Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
18. die Sorge für angemessene Gehälter, Ruhegehälter<br />
bzw. Zuschussleistungen zu Pensionen der geistlichen<br />
Amtsträger und geistlichen Amtsträger<strong>in</strong>nen sowie<br />
für die ausreichende Versorgung ihrer Witwen,<br />
Witwer und Waisen, wofür mit Zustimmung der<br />
Synode A.B. e<strong>in</strong> Solidaritätsfonds e<strong>in</strong>zurichten ist; 140<br />
19. mit Ermächtigung durch das <strong>Kirche</strong>npresbyterium<br />
A.B. der Abschluss von Vere<strong>in</strong>barungen und<br />
Kollektivverträgen mit freiwilligen<br />
Berufsvere<strong>in</strong>igungen bzw. mit der<br />
Mitarbeitervertretung zur Regelung von Leistungen<br />
an Dienstnehmern oder Dienstnehmer<strong>in</strong>nen der<br />
<strong>Kirche</strong> mit Zustimmung des F<strong>in</strong>anzausschusses; 141<br />
20. die Betreuung der Studierenden, die sich dem<br />
Theologiestudium mit der Absicht widmen, <strong>in</strong> den<br />
Dienst der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />
zu treten; 142<br />
21. die Verwaltung des Predigersem<strong>in</strong>ars und die<br />
Erlassung e<strong>in</strong>er Geschäftsordnung mit Zustimmung<br />
des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums;<br />
140 Ergänzungsbedürftig war bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2003<br />
schließlich die <strong>in</strong> § 52 OdgA (jetzt § 81 OdgA) getroffene Regelung.<br />
Da die OdgA nur jene Regelungen enthält, die geistliche<br />
AmtsträgerInnen betreffen, war systematisch richtig die<br />
Verankerung des durch Beschluss des Synodalausschusses bereits<br />
errichteten Solidaritätsfonds <strong>in</strong> der KV und da durch Ergänzung des<br />
Art. 88 Abs. 1 Z. 18 vorzunehmen. (ABl. Nr. 243/2003)<br />
141 Zum Widerspruch zwischen Kollektivvertrag und zw<strong>in</strong>gendem<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht siehe Erkenntnis des Revisionssenates R2/2000 (ABl.<br />
12. Stück, 2000)<br />
142 Siehe Theologenlisten-Verordnung (VA15)<br />
173<br />
174<br />
III1<br />
22. die Beauftragung des Leiters oder der Leiter<strong>in</strong> für die<br />
Lektorenarbeit nach Anhörung der Leiterkonferenz<br />
mit Zustimmung des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums;<br />
23. die Erlassung von Geschäftsordnungen für den<br />
Oberkirchenrat A.B., für das <strong>Kirche</strong>namt A.B. und<br />
die allfälligen übrigen Amtsstellen mit Zustimmung<br />
des Rechts- und Verfassungsausschusses und des<br />
F<strong>in</strong>anzausschusses;<br />
24. die letzt<strong>in</strong>stanzliche Entscheidung <strong>in</strong> allen<br />
Verwaltungsangelegenheiten der <strong>Kirche</strong> A.B., soweit<br />
sie dem Oberkirchenrat A.B. <strong>in</strong> dieser<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> ausdrücklich zugewiesen s<strong>in</strong>d;<br />
25. die Verhängung von Ordnungsstrafen<br />
(Verwarnungen, Verweisen und angemessene<br />
Geldbußen) auch über kirchliche Körperschaften,<br />
über Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen wegen<br />
schuldhafter Säumnis <strong>in</strong> der Vollziehung erteilter<br />
Aufträge und die Auftragserteilung zur Erledigung<br />
rückständiger Amtsgeschäfte durch dritte Personen<br />
auf Kosten der säumigen Körperschaft oder der<br />
säumigen Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen;<br />
26. die Erteilung von Urlauben an Super<strong>in</strong>tendenten;<br />
ferner die Erteilung e<strong>in</strong>es längeren Erholungsurlaubes<br />
an geistliche Amtsträger und geistliche<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen über das gesetzliche Ausmaß h<strong>in</strong>aus.<br />
(3) H<strong>in</strong>sichtlich der Synode A.B. obliegen dem<br />
Oberkirchenrat A.B. folgende Aufgaben:<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>