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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Ökumenischen Rat der <strong>Kirche</strong>n und den konfessionellen<br />

Weltbünden, den Missionsgesellschaften und den aus der<br />

Mission hervorgegangenen <strong>Kirche</strong>n.<br />

IV. Die kirchlichen Ämter<br />

1. Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

Artikel 10. 17 (1) Die Bezeugung des Evangeliums ist der<br />

ganzen <strong>Kirche</strong> aufgetragen. Sie nimmt diese Berufung<br />

durch vielfältige Ämter und Dienste wahr.<br />

(2) Das Amt der öffentlichen, theologisch verantworteten<br />

Verkündigung des Evangeliums <strong>in</strong> Wort und Sakrament<br />

ohne zeitliche und örtliche Begrenzung wird durch die<br />

Ord<strong>in</strong>ation übertragen.<br />

(3) Weitere kirchliche Ämter und Dienste – <strong>in</strong>sbesondere<br />

<strong>in</strong> den Bereichen der Geme<strong>in</strong>deleitung, der Diakonie, der<br />

Bildung, des Unterrichts oder der <strong>Kirche</strong>nmusik –<br />

bezeugen ebenfalls das Evangelium <strong>in</strong> Wort und Tat.<br />

(4) In Notfällen kann und soll jedes getaufte Mitglied der<br />

<strong>Kirche</strong> e<strong>in</strong>zelne Aufgaben des geistlichen Amtes<br />

17 Die Vorstellung vom Amt des Pfarrers, das e<strong>in</strong>sam an der Spitze<br />

e<strong>in</strong>er kirchlichen Funktionshierarchie steht, entspricht weder dem<br />

evangelisch-theologischen Selbstverständnis, noch dem Geist der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> <strong>in</strong> ihrer heutigen Form, noch wird sie der<br />

Tatsache e<strong>in</strong>er zunehmenden Ausdifferenzierung kirchlicher<br />

Leitungsämter und Berufsfelder gerecht. (ABl. Nr. 188/2004)<br />

17<br />

18<br />

III1<br />

ausüben. Solches Handeln bedarf um der Ordnung willen<br />

der nachträglichen kirchlichen Bestätigung.<br />

(5) Alle Amtsträger, sowohl die geistlichen, wie die<br />

weltlichen, üben ihr Amt im Namen und Auftrag der<br />

<strong>Kirche</strong> aus. Sie müssen der Evangelisch-Lutherischen<br />

<strong>Kirche</strong> (Evang. <strong>Kirche</strong> A.B.) <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> oder der<br />

Evangelisch-Reformierten <strong>Kirche</strong> (Evang. <strong>Kirche</strong> H.B.)<br />

<strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> angehören, sofern nicht <strong>Kirche</strong>ngesetze,<br />

bzw. Vere<strong>in</strong>barungen mit anderen <strong>Kirche</strong>n<br />

Ausnahmeregelungen treffen. 18<br />

(6) Personenbezeichnungen s<strong>in</strong>d unabhängig vom<br />

grammatikalischen Geschlecht nicht<br />

geschlechtsspezifisch zu verstehen. Wenn e<strong>in</strong> weibliches<br />

Mitglied der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong> kirchliches Amt gewählt oder<br />

bestellt wird, ist die geschlechtsspezifische Form der<br />

Amtsbezeichnung zu verwenden. 19<br />

18 Der E<strong>in</strong>satz von "Leihpfarrern", die Mitglied ihrer <strong>Kirche</strong> bleiben,<br />

ist dadurch kirchenverfassungsrechtlich zulässig. (ABl. Nr.<br />

136/2005)<br />

19 Durch diese Grundsatzbestimmung wurde der seit langem<br />

vorgetragene und berechtigte Wunsch weiblicher Amtsträger<strong>in</strong>nen<br />

nach geschlechtsspezifischer Bezeichnung von der XI.<br />

Generalsynode auf ihrer 2. Session berücksichtigt, so wie das auch<br />

im staatlichen Bereich geschehen ist, zB mit § 63 Abs. 2 des<br />

Beamten-Dienstrechtsgesetzes. E<strong>in</strong>e korrespondierende Bestimmung<br />

wurde <strong>in</strong> die Ordnung des geistlichen Amtes aufgenommen. (ABl.<br />

Nr. 93/1994)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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