Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Verfassung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> (KV)<br />
festgelegte Pflicht über die Beachtung und richtige Anwendung der<br />
staatlichen Rechtsvorschriften, d.i. aller staatlichen<br />
Rechtsvorschriften <strong>in</strong>nerhalb der <strong>Kirche</strong> zu wachen, sondern auch<br />
die ausschließlich diesen Organen gemäß §§ 123 bzw. 132 KV (jetzt<br />
§. 24 Abs. 3 und § 25 OdgA) übertragene Kompetenz zur Bestellung<br />
und Abberufung von Pfarrern, denen gemäß § 100 Abs. 1 Z. 5 (jetzt<br />
§ 40 Abs. 4 OdgA) die ausschließliche Verantwortung für die<br />
vorschriftsmäßige Führung der <strong>Kirche</strong>nbücher, also auch der sog.<br />
Altmatriken, obliegt. Haben damit die Pfarrer jedenfalls h<strong>in</strong>sichtlich<br />
der letztgenannten Aufgabe e<strong>in</strong>e hoheitliche Funktion als<br />
Standesbeamte auszuüben, so gilt das umsomehr und jedenfalls für<br />
jenes Organ, das für die Bestellung zuständig ist.<br />
Die Mitglieder des Oberkirchenrates A.u.H.B. haben zudem gemäß §<br />
212 Abs. 3 und 4 KV die ausschließliche Kompetenz, zur Erteilung<br />
des Religionsunterrichtes an Schulen aller Art, also jedenfalls an<br />
Schulen öffentlich-rechtlicher Schulerhalter zu ermächtigen und<br />
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über äußere<br />
Rechtsverhältnisse der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> vom 6. Juli 1961<br />
(Protestantengesetz) Pfarrer zum Dienst als Militärseelsorger,<br />
Krankenhausseelsorger und Gefangenenseelsorger zu ermächtigen,<br />
bzw. diese Ermächtigung zu entziehen, sowie Fach<strong>in</strong>spektoren für<br />
den Religionsunterricht zu bestellen und abzuberufen, die als solche<br />
Mitglieder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em staatlichen Verwaltungsorgan, nämlich den<br />
Landesschulräten bzw. dem Stadtschulrat für Wien s<strong>in</strong>d.<br />
3. […]<br />
Hier ist ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass das für<br />
Super<strong>in</strong>tendenten und den Landessuper<strong>in</strong>tendenten normierte<br />
Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft ebenso wie jenes<br />
der akademischen Ausbildung auch für jene gilt, gelten muss, die zur<br />
Vertretung berufen s<strong>in</strong>d, hat doch der Vertretende die<br />
Qualifikationen des zu Vertretenden ebenfalls zu erfüllen.<br />
4. Im Ergebnis ist soh<strong>in</strong> für kirchenleitende Funktionen im Kontext<br />
des österreichischen Staatskirchenrechtes e<strong>in</strong>deutig das Erfordernis<br />
der österreichischen Staatsbürgerschaft unabd<strong>in</strong>gbare<br />
167<br />
168<br />
III1<br />
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen<br />
Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft s<strong>in</strong>d<br />
den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. 132<br />
(2) Soweit <strong>in</strong> den folgenden Bestimmungen nichts anderes<br />
vorgesehen ist, verhandelt der Oberkirchenrat <strong>in</strong> Sitzungen;<br />
er ist nach ordnungsgemäßer E<strong>in</strong>berufung bei Anwesenheit<br />
der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig.<br />
(3) Der Oberkirchenrat kann unter se<strong>in</strong>er Verantwortung<br />
Personen, die ihm nicht angehören, die Betreuung e<strong>in</strong>zelner<br />
Arbeitsbereiche bzw. die Besorgung e<strong>in</strong>zelner Aufgaben<br />
übertragen. 133 Die Aufgaben des bzw. der Berufenen s<strong>in</strong>d<br />
Voraussetzung, solange die evangelischen <strong>Kirche</strong>n mittelbar und<br />
unmittelbar an Aufgaben der öffentlichen Verwaltung teilnehmen.<br />
(ABl. Nr. 225/2003)<br />
132 Der Oberkirchenrat H.B. hat die Novellierung von Art. 85 Abs. 1<br />
beantragt. Die Synode A.B. hatte <strong>in</strong> der Generalsynode 2007<br />
angeregt, mit den zuständigen Stellen der Republik <strong>Österreich</strong><br />
darüber zu verhandeln, dass das Erfordernis der Staatsbürgerschaft<br />
für die Mitglieder der Oberkirchenräte zwar nicht entfallen, aber<br />
gelockert werden sollte; so sollten die Vorsitzenden und ihre<br />
StellvertreterInnen weiterh<strong>in</strong> die österreichische Staatsbürgerschaft<br />
besitzen, nicht jedoch notwendigerweise die anderen Mitglieder der<br />
Oberkirchenräte. Diese Gespräche mit Vertretern der<br />
Bundesregierung konnten wegen der bekannten Ereignisse nicht<br />
mehr stattf<strong>in</strong>den; die neue Regelung ist daher als e<strong>in</strong>e<br />
Übergangsregelung anzusehen. (ABl. Nr. 196/2008)<br />
133 Mit dieser Bestimmung ist es verfassungsgesetzlich geregelt und<br />
gesichert, dass von den <strong>Kirche</strong>nleitungen unter ihrer Verantwortung<br />
auch Personen Aufgaben wahrnehmen können, die dem Kollegium<br />
nicht angehören, <strong>in</strong>sbesondere zB die Stellvertreter der weltlichen<br />
Oberkirchenräte. (ABl. Nr. 188/2004)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>