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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

betreffend die geistliche Entwicklung und den<br />

Zustand der <strong>Kirche</strong>n; die Stellungnahme zu Vorlagen<br />

des Oberkirchenrates;<br />

6. die Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die<br />

sie selbst betreffen, an die Generalsynode,<br />

<strong>in</strong>sbesondere h<strong>in</strong>sichtlich der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und<br />

anderer landeskirchlicher Gesetze;<br />

7. die Zulassung von Agenden, Gesangsbüchern, Bibel-<br />

und Katechismusausgaben; bei allen Maßnahmen und<br />

Entscheidungen über kirchenmusikalische<br />

Angelegenheiten s<strong>in</strong>d Stellungnahmen der Fachkräfte,<br />

<strong>in</strong>sbesondere des Landeskantors bzw. der<br />

Landeskantor<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zuholen;<br />

8. die Beschlussfassung über Angelegenheiten der Art.<br />

69 bis 72;<br />

9. die Erlassung von Richtl<strong>in</strong>ien für die<br />

Subventionsvergabe und für die F<strong>in</strong>anzgebarung der<br />

<strong>Kirche</strong> im Allgeme<strong>in</strong>en;<br />

10. die Beschlussfassung über die Haushaltspläne und die<br />

Rechnungsabschlüsse, die Bestellung der<br />

Abschlussprüfer; kommt e<strong>in</strong> Beschluss über den<br />

Haushalt des nächsten Jahres nicht zustande, wird für<br />

jeden Monat 1/12 des Vorjahreshaushaltes<br />

bereitgestellt; 118<br />

118 Zur Erstellung der Dokumente nach Z. 10 ist der jeweils<br />

zuständige Oberkirchenrat berufen. Bei Abänderungen während der<br />

Beratungen der Synode ist vor der endgültigen Beschlussfassung der<br />

F<strong>in</strong>anzausschuss zu hören. Die Geschäftsordnung wird konkrete<br />

Regelungen treffen. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

147<br />

148<br />

III1<br />

11. die Entscheidung über Aufsichtsbeschwerden gegen<br />

die <strong>Kirche</strong>npresbyterien und die Oberkirchenräte oder<br />

deren Mitglieder. 119<br />

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z. 10. werden <strong>in</strong> der<br />

<strong>Kirche</strong> H.B. über Auftrag der Synode H.B. vom<br />

Kontrollausschuss H.B. wahrgenommen.<br />

(3) Wenn die Synoden zu geme<strong>in</strong>samer Beratung über<br />

geme<strong>in</strong>same Angelegenheiten zusammentreten, erfolgt<br />

die Abstimmung getrennt nach Synoden.<br />

Übere<strong>in</strong>stimmende Beschlüsse der Synode A.B. und H.B.<br />

gelten als Beschluss der Generalsynode. Die<br />

Geschäftsordnung der Generalsynode legt den Vorsitz bei<br />

geme<strong>in</strong>samen Beratungen fest.<br />

(4) Die Synoden s<strong>in</strong>d nicht berechtigt, das Bekenntnis<br />

ihrer <strong>Kirche</strong> zu ändern.<br />

Artikel 75. (1) Die Synoden treten zusammen und<br />

verfahren nach den Bestimmungen der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und den von ihnen zu beschließenden<br />

Geschäftsordnungen. Sofern dort nichts Näheres<br />

bestimmt ist, gelten die Regelungen der<br />

Verfahrensordnung.<br />

119 Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Oberkirchenräte und<br />

anderer Organe s<strong>in</strong>d an den Revisionssenat zu richten, sofern nicht<br />

Sonderregelungen bestehen. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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