Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(2) Nach durchgeführter Wahl hat der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkurator oder die<br />
Arbeitnehmer abgeschafft ist, nimmt aber <strong>in</strong> Abs. 3 leg. cit. davon<br />
ausdrücklich die Beschäftigung <strong>in</strong> der öffentlichen Verwaltung aus.<br />
Dem entsprechend normiert das österreichische Beamten-<br />
Dienstrechtsgesetz <strong>in</strong> § 42a ausdrücklich, dass Verwendungen, die<br />
e<strong>in</strong> Verhältnis besonderer Verbundenheit zu <strong>Österreich</strong> voraussetzen,<br />
die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft<br />
erwartet werden kann, ausschließlich Beamten mit österreichischer<br />
Staatsbürgerschaft zuzuweisen s<strong>in</strong>d und führt an, dass solche<br />
Verwendungen <strong>in</strong>sbesondere jene s<strong>in</strong>d, die die unmittelbare oder<br />
mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und<br />
die Wahrnehmung allgeme<strong>in</strong>er Belange des Staates be<strong>in</strong>halten.<br />
2. […]<br />
3. Den Super<strong>in</strong>tendenten obliegt gemäß Art. 65 Abs. 2 Z. 15 KV<br />
(früher § 151 Abs. 1 Z. 14) u.a. die Oberaufsicht über den<br />
Religionsunterricht an sämtlichen, d.i. auch an den öffentlichen<br />
Schulen der Super<strong>in</strong>tendenz, was e<strong>in</strong>e unmittelbare Teilnahme an<br />
öffentlicher Verwaltung bedeutet, steht doch die Aufsichtsfunktion<br />
untrennbar <strong>in</strong> Zusammenhang mit der gegebenenfalls<br />
wahrzunehmenden Verpflichtung zum E<strong>in</strong>schreiten bis h<strong>in</strong> zum<br />
Entzug der Ermächtigung.<br />
Hier ist ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass das für<br />
Super<strong>in</strong>tendenten normierte Erfordernis der österreichischen<br />
Staatsbürgerschaft ebenso wie jenes der akademischen Ausbildung<br />
auch für jene gilt, gelten muss, die zur Vertretung berufen s<strong>in</strong>d, hat<br />
doch der Vertretende die Qualifikationen des zu Vertretenden<br />
ebenfalls zu erfüllen.<br />
4. Im Ergebnis ist soh<strong>in</strong> für kirchenleitende Funktionen im Kontext<br />
des österreichischen Staatskirchenrechtes e<strong>in</strong>deutig das Erfordernis<br />
der österreichischen Staatsbürgerschaft unabd<strong>in</strong>gbare<br />
Voraussetzung, solange die evangelischen <strong>Kirche</strong>n mittelbar und<br />
unmittelbar an Aufgaben der öffentlichen Verwaltung teilnehmen.<br />
(ABl. Nr. 225/2003)<br />
123<br />
124<br />
III1<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong> unter Berücksichtigung des<br />
Amtsantrittes des oder der Gewählten festzustellen, zu<br />
welchem Lebensalter des oder der Gewählten die<br />
zwölfjährige Amtszeit endet. Endet die zwölfjährige<br />
Amtszeit nach Vollendung des 61. Lebensjahres des oder<br />
der Gewählten, jedoch vor dem gesetzlichen<br />
Pensionsantritt im S<strong>in</strong>ne der Bestimmungen der Ordnung<br />
des geistlichen Amtes, ist die Amtszeit des oder der<br />
Gewählten kraft Gesetzes bis zu dessen oder deren<br />
Übertritt <strong>in</strong> den Ruhestand verlängert. Dies ist im<br />
Amtsblatt kundzumachen. 100a<br />
(3) Bei se<strong>in</strong>em bzw. ihrem Amtsantritt hat der oder die<br />
Gewählte auf die bisherigen Amtsstellen <strong>in</strong> und außerhalb<br />
der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> zu verzichten.<br />
(4) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> kann<br />
mit e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de des Ortes, <strong>in</strong> dem sich der Sitz<br />
der Super<strong>in</strong>tendentur bef<strong>in</strong>det, im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss, e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung<br />
abschließen, <strong>in</strong> welchem Ausmaß er oder sie sich <strong>in</strong><br />
dieser Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu Predigt oder Seelsorge<br />
verpflichtet. In diesem Fall erfolgt die Visitation der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de durch den Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong>. 102<br />
100a Geändert mit Novelle 2010 (ABl. Nr. 4/2011).<br />
102 Da die vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 geltende<br />
Regelung aus der Zeit stammte, <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendent e<strong>in</strong>e<br />
nebenamtliche Funktion e<strong>in</strong>es Geme<strong>in</strong>depfarrers war, was heute<br />
nicht mehr zutrifft, waren die Randbed<strong>in</strong>gungen neu zu def<strong>in</strong>ieren.<br />
Der Anknüpfungspunkt des Wohnsitzes für die der geltenden<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>