Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(2) Das Amt des Bischofs oder der Bischöf<strong>in</strong> wird<br />
erledigt:<br />
1. durch freiwillige Amtsniederlegung, die dem<br />
Oberkirchenrat A.B. und dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium<br />
anzuzeigen ist, wobei Art. 64 Abs. 2 entsprechend<br />
anzuwenden ist;<br />
2. mit Ende des Kalenderjahres, <strong>in</strong> dem er oder sie <strong>in</strong><br />
den Ruhestand tritt;<br />
3. mit Ablauf der Funktionsperiode;<br />
4. durch Beendigung des Dienstverhältnisses und<br />
E<strong>in</strong>tritt von Unvere<strong>in</strong>barkeiten gemäß Art. 19.<br />
(3) Der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> kann, wenn das Wohl<br />
der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> diese Maßnahme erfordert,<br />
durch e<strong>in</strong>en mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden<br />
Beschluss der Synode A.B. abberufen werden (Art. 77<br />
Abs. 1). Die Bestimmungen des Art. 64 Abs. 2 gelten<br />
entsprechend. Sollte zu diesem Zwecke die E<strong>in</strong>berufung<br />
e<strong>in</strong>er außerordentlichen Tagung (Session) der Synode<br />
A.B. erforderlich se<strong>in</strong>, so erfolgt sie durch Beschluss des<br />
Präsidiums der Synode.<br />
(4) Während der Erledigung des Bischofsamtes gilt Art.<br />
91 Abs. 1 s<strong>in</strong>ngemäß.<br />
(5) Der Oberkirchenrat A.B. hat unverzüglich die Wahl<br />
des neuen Bischofs oder der neuen Bischöf<strong>in</strong> <strong>in</strong> die Wege<br />
zu leiten.<br />
Artikel 92. aufgehoben.<br />
181<br />
182<br />
III1<br />
7.2 Die Oberkirchenräte und Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen<br />
Artikel 93. (1) Die Oberkirchenräte und<br />
Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen werden von der Synode A.B. mit<br />
e<strong>in</strong>facher Stimmenmehrheit auf sechs Jahre, wenn sie<br />
weltlichen, auf zwölf Jahre, wenn sie geistlichen Standes<br />
s<strong>in</strong>d, gewählt; unabhängig von e<strong>in</strong>er<br />
Amtszeitverlängerung gemäß Abs. 2. Wiederwahl ist<br />
zulässig. 150<br />
(2) Wird e<strong>in</strong> Oberkirchenrat oder e<strong>in</strong>e Oberkirchenrät<strong>in</strong><br />
aus dem Kreise der geistlichen Amtsträger und<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen gewählt, hat der Präsident oder die<br />
Präsident<strong>in</strong> unter Berücksichtigung des Amtsantrittes des<br />
oder der Gewählten festzustellen, zu welchem<br />
Lebensalter des oder der Gewählten die zwölfjährige<br />
Amtszeit endet. Endet die zwölfjährige Amtszeit nach<br />
Vollendung des 61. Lebensjahres des oder der<br />
Gewählten, jedoch vor dem gesetzlichen Pensionsantritt<br />
im S<strong>in</strong>ne der Bestimmungen der Ordnung des geistlichen<br />
Amtes, ist die Amtszeit des oder der Gewählten kraft<br />
Gesetzes bis zu dessen oder deren Übertritt <strong>in</strong> den<br />
150 Die Adjektive „geistlichen und weltlichen“ entfallen generell. Die<br />
Parität zwischen geistlichen und weltlichen Vertretern ist dafür nicht<br />
der Grund, sondern die Tatsache, dass heute sowohl geistliche als<br />
auch weltliche Personen die geforderten Qualifikationen besitzen<br />
können. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>