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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

werden Zustimmungs- und Antragsrechte erhalten, im Verzugsfall<br />

sogar e<strong>in</strong>stweilige Verfügungen anstelle der Synode treffen können<br />

(<strong>in</strong> Rechtsfragen der Rechts- und Verfassungsausschuss, <strong>in</strong><br />

theologischen Fragen der Theologische Ausschuss, <strong>in</strong> F<strong>in</strong>anzfragen<br />

der (neue) F<strong>in</strong>anzausschuss, bei Querschnittsmaterien zum Teil<br />

geme<strong>in</strong>sam). Da die Synoden zweimal jährlich tagen werden, werden<br />

Fälle der e<strong>in</strong>stweiligen Verfügung so gut wie entfallen. Die<br />

Zuständigkeiten des völlig neuen Organs „<strong>Kirche</strong>npresbyterium“<br />

h<strong>in</strong>sichtlich Anhörungen, Zustimmungen oder Ermächtigungen ist <strong>in</strong><br />

diesem Zusammenhang zu erwähnen, folgt e<strong>in</strong>er anderen<br />

Systemlogik.<br />

• Der Oberkirchenrat und das neue <strong>Kirche</strong>npresbyterium stehen<br />

nebene<strong>in</strong>ander, beide organisationsrechtlich unter der Synode. Sie<br />

s<strong>in</strong>d ihr verantwortlich. Wenngleich also beide Durchführungs-<br />

und/oder Vorbereitungs- und Entscheidungsaufgaben zu übernehmen<br />

haben, s<strong>in</strong>d es ganz unterschiedliche Aufgaben im neuen System der<br />

dritten Ebene.<br />

• Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium wird Aufgaben erfüllen, die bisher <strong>in</strong><br />

ke<strong>in</strong>em Organ der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> gebündelt waren, nämlich<br />

Planung und Maßnahmen zur Entwicklung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> und <strong>in</strong> der GEKE. Solche Zuständigkeiten waren bisher<br />

zerstreut und/oder mehrfach angesiedelt. In diesem S<strong>in</strong>ne ist das<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium neben dem Oberkirchenrat e<strong>in</strong> zweites<br />

kirchenleitendes Organ, wenngleich nicht pro foro externo. Das<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium verb<strong>in</strong>det die drei Grundpr<strong>in</strong>zipien<br />

evangelischer <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>en, nämlich das presbyterialsynodale<br />

und episkopale Element. In se<strong>in</strong>er Zusammensetzung,<br />

durch se<strong>in</strong>en Namen und durch se<strong>in</strong>e Aufgaben wird deutlich, dass<br />

<strong>Kirche</strong> nach evangelischem Verständnis auch auf der dritten Ebene<br />

als Geme<strong>in</strong>de gestaltet und geordnet wird. Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium<br />

versteht sich als Dienst, im Auftrag des Evangeliums, Verantwortung<br />

für die Gesamtkirche wahrzunehmen.<br />

• Die Super<strong>in</strong>tendentenkonferenz, <strong>in</strong> ihren drei Formationen, wird<br />

entfallen oder kann als Ausschuss oder Ad-hoc-Treffen des<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyteriums <strong>in</strong> Zukunft bestehen bleiben. Die<br />

141<br />

142<br />

III1<br />

Fach<strong>in</strong>spektoren/<strong>in</strong>nen erhalten als ihre Plattform die<br />

Religionspädagogische Kommission der Synode/Generalsynode.<br />

Term<strong>in</strong>e werden e<strong>in</strong>gespart; die Arbeit, die bisher an verschiedenen<br />

Orten nicht oder teilweise oder mehrfach erledigt wurde, wird<br />

fokussiert und an e<strong>in</strong>er Stelle, nämlich im <strong>Kirche</strong>npresbyterium,<br />

zusammengeführt.<br />

• Das <strong>Kirche</strong>npresbyterium ist nicht der Synodalausschuss „alt“,<br />

ersetzt ihn nicht und setzt ihn nicht fort. Es ist e<strong>in</strong> Organ der<br />

Exekutivebene, e<strong>in</strong> neues Organ im System. Gleichwohl ist es, wenn<br />

se<strong>in</strong>e Zuständigkeiten berührt s<strong>in</strong>d, zu hören oder um Zustimmung<br />

zu ersuchen. Es ist antragsberechtigt <strong>in</strong> der Synode. Wie bei allen<br />

grundlegenden Änderungen ist zu erwarten, dass viele das<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium als e<strong>in</strong>en „neuen Synodalausschuss“ verstehen,<br />

nicht aber als e<strong>in</strong> Organ, das die Entwicklung und die<br />

Zukunftsorientierung der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie verantwortet. Dafür<br />

s<strong>in</strong>d am wenigsten die dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium e<strong>in</strong>geräumten<br />

Entscheidungskompetenzen relevant; vielmehr s<strong>in</strong>d es Studien und<br />

Projekte, die Planungen und Entwicklungsmaßnahmen vorbereiten<br />

und grundlegen werden, ebenso die Grundsatzdebatten <strong>in</strong><br />

theologischer, ökumenischer, rechtlicher und wirtschaftlicher<br />

H<strong>in</strong>sicht (z. B. Bekenntnisfragen <strong>in</strong> der nationalen und<br />

<strong>in</strong>ternationalen Zusammenarbeit mit evangelischen und anderen<br />

christlichen <strong>Kirche</strong>n, Mitarbeit <strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationalen Gremien,<br />

F<strong>in</strong>anzplanungen und die Erarbeitung von Stellenplänen, die auch<br />

während e<strong>in</strong>er fünfjährigen Laufdauer mehrfach zu beraten und zu<br />

gestalten se<strong>in</strong> werden).<br />

• Der Landeskurator/die Landeskurator<strong>in</strong> entfällt. Das weltliche<br />

Pendant zum Bischof wird, systemlogisch berechtigt, der Präsident<br />

oder die Präsident<strong>in</strong> der Synode A.B. Dieser neue Funktionär soll <strong>in</strong><br />

Zukunft nicht (wie die Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen) aus der<br />

Mitte der Synode gewählt werden, sondern aus allen Mitgliedern der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>. Als Vorsitzender der Synode<br />

A.B. wird er zusätzliche Aufgaben, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> der allgeme<strong>in</strong>en<br />

Öffentlichkeit, übernehmen müssen.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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