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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

4. die Erstattung von Vorschlägen über allgeme<strong>in</strong>e<br />

kirchliche Angelegenheiten an kirchliche Stellen.<br />

(3) Das Presbyterium ist verantwortlich für die<br />

Verwaltung aller Angelegenheiten <strong>in</strong> der Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

oder Teilgeme<strong>in</strong>de, soweit sie nicht dem amtsführenden<br />

Pfarrer oder der amtsführenden Pfarrer<strong>in</strong> übertragen oder<br />

der Geme<strong>in</strong>devertretung vorbehalten s<strong>in</strong>d, ferner für den<br />

Vollzug der Anordnungen der übergeordneten Stellen<br />

und die rechtliche Vertretung der Pfarrgeme<strong>in</strong>de und der<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de. Insbesondere ist von ihm wahrzunehmen:<br />

1. die Aufstellung des Haushaltsplanes, der dem<br />

zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. dem<br />

Oberkirchenrat H.B. zur Kenntnisnahme vorzulegen<br />

ist;<br />

2. die von der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. bzw. H.B.<br />

übertragene Verantwortung für die E<strong>in</strong>hebung der<br />

<strong>Kirche</strong>nbeiträge und die Mitwirkung bei der<br />

E<strong>in</strong>hebung der <strong>Kirche</strong>nbeiträge und<br />

Geme<strong>in</strong>deumlagen;<br />

3. die Sorge um die genaue Erfüllung aller von der<br />

Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>de übernommenen<br />

Zahlungsverpflichtungen;<br />

4. die Vorlage des Jahresberichtes und des von der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung geprüften und genehmigten<br />

Rechnungsabschlusses an die Super<strong>in</strong>tendentur und<br />

an den Oberkirchenrat A.B. bzw. den Oberkirchenrat<br />

H.B. bis 31. März e<strong>in</strong>es jeden Jahres, sofern vom<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. vom Oberkirchenrat<br />

93<br />

94<br />

III1<br />

H.B. nicht e<strong>in</strong> früherer Term<strong>in</strong> festgesetzt worden<br />

ist; 82<br />

5. die Anlage der Barvermögen entsprechend den vom<br />

zuständigen Oberkirchenrat gemäß Art. 88 Abs. 1 Z.<br />

5 bzw. Art. 98 Abs. 3 Z. 5 erlassenen allgeme<strong>in</strong>en<br />

Verwaltungsordnungen für kirchliches Vermögen<br />

jeder Art; 83<br />

6. die Anstellung und die Kündigung oder Entlassung<br />

von Angestellten der Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>de; wobei<br />

die abzuschließenden Dienstverträge zu ihrer<br />

Gültigkeit der Zustimmung des zuständigen<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschusses bzw. des<br />

Oberkirchenrates H.B. bedürfen;<br />

7. die Entscheidung über die Berufung weiterer<br />

Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, den Widerruf und<br />

gegebenenfalls über die E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das Amt (Art.<br />

20 Abs. 2 und 6);<br />

8. die Sorge für die Aus- und Fortbildung von<br />

Mitarbeitern und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der Pfarr- und<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de;<br />

9. die Verwaltung des gesamten beweglichen und<br />

unbeweglichen Vermögens der Pfarr- und<br />

82 Diese Klarstellung war gewünscht worden, weil vor der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Fällen unter Berufung<br />

auf die frühere Bestimmung der KV die E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>es von der<br />

Super<strong>in</strong>tendentur festgelegten früheren Term<strong>in</strong>s abgelehnt worden<br />

ist. (ABl. Nr. 193/2002)<br />

83 Siehe Verwaltungsanordnung für die Verwaltung kirchlichen<br />

Vermögens (IV6.1)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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