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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(2) Die Grenzen der Super<strong>in</strong>tendenzen sollen sich mit<br />

dem Gebiet der Bundesländer decken.<br />

2. Die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />

2.1 Zusammensetzung<br />

Artikel 53. 86 (1) Der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />

gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:<br />

86 Die Super<strong>in</strong>tendenzen waren gebeten worden, bis 31. Dezember<br />

2004 zu e<strong>in</strong>er Vorlage Stellung zu nehmen, mit der versucht worden<br />

war, den unterschiedlichen Anträgen zu den §§ 137, 160 u. a. der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> zu entsprechen. Der Vorschlag verfolgte mehrere<br />

Ziele, nämlich die Redimensionierung der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen, die Erweiterung der<br />

Wahlfähigkeit und die E<strong>in</strong>beziehung aller relevanten<br />

Mitarbeiter<strong>in</strong>nen, Mitarbeiter und Gruppen der Super<strong>in</strong>tendenz.<br />

Diese Begutachtung hat wegen der Unterschiedlichkeit der<br />

Super<strong>in</strong>tendenzen zu kontroversen Stellungnahmen geführt: E<strong>in</strong>ige<br />

waren nicht bereit, irgende<strong>in</strong>er Veränderung zuzustimmen, andere<br />

stimmten zu, manche Vorschläge g<strong>in</strong>gen darüber h<strong>in</strong>aus. Da für jede<br />

Änderung die Verfassungsmehrheit erforderlich ist, hätte diese Patt-<br />

Situation dazu geführt, dass ke<strong>in</strong>e Änderung erfolgen kann, der<br />

Rechtsbestand also für die Konstituierung der neu zu wählenden<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen bzw. Synode A.B. unverändert<br />

bleibt. In der nächsten Gesetzgebungsperiode etwa beschlossene<br />

Änderungen könnten erst mit der nächsten GP, d. i. mit 1. Jänner<br />

2012, <strong>in</strong> Kraft treten. Das erschien nicht verantwortbar.<br />

Die <strong>Kirche</strong>nleitung hat daher e<strong>in</strong>en vermittelnden Vorschlag<br />

vorgelegt, der die Möglichkeit eröffnen soll, noch <strong>in</strong> 12. GP e<strong>in</strong>e<br />

Neuordnung der §§ 137 und 160 vorzunehmen und zwar nach den<br />

folgenden Gesichtspunkten.<br />

101<br />

102<br />

III1<br />

Super<strong>in</strong>tendenz<br />

1. Der Grundbestand für die Sup.-Versammlung wird wie bisher<br />

mit den Bestimmungen des § 137 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 3, 5, 6 und<br />

7 festgelegt.<br />

2. Künftig kann jede Sup.-Versammlung ohne E<strong>in</strong>schränkung <strong>in</strong><br />

ihrer Super<strong>in</strong>tendentialordnung festlegen, welche weiteren<br />

Mitglieder ihr als Stimmberechtigte angehören. Die<br />

E<strong>in</strong>schränkungen des § 137 Abs. 2 fallen überhaupt weg, mit<br />

Ausnahme des Satzes „Dabei darf die Zahl der geistlichen<br />

Amtsträger die der weltlichen nicht übersteigen“.<br />

3. E<strong>in</strong> Abs. 3 wird <strong>in</strong> § 137 für Mitglieder mit beratender Stimme<br />

e<strong>in</strong>gefügt.<br />

4. Um den „magnus consensus“ zu sichern, wird für den Beschluss<br />

der Super<strong>in</strong>tendentialordnung und für Anträge an die Synode<br />

bzw. Generalsynode die Zweidrittelmehrheit festgelegt.<br />

Damit hätte jede Super<strong>in</strong>tendenz die volle Freiheit, ihre<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung so zusammenzusetzen, wie es ihren<br />

konkreten Gegebenheiten entspricht.<br />

Dieser Vermittlungsvorschlag wurde von allen Super<strong>in</strong>tendenten auf<br />

der Super<strong>in</strong>tendentenkonferenz am 14. Jänner 2005 <strong>in</strong> Wien sehr<br />

positiv aufgenommen und es wurde ihm mit e<strong>in</strong>er Ausnahme<br />

ausdrücklich zugestimmt. Im Erfordernis e<strong>in</strong>er Zweidrittelmehrheit<br />

für Anträge an die Synode und Generalsynode wurde e<strong>in</strong>e<br />

unzulässige E<strong>in</strong>schränkung gesehen.<br />

Aufgrund dieser e<strong>in</strong>helligen Stellungnahme ist der vorliegende Text<br />

erstellt worden. Vorab ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass so, wie szt. bei<br />

Novellierung des § 88 KV (jetzt Art. 43 KV), also der Erweiterung<br />

der Wahlmöglichkeit e<strong>in</strong>es Vorsitzenden des Presbyteriums, S<strong>in</strong>n<br />

und Ziel der nun vorliegenden Neuregelung e<strong>in</strong>e Erweiterung der<br />

Entscheidungsmöglichkeiten ist. Die Regelungen s<strong>in</strong>d grundsätzlich<br />

so konzipiert, dass jede Super<strong>in</strong>tendentialversammlung wie gewohnt<br />

vorgehen, zB also die Synodalen nur aus Mitgliedern der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung wählen kann. Jede<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung kann aber dann auch für e<strong>in</strong>en oder<br />

mehrere Synodalen davon abgehen, hat dabei aber die Vorgabe<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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