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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

auszusetzen und vom Vorsitz der Generalsynode dem<br />

jeweils zuständigen Ausschuss und den<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterien zu weiteren Beratungen zuzuweisen.<br />

Sie bereiten die neue Beschlussvorlage vor.<br />

(3) Kommen <strong>in</strong> den Beratungen der <strong>Kirche</strong>npresbyterien<br />

<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung über Bestimmungen der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder der <strong>Kirche</strong>ngesetze<br />

e<strong>in</strong>vernehmliche, jedoch getrennt abzustimmende<br />

Beschlüsse über e<strong>in</strong>en Antrag an die Generalsynode<br />

zustande, hat über diese Anträge die Generalsynode zu<br />

beraten und zu beschließen. Bei diesen neuerlichen<br />

Beratungen über die Anträge der <strong>Kirche</strong>npresbyterien<br />

kann e<strong>in</strong> Verlangen nach Abs. 2 nicht mehr gestellt<br />

werden. Jede Synode ist berechtigt, die <strong>in</strong> Betracht<br />

kommenden Bestimmungen für den Bereich ihrer <strong>Kirche</strong><br />

zu erlassen. Diese Bestimmungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder <strong>in</strong> dem entsprechenden<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetz nebene<strong>in</strong>ander aufzunehmen.<br />

(4) Kommen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>samen Sitzung der<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterien jedoch über die <strong>in</strong> Beratung<br />

bestehenden Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder<br />

der <strong>Kirche</strong>ngesetze ke<strong>in</strong>e übere<strong>in</strong>stimmenden Beschlüsse<br />

<strong>in</strong> Richtung Antragstellung an die Generalsynode<br />

zustande, so ist dann jede Synode berechtigt, die <strong>in</strong><br />

Betracht kommenden Bestimmungen für den Bereich<br />

ihrer <strong>Kirche</strong> zu erlassen. Diese Bestimmungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder <strong>in</strong> dem entsprechenden<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetz nebene<strong>in</strong>ander aufzunehmen.<br />

213<br />

214<br />

III1<br />

(5) Ausgenommen von Abs. 4 s<strong>in</strong>d die Bestimmungen,<br />

die zur Wahrung der geme<strong>in</strong>samen Belange e<strong>in</strong>e<br />

geme<strong>in</strong>same Regelung erfordern, wie <strong>in</strong>sbesondere die<br />

Vorschriften betreffend die Landeskirche.<br />

(6) Werden von e<strong>in</strong>er <strong>Kirche</strong> Regelungen getroffen, die<br />

die der Oberkirchenrat oder das <strong>Kirche</strong>npresbyterium der<br />

anderen <strong>Kirche</strong> als Bestimmung sieht, die geme<strong>in</strong>same<br />

Belange betrifft, hat das Verfahren gemäß Abs. 2 und 3<br />

stattzuf<strong>in</strong>den. Bis zu e<strong>in</strong>er Beschlussfassung gemäß Abs.<br />

1 oder Abs. 3 ist die Geltung der betroffenen Regelung<br />

auszusetzen und diese nicht im Amtsblatt zu<br />

veröffentlichen.<br />

2. Ausschüsse, Kommissionen <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung<br />

Artikel 112. (1) Wenn die <strong>Kirche</strong>npresbyterien, die<br />

Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams der<br />

Synode A.B. und der Synode H.B. zu geme<strong>in</strong>samer<br />

Beratung und Beschlussfassung ihrer Agenden<br />

zusammentreten, wird der Vorsitz aus dem Kreise der<br />

Mitglieder gewählt. Das Nähere regelt die<br />

Geschäftsordnung der Generalsynode. Dabei ist zu<br />

berücksichtigen, dass weltliche Mitglieder den Vorsitz<br />

führen und dass die Abstimmung s<strong>in</strong>ngemäß nach Art.<br />

111 erfolgt und jeweils die Mehrheit der Vertreter der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> zustimmen müssen. Die<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterien <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung können<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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