Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
sowie des betroffenen Super<strong>in</strong>tendenten oder der<br />
betroffenen Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>. 189<br />
(9) H<strong>in</strong>sichtlich der dem Oberkirchenrat A. und H.B.<br />
obliegenden Aufgaben betreffend die Generalsynode s<strong>in</strong>d<br />
die Bestimmungen des Art. 88 Abs. 2 s<strong>in</strong>ngemäß<br />
anzuwenden.<br />
(10) Der Oberkirchenrat A. und H.B. kann unter se<strong>in</strong>er<br />
Verantwortung Personen, die ihm nicht angehören, die<br />
Betreuung e<strong>in</strong>zelner Arbeitsbereiche bzw. die Besorgung<br />
von Aufgaben übertragen. Die Aufgaben des bzw. der<br />
Berufenen s<strong>in</strong>d festzulegen und schriftlich festzuhalten. 190<br />
Artikel 115. (1) Der <strong>Evangelische</strong> Oberkirchenrat A. und<br />
H.B. verhandelt <strong>in</strong> der Regel <strong>in</strong> Sitzungen und ist bei<br />
Anwesenheit von m<strong>in</strong>destens vier Mitgliedern<br />
beschlussfähig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />
189 H<strong>in</strong>sichtlich der Militärseelsorge fehlte bis zur<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1998 e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>nerkirchliche Regelung, die<br />
der Festlegung <strong>in</strong> § 17 Abs. 2 des Protestantengesetzes 1961<br />
entspricht. Dort ist festgelegt, dass „die <strong>Evangelische</strong><br />
Militärseelsorge“ <strong>in</strong> geistlichen Belangen der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong>nleitung untersteht. (ABl. Nr. 202/1998)<br />
190 Mit dieser Bestimmung ist es verfassungsgesetzlich geregelt und<br />
gesichert, dass von den <strong>Kirche</strong>nleitungen unter ihrer Verantwortung<br />
auch Personen Aufgaben wahrnehmen können, die dem Kollegium<br />
nicht angehören, <strong>in</strong>sbesondere zB die Stellvertreter der weltlichen<br />
Oberkirchenräte. (ABl. Nr. 188/2004)<br />
227<br />
228<br />
III1<br />
(2) Wenn e<strong>in</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Wirkungskreis fallender<br />
Verhandlungsgegenstand e<strong>in</strong>e Bekenntnisfrage berührt,<br />
so geht auf Verlangen auch nur e<strong>in</strong>es Mitgliedes die<br />
Zuständigkeit zur Beschlussfassung auf die<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterien über. Zur Entscheidung darüber<br />
bedarf es der übere<strong>in</strong>stimmenden Beschlussfassung<br />
beider <strong>Kirche</strong>npresbyterien.<br />
Artikel 116. (1) Schriftstücke des <strong>Evangelische</strong>n<br />
Oberkirchenrates A. und H.B. ergehen unter der<br />
Bezeichnung: <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A. und H.B. <strong>in</strong><br />
<strong>Österreich</strong>, <strong>Evangelische</strong>r Oberkirchenrat A. und H.B.<br />
(2) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes<br />
bestimmt, erfolgt die Unterfertigung von Schriftstücken,<br />
jedenfalls von Bescheiden, Urkunden über<br />
Rechtsgeschäfte und Anzeigen nach dem Bundesgesetz<br />
über äußere Rechtsverhältnisse der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />
durch zwei Mitglieder des <strong>Evangelische</strong>n<br />
Oberkirchenrates A. und H.B.<br />
(3) Allen kollektiv gezeichneten Schriftstücken ist das<br />
Amtssiegel beizusetzen.<br />
(4) Die verwaltungsmäßige Besorgung der Aufgaben des<br />
<strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates A. und H.B. obliegt dem<br />
<strong>Kirche</strong>namt A.B. Die <strong>Kirche</strong> H.B. trägt zu dem<br />
erforderlichen Aufwand nach e<strong>in</strong>em vom<br />
F<strong>in</strong>anzausschuss e<strong>in</strong>vernehmlich festzusetzenden<br />
Schlüssel bei.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>