Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
auszusetzen und vom Vorsitz der Generalsynode dem<br />
jeweils zuständigen Ausschuss und den<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterien zu weiteren Beratungen zuzuweisen.<br />
Sie bereiten die neue Beschlussvorlage vor.<br />
(3) Kommen <strong>in</strong> den Beratungen der <strong>Kirche</strong>npresbyterien<br />
<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung über Bestimmungen der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder der <strong>Kirche</strong>ngesetze<br />
e<strong>in</strong>vernehmliche, jedoch getrennt abzustimmende<br />
Beschlüsse über e<strong>in</strong>en Antrag an die Generalsynode<br />
zustande, hat über diese Anträge die Generalsynode zu<br />
beraten und zu beschließen. Bei diesen neuerlichen<br />
Beratungen über die Anträge der <strong>Kirche</strong>npresbyterien<br />
kann e<strong>in</strong> Verlangen nach Abs. 2 nicht mehr gestellt<br />
werden. Jede Synode ist berechtigt, die <strong>in</strong> Betracht<br />
kommenden Bestimmungen für den Bereich ihrer <strong>Kirche</strong><br />
zu erlassen. Diese Bestimmungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder <strong>in</strong> dem entsprechenden<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetz nebene<strong>in</strong>ander aufzunehmen.<br />
(4) Kommen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>samen Sitzung der<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterien jedoch über die <strong>in</strong> Beratung<br />
bestehenden Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder<br />
der <strong>Kirche</strong>ngesetze ke<strong>in</strong>e übere<strong>in</strong>stimmenden Beschlüsse<br />
<strong>in</strong> Richtung Antragstellung an die Generalsynode<br />
zustande, so ist dann jede Synode berechtigt, die <strong>in</strong><br />
Betracht kommenden Bestimmungen für den Bereich<br />
ihrer <strong>Kirche</strong> zu erlassen. Diese Bestimmungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder <strong>in</strong> dem entsprechenden<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetz nebene<strong>in</strong>ander aufzunehmen.<br />
213<br />
214<br />
III1<br />
(5) Ausgenommen von Abs. 4 s<strong>in</strong>d die Bestimmungen,<br />
die zur Wahrung der geme<strong>in</strong>samen Belange e<strong>in</strong>e<br />
geme<strong>in</strong>same Regelung erfordern, wie <strong>in</strong>sbesondere die<br />
Vorschriften betreffend die Landeskirche.<br />
(6) Werden von e<strong>in</strong>er <strong>Kirche</strong> Regelungen getroffen, die<br />
die der Oberkirchenrat oder das <strong>Kirche</strong>npresbyterium der<br />
anderen <strong>Kirche</strong> als Bestimmung sieht, die geme<strong>in</strong>same<br />
Belange betrifft, hat das Verfahren gemäß Abs. 2 und 3<br />
stattzuf<strong>in</strong>den. Bis zu e<strong>in</strong>er Beschlussfassung gemäß Abs.<br />
1 oder Abs. 3 ist die Geltung der betroffenen Regelung<br />
auszusetzen und diese nicht im Amtsblatt zu<br />
veröffentlichen.<br />
2. Ausschüsse, Kommissionen <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung<br />
Artikel 112. (1) Wenn die <strong>Kirche</strong>npresbyterien, die<br />
Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams der<br />
Synode A.B. und der Synode H.B. zu geme<strong>in</strong>samer<br />
Beratung und Beschlussfassung ihrer Agenden<br />
zusammentreten, wird der Vorsitz aus dem Kreise der<br />
Mitglieder gewählt. Das Nähere regelt die<br />
Geschäftsordnung der Generalsynode. Dabei ist zu<br />
berücksichtigen, dass weltliche Mitglieder den Vorsitz<br />
führen und dass die Abstimmung s<strong>in</strong>ngemäß nach Art.<br />
111 erfolgt und jeweils die Mehrheit der Vertreter der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> zustimmen müssen. Die<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterien <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung können<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>