Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der<br />
Generalsynode.<br />
Artikel 108. (1) Die Generalsynode ist beschlussfähig,<br />
wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend s<strong>in</strong>d.<br />
(2) Die Beschlüsse werden <strong>in</strong> der Regel mit e<strong>in</strong>facher<br />
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag<br />
als abgelehnt angesehen.<br />
(3) E<strong>in</strong>e Mehrheit von zwei Dritteln ist bei Beschlüssen<br />
über die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, die Wahlordnung (Art. 10<br />
Abs. 8, 9), die Datenschutzordnung 170 und die<br />
Geschäftsordnung erforderlich.<br />
(4) Bei Abstimmungen der Generalsynode ist die Anzahl<br />
der Stimmen ohne Rücksicht auf die Angehörigkeit zu<br />
e<strong>in</strong>er der beiden Bekenntnissynoden maßgebend.<br />
Artikel 109. (1) Der Generalsynode gehören an:<br />
1. die Mitglieder der Synode A.B.;<br />
2. die sieben Mitglieder der Synode H.B., die diese aus<br />
ihrer Mitte wählt;<br />
3. drei Vertreter oder Vertreter<strong>in</strong>nen von<br />
Arbeitszweigen der Landeskirche.<br />
170 Diese Änderung soll zum Ausdruck br<strong>in</strong>gen, dass <strong>in</strong> der sensiblen<br />
Materie des (<strong>in</strong>nerkirchlichen) Datenschutzes erhöhte<br />
Beschlusserfordernisse gelten sollen. (ABl. Nr. 94/2008)<br />
207<br />
208<br />
III1<br />
(2) Arbeitszweige gemäß Abs. 1 Z. 3 s<strong>in</strong>d die<br />
<strong>Evangelische</strong> Jugend <strong>Österreich</strong>s, die <strong>Evangelische</strong><br />
Frauenarbeit und die Weltmission; die Vertreter oder<br />
Vertreter<strong>in</strong>nen werden von den zuständigen Organen der<br />
Werke, im Falle der Weltmission vom Oberkirchenrat A.<br />
und H.B. über Vorschlag des Missionsrates, entsendet. 171<br />
(3) aufgehoben. 172<br />
Artikel 110. (1) Zum Wirkungskreis der Generalsynode<br />
gehört <strong>in</strong> Wahrnehmung der geme<strong>in</strong>samen Belange<br />
beider <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong>sbesondere<br />
1. die Erlassung e<strong>in</strong>er Geschäftsordnung der<br />
Generalsynode;<br />
171 Während die Werke durch ihre Ordnung e<strong>in</strong> zuständiges Organ<br />
für die Nom<strong>in</strong>ierung bzw. Entsendung von Vertretern oder<br />
Vertreter<strong>in</strong>nen besitzen, bedarf es für die Vertretung der<br />
Weltmission der Festlegung e<strong>in</strong>es Entscheidungsorganes. Die<br />
Verfügung der e<strong>in</strong>stweiligen Geltung soll sicherstellen, dass der<br />
Missionsrat und der Oberkirchenrat A. und H.B. rechtzeitig für die<br />
Generalsynode e<strong>in</strong>en Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> entsenden kann.<br />
(ABl. Nr. 109/2012)<br />
172 Im Art. 109 abs. 1 s<strong>in</strong>d die Mitglieder Generalsynode<br />
abschließend geregelt, <strong>in</strong> Abs. 2 die Arbeitszweige, welche Vertreter<br />
oder Vertreter<strong>in</strong>nen entsenden können. E<strong>in</strong>e weitere Bestimmung <strong>in</strong><br />
Art. 109, wonach zusätzlich zu den taxativ aufgezählten Mitgliedern<br />
mit Zustimmung der <strong>Kirche</strong>npresbyterien <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung<br />
e<strong>in</strong> weiterer Arbeitszweig bestimmt werden kann, gibt es nicht mehr<br />
und war auch nicht mehr gewollt. Diese Bestimmung war daher<br />
aufzuheben. (ABl. Nr. 148/2012)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>