Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Artikel 62. 99 (1) Mit Zustimmung der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung kann der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss ihm obliegende<br />
Verwaltungsgeschäfte zur Gänze oder für bestimmte<br />
Aufgaben e<strong>in</strong>em oder e<strong>in</strong>er, mehreren Geschäftsführern<br />
oder Geschäftsführer<strong>in</strong>nen übertragen, deren Aufgaben <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er Geschäftsordnung festzulegen s<strong>in</strong>d. Der bzw. die<br />
Geschäftsführer oder Geschäftsführer<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d haupt-<br />
oder nebenamtlich tätig und müssen entsprechend<br />
qualifiziert se<strong>in</strong>. Sie nehmen an den Beratungen des<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschusses und der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung ohne Stimme teil.<br />
(2) Der Beschluss gemäß Abs. 1 über die Bestellung von<br />
Geschäftsführern oder Geschäftsführer<strong>in</strong>nen und die dazu<br />
99 Für größere Super<strong>in</strong>tendenzen ist die Führung der<br />
Verwaltungsgeschäfte durch den Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />
quantitativ und qualitativ an Grenzen gelangt und zwar sowohl für<br />
die ihm angehörenden geistlichen AmtsträgerInnen wie auch für die<br />
ehrenamtlichen Mitglieder. Um e<strong>in</strong>e professionelle Geschäftsführung<br />
zu ermöglichen, wird die Möglichkeit eröffnet, bestimmte oder alle<br />
Verwaltungsgeschäfte haupt- oder nebenamtlich tätigen<br />
professionellen Kräften zu übertragen. Ausdrücklich nicht s<strong>in</strong>d<br />
dadurch alle geistlichen und seelsorgerlichen Angelegenheiten<br />
erfasst und solche, die den Religionsunterricht betreffen, da für<br />
letztere ad personam der Super<strong>in</strong>tendent/die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />
zuständig ist.<br />
Wegen der mit Art. 88 Abs. 1 Z. 11 KV dem Oberkirchenrat<br />
übertragenen „obersten Aufsicht über die Verwaltung des<br />
Vermögens der Geme<strong>in</strong>den und der Super<strong>in</strong>tendenzen“ s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong><br />
Abs. 2 normierten Zustimmungspflichten ebenso unerlässlich wie die<br />
Erweiterung der Stammbestimmung. (ABl. Nr. 241/2003)<br />
121<br />
122<br />
III1<br />
abzuschließenden Verträge bedürfen zu ihrer<br />
Rechtswirksamkeit der Zustimmung des<br />
Oberkirchenrates A.B.<br />
(3) Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss und gegebenenfalls<br />
der bzw. die Geschäftsführer oder Geschäftsführer<strong>in</strong>nen<br />
haben der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und dem<br />
Oberkirchenrat A.B. auf deren Verlangen E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong><br />
se<strong>in</strong>e Urkunden und Amtsschriften zu gewähren und<br />
Bericht zu erstatten.<br />
4. Der Super<strong>in</strong>tendent/die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />
Artikel 63. (1) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die<br />
Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> wird von der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung mit Zweidrittelmehrheit<br />
für e<strong>in</strong>e Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt,<br />
soferne nicht e<strong>in</strong>e Amtszeitverlängerung gemäß Abs. 2<br />
100 101<br />
beschlossen wird. Wiederwahl ist zulässig.<br />
100 Als e<strong>in</strong>zige Mitglieder kirchenleitender Organe waren bis zur<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 nur die Super<strong>in</strong>tendenten und der<br />
Bischof ohne Amtszeitbegrenzung, sodass sich im Zuge dieser<br />
Novelle auch hier e<strong>in</strong>e Begrenzung auf zwölf Jahre bei Zulässigkeit<br />
der Wiederwahl angeboten hatte. (ABl. Nr. 218/1997)<br />
101 Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für<br />
kirchenleitende Amtsträger<br />
1. Der geltende Vertrag zur Gründung der Europäischen<br />
Geme<strong>in</strong>schaft (EGV) i.d.F. vom 2.10.1997 (Vertrag von Amsterdam)<br />
legt <strong>in</strong> Artikel 39 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer <strong>in</strong> den<br />
Abs. 1 und 2 zwar fest, dass im Rechtsgebiet der Union jede auf der<br />
Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>