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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(2) Das Amt des Bischofs oder der Bischöf<strong>in</strong> wird<br />

erledigt:<br />

1. durch freiwillige Amtsniederlegung, die dem<br />

Oberkirchenrat A.B. und dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium<br />

anzuzeigen ist, wobei Art. 64 Abs. 2 entsprechend<br />

anzuwenden ist;<br />

2. mit Ende des Kalenderjahres, <strong>in</strong> dem er oder sie <strong>in</strong><br />

den Ruhestand tritt;<br />

3. mit Ablauf der Funktionsperiode;<br />

4. durch Beendigung des Dienstverhältnisses und<br />

E<strong>in</strong>tritt von Unvere<strong>in</strong>barkeiten gemäß Art. 19.<br />

(3) Der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> kann, wenn das Wohl<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> diese Maßnahme erfordert,<br />

durch e<strong>in</strong>en mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden<br />

Beschluss der Synode A.B. abberufen werden (Art. 77<br />

Abs. 1). Die Bestimmungen des Art. 64 Abs. 2 gelten<br />

entsprechend. Sollte zu diesem Zwecke die E<strong>in</strong>berufung<br />

e<strong>in</strong>er außerordentlichen Tagung (Session) der Synode<br />

A.B. erforderlich se<strong>in</strong>, so erfolgt sie durch Beschluss des<br />

Präsidiums der Synode.<br />

(4) Während der Erledigung des Bischofsamtes gilt Art.<br />

91 Abs. 1 s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

(5) Der Oberkirchenrat A.B. hat unverzüglich die Wahl<br />

des neuen Bischofs oder der neuen Bischöf<strong>in</strong> <strong>in</strong> die Wege<br />

zu leiten.<br />

Artikel 92. aufgehoben.<br />

181<br />

182<br />

III1<br />

7.2 Die Oberkirchenräte und Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen<br />

Artikel 93. (1) Die Oberkirchenräte und<br />

Oberkirchenrät<strong>in</strong>nen werden von der Synode A.B. mit<br />

e<strong>in</strong>facher Stimmenmehrheit auf sechs Jahre, wenn sie<br />

weltlichen, auf zwölf Jahre, wenn sie geistlichen Standes<br />

s<strong>in</strong>d, gewählt; unabhängig von e<strong>in</strong>er<br />

Amtszeitverlängerung gemäß Abs. 2. Wiederwahl ist<br />

zulässig. 150<br />

(2) Wird e<strong>in</strong> Oberkirchenrat oder e<strong>in</strong>e Oberkirchenrät<strong>in</strong><br />

aus dem Kreise der geistlichen Amtsträger und<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen gewählt, hat der Präsident oder die<br />

Präsident<strong>in</strong> unter Berücksichtigung des Amtsantrittes des<br />

oder der Gewählten festzustellen, zu welchem<br />

Lebensalter des oder der Gewählten die zwölfjährige<br />

Amtszeit endet. Endet die zwölfjährige Amtszeit nach<br />

Vollendung des 61. Lebensjahres des oder der<br />

Gewählten, jedoch vor dem gesetzlichen Pensionsantritt<br />

im S<strong>in</strong>ne der Bestimmungen der Ordnung des geistlichen<br />

Amtes, ist die Amtszeit des oder der Gewählten kraft<br />

Gesetzes bis zu dessen oder deren Übertritt <strong>in</strong> den<br />

150 Die Adjektive „geistlichen und weltlichen“ entfallen generell. Die<br />

Parität zwischen geistlichen und weltlichen Vertretern ist dafür nicht<br />

der Grund, sondern die Tatsache, dass heute sowohl geistliche als<br />

auch weltliche Personen die geforderten Qualifikationen besitzen<br />

können. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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