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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(2) Nach durchgeführter Wahl hat der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator oder die<br />

Arbeitnehmer abgeschafft ist, nimmt aber <strong>in</strong> Abs. 3 leg. cit. davon<br />

ausdrücklich die Beschäftigung <strong>in</strong> der öffentlichen Verwaltung aus.<br />

Dem entsprechend normiert das österreichische Beamten-<br />

Dienstrechtsgesetz <strong>in</strong> § 42a ausdrücklich, dass Verwendungen, die<br />

e<strong>in</strong> Verhältnis besonderer Verbundenheit zu <strong>Österreich</strong> voraussetzen,<br />

die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft<br />

erwartet werden kann, ausschließlich Beamten mit österreichischer<br />

Staatsbürgerschaft zuzuweisen s<strong>in</strong>d und führt an, dass solche<br />

Verwendungen <strong>in</strong>sbesondere jene s<strong>in</strong>d, die die unmittelbare oder<br />

mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und<br />

die Wahrnehmung allgeme<strong>in</strong>er Belange des Staates be<strong>in</strong>halten.<br />

2. […]<br />

3. Den Super<strong>in</strong>tendenten obliegt gemäß Art. 65 Abs. 2 Z. 15 KV<br />

(früher § 151 Abs. 1 Z. 14) u.a. die Oberaufsicht über den<br />

Religionsunterricht an sämtlichen, d.i. auch an den öffentlichen<br />

Schulen der Super<strong>in</strong>tendenz, was e<strong>in</strong>e unmittelbare Teilnahme an<br />

öffentlicher Verwaltung bedeutet, steht doch die Aufsichtsfunktion<br />

untrennbar <strong>in</strong> Zusammenhang mit der gegebenenfalls<br />

wahrzunehmenden Verpflichtung zum E<strong>in</strong>schreiten bis h<strong>in</strong> zum<br />

Entzug der Ermächtigung.<br />

Hier ist ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass das für<br />

Super<strong>in</strong>tendenten normierte Erfordernis der österreichischen<br />

Staatsbürgerschaft ebenso wie jenes der akademischen Ausbildung<br />

auch für jene gilt, gelten muss, die zur Vertretung berufen s<strong>in</strong>d, hat<br />

doch der Vertretende die Qualifikationen des zu Vertretenden<br />

ebenfalls zu erfüllen.<br />

4. Im Ergebnis ist soh<strong>in</strong> für kirchenleitende Funktionen im Kontext<br />

des österreichischen Staatskirchenrechtes e<strong>in</strong>deutig das Erfordernis<br />

der österreichischen Staatsbürgerschaft unabd<strong>in</strong>gbare<br />

Voraussetzung, solange die evangelischen <strong>Kirche</strong>n mittelbar und<br />

unmittelbar an Aufgaben der öffentlichen Verwaltung teilnehmen.<br />

(ABl. Nr. 225/2003)<br />

123<br />

124<br />

III1<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong> unter Berücksichtigung des<br />

Amtsantrittes des oder der Gewählten festzustellen, zu<br />

welchem Lebensalter des oder der Gewählten die<br />

zwölfjährige Amtszeit endet. Endet die zwölfjährige<br />

Amtszeit nach Vollendung des 61. Lebensjahres des oder<br />

der Gewählten, jedoch vor dem gesetzlichen<br />

Pensionsantritt im S<strong>in</strong>ne der Bestimmungen der Ordnung<br />

des geistlichen Amtes, ist die Amtszeit des oder der<br />

Gewählten kraft Gesetzes bis zu dessen oder deren<br />

Übertritt <strong>in</strong> den Ruhestand verlängert. Dies ist im<br />

Amtsblatt kundzumachen. 100a<br />

(3) Bei se<strong>in</strong>em bzw. ihrem Amtsantritt hat der oder die<br />

Gewählte auf die bisherigen Amtsstellen <strong>in</strong> und außerhalb<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> zu verzichten.<br />

(4) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> kann<br />

mit e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de des Ortes, <strong>in</strong> dem sich der Sitz<br />

der Super<strong>in</strong>tendentur bef<strong>in</strong>det, im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss, e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung<br />

abschließen, <strong>in</strong> welchem Ausmaß er oder sie sich <strong>in</strong><br />

dieser Pfarrgeme<strong>in</strong>de zu Predigt oder Seelsorge<br />

verpflichtet. In diesem Fall erfolgt die Visitation der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de durch den Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong>. 102<br />

100a Geändert mit Novelle 2010 (ABl. Nr. 4/2011).<br />

102 Da die vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 geltende<br />

Regelung aus der Zeit stammte, <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendent e<strong>in</strong>e<br />

nebenamtliche Funktion e<strong>in</strong>es Geme<strong>in</strong>depfarrers war, was heute<br />

nicht mehr zutrifft, waren die Randbed<strong>in</strong>gungen neu zu def<strong>in</strong>ieren.<br />

Der Anknüpfungspunkt des Wohnsitzes für die der geltenden<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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