Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der<br />
Schweizerischen Eidgenossenschaft s<strong>in</strong>d den<br />
österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. 177<br />
(5) Den Vorsitz im <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrat A. und<br />
H.B. führt der oder die Vorsitzende des Oberkirchenrates<br />
A.B, <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er oder ihrer Vertretung der oder die<br />
Vorsitzende des Oberkirchenrates H.B. Die Regelung des<br />
Art. 94 ist s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden.<br />
(6) In se<strong>in</strong>er Amtsführung ist der Oberkirchenrat A. und<br />
H.B. der Generalsynode verantwortlich.<br />
(7) Zusätzlich zu Abs. 1 hat der <strong>Evangelische</strong><br />
Oberkirchenrat A. und H.B. über die Beachtung und<br />
richtige Anwendung der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der<br />
anderen kirchlichen Gesetze, Verordnungen und Erlässe<br />
177 Der Oberkirchenrat H.B. hat die Novellierung von Art. 114 Abs.<br />
3 beantragt. Die Synode A.B. hatte <strong>in</strong> der Generalsynode 2007<br />
angeregt, mit den zuständigen Stellen der Republik <strong>Österreich</strong><br />
darüber zu verhandeln, dass das Erfordernis der Staatsbürgerschaft<br />
für die Mitglieder der Oberkirchenräte zwar nicht entfallen, aber<br />
gelockert werden sollte; so sollten die Vorsitzenden und ihre<br />
StellvertreterInnen weiterh<strong>in</strong> die österreichische Staatsbürgerschaft<br />
besitzen, nicht jedoch notwendigerweise die anderen Mitglieder der<br />
Oberkirchenräte. Diese Gespräche mit Vertretern der<br />
Bundesregierung konnten wegen der bekannten Ereignisse nicht<br />
mehr stattf<strong>in</strong>den; die neue Regelung ist daher als e<strong>in</strong>e<br />
Übergangsregelung anzusehen. (ABl. Nr. 196/2008)<br />
219<br />
220<br />
III1<br />
zu wachen. Zum Wirkungskreis des Oberkirchenrates A.<br />
und H.B. gehört <strong>in</strong>sbesondere: 178<br />
1. die Wahrung der Rechte und die Vertretung der<br />
Landeskirche nach außen, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> der<br />
Öffentlichkeit;<br />
2. Vertretung der Landeskirche im Weltrat der <strong>Kirche</strong>n<br />
und gegenüber der Europäischen Union;<br />
3. Abschluss von Vere<strong>in</strong>barungen mit anderen <strong>Kirche</strong>n<br />
und Religionsgesellschaften, <strong>Kirche</strong>nbünden und<br />
Vere<strong>in</strong>igungen von <strong>Kirche</strong>n, nach Anhörung des<br />
Theologischen Ausschusses und des Rechts- und<br />
Verfassungsausschusses mit Zustimmung der<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyterien; die entsprechende Beauftragung<br />
bzw. Delegierung von qualifizierten Vertretern oder<br />
Vertreter<strong>in</strong>nen; 179<br />
178 Hier s<strong>in</strong>d - soweit erfassbar - die geme<strong>in</strong>samen Angelegenheiten<br />
aufgenommen worden, wobei von e<strong>in</strong>er Konzentration aller die<br />
Schulen und den Religionsunterricht betreffenden Zuständigkeiten<br />
beim OKR A.u.H.B. ausgegangen worden ist. E<strong>in</strong>deutig falsche<br />
Zuständigkeiten, wie die der Z. 9 des Abs. 2 des § 205 KV wurden<br />
beseitigt, ebenso die Zuständigkeit für die Betreuung von<br />
Studierenden, denen sich ohnedies schon die Super<strong>in</strong>tendenten und<br />
die Oberkirchenräte A.B. und H.B. widmen. (ABl. Nr. 136/2005)<br />
179 Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um e<strong>in</strong>e Dublette zu<br />
jenen <strong>in</strong> den Art. 88 Abs. 1 Z. 2 und 98 Abs. 3 Z. 2, sondern um die<br />
verfassungsrechtliche Deckung für Verträge, Vere<strong>in</strong>barungen und<br />
dgl., die von der <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. abgeschlossen werden, wie zB<br />
jenen mit der Methodistenkirche <strong>in</strong> Bezug auf den<br />
Religionsunterricht oder den mit der EKD über engere<br />
Kooperationen. (ABl. Nr. 136/2005)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>