Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
e<strong>in</strong>tritt, dass die Voraussetzungen für ihre Bestellung<br />
oder die Möglichkeit ihres Wirkens nicht mehr gegeben<br />
s<strong>in</strong>d, spätestens aber mit Vollendung des 75.<br />
Lebensjahres.<br />
(2) Ferner scheiden die zu Mitgliedern oder<br />
Ersatzmitgliedern des Revisionssenates berufenen<br />
Personen aus ihrem Amt durch rechtskräftiges auf Verlust<br />
des Amtes lautendes Diszipl<strong>in</strong>arerkenntnis sowie durch<br />
freiwillige Amtsniederlegung, die dem Präsidenten der<br />
Generalsynode schriftlich bekannt zu geben ist, aus.<br />
Ebenso wird die Stelle e<strong>in</strong>es Mitglieds oder<br />
Ersatzmitgliedes des Revisionssenates durch Tod<br />
erledigt.<br />
(3) Die näheren Bestimmungen für die Absätze 1 und 2<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Diszipl<strong>in</strong>arordnung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />
A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> zu regeln.<br />
2. Aufgabenkreis<br />
Artikel 119. 192 (1) Der Revisionssenat erkennt:<br />
192 Mit dem Antrag der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung A.B. Wien<br />
vom 10. Oktober 1992 an die Generalsynode ist das Anliegen der<br />
Synodalen Univ.-Prof. Dr. W. Kühnert und Lic. G. Gerhold vom<br />
Februar 1962 aufgegriffen und begehrt worden, den Revisionssenat<br />
zu e<strong>in</strong>em kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht<br />
auszugestalten, das über se<strong>in</strong>e Tätigkeit regelmäßig der<br />
Generalsynode und Synode berichtet. Dabei sollten auch die dazu<br />
damals erstatteten Vorschläge des evangelischen Juristenkreises<br />
bedacht werden.<br />
231<br />
232<br />
III1<br />
1. über Kompetenzkonflikte zwischen den verfassungsmäßigen<br />
Stellen der <strong>Kirche</strong> A.B., der <strong>Kirche</strong> H.B. und<br />
der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.u.H.B.;<br />
2. über die Verfassungswidrigkeit von <strong>Kirche</strong>ngesetzen<br />
und Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger Geltung;<br />
3. über die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit von<br />
Vere<strong>in</strong>barungen mit anderen <strong>Kirche</strong>n und<br />
Religionsgesellschaften, <strong>Kirche</strong>nbünden und<br />
Vere<strong>in</strong>igungen von <strong>Kirche</strong>n;<br />
4. ob bei der Wiederverlautbarung e<strong>in</strong>er<br />
Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten<br />
Ermächtigung überschritten wurden;<br />
Dem RVA lagen diese Unterlagen bei den Beratungen vor, zu denen<br />
auch der Präsident des Revisionssenates, Herr Univ.-Prof. Dr. R.<br />
Stohanzl beigezogen worden ist. Dem Begehren der Antragsteller<br />
konnte weitgehend gefolgt werden. Insbesondere wurden dem<br />
Revisionssenat durch die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1994 folgende<br />
neue Zuständigkeiten eröffnet:<br />
1. Entscheidung <strong>in</strong> Kompetenzkonflikten;<br />
2. Überprüfung von Wiederverlautbarungen;<br />
3. Überprüfung von nationalen und <strong>in</strong>ternationalen<br />
Vere<strong>in</strong>barungen;<br />
4. Überprüfung von Bescheiden und Maßnahmen auf Gesetz-<br />
und Verfassungsmäßigkeit;<br />
5. Feststellung der Verletzung der Entscheidungspflicht.<br />
Damit erhielt 24 Jahre nach se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung der Revisionssenat im<br />
S<strong>in</strong>ne se<strong>in</strong>er Initiatoren den Charakter e<strong>in</strong>es echten Verfassungs- und<br />
Verwaltungsgerichtshofes, durch die – wie se<strong>in</strong>erzeit von Prof.<br />
Kühnert und Lic. Gerhold ausgeführt – die <strong>Kirche</strong> die diakonische<br />
Aufgabe der Rechtsprechung im kirchlichen Raum <strong>in</strong> besonderer<br />
Weise wahrnimmt. (ABl. Nr. 93/1994)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>