Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Artikel 30. (1) Innerhalb e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de ist die<br />
Errichtung von Tochtergeme<strong>in</strong>den für die vom Sitz des<br />
Pfarramtes entfernt wohnenden Mitglieder der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de zulässig. Sie bedarf der zustimmenden<br />
Entscheidung des Presbyteriums der Pfarrgeme<strong>in</strong>de.<br />
Nicht zulässig ist die Errichtung, wenn die Zahl der<br />
Geme<strong>in</strong>demitglieder der Tochtergeme<strong>in</strong>de 200 Personen<br />
unterschreitet oder 1500 Personen überschreitet. Zur<br />
Prüfung der Kriterien ist der zuständige<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss berufen. Die Bestimmungen<br />
der Art. 27 bis 29 s<strong>in</strong>d s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden. Die<br />
Errichtung muss zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong> halbes Jahr vor Beg<strong>in</strong>n<br />
der nächsten Wahlperiode der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />
abgeschlossen se<strong>in</strong>. S<strong>in</strong>kt die Zahl der Mitglieder e<strong>in</strong>er<br />
Tochtergeme<strong>in</strong>de auf weniger als 50 Personen, ist die<br />
Presbyterium aber aus jeweils 4 von den Teilgeme<strong>in</strong>de-<br />
Geme<strong>in</strong>devertretungen gewählten Presbytern gebildet wird.<br />
Modell C: Ebenfalls „bisherige Gepflogenheit“: Die Muttergeme<strong>in</strong>de<br />
wählt, die Tochtergeme<strong>in</strong>de wählt und e<strong>in</strong> „Seelsorgebezirk“, also<br />
e<strong>in</strong> Wahlsprengel, wählt auch.<br />
Der Rechts- und Verfassungsausschuss, von der Überzeugung<br />
geleitet, dass nur vor Ort geklärt werden kann, welcher Wahlmodus<br />
den lokalen Gegebenheiten und Traditionen entspricht, legte daher<br />
den Antrag vor, für Pfarrgeme<strong>in</strong>den mit Teilgeme<strong>in</strong>den diese<br />
Regelungskompetenz auf die lokale Ebene zu übertragen. Dazu war<br />
es allerd<strong>in</strong>gs nötig, auch die entsprechenden Bestimmungen der KV<br />
zu adaptieren.<br />
Für den Fall, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de die Möglichkeiten von<br />
Vorwahlen vorgesehen werden sollte, war dafür jedenfalls<br />
sicherzustellen, dass die Rechte der Geme<strong>in</strong>deglieder gemäß § 16 der<br />
WahlO 92 gewährleistet blieben. (ABl. Nr. 218/1997)<br />
61<br />
62<br />
III1<br />
Tochtergeme<strong>in</strong>de durch Beschluss der<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung aufzulösen und mit der<br />
Muttergeme<strong>in</strong>de oder mit e<strong>in</strong>er anderen Tochtergeme<strong>in</strong>de<br />
der Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu vere<strong>in</strong>en. Die Auflösung e<strong>in</strong>er<br />
Tochtergeme<strong>in</strong>de führt zur Auflösung der<br />
Muttergeme<strong>in</strong>de, wenn nur e<strong>in</strong>e Tochtergeme<strong>in</strong>de<br />
besteht. Die Muttergeme<strong>in</strong>de ist demnach als neue<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu errichten. Für die<br />
Durchführungsmaßnahmen s<strong>in</strong>d die betroffenen<br />
Presbyterien, gegebenenfalls geme<strong>in</strong>sam,<br />
verantwortlich. 57a<br />
(2) Bestehen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e oder mehrere<br />
Tochtergeme<strong>in</strong>den, so heißt der Teil der Pfarrgeme<strong>in</strong>de,<br />
<strong>in</strong> welchem das Pfarramt liegt, Muttergeme<strong>in</strong>de. Sie gilt<br />
als Teilgeme<strong>in</strong>de. 59<br />
57a Geändert mit der Novelle 2010.<br />
Wenn die Zahl 1500 überschritten wird, ist nicht die Errichtung e<strong>in</strong>er<br />
Teilgeme<strong>in</strong>de, sondern die Errichtung e<strong>in</strong>er neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu<br />
erwägen. (ABl. Nr. 188/2010)<br />
59 Die Muttergeme<strong>in</strong>de war nach § 57 Abs. 1 der KV 1949, ABl. Nr.<br />
57/1949, e<strong>in</strong>e vollberechtigte Teilgeme<strong>in</strong>de mit<br />
Rechtspersönlichkeit. In die Verlautbarung der Geme<strong>in</strong>den nach<br />
Inkrafttreten des Protestantengesetzes im Bundesgesetzblatt, wurden<br />
die 17 <strong>Evangelische</strong>n Muttergeme<strong>in</strong>den des Burgenlandes <strong>in</strong>des<br />
versehentlich nicht aufgenommen, so dass dies mit<br />
Feststellungsbescheid des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Unterricht und<br />
Kunst, GZ 6905/20-9b/94 vom 27. Juli 1994, nachgeholt werden<br />
musste.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>