />

bedarf es der übere<strong>in</strong>stimmenden Beschlussfassung<br />

beider <strong>Kirche</strong>npresbyterien.<br />

Artikel 116. (1) Schriftstücke des <strong>Evangelische</strong>n<br />

Oberkirchenrates A. und H.B. ergehen unter der<br />

Bezeichnung: <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A. und H.B. <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong>, <strong>Evangelische</strong>r Oberkirchenrat A. und H.B.<br />

(2) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes<br />

bestimmt, erfolgt die Unterfertigung von Schriftstücken,<br />

jedenfalls von Bescheiden, Urkunden über<br />

Rechtsgeschäfte und Anzeigen nach dem Bundesgesetz<br />

über äußere Rechtsverhältnisse der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

durch zwei Mitglieder des <strong>Evangelische</strong>n<br />

Oberkirchenrates A. und H.B.<br />

(3) Allen kollektiv gezeichneten Schriftstücken ist das<br />

Amtssiegel beizusetzen.<br />

(4) Die verwaltungsmäßige Besorgung der Aufgaben des<br />

<strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates A. und H.B. obliegt dem<br />

<strong>Kirche</strong>namt A.B. Die <strong>Kirche</strong> H.B. trägt zu dem<br />

erforderlichen Aufwand nach e<strong>in</strong>em vom<br />

F<strong>in</strong>anzausschuss e<strong>in</strong>vernehmlich festzusetzenden<br />

Schlüssel bei.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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