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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

18. die Sorge für angemessene Gehälter, Ruhegehälter<br />

bzw. Zuschussleistungen zu Pensionen der geistlichen<br />

Amtsträger und geistlichen Amtsträger<strong>in</strong>nen sowie<br />

für die ausreichende Versorgung ihrer Witwen,<br />

Witwer und Waisen, wofür mit Zustimmung der<br />

Synode A.B. e<strong>in</strong> Solidaritätsfonds e<strong>in</strong>zurichten ist; 140<br />

19. mit Ermächtigung durch das <strong>Kirche</strong>npresbyterium<br />

A.B. der Abschluss von Vere<strong>in</strong>barungen und<br />

Kollektivverträgen mit freiwilligen<br />

Berufsvere<strong>in</strong>igungen bzw. mit der<br />

Mitarbeitervertretung zur Regelung von Leistungen<br />

an Dienstnehmern oder Dienstnehmer<strong>in</strong>nen der<br />

<strong>Kirche</strong> mit Zustimmung des F<strong>in</strong>anzausschusses; 141<br />

20. die Betreuung der Studierenden, die sich dem<br />

Theologiestudium mit der Absicht widmen, <strong>in</strong> den<br />

Dienst der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

zu treten; 142<br />

21. die Verwaltung des Predigersem<strong>in</strong>ars und die<br />

Erlassung e<strong>in</strong>er Geschäftsordnung mit Zustimmung<br />

des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums;<br />

140 Ergänzungsbedürftig war bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2003<br />

schließlich die <strong>in</strong> § 52 OdgA (jetzt § 81 OdgA) getroffene Regelung.<br />

Da die OdgA nur jene Regelungen enthält, die geistliche<br />

AmtsträgerInnen betreffen, war systematisch richtig die<br />

Verankerung des durch Beschluss des Synodalausschusses bereits<br />

errichteten Solidaritätsfonds <strong>in</strong> der KV und da durch Ergänzung des<br />

Art. 88 Abs. 1 Z. 18 vorzunehmen. (ABl. Nr. 243/2003)<br />

141 Zum Widerspruch zwischen Kollektivvertrag und zw<strong>in</strong>gendem<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht siehe Erkenntnis des Revisionssenates R2/2000 (ABl.<br />

12. Stück, 2000)<br />

142 Siehe Theologenlisten-Verordnung (VA15)<br />

173<br />

174<br />

III1<br />

22. die Beauftragung des Leiters oder der Leiter<strong>in</strong> für die<br />

Lektorenarbeit nach Anhörung der Leiterkonferenz<br />

mit Zustimmung des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums;<br />

23. die Erlassung von Geschäftsordnungen für den<br />

Oberkirchenrat A.B., für das <strong>Kirche</strong>namt A.B. und<br />

die allfälligen übrigen Amtsstellen mit Zustimmung<br />

des Rechts- und Verfassungsausschusses und des<br />

F<strong>in</strong>anzausschusses;<br />

24. die letzt<strong>in</strong>stanzliche Entscheidung <strong>in</strong> allen<br />

Verwaltungsangelegenheiten der <strong>Kirche</strong> A.B., soweit<br />

sie dem Oberkirchenrat A.B. <strong>in</strong> dieser<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> ausdrücklich zugewiesen s<strong>in</strong>d;<br />

25. die Verhängung von Ordnungsstrafen<br />

(Verwarnungen, Verweisen und angemessene<br />

Geldbußen) auch über kirchliche Körperschaften,<br />

über Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen wegen<br />

schuldhafter Säumnis <strong>in</strong> der Vollziehung erteilter<br />

Aufträge und die Auftragserteilung zur Erledigung<br />

rückständiger Amtsgeschäfte durch dritte Personen<br />

auf Kosten der säumigen Körperschaft oder der<br />

säumigen Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />

26. die Erteilung von Urlauben an Super<strong>in</strong>tendenten;<br />

ferner die Erteilung e<strong>in</strong>es längeren Erholungsurlaubes<br />

an geistliche Amtsträger und geistliche<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen über das gesetzliche Ausmaß h<strong>in</strong>aus.<br />

(3) H<strong>in</strong>sichtlich der Synode A.B. obliegen dem<br />

Oberkirchenrat A.B. folgende Aufgaben:<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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