Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
2. Gebietsänderungen bestehender Pfarrgeme<strong>in</strong>den 52d<br />
Artikel 27. (1) Änderungen <strong>in</strong> der Abgrenzung der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den oder Teilgeme<strong>in</strong>den erfolgen, abgesehen<br />
von Vere<strong>in</strong>igungen, Auflösungen oder Neuerrichtungen,<br />
durch Aus- und E<strong>in</strong>pfarrung e<strong>in</strong>zelner Ortsgeme<strong>in</strong>den<br />
oder e<strong>in</strong>zelner Teile von Ortsgeme<strong>in</strong>den (Umpfarrung).<br />
(2) Anträge auf Umpfarrung können sowohl von der<br />
Mehrheit der <strong>in</strong> dem umzupfarrenden Gebiet wohnhaften<br />
stimmberechtigten Geme<strong>in</strong>demitglieder als auch von dem<br />
Presbyterium e<strong>in</strong>er der beteiligten Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />
e<strong>in</strong>gebracht werden.<br />
(3) Im ersteren Falle s<strong>in</strong>d die Presbyterien der beteiligten<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den zu befragen, im letzteren Falle ist nach<br />
Befragung des Presbyteriums der mitbeteiligten<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de und der <strong>in</strong> dem umzupfarrenden Gebiet<br />
wohnhaften stimmberechtigten Geme<strong>in</strong>demitglieder die<br />
Zustimmung der Mehrheit dieser Geme<strong>in</strong>demitglieder<br />
erforderlich. In der Befragung ist auf die Möglichkeit<br />
e<strong>in</strong>es Wahlgeme<strong>in</strong>deantrages ausdrücklich h<strong>in</strong>zuweisen.<br />
Die Befragung der betroffenen stimmberechtigten<br />
Geme<strong>in</strong>demitglieder erfolgt <strong>in</strong> der Weise, dass der die<br />
Umpfarrung betreffende Beschluss des Presbyteriums den<br />
Geme<strong>in</strong>demitgliedern mit dem H<strong>in</strong>weis mitgeteilt wird,<br />
dass sie gegen den Beschluss b<strong>in</strong>nen vier Wochen<br />
52d Ergänzt mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 188/2010).<br />
53<br />
54<br />
III1<br />
E<strong>in</strong>wendungen erheben können und dass die Nichtabgabe<br />
e<strong>in</strong>er Erklärung als Zustimmung angesehen werden wird.<br />
(4) Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. bzw. der<br />
Oberkirchenrat H.B. können das Verfahren zur Änderung<br />
von Geme<strong>in</strong>degrenzen auch ohne Vorliegen von<br />
Anträgen gemäß Abs. 1 von Amts wegen durchführen;<br />
die betroffenen Pfarrgeme<strong>in</strong>den genießen Parteistellung. 54<br />
54 Seit längerer Zeit wird unter dem Stichwort „Strukturplanung“ das<br />
Problem diskutiert, wie traditionelle Organisationsformen zu<br />
verändern s<strong>in</strong>d, um den heute zum Teil radikal veränderten<br />
Gegebenheiten zu entsprechen, konkret zB wie die Sprengel<br />
bestehender Pfarrgeme<strong>in</strong>den an die seit ihrer Errichtung veränderte<br />
Besiedlungs- und Verkehrssituation angepasst werden könnten.<br />
Die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> behandelt dies unter dem Titel<br />
„Umpfarrungen“ im Artikel 27 und zwar so, dass – ausschließlich! –<br />
antragsberechtigt ist entweder die Mehrheit der im umzupfarrenden<br />
Gebiet wohnhaften stimmberechtigten Geme<strong>in</strong>deglieder oder das<br />
Presbyterium e<strong>in</strong>er der beteiligten Pfarrgeme<strong>in</strong>den. Die<br />
Entscheidung liegt beim Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. beim<br />
Oberkirchenrat, falls die Umpfarrung mehrere Super<strong>in</strong>tendenzen<br />
berührt.<br />
Die Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> über „Änderungen <strong>in</strong> der<br />
Abgrenzung der Pfarrgeme<strong>in</strong>den“ (Art. 27 KV) s<strong>in</strong>d aus der<br />
historischen Situation entstandener Altbestand der Verfassung. Sie<br />
gehen davon aus, dass erstens die Geme<strong>in</strong>deglieder am Leben der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de teilnehmen und zweitens es vor allem ihre<br />
Entscheidung ist, zu welcher lokalen Pfarrgeme<strong>in</strong>de sie gehören<br />
wollen. Nun haben sich vor allem <strong>in</strong> urbanen Ballungszentren, aber<br />
nicht nur dort, seit der Errichtung der nun bestehenden<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den zum Teil außerordentlich starke Veränderungen<br />
ergeben, sowohl durch die seither erfolgte Wohnbautätigkeit, aber<br />
auch durch verkehrstechnische Entwicklungen. Änderungen <strong>in</strong> der<br />
Abgrenzung der Pfarrgeme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d auch dann nur außerordentlich<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>