Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
ihrer Gliederungen tätig wird. Für die E<strong>in</strong>richtungen hat<br />
der zuständige Oberkirchenrat auf der Grundlage von<br />
Vorschlägen der Proponenten e<strong>in</strong>e Ordnung zu<br />
entwerfen, welche Bestimmungen über den<br />
Arbeitsumfang, die Art der Führung und Verwaltung<br />
sowie über die gegenseitige Regelung des Verhältnisses<br />
und der wechselseitigen Zusammenarbeit zwischen der<br />
Landeskirche, ihren Gliederungen und dem betreffenden<br />
Werk zu enthalten hat. Diese Ordnung ist je nach der<br />
E<strong>in</strong>richtung der Zugehörigkeit entweder der<br />
Generalsynode oder der Synode A.B. bzw. H.B. zur<br />
Genehmigung vorzulegen. 110<br />
(3) Für E<strong>in</strong>richtungen gemäß Abs. 1 s<strong>in</strong>d die staatlichen<br />
Gesetze für Unternehmen betreffend die organisatorische<br />
Ausgestaltung der juristischen Person, die Leitung und<br />
Betriebsführung, die Auflösung und das<br />
Liquidationsverfahren subsidiär anzuwenden.<br />
Insbesondere ist bei e<strong>in</strong>er jährlichen E<strong>in</strong>- und<br />
Ausgabenrechnung von über 350.000 Euro oder bei e<strong>in</strong>er<br />
konsolidierten Bilanzsumme von über 1,5 Millionen Euro<br />
oder bei e<strong>in</strong>er Zahl von über 20 vollzeitäquivalenten<br />
Dienstnehmern und Dienstnehmer<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>e<br />
qualifizierte, mit allen erforderlichen Haftungen<br />
110 Die evangelisch-kirchliche „Geme<strong>in</strong>schaft“ ist e<strong>in</strong>e für das<br />
evangelische <strong>Kirche</strong>nrecht <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> neue Form der<br />
Vergeme<strong>in</strong>schaftung, obwohl bereits mehrere „Geme<strong>in</strong>schaften“ <strong>in</strong><br />
diesem S<strong>in</strong>ne <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> bestehen und erfolgreich tätig s<strong>in</strong>d. Auf<br />
die Muster dieser Form <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen deutschen Landeskirchen sei<br />
ebenfalls verwiesen. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
135<br />
136<br />
III1<br />
ausgestattete Geschäftsführung e<strong>in</strong>zusetzen und bei<br />
sonstiger persönlicher Haftung der Leitungsorgane<br />
Wirtschaftstreuhänderunternehmen zur Erstellung und<br />
Prüfung der Bilanz zu berufen.<br />
(4) E<strong>in</strong>richtungen gemäß Abs. 1, die wirtschaftliche<br />
Aufgaben wahrnehmen, dürfen nur errichtet werden,<br />
wenn die nachhaltige wirtschaftliche Lebensfähigkeit<br />
besche<strong>in</strong>igt werden kann. Ihre Auflösung hat zu erfolgen,<br />
wenn die Nachhaltigkeit nicht mehr gegeben oder nicht<br />
mehr anzunehmen ist. Mit dem Auflösungsbeschluss und<br />
der nachfolgenden Liquidation verliert die E<strong>in</strong>richtung<br />
ihre Rechtspersönlichkeit; die zuständige kirchliche<br />
Stelle hat die staatliche Behörde über den Dienstweg des<br />
Oberkirchenrates A. und H.B. zu verständigen.<br />
(5) Für E<strong>in</strong>richtungen gemäß Abs 1 ist der jeweils<br />
zuständige Oberkirchenrat bzw. die für das Werk<br />
zuständige Gliederung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />
<strong>Österreich</strong> das Aufsichtsorgan. Die Aufsicht betrifft die<br />
Prüfung der Rechtmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und<br />
der Sparsamkeit der gesamten Geschäftstätigkeit des<br />
Werkes, der evangelisch-kirchlichen Geme<strong>in</strong>schaft, der<br />
Anstalt oder Stiftung der <strong>Kirche</strong>. Aufsichtsmittel s<strong>in</strong>d auf<br />
der Grundlage von Jahresberichten oder Meldungen<br />
<strong>in</strong>sbesondere die E<strong>in</strong>schau <strong>in</strong> alle Daten und Unterlagen,<br />
die jederzeit und auf Verlangen sofort zu gewähren ist,<br />
ferner die Versiegelung der Unterlagen, die E<strong>in</strong>setzung<br />
e<strong>in</strong>er fachlich ausgewiesenen Person oder Organisation<br />
als Verwaltungskommissar zur Prüfung der<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>