Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
derjenigen Pfarrgeme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong>es Bekenntnisses an, <strong>in</strong><br />
deren Gebiet se<strong>in</strong> Hauptwohnsitz oder Wohnsitz liegt und<br />
ist unter Wahrung se<strong>in</strong>es Bekenntnisses Mitglied der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>, der diese Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />
angehört. 9<br />
Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen Religionsgesellschaften<br />
bekannt haben. E<strong>in</strong>e Verknüpfungsanfrage nach e<strong>in</strong>em bestimmten<br />
Religionsbekenntnis darf nur auf Grund e<strong>in</strong>es entsprechenden<br />
Verlangens verarbeitet werden.“ (Siehe Meldegesetz IB8)<br />
Mit dem Meldezettel wird bekannt gegeben, ob am Meldeort der<br />
Hauptwohnsitz oder e<strong>in</strong> Wohnsitz begründet wird. Das Meldegesetz<br />
def<strong>in</strong>iert <strong>in</strong> § 1 diese Begriffe wie folgt:<br />
(6) E<strong>in</strong> Wohnsitz e<strong>in</strong>es Menschen ist an e<strong>in</strong>er Unterkunft begründet,<br />
an der er sich <strong>in</strong> der erweislichen oder aus den Umständen<br />
hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres<br />
e<strong>in</strong>en Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.<br />
(7) Der Hauptwohnsitz e<strong>in</strong>es Menschen ist an jener Unterkunft<br />
begründet, an der er sich <strong>in</strong> der erweislichen oder aus den<br />
Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum<br />
Mittelpunkt se<strong>in</strong>er Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese<br />
sachliche Voraussetzung bei e<strong>in</strong>er Gesamtbetrachtung der<br />
beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen<br />
Lebensbeziehungen e<strong>in</strong>es Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so<br />
hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das<br />
überwiegende Naheverhältnis hat.<br />
(ABl. Nr. 192/1994)<br />
9 Grundlagen der Wahlen <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>devertretung und für die<br />
PfarrerInnenwahl ist e<strong>in</strong> Verzeichnis der Wahlberechtigten, das vom<br />
Presbyterium als der Wahlbehörde anzulegen und zu führen ist (§ 14<br />
Abs. 1 WahlO). In dieses Verzeichnis s<strong>in</strong>d die Wahlberechtigten<br />
aufzunehmen, die ihren Hauptwohnsitz <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de haben,<br />
getauft und konfirmiert oder auf andere Weise zum Heiligen<br />
Abendmahl zugelassen s<strong>in</strong>d, am Wahltag das 14. Lebensjahr<br />
vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen s<strong>in</strong>d (§ 8<br />
9<br />
10<br />
III1<br />
Abs. 1 WahlO). Die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> als übergeordnete Norm hat<br />
vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 <strong>in</strong> § 3 Abs. 1 festgelegt,<br />
dass <strong>Evangelische</strong>, die außerhalb des Sprengels e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />
ihres Bekenntnisses ihren Hauptwohnsitz oder Wohnsitz haben, als<br />
gleichberechtigte und gleichverpflichtete Glieder der ihrem<br />
Hauptwohnsitz oder Wohnsitz nächstgelegenen Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />
A.u.H.B. angehören. Die Anfechtung e<strong>in</strong>er Wahl kann gemäß § 6<br />
Abs. 1 WahlO erfolgen, wenn ... sich sonstige grobe<br />
Ordnungswidrigkeiten ereigneten, die das Ergebnis der Wahl<br />
bee<strong>in</strong>flusst haben.<br />
Für e<strong>in</strong>e ganze Reihe von Pfarrgeme<strong>in</strong>den A.B. haben sich dann<br />
außerordentliche Schwierigkeiten bei der Anlegung bzw. Führung<br />
des Verzeichnisses der Wahlberechtigten ergeben, wenn <strong>in</strong> ihrem<br />
Sprengel <strong>Evangelische</strong> reformierten Bekenntnisses ihren<br />
Hauptwohnsitz oder Wohnsitz hatten: Wurden sie <strong>in</strong> das Verzeichnis<br />
aufgenommen und es gab knappe Wahlergebnisse, hätte mit<br />
Sicherheit e<strong>in</strong>e Wahlanfechtung erfolgreich se<strong>in</strong> müssen, weil das<br />
Ergebnis dann, wenn sie nicht aufgenommen worden wären, anders<br />
ausfallen hätte können. Wurden sie aber <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de ihres<br />
Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes nicht aufgenommen und <strong>in</strong> der<br />
nächstgelegenen Geme<strong>in</strong>de A.u.H.B. auch nicht, so verlagerte sich<br />
das Problem dorth<strong>in</strong>.<br />
So wären die 7 Lienzer Reformierten <strong>in</strong> das Verzeichnis von<br />
Klagenfurt aufzunehmen gewesen, die 5 Oberschützener<br />
Reformierten entweder <strong>in</strong> Kapfenberg oder <strong>in</strong> Graz, jedenfalls nicht<br />
Oberwart, weil dies e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de H.B. und nicht A.u.H.B. ist ...!<br />
Hier war dr<strong>in</strong>gender Regelungsbedarf <strong>in</strong> Bezug auf die KV gegeben,<br />
um die Anfechtungsmöglichkeiten der Geme<strong>in</strong>devertretungswahlen<br />
1999 e<strong>in</strong>zuschränken. Bei der damals beantragten Änderung ist auf<br />
die vom verewigten Landeskirchenkurator Dr. Kunert erarbeitete<br />
Formel zurückgegriffen worden, wobei die Zugehörigkeit nach dem<br />
Bekenntnis für Lutheraner <strong>in</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>den A.B. und A.u.H.B., für<br />
Reformierte <strong>in</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>den H.B. und A.u.H.B. gegeben ist. Beim<br />
Studientag des Instituts für <strong>Kirche</strong>nrecht der Evangelischtheologischen<br />
Fakultät der Universität Wien am 20. November 1996<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>