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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 62. 99 (1) Mit Zustimmung der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung kann der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss ihm obliegende<br />

Verwaltungsgeschäfte zur Gänze oder für bestimmte<br />

Aufgaben e<strong>in</strong>em oder e<strong>in</strong>er, mehreren Geschäftsführern<br />

oder Geschäftsführer<strong>in</strong>nen übertragen, deren Aufgaben <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Geschäftsordnung festzulegen s<strong>in</strong>d. Der bzw. die<br />

Geschäftsführer oder Geschäftsführer<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d haupt-<br />

oder nebenamtlich tätig und müssen entsprechend<br />

qualifiziert se<strong>in</strong>. Sie nehmen an den Beratungen des<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschusses und der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung ohne Stimme teil.<br />

(2) Der Beschluss gemäß Abs. 1 über die Bestellung von<br />

Geschäftsführern oder Geschäftsführer<strong>in</strong>nen und die dazu<br />

99 Für größere Super<strong>in</strong>tendenzen ist die Führung der<br />

Verwaltungsgeschäfte durch den Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />

quantitativ und qualitativ an Grenzen gelangt und zwar sowohl für<br />

die ihm angehörenden geistlichen AmtsträgerInnen wie auch für die<br />

ehrenamtlichen Mitglieder. Um e<strong>in</strong>e professionelle Geschäftsführung<br />

zu ermöglichen, wird die Möglichkeit eröffnet, bestimmte oder alle<br />

Verwaltungsgeschäfte haupt- oder nebenamtlich tätigen<br />

professionellen Kräften zu übertragen. Ausdrücklich nicht s<strong>in</strong>d<br />

dadurch alle geistlichen und seelsorgerlichen Angelegenheiten<br />

erfasst und solche, die den Religionsunterricht betreffen, da für<br />

letztere ad personam der Super<strong>in</strong>tendent/die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />

zuständig ist.<br />

Wegen der mit Art. 88 Abs. 1 Z. 11 KV dem Oberkirchenrat<br />

übertragenen „obersten Aufsicht über die Verwaltung des<br />

Vermögens der Geme<strong>in</strong>den und der Super<strong>in</strong>tendenzen“ s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong><br />

Abs. 2 normierten Zustimmungspflichten ebenso unerlässlich wie die<br />

Erweiterung der Stammbestimmung. (ABl. Nr. 241/2003)<br />

121<br />

122<br />

III1<br />

abzuschließenden Verträge bedürfen zu ihrer<br />

Rechtswirksamkeit der Zustimmung des<br />

Oberkirchenrates A.B.<br />

(3) Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss und gegebenenfalls<br />

der bzw. die Geschäftsführer oder Geschäftsführer<strong>in</strong>nen<br />

haben der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und dem<br />

Oberkirchenrat A.B. auf deren Verlangen E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong><br />

se<strong>in</strong>e Urkunden und Amtsschriften zu gewähren und<br />

Bericht zu erstatten.<br />

4. Der Super<strong>in</strong>tendent/die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />

Artikel 63. (1) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> wird von der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung mit Zweidrittelmehrheit<br />

für e<strong>in</strong>e Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt,<br />

soferne nicht e<strong>in</strong>e Amtszeitverlängerung gemäß Abs. 2<br />

100 101<br />

beschlossen wird. Wiederwahl ist zulässig.<br />

100 Als e<strong>in</strong>zige Mitglieder kirchenleitender Organe waren bis zur<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 nur die Super<strong>in</strong>tendenten und der<br />

Bischof ohne Amtszeitbegrenzung, sodass sich im Zuge dieser<br />

Novelle auch hier e<strong>in</strong>e Begrenzung auf zwölf Jahre bei Zulässigkeit<br />

der Wiederwahl angeboten hatte. (ABl. Nr. 218/1997)<br />

101 Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für<br />

kirchenleitende Amtsträger<br />

1. Der geltende Vertrag zur Gründung der Europäischen<br />

Geme<strong>in</strong>schaft (EGV) i.d.F. vom 2.10.1997 (Vertrag von Amsterdam)<br />

legt <strong>in</strong> Artikel 39 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer <strong>in</strong> den<br />

Abs. 1 und 2 zwar fest, dass im Rechtsgebiet der Union jede auf der<br />

Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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