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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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6. Geme<strong>in</strong>devertretung; Geme<strong>in</strong>deversammlung;<br />

Geme<strong>in</strong>deforum<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 33. (1) In jeder Pfarr-, Mutter- und<br />

Tochtergeme<strong>in</strong>de ist e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>devertretung zu wählen.<br />

In Tochtergeme<strong>in</strong>den, denen nicht mehr als 200<br />

Mitglieder angehören, können die Aufgaben der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung für jeweils e<strong>in</strong>e Wahlperiode durch<br />

e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>deversammlung, das ist die Versammlung<br />

der wahlberechtigten Geme<strong>in</strong>demitglieder, besorgt<br />

werden.<br />

(2) In jeder Pfarrgeme<strong>in</strong>de kann für die Diskussion<br />

grundsätzlicher Fragen der Entwicklung der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de durch das Presbyterium oder die<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung von Fall zu Fall e<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deforum<br />

e<strong>in</strong>berufen werden. Das Geme<strong>in</strong>deforum ist e<strong>in</strong>zuberufen,<br />

wenn es m<strong>in</strong>destens 5 % der wahlberechtigten Mitglieder<br />

der Pfarrgeme<strong>in</strong>de verlangen. Es ist öffentlich. Alle<br />

wahlberechtigten Mitglieder der Pfarrgeme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d zu<br />

dem Geme<strong>in</strong>deforum <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ortsüblich wirksamen Form<br />

e<strong>in</strong>zuladen; darüber h<strong>in</strong>aus können <strong>in</strong>teressierte Personen,<br />

die nicht Mitglieder der Pfarrgeme<strong>in</strong>de s<strong>in</strong>d oder die<br />

nicht der evangelischen <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> angehören,<br />

an dem Geme<strong>in</strong>deforum auf Grund e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>ladung des<br />

Presbyteriums teilnehmen. Alle Teilnehmer und<br />

Teilnehmer<strong>in</strong>nen besitzen das Rederecht;<br />

stimmberechtigt s<strong>in</strong>d jedoch ausschließlich die<br />

wahlberechtigten Mitglieder der Pfarrgeme<strong>in</strong>de.<br />

Anregungen und Vorschläge des Geme<strong>in</strong>deforums s<strong>in</strong>d<br />

69<br />

70<br />

III1<br />

den jeweils zuständigen kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen oder<br />

den Organen der Pfarrgeme<strong>in</strong>de zur Beratung zu<br />

übermitteln. Für das Verfahren gelten die Vorschriften<br />

der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der Kirchlichen<br />

Verfahrensordnung betreffend die Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

s<strong>in</strong>ngemäß. 63a<br />

Artikel 34. (1) Die Geme<strong>in</strong>devertreter werden auf sechs<br />

Jahre gewählt und können nach Ablauf der<br />

Funktionsperiode wieder gewählt werden.<br />

(2) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung hat <strong>in</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>den bzw.<br />

Teilgeme<strong>in</strong>den bis zu 1000 Mitgliedern 12 bis 25, <strong>in</strong><br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den über 1000 Mitgliedern 20 bis 50 zu<br />

betragen.<br />

(3) Wird e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>deordnung gemäß Art. 32 erlassen,<br />

so ist <strong>in</strong> dieser die Zahl der zu wählenden<br />

Geme<strong>in</strong>devertreter und Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen<br />

63a (1) Die Geme<strong>in</strong>deversammlung entspricht der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung und ist analog geregelt. Das Geme<strong>in</strong>deforum ist<br />

e<strong>in</strong>e außerordentliche Veranstaltung; sie f<strong>in</strong>det weder regelmäßig<br />

noch für die Erledigung der Angelegenheiten der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung statt. Sie dient vielmehr der Beratung von<br />

Grundsatzfragen, zu denen auch Außenstehende beitragen können<br />

und beitragen sollen.<br />

(2) Auch wenn e<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>deforum nur Anregungen geben kann,<br />

s<strong>in</strong>d diese Anregungen gemäß der Kirchlichen Verfahrensordnung<br />

zu beraten, zu beschließen und zu protokollieren. (ABl. Nr.<br />

188/2010)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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