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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

ihrer Gliederungen tätig wird. Für die E<strong>in</strong>richtungen hat<br />

der zuständige Oberkirchenrat auf der Grundlage von<br />

Vorschlägen der Proponenten e<strong>in</strong>e Ordnung zu<br />

entwerfen, welche Bestimmungen über den<br />

Arbeitsumfang, die Art der Führung und Verwaltung<br />

sowie über die gegenseitige Regelung des Verhältnisses<br />

und der wechselseitigen Zusammenarbeit zwischen der<br />

Landeskirche, ihren Gliederungen und dem betreffenden<br />

Werk zu enthalten hat. Diese Ordnung ist je nach der<br />

E<strong>in</strong>richtung der Zugehörigkeit entweder der<br />

Generalsynode oder der Synode A.B. bzw. H.B. zur<br />

Genehmigung vorzulegen. 110<br />

(3) Für E<strong>in</strong>richtungen gemäß Abs. 1 s<strong>in</strong>d die staatlichen<br />

Gesetze für Unternehmen betreffend die organisatorische<br />

Ausgestaltung der juristischen Person, die Leitung und<br />

Betriebsführung, die Auflösung und das<br />

Liquidationsverfahren subsidiär anzuwenden.<br />

Insbesondere ist bei e<strong>in</strong>er jährlichen E<strong>in</strong>- und<br />

Ausgabenrechnung von über 350.000 Euro oder bei e<strong>in</strong>er<br />

konsolidierten Bilanzsumme von über 1,5 Millionen Euro<br />

oder bei e<strong>in</strong>er Zahl von über 20 vollzeitäquivalenten<br />

Dienstnehmern und Dienstnehmer<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>e<br />

qualifizierte, mit allen erforderlichen Haftungen<br />

110 Die evangelisch-kirchliche „Geme<strong>in</strong>schaft“ ist e<strong>in</strong>e für das<br />

evangelische <strong>Kirche</strong>nrecht <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> neue Form der<br />

Vergeme<strong>in</strong>schaftung, obwohl bereits mehrere „Geme<strong>in</strong>schaften“ <strong>in</strong><br />

diesem S<strong>in</strong>ne <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> bestehen und erfolgreich tätig s<strong>in</strong>d. Auf<br />

die Muster dieser Form <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen deutschen Landeskirchen sei<br />

ebenfalls verwiesen. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

135<br />

136<br />

III1<br />

ausgestattete Geschäftsführung e<strong>in</strong>zusetzen und bei<br />

sonstiger persönlicher Haftung der Leitungsorgane<br />

Wirtschaftstreuhänderunternehmen zur Erstellung und<br />

Prüfung der Bilanz zu berufen.<br />

(4) E<strong>in</strong>richtungen gemäß Abs. 1, die wirtschaftliche<br />

Aufgaben wahrnehmen, dürfen nur errichtet werden,<br />

wenn die nachhaltige wirtschaftliche Lebensfähigkeit<br />

besche<strong>in</strong>igt werden kann. Ihre Auflösung hat zu erfolgen,<br />

wenn die Nachhaltigkeit nicht mehr gegeben oder nicht<br />

mehr anzunehmen ist. Mit dem Auflösungsbeschluss und<br />

der nachfolgenden Liquidation verliert die E<strong>in</strong>richtung<br />

ihre Rechtspersönlichkeit; die zuständige kirchliche<br />

Stelle hat die staatliche Behörde über den Dienstweg des<br />

Oberkirchenrates A. und H.B. zu verständigen.<br />

(5) Für E<strong>in</strong>richtungen gemäß Abs 1 ist der jeweils<br />

zuständige Oberkirchenrat bzw. die für das Werk<br />

zuständige Gliederung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong> das Aufsichtsorgan. Die Aufsicht betrifft die<br />

Prüfung der Rechtmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und<br />

der Sparsamkeit der gesamten Geschäftstätigkeit des<br />

Werkes, der evangelisch-kirchlichen Geme<strong>in</strong>schaft, der<br />

Anstalt oder Stiftung der <strong>Kirche</strong>. Aufsichtsmittel s<strong>in</strong>d auf<br />

der Grundlage von Jahresberichten oder Meldungen<br />

<strong>in</strong>sbesondere die E<strong>in</strong>schau <strong>in</strong> alle Daten und Unterlagen,<br />

die jederzeit und auf Verlangen sofort zu gewähren ist,<br />

ferner die Versiegelung der Unterlagen, die E<strong>in</strong>setzung<br />

e<strong>in</strong>er fachlich ausgewiesenen Person oder Organisation<br />

als Verwaltungskommissar zur Prüfung der<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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