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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 73. (1) Die „<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.B.“ bzw. die<br />

„Evangelisch-Lutherische <strong>Kirche</strong>“, umfasst alle<br />

Super<strong>in</strong>tendenzen, deren Pfarrgeme<strong>in</strong>den, sowie die<br />

Werke, die evangelisch-kirchlichen Geme<strong>in</strong>schaften,<br />

Anstalten und Stiftungen dieser <strong>Kirche</strong>.<br />

(2) Die „<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> Helvetischen<br />

Bekenntnisses“ bzw. die „Evangelisch-Reformierte<br />

<strong>Kirche</strong>“, kurz „<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> H.B.“, umfasst alle<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den H.B. und die Pfarrgeme<strong>in</strong>den A. und<br />

H.B. im Bundesland Vorarlberg 113 sowie die Werke,<br />

Obwohl überwiegend alte Bezeichnungen verwendet werden, haben<br />

die Organe und Funktionäre weitgehend neue Aufgaben und<br />

Systemfunktionen erhalten. Der Präsident oder die Präsident<strong>in</strong><br />

werden sich <strong>in</strong> Zukunft stärker <strong>in</strong> der Öffentlichkeit der <strong>Kirche</strong>n und<br />

der Politik und im Leben der Pfarrgeme<strong>in</strong>den engagieren. Der<br />

Oberkirchenrat ist neu gestaltet. Der F<strong>in</strong>anzausschuss wird alle<br />

bisherigen Ausschüsse für Budget und Wirtschaft ersetzen und<br />

umfassend tätig se<strong>in</strong>. Die Änderungen bedeuten e<strong>in</strong>e<br />

Verwaltungsreform, die – wenn schon nicht viele Kosten – viele<br />

Term<strong>in</strong>e und Verdoppelungen e<strong>in</strong>sparen wird. Zum Teil tragen die<br />

Veränderungen auch jüngsten Entwicklungen Rechnung, wie z.B.<br />

die notwendige E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung der Super<strong>in</strong>tendenten und der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkuratoren <strong>in</strong> kirchenleitende Aufgaben und<br />

Maßnahmen. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

113 Von der Reformierten <strong>Kirche</strong> wurde bei der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 die Bere<strong>in</strong>igung der historischen<br />

Formulierung des damaligen § 159 Abs. 2 KV vorgeschlagen. (ABl.<br />

Nr. 218/1997)<br />

143<br />

144<br />

III1<br />

evangelisch-kirchliche Geme<strong>in</strong>schaften, Anstalten und<br />

Stiftungen dieser <strong>Kirche</strong>.<br />

(3) Die Organe dieser <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>n s<strong>in</strong>d die<br />

Synoden, der Rechts- und Verfassungsausschuss, der<br />

Theologische Ausschuss und der F<strong>in</strong>anzausschuss, wenn<br />

sie verb<strong>in</strong>dliche Beschlüsse fassen, die<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterien und die Oberkirchenräte.<br />

(4) Die Funktionsperiode der Synoden beg<strong>in</strong>nt mit dem<br />

Zeitpunkt ihrer Konstituierung und endet mit dem<br />

Zeitpunkt der Konstituierung der neu gewählten Synoden.<br />

(5) Die Mitglieder der Synoden werden auf sechs Jahre<br />

gewählt und können nach Ablauf ihrer Funktionsdauer<br />

wieder gewählt werden.<br />

(6) Für jedes gewählte Mitglied ist e<strong>in</strong> Stellvertreter oder<br />

e<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> zu wählen, der oder die im Fall<br />

vorübergehender Verh<strong>in</strong>derung des gewählten Mitglieds<br />

dieses vertritt, ohne <strong>in</strong> der Synode das passive Wahlrecht<br />

zu erhalten.<br />

(7) Scheidet e<strong>in</strong> Mitglied aus, ist für die restliche Dauer<br />

der Synode e<strong>in</strong> neues Mitglied zu wählen oder zu<br />

bestellen. Bis zur Neuwahl oder Bestellung nimmt der<br />

allfällige Stellvertreter oder die allfällige Stellvertreter<strong>in</strong><br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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