Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Ökumenischen Rat der <strong>Kirche</strong>n und den konfessionellen<br />
Weltbünden, den Missionsgesellschaften und den aus der<br />
Mission hervorgegangenen <strong>Kirche</strong>n.<br />
IV. Die kirchlichen Ämter<br />
1. Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
Artikel 10. 17 (1) Die Bezeugung des Evangeliums ist der<br />
ganzen <strong>Kirche</strong> aufgetragen. Sie nimmt diese Berufung<br />
durch vielfältige Ämter und Dienste wahr.<br />
(2) Das Amt der öffentlichen, theologisch verantworteten<br />
Verkündigung des Evangeliums <strong>in</strong> Wort und Sakrament<br />
ohne zeitliche und örtliche Begrenzung wird durch die<br />
Ord<strong>in</strong>ation übertragen.<br />
(3) Weitere kirchliche Ämter und Dienste – <strong>in</strong>sbesondere<br />
<strong>in</strong> den Bereichen der Geme<strong>in</strong>deleitung, der Diakonie, der<br />
Bildung, des Unterrichts oder der <strong>Kirche</strong>nmusik –<br />
bezeugen ebenfalls das Evangelium <strong>in</strong> Wort und Tat.<br />
(4) In Notfällen kann und soll jedes getaufte Mitglied der<br />
<strong>Kirche</strong> e<strong>in</strong>zelne Aufgaben des geistlichen Amtes<br />
17 Die Vorstellung vom Amt des Pfarrers, das e<strong>in</strong>sam an der Spitze<br />
e<strong>in</strong>er kirchlichen Funktionshierarchie steht, entspricht weder dem<br />
evangelisch-theologischen Selbstverständnis, noch dem Geist der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> <strong>in</strong> ihrer heutigen Form, noch wird sie der<br />
Tatsache e<strong>in</strong>er zunehmenden Ausdifferenzierung kirchlicher<br />
Leitungsämter und Berufsfelder gerecht. (ABl. Nr. 188/2004)<br />
17<br />
18<br />
III1<br />
ausüben. Solches Handeln bedarf um der Ordnung willen<br />
der nachträglichen kirchlichen Bestätigung.<br />
(5) Alle Amtsträger, sowohl die geistlichen, wie die<br />
weltlichen, üben ihr Amt im Namen und Auftrag der<br />
<strong>Kirche</strong> aus. Sie müssen der Evangelisch-Lutherischen<br />
<strong>Kirche</strong> (Evang. <strong>Kirche</strong> A.B.) <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> oder der<br />
Evangelisch-Reformierten <strong>Kirche</strong> (Evang. <strong>Kirche</strong> H.B.)<br />
<strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> angehören, sofern nicht <strong>Kirche</strong>ngesetze,<br />
bzw. Vere<strong>in</strong>barungen mit anderen <strong>Kirche</strong>n<br />
Ausnahmeregelungen treffen. 18<br />
(6) Personenbezeichnungen s<strong>in</strong>d unabhängig vom<br />
grammatikalischen Geschlecht nicht<br />
geschlechtsspezifisch zu verstehen. Wenn e<strong>in</strong> weibliches<br />
Mitglied der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong> kirchliches Amt gewählt oder<br />
bestellt wird, ist die geschlechtsspezifische Form der<br />
Amtsbezeichnung zu verwenden. 19<br />
18 Der E<strong>in</strong>satz von "Leihpfarrern", die Mitglied ihrer <strong>Kirche</strong> bleiben,<br />
ist dadurch kirchenverfassungsrechtlich zulässig. (ABl. Nr.<br />
136/2005)<br />
19 Durch diese Grundsatzbestimmung wurde der seit langem<br />
vorgetragene und berechtigte Wunsch weiblicher Amtsträger<strong>in</strong>nen<br />
nach geschlechtsspezifischer Bezeichnung von der XI.<br />
Generalsynode auf ihrer 2. Session berücksichtigt, so wie das auch<br />
im staatlichen Bereich geschehen ist, zB mit § 63 Abs. 2 des<br />
Beamten-Dienstrechtsgesetzes. E<strong>in</strong>e korrespondierende Bestimmung<br />
wurde <strong>in</strong> die Ordnung des geistlichen Amtes aufgenommen. (ABl.<br />
Nr. 93/1994)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>