Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
betreffend die geistliche Entwicklung und den<br />
Zustand der <strong>Kirche</strong>n; die Stellungnahme zu Vorlagen<br />
des Oberkirchenrates;<br />
6. die Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die<br />
sie selbst betreffen, an die Generalsynode,<br />
<strong>in</strong>sbesondere h<strong>in</strong>sichtlich der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und<br />
anderer landeskirchlicher Gesetze;<br />
7. die Zulassung von Agenden, Gesangsbüchern, Bibel-<br />
und Katechismusausgaben; bei allen Maßnahmen und<br />
Entscheidungen über kirchenmusikalische<br />
Angelegenheiten s<strong>in</strong>d Stellungnahmen der Fachkräfte,<br />
<strong>in</strong>sbesondere des Landeskantors bzw. der<br />
Landeskantor<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zuholen;<br />
8. die Beschlussfassung über Angelegenheiten der Art.<br />
69 bis 72;<br />
9. die Erlassung von Richtl<strong>in</strong>ien für die<br />
Subventionsvergabe und für die F<strong>in</strong>anzgebarung der<br />
<strong>Kirche</strong> im Allgeme<strong>in</strong>en;<br />
10. die Beschlussfassung über die Haushaltspläne und die<br />
Rechnungsabschlüsse, die Bestellung der<br />
Abschlussprüfer; kommt e<strong>in</strong> Beschluss über den<br />
Haushalt des nächsten Jahres nicht zustande, wird für<br />
jeden Monat 1/12 des Vorjahreshaushaltes<br />
bereitgestellt; 118<br />
118 Zur Erstellung der Dokumente nach Z. 10 ist der jeweils<br />
zuständige Oberkirchenrat berufen. Bei Abänderungen während der<br />
Beratungen der Synode ist vor der endgültigen Beschlussfassung der<br />
F<strong>in</strong>anzausschuss zu hören. Die Geschäftsordnung wird konkrete<br />
Regelungen treffen. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
147<br />
148<br />
III1<br />
11. die Entscheidung über Aufsichtsbeschwerden gegen<br />
die <strong>Kirche</strong>npresbyterien und die Oberkirchenräte oder<br />
deren Mitglieder. 119<br />
(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z. 10. werden <strong>in</strong> der<br />
<strong>Kirche</strong> H.B. über Auftrag der Synode H.B. vom<br />
Kontrollausschuss H.B. wahrgenommen.<br />
(3) Wenn die Synoden zu geme<strong>in</strong>samer Beratung über<br />
geme<strong>in</strong>same Angelegenheiten zusammentreten, erfolgt<br />
die Abstimmung getrennt nach Synoden.<br />
Übere<strong>in</strong>stimmende Beschlüsse der Synode A.B. und H.B.<br />
gelten als Beschluss der Generalsynode. Die<br />
Geschäftsordnung der Generalsynode legt den Vorsitz bei<br />
geme<strong>in</strong>samen Beratungen fest.<br />
(4) Die Synoden s<strong>in</strong>d nicht berechtigt, das Bekenntnis<br />
ihrer <strong>Kirche</strong> zu ändern.<br />
Artikel 75. (1) Die Synoden treten zusammen und<br />
verfahren nach den Bestimmungen der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und den von ihnen zu beschließenden<br />
Geschäftsordnungen. Sofern dort nichts Näheres<br />
bestimmt ist, gelten die Regelungen der<br />
Verfahrensordnung.<br />
119 Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Oberkirchenräte und<br />
anderer Organe s<strong>in</strong>d an den Revisionssenat zu richten, sofern nicht<br />
Sonderregelungen bestehen. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>