01.11.2012 Aufrufe

Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Verfassung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> (KV)<br />

festgelegte Pflicht über die Beachtung und richtige Anwendung der<br />

staatlichen Rechtsvorschriften, d.i. aller staatlichen<br />

Rechtsvorschriften <strong>in</strong>nerhalb der <strong>Kirche</strong> zu wachen, sondern auch<br />

die ausschließlich diesen Organen gemäß §§ 123 bzw. 132 KV (jetzt<br />

§. 24 Abs. 3 und § 25 OdgA) übertragene Kompetenz zur Bestellung<br />

und Abberufung von Pfarrern, denen gemäß § 100 Abs. 1 Z. 5 (jetzt<br />

§ 40 Abs. 4 OdgA) die ausschließliche Verantwortung für die<br />

vorschriftsmäßige Führung der <strong>Kirche</strong>nbücher, also auch der sog.<br />

Altmatriken, obliegt. Haben damit die Pfarrer jedenfalls h<strong>in</strong>sichtlich<br />

der letztgenannten Aufgabe e<strong>in</strong>e hoheitliche Funktion als<br />

Standesbeamte auszuüben, so gilt das umsomehr und jedenfalls für<br />

jenes Organ, das für die Bestellung zuständig ist.<br />

Die Mitglieder des Oberkirchenrates A.u.H.B. haben zudem gemäß §<br />

212 Abs. 3 und 4 KV die ausschließliche Kompetenz, zur Erteilung<br />

des Religionsunterrichtes an Schulen aller Art, also jedenfalls an<br />

Schulen öffentlich-rechtlicher Schulerhalter zu ermächtigen und<br />

nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über äußere<br />

Rechtsverhältnisse der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> vom 6. Juli 1961<br />

(Protestantengesetz) Pfarrer zum Dienst als Militärseelsorger,<br />

Krankenhausseelsorger und Gefangenenseelsorger zu ermächtigen,<br />

bzw. diese Ermächtigung zu entziehen, sowie Fach<strong>in</strong>spektoren für<br />

den Religionsunterricht zu bestellen und abzuberufen, die als solche<br />

Mitglieder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em staatlichen Verwaltungsorgan, nämlich den<br />

Landesschulräten bzw. dem Stadtschulrat für Wien s<strong>in</strong>d.<br />

3. […]<br />

Hier ist ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass das für<br />

Super<strong>in</strong>tendenten und den Landessuper<strong>in</strong>tendenten normierte<br />

Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft ebenso wie jenes<br />

der akademischen Ausbildung auch für jene gilt, gelten muss, die zur<br />

Vertretung berufen s<strong>in</strong>d, hat doch der Vertretende die<br />

Qualifikationen des zu Vertretenden ebenfalls zu erfüllen.<br />

4. Im Ergebnis ist soh<strong>in</strong> für kirchenleitende Funktionen im Kontext<br />

des österreichischen Staatskirchenrechtes e<strong>in</strong>deutig das Erfordernis<br />

der österreichischen Staatsbürgerschaft unabd<strong>in</strong>gbare<br />

167<br />

168<br />

III1<br />

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen<br />

Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft s<strong>in</strong>d<br />

den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. 132<br />

(2) Soweit <strong>in</strong> den folgenden Bestimmungen nichts anderes<br />

vorgesehen ist, verhandelt der Oberkirchenrat <strong>in</strong> Sitzungen;<br />

er ist nach ordnungsgemäßer E<strong>in</strong>berufung bei Anwesenheit<br />

der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig.<br />

(3) Der Oberkirchenrat kann unter se<strong>in</strong>er Verantwortung<br />

Personen, die ihm nicht angehören, die Betreuung e<strong>in</strong>zelner<br />

Arbeitsbereiche bzw. die Besorgung e<strong>in</strong>zelner Aufgaben<br />

übertragen. 133 Die Aufgaben des bzw. der Berufenen s<strong>in</strong>d<br />

Voraussetzung, solange die evangelischen <strong>Kirche</strong>n mittelbar und<br />

unmittelbar an Aufgaben der öffentlichen Verwaltung teilnehmen.<br />

(ABl. Nr. 225/2003)<br />

132 Der Oberkirchenrat H.B. hat die Novellierung von Art. 85 Abs. 1<br />

beantragt. Die Synode A.B. hatte <strong>in</strong> der Generalsynode 2007<br />

angeregt, mit den zuständigen Stellen der Republik <strong>Österreich</strong><br />

darüber zu verhandeln, dass das Erfordernis der Staatsbürgerschaft<br />

für die Mitglieder der Oberkirchenräte zwar nicht entfallen, aber<br />

gelockert werden sollte; so sollten die Vorsitzenden und ihre<br />

StellvertreterInnen weiterh<strong>in</strong> die österreichische Staatsbürgerschaft<br />

besitzen, nicht jedoch notwendigerweise die anderen Mitglieder der<br />

Oberkirchenräte. Diese Gespräche mit Vertretern der<br />

Bundesregierung konnten wegen der bekannten Ereignisse nicht<br />

mehr stattf<strong>in</strong>den; die neue Regelung ist daher als e<strong>in</strong>e<br />

Übergangsregelung anzusehen. (ABl. Nr. 196/2008)<br />

133 Mit dieser Bestimmung ist es verfassungsgesetzlich geregelt und<br />

gesichert, dass von den <strong>Kirche</strong>nleitungen unter ihrer Verantwortung<br />

auch Personen Aufgaben wahrnehmen können, die dem Kollegium<br />

nicht angehören, <strong>in</strong>sbesondere zB die Stellvertreter der weltlichen<br />

Oberkirchenräte. (ABl. Nr. 188/2004)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!