Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
5. über Gesetzwidrigkeiten von Verordnungen und<br />
sonstigen allgeme<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dlichen Anordnungen<br />
kirchlicher Stellen;<br />
6. über Beschwerden durch die Bescheide kirchlicher<br />
Stellen nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen<br />
behaupteter Gesetzwidrigkeit angefochten werden.<br />
E<strong>in</strong>e Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor, wenn die<br />
kirchlichen Stellen im Rahmen ihres freien Ermessens<br />
entschieden haben;<br />
7. über Beschwerden gegen Bescheide und Maßnahmen,<br />
soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch den<br />
Bescheid oder die Maßnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em durch die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und kirchliche Gesetze<br />
gewährleisteten Recht verletzt zu se<strong>in</strong>;<br />
8. über die Verletzung der Entscheidungspflicht<br />
verfassungsmäßiger Stellen nach Erschöpfung des<br />
Instanzenzuges und sofern die Verzögerung nicht<br />
vom Antragsteller zu verantworten ist.<br />
(2) Der Revisionssenat erkennt auch über Verfassungs-<br />
und Gesetzwidrigkeiten anlässlich e<strong>in</strong>es anhängigen<br />
Verfahrens von Amts wegen.<br />
(3) Der Revisionssenat erkennt über die Anfechtung e<strong>in</strong>er<br />
Wahl.<br />
233<br />
234<br />
III1<br />
(4) Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des<br />
Revisionssenates s<strong>in</strong>d Diszipl<strong>in</strong>ar- und<br />
<strong>Kirche</strong>nbeitragsangelegenheiten. 193<br />
(5) Der Revisionssenat kann Stellungnahmen zu<br />
Gesetzentwürfen abgeben.<br />
Artikel 120. Der Revisionssenat erstattet den Synoden<br />
und der Generalsynode über se<strong>in</strong>e Tätigkeit im<br />
vorausgegangenen Jahr spätestens bis 31. Dezember<br />
jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Revisionssenat<br />
aus aktuellem Anlass jederzeit e<strong>in</strong>er Synode bzw. der<br />
193 Ausdrücklich wird nun <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>schlägigen Bestimmungen der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> festgehalten, dass gegen den Berufungsentscheid<br />
des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses A.B. oder des <strong>Evangelische</strong>n<br />
Oberkirchenrates H.B. ke<strong>in</strong> weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist,<br />
auch ke<strong>in</strong>e Anrufung des Revisionssenates. Die Entscheidung e<strong>in</strong>er<br />
dritten Instanz oder des Revisionssenates ist deshalb entbehrlich,<br />
weil nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes e<strong>in</strong>geklagte<br />
<strong>Kirche</strong>nbeiträge bei nicht ausreichender, nicht gehörig belegter oder<br />
nicht fristgerechter <strong>Kirche</strong>nbeitragserklärung, vom Gericht auf<br />
Grund der von den kirchlichen Organen vorgenommenen Schätzung<br />
zu bemessen ist, wenn der Beklagte se<strong>in</strong>er Mitteilungs- oder<br />
Erklärungspflicht – auch im gerichtlichen Verfahren – nicht<br />
nachkommt (vgl. SZ 55/149).<br />
Die staatliche Gerichtsbarkeit nimmt im H<strong>in</strong>blick auf den<br />
zivilrechtlichen Charakter der <strong>Kirche</strong>nbeiträge an, dass die<br />
staatlichen Gerichte berechtigt s<strong>in</strong>d, auf Grundlage der jeweiligen<br />
<strong>Kirche</strong>nbeitragsordnung der gesetzlich anerkannten <strong>Kirche</strong>n zu<br />
überprüfen, ob die Vorschreibung korrekt erfolgt ist, <strong>in</strong>sbesondere<br />
auch die Schätzung. Deshalb sche<strong>in</strong>t es entbehrlich, kirchliche<br />
Stellen mit Rechtsmittelentscheidungen zu belasten. (ABl. Nr.<br />
218/1997)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>