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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

e<strong>in</strong>tritt, dass die Voraussetzungen für ihre Bestellung<br />

oder die Möglichkeit ihres Wirkens nicht mehr gegeben<br />

s<strong>in</strong>d, spätestens aber mit Vollendung des 75.<br />

Lebensjahres.<br />

(2) Ferner scheiden die zu Mitgliedern oder<br />

Ersatzmitgliedern des Revisionssenates berufenen<br />

Personen aus ihrem Amt durch rechtskräftiges auf Verlust<br />

des Amtes lautendes Diszipl<strong>in</strong>arerkenntnis sowie durch<br />

freiwillige Amtsniederlegung, die dem Präsidenten der<br />

Generalsynode schriftlich bekannt zu geben ist, aus.<br />

Ebenso wird die Stelle e<strong>in</strong>es Mitglieds oder<br />

Ersatzmitgliedes des Revisionssenates durch Tod<br />

erledigt.<br />

(3) Die näheren Bestimmungen für die Absätze 1 und 2<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Diszipl<strong>in</strong>arordnung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> zu regeln.<br />

2. Aufgabenkreis<br />

Artikel 119. 192 (1) Der Revisionssenat erkennt:<br />

192 Mit dem Antrag der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung A.B. Wien<br />

vom 10. Oktober 1992 an die Generalsynode ist das Anliegen der<br />

Synodalen Univ.-Prof. Dr. W. Kühnert und Lic. G. Gerhold vom<br />

Februar 1962 aufgegriffen und begehrt worden, den Revisionssenat<br />

zu e<strong>in</strong>em kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht<br />

auszugestalten, das über se<strong>in</strong>e Tätigkeit regelmäßig der<br />

Generalsynode und Synode berichtet. Dabei sollten auch die dazu<br />

damals erstatteten Vorschläge des evangelischen Juristenkreises<br />

bedacht werden.<br />

231<br />

232<br />

III1<br />

1. über Kompetenzkonflikte zwischen den verfassungsmäßigen<br />

Stellen der <strong>Kirche</strong> A.B., der <strong>Kirche</strong> H.B. und<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.u.H.B.;<br />

2. über die Verfassungswidrigkeit von <strong>Kirche</strong>ngesetzen<br />

und Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger Geltung;<br />

3. über die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit von<br />

Vere<strong>in</strong>barungen mit anderen <strong>Kirche</strong>n und<br />

Religionsgesellschaften, <strong>Kirche</strong>nbünden und<br />

Vere<strong>in</strong>igungen von <strong>Kirche</strong>n;<br />

4. ob bei der Wiederverlautbarung e<strong>in</strong>er<br />

Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten<br />

Ermächtigung überschritten wurden;<br />

Dem RVA lagen diese Unterlagen bei den Beratungen vor, zu denen<br />

auch der Präsident des Revisionssenates, Herr Univ.-Prof. Dr. R.<br />

Stohanzl beigezogen worden ist. Dem Begehren der Antragsteller<br />

konnte weitgehend gefolgt werden. Insbesondere wurden dem<br />

Revisionssenat durch die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1994 folgende<br />

neue Zuständigkeiten eröffnet:<br />

1. Entscheidung <strong>in</strong> Kompetenzkonflikten;<br />

2. Überprüfung von Wiederverlautbarungen;<br />

3. Überprüfung von nationalen und <strong>in</strong>ternationalen<br />

Vere<strong>in</strong>barungen;<br />

4. Überprüfung von Bescheiden und Maßnahmen auf Gesetz-<br />

und Verfassungsmäßigkeit;<br />

5. Feststellung der Verletzung der Entscheidungspflicht.<br />

Damit erhielt 24 Jahre nach se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung der Revisionssenat im<br />

S<strong>in</strong>ne se<strong>in</strong>er Initiatoren den Charakter e<strong>in</strong>es echten Verfassungs- und<br />

Verwaltungsgerichtshofes, durch die – wie se<strong>in</strong>erzeit von Prof.<br />

Kühnert und Lic. Gerhold ausgeführt – die <strong>Kirche</strong> die diakonische<br />

Aufgabe der Rechtsprechung im kirchlichen Raum <strong>in</strong> besonderer<br />

Weise wahrnimmt. (ABl. Nr. 93/1994)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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