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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

5. über Gesetzwidrigkeiten von Verordnungen und<br />

sonstigen allgeme<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dlichen Anordnungen<br />

kirchlicher Stellen;<br />

6. über Beschwerden durch die Bescheide kirchlicher<br />

Stellen nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen<br />

behaupteter Gesetzwidrigkeit angefochten werden.<br />

E<strong>in</strong>e Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor, wenn die<br />

kirchlichen Stellen im Rahmen ihres freien Ermessens<br />

entschieden haben;<br />

7. über Beschwerden gegen Bescheide und Maßnahmen,<br />

soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch den<br />

Bescheid oder die Maßnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em durch die<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und kirchliche Gesetze<br />

gewährleisteten Recht verletzt zu se<strong>in</strong>;<br />

8. über die Verletzung der Entscheidungspflicht<br />

verfassungsmäßiger Stellen nach Erschöpfung des<br />

Instanzenzuges und sofern die Verzögerung nicht<br />

vom Antragsteller zu verantworten ist.<br />

(2) Der Revisionssenat erkennt auch über Verfassungs-<br />

und Gesetzwidrigkeiten anlässlich e<strong>in</strong>es anhängigen<br />

Verfahrens von Amts wegen.<br />

(3) Der Revisionssenat erkennt über die Anfechtung e<strong>in</strong>er<br />

Wahl.<br />

233<br />

234<br />

III1<br />

(4) Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des<br />

Revisionssenates s<strong>in</strong>d Diszipl<strong>in</strong>ar- und<br />

<strong>Kirche</strong>nbeitragsangelegenheiten. 193<br />

(5) Der Revisionssenat kann Stellungnahmen zu<br />

Gesetzentwürfen abgeben.<br />

Artikel 120. Der Revisionssenat erstattet den Synoden<br />

und der Generalsynode über se<strong>in</strong>e Tätigkeit im<br />

vorausgegangenen Jahr spätestens bis 31. Dezember<br />

jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Revisionssenat<br />

aus aktuellem Anlass jederzeit e<strong>in</strong>er Synode bzw. der<br />

193 Ausdrücklich wird nun <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>schlägigen Bestimmungen der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> festgehalten, dass gegen den Berufungsentscheid<br />

des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses A.B. oder des <strong>Evangelische</strong>n<br />

Oberkirchenrates H.B. ke<strong>in</strong> weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist,<br />

auch ke<strong>in</strong>e Anrufung des Revisionssenates. Die Entscheidung e<strong>in</strong>er<br />

dritten Instanz oder des Revisionssenates ist deshalb entbehrlich,<br />

weil nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes e<strong>in</strong>geklagte<br />

<strong>Kirche</strong>nbeiträge bei nicht ausreichender, nicht gehörig belegter oder<br />

nicht fristgerechter <strong>Kirche</strong>nbeitragserklärung, vom Gericht auf<br />

Grund der von den kirchlichen Organen vorgenommenen Schätzung<br />

zu bemessen ist, wenn der Beklagte se<strong>in</strong>er Mitteilungs- oder<br />

Erklärungspflicht – auch im gerichtlichen Verfahren – nicht<br />

nachkommt (vgl. SZ 55/149).<br />

Die staatliche Gerichtsbarkeit nimmt im H<strong>in</strong>blick auf den<br />

zivilrechtlichen Charakter der <strong>Kirche</strong>nbeiträge an, dass die<br />

staatlichen Gerichte berechtigt s<strong>in</strong>d, auf Grundlage der jeweiligen<br />

<strong>Kirche</strong>nbeitragsordnung der gesetzlich anerkannten <strong>Kirche</strong>n zu<br />

überprüfen, ob die Vorschreibung korrekt erfolgt ist, <strong>in</strong>sbesondere<br />

auch die Schätzung. Deshalb sche<strong>in</strong>t es entbehrlich, kirchliche<br />

Stellen mit Rechtsmittelentscheidungen zu belasten. (ABl. Nr.<br />

218/1997)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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