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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

derjenigen Pfarrgeme<strong>in</strong>de se<strong>in</strong>es Bekenntnisses an, <strong>in</strong><br />

deren Gebiet se<strong>in</strong> Hauptwohnsitz oder Wohnsitz liegt und<br />

ist unter Wahrung se<strong>in</strong>es Bekenntnisses Mitglied der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>, der diese Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

angehört. 9<br />

Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen Religionsgesellschaften<br />

bekannt haben. E<strong>in</strong>e Verknüpfungsanfrage nach e<strong>in</strong>em bestimmten<br />

Religionsbekenntnis darf nur auf Grund e<strong>in</strong>es entsprechenden<br />

Verlangens verarbeitet werden.“ (Siehe Meldegesetz IB8)<br />

Mit dem Meldezettel wird bekannt gegeben, ob am Meldeort der<br />

Hauptwohnsitz oder e<strong>in</strong> Wohnsitz begründet wird. Das Meldegesetz<br />

def<strong>in</strong>iert <strong>in</strong> § 1 diese Begriffe wie folgt:<br />

(6) E<strong>in</strong> Wohnsitz e<strong>in</strong>es Menschen ist an e<strong>in</strong>er Unterkunft begründet,<br />

an der er sich <strong>in</strong> der erweislichen oder aus den Umständen<br />

hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres<br />

e<strong>in</strong>en Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.<br />

(7) Der Hauptwohnsitz e<strong>in</strong>es Menschen ist an jener Unterkunft<br />

begründet, an der er sich <strong>in</strong> der erweislichen oder aus den<br />

Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum<br />

Mittelpunkt se<strong>in</strong>er Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese<br />

sachliche Voraussetzung bei e<strong>in</strong>er Gesamtbetrachtung der<br />

beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen<br />

Lebensbeziehungen e<strong>in</strong>es Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so<br />

hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das<br />

überwiegende Naheverhältnis hat.<br />

(ABl. Nr. 192/1994)<br />

9 Grundlagen der Wahlen <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>devertretung und für die<br />

PfarrerInnenwahl ist e<strong>in</strong> Verzeichnis der Wahlberechtigten, das vom<br />

Presbyterium als der Wahlbehörde anzulegen und zu führen ist (§ 14<br />

Abs. 1 WahlO). In dieses Verzeichnis s<strong>in</strong>d die Wahlberechtigten<br />

aufzunehmen, die ihren Hauptwohnsitz <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de haben,<br />

getauft und konfirmiert oder auf andere Weise zum Heiligen<br />

Abendmahl zugelassen s<strong>in</strong>d, am Wahltag das 14. Lebensjahr<br />

vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen s<strong>in</strong>d (§ 8<br />

9<br />

10<br />

III1<br />

Abs. 1 WahlO). Die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> als übergeordnete Norm hat<br />

vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 <strong>in</strong> § 3 Abs. 1 festgelegt,<br />

dass <strong>Evangelische</strong>, die außerhalb des Sprengels e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

ihres Bekenntnisses ihren Hauptwohnsitz oder Wohnsitz haben, als<br />

gleichberechtigte und gleichverpflichtete Glieder der ihrem<br />

Hauptwohnsitz oder Wohnsitz nächstgelegenen Pfarrgeme<strong>in</strong>de<br />

A.u.H.B. angehören. Die Anfechtung e<strong>in</strong>er Wahl kann gemäß § 6<br />

Abs. 1 WahlO erfolgen, wenn ... sich sonstige grobe<br />

Ordnungswidrigkeiten ereigneten, die das Ergebnis der Wahl<br />

bee<strong>in</strong>flusst haben.<br />

Für e<strong>in</strong>e ganze Reihe von Pfarrgeme<strong>in</strong>den A.B. haben sich dann<br />

außerordentliche Schwierigkeiten bei der Anlegung bzw. Führung<br />

des Verzeichnisses der Wahlberechtigten ergeben, wenn <strong>in</strong> ihrem<br />

Sprengel <strong>Evangelische</strong> reformierten Bekenntnisses ihren<br />

Hauptwohnsitz oder Wohnsitz hatten: Wurden sie <strong>in</strong> das Verzeichnis<br />

aufgenommen und es gab knappe Wahlergebnisse, hätte mit<br />

Sicherheit e<strong>in</strong>e Wahlanfechtung erfolgreich se<strong>in</strong> müssen, weil das<br />

Ergebnis dann, wenn sie nicht aufgenommen worden wären, anders<br />

ausfallen hätte können. Wurden sie aber <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de ihres<br />

Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes nicht aufgenommen und <strong>in</strong> der<br />

nächstgelegenen Geme<strong>in</strong>de A.u.H.B. auch nicht, so verlagerte sich<br />

das Problem dorth<strong>in</strong>.<br />

So wären die 7 Lienzer Reformierten <strong>in</strong> das Verzeichnis von<br />

Klagenfurt aufzunehmen gewesen, die 5 Oberschützener<br />

Reformierten entweder <strong>in</strong> Kapfenberg oder <strong>in</strong> Graz, jedenfalls nicht<br />

Oberwart, weil dies e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de H.B. und nicht A.u.H.B. ist ...!<br />

Hier war dr<strong>in</strong>gender Regelungsbedarf <strong>in</strong> Bezug auf die KV gegeben,<br />

um die Anfechtungsmöglichkeiten der Geme<strong>in</strong>devertretungswahlen<br />

1999 e<strong>in</strong>zuschränken. Bei der damals beantragten Änderung ist auf<br />

die vom verewigten Landeskirchenkurator Dr. Kunert erarbeitete<br />

Formel zurückgegriffen worden, wobei die Zugehörigkeit nach dem<br />

Bekenntnis für Lutheraner <strong>in</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>den A.B. und A.u.H.B., für<br />

Reformierte <strong>in</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>den H.B. und A.u.H.B. gegeben ist. Beim<br />

Studientag des Instituts für <strong>Kirche</strong>nrecht der Evangelischtheologischen<br />

Fakultät der Universität Wien am 20. November 1996<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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