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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 30. (1) Innerhalb e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de ist die<br />

Errichtung von Tochtergeme<strong>in</strong>den für die vom Sitz des<br />

Pfarramtes entfernt wohnenden Mitglieder der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de zulässig. Sie bedarf der zustimmenden<br />

Entscheidung des Presbyteriums der Pfarrgeme<strong>in</strong>de.<br />

Nicht zulässig ist die Errichtung, wenn die Zahl der<br />

Geme<strong>in</strong>demitglieder der Tochtergeme<strong>in</strong>de 200 Personen<br />

unterschreitet oder 1500 Personen überschreitet. Zur<br />

Prüfung der Kriterien ist der zuständige<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss berufen. Die Bestimmungen<br />

der Art. 27 bis 29 s<strong>in</strong>d s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden. Die<br />

Errichtung muss zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong> halbes Jahr vor Beg<strong>in</strong>n<br />

der nächsten Wahlperiode der Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

abgeschlossen se<strong>in</strong>. S<strong>in</strong>kt die Zahl der Mitglieder e<strong>in</strong>er<br />

Tochtergeme<strong>in</strong>de auf weniger als 50 Personen, ist die<br />

Presbyterium aber aus jeweils 4 von den Teilgeme<strong>in</strong>de-<br />

Geme<strong>in</strong>devertretungen gewählten Presbytern gebildet wird.<br />

Modell C: Ebenfalls „bisherige Gepflogenheit“: Die Muttergeme<strong>in</strong>de<br />

wählt, die Tochtergeme<strong>in</strong>de wählt und e<strong>in</strong> „Seelsorgebezirk“, also<br />

e<strong>in</strong> Wahlsprengel, wählt auch.<br />

Der Rechts- und Verfassungsausschuss, von der Überzeugung<br />

geleitet, dass nur vor Ort geklärt werden kann, welcher Wahlmodus<br />

den lokalen Gegebenheiten und Traditionen entspricht, legte daher<br />

den Antrag vor, für Pfarrgeme<strong>in</strong>den mit Teilgeme<strong>in</strong>den diese<br />

Regelungskompetenz auf die lokale Ebene zu übertragen. Dazu war<br />

es allerd<strong>in</strong>gs nötig, auch die entsprechenden Bestimmungen der KV<br />

zu adaptieren.<br />

Für den Fall, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de die Möglichkeiten von<br />

Vorwahlen vorgesehen werden sollte, war dafür jedenfalls<br />

sicherzustellen, dass die Rechte der Geme<strong>in</strong>deglieder gemäß § 16 der<br />

WahlO 92 gewährleistet blieben. (ABl. Nr. 218/1997)<br />

61<br />

62<br />

III1<br />

Tochtergeme<strong>in</strong>de durch Beschluss der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung aufzulösen und mit der<br />

Muttergeme<strong>in</strong>de oder mit e<strong>in</strong>er anderen Tochtergeme<strong>in</strong>de<br />

der Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu vere<strong>in</strong>en. Die Auflösung e<strong>in</strong>er<br />

Tochtergeme<strong>in</strong>de führt zur Auflösung der<br />

Muttergeme<strong>in</strong>de, wenn nur e<strong>in</strong>e Tochtergeme<strong>in</strong>de<br />

besteht. Die Muttergeme<strong>in</strong>de ist demnach als neue<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu errichten. Für die<br />

Durchführungsmaßnahmen s<strong>in</strong>d die betroffenen<br />

Presbyterien, gegebenenfalls geme<strong>in</strong>sam,<br />

verantwortlich. 57a<br />

(2) Bestehen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>e oder mehrere<br />

Tochtergeme<strong>in</strong>den, so heißt der Teil der Pfarrgeme<strong>in</strong>de,<br />

<strong>in</strong> welchem das Pfarramt liegt, Muttergeme<strong>in</strong>de. Sie gilt<br />

als Teilgeme<strong>in</strong>de. 59<br />

57a Geändert mit der Novelle 2010.<br />

Wenn die Zahl 1500 überschritten wird, ist nicht die Errichtung e<strong>in</strong>er<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de, sondern die Errichtung e<strong>in</strong>er neuen Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu<br />

erwägen. (ABl. Nr. 188/2010)<br />

59 Die Muttergeme<strong>in</strong>de war nach § 57 Abs. 1 der KV 1949, ABl. Nr.<br />

57/1949, e<strong>in</strong>e vollberechtigte Teilgeme<strong>in</strong>de mit<br />

Rechtspersönlichkeit. In die Verlautbarung der Geme<strong>in</strong>den nach<br />

Inkrafttreten des Protestantengesetzes im Bundesgesetzblatt, wurden<br />

die 17 <strong>Evangelische</strong>n Muttergeme<strong>in</strong>den des Burgenlandes <strong>in</strong>des<br />

versehentlich nicht aufgenommen, so dass dies mit<br />

Feststellungsbescheid des Bundesm<strong>in</strong>isteriums für Unterricht und<br />

Kunst, GZ 6905/20-9b/94 vom 27. Juli 1994, nachgeholt werden<br />

musste.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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