Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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4 5<br />
I. Grundsätze<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
4 Die Grundsätze <strong>in</strong> Art. 1 und die Rechte und Pflichten der<br />
Mitglieder <strong>in</strong> Art. 2 nehmen e<strong>in</strong>erseits Motive aus der Präambel der<br />
KV auf, andererseits folgen sie - wie oben ausgeführt - dem Konzept<br />
neuerer <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>en. Mit Grundsätzen und Rechten, die an<br />
den Anfang gestellt werden, soll e<strong>in</strong> neues partnerschaftliches<br />
Verhältnis deutlich gemacht werden. (ABl. Nr. 136/2005)<br />
5 Die Zustimmung zur Gesamtredaktion der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
wurde im Jahre 2005 seitens des Theologischen Ausschusses nur<br />
unter der Bed<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er ihn befriedigenden Novellierung der Art.<br />
1 bis 3 KV erteilt. Die nun vorliegende Überarbeitung dient der<br />
Erledigung des von der Generalsynode mitgetragenen Wunsches des<br />
Theologischen Ausschusses.<br />
Nota Bene:<br />
- Redundanzen der Präambel und der Art. 1 bis 3 KV bleiben<br />
erhalten; denn die Präambel war nicht Thema der Bearbeitung.<br />
- Auf die unterschiedlichen Term<strong>in</strong>i „Glied“ und „Mitglied“ der<br />
<strong>Kirche</strong> ist ausdrücklich h<strong>in</strong>zuweisen. Die Gliedschaft ergibt sich<br />
allgeme<strong>in</strong> und grundsätzlich aus der Taufe bzw. der<br />
Anerkennung der Taufe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen christlichen <strong>Kirche</strong>; die<br />
Mitgliedschaft ergibt sich aus e<strong>in</strong>er aktuellen Taufe bzw. aus<br />
dem konkreten E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e bestimmte <strong>Kirche</strong>/Pfarrgeme<strong>in</strong>de,<br />
verbunden mit und gemäß dem Wohnsitzpr<strong>in</strong>zip.<br />
- Aus der Neufassung der Art. 1 bis 3 KV ergibt sich die<br />
Notwendigkeit weiterer Veränderungen <strong>in</strong> den verschiedenen<br />
Artikeln der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>; dies wird Thema weiterer<br />
Beratungen se<strong>in</strong>. So s<strong>in</strong>d z. B. die „Gliederungen“ der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />
Art. 13 KV unvollständig; der Geme<strong>in</strong>debegriff der alten<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> sollte nach Me<strong>in</strong>ung vieler wiederum<br />
Verwendung f<strong>in</strong>den. Die kirchlichen Aufgaben und die<br />
kirchlichen Strukturen waren zur Zeit ohne Vorwegnahme bzw.<br />
Berücksichtigung der Organisationsentwicklung der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> zu formulieren.<br />
(ABl. Nr. 196/2008)<br />
5<br />
6<br />
III1<br />
Artikel 1. (1) Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> hört, bekennt und<br />
verkündet das Evangelium von Jesus Christus; sie ist <strong>in</strong><br />
allen ihren Gliederungen <strong>Kirche</strong>, die lernt und lehrt, dient<br />
und feiert und Geme<strong>in</strong>schaft lebt. 5a<br />
(2) Die Botschaft der Heiligen Schrift Alten und Neuen<br />
Testaments gilt allen Menschen. Darum s<strong>in</strong>d alle<br />
e<strong>in</strong>geladen, am Leben der <strong>Kirche</strong> und ihren<br />
Gliederungen, <strong>in</strong>sbesondere am Gottesdienst<br />
teilzunehmen.<br />
(3) Die Gliedschaft zur <strong>Kirche</strong> Jesu Christi gründet auf<br />
der Taufe im Namen des Dreie<strong>in</strong>igen Gottes.<br />
(4) Als Geme<strong>in</strong>schaft von Schwestern und Brüdern<br />
bezeugt die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> Jesus Christus als Haupt<br />
der <strong>Kirche</strong>. In ihm haben alle Unterschiede der Menschen<br />
ihre trennende Bedeutung verloren. Niemand darf<br />
ihretwegen benachteiligt werden. Jede rechtliche<br />
Regelung und Handlung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />
<strong>Österreich</strong> muss sich daran messen lassen.<br />
(5) In ökumenischer Gesprächsbereitschaft lebt<br />
<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> ihre Verbundenheit mit anderen<br />
christlichen <strong>Kirche</strong>n <strong>in</strong> den regionalen und<br />
<strong>in</strong>ternationalen Formen der Zusammenarbeit, wie dem<br />
Weltrat der <strong>Kirche</strong>n, dem Ökumenischen Rat der <strong>Kirche</strong>n<br />
<strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>, der Konferenz Europäischer <strong>Kirche</strong>n und<br />
5a Ergänzt mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 189/2010).<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>